Fachliche Empfehlungen
Fachliche Empfehlungen zur Handhabung des § 72a SGB VIII (Persönliche Eignung von Fachkräften)
Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 12.10.2006
Um einer Kindeswohlgefährdung im Rahmen der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe zu begegnen, sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach der am 01.10.2005 in Kraft getretenen Regelung des § 72a SGB VIII insbesondere sicherstellen, dass sie keine Personen beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184e oder 225 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind. Zur Prüfung der persönlichen Eignung der Personen sollen sie sich bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis (im Weiteren kurz: FZ) nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorlegen lassen. Durch Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe ferner sicherstellen, dass diese ebenfalls keine ungeeigneten Personen im Sinne dieser Vorschrift beschäftigen.
I. Verfahren beim öffentlichen Träger der Jugendhilfe.
1. Normadressat
Normadressat des § 72a SGB VIII ist der öffentliche Träger der Jugendhilfe. Die Regelungen schließen an das sog. Fachkräftegebot an und konkretisieren den Rechtsbegriff der "persönlichen Eignung" in § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Die Prüfung der Geeignetheit von Arbeitskräften des Jugendamts obliegt - je nach interner Organisation - dem Haupt- oder Personalamt. Es ist darauf zu achten, dass die Leitung des Jugendamtes in geeigneter Weise einbezogen wird.
Die Prüfung der Geeignetheit von Pflegepersonen (Vollzeit- und Tagespflege) fällt in die Zuständigkeit des Jugendamts.
2. Fachkräftebegriff
2.1 Die Bestimmung bezieht sich ausschließlich auf Personen, die in der Jugendhilfe hauptberuflich tätig sind (§ 72 SGB VIII) und damit in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Sie bezieht sich ferner auf Personen, denen das Jugendamt die Erlaubnis zur Kindertagespflege erteilt (§ 43 SGB VIII) oder Kindertagespflege (§ 23 SGB VIII) oder Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) vermittelt.
2.2 Es ist sachgerecht, die Überprüfung generell nur bei Fachkräften vorzunehmen, die unmittelbar mit der Erbringung von Leistungen der Jugendhilfe befasst sind und in persönlichen Kontakt mit Minderjährigen treten, sowie bei allen Leitungskräften. Ausgenommen bleiben können Schreibkräfte und Beschäftigte mit reinen Verwaltungsaufgaben.
2.3 Nach der Intention des § 72a SGB VIII werden auch ausgelagerte oder eigenständige Organisationen der öffentlichen Jugendhilfe wie z. B. Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD), eigene Kindertagesbetreuungseinrichtungen oder eigene Einrichtungen in die Prüfung mit einbezogen. Fachkräfte, die vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Einzelfall mit der Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB VIII betraut werden, ohne aber Angestellte eines freien Trägers der Jugendhilfe zu sein (z. B. Sozialpädagogische Familienhelfer), werden ebenfalls vom Zweck der Norm mit erfasst. Davon ausgenommen sind Fachkräfte, die nur in einem zeitlich eng begrenzten Kontakt zu Minderjährigen stehen (z. B. Gutachter). Die Regelung des § 72a SGB VIII legt auch nahe, "Nicht-Fachkräfte", die aber gleichwohl umfangreichen Kontakt über Tag und Nacht mit Minderjährigen haben (z. B. Hausmeister in eigenen Einrichtungen) zu überprüfen. Auf diese Personen sind die Regelungen des § 72a SGB VIII entsprechend anzuwenden.
2.4 Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden von den Regelungen nach § 72a SGB VIII nicht erfasst.
Gleichwohl erfordert die Auswahl und Beschäftigung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Ferienhelfer, Aushilfskräfte, Aushilfen und dergleichen) mit Blick auf die Verantwortung des Trägers und seines Sicherstellungsauftrags besondere Sorgfalt. Der öffentliche Träger trifft deshalb geeignete organisatorische Regelungen zur Wahrnehmung des Schutzauftrags auch beim Einsatz von Ehrenamtlichen. So kann über geeignete Wege der positive Leumund der Ehrenamtlichen (z. B. über konkrete Nachfragen vor Beginn der Tätigkeit oder Selbsterklärung) geklärt werden. Darüber hinaus soll insbesondere der Personenkreis, der in der Regel nur über geringe Kenntnisse im Arbeitsfeld verfügt, über die Gesetzesintention sowie über straf- und haftungsrechtliche Konsequenzen belehrt werden.
