Fachliche Empfehlungen
Hinweise zur Eignungsüberprüfung von Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe nach § 72a SGB VIII
Beschluss der 100. Arbeitstagung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter vom 05. - 07.04.2006 in Düsseldorf
Inhaltsübersicht
Vorbemerkung
1. Führungszeugnis (FZ)
2. Mitteilung nach der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra)
3. Verfahren beim öffentlichen Träger der Jugendhilfe
4. Verfahren beim freien Träger der Jugendhilfe
5. Reglung für Vollzeit- und Tagespflege nach dem SGB VIII
6. Sonderfälle
7. Datenschutz
Anlagen:
Anlage 1: Tabellarischer Kurzüberblick
Anlage 3: Ergänzungen zum Thema Führungszeugnis (FZ)
Vorbemerkung:
Um einer Kindeswohlgefährdung im Rahmen der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe zu begegnen, sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach der am 01.10.2005 in Kraft getretenen Regelung des § 72a SGB VIII insbesondere sicherstellen, dass sie keine Personen beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184e oder 225 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind. Zur Prüfung der persönlichen Eignung der Personen sollen sie sich bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen ein FZ nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorlegen lassen. Durch Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch sicherstellen, dass diese ebenfalls keine ungeeigneten Personen im Sinne dieser Vorschrift beschäftigen.
1. Führungszeugnis (FZ)
(
weitergehende Ausführungen zum FZ siehe Anlage 3)
1.1 Führungszeugnisse nach § 30 Abs. 1 und §§ 30 Abs. 5, 31 BZRG
Das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) unterscheidet zwei Arten von FZ: das Privatführungszeugnis nach § 30 Abs. 1 BZRG und das Behördenführungszeugnis nach §§ 30 Abs. 5, 31 BZRG.
§ 72a SGB VIII erwähnt ausdrücklich nur das FZ nach § 30 Abs. 5 BZRG. Die in den §§ 30 Abs. 1 und 30 Abs. 5, 31 BZRG vorgesehenen FZ werden ausschließlich über den Inhalt des Zentralregisters und auch nur in einem nach § 32 BZRG begrenzten Umfang erteilt. Eintragungen aus dem Erziehungsregister werden nur in sehr begrenztem Umfang aufgenommen. Ein FZ nach § 30 Abs. 1 oder nach Abs. 5 BZRG wird von der betreffenden Person bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Meldebehörde persönlich beantragt. Es kostet derzeit eine Gebühr von € 13, die vom Antragsteller sofort zu entrichten ist. Das FZ nach § 31 BZRG entspricht dem nach § 30 Abs. 5 BZRG, wird aber von der Behörde direkt beantragt. Es ist kostenfrei.
1.2 Privatführungszeugnis gemäß § 30 Abs. 1 BZRG
Gemäß § 30 Abs. 1 BZRG kann jede Person ab 14 Jahren ein FZ über den sie betreffenden Inhalt des Zentralregisters beantragen. Dieses Privatführungszeugnis wird dem Antragsteller persönlich übersandt. Er kann dieses dann überall dort vorlegen, wo das von ihm verlangt wird, also z. B. bei einem (potentiellen) Arbeitgeber. Der Inhalt eines Privatführungszeugnisses ist durch § 32 Abs. 1, 2 BZRG festgelegt (
Näheres siehe Anlage 3).
1.3 Behördenführungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 BZRG
Gemäß § 30 Abs. 5 BZRG kann der Betroffene auch ein FZ, das zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist, beantragen. Dieses Behördenführungszeugnis wird grundsätzlich direkt an die Behörde übersandt. Die Unterschiede zwischen Privatführungszeugnis und Behördenführungszeugnis sind im Hinblick auf den jugendhilferelevanten Kontext eher gering und erfordern nicht für alle Mitarbeitenden in der öffentlichen und freien Jugendhilfe die Vorlage eines Behördenführungszeugnisses (siehe auch Ziff. 5.2 zum Thema FZ in der Anlage 3).
