Fachliche Empfehlungen
für Fachkräfte der Sozial­pädagogischen Familienhilfe (SPFH) gemäß § 31 SGB VIII

Beschluss des Bayerischen Landesjugend­hilfeausschusses in der 129. Sitzung am 21.10.2014

 

Inhaltsverzeichnis

1. Grundlagen

1.1 Rechtsgrundlage gemäß §§ 27 i. V. m. 31 SGB VIII

1.2 Ziele / Schwerpunkte

1.3 Zielgruppe

1.4. Leistungen und Beteiligte
1.4.1 Familien/Alleinerziehende als Leistungsempfänger
1.4.2 Jugendamt als Leistungsträger
1.4.3 Träger der freien Jugendhilfe und/oder Jugendamt als Leistungserbringer

1.5 Kernaufgaben
1.5.1 Erziehungsaufgaben
1.5.2 Bewältigung von Alltagsaufgaben; Kontakt mit Ämtern und Institutionen
1.5.3 Bearbeitung von Konflikten und Krisen
1.5.4 Abwehr von Gefährdungssituationen
1.5.5 Anbindung der Familie in den Sozialraum

2. Arbeitsformen

2.1 Phasen der Sozialpädagogischen Familienhilfe / Zeitstruktur

2.2 Schnittstellen / Kooperation
2.2.1 Schnittstellen
2.2.2 Kooperation
2.2.3 Co-Arbeit

2.3 Qualitätssicherung
2.3.1 Qualitätsentwicklung
2.3.2 Dokumentation und Aktenführung
2.3.3 Abschließende Zielüberprüfung und Evaluation

3. Rahmenbedingungen

3.1 Trägerschaft

3.2 Finanzierung

3.3 Qualifikation der Fachkräfte

3.4 Sozialdatenschutz

4. Umgang mit Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a SGB VIII

4.1 Handlungsempfehlungen zur Umsetzung des Schutzauftrags

4.2 Aufgaben der Sozialpädagogischen Familienhilfe im Kontext einer  Kindeswohlgefährdung

5. Steuerung

5.1 Verlaufsbericht

5.2 Mitwirkung / Hilfeplan

5.3 Vernetzung / Ergänzende Hilfen
5.3.1 Vernetzung (Fachkräfte)
5.3.2 Ergänzende Hilfen (Familie)

ANHANG

 

  

 

Fachliche Empfehlungen für Fachkräfte der Sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH)
gemäß § 31 SGB VIII

  

 

1. Grundlagen

1.1 Rechtsgrundlage gemäß §§ 27 i. V. m. 31 SGB VIII

Die Sozialpädagogische Familienhilfe ist eine ambulante Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe und wird im § 31 SGB VIII wie folgt beschrieben: „Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen, im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.“

Die Anspruchsvoraussetzung für Hilfen zur Erziehung ergibt sich aus § 27 SGB VIII:
„(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Die Hilfe ist in der Regel im Inland zu erbringen; sie darf nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist. (…)“

1.2 Ziele / Schwerpunkte

Die Sozialpädagogische Familienhilfe hat als primäre Aufgabenstellung die Wiederherstellung, Förderung und Sicherung der Erziehungskraft der Familie. Dies können Familie und Fachkraft nur in Zusammenarbeit erreichen.
Alle Handlungsschritte der Fachkraft sind abgestimmt und ausgerichtet auf die Kooperationsbereitschaft und die Fähigkeiten der Familienmitglieder. Ziel ist die Hilfe zur Selbsthilfe.
Das Kindeswohl gilt hierbei als handlungsleitendes Prinzip. Alle Beteiligten sind angehalten, stets auch mögliche, das Kindeswohl gefährdende Aspekte zu prüfen und bei Bedarf in Kooperation mit dem Jugendamt ein angemessenes Schutzkonzept zu erarbeiten (vgl. § 8a SGB VIII und Pkt. 4. Umgang mit Kindeswohlgefährdung gem. § 8a SGB VIII).

Die rechtzeitige und umfassende Beteiligung aller Familienangehörigen – insbesondere auch die altersgemäße Partizipation der Kinder und Jugendlichen – ist für den Erfolg dieser Hilfeleistung mitbestimmend. Indem alle Beteiligten ihre individuellen Vorstellungen, Erwartungen und Zielsetzungen formulieren, bekunden sie ihre Mitwirkungsbereitschaft. Sie werden gefordert, aktiv zu werden und übernehmen damit Verantwortung für sich selbst. Im Idealfall erarbeiten sie eigenständig persönliche Handlungs- und Zielperspektiven.

Die Leistungsinhalte der Sozialpädagogischen Familienhilfe werden wie folgt beschrieben:

  • Die familiären Ressourcen werden soweit wie möglich und notwendig unterstützt, gefördert und stabilisiert, um das Kindeswohl innerhalb der Familie zu sichern, wiederherzustellen oder gegebenenfalls eine Rückführung aus einer stationären Unterbringung zu ermöglichen;
  • lebenspraktische Aufgaben werden soweit begleitet, dass Kinder, Jugendliche und Personensorgeberechtigte ihren Lebensalltag angemessen, selbstständig und eigenverantwortlich gestalten können;
  • die Erziehung der Kinder/Jugendlichen wird sowohl im innerfamiliären als auch im außerfamiliären Bereich in geeigneter Form unterstützt und begleitet, um eine positive Entwicklung der Kinder zu fördern;
  • das soziale Umfeld wird einbezogen und die vorhandenen örtlichen Ressourcen werden für die Familie sichtbar und nutzbar gemacht.

Die Leistungsinhalte einer Sozialpädagogischen Familienhilfe können nicht umgesetzt werden bei:

  • einer akuten Kindeswohlgefährdung in der Familie, soweit diese nicht durch zusätzliche Leistungen abgewehrt werden kann;
  • einer Suchterkrankung und/oder einer psychiatrischen Erkrankung eines oder mehrerer Familienmitglieder, soweit nicht aufgrund von Krankheitseinsicht und Bereitschaft zu einer begleitenden Maßnahme der Erfolg der Sozialpädagogischen Familienhilfe sichergestellt werden kann.

1.3 Zielgruppe

Das Leistungsangebot der Sozialpädagogischen Familienhilfe richtet sich an Familien/Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, die durch gesellschaftliche Entwicklungen und innerfamiliäre Probleme so stark belastet sind, dass es ihnen aus eigener Kraft nicht möglich ist, ihre Selbsthilfepotenziale zu entfalten.
Die Situation ist häufig gekennzeichnet durch Überforderung der Eltern, emotionale, körperliche und wirtschaftliche Unterversorgung der Familie, Überschuldung, mangelhafte Wohnverhältnisse der Familien, psychische oder körperliche Erkrankung von Eltern, Beziehungs- und Bindungsstörungen der Familienmitglieder untereinander, soziale Isolation der Familie, Verhaltensauffälligkeiten sowie soziale und schulische Probleme der Kinder.

Aufgrund ihrer besonderen Lebenslage bedürfen diese Familien bei der Bewältigung ihres Alltags, insbesondere bei der Erziehung ihrer Kinder, umfassender Hilfe. Dabei soll das gesamte Familiensystem in die Hilfe mit einbezogen werden. Die Beteiligung der Kinder entsprechend ihrem Entwicklungsstand, die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung und die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen sind dabei wesentliche Elemente (vgl. §§ 8, 9 SGB VIII).

1.4. Leistungen und Beteiligte

1.4.1 Familien/Alleinerziehende als Leistungsempfänger
Familien/Alleinerziehende als Leistungsempfänger zeigen ihren Hilfe- und Unterstützungsbedarf entsprechend dem Leistungsangebot der Sozialpädagogischen Familienhilfe gegenüber dem Jugendamt an. Die Sorgeberechtigten haben nach den §§ 27, 31 SGB VIII darauf einen individuellen Rechtsanspruch. Die Inanspruchnahme der Hilfeleistung ist freiwillig.

Eine mangelnde Bereitschaft zur Zusammenarbeit, unzureichende Problemeinsicht und fehlende Ressourcen, um das Selbsthilfepotenzial zu mobilisieren, damit das Wohl der Kinder gesichert ist, sind Ausschlusskriterien zur Durchführung der Sozialpädagogischen Familienhilfe.

1.4.2 Jugendamt als Leistungsträger

Eine Sozialpädagogische Familienhilfe wird vom Jugendamt als Leistungsträger installiert, wenn die Maßnahme nach klarer Bedarfsfeststellung, z. B. anhand der Sozialpädagogischen Diagnose (vgl. auch ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt [Hrsg.]: Arbeitshilfe „Sozialpädagogische Diagnose-Tabelle & Hilfeplan“, München 2013), und Auftragsklärung als notwendig und geeignet beurteilt wird und das Einverständnis der Betroffenen zur Durchführung der Maßnahme vorliegt.

Der Einsatz einer Sozialpädagogischen Familienhilfe kann oftmals eine Herausnahme eines oder mehrerer Kinder aus dem Familienverband vermeiden oder eine bereits erfolgte Trennung deutlich verkürzen. Allerdings kann und soll Sozialpädagogische Familienhilfe nicht generell die Unterbringung eines Kindes im Heim oder in einer Pflegefamilie ersetzen.

Bei fehlender Bereitschaft der Familie zur Zusammenarbeit oder bei bereits bestehender, akuter Kindeswohlgefährdung ist eine Sozialpädagogische Familienhilfe im Regelfall nicht angezeigt. Es sei denn, diese Faktoren können durch zusätzliche Maßnahmen abgewehrt werden.

1.4.3 Träger der freien Jugendhilfe und/oder Jugendamt als Leistungserbringer
Die Sozialpädagogische Familienhilfe wird von einem Träger der freien Jugendhilfe und/oder vom Jugendamt als Leistungserbringer durchgeführt.
Zu Beginn der Maßnahme muss von der zuständigen Fachkraft überprüft werden, ob die Familie bereit und in der Lage ist, die vor dem Hintergrund des festgestellten Bedarfs notwendige Unterstützung mitzutragen und gemeinsam die im Hilfeplan formulierten Zielvereinbarungen umzusetzen. Dabei sind die Wünsche und Vorstellungen der Familie mit den Zielen und Ressourcen des Leistungserbringers abzustimmen.

Die sozialpädagogische Familienhilfe reicht von allen Hilfen zur Erziehung am weitesten in den Binnenraum der Familie hinein. Von daher ist die Motivation der Familienmitglieder und die Aushandlung akzeptabler Kompromisse zwischen Familie und Fachkraft eine wesentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der sozialpädagogischen Familienhilfe.
Grenzen vonseiten des Leistungserbringers können sein:

  • fehlende zeitliche und personelle Ressourcen,
  • keine ausreichende Kommunikationsmöglichkeit aufgrund sprachlicher Grenzen.

1.5 Kernaufgaben

Die Aufgaben orientieren sich am individuellen Bedarf und an den Ressourcen der Familie.

1.5.1 Erziehungsaufgaben
Die Sozialpädagogische Familienhilfe unterstützt die Familie bei Erziehungsfragen durch Beratung und modellhaftes Verhalten der Fachkraft. Dabei ist es wichtig, den Beteiligten zuzuhören, die Situation vor Ort zu beobachten, positive Erziehungsmuster zu stabilisieren sowie alternative Handlungs- und Verhaltensmuster gemeinsam zu entwickeln oder vorzuschlagen.

1.5.2 Bewältigung von Alltagsaufgaben; Kontakt mit Ämtern und Institutionen
Die Sozialpädagogische Familienhilfe hilft bei der Strukturierung des Familienalltags und bei dessen praktischer Umsetzung und entlastet bei der Bewältigung von Alltagsaufgaben. Ein weiterer Auftrag ist der Aufbau von Kontakten sowie gegebenenfalls die Begleitung zu Ämtern und Institutionen.

1.5.3 Bearbeitung von Konflikten und Krisen
Die Sozialpädagogische Familienhilfe bietet bei der Krisenbewältigung eine zeitnahe Klärung der aktuellen Situation und unterstützt beim gemeinsamen Finden von Lösungswegen.
Kann die Familie zusammen mit der Fachkraft den Konflikt bzw. die Krise nicht lösen, muss Unterstützung von außen geholt werden. Der Fokus ist dabei immer auf die Sicherstellung des Kindeswohls zu richten.

1.5.4 Abwehr von Gefährdungssituationen
Die Sozialpädagogische Familienhilfe ist vielfach das letzte Mittel, um bei eingeschränkter Erziehungsfähigkeit der Eltern und drohender Kindeswohlgefährdung durch unzureichende Versorgung der Kinder eine Fremdplatzierung und damit eine Trennung der Kinder von der Familie zu verhindern. Die SPFH-Fachkräfte haben hier insbesondere die zentrale Aufgabe, alle notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung zu installieren und durch klar strukturierte und überprüfbare ambulante Arbeit mit den Eltern die Erziehungsbedingungen wieder zu stabilisieren. Das kann vom Erlernen praktischer Fähigkeiten, z. B. im Bereich Haushaltsorganisation oder Hygiene, über die emotionale Versorgung der Kinder, die Entwicklungsförderung, bis hin zu gewaltfreier Konfliktbewältigung gehen. Ziel ist, zumindest ausreichende Lebens- und Entwicklungsbedingungen für die Kinder in ihren hochbelasteten Familien zu schaffen und die Handlungsfähigkeit der Eltern soweit herzustellen, dass eine Herausnahme der Kinder abgewendet werden kann.

