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Fachliche Empfehlungen
Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Städtetags für die Tagespflege nach dem SGB VIII und dem BayKiBiG


(Az. V-431-20/ks)
Inkrafttreten zum 01.08.2009

In der Vergangenheit umfassten die Richtlinien zum Pflegekinderwesen nach dem SGB VIII des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Städtetags sowohl die Vollzeit- als auch die Tagespflege. Mit den Änderungen des SGB VIII durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) wurden die Regelungen zur Tagespflege neu gefasst und die Bedeutung dieser Förderart gestärkt. Weitere Änderungen ergaben sich aus dem Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK). Zwar gehörte die Tagespflege im Unterschied zur Vollzeitpflege schon immer zum dritten Abschnitt des zweiten Kapitels des SGB VIII (Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege), jedoch ergaben sich aus den vorgenannten gesetzlichen Änderungen Unterschiede, die eine Trennung der Richtlinien - jetzt "Empfehlungen" - nahe legten. 

Eine weitere Änderung erfährt die Kindertagespflege durch das Kinderförderungsgesetz (KiFöG), das eine leistungsgerechte Vergütung der Tagespflegeleistung vorsieht. 

1. Geltungsbereich

Die Richtlinien gelten für das Förderangebot Tagespflege nach § 23 SGB VIII. Im Mittelpunkt stehen die Gewährung einer laufenden Geldleistung und die damit zusammenhängenden Regelungen des SGB VIII. 

2. Formen der Tagespflege 

Als Regelform der über den örtlichen Träger der Jugendhilfe vermittelten Tagespflege in Bayern gelten diejenigen Pflegeverhältnisse, in denen neben den Voraussetzungen der §§ 23, 24 SGB VIII auch die Fördervoraussetzungen nach Art. 20 BayKiBiG i.V.m. § 18 AVBayKiBiG vorliegen. Daneben können noch zwei weitere Formen der Tagespflege unterschieden werden, die allerdings nur in Ausnahmefällen über das Jugendamt vermittelt werden sollten: 

  • Tagespflege nach dem SGB VIII, ohne dass die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 SGB VIII vorliegen oder der Umfang weniger als 15 Wochenstunden beträgt: In beiden Fällen steht die Gewährung einer laufenden Geldleistung sowie der Aufwendungen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII im Ermessen des Jugendamtes; vom Jugendamt vermittelte Tagespflege muss in jedem Fall geeignet sein, da die Eignung die Voraussetzung für die Leistung der laufenden Geldleistung ist. 
  • Tagespflege nach dem SGB VIII unter Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 SGB VIII und mit mehr als 15 Wochenstunden: in diesem Fall greift die Verpflichtung zur Gewährung einer laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII sowie der weiteren Aufwendungen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII. 

3. Höhe der laufenden Geldleistung für Tagespflege nach SGB VIII 

Der vom Jugendamt vermittelten Tagespflegeperson wird eine laufende Geldleistung gewährt. Nach § 23 Abs. 2a SGB VIII ist der Betrag leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen. Bei der Höhe der Geldleistung ist aufgrund der landesrechtlichen Bindung der staatlichen Förderung an die Förderung der Aufenthaltsgemeinde (Art. 20 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 bis 5 BayKiBiG) zwischen nicht geförderten und geförderten Angeboten der Tagespflege zu unterscheiden. Mit dem sich aus einer Berechnung analog des BayKiBiG ergebenden, monatlich gewährten Pauschalbetrag sind die Kostenerstattung für den Sachaufwand und der angemessene Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII) abgegolten. Hinzu kommen die Erstattung von nachgewiesenen Aufwendungen für die Unfallversicherung1 sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung2, Krankenversicherung und Pflegeversicherung (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII). 

Die Höhe der bisherigen monatlichen Pauschale von 317,- Euro entsprach einem Stundensatz von knapp 2,- Euro. Diese monatliche Pauschale wird auf einen Betrag in Höhe von 368,- Euro angehoben. Die Anpassung der Beitragshöhe orientiert sich zukünftig an die Entwicklung des vom Sozialministerium gem. Art. 21 Abs. 3 Satz 2 BayKiBiG bekannt gegebenen Basiswerts.


Euro
Grundpauschale368,00
Unfallversicherung6,60
angemessene Alterssicherung39,80
Qualifizierungszuschlag (20 %)73,60
Krankenversicherung*-
Summe488,00

*Dürfte meist nicht anfallen, da die Tagespflegepersonen bei der Krankenversicherung und bei der Pflegeversicherung in der Regel familienversichert sind. 

Die Grundpauschale für die Tagespflege und der Qualifizierungszuschlag sind Monatsbeträge und auf eine vierzigstündige  Betreuung pro Woche bezogen; sie ist bei höherer/geringerer Stundenzahl entsprechend nach oben/unten zu korrigieren.

Die laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII wird zunächst als erweiterte Hilfe vom Jugendamt in voller Höhe übernommen. Anschließend ist die Möglichkeit der Erhebung von Kostenbeiträgen nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII sowie die als Soll-Regelung ausgestaltete Übernahme des Kostenbeitrags bei Nichtzumutbarkeit der Belastung für die  Eltern nach § 90 Abs. 3 SGB VIII zu prüfen.

