aus: BLJA Mitteilungsblatt 4/2002
Diskussionsergebnisse der bayerischen Jugendamtsleitungen zu den Auswirkungen des Rehabilitationsrechts (SGB IX) auf die Kinder- und Jugendhilfe
1. Neues Rehabilitationsrecht
Mit dem im Juli 2001 in Kraft getretenen Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs "Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen" (SGB IX) ergeben sich für die öffentliche Jugendhilfe folgende wesentlichen Neuerungen:
- Aufgrund der Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII) wird die Jugendhilfe vom Geltungsbereich des SGB IX erfasst und zählt zum Kreis der Rehabilitationsträger.
- Durch die Vereinheitlichung des Behindertenbegriffs im SGB IX werden materiell auch die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII neu beschrieben: "Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist." - Die im SGB IX vorgeschriebenen Verfahren, insbesondere die mit der Einführung der so genannten Servicestellen verbundenen Maßgaben, müssen künftig zusätzlich zu den unverändert fortbestehenden Verfahrensvorschriften der Kinder- und Jugendhilfe beachtet werden.
2. Frühförderung
Das bewährte System der Frühförderung in Bayern, das bundes- und europaweit als vorbildlich anerkannt wird, muss in der Substanz erhalten und weiterentwickelt werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Jugendhilfe bei Bedarf frühzeitig mit eingebunden wird.
Die Weigerung der Krankenkassen, von Ärzten festgestellte Störungen von Kindern mit Krankheitswert leistungsverpflichtend anzuerkennen, ist nicht hinnehmbar. Die bayerischen Jugendamtsleitungen fordern zumindest klare Vereinbarungen über die Teilung der Kosten unter den in Frage kommenden Rehabilitationsträgern, denn nicht selten werden die Jugendämter zwischen dem Kostendruck in den Kommunen, der Definitionsmacht der Ärzte und den Leistungsansprüchen der Bürger förmlich zerrieben.
Gegebenenfalls müssen der Bundes- oder Landesgesetzgeber oder die Gerichte für Klarheit sorgen.
3. Jugendhilfe auf Rezept?
Die bayerischen Jugendamtsleitungen legen Wert darauf, dass kostenrelevante Entscheidungen nur durch den getroffen werden können, der in der Folge auch die Kosten zu tragen hat. Dies bedeutet, dass sowohl die Frage des Integrationsrisikos wie auch die der Ausgestaltung der Leistung durch die Jugendhilfe mit den Instrumentarien der Jugendhilfe zu erfolgen hat. Gelegentlich zu beobachtende Tendenzen in der Rechtsprechung wie in der kinder- und jugendpsychiatrischen Praxis, medizinischen Gutachten eine übergeordnete Funktion mit unbegrenzbaren Wirkungen auf die öffentliche Jugendhilfe zuzuweisen, können nicht akzeptiert werden. Sollte der Gesetzgeber diese Wirkungen indes gewollt haben, so wäre es nur konsequent, die Eingliederungshilfe nach 35a SGB VIII aus den Verfahrensvorschriften des SGB VIII herauszunehmen und insoweit als "Jugendhilfeleistung auf Rezept" auszugestalten oder - weiter gehend - die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII wieder in den Zuständigkeitsbereich der Sozialhilfe zu überführen und dort nach einheitlichen Maßstäben zusammen mit den Hilfen für körperlich und geistig behinderte Kinder und Jugendliche als Individualleistungen auszugestalten.
Die nachfolgenden Überlegungen zur verbesserten Praxis im Vollzug der Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII unterstellen, dass diese Jugendhilfeleistung auch tatsächlich unter der Verfahrensherrschaft der öffentlichen Jugendhilfe gewährt und gestaltet werden kann.
4. Servicestellen
Eine wichtige und zentrale Funktion kommt im neuen Rehabilitationsrecht den Servicestellen nach § 14 SGB IX zu.
Die bayerischen Jugendamtsleitungen sehen keine Veranlassung, als kleinster Rehabilitationsträger des SGB IX Servicestellen in eigener Trägerschaft der Landkreise und Städte zu errichten. Sie sehen jedoch ihre Aufgabe, die Fachlichkeit der Jugendhilfe umfassend und kompetent in die Arbeit der Servicestellen einzubringen und betonen ihr Interesse an einer entsprechenden Beteiligung.
