aus: BLJA Mitteilungsblatt 5/2002
Babyklappe und anonyme Geburt
Eine Standortbestimmung für die Jugendhilfe
Das Thema "Babyklappe und anonyme Geburt" hat aufgrund von Medienberichten über Kindesaussetzungen- und -tötungen eine hohe Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit erlangt. Die - wenn auch wenigen - dramatischen Fälle provozieren die Frage, aus welchen Notlagen heraus dies geschieht und warum die betroffenen Mädchen und Frauen offensichtlich von den vorhandenen Beratungs- und Hilfsangeboten nicht erreicht werden. Hier setzt die Forderung an, Angebote zu entwickeln, die Aussetzungen und Tötungen von Neugeborenen verhindern, zumindest aber eindämmen sollen. Die vielfach propagierten "Babyklappen" stoßen auf geteilte Reaktionen und sind aus Sicht der Jugendhilfe offenbar weder geeignet, Kindesaussetzungen zu vermeiden, noch fachlich eine angemessene Lösung. Daher spricht sich das Bayerische Landesjugendamt in dem nachfolgend abgedruckten Diskussionspapier dafür aus, Lösungsmöglichkeiten eher in einer sachgerechten Ausgestaltung der so genannten anonymen Geburt zu suchen. Es sind aber auch Konzepte denkbar, welche die positiven Aspekte der Babyklappen mit denen der anonymen Geburt zu verbinden suchen. Eine abschließende Bewertung sollte daher immer auf der Grundlage des konkreten Einzelfalls vorgenommen werden.
Das Diskussionspapier gibt die von den Landesjugendämtern in einem Umlaufverfahren ermittelte mehrheitliche Tendenz wieder. Allerdings gibt es auch grundsätzlich ablehnende Positionen einzelner Landesjugendämter, insbesondere im Hinblick auf die mögliche Missbrauchsgefahr (z. B. Nötigung der werdenden Mutter) und auf das hochrangig anzusiedelnde Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung.
Diskussionspapier:
"Babyfenster und anonyme Geburt"
- Eine Standortbestimmung für die Jugendhilfe -
1. Anlass und politische Befassung
1.1 Anlässlich aktueller Fälle ist eine lebhafte gesellschaftliche Diskussion entstanden, durch die Einrichtung von sog. Babyfenstern bzw. der Ermöglichung einer anonymen Geburt der Aussetzung oder Tötung von Neugeborenen wirksam zu begegnen.
1.2 In zahlreichen Bundesländern sind zwischenzeitlich sog. Babyfenster oder Möglichkeiten der anonymen Geburt eingerichtet worden.
- Bei dem sog. Babyfenster (auch "Babyklappe", "Babykorb", "Babyschleuse" o. ä. genannt) kann das Neugeborene anonym abgegeben werden. Es gleitet in ein Wärmebett, wobei mittels elektronischem Signal die sofortige Benachrichtigung von Fachpersonal für die Versorgung des Kindes sichergestellt wird. Die Einrichtung informiert die zuständigen Institutionen und stellt so die weitere Betreuung sicher.
- Bei der anonymen Geburt wird Frauen ermöglicht zu gebären, ohne ihre Identität offen zu legen und ohne sich dabei der Strafverfolgung auszusetzen.
Der Schwerpunkt dieser Einrichtungen liegt im großstädtischen Bereich. Eine verlässliche Datenlage über die Inanspruchnahme und deren Ursachen besteht jedoch nicht.
Es liegen keine einheitlichen Regelungen hinsichtlich der Ausgestaltung vor. Auch die rechtliche Einordnung begegnet vielfältigen Schwierigkeiten.
