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Fachliche Empfehlungen
Empfehlungen zur Kostenerstattung gemäß § 89d SGB VIII
2. Auflage


Beschluss der 100. Arbeitstagung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter am 05. - 07.04.2006 in Düsseldorf

Inhaltsübersicht

Vorwort

A)        Erläuterungen zum Kostenerstattungsverfahren gemäß § 89d SGB VIII
   

1.         Einleitung       

2.         Berechtigter Personenkreis    

3.         Jugendhilfegewährung 

4.         Einreise           

5.         Örtliche Zuständigkeit             
5.1       Zuständigkeit aufgrund eines tatsächlichen Aufenthaltes 
5.2       Zuständigkeit aufgrund einer Zuweisungsentscheidung  

6.         Zuständiges kostenerstattungspflichtiges Land           
6.1       Geburtsort der/ des Hilfesuchenden im Inland     
6.2       Geburtsort der/ des Hilfesuchenden im Ausland    

7.         Dauer der Erstattungsverpflichtung 

8.         Erstattungsfähigkeit der Kosten   
8.1       bei Inobhutnahmen  
8.2       bei Jugendhilfeleistungen an Ausländer/ -innen 
8.3       bei Jugendhilfeleistungen an Asylsuchende 
8.4       bei Hilfen zur Erziehung    
8.5       bei Hilfen für junge Volljährige  
8.6       Hilfeplan  
8.7       Erstattungsfähige Kosten 
8.8       Kostenbeitrag 

9.         Fristen  
9.1       Ausschlussfrist  
9.2       Verjährungsfrist  

10.       Durchführung des Erstattungsverfahrens  
10.1     Antrag an das Bundesverwaltungsamt  
10.2     Kostenerstattungsantrag an den erstattungspflichtigen Träger  
10.3     Rechnungslegung   

B)        Mustervordrucke:
           Antrag an das Bundesverwaltungsamt auf Bestimmung eines Landes/kostenerstattungspflichtigen Trägers    
           Antrag auf Kostenerstattung  
           Anerkenntnis durch den Erstattungspflichtigen    
           Rechnung     

C)        Anhang:  
           Liste der für die Abwicklung der Kostenerstattung gemäß § 89d SGB VIII zuständigen Stellen  
           Kurzschema zur Prüfung der örtlichen Zuständigkeit bei Jugendhilfe-Maßnahmen für Minderjährige  
           Kurzschema zur Prüfung der örtlichen Zuständigkeit bei Hilfen für junge Volljährige   

Vorwort

Die vorliegenden Empfehlungen sollen den örtlichen Trägern der Jugendhilfe eine praxisorientierte Arbeitshilfe sein.

Ziel der Empfehlungen ist es, den Jugendämtern die Geltendmachung und Durchsetzung ihrer Kostenerstattungsansprüche nach § 89d SGB VIII durch bundesweite Vereinheitlichung und Vereinfachung des Verfahrens zu erleichtern. In den Kostenerstattungsverfahren gemäß § 89d SGB VIII machen die örtlichen Jugendhilfeträger ihre Ansprüche bundesweit gegenüber den Ländern (bzw. den von diesen beauftragten Körperschaften) geltend, die wiederum in eigener Zuständigkeit über die Erstattungsbegehren der örtlichen Träger aus dem gesamten Bundesgebiet entscheiden. Der Vereinheitlichung des Verfahrens kommt daher eine zentrale Bedeutung zu.

Die Empfehlungen beziehen sich auf die zum 01.10.2005 in Kraft getretene Fassung des SGB VIII.

Die Empfehlungen gliedern sich in drei Teile
A)        Erläuterungen zum Kostenerstattungsverfahren gemäß § 89d SGB VIII
B)        Mustervordrucke
C)        Anhang

A)         Erläuterungen zum Kostenerstattungsverfahren gemäß § 89d SGB VIII

1.         Einleitung

Der örtliche Träger der Jugendhilfe hat gemäß § 89d SGB VIII einen Kostenerstattungsanspruch, wenn für einen jungen Menschen oder für eine/ einen Leistungsberechtigte/n nach
§ 19 SGB VIII innerhalb eines Monats nach der Einreise Jugendhilfe gewährt wird und sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet. Dieser Erstattungsanspruch ist gemäß § 89d Abs. 5 SGB VIII vorrangig vor den übrigen Kostenerstattungsansprüchen.

2.         Berechtigter Personenkreis

Erstattungsfähig sind Kosten der Jugendhilfe, die für junge Menschen im Sinne von
§ 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII sowie für Leistungsberechtigte nach § 19 SGB VIII gewährt
wurde. Die Hilfe kann somit bestimmt sein für

  • Kinder, 
  • Jugendliche,
  • junge Volljährige, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • Mütter oder Väter, die gemäß § 19 SGB VIII allein für ein Kind unter 6 Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen.