Gefordert sind klare Regelungen zur Zuweisungspraxis. Es kann nicht dem freien Spiel der Kräfte überlassen werden, wie sich die sieben Rehabilitationsträger untereinander einigen. Hier ist ein Instrumentarium einzusetzen, das eine klare und akzeptierte Zuständigkeitsregelung gewährleistet:
- In Form einer Vereinbarung oder Geschäftsordnung sollte festgehalten werden, welche Aufgaben und Ziele die Servicestellen haben.
- Weiterhin sollten die Verfahrensabläufe geklärt sein, insbesondere das Antrags- bzw. Entscheidungsverfahren sowie die Kostenfrage.
- Damit Mitarbeiter der Servicestellen kompetente Informationen weitergeben können, wird die Notwendigkeit gesehen, dies durch Fortbildungen sicherzustellen.
Darüber hinaus ist die Öffentlichkeitsarbeit unter Beteiligung der Jugendämter zu gewährleisten.
Die Jugendämter sollen ihrerseits den Servicestellen gut aufbereitete Informationsmaterialien sowohl in schriftlicher Form wie auch mithilfe elektronischer Medien (CD-Rom, Internet) zur Verfügung stellen, die insbesondere über Leistungsumfang und -voraussetzungen des SGB VIII i. V. m. SGB IX, das Hilfeplanverfahren und die Kommunikationswege der Jugendhilfe sowie der einzelnen Jugendämter informieren.
Die bayerischen Jugendamtsleitungen halten aber auch jugendamtsinterne Vorkehrungen zur Sicherstellung der internen Abläufe zur Information und zur Sachbearbeitung des § 35a SGB VIII i. V. m. SGB IX für erforderlich:
- Um die Zusammenarbeit mit den Servicestellen zu erleichtern, sollten im Jugendamt feste Ansprechpartner einschließlich einer Stellvertretung benannt werden.
- Die Mitarbeiter sollen sowohl aus den Bereichen wirtschaftliche Jugendhilfe als auch der sozialen Dienste kommen.
- Sie sollen darüber hinaus gute Kenntnisse über andere Rehabilitationsträger sowie deren gesetzliche Grundlagen haben.
- Die Aufgaben sollten wegen ihrer Komplexität langjährig erfahrenen Mitarbeitern übertragen werden und erfordern die volle Unterstützung der Leitungen.
5. Zur Entscheidungskompetenz der öffentlichen Jugendhilfe
5.1 Aufklärung und Information der Bevölkerung
Durch geeignete Maßnahmen und Materialien müssen leistungsberechtigte Bürgerinnen und Bürger aufgeklärt und informiert werden über die Möglichkeiten und Grenzen der Jugendhilfe als Rehabilitationsträger. Sollen Leistungsadressaten Vertrauen in die Leistungsfähigkeit der Kinder- und Jugendhilfe bekommen, muss rechtzeitig eine Ebene der Kommunikation und Kooperation hergestellt werden.
5.2 Verfahren
Dabei muss aus Sicht der Kinder- und Jugendhilfe deutlich gemacht werden, dass durch den Vollzug der in § 14 SGB IX definierten Verfahrenswege und vor allem -fristen die Verfahrenskultur, wie sie im SGB VIII etwa im Instrumentarium der Hilfeplanung (§ 36 SGB VIII), aber auch insgesamt in den Strukturmaximen der Kinder- und Jugendhilfe grundgelegt sind, nicht beeinträchtigt oder gar verunmöglicht werden.
5.3 Bedarfsfeststellung
Gegenüber anderen Rehabilitationsträgern, aber auch gegenüber Leistungen begehrenden Bürgerinnen und Bürgern muss im Hinblick auf die Zweigliedrigkeit der Bedarfsfeststellung im Kontext des in § 2 SGB IX formulierten Behindertenbegriffs klargestellt und durchgesetzt werden, dass der medizinische Anteil und der sozialpädagogische Anteil (Teilhabe-Risiko) kumulativ die Tatbestandsvoraussetzung des § 35a SGB VIII erfüllen und die Federführung und Entscheidungsgewalt auf der Seite der zuständigen Jugendbehörde liegen.
Die Auseinandersetzungen um die geeigneten Diagnose-Instrumente haben sich bisher auf das multiaxiale Diagnosesystem und hier wiederum auf die Zuordnung oder Abgrenzung der Achsen 1 bis 4 einerseits und der Achsen 5 und 6 andererseits im multiaxialen Klassifikationsschema nach ICD-10 der WHO konzentriert. Dabei wurde teilweise die Auffassung vertreten, die Achsen 5 (aktuelle abnorme psychosoziale Umstände) und 6 (Globalbeurteilung der psychosozialen Anpassung) dürften nicht in die medizinische Zuständigkeit fallen, sondern müssten in sozialpädagogischer Fachlichkeit dargestellt und begründet werden; zumindest aber müsste in Bezug auf diese Achsen eine eigene, neben der medizinischen angesiedelte Kompetenz der Jugendhilfe im Rahmen der dortigen Prüfung der leistungserheblichen Tatbestände behauptet werden.