1.3 Die Jugendministerkonferenz hat auf ihrer Sitzung am 17./18.5.2001 die Bundesregierung aufgefordert, "die rechtlichen Voraussetzungen zur Ermöglichung der anonymen Geburt für besondere Notfälle als ergänzenden Bestandteil eines ganzheitlichen Hilfeangebots zu schaffen". Die 11. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen, -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder und die 74. Gesundheitsministerkonferenz haben am 7./8.6.2001 bzw. am 21./22.6.2001 gleich lautende Beschlüsse gefasst. Dem Bundestag liegt der Gesetzentwurf von Abgeordneten der CDU/CSU zur Änderung des Personenstandsgesetzes vor (Drucksache 14/4425). Rechtsausschuss, Innenausschuss und Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend führten am 30.5.2001 eine gemeinsame öffentliche Anhörung zu diesem Gesetzentwurf durch, bei der sich eine Mehrheit für eine Änderung des Personenstandsgesetzes aussprach.
1.4 Die Analyse der bekannten Fälle zeigt, dass die - auch anonymen - Angebote der Schwangerenkonfliktberatung trotz verstärkter Öffentlichkeitsarbeit und der anerkannt hohen fachlichen Qualität bestimmte Zielgruppen von Mädchen und Frauen nur schwer erreichen. Dies gilt insbesondere,
- wenn die Betroffenen ihre Schwangerschaft sich selbst oder ihrer Umwelt aus unterschiedlichen Notsituationen heraus nicht eingestehen;
- wenn die Verdrängung oder Geheimhaltung auch von der Umwelt nicht erkannt oder sogar unbewusst unterstützt wird;
- wenn die Betroffenen von sich aus keine Vertrauensperson finden;
- wenn aufsuchende Hilfemöglichkeiten (z. B. die Bezirkssozialarbeit) aus Furcht vor einer möglichen Aufdeckung der Schwangerschaft nicht in Anspruch genommen werden.
Problemgruppen können insbesondere sein:
- (minderjährige) Frauen mit Angst vor ihren Eltern oder Frauen mit Angst vor Repressionen ihres Partners;
- illegal in Deutschland lebende Frauen;
- obdachlose junge Frauen;
- Frauen mit Angst vor extremen kulturellen oder weltanschaulichen Gruppenzwängen.
1.5 Mit der Einrichtung von sog. Babyfenstern oder der Ermöglichung der anonymen Geburt verbindet sich die Hoffnung, dass sie von diesen Müttern im Einzelfall als möglicher Ausweg aus ihrer subjektiv als nicht auflösbar empfundenen Notsituation angenommen werden. Auch mit diesen Hilfeformen werden indes nicht alle Kindesaussetzungen oder -tötungen verhindert werden können.
1.6 In der öffentlichen Diskussion werden das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung und die problematischen Folgewirkungen der anonymen Herkunft auf die spätere Identitätsfindung des Kindes zu wenig beachtet.
1.7 Vorrangig müssen diese Fälle für die zuständigen Beratungseinrichtungen eine besondere Herausforderung darstellen, da gerade diese schweren Notlagen einer intensiven persönlichen Zuwendung und Hilfe bedürften. Es müssen deshalb unbeschadet der weiteren Bewertung fachlicher und rechtlicher Fragen alle Anstrengungen darauf verwandt werden, den Zugang dieser werdenden Mütter zu den Beratungseinrichtungen zu verbessern.
1.8 Die anonyme Weggabe eines Kindes stellt für die Mutter in der Regel eine äußerst gravierende Entscheidung dar, die in einer als ausweglos wahrgenommenen Situation getroffen wird. Bei der Erörterung angemessener Regelungen für das "Babyfenster" oder die Ermöglichung der anonymen Geburt sollten deshalb Vermutungen des Missbrauchs durch die betroffenen Frauen keine entscheidungserhebliche Rolle spielen. Dem möglichen Missbrauch durch Dritte muss jedoch entschieden vorgebeugt werden.
2. "Babyfenster"
Bei der Bewertung von sog. Babyfenstern sind insbesondere folgende Vor- und Nachteile abzuwägen:
Vorteile:
- Das Wissen um die Möglichkeit des Babyfensters kann panische Reaktionen verhindern und somit die Tötung oder anderweitige Aussetzung des Kindes vermeiden.