Grundsätzlich ist durch die Fachkraft regelhaft einzuschätzen, ob Änderungsbereitschaft vorliegt, ausreichend Ressourcen im System oder bei den Sorgeberechtigten persönlich verfügbar sind und gesundheitlich die Voraussetzungen bestehen, die Probleme selbst zu bearbeiten (vgl. Pkt. 4.2 Aufgaben der Sozialpädagogischen Familienhilfe im Kontext einer Kindeswohlgefährdung).

1.5.5 Anbindung der Familie in den Sozialraum
Eine weitere Kernaufgabe der sozialpädagogischen Familienhilfe ist die Anbindung und Vernetzung der Familie in ihren jeweiligen Sozialraum. Hierzu bedarf es guter Kenntnisse der SPFH-Fachkraft über die bestehenden Angebote und die Infrastruktur in der Umgebung. Im Sinne der Hilfe zur Selbsthilfe vermittelt und/oder begleitet die Fachkraft die Familie bzw. einzelne Familienmitglieder zu sozialen Diensten und Einrichtungen, Beratungsstellen oder sonstigen offenen Angeboten. Durch die Integration in den Sozialraum kann die Familie selbstständig auf ihren Bedarf reagieren und damit ihr Selbsthilfepotenzial stärken. Dies ist vor allem wichtig, um die Familien langfristig von dauernder Hilfeleistung durch das Jugendamt unabhängig zu machen.

Die Sozialpädagogische Familienhilfe sollte ihr eigenes Aufgabengebiet klar von den ergänzenden Angeboten abgrenzen und eher koordinierend wirken. Insbesondere bei therapeutischem Bedarf der Familie sowie bei Beratungsbedarf bezüglich spezieller Thematiken, beispielsweise Schulden oder Suchtproblematik, ist an entsprechende Stellen vor Ort zu vermitteln (vgl. Pkt. 5.3.2 Ergänzende Hilfen [Familie]).

 

 

2. Arbeitsformen

2.1 Phasen der Sozialpädagogischen Familienhilfe / Zeitstruktur


Die Arbeit mit der Familie verläuft in der Regel in drei Kernphasen:

Die Klärungsphase – die im Regelfall auf drei Monate angelegt ist – dient der diagnostischen Abklärung, der Vertrauensbildung und der Beantwortung der Frage, ob die Bereitschaft und Möglichkeit zu längerfristiger Zusammenarbeit vorhanden ist. In dieser Phase soll die Motivation der Familie gestärkt und gemeinsam sollen weiterführende Arbeitsvereinbarungen entwickelt werden.

In der Phase der Betreuung und Begleitung der Familie wird an der Erreichung der vereinbarten Zielsetzungen gearbeitet, Veränderungen der Ziele werden berücksichtigt.

Das Beratungs- und Betreuungsangebot, das weitgehend in der häuslichen Umgebung der Familie stattfindet, schafft in der Regel durch Wertschätzung, Offenheit sowie Transparenz eine tragfähige Beziehung zwischen Fachkraft und Familie und ist Grundlage dafür, bestimmte gewachsene familiäre Beziehungsmuster und -strukturen zu erkennen, zu nutzen und wenn nötig, verändern zu helfen. Dabei ist es für die Fachkraft notwendig, immer wieder eine Balance zwischen Nähe und Distanz herzustellen, um neutral und fachlich die Entwicklungsaufgabe in notwendige Einzelziele und Handlungsschritte zu strukturieren. Dies ermöglicht die erforderliche Handlungsfähigkeit, um mit der Familie zielgerichtet und ressourcenorientiert zu arbeiten. Die gemeinsame Reflexion mit der Familie über die jeweilige Situation und daraus folgend die Zieldefinition bilden einen wichtigen Schwerpunkt der Arbeit. Die altersgemäße Einbeziehung der Kinder in diese Arbeitsweise ist sicherzustellen.

Die Hinführung zu flankierenden Hilfen (z. B. Fachdienste, Tagesbetreuung, Familienbildung, Erziehungsberatung) und die Unterstützung der Familie im Umgang mit ihrem sozialen Netzwerk können für die Familie sinnvoll und angezeigt sein. Gruppenaktivitäten im Rahmen der Sozialpädagogischen Familienhilfe (z. B. Frauengruppen, Kindergruppen, Freizeitangebote) können die Arbeit der einzelnen Fachkraft ergänzen. Ebenfalls kann Sozialpädagogische Familienhilfe Familienmitglieder dazu motivieren, an im Umfeld vorhandenen Einrichtungen (Nachbarschaftshilfen, Angebote der Kirchen, Volkshochschulen etc.) und Diensten zu partizipieren, die das soziale Netzwerk der Familienmitglieder erweitern. Damit beinhaltet das Arbeitsfeld der Sozialpädagogischen Familienhilfe Methoden der Einzelfallhilfe, der sozialen Arbeit mit Gruppen und der gemeinwesenbezogenen Arbeit.

In der Ablösephase sollen die erreichten Ziele stabilisiert werden. Die Anzahl der Kontakte mit der sozialpädagogischen Fachkraft kann reduziert werden, um den bevorstehenden Abschied zu erleichtern und um die Familie auf die neu erworbene Eigenständigkeit vorzubereiten.

Ein zusätzliches, punktuell unterstützendes Angebot, auf das die Familie im Bedarfsfall zurückgreifen kann, ist die Nachbetreuung.

Die Sozialpädagogische Familienhilfe ist in der Regel auf einen längeren Zeitraum angelegt. Sie endet, wenn die vereinbarten Ziele erreicht sind und das Selbsthilfepotenzial zur Bewältigung des Familienalltags sowie die erzieherische Kompetenz wiederhergestellt sind. Wird während der Überprüfung des Hilfeverlaufs (Fortschreibung des Hilfeplans nach § 36 SGB VIII – vgl. Pkt. 5.2 Mitwirkung / Hilfeplan) festgestellt, dass die definierten Ziele nicht erreicht werden können und keine Veränderungen in der Familie mehr möglich sind, dann ist eine Sozialpädagogische Familienhilfe nicht mehr die geeignete Hilfeart. Diese ist dann zu beenden. Gegebenenfalls ist ein anderes Hilfeangebot zu unterbreiten.

Beispielhafter Verlauf einer Sozialpädagogischen Familienhilfe“ im Anhang

2.2 Schnittstellen / Kooperation

2.2.1 Schnittstellen
Im Rahmen einer Betreuung durch die Sozialpädagogische Familienhilfe kann in besonders begründeten Fällen die Notwendigkeit der Installierung einer weiteren ambulanten Hilfe, z. B. Erziehungsbeistandschaft (§ 30 SGB VIII) oder Intensive Sozialpädagogische Einzelbetreuung ISE (§ 35 SGB VIII), festgestellt werden. Diese kann neben der aktuellen Hilfe beim zuständigen Jugendamt beantragt werden. Da hierbei der Fokus der Betreuung auf den Bedarfen des Kindes bzw. Jugendlichen oder Heranwachsenden liegt, ist es sinnvoll, dass eine parallel laufende Hilfe durch eine andere sozialpädagogische Fachkraft durchgeführt wird. Um die Transparenz der Zusammenarbeit zu gewährleisten, sollten der Rahmen und die Modalitäten der Zusammenarbeit mit der Familie besprochen und im Hilfeplan festgehalten werden.
Bei anderen Jugendhilfemaßnahmen (z. B. § 32 SGB VIII Erziehung in einer Tagesgruppe, § 33 SGB VIII Vollzeitpflege, § 35a SGB VIII ambulante Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche), die zusätzlich in der Familie installiert sind, kann hier die SPFH-Fachkraft u. a. die Eltern in der Zusammenarbeit mit den entsprechenden Einrichtungen bzw. Fachdiensten unterstützen. Des Weiteren können mit Anleitung durch die SPFH-Fachkraft die beispielsweise in der Heilpädagogischen Tagesstätte mit dem Kind erarbeiteten Ziele auch in der Familie umgesetzt werden. Die Abgrenzung der unterschiedlichen Jugendhilfemaßnahmen, die Ziele und die Modalitäten der Zusammenarbeit sollten im jeweiligen Hilfeplan fixiert werden.

Ferner kann die Rückführung eines Kindes – aus einer Pflegefamilie (§ 33 SGB VIII) oder einer stationären Jugendhilfeeinrichtung (§ 34 SGB VIII) – in den elterlichen Haushalt durch eine SPFH-Fachkraft vorbereitet und begleitet werden. Hierbei soll sichergestellt werden, dass diese mithilfe pädagogischer und lebensalltäglicher Unterstützung im Sinne des Kindeswohls gestaltet wird.

2.2.2 Kooperation
Kooperation bedeutet das zweckgerichtete Zusammenwirken von Handlungen zweier oder mehrerer Personen oder Systeme in Arbeitsteilung, um ein gemeinsames Ziel zu erreichen.
Durch Kooperation werden eine Optimierung von Handlungsabläufen und/oder eine Erhöhung der Problemlösungskompetenz angestrebt.
Produktive und lösungsorientierte Zusammenarbeit ist keineswegs selbstverständlich, sie muss – im Interesse der Kinder/Jugendlichen und ihrer Familien – bewusst gestaltet und eingeübt werden, damit sie zum Nutzen für alle Beteiligten führt.

Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten sollten schriftlich fixiert werden und können sowohl inhaltlich als auch formell sehr unterschiedlich sein, bedürfen aber in jedem Fall der ausdrücklichen Einwilligung der Familie, um sicherzustellen, dass die Offenbarung von Daten zur Situation der Familie nur befugt geschieht („Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht“ siehe Anhang).

Grundlegende Voraussetzungen gelingender Kooperationsbeziehungen sind:

  • Alle Professionen und Stellen, die im Hilfeprozess zusammenwirken, kennen ihre unterschiedlichen Aufgaben und Arbeitsbezüge und achten sich in ihren Kompetenzen;
  • besonders wichtig sind klare und verständliche Arbeitsaufträge, eindeutige Zuständigkeiten sowie konkrete Absprachen;
  • die Beteiligten arbeiten in ihren Strukturen mit ihren verschiedenen Wissens- und Handlungsmöglichkeiten konstruktiv zusammen und suchen die Abstimmung in unterschiedlich bewerteten Fragen und Einschätzungen;
  • der regelmäßige und angemessene Informationsfluss über Einzelschritte und Maßnahmen unter Wahrung des Datenschutzes ist sicherzustellen (vgl. Pkt. 3.4 Sozialdatenschutz);
  • sinnvoll und notwendig sind klare Vereinbarungen über Kooperationsstrukturen.

Unverzichtbare Arbeits- und Abstimmungsgrundlage im gesamten Hilfeverlauf ist der Hilfeplan. In ihm sind Entwicklungsaufgaben, Hilfeausgestaltung und erreichbare Zielsetzungen formuliert, an denen gemeinsam gearbeitet wird (vgl. Pkt. 5.2 Mitwirkung / Hilfeplan).
 

2.2.3 Co-Arbeit
Als effektives methodisches Mittel der Sozialpädagogischen Familienhilfe kann auch die Co-Arbeit in Frage kommen. Der gemeinsame Einsatz von zwei SPFH-Fachkräften hat sich insbesondere bewährt bei Familien mit multiplen Problemlagen oder chronischen und unklaren Strukturkrisen oder bei geschlechtsspezifischen Problemen wie z. B. sexueller Gewalt. Ebenso sinnvoll kann Co-Arbeit auch in Familien sein, in denen eine Paarproblematik vorherrscht. Damit kann verhindert werden, dass die SPFH-Fachkraft in diese Beziehungsdynamik einbezogen wird.

Co-Arbeit kann sowohl zeitlich verschieden eingesetzt werden, z. B. am Anfang einer Sozialpädagogischen Familienhilfe und in bestimmten kritischen Zeiträumen, als auch auf Teilbereiche wie z. B. Elterngespräche begrenzt werden.

Wichtig ist eine regelmäßige und verlässliche Absprache zwischen den beiden Fachkräften und auch mit der betreuten Familie. Der Rahmen und die Modalitäten dieser speziellen Form der Zusammenarbeit sollen im Hilfeplan festgeschrieben werden.
 

2.3 Qualitätssicherung

2.3.1 Qualitätsentwicklung
In der internen Zusammenarbeit der Fachkräfte eines Maßnahmeträgers ist es sinnvoll, pädagogische und strukturelle Arbeitsprozesse zu standardisieren und ihre Aktualität in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, um eine fortlaufende Qualitätsverbesserung zu gewährleisten. Dies kann in Form von internen Qualitätsmanagementprozessen erfolgen oder gegebenenfalls unter Hinzuziehung externer Institute begleitet werden.

Die Standardisierung von Arbeitsabläufen und Dokumentationsrichtlinien im Sinne des § 79a SGB VIII soll zum einen die Qualität und Nachvollziehbarkeit der Hilfe sicherstellen und zum anderen interne Prozesse optimieren. Die hilfedurchführenden freien Träger der Jugendhilfe und die Jugendämter können sich dabei an den fachlichen Empfehlungen der nach § 85 Abs. 2 SGB VIII zuständigen Behörde orientieren.