3. Vorlage des Polizeilichen Führungszeugnisses (FZ)
Vor der Einstellung wird von der ausgewählten Fachkraft die Vorlage eines FZ nach § 30 Abs. 5 BZRG verlangt. Die Kosten des FZ sind von der Fachkraft als Teil der Bewerbungskosten selbst zu tragen.
4. Verfahren nach Fünf-Jahreszeitraum
Nach Ablauf von fünf Jahren wird die Fachkraft aufgefordert, ein neues FZ zu beantragen. Im laufenden Arbeitsverhältnis sind die Kosten vom Arbeitgeber zu tragen. Die Kostenerstattung ist in der Erfüllung der gesetzlichen Pflichtaufgabe nach § 72a SGB VIII durch den öffentlichen Träger begründet.
5. Verkürzung des Fünf-Jahreszeitraumes
Auf eine konkrete zeitliche Vorgabe wurde in § 72a SGB VIII zugunsten der Flexibilität verzichtet. Gründe, den Fünf-Jahreszeitraum zu verkürzen, können z. B. Art und Intensität der Betreuung der jungen Menschen sein. Gegebenenfalls kann zur Erhöhung des Präventionseffekts auch überlegt werden, nach dem Zufallsprinzip Stichproben innerhalb des Fünf-Jahreszeitraums durchzuführen. Gibt es gewichtige Anhaltspunkte für eine Straftat eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin im Sinne von § 72a SGB VIII, so ist auf jeden Fall unabhängig von der regelmäßigen Überprüfung ein FZ anzufordern.
6. Bestehende Beschäftigungsverhältnisse
Bei Einstellungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 72a SGB VIII am 01.10.2005 ohne Vorlage eines FZ erfolgt sind, ist dies alsbald nachzuholen.
7. Regelung für Vollzeit- und Tagespflege nach dem SGB VIII
Wenn Pflegepersonen durch das Jugendamt mit der Durchführung einer Hilfe oder Betreuungsleistung beauftragt oder vermittelt werden, so ist auch hier § 72a SGB VIII anzuwenden.
7.1 Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII
7.1.1 Personenkreis
FZ können nach dem Gesetzeswortlaut im Regelfall nur von Pflegepersonen, an die Kinder vermittelt werden sollen, angefordert werden. Ebenso soll von anderen im Haushalt lebenden erwachsenen Personen die Vorlage eines FZ verlangt werden.
7.1.2 Verfahren bei neu gewonnenen Pflegepersonen
Das Jugendamt fordert im Rahmen der Eignungsprüfung von den künftigen Pflegepersonen ein FZ an.
7.1.3 Verfahren bei bereits tätigen Pflegepersonen
Von bereits tätigen Pflegepersonen werden FZ angefordert, sofern dies bei der Ersteignungsprüfung nicht bereits geschehen ist.
7.1.4 Verfahren nach Fünf-Jahreszeitraum
Von den Pflegepersonen soll regelmäßig alle fünf Jahre ein FZ angefordert werden.
7.1.5 Kostentragung
Grundsätzlich tragen Erstbewerber die Kosten selbst. Nach Mitteilung der Dienststelle Bundeszentralregister wird in diesen Fällen jedoch nach § 13JVKostO normalerweise von einer Erhebung der Kosten abgesehen.*
7.2 Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII
7.2.1 Personenkreis
FZ können nach dem Gesetzeswortlaut im Regelfall nur von Pflegepersonen, an die Kinder vermittelt werden sollen, angefordert werden. Wenn jedoch andere im Haushalte lebende Personen während der Tagesbetreuungszeit regelmäßig anwesend sind, soll auch von diesen Personen die Vorlage eines FZ verlangt werden.