- Das Kind wird sofort versorgt und damit seine Überlebenschance erhöht.
- Die Anonymität der Mutter ist weitestgehend gesichert, wenn in der Nähe der Babyfenster — anders als typischerweise im Sicherheitsbereich des Krankenhauseingangs — keine Videokamera installiert ist.
- Die Mutter macht sich nicht wegen Kindesaussetzung strafbar, da sie ihr Kind durch die Übergabe in das "Babyfenster" nicht gefährdet.
Nachteile:
- Die medizinische Versorgung ist perinatal für Mutter und Kind, postnatal für die Mutter nicht gewährleistet. Im Gegensatz zur anonymen Geburt bestehen daher Risiken für Kind und Mutter während und nach der Geburt.
- Die schwierige persönliche und soziale Situation der Mutter bleibt unbearbeitet.
- Der Vorteil, dass die Mutter keine Fragen fürchten muss, beinhaltet auch, dass ihr keine Hilfe- und Verarbeitungsangebote aufgezeigt werden.
- Das Kind hat keine Kenntnis über seine Abstammung, was für seine positive Identitätsentwicklung aber außerordentlich wichtig wäre.
- Die Diagnostik eventueller Erbkrankheiten und medizinische Behandlungsmöglichkeiten (z. B. Transplantation) können bei fehlender Kenntnis über entsprechende Fälle im Verwandtenkreis erschwert werden.
- Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Abgabe eines Kindes unter Druck der sozialen Umwelt gegen den Willen der Mutter erfolgt.
- Die Abgabe des Kindes kann auch zur Verschleierung von Straftaten (Missbrauch, Inzest) beitragen.
3. Anonyme Geburt
Bei der Bewertung der anonymen Geburt sind insbesondere folgende Vor- und Nachteile abzuwägen:
Vorteile:
- Analog zum Babyfenster kann das Wissen um die Möglichkeit der anonymen Geburt panische Reaktionen verhindern und somit die Tötung oder Aussetzung des Kindes verhindern.
- Da Kind und Mutter medizinisch versorgt werden, sind die Überlebenschancen des Kindes erhöht und die Gesundheitsrisiken für die Mutter eingedämmt.
- Der Krankenhausaufenthalt - anonym, geschützt, fernab von Alltagsproblemen - kann die Chance eröffnen, dass die Frau durch entsprechende Beratung und Unterstützung eine verantwortliche Entscheidung für das Kind und sich selbst findet (etwa, ob die Anonymität weiter aufrechterhalten wird oder sich die Frau sogar für das Kind entscheidet).
- Über das Beratungsangebot können soziale Fakten, eine Beschreibung zur Vorgeschichte des Kindes, gegebenenfalls auch eine persönliche Mitteilung für das Kind hinterlassen werden; seine Identitätsfindung wird dadurch erleichtert.
- Es ist sichergestellt, dass tatsächlich die Mutter und nicht ein Dritter gegen ihren Willen das Kind abgibt.
Nachteile:
- Das Recht des Kindes auf die Kenntnis seiner eigenen Abstammung wird verletzt.
- Es besteht die Gefahr, dass die Angebote der Schwangerenkonfliktberatung und der Begleitung und Beratung im Vorfeld von Adoptionsfreigaben nicht (mehr) genutzt oder missbraucht werden.
- Das Angebot der kostenlosen Entbindung kann mehr Nachfrage erzeugen, als im Hinblick auf die erörterten Notsituationen zu erwarten wäre; die Zahl von Kindern mit Identitätsfindungsproblemen vergrößert sich.
- Mit der anonymen Geburt kann auch das Vorliegen einer Straftat (Missbrauch, Inzest) verdeckt werden.
