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Fachliche Empfehlungen
Bayerische Empfehlungen zur pauschalierten Kostenbeteiligung gemäß § 90 SGB VIII


Arbeitsgruppe Kosten- und Zuständigkeiten 06.10.2010

Für die Prüfung, ob in den in § 90 Abs. 2 und 3 SGB VIII genannten Fällen Teilnahmebeiträge oder  Kostenbeiträge erlassen oder übernommen werden sollen, werden folgende Empfehlungen gegeben:

1. Antragserfordernis und generelle Voraussetzungen

1.1 Antragserfordernis

Die Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme der in § 90 Abs. 1 SGB VIII genannten Angebote werden nur auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder übernommen. Ein Erlass oder eine Übernahme kommt wegen des in § 90 Abs. 2 bzw. Abs. 3 SGB VIII vorgesehenen Antragserfordernisses frühestens ab dem Ersten des Antragsmonats in Betracht.

1.2 Jugendarbeit

Ein Erlass oder eine Übernahme der Kostenbeiträge kann nur erfolgen, wenn die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII). Dies bedeutet nicht, dass im Einzelfall ein erzieherischer Bedarf im Sinne des § 27 SGB VIII vorliegen muss. Die Maßnahme muss von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit oder Trägern der öffentlichen Jugendhilfe angeboten werden.

Angebote der Jugendarbeit stehen grundsätzlich für alle jungen Menschen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) offen. Ein Erlass oder eine Übernahme der Kostenbeiträge für Angebote der Kinder- und Jugenderholung kommt aber regelmäßig nur für Personen unter 18 Jahren in Betracht.

§ 90 Abs. 2 SGB VIII ist eine Kann-Vorschrift. Es steht daher im pflichtgemäßen Ermessen des Jugendhilfeträgers, die Teilnahmebeiträge oder  Kostenbeiträge für diese Angebote zu erlassen oder zu übernehmen.

1.3 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie

Für Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen werden keine Teilnahmebeiträge oder  Kostenbeiträge erhoben, da diese Leistung der Jugendhilfe in § 90 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII nicht aufgeführt ist.

Die für die übrigen in § 16 SGB VIII vorgesehenen Leistungen zu erhebenden Teilnahmebeiträge oder  Kostenbeiträge können erlassen oder übernommen werden, wenn die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist. Eine Kostentragung aus öffentlichen Mitteln kommt somit vor allem dann in Betracht, wenn die Leistungen dazu beitragen, dass Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte, deren Zusammenleben mit ihren Kindern und Jugendlichen von Belastungen gekennzeichnet ist, in ihrem Erziehungsverhalten gefördert werden.

Auch hier steht es gemäß § 90 Abs. 2 SGB VIII im pflichtgemäßen Ermessen des Jugendhilfeträgers, die Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme dieser Angebote zu erlassen oder zu übernehmen.

1.4 Tagesbetreuung nach dem SGB VIII

Sind die Anspruchskriterien nach § 24 SGB VIII erfüllt und kommen keine vorrangigen anderen Sozialleistungen in Betracht (§ 10 SGB VIII), ist eine Prüfung nach § 90 Abs. 3 SGB VIII einzutreten.

Liegt keine Bedarfsplanung gemäß Art. 7 BayKiBIG vor, ist in eine Prüfung nach § 90 Abs. 3 SGB VIII auch dann einzutreten, wenn die Anspruchskriterien nach § 24 SGB VIII nicht erfüllt werden.

1.4.1 Allgemeines

a) Besuch von Kindertageseinrichtungen durch Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt
Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung. Die hierfür erhobenen Teilnahmebeiträge und Kostenbeiträge sollen daher ohne weitere Prüfung immer dann erlassen oder übernommen werden, wenn die daraus resultierende finanzielle Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII).
b) Andere Fälle der Kindertagesbetreuung in Kinderkrippen, Kindergärten, Horten, Häusern für Kinder und Tagespflege (Art. 2 BayKiBiG)
Soweit die Kriterien des Buchstaben a) nicht erfüllt sind, ist vor einer Kostenübernahme zu prüfen, ob
- die Kindertagesbetreuung im Einzelfall für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist (z.B. Kinder mit Migrationshintergrund) oder
- die Erziehungsberechtigten entweder
  aa) erwerbstätig sind, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind oder
  bb) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in Schul- oder Hochschulausbildung befinden
       oder
  cc) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II erhalten.