2.3.2 Dokumentation und Aktenführung
Dokumentation und Aktenführung sind Elemente professionellen Handelns und dienen der fachlichen und rechtlichen Nachvollziehbarkeit einer geleisteten Hilfestellung. Aus diesem Grund muss für jede Familie, die in Form sozialpädagogischer Familienhilfe betreut wird, eine eigene Akte (auch in elektronischer Form möglich) geführt werden, in der sowohl der pädagogische Hilfeverlauf als auch sonstige für die Erbringung der Hilfe notwendige Informationen gesammelt werden. Dazu zählen die Daten der in die Hilfe einbezogenen Mitglieder des Familiensystems, Kontaktdaten der Kooperationspartner, ggf. mit Schweigepflichtentbindungen, Vereinbarungen zum internen Austausch in Form kollegialer Fallberatung/Supervision und Fallübergaben in Vertretungssituationen sowie ggf. Einverständniserklärungen bei Freizeitaktionen mit Minderjährigen. Auch soll die Akte alle fallbezogenen Vereinbarungen mit dem Jugendamt sowie Hilfepläne, Berichte und ggf. Risikoeinschätzungen/Gefährdungsmitteilungen beinhalten.
Im Hinblick auf die im Hilfeplan festgelegten Ziele sollte die Dokumentation des Hilfeverlaufs die aktuelle Situation, die getroffenen Vereinbarungen mit der Familie sowie erforderliche bzw. geleistete Maßnahmen festhalten.

Die Dokumentation soll zeitnah und regelmäßig nach jedem Kontakt mit der Familie bzw. mit Kooperationspartnern erfolgen. Sie dient den Fachkräften damit als wichtiges Arbeitsinstrument, um den Hilfeprozess nachvollziehbar zu machen sowie Vereinbarungen bzw. Ziele zu überprüfen. Sie kann auch als Grundlage zum Verfassen von Berichten oder Stellungnahmen herangezogen werden. Zudem gibt die Dokumentation des Hilfeprozesses gegenüber dem Auftraggeber einen Nachweis über die erbrachte Leistung und schafft Transparenz.

Bei der Dokumentation und Aktenführung ist auf die Wahrung des Datenschutzes zu achten (vgl. Pkt. 3.4 Sozialdatenschutz). Alle Informationen und Daten über die Familie sind diskret zu behandeln, die Akte ist unter Verschluss aufzubewahren und digitale Daten sind mit einem Passwort vor Fremdzugriffen zu schützen. Zudem hat die betreute Familie oder deren Anwalt das Recht, Akteneinsicht zu beantragen (§ 25 SGB X).

Nach Beendigung der Hilfe werden relevante Inhalte der Akte im Jugendamt archiviert und aufgrund der Nachweispflicht zehn Jahre aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit Ablauf des Jahres, in dem das letzte Schriftstück zum Akt geschrieben wurde (vgl. „Empfehlung über die Aufbewahrung von Akten der Jugendämter“, AMS VI 5/7273/1/03 vom 26.4.2004).

Maßgebliche Norm für die Aufbewahrung von Akten und Dokumenten freier Träger der Jugendhilfe ist § 61 Abs. 3 SGB VIII: „Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so ist sicherzustellen, dass der Schutz der personenbezogenen Daten bei der Erhebung und Verwendung in entsprechender Weise gewährleistet ist.“. Gemäß dieser Grundlage soll durch Vertrag, Nebenbestimmung im Bescheid o. ä. sichergestellt werden, dass ein den datenschutzrechtlichen Vorschriften des SGB VIII entsprechender Schutz bei den freien Trägern eingehalten wird.

Da es eine darüber hinausgehende gesetzliche Regelung für freie Träger der Jugendhilfe nicht gibt, gilt hinsichtlich der Löschung von Daten der Jugendhilfe freier Träger die Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB X entsprechend: Sozialdaten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. In diesem Zusammenhang kann eine Aufbewahrung der Akten der hilfedurchführenden Einrichtung noch einige Zeit, ggf. sogar Jahre nach Abschluss einer Jugendhilfemaßnahme, sinnvoll und geboten sein, sofern damit zu rechnen ist, dass auf die Akte noch einmal zurückgegriffen werden muss.

2.3.3 Abschließende Zielüberprüfung und Evaluation
Die im gemeinsamen Hilfeplanungsprozess vereinbarten Ziele werden am Ende der Hilfe in Form eines Abschlussberichts der hilfedurchführenden Fachkraft sowie eines Hilfebeendigungsgesprächs aller an der Hilfe Beteiligten überprüft und die Ergebnisse bzw. Erfolge schriftlich festgehalten (vgl. Pkt. 5.2 Mitwirkung / Hilfeplan).

Der Abschlussprozess und die Erfüllung noch erforderlicher Aufgaben und Ziele sollten mit der Familie gut geplant werden. Je nach Bedarf der Familie begleitet die Fachkraft den Übergang zu weiterführenden Maßnahmen oder entwickelt mit der Familie einen perspektivischen Ausblick.

Durch die intensive Betreuung und die enge Beziehung, die sich während des Unterstützungszeitraums aufgebaut haben kann, ist es in vielen Fällen sinnvoll, die Hilfebeendigung in Form eines Abschlusstreffens zu gestalten, in dem noch einmal der Fokus auf die erreichten Ziele, angewandten Methoden und Unterstützungsangebote sowie die entwickelten Ressourcen gelegt wird, um die Familie gestärkt zu verabschieden. 

 

3. Rahmenbedingungen

Die Kontinuität und hohe Qualität in der Leistungserbringung sind wichtige Voraussetzungen für den Beziehungsaufbau, für die Zusammenarbeit mit den betreuten Familien, für die Kooperation der Fachkräfte untereinander und für die Weiterentwicklung der Fachlichkeit.

Zur Sicherung der für die Arbeit notwendigen Kontinuität und Qualität ist aufgrund der bisherigen Erfahrungen in der Praxis eine Festanstellung der Fachkräfte in der Sozialpädagogischen Familienhilfe zu empfehlen. Es kann aber auch der Einsatz von sozialpädagogisch oder therapeutisch ausgebildeten Honorarkräften sinnvoll sein. Dabei ist die Einbindung sowohl in die kollegialen Arbeitsstrukturen als auch in das sozialpädagogische Fachkräfteteam erforderlich.
Eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft kann in der Regel bis zu fünf Familien bei unterschiedlichem zeitlichen Aufwand gleichzeitig betreuen, je nach vereinbarter Stundenzahl und Arbeitsphase.
Neben der Arbeit in den Familien benötigen die Fachkräfte ausreichend Zeit für Vor- und
Nachbereitung, Dokumentation, Teamarbeit, Wegezeiten, Regie- und Verwaltungsarbeiten sowie die Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften und Institutionen.

Da die Fachkräfte jeweils einzeln in und mit Familien arbeiten, sollte die Möglichkeit zu regelmäßigem fachlichen Austausch/Praxisberatung gesichert sein. Aufgrund der gestiegenen Anforderungen an die Fachkräfte sollten diese für den Erhalt und die
Weiterentwicklung der fachlichen Qualifikation regelmäßige Supervision und Fortbildungen zu relevanten Fachthemen erhalten sowie an regionalen Arbeitskreisen teilnehmen.

Eine Teilzeitbeschäftigung der hilfedurchführenden Fachkräfte ist grundsätzlich möglich, kann jedoch ein hohes Maß an zeitlicher Flexibilität erfordern. Dabei ist darauf zu achten, dass anfallende Zeiten für die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen, die Supervision, die Fortbildung und Verwaltungsarbeiten etc. einbezogen werden müssen.

3.1 Trägerschaft

Die Leistung Sozialpädagogische Familienhilfe wird sowohl von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe als auch von Trägern der freien Jugendhilfe erbracht. Gemäß § 3 Abs. 1 SGB VIII in Verbindung mit § 4 SGB VIII sollen anerkannte Träger der freien Jugendhilfe Leistungen vorrangig erbringen können. Auf die Pluralität von Trägern unterschiedlicher Wertorientierung und auf eine Methodenvielfalt ist zu achten. Dies gilt auch für die Sozialpädagogische Familienhilfe. Hierbei sind grundsätzlich Selbstständigkeit und Autonomie der freien Jugendhilfe in Zielsetzung (gemäß des Leitbilds) und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.
Im Rahmen der Aufgabenübertragung übernimmt der Träger der freien Jugendhilfe die Fallverantwortung. Die Mitteilungspflicht gegenüber dem Jugendamt ist hierbei besonders zu berücksichtigen (vgl. hierzu Pkt. 4. Umgang mit Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a SGB VIII).
Führt ein freier Träger Sozialpädagogische Familienhilfe durch, so verbleibt die Gewährleistungspflicht, die Gesamt- und Planungsverantwortung dennoch immer beim öffentlichen Träger der Jugendhilfe (§ 79 Abs. 1 SGB VIII).
Generell sind Kosten- und Leistungsvereinbarungen mit dem Jugendamt notwendig. Im Einzelnen sollten folgende Punkte unter Berücksichtigung des nach § 36 SGB VIII vorgesehenen Hilfeplanverfahrens (vgl. Pkt. 5.2 Mitwirkung / Hilfeplan) geregelt werden:

  • Verfahren bei der Auswahl der Familien (vgl. Sozialpädagogische Diagnose-Tabelle & Hilfeplan);
  • Zielvereinbarungen;
  • Fragen der gegenseitigen Information unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen;
  • Vereinbarung zum Verfahren nach § 8a SGB VIII;
  • Verfahrensfragen über Beginn, Fortführung und Beendigung der Maßnahmen;
  • Qualitätssicherung.

3.2 Finanzierung

Die Sozialpädagogische Familienhilfe als erzieherische Hilfe ist eine Leistung der Jugendhilfe, für die kein Kostenbeitrag erhoben wird (§ 91 SGB VIII).

Wird Sozialpädagogische Familienhilfe von freien Trägern durchgeführt, ist sowohl Einzel- als auch Pauschalfinanzierung möglich.

Finanzierungsformen:

  • Pauschalfinanzierung:
    Grundlage sind die Rahmenvereinbarung und die Leistungsvereinbarung zwischen Jugendamt und  freiem Träger.
    Es wird eine jährliches finanzielles Gesamtvolumen ausgehandelt. Der freie Träger kann dann die  notwendige Fachleistungsstundenmenge nach Maßgabe der Hilfeplanung in eigener Verantwortung den entsprechenden SPFH-Familien zuteilen.
  • Fachleistungsstunden:
    Die Fachleistungsstunde ist ein Instrument zur Ermittlung, Darstellung und Abrechnung  von Entgelten für Leistungen der Jugendhilfe. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe dient der individuelle Hilfeplan nach § 36 SGB VIII, der Feststellungen über den  Bedarf, die Art der zu gewährenden Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält. Aus ihm müssen sowohl die qualitativen als auch die quantitativen Merkmale der Leistungen hervorgehen. Er ist demnach auch Grundlage für die Bemessung der notwendigen Anzahl von Fachleistungsstunden.
    Zu den Kostenbestandteilen der Fachleistungsstunde gehören Personal- und  Sachkosten; der  Stundensatz ist das Ergebnis der Division durch die verfügbare Nettojahresarbeitszeit der Fachkräfte (vgl. „AFET-Modell der Fachleistungsstunden für die ambulanten Erziehungshilfen“, AFET-Arbeitshilfe 1/2012).

Der Leistungserbringer beschreibt in der Leistungsvereinbarung Inhalt und Umfang der Leistung. Die vollständige Übernahme der Maßnahmekosten muss durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleistet sein. Die Kosten für Dokumentation, Qualitätssicherung, Fortbildung, Supervision bzw. Praxisberatung sowie für zusätzliche Leistungen und Fahrtkosten/-zeiten für diese ambulante Arbeitsform müssen in den Finanzierungsplan miteinbezogen werden.

3.3 Qualifikation der Fachkräfte

Voraussetzung für die verantwortliche Wahrnehmung der anspruchsvollen Aufgaben in der Sozialpädagogischen Familienhilfe ist ein hohes Maß an Professionalität. Deshalb sind zur Durchführung der Sozialpädagogischen Familienhilfe insbesondere sozialpädagogische Fachkräfte mit längerer Berufserfahrung geeignet. Voraussetzung ist also die Ausbildung als Sozialpädagogin/Sozialpädagoge, Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter oder eine vergleichbare pädagogische Ausbildung mit sozialpädagogischer Zusatzqualifikation und die persönliche Eignung (Fachkräftegebot nach § 72 SGB VIII).
Soll im Einzelfall eine Fachkraft mit ähnlicher Profession (z. B. Erzieherin/Erzieher, Pädagogin/Pädagoge, Psychologin/Psychologe) Leistungen nach § 31 SGB VIII erbringen, müssen Kenntnisse und Kompetenzen in der sozialpädagogischen Arbeit vorliegen. Ob die nötige Feldkompetenz ausreicht, muss einzelfallabhängig geprüft werden. Die Entscheidung für den Einsatz anderer Fachkräfte – als der im ersten Absatz genannten – trägt immer das zuständige Jugendamt.
Neben der formalen fachlichen Qualifikation ist die persönliche Eignung der Fachkräfte in der Sozialpädagogischen Familienhilfe zur wirksamen Durchführung der Hilfe von großer Bedeutung. Folgende Kompetenzen sind unverzichtbar:

  • Kommunikationsfähigkeit;
  • Beziehungsfähigkeit (Nähe und Distanz);
  • Geduld und Zuverlässigkeit;
  • Kooperationsfähigkeit;
  • Fähigkeit zur Selbstreflexion der Tätigkeit und des Verhaltens;
  • Flexibilität und hohe Belastbarkeit;
  • Konfliktfähigkeit;
  • Alltagskompetenz;
  • Bereitschaft zur Teilnahme an Fachberatung, Supervision und Fortbildung.
     

