Gesetze. Verordnungen
Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze - Teil 6 - Bayerisches Landesjugendamt (Rechtsverordnung über das Bayerische Landesjugendamt)
Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG)
§ 22 bis 32 AVSG
Abschnitt 1 Bayerisches Landesjugendamt
§ 22 Bezeichnung
Das Zentrum Bayern Familie und Soziales als eine dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen unmittelbar nachgeordnete zentrale Landesbehörde führt neben der Behördenbezeichnung, soweit es Aufgaben der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe wahrnimmt, die Bezeichnung „Bayerisches Landesjugendamt".
§ 23 Wahrnehmung der Aufgaben
(1) Die Aufgaben des Landesjugendamts werden durch den Landesjugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Landesjugendamts nach Maßgabe des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze im Rahmen dieser Verordnung und der dem Landesjugendamt zur Verfügung gestellten Mittel wahrgenommen.
(2) Der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe, soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind und nicht zu den laufenden Geschäften gehören.
(3) 1Der Leiter oder die Leiterin der Verwaltung des Landesjugendamts (§ 29) führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. 2Er oder sie berichtet dem Landesjugendhilfeausschuss über wichtige Angelegenheiten und führt seine Beschlüsse aus. 3Hält er oder sie einen Beschluss für rechtswidrig oder für nicht vollziehbar, so hat er oder sie das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, im Fall des Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 AGSG auch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus, unverzüglich zu unterrichten und eine Weisung über das weitere Vorgehen einzuholen.
§ 24 Vorsitz des Landesjugendhilfeausschusses
(1) Der Landesjugendhilfeausschuss wählt aus seinen stimmberechtigten Mitgliedern ein vorsitzendes Mitglied und bis zu drei stellvertretende vorsitzende Mitglieder.
(2) 1Das vorsitzende Mitglied beruft den Landesjugendhilfeausschuss ein und leitet seine Sitzungen. 2Es legt die Tagesordnung der Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses fest und bereitet die Beratungen mit Unterstützung der stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder und der Verwaltung des Landesjugendamts vor. 3Es entscheidet darüber, welche nicht dem Landesjugendhilfeausschuss angehörenden Fachleute nach Artikel 27 AGSG.
Landesnorm Bayern | Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses | Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 08.12.2006 | gültig ab 01.01.2007
(3) Ist das vorsitzende Mitglied verhindert, handeln die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder in der vom Ausschuss bestimmten Reihenfolge.
§ 25 Sitzungen
(1) 1Der Landesjugendhilfeausschuss ist auf Antrag eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. 2Der Antrag ist schriftlich unter Angabe von Gründen beim vorsitzenden Mitglied des Landesjugendhilfeausschusses oder bei der Verwaltung des Landesjugendamts einzureichen. 3Die Sitzung soll innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags stattfinden. 4Die Ladungsfrist beträgt in diesem Fall zwei Wochen.
(2) 1Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. 2Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
(3) 1Über jede Sitzung ist durch die Verwaltung des Landesjugendamts eine Niederschrift zu fertigen. 2Nähere Regelungen, insbesondere zu Form und Frist der Einladungen, trifft die Geschäftsordnung des Landesjugendhilfeausschusses.
§ 26 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Wahlen
(1) Der Landesjugendhilfeausschuss ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(2) 1Der Landesjugendhilfeausschuss beschließt grundsätzlich in Sitzungen. 2In Sitzungen werden seine Beschlüsse in offener Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. 3Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(3) 1Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen. 2Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 3Leere Stimmzettel sind ungültig. 4Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, findet zwischen den zwei Personen mit den beiden höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. 5Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
§ 27 Unterausschüsse
(1) 1Der Landesjugendhilfeausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Unterausschüsse einrichten. 2Die Arbeitsaufträge legt der Landesjugendhilfeausschuss fest. 3Bei der Einrichtung der Unterausschüsse und der Festlegung ihrer Arbeitsaufträge soll auf die Aufgabengliederung der Verwaltung des Landesjugendamts Rücksicht genommen werden.
(2) 1Die Zusammensetzung der Unterausschüsse und die Anzahl der ihnen angehörenden Personen legt der Landesjugendhilfeausschuss nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel durch Beschluss fest. 2Er kann in Unterausschüsse auch Personen berufen, die nicht Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses sind; dies gilt auch für Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. 3Zwei Drittel der Mitglieder eines Unterausschusses müssen dem Landesjugendhilfeausschuss als stimmberechtigte Mitglieder an-gehören.
(3) 1Über den Vorsitz eines Unterausschusses entscheidet der Landesjugendhilfeausschuss. 2Der Vorsitz soll einem stimmberechtigten Mitglied oder einem stimmberechtigten stellvertretenden Mitglied übertragen werden.
(4) 1Die Unterausschüsse sind vorberatend tätig. 2Ihre Sitzungen sind nicht öffentlich. 3§ 25 Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesjugendhilfeausschusses.
§ 28 Reisekostenvergütung
1Die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses und der Unterausschüsse erhalten eine Reisekostenvergütung nach den für Beamte und Beamtinnen des Staates geltenden Vorschriften. 2Für Mitglieder, die nicht Beamte oder Beamtinnen des Staates sind, bemisst sich die Fahrtkostenerstattung nach den für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppe 15 der Bundesbesoldungsordnung A geltenden Bestimmungen
Weitere Informationen:
Leitbild für die Verwaltung des Bayerischen Landesjugendamts
Organigramm für die Verwaltung des Bayerischen Landesjugendamts
Geschäftsverteilungsplan und Nebenstellen
Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses
Ad-hoc-Arbeitsgruppen des Landesjugendhilfeausschusses
Geschäftsordnung für den Landesjugendhilfeausschuss
Gesetzliche Grundlagen >>> SGB VIII
Gesetzliche Grundlagen >>> BayKJHG
zurück zur Startseite "Das Amt"
zurück zur Startseite Gesetze. Verordnungen