Dieser Personenkreis umfasst sowohl Deutsche als auch Ausländer/ -innen und zwar unabhängig davon, ob diese dem Personenkreis der Asylsuchenden angehören.  

3.         Jugendhilfegewährung

Erstattungsfähig sind die Kosten der Jugendhilfe, die der örtliche Jugendhilfeträger im Einzelfall einem Berechtigten rechtmäßig gewährt hat. Dies betrifft sowohl die Aufwendungen für Leistungen der Jugendhilfe als auch für Inobhutnahmen als eine andere Aufgabe der Jugendhilfe. Insofern kommen insbesondere in Betracht:

  • Hilfe in gemeinsamen Wohnformen gemäß § 19 SGB VIII,
  • Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 ff. SGB VIII,
  • Hilfe für seelisch Behinderte gemäß § 35a SGB VIII,
  • Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII,
  • Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII.

4.         Einreise 

Die Jugendhilfe (Leistung oder Inobhutnahme) muss erstmals innerhalb eines Monats nach Einreise gewährt worden sein. Der Tag der Einreise unterliegt einer gesetzlichen Fiktion und ist nach der in § 89d Abs. 1 Satz 2 SGB VIII festgelegten Rangfolge zu ermitteln:
a)         der Tag des amtlich festgestellten Grenzübertritts
oder
b)         der Tag, an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde,
anderenfalls
c)         der Tag der ersten Vorsprache bei einem Jugendamt.

Zu a)    Dieser kann z. B. ermittelt und nachgewiesen werden durch das Protokoll der Bundespolizei (ehemals Bundesgrenzschutz).

Zu b)    Es gilt der Tag, an dem der Aufenthalt im Inland erstmals amtlich festgestellt wurde.[1] Dieser kann z. B. ermittelt und nachgewiesen werden durch die Auskunft des Ausländerzentralregisters (AZR), der Ausländerbehörde, der Polizei, des Sozialamtes oder des Einwohnermeldeamtes.[2] Entscheidend ist allein das Datum des erstmaligen Kontaktes mit einer amtlichen Stelle. Ein von dem jungen Menschen erklärter abweichender Tag der tatsächlichen Einreise ist rechts-unerheblich.

Zu c)    Gilt die Vorsprache beim Jugendamt als Einreisetag, muss bei Beantragung der Kostenerstattung dargelegt werden, dass keine amtliche Feststellung der Einreise nach a) oder b) erfolgte. Das Fehlen der amtlichen Feststellung ist durch das Jugendamt in einem Aktenvermerk festzuhalten.

Wird nach der Festsetzung des Einreisedatums gemäß Buchstabe c) ein früheres Einreisedatum nach Buchstabe a) oder b) festgestellt und dadurch die Monatsfrist des § 89d SGB VIII überschritten, besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 89d SGB VIII.[3] Bereits erstattete Beträge sind gemäß § 112 SGB X zurückzuzahlen.

5.         Örtliche Zuständigkeit

Zur Feststellung der örtlichen Zuständigkeit wird auf die Prüfschemen - Vordrucke C2 und C 3 - verwiesen.

Die Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII kommt nach Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 nur in Betracht, wenn die örtliche Zuständigkeit auf einem tatsächlichen Aufenthalt oder einer Zuweisungsentscheidung beruht. Diese Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt des Beginns der Jugendhilfe vorliegen.

5.1                   Zuständigkeit aufgrund eines tatsächlichen Aufenthaltes
In folgenden Fällen knüpft die Zuständigkeit des örtlichen Trägers an einen tatsächlichen Aufenthalt (t. A.) an:

  • § 87 SGB VIII:
    tatsächlicher Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen als generelle Anknüpfung für die Inobhutnahme;
  • § 86 Abs. 2 Satz 4, 2. Halbsatz; Abs. 3 i. V. m. Abs. 2, Satz 4, 2. Halbsatz oder Abs. 4 Satz 2 SGB VIII:
    tatsächlicher Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen, weil weder an einen gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern bzw. des Elternteils noch an einen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen angeknüpft werden kann;
  • § 86 Abs. 7 SGB VIII:
    Anknüpfung an einen tatsächlichen Aufenthalt bei fehlender ausländerrechtlicher Zuweisung;
  • § 86a Abs. 3 und 4 SGB VIII:
    tatsächlicher Aufenthalt der/ des jungen Volljährigen, weil kein gewöhnlicher Aufenthalt der/ des jungen Volljährigen im Inland gegeben ist sowie Fortsetzungszuständigkeit bei vorausgegangener t.A.-Zuständigkeit während der Minderjährigkeit;
  • § 86b Abs. 2 und 3 SGB VIII:
    tatsächlicher Aufenthalt der/ des Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII, weil kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland gegeben ist sowie Fortsetzungszuständigkeit bei vorausgegangener t.A.-Zuständigkeit.

