aus: BLJA Mitteilungsblatt 5/2005
Alkopops - Ergebnis der Gesetzesänderung
Mit dem Gesetz zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums vom 23.07.2004 ist auf spirituosenhaltige Süßgetränke - zusätzlich zur Branntweinsteuer - eine Sondersteuer zum Schutz junger Menschen (Alkopopsteuer) eingeführt worden. Daneben wurde § 9 Jugendschutzgesetz (JuSchG) um einen Absatz 4 ergänzt, in dem festgelegt wird, dass spirituosenhaltige Alkopops nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahre verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden dürfen. Nach einer Übergangsfrist bis Ende des Jahres 2004 werden seit Anfang diesen Jahres beide Gesetzesänderungen in der Praxis umgesetzt und kontrolliert.
Mit Datum vom 18.07.2005, wurde nun die Bundesregierung über die Auswirkungen des Alkopopssteuergesetzes auf den Alkoholkonsum von Jugendlichen unter 18 Jahren sowie die Marktentwicklung von Alkopops und vergleichbaren Getränken unterrichtet (Bundestagsdrucksache 15/5929). Der Bericht basiert dabei im Wesentlichen auf einer Repräsentativbefragung bei den 12- bis 17-jährigen Kindern und Jugendlichen, die von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) im März/April 2005 durchgeführt wurde. Die Studie ist unter
www.bmg.bund.de/cln_117/nn_1168278/DE/Drogen-und-Sucht/drogen-und-sucht__node.html?__nnn=true veröffentlicht worden.
Als erfreuliches Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Konsum von spirituosenhaltigen Alkopops bei dieser Altersgruppe erheblich zurückgegangen ist und eine Substitution durch andere alkoholische Getränke nicht stattgefunden hat. Sowohl der Konsum spirituosenhaltiger Alkopops als auch der Alkoholkonsum ins gesamt haben sich danach in die beabsichtigte Richtung entwickelt.
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat in ihrer Untersuchung auch festgestellt, dass der Versuch, Alkopops in Pulverform, das im Wasser auf gelöst zu einem fertigen Alkopopgetränk wird, in den Markt einzuführen, wohl gescheitert ist. Dieses Pulver spielt weder auf dem Markt alkoholischer Mischgetränke noch beim Alkoholkonsum der 14- bis 17- Jährigen eine Rolle.
Die Vermutung, dass mit der Einführung der Alkopopsteuer finanzielle Mittel erwirtschaftet werden könnten, die dann der präventiven Arbeit zur Verfügung gestellt würden, hat sich nicht erfüllt. Durch den deutlichen Rückgang des Konsums dieser Getränke wurde kein Netto-Mehraufkommen (Differenz zwischen Alkopopsteueraufkommen und Branntweinsteuermindereinnahmen) erzielt.
Nach Meinung der BZgA sind die Hauptgründe für das veränderte Kaufverhalten bei Alkopops sowohl die deutliche Preiserhöhung dieser Produkte wie auch die intensive Aufklärung und die öffentliche Debatte über alkoholische Mischgetränke.
Viele Getränkeanbieter hätten Alkopops aus ihrem Sortiment genommen. Auch der Lebensmitteleinzelhandel habe auf das veränderte Kaufverhalten reagiert, sodass oftmals diese Produkte nicht mehr angeboten würden. Zum Teil hätten die Hersteller versucht, die Preiserhöhung durch eine Minderung des Alkoholgehalts auszugleichen. So würden zum Teil Alkopops angeboten, deren Alkoholgehalt von 5,2 % auf 3 % abgesenkt worden sei, um so die Kostensteigerung zumindest teilweise aufzufangen. Positive Erfahrungen mit der Einführung der Alkopopsteuer haben auch andere Länder gemacht. So ist z. B. in Frankreich und in der Schweiz mit Einführung einer Alkopopsteuer der Verkauf dieser Produkte praktisch zusammengebrochen. Auch Dänemark hat zum 01.06.2005 eine Alkopopsteuer ein geführt. Aufgrund des kurzen Zeitraums liegen Erfahrungen dazu jedoch noch nicht vor.
Die Ergebnisse, die mit Einführung der Alkopopsteuer und der Kennzeichnungspflicht erzielt wurden, sind zwar sehr positiv zu bewerten, es darf aber nicht vergessen werden, dass der Alkoholkonsum von Kindern und Jugendlichen weiterhin ein Problem bleibt und auch zukünftig der konzentrierten Anstrengung aller beteiligten Institutionen bedarf.
So hat im Mai 2004 die Jugendministerkonferenz einen Beschluss gefasst, mit dem die Hersteller und der Handel aufgefordert werden, ihrer Verantwortung in Bezug auf das Abgabeverbot an Jugendliche unter 18 Jahren (§ 9 JuSchG) gerecht zu werden. Gleichzeitig wurde die Gesundheitsministerkonferenz gebeten, im Rahmen der Suchtprävention Kooperationen von Jugendschutz, Jugendhilfe und Suchthilfe auf örtlicher Ebene zu unterstützen. An die Kultusministerkonferenz wurde die Bitte gerichtet, im Rahmen schulischer Präventionsangebote von der Gefährdung durch den Konsum von Alkopops stärker zu berichten.
Udo Schmidt
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