Gemäß § 31 S. 1 BZRG können Behörden selbst ein FZ beantragen, soweit sie es zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen und eine Aufforderung an den Betroffenen, ein FZ vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt. Das FZ, das nach dieser Vorschrift eingeholt wird, ist ein Behördenführungszeugnis, hat also den gleichen Inhalt, wie wenn es vom Betroffenen selbst nach § 30 Abs. 5 BZRG beantragt wird.
Grundsätzlich wäre es dem öffentlichen Jugendhilfeträger bei der Einstellung von Jugendamtsmitarbeitern - sowohl als Beamte als auch als Angestellte im öffentlichen Dienst - möglich, selbst ein Behördenführungszeugnis über § 31 BZRG einzuholen, wenn er dies erfolglos von ihnen verlangt hat oder es sachdienlich ist. Alternativ kann, wenn der Nachweis nicht erbracht wird, von einer Anstellung abgesehen werden.
1.4 Fristen für die Nichtaufnahme von Eintragungen in Führungszeugnisse
Eintragungen im Zentralregister, die grundsätzlich in FZ aufzunehmen sind, werden im Regelfall jedoch nicht auf unbegrenzte Zeit aufgenommen. § 33 Abs. 1 BZRG bestimmt, dass Verurteilungen nach Ablauf einer in den §§ 34ff. BZRG näher geregelten Frist nicht mehr in ein FZ aufgenommen werden. Lediglich die in § 33 Abs. 2 BZRG genannten Verurteilungen (z. B. Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe) werden auf unbegrenzte Zeit aufgenommen. Die Länge der Fristen ist in § 34 BZRG festgelegt.
Es ist festzuhalten, dass FZ aufgrund der Nichtaufnahmefristen nur einen beschränkten Einblick in die Vergangenheit einer Person gewähren. So werden z. B. wegen einschlägiger Sexualdelikte nur einmal verurteilte Täter, die zu einer geringen Strafe verurteilt worden sind (Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe bis zu einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt sind), schon nach relativ kurzer Zeit (3 Jahren) keine Eintragungen mehr in ihrem FZ aufweisen.
1.5 Fazit
Die Vorlage des FZ ist ein vom Gesetzgeber vorgesehenes Mittel, den Schutzauftrag gegenüber Kinder und Jugendlichen (nach § 8a SGB VIII) umzusetzen. Weder ein Behördenführungszeugnis noch ein Privatführungszeugnis geben aber eine lückenlose und umfassende Auskunft darüber, ob jemand wegen der in § 72a SGB VIII aufgezählten Delikte verurteilt worden ist. Selbst ein FZ ohne Eintrag kann keine vollständige Garantie bieten, da z. B. bestimmte Verurteilungen nach Ablauf von Fristen gelöscht werden, andere Verurteilungen z. B. wegen zu geringem Strafmaß gar nicht aufgenommen werden. Zudem werden noch laufende Ermittlungsverfahren oder bestimmte Straftaten, die im Erziehungsregister stehen, nicht aufgenommen. Verstöße gegen den Jugendmedienschutz werden zumeist nicht mit einer Strafe geahndet, die in das FZ eingetragen wird. Gerade bei jungen Bewerbern kann das FZ wenig Aussagekraft über deren Vergangenheit haben.
Trotz oder gerade wegen der genannten Einschränkungen gibt der Gesetzgeber dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe die Aufgabe, wenigstens die auf jeden Fall gespeicherten Auskünfte einzuholen, um der Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72 SGB VIII und seinem Schutzauftrag nachzukommen. Zudem werden viele Straftaten, z. B. gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die in § 72a SGB VIII erwähnt sind, auf jeden Fall aufgenommen und aufgrund gesetzlicher Änderungen sehr lange gespeichert. Auf die Auskunftseinholung durch ein FZ kann und darf deshalb nicht verzichtet werden.