Zur Abgrenzung des tatsächlichen Aufenthaltes vom gewöhnlichen im Sinne der Zuständigkeitsvorschriften nach §§ 86ff. SGB VIII ist immer auf die Definition des gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne des § 30 SGB I abzustellen: "Einen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt."

Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach dem SGB VIII ist der gewöhnliche Aufenthalt im Inland im Sinne des Minderjährigenschutzabkommens (MSA) nicht relevant - siehe hierzu auch Ziffer 8.2.

5.2                   Zuständigkeit aufgrund einer Zuweisungsentscheidung
Eine Zuweisungsentscheidung erhalten Ausländer/-innen, die einen Asylantrag gestellt haben. Ob eine Zuweisung ausgesprochen wird, bemisst sich nach landesrechtlichen Regelungen. Zugewiesen werden grundsätzlich

  • Asylbegehrende über 16 Jahren,
  • Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, deren Eltern um Asyl nachgesucht haben.

In Folge des ab 01.01.2005 geltenden Zuwanderungsrechtes unterliegen auch unerlaubt eingereiste Minderjährige einem Verteilverfahren (§ 15a Aufenthaltsgesetz). Für diesen Personenkreis richtet sich die örtliche Zuständigkeit ebenfalls nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde (§ 86 Abs. 7 SGB VIII analog).

6.         Zuständiges kostenerstattungspflichtiges Land

Nach § 89d SGB VIII sind die Länder zur Kostenerstattung verpflichtet. Diese Aufgabe kann durch landesrechtliche Regelungen auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen werden (§ 89g SGB VIII). Die mit der Aufgabe der Kostenerstattung gemäß § 89d SGB VIII beauftragten Körperschaften sind der Anlage C 1 zu entnehmen.
Hinweis: Nach Art. 22 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) können die Stadtstaaten abweichende Zuständigkeitsregelungen treffen.

6.1                   Geburtsort der/ des Hilfesuchenden im Inland
Liegt der Geburtsort der/ des Einreisenden im Inland, so wird das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die/ der Betroffene geboren ist. Als Beleg ist dem Erstattungsantrag eine Kopie der Geburtsurkunde der betreffenden Person beizufügen.

6.2                   Geburtsort der/ des Hilfesuchenden im Ausland
Liegt der Geburtsort der/ des Einreisenden im Ausland, so bestimmt das Bundesverwaltungsamt (BVA) den erstattungspflichtigen Träger aufgrund eines Belastungsvergleichs. Das BVA wird auf Antrag des örtlichen Trägers tätig - siehe Ziffer 10.1 -

7.         Dauer der Erstattungsverpflichtung

Die Kostenerstattungspflicht entfällt nach § 89d Abs. 4 SGB VIII, wenn zwischenzeitlich für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten keine Jugendhilfe zu gewähren war. Eine Unterbrechung der Hilfe von weniger als drei Monaten führt daher nicht zu einer Beendigung der Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII. Die Kostenerstattung endet ebenfalls, wenn Eltern/ Elternteile nach Hilfebeginn einreisen und sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern/ des maßgeblichen Elternteils richtet. Solange die Zuständigkeit auf einem tatsächlichen Aufenthalt oder einer Zuweisungsentscheidung beruht, bleibt die Kostenerstattungspflicht bestehen.[4]

8.         Erstattungsfähigkeit der Kosten

Gemäß § 89f SGB VIII sind die Kosten nur dann erstattungsfähig, wenn die gewährte Jugendhilfe den Vorschriften des SGB VIII entspricht. Dementsprechend muss die Hilfe nach den Regelungen dieses Gesetzes gewährt worden sein. Insbesondere ist zu beachten:

8.1       bei Inobhutnahmen
Die Inobhutnahme als vorläufige Schutzmaßnahme im Sinne einer Krisenintervention ist darauf gerichtet, die Krisensituation zu beseitigen bzw. ihr mit geeigneten Hilfeangeboten zu begegnen, ist aber nicht bereits selbst die vom Gesetz intendierte dauerhafte Lösung erzieherischer Probleme.[5] Das Jugendamt ist u.a. verpflichtetet, nach Deutschland unbegleitet eingereiste ausländische Minderjährige in Obhut zu nehmen, falls sich weder Sorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII)[6].

8.1.1    Altersfeststellung
Eine Inobhutnahme ist nur für Minderjährige zulässig. Nach § 2 BGB ist minderjährig, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es ist Aufgabe des Jugendamtes, die Voraussetzungen für die Erbringung von Jugendhilfe - also auch der Inobhutnahme - in eigener Verantwortung zu klären und erst  dann die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen. Es ist daher unumgänglich, dass sich das Jugendamt vor Beginn der Inobhutnahme einen eigenen Eindruck von dem Wahrheitsgehalt der Angaben des Hilfesuchenden verschafft,[7] auch wenn andere Stellen/ Behörden (Bundespolizei, Polizei, Bundesamt für Migration und Integration, Ausländerbehörde, Familiengericht, ...) sich vorher bereits zum kalendarischen Alter der Person geäußert haben. Sobald dem Jugendamt Erkenntnisse vorliegen, dass die in Obhut genommene Person das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden, unabhängig davon, ob das Familiengericht eine bestehende Vormundschaft / Pflegschaft bereits aufgehoben hat.[8]
In den Fällen zweifelhafter Altersangaben wird empfohlen, eine Beweismittelerhebung im Sinne des § 21 SGB X durchzuführen (z. B. Inaugenscheinnahme) und zu dokumentieren, dass und auf welche Weise die Beweismittelerhebung erfolgt ist.