Gemäß § 72a SGB VIII sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe hinsichtlich der persönlichen Eignung im Sinne des § 72 Abs. 1 SGB VIII insbesondere sicherstellen, dass sie keine Personen beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171,174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen von den zu beschäftigenden Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen (vgl. „Fachliche Empfehlungen zur Handhabung des § 72a SGB VIII
[Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen]“, Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses in der 123. Sitzung am 12.03.2013 [geändert am 17.09.2013]).
Durch Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch sicherstellen, dass diese keine der oben beschriebenen Personen beschäftigen.

3.4 Sozialdatenschutz

Der Schutz personenbezogener Daten nach den §§ 61 ff. SGB VIII ist zu gewährleisten.
Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe gem. § 65 SGB VIII ist in der Sozialpädagogischen Familienhilfe unabdingbare Voraussetzung für den Erfolg der Hilfe, da im Prozess der Beratung, Betreuung und Unterstützung von Familien die sozialpädagogischen Fachkräfte eine Vielzahl von unterschiedlichen, höchst persönlichen Informationen aus der Privatsphäre der Familien erhalten.

Die Stellen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe unterliegen den Datenschutzbestimmungen des § 35 SGB I, der §§ 67 bis 85 a SGB X und der §§ 61 ff. SGB VIII. Für Beschäftigte bei freien Trägern werden diese Vorschriften des Sozialdatenschutzes über Vereinbarungen auf Grundlage von § 61 Abs. 3 SGB VIII wirksam.

Neben den allgemeinen Bestimmungen des SGB I und X gelten für die Offenbarung von Daten insbesondere § 64 SGB VIII (Datenübermittlung und -nutzung) und § 65 SGB VIII (besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe). Die letztere Schutzvorschrift ist eine personenbezogene Datenschutzvorschrift, bei der es sich um eine persönliche Schweigeverpflichtung handelt. Aus dieser ergibt sich, dass die Weitergabe anvertrauter Geheimnisse im Rahmen der beruflichen Tätigkeit an andere Stellen oder Privatpersonen nur zulässig ist, sofern eine Einwilligung des Betroffenen oder eine Befugnisnorm vorliegt.

Datenschutzrechtliche Befugnisse und Verpflichtungen zur Durchbrechung der Schweigepflicht bei Kindeswohlgefährdungen, die nicht anders als durch Weitergabe anvertrauter Daten abgewendet werden können, ergeben sich für eine SPFH-Fachkraft insbesondere aus den §§ 8a Abs. 2 und 65 Abs. 1 Ziff. 2, 4, 5 SBG VIII (vgl. Pkt. 4. Umgang mit Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a SGB VIII).
Für Träger der freien Jugendhilfe gelten die Datenschutzbestimmungen der öffentlichen Träger nicht unmittelbar. Nimmt das Jugendamt zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben die Dienste freier Träger in Anspruch, so hat es gemäß § 61 Abs. 3 SGB VIII sicherzustellen, dass die Datenschutzbestimmungen beachtet und eingehalten werden. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollte deshalb mit dem freien Träger dessen Verpflichtung zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen stets ausdrücklich schriftlich vereinbaren. Ein pauschaler mündlicher Hinweis auf die datenschutzrechtlichen Vorschriften ist nicht ausreichend.

Muster „Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht“ im Anhang

 

 

4. Umgang mit Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a SGB VIII

4.1 Handlungsempfehlungen zur Umsetzung des Schutzauftrags

Falls im Hilfeverlauf negative Entwicklungen zu einer Kindeswohlgefährdung führen, ist es Aufgabe der SPFH-Fachkraft, die Anhaltspunkte dafür zu erkennen.
Auslöser der Wahrnehmung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII sind „gewichtige Anhaltspunkte“ für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen.
Über Vereinbarungen nach § 8a Abs. 2 SGB VIII zwischen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe werden die Fachkräfte der freien Träger in den öffentlichen Auftrag zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen ihres körperlichen, seelischen und geistigen Wohlergehens im Sinne des § 1666 BGB einbezogen.

Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung sind Hinweise oder Informationen
über Handlungen gegen Kinder und Jugendliche oder Lebensumstände, die das leibliche,
geistige oder seelische Wohl des Kindes oder Jugendlichen gefährden.
Als Kindeswohl gefährdende Erscheinungsformen lassen sich grundsätzlich unterscheiden

  • körperliche und seelische Vernachlässigung,
  • seelische Misshandlung,
  • körperliche Misshandlung,
  • sexuelle Gewalt.

Folgende Handlungsschritte sind erforderlich:

  1. Nimmt eine Fachkraft gewichtige Anhaltspunkte für eine mögliche Kindeswohlgefährdung wahr, teilt sie diese der nächsten Vorgesetztenebene mit. Gleichzeitig wird die insoweit erfahrene Fachkraft mit einbezogen.
  2. Falls die Vermutung eines gewichtigen Anhaltspunkts für eine Gefährdung in der kollegialen Beratung nicht ausgeräumt werden kann, ist die Einschätzung des Gefährdungsrisikos im Zusammenwirken zwischen SPFH-Fachkraft und dem Allgemeinem Sozialen Dienst/der Bezirkssozialarbeit formell vorzunehmen. Dabei sind die Erziehungs- oder Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht infrage gestellt wird (§ 8a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII).
  3. Werden zur Abwendung des Gefährdungsrisikos Hilfen nach dem SGB VIII oder andere Maßnahmen für erforderlich gehalten (z. B. Gesundheitshilfe, Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz), so ist durch das Jugendamt bei den Erziehungs- oder Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme solcher Hilfen hinzuwirken.
  4. Reichen diese Maßnahmen nicht aus oder sind die Erziehungs- oder Personensorgeberechtigten nicht in der Lage oder bereit, sie in Anspruch zu nehmen, sind weiter gehende Maßnahmen des Jugendamts (z. B. Einschaltung anderer zuständiger Stellen, Inobhutnahme, Anrufung des Familiengerichts) im Sinne eines umfassenden Schutzkonzepts erforderlich.

Für den Nachweis ordnungsgemäßen Handelns der Fachkräfte im Jugendamt und beim freien Träger ist es wichtig, alle entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte schriftlich und nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Dokumentationspflicht betrifft alle Verfahrensschritte nach den im Jugendamt und beim freien Träger eingeführten Standards. Mindestens aber muss die Dokumentation bei jedem Verfahrensschritt beinhalten:

  • beteiligte Fachkräfte,
  • zu beurteilende Situation,
  • Ergebnis der Beurteilung,
  • Art und Weise der Ermessensausübung,
  • weitere Entscheidungen,
  • Festlegung der Verantwortlichkeit für den nächsten Schritt,
  • Zeitschiene für Überprüfungen.
     

Soweit dem mit dem Fall befassten Jugendamt zur Sicherstellung dieses Schutzauftrags Informationen bekannt werden oder ermittelt werden müssen und die Weitergabe dieser Informationen zur Sicherstellung des Schutzauftrags erforderlich ist, bestehen keine die Wahrnehmung dieser Aufgabe einschränkenden datenschutzrechtlichen Vorbehalte. Insofern gilt der Grundsatz, dass Sozialdaten zu dem Zweck übermittelt oder genutzt werden dürfen, zu dem sie erhoben worden sind (§ 64 Abs. 1 SGB VIII, § 69 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB X). Dabei dürfen Sozialdaten ausnahmsweise auch bei Dritten erhoben werden (§ 62 Abs. 3 Nr. 2 d SGB VIII).
(vgl. „Empfehlungen zur Umsetzung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII“, Beschluss des Bayerischen Landesjugendhilfeausschusses vom 10.07.2012 einschl. Mustervereinbarungen sowie „Fachliche Empfehlungen zur Anwendung des § 8b Abs. 1 SGB VIII“, Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 22.10.2013)

4.2 Aufgaben der Sozialpädagogischen Familienhilfe im Kontext einer Kindeswohlgefährdung

Eine akute Kindeswohlgefährdung kann durch eine SPFH-Maßnahme nicht abgewendet werden; dies gilt sowohl bei Beginn einer Hilfe als auch bei einer laufenden Hilfe. Eine akute Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn gewichtige Anhaltspunkte festgestellt worden sind und die Eltern nicht in der Lage oder bereit sind, die Gefährdung abzuwenden. In diesem Fall sind geeignete Schutzmaßnahmen einzuleiten.

Mit dem Auftrag der Durchführung einer Sozialpädagogischen Familienhilfe kann die Wahrnehmung einer Kontrollaufgabe verbunden sein. Dabei ist die SPFH-Fachkraft in dem Spannungsfeld zwischen Kontrollaufgabe und Hilfeauftrag gebunden, denn zentrale Aufgabe der SPFH-Fachkraft ist die Hilfe und Unterstützung in Alltagssituationen. Legitimiert wird die Kontrolle der familiären Zustände durch den Schutzauftrag des § 8a SGB VIII und dem damit verbundenen Ziel der Sicherung des Kindeswohls. Eine solche Kontrollaufgabe wird immer dann im Vordergrund stehen, wenn eine latente Kindeswohlgefährdung bereits festgestellt wurde und/oder eine weitere Verschlechterung der Lebenssituation zu einer akuten Kindeswohlgefährdung führen würde. Eine stringente Kontrolle durch die hilfedurchführende Fachkraft dient dabei der Sicherstellung des Kindeswohls und soll dadurch den Verbleib der Minderjährigen in der Familie ermöglichen. Die Ausübung der Kontrollfunktion muss sich fachlichen Regeln unterwerfen und entbindet die sozialpädagogische Fachkraft keinesfalls von ihrer grundsätzlich wertschätzenden Haltung gegenüber der hilfeberechtigten Familie. Trotz der besonderen Funktion und Ausgestaltung der Hilfe in solchen Fällen ist die Zustimmung der Personensorgeberechtigten zur Durchführung der Hilfeleistung erforderlich.

Ist die Familie trotz des eng gesteckten Rahmens nicht in der Lage oder gewillt, die Absprachen und Aufgaben zu erfüllen, können weitreichende Konsequenzen – bis hin zur Anrufung des Familiengerichts – die Folge sein. Das Familiengericht kann den Eltern das Gebot erteilen, eine Hilfe zur Erziehung, nach Maßgabe der Hilfeartentscheidung, -planung und -durchführung in Verantwortung des Jugendamts, in Anspruch zu nehmen. Hierdurch entsteht eine Art „Zwangskontext“, der die Freiwilligkeit und auf freier Willensbildung beruhende Zustimmung der Hilfeberechtigten zur Inanspruchnahme der Hilfe zur Erziehung durch das dahingehende Gebot des Familiengerichts einschränkt.
Sehr häufig wird in der Praxis bereits die Androhung der Anrufung des Familiengerichts, z. B. mit dem Ziel der Herausnahme eines Kindes, von den Hilfeberechtigten als Hilfeform „im Zwangskontext“ erlebt. Im Kontext der Unfreiwilligkeit und der Ängste der Eltern ist es für die SPFH-Fachkraft elementar, eine arbeitsfähige und professionelle Beziehung zur Familie aufzubauen, ohne dabei die belastende Situation der betroffenen Kinder aus den Augen zu verlieren. Ehrlichkeit, Wertschätzung und Offenheit sind unverzichtbare Schlüssel, um zumindest die Chance auf einen Zugang zu den Familien zu bekommen. Bei Nichteinhaltung von Absprachen, Aufgaben oder Vereinbarungen ist die Umsetzung der angekündigten Konsequenz von hoher Relevanz, da die Hilfe ansonsten ihre Wirksamkeit verliert (vgl. 30 Fragen zum Schutzauftrag in: Sozialpädagogische Diagnose-Tabelle & Hilfeplan, S. 69 ff.).

Zu unterscheiden ist zwischen einer beobachteten Gefährdung innerhalb einer bereits laufenden Sozialpädagogischen Familienhilfe und der Installierung einer Sozialpädagogischen Familienhilfe zur konkreten Abwehr einer bereits festgestellten latenten Kindeswohlgefährdung. Die Grenzen zwischen diesen beiden besonderen Kontexten der Aufgabenerfüllung einer Sozialpädagogischen Familienhilfe sind fließend.

Beobachtet die SPFH-Fachkraft während einer laufenden Maßnahme Aspekte, welche auf eine drohende Kindeswohlgefährdung hindeuten, bespricht sie sich mit der Familie und berät sie zu diesem Thema. Die SPFH-Fachkraft trägt hier große Verantwortung, im Sinne des Kindeswohls die richtigen Schritte einzuleiten. Kann keine Änderung erreicht werden, wendet sich die Fachkraft an die für sie zuständige insoweit erfahrene Fachkraft und überprüft die Möglichkeiten der Sozialpädagogischen Familienhilfe zur Abwehr der drohenden Gefährdung.
Ist die Unterstützung der Familie im weiteren Fallverlauf nicht ausreichend, muss die SPFH-Fachkraft im Rahmen einer trägereigenen Gefährdungsmitteilung gem. § 8a SGB VIII das Jugendamt informieren. Danach wird gemeinsam mit dem Jugendamt über die in der Gefährdungsmitteilung festgestellte Kindeswohlgefährdung beraten, um diese gegebenenfalls im Rahmen der Sozialpädagogischen Familienhilfe zu bearbeiten und abzuwenden (vgl. Pkt. 5.2 Mitwirkung / Hilfeplan).
Hierbei ist es wichtig, der Familie die veränderte Rolle der SPFH-Fachkraft und die Bedeutung der geänderten Unterstützung darzulegen und ihr durch eindeutige Absprachen und Aufträge mit klarer Zielsetzung einen sicheren Rahmen zu geben. Werden die Eltern als nicht ausreichend „kompetent“ und „kooperativ“ und das Wohl des Kindes in der Familie nach wie vor für gefährdet eingeschätzt, muss die SPFH-Fachkraft auch darüber entscheiden, wann sie das Jugendamt direkt informieren muss und die ambulante Hilfe hier erst einmal nicht mehr als sinnvoll erachtet wird.