Der Umfang der Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Der Bedarf kann gleichwertig in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege gedeckt werden.


1.4.2 Übernahme von Teilnahmebeträgen nach § 90 SGB VIII bei Leistungen nach §§ 16 ff SGB II

Wird die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder wegen des Vorrangs des SGB II nach § 10 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII als Leistung zur Eingliederung nach §§ 16 ff SGB II erbracht, so ist folgendes zu beachten:

a) Übernahme der Kinderbetreuungskosten nach § 16 Abs. 1 SGB II

Die Übernahme der Kinderbetreuungskosten wird bei der Gewährung von Leistungen nach § 16 Abs. 1 SGB II (z. B. Maßnahmen der Eignungsfeststellung, Trainings- oder Weiterbildungsmaßnahmen, für die der Bund Kostenträger ist) durch den Verweis auf § 83 SGB III auf eine Höhe von 130,00 Euro beschränkt. Liegen die Kosten für die Kinderbetreuung höher als die nach dem SGB III vorgesehene Pauschale, kommt allerdings eine Aufstockung nach § 16a Nr. 1 SGB II in Betracht (Nr. 2.2 des AMS I 3/2337-5/2/09 vom 08.11.2009).

b) Übernahme der Kinderbetreuungskosten nach § 16 a Nr. 1 SGB II

Bei Eingliederungsleistungen nach § 16 a Nr. 1 SGB II (z. B. bei vorliegender Eingliederungsvereinbarung, die auf alsbaldige Vermittlung in Arbeit abzielt oder bei Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung) sind die Kosten der Kindertagesbetreuung zur Gänze nach dem SGB II zu tragen (Nr. 4 und 5 des AMS I 3/2337-5/7/08 vom 11.08.2008 gelten sinngemäß weiter). 

2. In die Zumutbarkeitsprüfung einzubeziehender Personenkreis

Die Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme der in Nr. 1 genannten Angebote können bzw. sollen ganz oder teilweise erlassen oder übernommen werden, wenn die Belastung den Kindern oder Jugendlichen und den mit ihnen zusammenlebenden Eltern/Elternteilen bzw. den jungen Volljährigen nicht zuzumuten ist. Mit dem Kind oder Jugedlichen nicht zusammenlebende Elternteile werden in die Zumutbarkeitsprüfung nicht einbezogen (§ 90 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 SGB VIII); deren Einkommen bleibt also stets außer Ansatz.

Werden Leistungen an junge Volljährige erbracht, so kann ein Einsatz des Einkommens der Eltern oder des Ehegatten des jungen Volljährigen  nicht gefordert werden (§ 90 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst.b SGB VIII).

3. Feststellung der zumutbaren Belastung

Wird ein Bedarf für mehrere Kinder einer Familie geltend gemacht, so ist für jedes Kind eine getrennte Berechnung durchzuführen.

3.1 Maßgebliches Einkommen

Maßgeblich ist das bereinigte Einkommen nach §§ 82 bis 84 SGB XII sowie der Verordnung zu § 82 SGB XII, das die gemäß § 90 Abs. 2 und 3 SGB VIII heranzuziehenden Personen erzielen (§ 90 Abs. 4 SGB VIII).
Zu beachten ist, dass das Kindergeld bei minderjährigen Kindern nach § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen ist, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes benötigt wird. Übersteigende Beträge gelten als Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils.
Dies gilt nicht für Kindergeld, das für volljährige, im Haushalt der Eltern lebende Kinder ausgezahlt wird. Dieses Kindergeld bleibt Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils (BVerwG 5 C 28.04 vom 28.04.2005).

Die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz bleibt als Einkommen unberücksichtigt.

3.2 Einkommensgrenzen

Für die Feststellung der zumutbaren Belastung ist maßgeblich:

  • bei jungen Volljährigen die Einkommensgrenze nach § 85 Abs. 1 SGB XII,
  • bei Kindern und Jugendlichen, die mit ihren Eltern nicht zusammenleben, die Einkommensgrenze nach § 85 Abs. 1 SGB XII und
  • bei Kindern und Jugendlichen und den mit ihnen zusammenlebenden Eltern, die Einkommensgrenze nach § 85 Abs. 2 SGB XII.