Die Erstattung von nachgewiesenen Aufwendungen für eine Unfallversicherung werden unabhängig von der Zahl der betreuten Kinder nur einmalig gewährt. Wird eine Tagespflegeperson von mehreren Jugendämtern belegt, dann leistet das Jugendamt den Beitrag zur Unfallversicherung, das zuerst belegt. Werden Unfallversicherungsbeiträge von einem Jugendamt erstattet, muss die Tagespflegeperson dies den anderen Jugendämtern anzeigen.

Nachgewiesene Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung werden bis zu einer Höhe von maximal 39,80 Euro pro Kind (bei vierzigstündiger Betreuung bzw. anteilig nach Betreuungsumfang) erstattet.3 Als Alterssicherung anerkannt werden die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein privater Altersvorsorgevertrag, bei dem das Altersvorsorgekapital frühestens ab dem vollendeten 60. Lebensjahr ausgezahlt wird.4 Werden Aufwendungen für eine Alterssicherung erstattet, muss die Tagespflegeperson dies den jeweils anderen Jugendämtern anzeigen.

Bislang sahen die Empfehlungen vor, dass nach § 23 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII der Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung einer Geldleistung an unterhaltspflichtige Personen nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet. Diese Regelung ist mit dem KiFöG gestrichen worden. Es spricht daher alles dafür, Art. 20 Nr. 4 BayKiBiG auf alle Formen der Tagespflege unmittelbar oder analog anzuwenden. 

Zur steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung des Pflegegeldes vergleiche die als Anlage zu den Empfehlungen beigefügte Übersicht. 

Die Geldleistung sollte aus pädagogischen Gründen bereits während der Eingewöhnungsphase des Kindes gewährt werden. Auch bei vorübergehender Krankheit bzw. Abwesenheit des Kindes sollte die Geldleistung weitergewährt werden. Bei Urlaub oder Krankheit der Tagespflegeperson ist zur Aufrechterhaltung der staatlichen Förderung gemäß Art. 20 Nr. 2 BayKiBiG vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Ersatzbetreuung sicherzustellen. Die Entscheidung, ob der Tagespflegeperson auch während Urlaub oder Krankheit die Geldleistung für einen begrenzten Zeitraum weiter gezahlt werden soll, obliegt dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. 

4. Eignung und Qualifizierung von Tagespflegepersonen 

Die Eignung von Tagespflegepersonen als Voraussetzung für die Erlaubnis zur Kindertagespflege richtet sich nach § 43 Abs. 2 SGB VIII. Auch ist § 72a SGB VIII zu berücksichtigen, nach dem die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherstellen sollen, dass von ihnen vermittelte Personen wegen bestimmter Straftaten nicht verurteilt worden sind. Näheres ergibt sich aus den Empfehlungen des Bayerischen Landesjugendamtes zu § 72 a SGB VIII. 

Als für die Tagespflege qualifiziert sind von vorne herein Personen anzusehen, die über eine berufliche Ausbildung mit (sozial-)pädagogischem, erzieherischem oder kinderpflegerischem Schwerpunkt verfügen. Im Sinne des Bestandschutzes werden auch diejenigen Tagespflegepersonen als qualifiziert angesehen, die schon bisher Tagespflege geleistet haben. 

Bei der Förderung der Tagespflege ist hinsichtlich der Eignung von Tagespflegepersonen auf den tatbestandsgleichen § 23 Abs. 3 SGB VIII abzustellen.

5. Kostenbeitrag 

Nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Förderung von Kindern in der Tagespflege Kostenbeiträge erhoben werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Kostenbeiträge unterhalb der durchschnittlichen Höhe der Beiträge für eine vergleichbare altersgemäße Betreuung in Kindertagesstätten bleiben. 

6. Inkrafttreten 

Die Empfehlungen gelten ab 1. August 2009.


_____________________________

1 Für Tagespflegepersonen besteht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII eine gesetzliche Unfallversicherungspflicht. Es wird auf die als Anlage zu den Empfehlungen beigefügten Hinweise der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) verwiesen. Die Prämienhöhe lag 2003 lag bei 79,38 € jährlich (entspricht 6,62 € im Monat). Kinder in Tagespflege sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII gesetzlich unfallversichert. Zuständig für die gesetzliche Unfallversicherung sind die Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände (§ 128 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII).  

2 Der Mindestbeitrag für die freiwillige Rentenversicherung liegt derzeit bei 79,60 € im Monat (Stand: 01.01.2007).

3 Ist die Tagespflegeperson gesetzlich rentenversichert und wird die Erstattung der nachwiesenen Aufwendungen zum gesetzlichen Mindestbeitrag pro Kind bei einem geringeren Betreuungsumfang anteilig gekürzt, darf der Gesamtbetrag der Erstattung gegenüber der Tagespflegeperson den Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 39,80 Euro nicht unterschreiten.

4 Da eine spätere Kapitalisierung einer privaten Altersvorsorge vor dem 60. Lebensjahr nicht ausgeschlossen werden kann, muss auf das Ziel des Altersvorsorgevertrages zum Zeitpunkt der Aufnahme des Tagepflegeverhältnisses abgestellt werden. Gleichwohl sollten nur Versicherungsverträge anerkannt werden, für die zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer ein Verwertungsausschluss nach § 168 Abs. 3 VVG vereinbart wurde.


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