Von einer „latenten Kindeswohlgefährdung“ wird hingegen immer dann gesprochen, wenn die Lage nicht eindeutig ist, jedoch der Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung besteht oder eine solche nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Statistisches Bundesamt 2013, 3).
Kennzeichnend für eine latente Kindeswohlgefährdung ist eine Situation, die zwar für das Kind keine unmittelbare Gefahr darstellt, sich jedoch langfristig negativ auf das Wohl des Kindes auswirken kann. Hier kann die Sozialpädagogische Familienhilfe neben der Hilfe auch eine Kontrollaufgabe unter folgenden Voraussetzungen wahrnehmen:

  • Bereitschaft der Eltern zur Kooperation,
  • Transparenz und engmaschige Zusammenarbeit,
  • konkrete, umsetzbare und überprüfbare Ziele,
  • fest definierte Zeitvorgaben,
  • Transparenz bei der Zusammenarbeit zwischen Eltern, SPFH-Fachkraft und Jugendamt.

Beispiel für eine Zusatzvereinbarung zur Durchführung einer Sozialpädagogischen Familienhilfe mit Kontrollaufgabe im Kontext § 8a SGB VIII im Anhang

 

 

5. Steuerung

5.1 Verlaufsbericht

Zur Vorbereitung auf jedes Hilfeplangespräch wird von der SPFH-Fachkraft ein schriftlicher, ressourcenorientierter Verlaufsbericht erstellt, der rechtzeitig vor dem Hilfeplangespräch dem zuständigen Jugendamt vorgelegt werden soll.

Der Verlaufsbericht dokumentiert den Hilfeverlauf zwischen den vereinbarten Hilfeplanungen nach § 36 SGB VIII, trifft Aussagen zu bisher erreichten (Teil-)Zielen und zeigt mögliche Perspektiven und Einschätzungen für den weiteren Verlauf auf. Der Bericht dient als wesentliche Grundlage für das Hilfeplangespräch, um den Fortgang der Hilfe konkret beurteilen und die nächsten Teilziele vereinbaren zu können.

Der Verlaufsbericht sollte folgende Aspekte beinhalten:

  • persönliche Angaben der Familie (Familienname/n, Wohnort),
  • Betreuungszeitraum / Berichtszeitraum,
  • zuständige Fachkraft / Träger,
  • Rahmenbedingungen der Hilfe,
  • Beschreibung der aktuellen Situation:
    • familiäre Situation,
    • sozioökonomische Situation,
    • psychosoziale Situation der Kinder,
  • Zielüberprüfung,
  • Einschätzung der Fachkraft / Ausblick.

Um größtmögliche Transparenz in der Betreuung zu erreichen, soll der Verlaufsbericht vorab auch mit den Familien, Kindern und Jugendlichen in angemessener Weise besprochen werden. Dabei ist es wichtig, ihr Einverständnis für die Inhalte des Berichts einzuholen und möglicherweise Passagen zu ergänzen, zu korrigieren oder zu streichen.

Beispiel für einen Verlaufsbericht zur Sozialpädagogischen Familienhilfe gemäß § 27 i. V. m. § 31 SGB VIII im Anhang

5.2 Mitwirkung / Hilfeplan

Da es sich bei jeder Hilfe zur Erziehung nach § 31 SGB VIII um eine längerfristig angelegte Hilfe handelt, ist die Aufstellung und fortlaufende Überprüfung eines Hilfeplans gemäß § 36 SGB VIII als zentrales Instrument der Steuerung des Hilfegeschehens und der Kooperation erforderlich. Der Hilfeplan ist von entscheidender Bedeutung für die Auswahl der Sozialpädagogischen Familienhilfe als geeignete Hilfe, die Ausgestaltung der Hilfe sowie für die fachliche Begleitung während der Hilfe einschließlich der regelhaften Überprüfung ihres Fortgangs und damit auch wesentliche Voraussetzung für das Gelingen des Hilfeprozesses.

Verantwortlich für das Verfahren der Hilfeplanerstellung und Fortschreibung ist die federführende Fachkraft des Jugendamts. Gemeinsam mit allen Beteiligten werden Zielsetzungen inhaltlich ausgehandelt und schriftlich im Hilfeplan dokumentiert. Dieser ist für alle Verfahrensbeteiligten verbindlich. Die schriftliche Aufstellung des Hilfeplans erfolgt unter Wahrung des Wunsch- und Wahlrechts (§ 5 SGB VIII) sowie der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§§ 8 und 36 SGB VIII).

Im Hilfeplan sind grundsätzlich folgende zentralen Aussagen zu treffen und festzuhalten:

  1. die anspruchsbegründende Situation,
  2. der erzieherische Bedarf,
  3. die geeignete Hilfeart,
  4. die notwendigen Leistungen und deren Ausgestaltung,
  5. die Ziele der Hilfe,
  6. die Struktur der Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten,
  7. die Überprüfung der Hilfe.

Der Hilfebedarf wird durch die Erhebung der Ressourcen und Risiken im Erleben und Handeln des Kindes oder Jugendlichen sowie der sie umgebenden Erziehungs- und Entwicklungsbedingungen, insbesondere in den relevanten Lebensbereichen Familie, Betreuungseinrichtungen, Schule oder Berufsvorbereitung und soziales Umfeld, ermittelt. In der Praxis hat sich der Einsatz der Sozialpädagogischen Diagnose-Tabellen bewährt.
Das erste Hilfeplangespräch dient dazu, die Probleme der Familie aus der jeweiligen Sicht der Beteiligten zu benennen, den Umfang der Hilfe festzulegen und sich auf erste Ziele der Hilfe zu einigen. Das Ergebnis wird im Sinne eines Kontrakts festgehalten und bestätigt. An diesem Hilfeplangespräch sollten die Familie, die Fachkraft für Sozialpädagogische Familienhilfe, die federführende Fachkraft des Allgemeinen Sozialen Dienstes/der Bezirkssozialarbeit im Jugendamt und – je nach örtlichen Gegebenheiten – die Koordinatorin/der Koordinator für ambulante Hilfen des Jugendamts oder des freien Trägers teilnehmen. Besonders wichtig dabei ist, die Sichtweise der Familie zu respektieren und sie als Expertin in eigener Sache umfassend zu Wort kommen zu lassen.

In der Hilfeplanung werden überschaubare Ziele und die korrespondierenden Handlungsschritte nachvollziehbar vereinbart. Zielvereinbarungen sind positiv, treffend und konkret formuliert, erreichbar, zeitlich terminiert und messbar. Sie sind in sich widerspruchsfrei, konzentrieren sich auf das Wesentliche und sind von den Beteiligten anerkannt. Bei Bedarf (z. B. bei Hinweisen auf mögliche gesundheitliche Einschränkungen, Leistungsprobleme, Verhaltensstörungen sowie psychische Auffälligkeiten) werden einschlägige, etwa medizinische oder (schul-)psychologische, diagnostische Befunde bzw. Stellungnahmen eingeholt. Gegebenenfalls zusätzlich erforderliche Erziehungs-, Entwicklungs-, Behandlungs- und Therapiepläne sind im Hilfeplan zu benennen.
Gegebenenfalls sind Fachkräfte von Erziehungsberatungsstellen, Schule, Frühförderstellen, KoKi oder niedergelassene Fachärztinnen und -ärzte rechtzeitig und angemessen an der Hilfeplanung zu beteiligen. Das Einverständnis der Personensorgeberechtigten wird aus datenschutzrechtlichen Erwägungen eingeholt. Gleichzeitig ist zu bedenken, dass insbesondere im Rahmen der Hilfeplangespräche zuweilen sehr persönliche Inhalte besprochen werden, die vor allem für die Mädchen und Jungen und ihre Familien emotional belastend sein können. Aus diesem Grund ist der Kreis der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Hilfeplangespräch zu beschränken. Die Beteiligung von Kooperationspartnerinnen und
-partnern an der Hilfeplanung muss nicht zwangsläufig im Rahmen der Hilfeplangespräche stattfinden, sondern kann auch in anderen Formen der Zusammenarbeit erfolgen.
Das Ergebnis dieses Beratungsprozesses findet seinen schriftlichen Niederschlag im Hilfeplan. Bei der Beschreibung der Ziele sollte darauf geachtet werden, dass sie möglichst in einer für die Familie verständlichen Sprache aufgeschrieben werden.

Die im Hilfeplan getroffenen Feststellungen über den Hilfebedarf und die vereinbarten Leistungen sollen halbjährlich und darüber hinaus anlassbezogen auf ihre weitere Notwendigkeit und Eignung hin überprüft und fortgeschrieben werden. Dazu reflektieren die Beteiligten gemeinsam die jeweiligen Entwicklungen und prüfen Wirkung und Erfolg der vereinbarten und umgesetzten Handlungsschritte. Anschließend wird gemeinsam der weitere Fortgang der Maßnahme besprochen und vereinbart. Kinder oder Jugendliche sollen alters- und entwicklungsgemäß in die Überprüfung und Fortschreibung des Hilfeplans einbezogen werden. Unerwartete Ereignisse im Verlauf der sozialpädagogischen Familienhilfe folgen nicht immer der Logik und der Struktur des Hilfeplans. Etwaige Rückschritte und Krisen werden thematisiert, analysiert und bearbeitet.

Für die fachgerechte Handhabung des Hilfeplans und die erfolgreiche Gestaltung der Hilfe sind verbindliche Organisations- und tragfähige Kooperationsstrukturen unerlässlich.
Wichtig ist die personelle Festlegung der Federführung bei der Einleitung, Aufstellung und Fortschreibung des Hilfeplans. Die federführende Fachkraft im Jugendamt trägt somit auch die Verantwortung dafür, fallbezogen andere Dienste, Einrichtungen und Fachkräfte – insbesondere auch im Hinblick auf § 36 Abs. 3 SGB VIII (Ärztin/Arzt, Bundesagentur für Arbeit) – rechtzeitig und in erforderlichem Umfang einzubeziehen.

Ein am Hilfeplan Beteiligter hat laut § 31 SGB X das Recht, zum Hilfeplangespräch mit einem (Rechts-)Beistand zu erscheinen. Dies kann sowohl ein Anwalt als auch eine Vertrauensperson aus dem privaten Umfeld sein.

(vgl. auch ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt [Hrsg.]: Arbeitshilfe „Sozialpädagogische Diagnose-Tabelle & Hilfeplan“, München 2013)

5.3 Vernetzung / Ergänzende Hilfen

5.3.1 Vernetzung (Fachkräfte)
Als fallunabhängige Aufgabe ist es für die Fachkräfte der sozialpädagogischen Familienhilfe sinnvoll, sich untereinander in regionalen und überregionalen Arbeitskreisen zu vernetzen und zu aktuellen Themen und Anforderungen der sozialpädagogischen Familienhilfe auszutauschen. Zudem ist die Teilnahme an interdisziplinären Arbeitskreisen und runden Tischen bereichernd für die Fachlichkeit und hilfreich für die praktische Arbeit mit den Familien. Positive Kontakte zu anderen Institutionen und Einrichtungen sowie eine enge Vernetzung mit Kooperationspartnern ermöglichen den Fachkräften neben der Steigerung von Fachlichkeit und Arbeitsqualität auch vereinfachte Vermittlungswege für Klienten.

5.3.2 Ergänzende Hilfen (Familie)
Zur Ergänzung oder Verstärkung des Erfolgs einer Sozialpädagogischen Familienhilfe können ergänzende Hilfen angeregt und vermittelt werden, die sich verstärkt an einzelne Familienmitglieder richten und so zur Verbesserung des Familiensystems beitragen (z. B. Hausaufgabenhilfe, Soziale Gruppenarbeit, Besuch von Kindertagesstätten oder Tagesgruppe) oder zur Sicherung der elementaren Grundbedürfnisse der Familie beitragen (beispielsweise Schuldnerberatung, Gesundheitsförderung, Vermittlung von Unterstützungsleistungen bei der Hauswirtschaft – z. B. Haushaltsorganisationstraining – sowie im sozialen Umfeld).

Die Sozialpädagogische Familienhilfe bietet die Möglichkeit, im Sinne eines Fallmanagements unterschiedliche ergänzende Hilfen zu koordinieren und für ein ganzheitliches, auf die Familie zugeschnittenes Hilfsangebot zu sorgen.
Sämtliche Aktivitäten dienen dem Ausbau und der Stabilisierung der Ressourcen der Familienmitglieder und damit der Hilfe zur Selbsthilfe. Dabei ist zu beachten, dass sich die Hilfen tatsächlich ergänzen und nicht gegenseitig behindern oder widersprechen. Ein Überangebot an ergänzende Hilfen kann zu einer Überforderung der Familie führen oder für den Aufbau der Eigenverantwortlichkeit kontraproduktiv sein.
Neben der fallzuständigen Fachkraft im Jugendamt sollte auch die SPFH-Fachkraft alle zur Verfügung stehenden Hilfen/Netzwerke vor Ort kennen und für und mit den Familien Netzwerke aufbauen (Lebensweltorientierung). Kooperation und Koordination mit diesen Netzwerkpartnern (siehe nachfolgende Aufzählung) ist Aufgabe der SPFH-Fachkraft (Hilfe zur Verselbstständigung). Die SPFH-Fachkraft sollte die Familie motivieren, diese Angebote auch anzunehmen und zu nutzen.