Angesichts der nur beschränkten Aussagekraft von FZ bleibt es von Bedeutung, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Prüfung der persönlichen Eignung den Bewerber nach möglichen Verurteilungen bzw. einschlägigen laufenden Strafverfahren befragt. Der Schutzauftrag des SGB VIII und die besonderen Anforderungen an die persönliche Eignung ermöglichen die Abfrage zumindest der in § 72a SGB VIII genannten Straftaten. Ergänzende Maßnahmen im Bewerbungsverfahren (entsprechende Fragestellungen zu Strafverfahren), Erklärungen vor der Einstellung und ggfls. Pflichten im Arbeitsvertrag (zum Beispiel Hinweispflicht zumindest bei Anklageerhebung) sollten daher umfassend geprüft werden (
Näheres siehe auch Anlage 3).
Darüber hinaus ist es ein weiteres wichtiges Mittel, die Fachkräfte in Einrichtungen, Beratungsstellen und im Allgemeinen Sozialen Dienst für diese Problematik zu sensibilisieren. Daneben ist es Aufgabe der Träger von Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe, in der pädagogischen Arbeit und durch strukturelle Rahmenbedingungen die notwendigen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Übergriffe auf die betreuten jungen Menschen verhindert oder schnellstmöglich aufgedeckt und abgestellt werden können.
2. Mitteilungen nach der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra)
(
weitergehende Ausführungen zur MiStra siehe Anlage 3)
2.1 Allgemeines zur MiStra
Die Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) ist eine Verwaltungsvorschrift, die die von Amts wegen bestehenden Mitteilungspflichten in Strafsachen konkretisiert. Mitteilende Stellen sind i.d.R. die Gerichte und Staatsanwaltschaften. Sie übermitteln personenbezogene Daten an öffentliche Stellen des Bundes oder eines Landes zur Verwendung zu anderen Zwecken als denen des Strafverfahrens. Empfänger können außerdem Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften sein, sofern sichergestellt ist, dass bei diesen ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen werden.
Mitteilungspflichtige Stellen sind die Staatsanwaltschaften bzw. die Gerichte.
Allgemein kann Inhalt einer MiStra-Mitteilung gemäß Nr. 6 MiStra sein:
- die Einleitung eines Verfahrens,
- der Erlass und der Vollzug eines Haftbefehls,
- die Erhebung der öffentlichen Klage,
- Urteile,
- rechtskräftige Entscheidungen (Urteile, Strafbefehle),
- der Ausgang eines Verfahrens (wie z. B. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft).
2.2 Jugendhilferelevante Mitteilungen nach MiStra
Nr. 15 MiStra
Gemäß Nr. 15 MiStra i.V.m. § 125c BRRG sind bestimmte Strafsachen gegen Beamte mitzuteilen.
Nr. 16 MiStra
Nr. 16 MiStra i.V.m. §§ 13 Abs. 2; 14 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 EGGVG regelt die Mitteilungspflichten in bestimmten Strafsachen gegen Personen, die in einem privatrechtlichen Arbeitnehmer- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund, einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen.
Nr. 27 MiStra
Gemäß Nr. 27 Abs. 1; Nr. 2 MiStra i.V.m. §§ 13 Abs. 2; 14 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 EGGVG gelten die Mitteilungspflichten der Nr. 16 MiStra u.a. auch in Strafsachen gegen Leiter, Erzieher und andere Personen, die in Heimen, Kindertagesstätten, Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen mit erzieherischen Aufgaben betraut sind.
Die Praxis zeigt, dass die relevante Rückmeldung für Leiter, Erzieher und andere Personen, die in Heimen, Kindertagesstätten, Kindergärten oder "ähnlichen" Einrichtungen mit erzieherischen Aufgaben betraut sind, eher nicht oder nur in Einzelfällen funktioniert.
Nr. 22 MiStra
Nr. 22 MiStra i.V.m. §§ 12 Abs. 2; 13 Abs. 2; 14 Abs. 1 Nr. 4 u. 6, Abs. 2 EGGVG regelt die Mitteilungspflichten in bestimmten Strafsachen gegen Geistliche einer Kirche oder gegen Personen, die ein entsprechendes Amt bei einer anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft bekleiden, sowie gegen Beamte einer Kirche oder einer Religionsgesellschaft.