7.2.2 Verfahren bei der Erteilung der Tagespflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII
Vor Erteilung der Erlaubnis durch das Jugendamt werden die Tagespflegepersonen aufgefordert, ein FZ vorzulegen.
7.2.3 Erlaubnisfreie Tagespflege
In den Fällen der erlaubnisfreien Tagespflege ist bei deren Vermittlung durch das Jugendamt ein FZ anzufordern.
7.2.4 Verfahren nach Fünf-Jahreszeitraum
Es erscheint in der Kindertagespflege nicht erforderlich, eine Regelung zur wiederholten Vorlage eines FZ zu treffen, weil die Pflegeerlaubnis ohnehin nur für fünf Jahre erteilt wird (§ 43 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII). Vor der Neuerteilung der Pflegeerlaubnis ist die Vorlage eines FZ zu verlangen. Gibt es jedoch im Laufe der Tätigkeit Zweifel an der Geeignetheit einer Pflegeperson im Sinne von § 72a SGB VIII, so wird von der betreffenden Person ein FZ verlangt bzw. nach § 31 BZRG angefordert.
7.2.5 Kostentragung
In der Regel ist die Erteilung eines FZ für die Pflegepersonen kostenfrei (siehe Ziff. 7.1.5.)
II. Empfehlungen zu Vereinbarungen zwischen Jugendamt und Trägern zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach § 72a SGB VIII
Allgemeines
1. In der Ausübung des staatlichen Wächteramtes ist es Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe, Minderjährige davor zu bewahren, dass sie in ihrer Entwicklung Schaden erleiden. Kinder und Jugendliche sind vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII).
§ 72a SGB VIII enthält ein Mittel zur Umsetzung des staatlichen Schutzauftrages als Aufgabe der Jugendämter und verdeutlicht die Beteiligung der freien Träger an dieser Aufgabe. Als letztverantwortlicher Gewährleistungsträger soll das Jugendamt durch Vereinbarungen mit Trägern von Einrichtungen und Diensten sicherstellen, dass diese den Schutzauftrag in gleichgerichteter Weise wahrnehmen (§ 72a Satz 3 SGB VIII).
Einrichtungen und Dienste von Trägern, mit denen die Sicherstellung des Schutzgedankens aus § 72a SGB VIII nicht vereinbart werden kann, sollen von den Jugendämtern hinsichtlich einer zukünftigen Inanspruchnahme überprüft werden.
2. Der von § 72a Satz 3 SGB VIII erfasste Personenkreis bei den freien Trägern der Jugendhilfe definiert sich wie beim öffentlichen Träger (siehe Abschnitt I, Ziff. 2).
3. Die regelmäßige Verpflichtung des Jugendamts zum Abschluss von Vereinbarungen betrifft die Träger von Einrichtungen und Diensten .
- Träger von Einrichtungen im Sinne der Bestimmung sind regelmäßig jene Träger, die Leistungen nach § 78a SGB VIII erbringen, ferner die Träger von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung nach §§ 22 ff. und die Träger der Jugendarbeit, soweit diese Einrichtungen unterhalten, in denen Fachkräfte (§ 72 SGB VIII) beschäftigt werden.
- Unter den Trägern von Diensten sind jene zu fassen, die regelmäßig Leistungen nach §§ 13, 14, 16, 17, 28 bis 31, 33 (Vermittlungsstellen), 35, 35a SGB VIII erbringen und hierbei Fachkräfte (§ 72 SGB VIII) beschäftigen.
4. Soweit mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten Vereinbarungen nach § 77 SGB VIII oder Leistungs- und Entgeltvereinbarungen nach den §§ 78a ff. bestehen oder abgeschlossen werden, sollen die Verpflichtungen aus § 72a SGB VIII regelhaft in diesen Vereinbarungen aufgenommen werden.
Es wird empfohlen, Vereinbarungen nach §§ 8a und 72a SGB VIII zusammenzufassen.