Beispiele für mögliche Netzwerkpartner:

  • sozialpsychiatrische Dienste (SPDI),
  • Suchtberatung,
  • KoKi / Frühe Hilfen,
  • Familienhebammen (BKiSchG),
  • Ämter und Behörden,
  • Bildungs- und Betreuungseinrichtungen,
  • Gesundheitswesen (Ärzte / Therapeuten),
  • Schuldnerberatung,
  • Erziehungsberatung,
  • Familienpflege,
  • ehrenamtlich tätige Familienpaten,
  • Familienstützpunkte.

Das Nutzen der Netzwerke bedeutet für die SPFH-Fachkraft zunächst, zusätzliche Arbeit und Zeit zu investieren. Andererseits entsteht hierdurch aber auch eine Entlastung in verschiedenen Aufgabenbereichen innerhalb des familialen Systems.

Eine gute Kooperation und Abstimmung zwischen den beteiligten Instanzen kann eine lebendige und vielfältige Aufgabenerfüllung unterstützen. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anfragen zu den „Empfehlungen für Fachkräfte der Sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH) gem. § 31 SGB VIII“ richten Sie bitte an die zuständige Mitarbeiterin im Team II 4 Hilfen zur Erziehung Heidrun Döbel, Tel.: 089/1261-2867 oder E-Mail: heidrun.doebel@zbfs.bayern.de.
Fachliche Empfehlungen für Fachkräfte der Sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH) gemäß § 31 SGB VIII

 

 


ANHANG

 

 

 

Beispielhafter Verlauf einer Sozialpädagogischen Familienhilfe


Einleitungsphase:

  1. Es erfolgt eine Fallanfrage an mögliche Leistungserbringer durch den Allgemeinen Sozialen Dienst/die Bezirkssozialarbeit im Jugendamt und ein Gesprächstermin wird vereinbart.
  2. Vorstellung des Falls und Austausch über die aktuelle Situation innerhalb der zu betreuenden Familie, über den bereits vereinbarten oder angedachten Hilfebedarf sowie die Festlegung der notwendigen Fachleistungsstunden und der Zielvereinbarungen.
  3. Die fallrelevanten schriftlichen Unterlagen werden übergeben. Die SPFH-Fachkraft legt eine Akte an, in der alle erforderlichen Daten und Unterlagen abgeheftet werden.


Klärungsphase:

  1. Mit der Fachkraft des Allgemeinen Sozialen Dienstes/der Bezirkssozialarbeit findet ein gemeinsamer Hausbesuch in der Familie statt und der Hilfebedarf sowie die Rahmenbedingungen der Sozialpädagogischen Familienhilfe werden geklärt.
  2. Anschließend beginnt die Hilfeleistung in Form einer Probezeit (variabel zwischen sechs bis 12 Wochen) zur Überprüfung der vorläufigen Zielsetzung mit dem aktuell festgestellten Unterstützungsbedarf der Familie sowie dem gegenseitigen Kennenlernen von SPFH-Fachkraft und den Familienmitgliedern.

Wichtige Schritte in dieser Phase sind:

  • Aufbau des Vertrauens der SPFH-Fachkraft zu der Familie und Akzeptanz der Fachkraft in der Familie;
  • Prüfung der Indikation und Ressourcenanalyse;
  • Erarbeitung eines Kontrakts mit der Familie;
  • erste Schritte zur Sicherung elementarer Grundbedürfnisse.
  1. Vereinbarung eines Hilfeplangesprächs zur weiteren Festschreibung der konkreten Zielsetzung und des entsprechenden Unterstützungsbedarfs sowie zur erneuten Überprüfung/Abgleich mit dem zu Beginn festgestellten Hilfebedarf. Spätestens hier steht auch die Mitwirkung der Familie im Mittelpunkt, um die Geeignetheit der Hilfe festzustellen.


Phase der Betreuung und Begleitung:

  1. Während der praktischen Betreuung und Begleitung der Familie arbeitet die SPFH-Fachkraft in der Regel eigenständig – sowohl fachlich als auch organisatorisch. Im Regelfall sind Fachkräfte freier Träger oder Mitarbeiter/-innen der jugendamtsinternen Fachdienste für die Durchführung der Maßnahme zuständig. Die durchführende SPFH-Fachkraft, der Allgemeine Soziale Dienst/die Bezirkssozialarbeit und die Familie bilden dabei ein transparentes Helferdreieck.
  2. Die Zielüberprüfung und die Festschreibung des Unterstützungsbedarfs erfolgen in regelmäßigen Abständen (alle sechs Monate oder nach Bedarf) in Form eines Hilfeplanverfahrens mit allen Beteiligten.
  3. Umfang und Dauer der Hauptphase richten sich nach der individuellen Bedarfslage der Familie, dem Grad der Zielerreichung, den vereinbarten Zielen und der Motivation der Familie zur Mitarbeit.
  4. Wesentliche Inhalte der Phase der Betreuung und Begleitung sind:
  • prozesshafte Konkretisierung und Umsetzung der Ziele und Maßnahmen des Hilfeplans durch Vereinbarung von Teilzielen und einzelnen Handlungsschritten:
    • ressourcenorientierte Hilfestellung durch Ansetzen an den individuellen Stärkenund Selbsthilfepotenzialen der Familie;
    • Sicherung der elementaren Grundbedürfnisse der Familie (Finanzen, Ernährung, Wohnraum, gesundheitliche Vorsorge);
    • Beratung und Organisation des Haushalts durch exemplarisches Anleiten,
    • Strukturierung des Tagesablaufs;
    • Begleitung zu Ämtern, Institutionen, Ärzten, etc.
  • Stärkung des Selbstwertgefühls der Familie und der einzelnen Familienmitglieder:
    • Akzeptanz und persönliche Wertschätzung;
    • Wahrnehmen und Verstärken der persönlichen Fähigkeiten;
    • Aufarbeitung familiärer Beziehungsstörungen;
    • Ermöglichung von positiven Erfahrungen mit dem Ziel der Verbesserung des
    • Selbstwertgefühls.
  • Stärkung der vorhandenen Erziehungskompetenz der Eltern:
    • Stärkung der Wahrnehmungsfähigkeit in Bezug auf das Verhalten der Kinder;
    • Auseinandersetzung mit der Erziehungsfunktion, dem Erziehungsstil und dem erzieherischen Handeln in der Familie;
    • Erkennen der und Wissen über die altersgemäßen Bedürfnisse der Kinder und Umsetzen in entwicklungsförderndes Verhalten der Eltern;
    • zuverlässiges und kalkulierbares Verhalten der Eltern;
    • modellhaftes Handeln in erzieherischen Schlüsselsituationen im Alltagsgeschehen der Familie;
    • Entwickeln und Einüben von Umgangsregeln;
    • Klärung der Aufgabenverteilung in der Familie.
  • Unterstützung bei der schulischen und beruflichen Integration:
    • Motivierung zu regelmäßigem Schul- und Ausbildungsbesuch;
    • begleitende Kontakte zu Lehrern und Ausbildern zur Stabilisierung des Schul- bzw. Ausbildungsverhältnisses;
    • Begleitung berufsvorbereitender Kontakte und Angebote.
  • Vernetzung mit anderen Hilfsangeboten unter Beibehaltung der Beziehungskontinuität zu der SPFH-Fachkraft:
    • Stärkung von Außenkontakten der Familie (Nachbarschaft, Behörden, Gemeinwesen etc.);
    • Erweiterung des professionellen Netzwerks durch Einbeziehung ergänzender Hilfsangebote;
    • Unterstützung der Familie im Kontakt mit anderen Institutionen (z. B. Ämtern, Kindertagesstätte, Schule, Gesundheitswesen, Schuldnerberatung, therapeutischen Einrichtungen).
  • Integration in das Gemeinwesen / Abbau von Isolation:
    • Erschließung von geeigneten und finanzierbaren Freizeitaktivitäten;
    • Unterstützung bei der Planung und Durchführung von gemeinsamen Aktivitäten der Familie;
    • Verstärkung des Familienzusammenhalts und Integration in das Lebenumfeld (z. B. Einbindung in Vereine);
    • gemeinsame Aktivitäten mit der SPFH-Fachkraft;
    • Wahrnehmung von Gruppenangeboten (Angebote für Mütter, Kindergruppen, Hausaufgabenhilfe etc.).
  1. Bei Bedarf ist die fallverantwortliche Mitarbeiterin/der fallverantwortliche Mitarbeiter im Jugendamt mit einzubeziehen (telefonisch, schriftlich oder auch im persönlichen Gespräch). In der Regel geschieht dies bei zusätzlichem Unterstützungsbedarf, Änderung der vereinbarten Hilfeplanziele oder Kenntnis neuer relevanter Sachverhalte im Familiensystem, z. B. bei Gefährdungen.
  2. Wichtig für die Durchführung der Hilfe und die Überprüfung der eigenen Methoden ist eine kontinuierliche Dokumentation über den Hilfeverlauf, über Beobachtungen der SPFH-Fachkraft und getroffene Vereinbarungen mit der Familie.
  3. Die Hilfeform wird zudem regelmäßig mit der Familie selbst sowie in Form kollegialer Fallberatung und Supervision reflektiert, um die weitere Geeignetheit und Notwendigkeit zu überprüfen bzw. erforderliche Handlungsschritte zu erarbeiten.
     

Ablösephase und Beendigung der Sozialpädagogischen Familienhilfe:

  1. Im Vorfeld der Beendigung einer Maßnahme soll die Intensität der Kontakte schrittweise zurückgenommen werden und mit der Familie die erreichten Ziele in deren Eigenverantwortung geübt werden.
  2. Die Beendigung der Maßnahme ist dann angezeigt, wenn die im Hilfeplan genannten Ziele erreicht sind oder nicht mehr durch Sozialpädagogische Familienhilfe erreicht werden können bzw. wenn die Familie keine Mitwirkungsbereitschaft mehr zeigt.
  3. Eventuell weiterführende Unterstützungsangebote bzw. wichtige Adressen des sozialen Netzwerks werden der Familie für die Zeit nach Beendigung der Hilfe übergeben. Gegebenenfalls sollen noch einmal der zukünftige Bedarf geklärt und der Übergang zu Folgemaßnahmen vorbereitet oder begleitet werden.
  4. Im Abschlusshilfeplan werden die einzelnen Handlungsschritte und Begründungen zur Beendigung der Maßnahme festgeschrieben. Es erfolgt eine Evaluation der Maßnahme.
  5. Die Familien können in dieser Phase
  • adäquat ihre Rolle in der Familie und ihre Erziehungsaufgaben wahrnehmen;
  • anfallende Alltagsprobleme selbstständig lösen oder bei Bedarf gezielt Hilfe in Anspruch nehmen;
  • den Haushalt besser führen und wirtschaftlich vorausschauend planen;,
  • eigene Ansprüche und Interessen gegenüber Dritten (z. B. Behörden, Arbeitgebern) vertreten.
  1. Aufgrund der intensiven Beziehung, die sich in der Regel über den Zeitraum der Hilfe aufgebaut hat, ist es sinnvoll, ein Abschlusstreffen mit der Familie zu veranstalten, sodass die Familienmitglieder die Möglichkeit bekommen, sich von der SPFH-Fachkraft zu verabschieden. Darüber hinaus kann dieses Treffen dazu genutzt werden, gemeinsam die Hilfe zu evaluieren und bei erfolgreicher Beendigung einen positiven und gestärkten Ausblick zu entwickeln.
     

Nachbetreuung:

  1. Grundsätzlich sollte es nach Beendigung der Hilfe die Möglichkeit einer zeitlich begrenzten Nachbetreuung geben.
    Bei erneut auftretender Krise kann es zu einem wiederkehrenden Unterstützungsbedarf der Familie kommen. Dieser sollte sinnvollerweise von der ehemals zuständigen SPFH-Fachkraft in Form eines Gesprächsangebots abgedeckt werden.
  2. Die Nachbetreuung sollte sich auf wenige Termine zur Bedarfs- und Handlungsanalyse beschränken und wenn möglich im Sinne der Hilfe zur Selbsthilfe an die bereits erworbenen eigenen Ressourcen der Familie appellieren bzw. an entsprechende Stellen vermitteln.


Wird durch veränderte Lebensumstände oder chronische Krisen ein wiederkehrender langfristiger Bedarf an Sozialpädagogischer Familienhilfe festgestellt, ist über eine erneute Installierung einer Sozialpädagogischen Familienhilfe in Absprache mit der Familie und der fallverantwortlichen Fachkraft im Jugendamt nachzudenken.

 

 

 Beispiel für eine

Zusatzvereinbarung zur Durchführung einer Sozialpädagogischen Familienhilfe mit
Kontrollaufgabe im Kontext § 8a SGB VIII

 

Vereinbarung für die Zusammenarbeit zwischen Familie und SPFH-Fachkraft

  1. Es finden mindesten drei Termine im Wochenrahmen statt. Die Hilfe erfolgt in Form von Co-Arbeit, d. h. diese wird innerhalb des Familienverbunds gesplittet.
    Vereinbarte Termine dürfen nur abgesagt werden, wenn die Mutter/der Vater bzw. das Kind unter einer ansteckenden Krankheit leidet. Der Fachkraft der Sozialpädagogischen Familienhilfe ist ein ärztliches Attest vorzulegen.