Die Mitteilungen werden an die jeweils zuständige Oberbehörde der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft gerichtet.
Nr. 35 MiStra
Schließlich schreibt Nr. 35 MiStra i.V.m. §§ 13 Abs. 2; 14 Abs. 1 Nr. 5; 17 Nr. 5 EGGVG vor, dass, wenn in einem Strafverfahren — gleichgültig, gegen wen es sich richtet — Tatsachen bekannt werden, deren Kenntnis zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung von Minderjährigen erforderlich ist, diese der zuständigen öffentlichen Stelle mitzuteilen sind. Mitteilungen erhalten insbesondere:
- das Jugendamt und das Vormundschafts- oder Familiengericht, wenn gegen Minderjährige eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder nach den §§ 171, 225 StGB begangen oder versucht worden ist,
- das Jugendamt und die für die Gewerbeaufsicht zuständige Stelle, wenn eine Verurteilung wegen Zuwiderhandlungen gegen § 12 JÖSchG ausgesprochen worden ist,
- das Vormundschaftsgericht, wenn die Anordnung einer Vormundschaft/Pflegschaft notwendig erscheint,
- die für die Gewerbeaufsicht zuständige Stelle, das Landesjugendamt sowie die sonst zuständigen Stellen, wenn der Schutz von Minderjährigen die Unterrichtung dieser Stellen erfordert (vgl. §§ 20, 23 BBilG, §§ 21, 23a HandwO, §§ 25, 27 JArbSchG, §§ 45, 85 SGB VIII),
- das Jugendamt in sonstigen Fällen, wenn sein Tätigwerden zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung von Minderjährigen erforderlich erscheint.
In Strafsachen gegen einen Elternteil wegen einer an seinem minderjährigen Kind begangenen rechtswidrigen Tat ist die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einstellung des Verfahrens wegen Schuldunfähigkeit u.a. dem Jugendamt mitzuteilen. In Strafsachen, die eine erhebliche Gefährdung von Minderjährigen erkennen lassen, sowie in Jugendschutzsachen nach § 26 Abs. 1, S. 1 GVG werden dem Jugendamt auch Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitgeteilt.
Auch hier kann zurzeit allerdings nicht von einer zuverlässigen, durchgängigen Praxis berichtet werden.
2.3 Fazit
Die MiStra ist eine gute Ergänzung zur Regelung des § 72a SGB VIII. Sie kann insbesondere bei Beamten im öffentlichen und kirchlichen Dienst als zuverlässig angesehen werden. Bei den anderen Mitteilungstatbeständen scheint eine regelmäßige Beachtung dieser Dienstvorschrift nicht sichergestellt zu sein. Schon deshalb können Mitteilungen nach der MiStra die in § 72a SGB VIII vorgesehene regelmäßige Überprüfung derzeit nicht ersetzen.
Die MiStra-Mitteilungen sind auch deshalb nur begrenzt geeignet, den Schutzauftrag zu erfüllen, weil die Mitteilungen über Strafverfahren nicht in allen Fällen für die Justiz verpflichtend sind.
Aufgrund der sehr unsicheren Praxis ist es angezeigt, sich mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften im Bereich des Jugendamtes in Verbindung zu setzen und den Zweck des § 72a SGB VIII und die Relevanz der MiStra in diesem Bereich klarzustellen.
3. Verfahren beim öffentlichen Träger der Jugendhilfe
3.1 Normadressat
Normadressat des § 72a SGB VIII ist der öffentliche Träger der Jugendhilfe. Die Prüfung der Geeignetheit von Arbeitskräften des Jugendamts obliegt - je nach interner Organisation - dem Haupt- oder Personalamt. Es ist darauf zu achten, dass die Leitung des Jugendamtes in geeigneter Weise einbezogen wird.
Die Prüfung der Geeignetheit von Pflegepersonen (Vollzeit- und Tagespflege) fällt in die Zuständigkeit des Jugendamts.