8.1.2    Unterrichtung des Familiengerichts
Gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten. Sind diese Personen nicht erreichbar, ist unverzüglich , d.h. ohne schuldhaftes Zögern, eine Entscheidung des Familiengerichtes über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl der/ des Minderjährigen einzuholen (§ 42 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII). Das BVerwG hat den unbestimmten Rechtsbegriff "unverzüglich" dahingehend konkretisiert, dass das Familiengericht grundsätzlich binnen 3 Werktagen zu benachrichtigen ist. Wird die Frist nicht eingehalten, entspricht die Inobhutnahme nicht den Bestimmungen des SGB VIII mit der Folge, dass bis zu dem Tage der Benachrichtigung des Familiengerichtes der Erstattungsanspruch entfällt. Dies bedeutet für einen Kostenerstattungsanspruch des örtlichen Trägers der Jugendhilfe, dass eine Kostenerstattung für den Zeitraum der ersten 3 Werktage der Inobhutnahme erfolgt und die Erstattung für die Phase der Inobhutnahme erst mit dem Tage fortgesetzt wird, an dem das Jugendamt das Familiengericht unterrichtet, um eine Entscheidung des Familiengerichtes über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohle des Kindes/ Jugendlichen herbeizuführen[9].
Im Falle von unbegleitet eingereisten ausländischen Minderjährigen, deren Personensorge- oder Erziehungsberechtigte sich nicht im Inland aufhalten, ist unverzüglich die Bestellung eines Vormundes oder Pflegers zu veranlassen (§ 42 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII).
Für die Kostenerstattung ist nicht relevant, wie lange das Familiengericht für eine Entscheidung braucht.
Wird eine Inobhutnahme einer/eines Minderjährigen durch einen anderen Jugendhilfeträger erforderlich, so hat auch dieser unverzüglich die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, ersatzweise das Familiengericht zu unterrichten. Eine erneute Unterrichtung des Familiengerichtes ist auch erforderlich, wenn das familiengerichtliche Verfahren - z. B. aufgrund der Beendigung der Inobhutnahme wegen Entweichung - eingestellt wurde.

8.1.3    Dauer der Inobhutnahme
Das Jugendamt ist verpflichtet, im Zusammenwirken mit dem Personensorgeberechtigten zügig eine Klärung herbeizuführen.[10] Die Dauer und Notwendigkeit der Maßnahme nach
§ 42 SGB VIII richten sich nach den Umständen des Einzelfalles. Diese sind aktenkundig zu machen.
Gemäß § 42 Abs. 4 SGB VIII endet die Inobhutnahme mit der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten. Erfolgt keine Übergabe, wird die Inobhutnahme bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch weitergeführt. Die Inobhutnahme endet nicht mit der Entscheidung des Familiengerichtes[11], folglich auch nicht mit der Bestellung eines Vormundes oder Pflegers. Der erstattungspflichtige Träger ist jedoch  berechtigt zu prüfen, ob die gewährte Inobhutnahme wegen Ungeeignetheit oder weggefallenen Hilfebedarfs nicht mehr geboten war oder Anlass bestand, die Hilfe in eine weniger kostenintensive Hilfeform zu überführen.[12]

8.2                   bei Jugendhilfeleistungen an Ausländer/ -innen

An Ausländer/-innen können Jugendhilfeleistungen i.S.d. § 2 Abs. 2 SGB VIII nur gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des § 6 SGB VIII vorliegen.

Gemäß § 6 Abs. 4 SGB VIII sind in Bezug auf Ausländer/-innen vorrangig die Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts anzuwenden. Bei der Gewährung von Hilfe zur Erziehung für minderjährige Ausländer/-innen ist zunächst auf das Minderjährigenschutzabkommen (MSA) zurückzugreifen, da die Bundesrepublik dem MSA mit Gesetz vom 30.04.1971 ( BGBl. II S. 217) beigetreten ist. Nach dem MSA haben die Behörden des Staates, in dem die/ der Minderjährige ihren/ seinen gewöhnlichen Aufenthalt (g. A.) hat, die nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Person oder der/ des Minderjährigen zu treffen; dazu gehören auch die Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe. Als rechtliches Kriterium für die Bestimmung eines g. A. im Sinne von Art. 1 MSA ist auf den Daseinsmittelpunkt und auf den Schwerpunkt der Bindungen der/ des betreffenden Minderjährigen abzustellen. Als Faustregel gilt, dass eine/ ein Minderjährige/r jedenfalls nach 6 Monaten einen g. A. begründet.[13]