Liegt das Einkommen über der Einkommensgrenze, sind die Nr. 87.01 der Sozialhilferichtlinien und darüber hinaus weiterhin die "Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Anwendung der §§ 84 ff. BSHG" (Heft 4 der Kleineren Schriften des Deutschen Vereins) anzuwenden. Bei der Berücksichtigung von besonderen Belastungen ist auch zu prüfen, ob wegen der Unterbringung des Kindes in einer Tageseinrichtung von den/dem mit dem Kind zusammenlebenden Eltern/Elternteil zusätzliche Kosten (z. B. Fahrtkosten) zu tragen sind.

Zusätzlich ist, insbesondere in den Fällen, in denen ein Kind oder Jugendlicher nicht mit seinen Eltern zusammenlebt, zu prüfen, ob dem Kind oder Jugendlichen Leistungen zufließen, deren Einsatz nach § 88 SGB XII gefordert werden kann. Unterhalt und Unterhaltsersatzleistungen (z. B. Waisenrente, Leistung nach dem UVG) sind hier nicht als zweckbestimmte Leistungen anzusehen. Die Forderung häuslicher Ersparnisse bleibt unberührt.

 3.2.1 Kinderbetreuungszuschlag nach § 14 b BAföG

Wird ein Kinderbetreuungszuschlag nach § 14 b BAföG gewährt und wird ein weiterer Betreuungsbedarf (außerhalb der üblichen Betreuungszeiten von Kinderbetreuungseinrichtungen) geltend gemacht, ist der Zuschlag in entsprechender Anwendung des § 83 SGB XII in voller Höhe als zweckbestimmte Leistung einzusetzen. In allen anderen Fällen ist der Zuschlag nicht als Einkommen einzusetzen. 

3.3 Vermögen

Vermögen bleibt in jedem Fall außer Betracht.

3.4 Sonderregelung für die Einnahme des Mittagessens in Tageseinrichtungen

Die Betreuung in einer Tageseinrichtung soll organisatorisch so ausgestaltet sein, dass ein (allein) erziehender Elternteil einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder seine Ausbildung weiterführen kann.
Die Kosten für die Einnahme des Mittagessens in einer Tageseinrichtung sind im Rahmen der Jugendhilfe im Regelfall zu übernehmen, soweit das Angebot von den Berechtigten in Anspruch genommen wird (s. a. Urteil des BayVGH vom 01.04.2004 Az. 12 B 00.1259 und AMS VI 4/7/2008 vom 09.05.2008).

Werden die Kosten des Mittagessens vom öffentlichen Träger getragen, so ist zu prüfen, ob die hierdurch tatsächlich ersparten häuslichen Aufwendungen im Rahmen des § 92 a Abs. 1  SGB XII zu fordern sind. Die häusliche Ersparnis soll die von der Tageseinrichtung für die Einnahme des Mittagessens berechneten Kosten, höchstens aber den im maßgebenden Regelsatz nach dem SGB II für einen Leistungsberechtigten enthaltenen Anteil für ein Mittagessen (derzeit ca. 1,00 Euro täglich) nicht übersteigen. Die häusliche Ersparnis wird für jeden Tag, für den die Einrichtung die Kosten des Mittagessens in Rechnung stellt, angerechnet.

4. Übernahme der Kosten für Tagespflege nach § 90 Abs. 3 SGB VIII

Auch für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege gelten die Vorschriften über die pauschalierte Kostenbeteiligung nach § 90 SGB VIII. Diese Empfehlungen sind daher auch bei der Prüfung, ob die Aufwendungen der Tagespflegeperson ganz oder teilweise übernommen werden sollen, anzuwenden.

Liegen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 SGB VIII vor, hat die Tagespflegeperson gemäß § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII gegenüber dem öffentlichen Träger einen Anspruch auf Übernahme der in § 23 Abs. 2 SGB VIII bezeichneten Aufwendungen.
Der öffentliche Träger ist insoweit zur Vorleistung verpflichtet.
Bei der Prüfung, in welchem Umfang die Eltern und das Kind zu diesen Aufwendungen beizutragen haben, sind die Regelungen des § 90 SGB VIII anzuwenden.

 

Anlagen zu den Empfehlungen (automatisierte Formulare zur Berechnung der zumutbaren Belastung)

Excel- Dokument öffnet neues Fenster Zumutbare Belastung 90 2_411 Änderung 01.01.09
Excel- Dokument öffnet neues Fenster Zumutbare Belastung 90 3_4 Änderung 01.01.09 

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