3.2 Fachkräftebegriff
Es ist sachgerecht, die Überprüfung generell nur bei Fachkräften vorzunehmen, die unmittelbar mit der Erbringung von Leistungen der Jugendhilfe befasst sind und in persönlichen Kontakt mit Minderjährigen treten. In die Überprüfung sollten auch die Jugendamtsleitungen einbezogen werden, auch wenn sie keinen persönlichen Kontakt zu Minderjährigen haben. Ausgenommen bleiben können Schreibkräfte und reine Verwaltungsangestellte.
Nach der Intention des § 72a SGB VIII werden auch ausgelagerte oder eigenständige Organisationen der öffentlichen Jugendhilfe wie z. B. eigenständiger ASD, eigene Kindertagesbetreuungseinrichtungen, eigene Einrichtungen) in die Prüfung mit einbezogen. Fachkräfte, die vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Einzelfall mit der Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB VIII betraut werden, ohne aber Angestellte eines freien Trägers der Jugendhilfe zu sein (z. B. Sozialpädagogische Familienhelfer), werden ebenfalls vom Zweck der Norm mit erfasst. Dies bedeutet, dass auch sie gemäß § 72a SGB VIII behandelt werden sollen. Eine Ausnahme davon kann nur gemacht werden, wenn die Fachkräfte nur in einem zeitlich sehr kurzen Kontakt zu Minderjährigen stehen.
Die Regelung des § 72a SGB VIII legt auch nahe, "Nicht-Fachkräfte", die aber gleichwohl umfangreichen Kontakt über Tag und Nacht mit Minderjährigen haben (z. B. Hausmeister in Einrichtungen), zu überprüfen. Auf diese Personen sind die Regelungen des § 72a SGB VIII entsprechend anzuwenden.
3.3 Vorlage FZ
Vor der Einstellung wird von der ausgewählten Fachkraft die Vorlage eines FZ nach § 30 Abs. 5 BZRG verlangt. Die Kosten des FZ sind von der Fachkraft als Teil der Bewerbungskosten selbst zu tragen.
3.4 Verfahren nach 5-Jahreszeitraum
Nach Ablauf von 5 Jahren wird die Fachkraft aufgefordert, ein neues FZ zu beantragen. In einem laufenden Arbeitsverhältnis sind die Kosten vom Arbeitgeber zu tragen. Die Kostenerstattung ist begründet in der Erfüllung der gesetzlichen Pflichtaufgabe nach § 72a SGB VIII durch den öffentlichen Träger.
3.5 Verkürzung des 5-Jahreszeitraumes
Auf eine konkrete zeitliche Vorgabe wurde in § 72a SGB VIII zugunsten der Flexibilität verzichtet. Gründe, den 5-Jahreszeitraum zu verkürzen, können z. B. Art und Intensität der Betreuung der jungen Menschen sein. Ggfls. kann zur Erhöhung des Präventionseffekts auch überlegt werden, nach dem Zufallsprinzip Stichproben innerhalb des 5-Jahreszeitraums durchzuführen.
Gibt es gewichtige Anhaltspunkte für eine Straftat eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin im Sinne von § 72a SGB VIII, so ist auf jeden Fall unabhängig von der regelmäßigen Überprüfung ein FZ anzufordern.
3.6 Altfälle
Bei Einstellungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 72a SGB VIII am 01.10.2005 erfolgt sind und für die kein FZ vorgelegt worden ist, ist dies alsbald nachzuholen.