Ist § 6 Abs. 4 SGB VIII nicht einschlägig, ist gem. § 6 Abs. 2 SGB VIII darauf abzustellen, ob der Hilfebedürftige aufgrund eines rechtmäßigen Aufenthaltes oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung im Inland einen g. A. begründet hat. Zur Feststellung des g. A. kommt die gesetzliche Definition des § 30 SGB I in Betracht. Dieser Rückgriff auf § 6 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit § 30 SGB I ist insbesondere für die Leistungsgewährung an junge Volljährige notwendig, da für diesen Personenkreis das MSA nicht anwendbar ist.

Für die Gewährung von Leistungen an Minderjährige - nicht Inobhutnahmen, da diese andere Aufgaben der Jugendhilfe i. S. d. § 2 SGB VIII darstellen - bei denen ein g. A. vorliegen muss, bedeutet dies für die Praxis:

Die g.A.-Begründung nach 6 Monaten nach dem MSA dürfte der späteste Zeitpunkt sein, denn eine g.A.-Begründung ist bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich, wenn man auf die Kriterien des Daseinsmittelpunktes und auf den Schwerpunkt der Bindungen der/ des betreffenden Minderjährigen abstellt oder nach § 30 SGB I darauf, dass sich die/ der Hilfebedürftige unter Umständen im Bundesgebiet aufhält, die erkennen lassen, dass er hier nicht nur vorübergehend verweilt.

Von einem vorübergehenden Aufenthalt ist nur dann auszugehen, wenn mit der baldigen , jedenfalls zeitlich absehbaren und konkretisierten Beendigung des Aufenthaltes zu rechnen ist, wie z. B. bei einer kurzfristig bevorstehenden Abschiebung.[14]

Ein g. A. im Inland kann folglich begründet sein
a)  aufgrund des Ergebnisses einer vorausschauenden Betrachtungsweise oder
b) aufgrund des Daseinsmittelpunktes und Schwerpunktes der Bindungen
- auf jeden Fall nach einem bereits sechsmonatigen Aufenthalt im Inland -


8.3       bei Jugendhilfeleistungen an Asylsuchende
An Asylsuchende kann rechtmäßig Jugendhilfe gewährt werden. Leistungen nach dem AsylbLG haben keinen Vorrang vor Leistungen des SGB VIII.[15]

8.4.      bei Hilfen zur Erziehung
Die Hilfe zur Erziehung (HzE) kann nur der/ dem Personensorgeberechtigten auf Antrag[16] rechtmäßig gewährt werden.[17] Für die Beantragung einer HzE reicht die ausschließliche Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes nicht aus.[18]
Bei der Herbeiführung der Entscheidung des Familiengerichtes ist darauf hinzuwirken, dass die erforderlichen Rechte übertragen werden.[19]

8.5                   bei Hilfen für junge Volljährige
Die Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII an Ausländer kann nur rechtmäßig gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des § 6 SGB VIII vorliegen - siehe Ziffer 8.2 -. Das Haager Minderjährigenschutzabkommen findet keine Anwendung.

Für die Hilfe für junge Volljährige muss ein Antrag der/ des jungen Volljährigen gestellt sein.  

Voraussetzung für die Gewährung einer Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII ist, dass Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung des Hilfeempfängers und seiner Fähigkeit zu einer eigenständigen Lebensführung vorliegen. Diese müssen im Kostenerstattungsverfahren durch Unterlagen belegbar sein.

Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht gemäß § 89f SGB VIII nicht, wenn Feststellungen der konkreten Tatsachen, die einen bestimmten Hilfebedarf erkennen lassen, fehlen. Eine solche Feststellung ist unabdingbare Voraussetzung für den Anspruch auf Jugendhilfe. Die Berufung auf fehlende Feststellungen bedeutet keinen Eingriff in den Beurteilungsspielraum des die Hilfe gewährenden Jugendhilfeträgers zur Notwendigkeit oder Geeignetheit einer Hilfemaßnahme.[20]

Eine Fortsetzung der Hilfe über das 21. Lebensjahr hinaus ist nur in begründeten Einzelfällen über einen begrenzten Zeitraum vorgesehen. Ein begründeter Einzelfall liegt vor, wenn der Fall von der Vielzahl der typischen Jugendhilfefälle abweicht und der Hilfeempfänger förderbar ist und der Förderung bedarf. Die Fortsetzung der Hilfe soll ausschließlich dem Zweck dienen, bereits eingeleitete Maßnahmen zu einem zeitlich festgelegten Abschluss zu bringen und einen vorzeitigen, sachlich nicht begründeten Abbruch zu vermeiden, um nicht den Erfolg der Maßnahme zu gefährden.[21]

8.6                   Hilfeplan
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Jugendhilfe ist entscheidend, ob die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe festgestellt werden können. Der Nachweis der Geeignetheit einer Hilfe kann verlangt und z. B. durch Bericht, Hilfeplan oder Aktenvermerk erbracht werden. Die Bestimmungen des Sozialdatenschutzes sind zu beachten.