5. Soweit die Erbringung von mit dieser Vorschrift erfassten Leistungen auf dem Wege der Förderung (§ 74 SGB VIII) erfolgt, sollen die Vereinbarungen regelhaft Teil der Förderbescheide oder Fördervereinbarungen sein.
6. Auswirkungen auf die Anerkennung als freier Träger nach § 75 SGB VIII:
Die öffentliche Anerkennung eines Trägers der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII setzt die Bereitschaft zur Übernahme der Verpflichtungen aus § 72a SGB VIII, insbesondere die Bereitschaft zum Abschluss entsprechender Vereinbarungen, zwingend voraus.
Mustervereinbarung
Der <Landkreis>/Die <kreisfreie Stadt> - <Bezeichnung des Jugendamts>
im folgenden "Jugendamt"
und
<Bezeichnung des Trägers>
im folgenden "Träger"
schließen zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach § 72a SGB VIII die folgende Vereinbarung:
§ 1 Allgemeiner Schutzauftrag
(1) Allgemeine Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist es, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII).
(2) § 72a SGB VIII konkretisiert diesen allgemeinen staatlichen Schutzauftrag als Aufgabe der Jugendämter und verdeutlicht die Beteiligung der freien Träger an dieser Aufgabe.
§ 2 Einbezogene Einrichtungen und Dienste des Trägers
In diese Vereinbarung sind alle Einrichtungen und Dienste des Trägers einbezogen, die Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erbringen und hierbei Fachkräfte (§ 72 SGB VIII) beschäftigen.
§ 3 Erfasster Personenkreis
Vom Überprüfungsauftrag nach § 72a SGB VIII sind alle vom Träger hauptberuflich Beschäftigten oder beauftragten Personen erfasst, sofern sie regelmäßigen Kontakt zu Minderjährigen haben. Ehrenamtliche werden nicht erfasst.**
§ 4 Verpflichtung zur Vorlage von Führungszeugnissen
Zur Sicherstellung der Voraussetzungen des § 72a SGB VIII verpflichtet sich der Träger, nur Personen im Sinne des § 3 der Vereinbarung zu beschäftigen oder zu beauftragen, von denen er zu Beginn und danach alle fünf Jahre ein Führungszeugnis nach § 30 Abs.1 BZRG vorgelegt bekommen hat.
§ 5 Weiterbeschäftigung
Wird eine Fachkraft trotz der Hinweise im Führungszeugnis auf Straftaten im Sinne des § 72a SGB VIII weiterhin im direkten Kontakt mit Minderjährigen beschäftigt oder beauftragt, so ist dies dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe unverzüglich mitzuteilen.
§ 6 Kostentragung
Der Kostenaufwand des freien Trägers wird bei den Kostenvereinbarungen, Entgeltvereinbarungen oder bei der Förderung berücksichtigt.
Vom Landesjugendendhilfeausschuss
auf seiner 106. Sitzung am 12.10.2006 beschlossen.
* Hierzu wurde seitens der zuständigen Dienststelle ausgeführt: "Wird ein Führungszeugnis für die Überprüfung der Eignung als Pflegeeltern oder als Tagespflegeperson oder für die Aufnahme in die Vermittlungskartei und die Erteilung der Pflegeerlaubnis gemäß § 43 SGB VIII benötigt, rechtfertigt dieser besondere Verwendungszweck die Befreiung von der Gebühr für die Erteilung des Führungszeugnisses. Dies gilt sowohl für Führungszeugnisse für private Zwecke als auch für Führungszeugnisse zur Vorlage bei einer Behörde. Soweit Ehe- oder Lebenspartner insbesondere der Tagespflegeeltern in Rahmen der Überprüfung ebenfalls ein Führungszeugnis vorlegen müssen, liegt ebenfalls ein Verwendungszweck vor, der eine Gebührenbefreiung rechtfertigt."
** Die Definition des erfassten Personenkreises nach Abschnitt I, Ziff. 2 der "Empfehlungen zur Handhabung des § 72a SGB VIII ("Persönliche Eignung"), Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 12.08.2006, gilt sinngemäß.
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