4. Verfahren beim freien Träger der Jugendhilfe
4.1 Sicherstellungsvereinbarungen
Durch Vereinbarungen mit freien Trägern soll der öffentliche Träger Sorge dafür tragen, dass die freien Träger keine Personen beschäftigen, die wegen einer der in § 72a SGB VIII genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind. Dies sollte dadurch geschehen, dass der vergleichbare Personenkreis wie beim öffentlichen Träger nach den gleichen Regularien auch beim freien Träger der Jugendhilfe zu überprüfen ist. Grundlage für dieses Verfahren ist eine Vereinbarung, die der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit dem freien Träger abschließt. Hierin sollte der freie dem öffentlichen Träger versichern, dass er sich die zur Sicherstellung der Voraussetzungen des § 72a SGB VIII notwendigen Unterlagen vorlegen lässt. Es besteht zwar keine gesetzliche Verpflichtung des freien Trägers, sich FZ vorlegen zu lassen, die partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen und den freien Trägern zählt aber zu den wesentlichen Strukturmerkmalen der Kinder- und Jugendhilfe. Wichtige Arbeitsbereiche werden in weit überwiegendem Maße und fachlich qualifiziert von freien Trägern erbracht.
In der Ausübung des staatlichen Wächteramtes ist es Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe, Minderjährige davor zu bewahren, dass sie in ihrer Entwicklung Schaden erleiden. Kinder und Jugendliche sind vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII).
§ 72a SGB VIII enthält ein Mittel zur Umsetzung des staatlichen Schutzauftrages als Aufgabe der Jugendämter und verdeutlicht die Beteiligung der freien Träger an dieser Aufgabe. Als letztverantwortlicher Gewährleistungsträger soll das Jugendamt durch Vereinbarungen mit Trägern von Einrichtungen und Diensten sicherstellen, dass diese den Schutzauftrag in gleichgerichteter Weise wahrnehmen (§ 72a S. 3 SGB VIII). Einrichtungen und Dienste von Trägern, mit denen die Sicherstellung des Schutzgedankens aus § 72a SGB VIII nicht vereinbart werden kann, sollten von den Jugendämtern hinsichtlich einer zukünftigen Inanspruchnahme überprüft werden.
4.2 Fachkräftebegriff
Der von § 72a S. 3 SGB VIII erfasste Personenkreis bei den freien Trägern der Jugendhilfe ist genauso zu definieren wie beim öffentlichen Träger. Dies bedeutet, es sind die hauptberuflich tätigen Fachkräfte erfasst, die in direktem Kontakt zu Minderjährigen stehen. Weiterhin sind erfasst die Leitungen der Einrichtungen. Die Vorschrift bezieht sich nicht auf ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Gleichwohl sollte der öffentliche Träger der Jugendhilfe im Zusammenwirken mit dem freien Träger überlegen, ob und in welcher Form auch bestimmte "ehrenamtliche" Kräfte (Ferienhelfer), Honorarkräfte, Aushilfskräfte etc. in die Prüfung mit einbezogen werden sollten, die einen intensiveren und direkten Kontakt zu Minderjährigen haben. Hier ist vor allem an Betreuungspersonal zu denken, das verantwortlich an Maßnahmen mitwirkt, die über Tag und Nacht stattfinden (Ferienfreizeiten etc.).
Gleiche Überlegungen sind auch anzustellen für "Nichtfachkräfte", die in ständigem Kontakt mit Minderjährigen über Tag und Nacht stehen (z. B. Lebenspartner, Hausmeister).
4.3 Verfahren bei Einstellung der Fachkraft
Vor Einstellung wird die ausgewählte Fachkraft vom freien Träger aufgefordert, ein FZ nach § 30 Abs. 1 BZRG vorzulegen.
Unabhängig von §§ 72, 72a und 8a SGB VIII hat der freie Träger — wie schon bisher selbstverständlich — ein berechtigtes, billigens- und schützenswertes Interesse daran, dass in seiner Arbeit mit Kindern und Jugendlichen z. B. kein Erzieher oder Sozialarbeiter beschäftigt wird, der z. B. wg. Verletzung der Fürsorgepflicht nach § 171 StGB, wg. einer Vergewaltigung oder wg. der Verbreitung kinderpornographischer Schriften verurteilt worden ist. Dies korrespondiert mit einer entsprechenden Verpflichtung, das ihm diesbezüglich Mögliche zu unternehmen, um dies zu verhindern. Ein Mittel hierzu stellt die Überprüfung durch FZ dar. Eine direkte Vorlage des FZ beim öffentlichen Träger der Jugendhilfe soll nicht erfolgen, weil es die Autonomie des freien Trägers verletzen würde.