Im Falle der Hilfe zur Erziehung hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Nachweis der Notwendigkeit und Geeignetheit nicht durch eine schriftliche Fixierung im Hilfeplan erbracht werden muss. Jedoch muss die Entscheidung über Notwendigkeit und Geeignetheit als "Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein." [22] Wurde ein schriftlich fixierter Hilfeplan nicht erstellt, so sind im Kostenerstattungsverfahren die Notwendigkeit und Geeignetheit in anderer Form nachzuweisen. Ein planvolles Handeln muss erkennbar sein.[23]

Der kostenerstattungspflichtige Träger ist berechtigt, die Hilfegewährung des örtlichen Trägers dahingehend zu überprüfen,

  • ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, 
  • ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und
  • die Leistungsadressaten umfassend beteiligt worden sind.[24]

8.7                   Erstattungsfähige Kosten
Erstattungsfähig sind die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Aufwendungen.
Hierbei sind die Verhältnisse im Bereich des örtlichen Trägers maßgeblich. Der Interessenwahrungsgrundsatz ist zu beachten.

Nicht erstattungsfähig sind u. a. folgende Kosten: 
-      Kosten der Unterkunft und Verpflegung bei ambulanten Hilfeformen (Umkehrschluss aus  § 39 Abs. 1 SGB VIII),
-      Verwaltungskosten (siehe § 109 SGB X),
-      Rechtsanwaltskosten im Asylverfahren, da sie weder unmittelbare Aufwendungen für Jugendhilfemaßnahmen noch Annexleistungen im Sinne von § 39 SGB VIII sind,
-      Kosten der Vormundschaftstätigkeit, weil auch sie weder unmittelbare Aufwendungen für Jugendhilfemaßnahmen noch Annexleistungen im Sinne von § 39 SGB VIII sind.

8.8                   Kostenbeitrag
Es ist zu prüfen, ob die Erhebung von Kostenbeiträgen nach den Vorschriften der §§ 91 - 95 SGB VIII in Betracht kommt. Eine Nichtbeachtung dieser Vorschriften verstößt gegen den Interessenwahrungsgrundsatz.

9.         Fristen

9.1                   Ausschlussfrist
Bei der Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruches ist die Ausschlussfrist des § 111 SBG X zu beachten.

Für Aufwendungen der Jugendhilfe beginnt die Ausschlussfrist mit Ablauf des Tages, für den die jeweilige Leistung der/ dem Leistungsempfänger/-in erbracht wurde. In den Kostenerstattungsverfahren des § 89d SGB VIII findet § 111 Satz 2 SGB X i. d. F. vom 01.01.2001 keine Anwendung, da der erstattungspflichtige Träger kein Leistungsträger in Sinne des SGB VIII ist.
Die Unterbringung im Rahmen der Heimerziehung oder Erziehung in einer sonstigen betreuten Wohnform wird als Leistung für den einzelnen Tag erbracht (taggenaue Abrechnung). Auch wenn die Leistung der Unterbringung - einschl. Erziehung - monatlich in Rechnung gestellt wird, macht sie dies nicht zu einer Leistung, die nur für monatliche Zeiträume erbracht wird.[25] Unerheblich ist nicht nur, ob der (laufenden oder wiederkehrenden) Leistung ein Gesamtplan zugrunde liegt, sondern auch, wann die einzelne Leistung an den Heimträger tatsächlich gezahlt wurde.[26] Bei Leistungen nach §§  33, 39 SGB VIII ist dagegen von einem monatlichen Zeitraum auszugehen.[27]

Die Frist wird gewahrt, wenn der Erstattungsanspruch innerhalb eines Jahres nach Hilfebeginn dem Grunde nach geltend gemacht wird (siehe Vordruck B 2). Die Mitteilung nach § 111 SGB X bleibt wirksam, solange die Jugendhilfegewährung nicht rechtserheblich unterbrochen wird und sich die örtliche oder sachliche Zuständigkeit nicht ändert. Um eine rechtserhebliche Unterbrechung handelt es sich nicht bei einem Wechsel von einer Inobhutnahme zu einer Hilfe zur Erziehung sowie bei einem Wechsel der Hilfeart innerhalb des Leistungskataloges des § 27 SGB VIII. Bei einem Wechsel von Hilfe zur Erziehung zu einer Hilfe für junge Volljährige wird zur Vermeidung von Unklarheiten empfohlen, den erstattungspflichtigen Träger rechtzeitig über den Wechsel in Kenntnis zu setzen.