    Die Entscheidung, ob der Termin stattfindet, liegt bei der SPFH-Fachkraft.
  1. Frau und Herr ………………. werden die von ihnen angestrebte Paartherapie beginnen.
     
  2. Bei einem erneuten Gewaltvorfall innerhalb der Familie ist das Jugendamt ………. gezwungen, das Familiengericht in ………………………. einzuschalten.
     
  3. Von der Mutter ist eine Schweigepflichtentbindung zu geben für:
    • Fachkraft der Paartherapie
    • Kinderarzt, Zahnarzt
    • Kindergarten
    • Behörden
    • Schule
  1. Frau und Herr ………………….. sind bereit, gemeinsam mit der SPFH-Fachkraft die notwendigen Gespräche mit den Einrichtungen zu führen.

     
  2. Gibt es Unstimmigkeiten mit der Fachkraft der Sozialpädagogischen Familienhilfe, dann ist mit Herrn/Frau ……………… beim Jugendamt …………., Tel. …………… Rücksprache zu halten.


Bei Missachtung dieser Vereinbarung erfolgt die Einstellung der Sozialpädagogischen Familienhilfe. Das Jugendamt …………. wird danach das Familiengericht in ……………. informieren.

 
………………………………………………………………….
(Ort, Datum)

Unterschrift Sorgeberechtigte/r: ……………………...…………………………………………


   ....................................................................................


Unterschrift Jugendamt/zuständige Fachkraft: ………………………………………………..

 

M U S T E R

Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht

Ich/Wir gebe/n hiermit das Einverständnis, dass     □    das Jugendamt       □     die SPFH-Fachkraft
                                                                                                           (bitte Zutreffendes ankreuzen)


______________________________________________________
(Jugendamt / Name der Fachkraft)

alle zur gezielten Unterstützung und Förderung unserer Familie gemäß § 31 SGB VIII erforderlichen Daten mündlicher und schriftlicher Art von den unten genannten Personen/Institutionen, die an der Hilfe zur Erziehung nach § 31 SGB VIII beteiligt sind, erheben dürfen. Ich/Wir entbinde/n schweigepflichtige Personen, die am Hilfeverfahren gemäß § 31 SGB VIII beteiligt sind, von ihrer Schweigepflicht und stimme/n der Verwendung von deren Auskünften zu.

Ich/Wir erkläre/n mich/uns damit einverstanden, dass das Jugendamt / die SPFH-Fachkraft berechtigt ist, alle zur gezielten Unterstützung und Förderung unserer Familie gemäß § 31 SGB VIII erforderlichen Auskünfte (Gutachten, Untersuchungsergebnisse, Diagnosen, Therapiepläne etc.) mündlicher und schriftlicher Art an die unten genannten Personen/Institutionen, die an der Hilfe zur Erziehung nach § 31 SGB VIII beteiligt sind, zu übermitteln.

Diese Erklärung gilt gegenüber folgenden Personen/Institutionen:

_________________________________________________________

_________________________________________________________

_________________________________________________________

_________________________________________________________

_________________________________________________________

Ich/Wir wurde/n über die gesetzliche Schweigepflicht umfassend unterrichtet und nehmen zur Kenntnis, dass die Daten, die dem Jugendamt/der SPFH-Fachkraft im Rahmen der Hilfe zur Erziehung gemäß § 31 SGB VIII bekannt werden, anderen Stellen nur unter den Voraussetzungen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen übermittelt werden dürfen.
Diese Entbindungserklärung kann ich jederzeit schriftlich zurücknehmen.


Name der/des Sorgeberechtigten  ________________________________________

                                                       ________________________________________

Adresse:

_________________________________________


_________________________________________

(Ort, Datum, Unterschrift der/des Sorgeberechtigten)

 

B E I S P I E L
 

Verlaufsbericht zur Sozialpädagogischen Familienhilfe
gemäß § 27 i. V. m. § 31 SGB VIII


Familienname/n:

Straße, Hausnummer:

PLZ, Ort:

 

Betreuungszeitraum/Berichtszeitraum:


Zuständige Fachkraft/Träger:


 Rahmenbedingungen der Hilfe:

  • Häufigkeit und Dauer der Kontakte;
  • welche Personen sind in die Hilfe mit einbezogen;
  • in welcher Form finden die Kontakte statt (Hausbesuche, Begleitung, Einzelkontakte,  Familienkonferenzen, freizeit-/erlebnispädagogische Maßnahmen etc.);
  • Kooperations- und Mitwirkungsbereitschaft der Familie.

Beschreibung der aktuellen Situation:

  • familiäre Situation, z. B.
    • Beschreibung des Familiensystems (Alter, Geschlecht, Gesundheit, Ausbildung/ Beruf, Trennung/Scheidung, elterliche Sorge, Wohnverhältnisse, Patchworkfamilie, wichtige  Bezugspersonen, Kultur/Religion, Sprache etc.);
    • Erziehungskompetenz der Eltern (Rollenverteilung im Familiensystem);
    • ergänzende Hilfen (Therapien, Jugendhilfe, Beratungsstellen etc.);
    • sonstige Ressourcen im Familiensystem;
    • soziales Umfeld.

  • sozioökonomische Situation, z. B.
    • Wohnung und Umfeld (Wohnort, Größe der Wohnung, räumliche Verhältnisse der Familienmitglieder, Ausstattung der Wohnung, hygienischer Zustand etc.);
    • finanzielle Situation der Familie (Beruf, Schulden, Umgang mit finanziellen Mitteln);
    • Behörden/Schriftverkehr;
    • sozialräumliche Anbindung.
       
  • psychosoziale Situation der Kinder, z. B.
    • soziale, emotionale, kognitive und körperliche Entwicklung, gesundheitlicher Zustand (Berichte/Gutachten);
    • Betreuung und Versorgung (Betreuungspersonen, Kindergarten/Hort/HPT etc.);
    • schulische Situation;
    • Sozialverhalten;
    • Freizeitaktivitäten/Interessen (Vereine, Sozialkontakte/Freunde, Medienverhalten Integration in das soziale Umfeld etc.);
    • ergänzende Hilfen (Ergotherapie, Logopädie, heilpädagogische Förderung, Therapien, freizeitpädagogische Maßnahmen etc.).

Zielüberprüfung:

  • Ziele aus dem Hilfeplan;
  • Methoden und Maßnahmen zur Zielerreichung;
  • Zielerreichung;
  • Kontakt/Zusammenarbeit mit der Familie.

Einschätzung der Fachkraft / Ausblick:

  • fachliche Einschätzung zu aktuellen Themen und aktuellem Unterstützungsbedarf;
  • vorhandene Ressourcen und Kooperationsbereitschaft der Familie;
  • fachliche Empfehlung zur Weiterführung der Hilfe – wenn SPFH weiterhin notwendig und geeignet ist – unter Benennung des weiteren Unterstützungsbedarfs im Rahmen der Hilfe;
  • fachliche Empfehlung zur Beendigung der Hilfe – wenn SPFH nicht mehr notwendig oder geeignet ist – unter Benennung der entsprechenden Begründung;
  • ggf. fachliche Empfehlung zur Installierung weiterführender, dem Unterstützungs-bedarf entsprechende Maßnahmen und Hilfen.
     


Über den Inhalt des Berichts ist die Familie informiert.

  


…………………………………………………………………………
Ort, Datum                               Unterschrift der SPFH-Fachkraft

 

 

 RECHTSGRUNDLAGEN

 

Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe

 

§ 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe

(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.
(2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch dieses Buch begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien Jugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden.
 

§ 4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe

(1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.
(2) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.
(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die verschiedenen Formen der Selbsthilfe stärken.
 

§ 5 Wunsch- und Wahlrecht

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.
 

§ 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.
(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.
(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten, wenn die Beratung auf Grund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde. § 36 des Ersten Buches bleibt unberührt.
 

§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten.
(2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.
(3) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.
(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass

  1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,
  2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie
  3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.
(5) Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
 

§ 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

(1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.
(2) Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten, und die zuständigen Leistungsträger, haben gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien

  1. zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt sowie
  2. zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an strukturellen Entscheidungen in der Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten.
     

§ 9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen

Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben sind

  1. die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung sowie die Rechte der Personensorgeberechtigten und des Kindes oder des Jugendlichen bei der Bestimmung der religiösen Erziehung zu beachten,
  2. die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes oder des Jugendlichen zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln sowie die jeweiligen besonderen sozialen und kulturellen Bedürfnisse und Eigenarten junger Menschen und ihrer Familien zu berücksichtigen,
  3. die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen zu fördern.
     

§ 27 Hilfe zur Erziehung

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Die Hilfe ist in der Regel im Inland zu erbringen; sie darf nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
 

§ 28 Erziehungsberatung

Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und -einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrunde liegenden Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung unterstützen. Dabei sollen Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen zusammenwirken, die mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen vertraut sind.
 

§ 29 Soziale Gruppenarbeit

Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung älterer Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der Gruppe fördern.


§ 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer

Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.


§ 31 Sozialpädagogische Familienhilfe

Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.
 

§ 32 Erziehung in einer Tagesgruppe

Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern. Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen der Familienpflege geleistet werden.
 

§ 33 Vollzeitpflege

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.


§ 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

  1. eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
  2. die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
  3. eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.

Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.
 

§ 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.
 

§ 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

  1.  ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
  2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

  1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
  2. eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder
  3. eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

  1. in ambulanter Form,
  2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
  3. durch geeignete Pflegepersonen und
  4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 53 Absatz 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
 

§ 36 Mitwirkung, Hilfeplan

(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt. Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind die in Satz 1 genannten Personen bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. Wünschen die in Satz 1 genannten Personen die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung nach Maßgabe des Hilfeplans nach Absatz 2 geboten ist.
(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Erscheinen Maßnahmen der beruflichen Eingliederung erforderlich, so sollen auch die für die Eingliederung zuständigen Stellen beteiligt werden.
(3) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.
(4) Vor einer Entscheidung über die Gewährung einer Hilfe, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht wird, soll zur Feststellung einer seelischen Störung mit Krankheitswert die Stellungnahme einer in § 35a Absatz 1a Satz 1 genannten Person eingeholt werden.
 

§ 61 Anwendungsbereich

(1) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Erhebung und Verwendung in der Jugendhilfe gelten § 35 des Ersten Buches, §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches sowie die nachfolgenden Vorschriften. Sie gelten für alle Stellen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, soweit sie Aufgaben nach diesem Buch wahrnehmen. Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Buch durch kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Erhebung und Verwendung im Rahmen der Tätigkeit des Jugendamts als Amtspfleger, Amtsvormund, Beistand und Gegenvormund gilt nur § 68.
(3) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so ist sicherzustellen, dass der Schutz der personenbezogenen Daten bei der Erhebung und Verwendung in entsprechender Weise gewährleistet ist.
 

§ 62 Datenerhebung

(1) Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.
(2) Sozialdaten sind beim Betroffenen zu erheben. Er ist über die Rechtsgrundlage der Erhebung sowie die Zweckbestimmungen der Erhebung und Verwendung aufzuklären, soweit diese nicht offenkundig sind.
(3) Ohne Mitwirkung des Betroffenen dürfen Sozialdaten nur erhoben werden, wenn

  1. eine gesetzliche Bestimmung dies vorschreibt oder erlaubt oder
  2. ihre Erhebung beim Betroffenen nicht möglich ist oder die jeweilige Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen erfordert, die Kenntnis der Daten aber erforderlich ist für

a) die Feststellung der Voraussetzungen oder für die Erfüllung einer Leistung nach
diesem Buch oder
b) die Feststellung der Voraussetzungen für die Erstattung einer Leistung nach § 50
des Zehnten Buches oder
c) die Wahrnehmung einer Aufgabe nach den §§ 42 bis 48a und nach § 52 oder
d) die Erfüllung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a oder

  1. die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden oder
  2. die Erhebung bei dem Betroffenen den Zugang zur Hilfe ernsthaft gefährden würde.

(4) Ist der Betroffene nicht zugleich Leistungsberechtigter oder sonst an der Leistung beteiligt, so dürfen die Daten auch beim Leistungsberechtigten oder einer anderen Person, die sonst an der Leistung beteiligt ist, erhoben werden, wenn die Kenntnis der Daten für die Gewährung einer Leistung nach diesem Buch notwendig ist. Satz 1 gilt bei der Erfüllung anderer Aufgaben im Sinne des § 2 Absatz 3 entsprechend.
 

§ 63 Datenspeicherung

(1) Sozialdaten dürfen gespeichert werden, soweit dies für die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.
(2) Daten, die zur Erfüllung unterschiedlicher Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe erhoben worden sind, dürfen nur zusammengeführt werden, wenn und solange dies wegen eines unmittelbaren Sachzusammenhangs erforderlich ist. Daten, die zu Leistungszwecken im Sinne des § 2 Absatz 2 und Daten, die für andere Aufgaben im Sinne des § 2 Absatz 3 erhoben worden sind, dürfen nur zusammengeführt werden, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.
 