Anders ist die Situation zu beurteilen, wenn der freie Träger oder seine Einrichtung, z. B. im Rahmen der Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII, der unmittelbaren Aufsicht des überörtlichen öffentlichen Trägers der Jugendhilfe unterliegt. Hier kann der überörtliche öffentliche Träger im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion andere Verfahren festlegen bzw. vereinbaren.
Für sogenannte Altfälle gilt die Regelung der Ziffer 3.6.
4.4 Kostentragung FZ
Die Kosten des ersten FZ sind allgemeine Bewerbungskosten und müssen deshalb von der sich bewerbenden Fachkraft selbst getragen werden.
4.5 Verfahren nach 5-Jahreszeitraum
Ebenso wie beim öffentlichen Träger ist die Sicherstellung des Schutzauftrages nicht nur eine Aufgabe bei der Einstellung. Anders als beim öffentlichen Träger ist allerdings die Wahrscheinlichkeit, dass über die Mitarbeiter/innen des freien Trägers Informationen gemäß MiStra bekannt werden, wesentlich geringer. Deshalb ist hier ein 5-Jahreszeitraum sicherlich als Höchstzeitraum anzusehen. Der freie Träger sollte im Rahmen seiner Garantenstellung überlegen, ob dies ausreicht. Werden darüber Vereinbarungen mit dem öffentlichen Träger geschlossen - z. B. auch im Rahmen einer Vereinbarung nach § 8a SGB VIII - sind diese dann auf jeden Fall verbindlich.
Hier gelten im Wesentlichen die Ausführungen wie beim öffentlichen Träger.
4.6 Verkürzung des Zeitraums
In die Vereinbarung sollte eine Regelung aufgenommen werden, wonach bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Straftat des Mitarbeiters unabhängig von der 5-Jahresfrist die Vorlage eines FZ verlangt wird.
5. Regelung für Vollzeit- und Tagespflege nach dem SGB VIII
5.1 Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII
5.1.1 Über welche Personen ist ein FZ einzuholen (z. B. Ehepartner, im Haushalt lebende Personen etc.)?
FZ können nach dem Gesetzeswortlaut im Regelfall nur von Pflegepersonen, an die Kinder vermittelt werden sollen, angefordert werden. Ebenso soll von anderen im Haushalt lebenden erwachsenen Personen die Vorlage eines FZ verlangt werden.
5.1.2 Verfahren bei neu gewonnenen Vollzeitpflegeeltern
Das Jugendamt fordert im Rahmen der Eignungsprüfung von den künftigen Pflegeeltern ein FZ an.
5.1.3 Verfahren bei bereits bestehenden Vollzeitpflegeverhältnissen
Bei bereits bestehenden Vollzeitpflegen werden von den Pflegeeltern FZ angefordert, sofern dies bei der Ersteignungsprüfung nicht bereits geschehen ist.
5.1.4 Verfahren nach 5-Jahreszeitraum
Von den Pflegeeltern sollte regelmäßig alle 5 Jahre ein FZ angefordert werden.
5.1.5 Kostentragung
Erstbewerber tragen die Kosten selbst. In Fällen einer erneuten Prüfung entscheidet das Jugendamt über die Tragung der Kosten.
5.1.6 Sonstige Maßnahmen
Da ein FZ keine absolute Garantie für persönliche Geeignetheit im Sinne von fehlenden einschlägigen Straftaten bietet, sollten entsprechende Fragen und ggfls. zusätzliche Erklärungen in das Prüfverfahren einbezogen werden. Dazu kann auch gehören, dass eine Hinweispflicht an das Jugendamt bei laufenden Ermittlungsverfahren, zumindest aber bei Strafbefehlen oder bei Übermittlung von Anklageschriften besteht.