Für die Einhaltung der Frist ist der Tag des Eingangs des Erstattungsantrags beim erstattungspflichtigen Träger maßgeblich. Wird ein Kostenerstattungsantrag vom örtlichen Träger gestellt, leistet der Erstattungspflichtige ab Antragseingang für ein Jahr rückwirkend Kostenerstattung und zwar auf den Kalendertag genau berechnet.

Die konkrete Bezifferung des Anspruchs kann unter Beachtung der Verjährungsfrist
 - siehe Ziffer 9.2 - zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.   

9.2                   Verjährungsfrist
Der innerhalb der Frist nach § 111 SGB X rechtzeitig angemeldete Kostenerstattungsanspruch unterliegt gemäß § 113 SGB X der Verjährung  innerhalb von vier Jahren nach seiner Entstehung.[28]  

Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten gemäß § 113 Abs. 2 SGB X die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Demzufolge lässt das Anerkenntnis die Frist neu beginnen. Verhandlungen zwischen erstattungsberechtigtem und erstattungspflichtigem Träger unterbrechen die Verjährung.

10.                   Durchführung des Erstattungsverfahrens

10.1     Antrag an das Bundesverwaltungsamt (BVA)
Ist die/ der Hilfesuchende im Ausland geboren, muss das örtliche Jugendamt einen Antrag an das BVA zwecks Bestimmung eines erstattungspflichtigen Trägers stellen. Das BVA bestimmt diesen Träger nach einem Belastungsschlüssel. Es prüft jedoch die Anträge nicht inhaltlich dahingehend, ob die Voraussetzungen zur Kostenerstattung vorliegen. Dies ist Aufgabe des zur Kostenerstattung bestimmten Trägers, der hierüber in eigener Zuständigkeit entscheidet.

Das BVA teilt dem örtlichen Jugendamt den zuständigen Kostenerstattungsträger mit, bei dem sodann die Kostenerstattung zu beantragen ist. Diesem Kostenerstattungs­antrag ist die Bestimmungsverfügung des BVA beizufügen. Es muss hierbei eindeutig zu erkennen sein, dass sich die Bestimmungsverfügung auf den Hilfefall bezieht, für den die Kostenerstattung beantragt wird.

Um Doppelbestimmungen durch das BVA zu vermeiden, soll das erstmals zuständige Jugendamt (z. B. für die Inobhutnahme) den Bestimmungsantrag beim BVA stellen  und von dessen Bestimmung ein eventuell später zuständig werdendes Jugendamt unterrichten.

Zum Antrag auf Bestimmung des erstattungspflichtigen Trägers wird auf Vordruck - siehe Muster B 1 - verwiesen. Das Einreisedatum ist im Sinne der Fiktion des § 89d  Abs. 1 SGB VIII festzulegen (siehe Nr. 4 der Empfehlungen).

10.2     Kostenerstattungsantrag an den erstattungspflichtigen Träger
Zur schnelleren Abwicklung des Kostenerstattungsverfahrens wird empfohlen, den Antrag an den durch das Bundesverwaltungsamt bestimmten Träger nach beiliegen­dem Muster B 2 zu stellen und die aufgeführten Nachweise beizufügen. Es wird darauf hingewiesen, dass der erstattungspflichtige Träger weitere Unterlagen zur Entscheidung über den Antrag anfordern kann.
Hinweis: Hinsichtlich des Umfangs der Anforderungen an die Darlegungspflicht wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes - 5 C 51/03 -  vom 12.8.04 verwiesen (NVwZ-RR 2005, S. 119 -120).

10.3     Rechnungslegung
Nachdem das Kostenanerkenntnis - siehe Muster B 3 - erteilt ist, sind die entstandenen Aufwendungen detailliert nachzuweisen. Es wird gebeten, die Aufstellung der Kosten nach dem beigefügten Muster B 4 vorzunehmen.

B)        Mustervordrucke

Antrag an das Bundesverwaltungsamt auf Bestimmung eines Landes/kostenerstattungspflichtigen Trägers
Antrag auf Kostenerstattung
Anerkenntnis durch den Erstattungspflichtigen
Rechnung

C)        Anhang   

Liste der für die Abwicklung der Kostenerstattung gemäß § 89d SGB VIII zuständigen Stellen
Kurzschema zur Prüfung der örtlichen Zuständigkeit bei Jugendhilfe-Maßnahmen für Minderjährige
Kurzschema zur Prüfung der örtlichen Zuständigkeit bei Hilfen für junge Volljährige 

  

Die vorliegende 2. Fassung der Empfehlungen wurde erarbeitet von der ad hoc-AG der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter zur Kostenerstattung gemäß § 89d SGB VIII unter Einbeziehung von Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern der an Kostenerstattungsverfahren beteiligten Stellen.