§ 64 Datenübermittlung und -nutzung

(1) Sozialdaten dürfen zu dem Zweck übermittelt oder genutzt werden, zu dem sie erhoben worden sind.
(2) Eine Übermittlung für die Erfüllung von Aufgaben nach § 69 des Zehnten Buches ist abweichend von Absatz 1 nur zulässig, soweit dadurch der Erfolg einer zu gewährenden Leistung nicht in Frage gestellt wird.
(2a) Vor einer Übermittlung an eine Fachkraft, die der verantwortlichen Stelle nicht angehört, sind die Sozialdaten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit die Aufgabenerfüllung dies zulässt.
(3) Sozialdaten dürfen beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke der Planung im Sinne des § 80 gespeichert oder genutzt werden; sie sind unverzüglich zu anonymisieren.
 

§ 65 Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe

(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben werden

  1. mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder
  2. dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Absatz 2, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder
  3. dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder
  4. an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Absatz 2a bleibt unberührt, oder
  5. unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Absatz 1 oder 3 des Strafgesetzbuchs genannten Personen dazu befugt wäre.

Gibt der Mitarbeiter anvertraute Sozialdaten weiter, so dürfen sie vom Empfänger nur zu dem Zweck weitergegeben werden, zu dem er diese befugt erhalten hat.
(2) § 35 Absatz 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht.
 

§ 72 Mitarbeiter, Fortbildung

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bei den Jugendämtern und Landesjugendämtern hauptberuflich nur Personen beschäftigen, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder auf Grund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen. Soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert, sind mit ihrer Wahrnehmung nur Fachkräfte oder Fachkräfte mit entsprechender Zusatzausbildung zu betrauen. Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen sollen zusammenwirken, soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert.
(2) Leitende Funktionen des Jugendamts oder des Landesjugendamts sollen in der Regel nur Fachkräften übertragen werden.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben Fortbildung und Praxisberatung der Mitarbeiter des Jugendamts und des Landesjugendamts sicherzustellen.
 

§ 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.
(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.
(5) Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information erheben, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen diese erhobenen Daten nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen.
 

§ 74 Förderung der freien Jugendhilfe

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

  1. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
  2. die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
  3. gemeinnützige Ziele verfolgt,
  4. eine angemessene Eigenleistung erbringt und
  5. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet. Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.
(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.
(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.
(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.
 

§ 79 Gesamtverantwortung, Grundausstattung

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch

  1. die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen;
  2. eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
    Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften.
 

§ 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe

Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für

  1. die Gewährung und Erbringung von Leistungen,
  2. die Erfüllung anderer Aufgaben,
  3. den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a,
  4. die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich dabei an den fachlichen Empfehlungen der nach § 85 Absatz 2 zuständigen Behörden und an bereits angewandten Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität sowie Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung.

 

Sozialgesetzbuch (SGB) – Erstes Buch (I) – Allgemeiner Teil


§ 35 Sozialgeheimnis

(1) Jeder hat Anspruch darauf, daß die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 1 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfaßt die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, daß die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, gemeinsame Servicestellen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Abs. 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.
(2) Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten ist nur unter den Voraussetzungen des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches zulässig.
(3) Soweit eine Übermittlung nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateien und automatisiert erhobenen, verarbeiteten oder genutzten Sozialdaten.
(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.
(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet oder genutzt werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet oder genutzt werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.
 

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
 

§ 24 Anhörung Beteiligter

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

  1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
  2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
  3. von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
  4. Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
  5. einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
  6. Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
  7. gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.
     

§ 25 Akteneinsicht durch Beteiligte

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde stattdessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.
(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.
(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.
 

§ 31 Begriff des Verwaltungsaktes

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
 

§ 67 Begriffsbestimmungen

(1) Sozialdaten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.
(2) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel angewandt wird, auch

  1. Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet,
  2. Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit,
  3. Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das Erste und Zehnte Buch des Sozialgesetzbuches für entsprechend anwendbar erklären, und
  4. Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Abs. 1 Satz 3  des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.

(3) Automatisiert im Sinne dieses Gesetzbuches ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten, wenn sie unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen durchgeführt wird (automatisierte Verarbeitung). Eine nicht automatisierte Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung von Sozialdaten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann.
(4) (weggefallen)
(5) Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen.
(6) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen von Sozialdaten. Im Einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren,

  1. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Sozialdaten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung,
  2. Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter Sozialdaten,
  3. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Sozialdaten an einen Dritten in der Weise, dass

a) die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder
b) der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft;
Übermitteln im Sinne dieses Gesetzbuches ist auch das Bekanntgeben nicht gespeicherter Sozialdaten; das Senden von Sozialdaten durch eine De-Mail-Nachricht an die jeweiligen akkreditierten Diensteanbieter – zur kurzfristigen automatisierten Entschlüsselung zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht – ist kein Übermitteln,

  1. Sperren das vollständige oder teilweise Untersagen der weiteren Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten durch entsprechende Kennzeichnung,
  2. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter Sozialdaten.

(7) Nutzen ist jede Verwendung von Sozialdaten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt, auch die Weitergabe innerhalb der verantwortlichen Stelle.
(8) Anonymisieren ist das Verändern von Sozialdaten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
(8a) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren.
(9) Verantwortliche Stelle ist jede Person oder Stelle, die Sozialdaten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt. Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist verantwortliche Stelle der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind eine verantwortliche Stelle die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuches funktional durchführen.
(10) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Sozialdaten erhält. Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle. Dritte sind nicht der Betroffene sowie diejenigen Personen und Stellen, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Sozialdaten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen.

(11) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Abs. 3 fallen.
(12) Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.
 

§ 67a Datenerhebung

(1) Das Erheben von Sozialdaten durch in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Dies gilt auch für besondere Arten personenbezogener Daten (§ 67 Abs. 12). Angaben über die rassische Herkunft dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen, die sich ausdrücklich auf diese Daten beziehen muss, nicht erhoben werden. Ist die Einwilligung des Betroffenen durch Gesetz vorgesehen, hat sie sich ausdrücklich auf besondere Arten personenbezogener Daten (§ 67 Abs. 12) zu beziehen.
(2) Sozialdaten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden

  1. bei den in § 35 des Ersten Buches oder in § 69 Abs. 2 genannten Stellen, wenn

a) diese zur Übermittlung der Daten an die erhebende Stelle befugt sind,
b) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern
würde und
c) keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen
des Betroffenen beeinträchtigt werden,

  1. bei anderen Personen oder Stellen, wenn

a) eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zulässt oder die Übermittlung an die
erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt oder

b)

 

aa) die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder

 

bb) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordern würde

 

 

 

 

und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.

(3) Werden Sozialdaten beim Betroffenen erhoben, ist er, sofern er nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, über die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und die Identität der verantwortlichen Stelle zu unterrichten. Über Kategorien von Empfängern ist der Betroffene nur zu unterrichten, soweit

  1. er nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Nutzung oder der Übermittlung an diese rechnen muss,
  2. es sich nicht um eine Verarbeitung oder Nutzung innerhalb einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle oder einer Organisationseinheit im Sinne von § 67 Abs. 9 Satz 3 handelt oder
  3. es sich nicht um eine Kategorie von in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen oder von Organisationseinheiten im Sinne von § 67 Abs. 9 Satz 3 handelt, die auf Grund eines Gesetzes zur engen Zusammenarbeit verpflichtet sind.

Werden Sozialdaten beim Betroffenen auf Grund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, ist der Betroffene hierauf sowie auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, und die Folgen der Verweigerung von Angaben, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen.
(4) Werden Sozialdaten statt beim Betroffenen bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
(5) Werden Sozialdaten weder beim Betroffenen noch bei einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle erhoben und hat der Betroffene davon keine Kenntnis, ist er von der Speicherung, der Identität der verantwortlichen Stelle sowie über die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zu unterrichten. Eine Pflicht zur Unterrichtung besteht nicht, wenn

  1. der Betroffene bereits auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung erlangt hat,
  2. die Unterrichtung des Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder
  3. die Speicherung oder Übermittlung der Sozialdaten auf Grund eines Gesetzes ausdrücklich vorgesehen ist.

Über Kategorien von Empfängern ist der Betroffene nur zu unterrichten, soweit

  1. er nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Nutzung oder der Übermittlung an diese rechnen muss,
  2. es sich nicht um eine Verarbeitung oder Nutzung innerhalb einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle oder einer Organisationseinheit im Sinne von § 67 Abs. 9 Satz 3 handelt oder
  3. es sich nicht um eine Kategorie von in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen oder von Organisationseinheiten im Sinne von § 67 Abs. 9 Satz 3 handelt, die auf Grund eines
    Gesetzes zur engen Zusammenarbeit verpflichtet sind.

Sofern eine Übermittlung vorgesehen ist, hat die Unterrichtung spätestens bei der ersten Übermittlung zu erfolgen. Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen von einer Unterrichtung nach Satz 2 Nr. 2 und 3 abgesehen wird. § 83 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
 

§ 67b Zulässigkeit der Datenverarbeitung und -nutzung

(1) Die Verarbeitung von Sozialdaten und deren Nutzung sind nur zulässig, soweit die nachfolgenden Vorschriften oder eine andere Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch es erlauben oder anordnen oder soweit der Betroffene eingewilligt hat. § 67a Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Übermittlung ohne Einwilligung des Betroffenen nur insoweit zulässig ist, als es sich um Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben handelt oder die Übermittlung zwischen Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung oder zwischen Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und deren Arbeitsgemeinschaften zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist.
(2) Wird die Einwilligung bei dem Betroffenen eingeholt, ist er auf den Zweck der vorgesehenen Verarbeitung oder Nutzung sowie auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung des Betroffenen ist nur wirksam, wenn sie auf dessen freier Entscheidung beruht. Die Einwilligung und der Hinweis bedürfen der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist die Einwilligungserklärung im äußeren Erscheinungsbild der Erklärung hervorzuheben.
(3) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 auch dann vor, wenn durch die Schriftform der bestimmte Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In diesem Fall sind der Hinweis nach Absatz 2 Satz 1 und die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des bestimmten Forschungszweckes ergibt, schriftlich festzuhalten.
(4) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung von Sozialdaten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dient.
 

§ 69 Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist

  1. für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch oder einer solchen Aufgabe des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, wenn er eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle ist,
  2. für die Durchführung eines mit der Erfüllung einer Aufgabe nach Nummer 1 zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens einschließlich eines Strafverfahrens oder
  3. für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen des Betroffenen im Zusammenhang mit einem Verfahren über die Erbringung von Sozialleistungen; die Übermittlung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.

….
(3) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die Bundesagentur für Arbeit an die Krankenkassen ist zulässig, soweit sie erforderlich ist, den Krankenkassen die Feststellung der Arbeitgeber zu ermöglichen, die am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz teilnehmen.
(4) Die Krankenkassen sind befugt, einem Arbeitgeber mitzuteilen, ob die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf derselben Krankheit beruht; die Übermittlung von Diagnosedaten an den Arbeitgeber ist nicht zulässig.
(5) Die Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechnungshöfe und der anderen Stellen, auf die § 67c Abs. 3 Satz 1 Anwendung findet.

 

 

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

 

§ 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

  1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
  2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
  3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
  4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
  5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
  6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
 

§ 1666a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen

(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.
(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

 

 

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG)

 

§ 30 Antrag
…..

(5) Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat dem Antragsteller auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Der Antragsteller kann verlangen, daß das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihm benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Die Meldebehörde hat den Antragsteller in den Fällen, in denen der Antrag bei ihr gestellt wird, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das Amtsgericht darf die Einsicht nur dem Antragsteller persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls der Antragsteller dem widerspricht, vom Amtsgericht zu vernichten.
….
 

§ 30a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis

(1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,

  1. wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder
  2. wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für

    a) die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe –,
    b) eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder
    c) eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe b vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.
    ….. 
 

 LITERATURANGABEN

 

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration: „Empfehlung über die Aufbewahrung von Akten der Jugendämter“, AMS VI 5/7273/1/03 vom 26.4.2004, München 2004


Bayerischer Landesjugendhilfeausschuss: „Fachliche Empfehlungen zur Handhabung des § 72a SGB VIII (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen)“, Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses in der 123. Sitzung am 12.03.2013 (geändert am 17.09.2013), München 2013


Bayerischer Landesjugendhilfeausschuss: „Empfehlungen zur Umsetzung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII“, Beschluss des Bayerischen Landesjugendhilfeausschusses vom 10.07.2012 einschl. Mustervereinbarungen, München 2012


Bayerischer Landesjugendhilfeausschuss: „Fachliche Empfehlungen zur Anwendung des § 8b Abs. 1 SGB VIII“, Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 22.10.2013, München 2013


ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt (Hrsg.): Arbeitshilfe „Sozialpädagogische Diagnose-Tabelle & Hilfeplan“, München 2013


Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (Hrsg.): „Gewalt gegen Kinder und Jugendliche – Erkennen und Handeln“, Leitfaden für Ärztinnen und Ärzte, München 2012
(www.aerzteleitfaden.bayern.de)


Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (Hrsg.): Kinder- und Jugendprogramm der Bayerischen Staatsregierung – Kinder- und Jugendhilfe –, „Potenziale entfalten – Gesellschaftliches Miteinander gestalten – Brücken bauen“ Fortschreibung 2013, München 2013


Bundesverband Erziehungshilfe e. V.: „AFET-Modell der Fachleistungsstunden für die ambulanten Erziehungshilfen“, AFET- Arbeitshilfe 1/2012, Hannover 2012


EEV und LVkE: Positionspapier „Aspekte zur Qualität ambulanter Arbeitsformen von Hilfen zur Erziehung nach dem SGB VIII“ (erarbeitet durch Mitglieder einer AG im LVkE und eev), Juni 2011