Ministerielle Bekanntmachung
Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen bei Veranstaltungen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 20.03.1979 (AMBI. S. A 80)
Der Zweck des Jugendarbeitsschutzgesetzes besteht darin, Kinder und Jugendliche vor Belastungen des Arbeitslebens zu bewahren, die sie gesundheitlich überfordern könnten. Dagegen ist es nicht die Aufgabe des Gesetzes, Spiel und Freizeitbeschäftigung der Kinder und Jugendlichen zu behindern oder einzuschränken. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich aktiv in einem Chor, einer Theater- oder einer Tanzgruppe, einem Spielmannszug oder einer Musikkapelle betätigen und sich musische Kenntnisse aneignen.
Treten Kinder oder Jugendliche bei vereins- oder verbandsinternen Veranstaltungen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder eines Vereins oder Verbands auf, so findet auf diese Betätigung das Jugendarbeitsschutzgesetz keine Anwendung. Die Auftritte stellen einen Beitrag zum Vereinsleben dar. Die Vereine sind auf einen derartigen Einsatz junger Menschen angewiesen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Auftritte nur innerhalb des eigenen Vereins oder bei Veranstaltungen anderer Vereine erfolgen (Austausch von Musikkapellen).
Wirken Kinder oder Jugendliche bei einer öffentlichen Veranstaltung als Mitglieder eines Chores, einer Theater- oder Tanzgruppe, einer Musikkapelle oder eines Spielmannszuges mit, so greifen die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes ebenfalls nicht ein, wenn die Veranstaltung erzieherischen oder jugendpflegerischen Zielen oder der Pflege des Brauchtums dient; es kann sich dabei um Faschings- oder Wohltätigkeitsveranstaltungen, Festspiele und ähnliches handeln. Diese Auftritte vermitteln Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit, das Erlernte in der Öffentlichkeit zu zeigen und ihre musischen Kenntnisse vorzutragen.
Unabhängig von der Art einer Veranstaltung findet jedoch das Jugendarbeitsschutzgesetz immer Anwendung, wenn die Tätigkeit der Kinder oder Jugendlichen zu einer unselbständigen Arbeit wird und damit der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern ähnlich ist. Dies trifft vor allem dann zu, wenn der einzelne nur mitwirkt, um Geld zu verdienen. Wird jedoch eine finanzielle Zuwendung an den Verein lediglich zur Anschaffung von Instrumenten und Kostümen, zur Abdeckung der Fahrt- und Essenskosten oder zur Ausbildung und Förderung der Kinder und Jugendlichen verwendet, so kann man noch nicht von einer arbeitsähnlichen Dienstleistung sprechen.
Das Gewerbeaufsichtsamt kann nach § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) für Kinder und nach § 14 Absatz 7 JArbSchG für Jugendliche eine Ausnahme bewilligen. Dabei ist auch die Verordnung über das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten vom 03.04.1964 (BGBl. I S. 262), geändert durch Gesetz vom 12.04.1976 (BGBl. I S. 965), zu beachten.
Auch wenn die Voraussetzungen des § 6 JArbSchG oder des § 14 Absatz 7 JArbSchG vorliegen, ist die Ausnahmebewilligung zu versagen, wenn die Anwesenheit der Kinder oder Jugendlichen bei Veranstaltungen schon nach dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit nicht gestattet ist.
Die Bekanntmachung vom 30.12.1971 (AMBI. 1972 S. 44) wird aufgehoben.
zurück zur Startseite Jugendarbeitsschutz
zurück zur Startseite Ministerielle Bekanntmachungen