Dr. Elke Grobe, Landesjugendamt Mecklenburg-Vorpommern; Sylvia Hahnel, Landesjugendamt Sachsen-Anhalt; Peter Krauthausen, Landesjugendamt Rheinland-Pfalz; Torsten Krieg, Bezirk Oberbayern als Vertreter der Bayerischen Bezirke; Ralf-Günter Vollmer, Sächsisches Landesjugendamt; Marianne Martin, Landesjugendamt Bremen; Horst Plass, Landesjugendamt Thüringen; Ilona Panknin, Landesjugendamt Brandenburg; Sabine Scherer, Regierungspräsident Kassel für das Land Hessen; Herbert Schneeberger, Niedersächsisches Landesjugendamt; Hartmut Schüler, Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig-Holstein; Christa Stäbler, Landesjugendamt Baden-Württemberg; Manfred Steinke, Landesjugendamt Berlin; Reimund Wiedau, Landesjugendamt Westfalen-Lippe; Elke Wendt, Behörde für Soziales und Familie, Hamburg; Volker Wolf, Landesjugendamt Saarland

Federführung:
Ursula Dahlberg, Landesjugendamt Rheinland


 

[1] vgl. Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: VIII/03, K § 89d, Rdnr. 5, Wiesner, SGB VIII, 2. Auflage, § 89d, Rdnr. 4
[2] vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, Erl.§ 89d, Art. 1 KJHG, Stand: 05/2004, Rdnr.17
[3] vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, Erl. § 89d, Art 1 KJHG, Stand 05/2004, Rdnr. 16
[4] vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 16.3.05 -10 UZ 209/04-
[5] vgl. BVerwG, Urteil vom 8.7.204 -5 C 63.03-, JAmt 09/2004, S. 438, EuG 59, 66ff
[6] SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.12.1998, zuletzt geändert durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) vom 8.9.2005 (BGBl. S. 2729)
[7] vgl. VG Münster, Urteil vom 18.2.05 -9 K 58/03- "www.lja-wl.de/wirtschaftliche Jugendhilfe/Kostenerstattung/Materialien"
[8] vgl. VG Münster, Urteil vom 18.2.05, ebd, und  vom  5.2.2004 -9 K 1325/01-, JAmt 2004, 326-327
[9] vgl. BVerwG, Urteile vom 24.6.99 -5 C 24/98-, ZfJ 2000, 31-36, FEVS 51, 152 -163  und -5 C 25/98- (Parallelentscheidung)
[10] vgl. BVerwG, Urteil vom 8.7.04 -5 C 63.03-,a.a.O.
[11] vgl. Gesetzesbegründung Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz  (KICK) vom 8.9.2005, § 42 Abs. 4, a.a.O,
[12] vgl. BVerwG, Urteil vom 8.7.04 -5 C 63.03-, a.a.O.
[13] vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.99 -5 C 24/98-, a.a.O.
[14] vgl. OVG Münster, Urteil vom 27.8.98 -16 A 3477/9-, ZfJ 1998, 467-474
[15] vgl. BVerwG, Urteile vom  24.6.99 -5 C 24/98- und -5 C 25/98-, a.a.O.
[16] vgl. BVerwG, Urteil vom 28.9.00 -5 C 29/99-, JAmt, 2001, S. 420
[17] vgl. BVerwG, Urteil vom 21.6.01 -5 C 6.00-, ZfJ 2002, 30-32, FEVS 53, 105-109 und OVG NRW, Urteil vom 25.4.01 -12 A 924/99-, ZfJ 2001, 467-471, FEVS 53, 251-259
[18] vgl.OVG NRW,,Urteil vom 12.9.02 -12 A 4352/01-, ZfJ 2003, 152-154, FEVS 54, 283-288
[19] vgl. BVerwG, Urteil vom 28.09.00 -5 C 29.99-, ZfJ 2001, 310-313, FEVS 52, 532-538
[20] vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.6.03 -12 A 4864/00-, "www.lja-wl.de/wirtschaftliche Jugendhilfe/Kostenerstattung/Materialien" 
[21] vgl. VG Münster, Urteil vom 28.04.04 -9 K 675/01-,  "www.lja-wl.de/wirtschaftliche Jugendhilfe/Kostenerstattung/Materialien
[22] vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.99 -5 C 24/98-, a.a.O.
[23] vgl. OVG Münster, Urteil vom 27.8.98 -16 A 3477/9-, a.a.O.
[24] vgl BVerwG, Urteil vom 24.6.99,-5 C 24/98-, a.a.O.
[25] vgl. OVG NRW, Urteil v. 17.04.02 -12 A 4007/00 -, JAmt 2003, 251-257, FEVS 54, 342-353
[26] vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10.4.02, 4 LB 3575/01,
[27] vgl. OVG NRW, Urteil v. 17.04.02 -12 A 4007/00-, a.a.O.
[28] vgl. Niedersächsisches .OVG, Urteil vom 23.1.03 -12 LC 527/02-, NVwZ-RR 2003, 657-660, FEVS 54, 564-570

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