Diese Auffassung ist kritisch zu überprüfen: Im Sinne eines fachlichen Standards entfaltet das multiaxiale Klassifikationsschema seine bindende Wirkung zweifelsohne für den medizinischen Bereich. Insofern wird es der dortigen Beurteilung insgesamt zugrunde zu legen sein. Die Jugendhilfe bedarf zur Überprüfung des mit einer Beeinträchtigung oder Entwicklungsverzögerung einhergehenden Integrationsrisikos eigener, dem sozialpädagogischen Wissensstand angemessener und der systemischen Sichtweise familiärer und sozialer Rahmenbedingungen verpflichteter Diagnose-Instrumente, die neben dem medizinischen multiaxialen Klassifikationsschema bestehen und unabhängig davon Geltung beanspruchen. Die vom Bayerischen Landesjugendamt entwickelte Sozialpädagogische Diagnose mit ihren ausdifferenzierten Diagnose-Tabellen ist ein solches Instrument, das der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII als Sozialleistung angemessen ist. Darüber hinausgehend soll geprüft werden, ob - analog der Gepflogenheiten in anderen Sozialleistungsbereichen - der Umfang der zu erbringenden Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII verbindlich begrenzt werden kann.
5.4 Kompetenzstruktur
Vom Erstgespräch im Jugendamt angefangen muss die eigene Kompetenzstruktur der Kinder- und Jugendhilfe deutlich gemacht und dargestellt werden (können). Sozialpädagogische Fachkräfte, Erziehungsberatungsstellen, konsiliarisch tätige Fachärzte, vielleicht auch die Gesundheitsämter können und müssen in Anspruch genommen, die gesetzlich festgelegten und fachlich gebotenen Verfahrenswege aufgezeigt und durchgesetzt werden. Geschätzte Erfahrungswerte zeigen, dass eigene Fachdienste bzw. Vertiefungsgebiete im Vollzug des § 35a SGB VIII nicht zuletzt Kosten dämpfend wirken.
Unbestritten ist ferner ein erkennbarer Fortbildungsbedarf für die mit dieser Materie in den Jugendämtern befassten Fachkräfte, insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung von Gutachten, auf die Wahrung des gesetzlich festgelegten und fachlich vertretbaren Verfahrenswegs und nicht zuletzt der Fähigkeit, sozialpädagogische Diagnosen zu stellen.
6. Abgrenzungsfragen zwischen Jugendämtern und Bezirken
Vor dem Hintergrund häufiger gerichtlicher Auseinandersetzungen zwischen Jugendämtern und Bezirken über Leistungsverpflichtungen sind Lösungsvorschläge zu erarbeiten, um Gerichtsverfahren, die erhebliche Ressourcen binden, zu vermeiden und eine klarere Aufgabenabgrenzung zwischen den Leistungsträgern zu erreichen. Hierzu ergehen folgende Hinweise:
6.1 Zur Rolle der Landesärzte:
- Fachliche Profilierung der Landesärzte im Sinne einer Spezialisierung für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige sowie einer stärkeren institutionellen Unabhängigkeit.
- Schaffung von einheitlichen Mindeststandards für die landesärztlichen Gutachten.
6.2 Vereinbarung auf der Ebene der betroffenen kommunalen Spitzenverbände, die enthalten könnte:
- die verstärkte Umsetzung der (bereits existierenden) Vorgaben der Bezirke zur Einbeziehung der Jugendämter;
- die Einführung einer präjudizierenden Altersgrenze, unterhalb derer die Jugendhilfe Leistungsträger ist;
- die verstärkte Prüfung von Mehrfachbehinderungen mit der Folge der Zuständigkeit der Bezirke (Art. 53 BayKJHG);
- dass die Zuweisung aus einer Einrichtung der Behindertenhilfe in eine Einrichtung der Jugendhilfe nur mit Zustimmung des örtlichen Kostenträgers der Jugendhilfe erfolgt.
6.3 Stärkere Einbeziehung von Hilfeplänen sowohl in die gerichtliche Entscheidungsfindung als auch in Begutachtungen im Vorfeld.
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