5.2 Tagespflege gemäß § 23 SGB VIII
5.2.1 Über welche Personen ist ein FZ einzuholen (z. B. Ehepartner, im Haushalt lebende Personen etc.)?
FZ können nach dem Gesetzeswortlaut im Regelfall nur von Pflegepersonen, an die Kinder vermittelt werden sollen, angefordert werden. Wenn jedoch von anderen im Haushalt lebenden Personen eine Gefährdung ausgehen kann, wird auch von diesen Personen die Vorlage eines FZ verlangt.
5.2.2 Verfahren bei neu gewonnenen Tagespflegeeltern
Neu gewonnene Tagespflegeeltern werden vor Erteilung der Erlaubnis vom Jugendamt aufgefordert, ein FZ vorzulegen.
5.2.3 Verfahren bei bereits bestehenden Tagespflegeverhältnissen
Bei bereits bestehenden Tagespflegen kann auf die Vorlage eines FZ verzichtet werden, wenn bei der Ersteignungsprüfung ein FZ vorgelegen hat.
5.2.4 Verfahren nach 5-Jahreszeitraum
Es erscheint in der Tagespflege nicht erforderlich, regelmäßig FZ einzuholen, weil die Pflegeerlaubnis ohnehin nur für fünf Jahre gilt (§ 43 Abs. 3 S. 2 SGB VIII). Bei Neuerteilung der Pflegeerlaubnis ist die Vorlage eines FZ zu verlangen. Gibt es jedoch im Laufe der Tätigkeit Zweifel an der Geeignetheit einer Tagespflegeperson im Sinne von § 72a SGB VIII, so wird von der betreffenden Person ein FZ verlangt bzw. nach § 31 BZRG angefordert.
5.2.5 Kostentragung
Die Kosten können vom Jugendamt erstattet werden. Da die Jugendämter in Wahrnehmung ihres Schutzauftrags eine Pflegeerlaubnis verlangen, sollen die Voraussetzungen dafür in der Regel auch kostenmäßig übernommen werden.
6. Sonderfälle
6.1 Regelungen bei Vereinsvormundschaften (§ 54 SGB VIII), selbstorganisierten Formen (§ 25 SGB VIII)
Bei der Erlaubnis nach § 54 SGB VIII sind die Regelungen des § 72a S. 1 SGB VIII sinngemäß anzuwenden.
Bei selbstorganisierten Formen der Kinderförderung nach § 25 SGB VIII beschränkt sich der Auftrag der öffentlichen Träger auf Beratungs- und Unterstützungsleistungen. Da hier grundsätzlich nur ehrenamtliche Kräfte tätig sind, ist von einer Vorlage von FZ abzusehen. Ggfls. sind die tätigen Personen zu beraten, wie ein wirksamer Kinderschutz organisiert werden kann.
6.2 Auswirkungen auf die Anerkennung als freier Träger nach § 75 SGB VIII
Bei der Prüfung einer Anerkennung ist die Bereitschaft des Trägers zu prüfen, wie er den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII im Rahmen seiner Aufgaben und Möglichkeiten angeht und wie er die persönliche Eignung seiner Beschäftigten nach
§ 72a SGB VIII sicherstellen will.
7. Datenschutz
Es liegt i.d.R. in der Entscheidung des Bewerbers oder Arbeitnehmers, ob das Zeugnis dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird. Die Weitergabe der Daten geschieht mit seiner Einwilligung.
Im Übrigen liegt für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine gesetzliche Norm vor, die ihn zu der Erhebung von Daten ermächtigt und befugt (§ 72a S. 2 SGB VIII ggfls. i.V.m. Spezialnormen, wie z. B. §§ 43, 45 SGB VIII). Die Daten dürfen nur zur Prüfung der Eignung verwendet werden. Eine Weitergabe der Daten an andere Stellen ist nicht zulässig.
In jedem Fall ist ein sensibler Umgang mit den Daten angezeigt
zur Anlage 1: Tabellarischer Kurzüberblick
zur Anlage 3: Ergänzungen zum Thema Führungszeugnis (FZ)
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