4. Mindesterfordernisse
4.1 Einrichtungen wie das sog. Babyfenster oder die Ermöglichung der anonymen Geburt dürfen nur als Notfall-Lösung ausgestaltet werden für Fälle, bei denen das Leben von Mutter oder Kind existenziell bedroht ist. Sie müssen in ein umfassendes Gesamtkonzept von tatsächlich bestehenden Hilfeangeboten eingebunden werden, beginnend mit Notruftelefonen (z. B. Frauennotruf, Telefonseelsorge; ggf. Einrichtung einer kostenlosen Deutschland-weiten Rufnummer für Mädchen, Frauen und Mütter in Not) über die Schwangerenkonfliktberatung, Mutter-Kind-Einrichtungen, Frauenhäuser etc. bis hin zur behutsamen Ausgestaltung des Adoptionsverfahrens.
4.2 In jedem Fall sind mit dem zuständigen Jugendamt Regelungen zu vereinbaren, die das Tätigwerden des Jugendamts im Rahmen seiner unverzichtbaren Aufgabenstellungen im Sinne des Kindeswohls ermöglichen.
4.3 Es sind Vorkehrungen zu treffen, die der Mutter die Möglichkeit eröffnen, ggf. auch Jahre später mit der aufnehmenden Einrichtung Kontakt herstellen und die Anonymität straflos aufgeben zu können. Denkbar ist z. B. ein entsprechender Hinweis mit Telefonnummer vor dem Babyfenster, Faltblatt mit Kontaktadressen, hinterlegter Brief an die Mutter, Passwort ggf. mit Vornamenswunsch oder die Möglichkeit, vor dem Babyfenster einen Handabdruck des Kindes zu nehmen; neutrales Dokument über Zeit und Ort der Geburt.
4.4 Im Falle der anonymen Geburt muss sichergestellt werden, dass die Mutter während des Krankenhausaufenthalts ein akzeptierendes Beratungsangebot zu möglichen Hilfen erhält. Es ist ferner sicherzustellen, dass tatsächlich die Mutter und nicht ein Dritter gegen ihren Willen das Kind zur Adoption abgibt. Die 8-Wochen-Frist zur Freigabe nach der Geburt sowie die 3-Monats-Frist bis zur Ersetzung der Einwilligung zur Adoption sind entsprechend anzuwenden.
4.5 Die Vormundschaft für das Kind, hier insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sowie die Adoptionsfreigabe einerseits und die Adoptionsvermittlung andererseits sind institutionell und verfahrensmäßig strikt voneinander zu trennen.
4.6 Um die Einhaltung der Mindesterfordernisse sicherzustellen, ist die Einbeziehung der sog. Babyfenster außerhalb von Krankenhäusern in den Regelungsbereich der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII (in Verbindung mit § 42 SGB VIII) zu erwägen.
5. Aufgaben der Jugendhilfe
5.1 Die Aufgaben der Jugendhilfe beziehen sich sowohl auf die Mütter wie auf die neugeborenen Kinder. In der Wahrnehmung des staatlichen Wächteramts ist es - unbeschadet der Schwangerenkonfliktberatung - Aufgabe der Jugendhilfe beizutragen, dass alle notwendigen Hilfen und Maßnahmen getroffen werden, um existenzielle Gefährdungen für das Wohl des Kindes abzuwenden und lebenserhaltende Perspektiven zu ermöglichen. Im Hinblick auf die Zukunft des Kindes ist dessen Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung ein gleichwertig zu bewertendes Gut.
5.2 Die Versorgung des Kindes nach seiner Abgabe in ein sog. Babyfenster bzw. im Rahmen einer anonymen Geburt erfordert vorläufige Maßnahmen zu seinem Schutz, insbesondere die unverzügliche Inobhutnahme durch das Jugendamt und die Unterbringung in einer Pflegestelle. Die dringende Gefahr für das Wohl des Kindes (vgl. § 42 Abs. 1 und 3 SGB VIII) ergibt sich dabei aus dem Aussetzungs- und Tötungsrisiko.
5.3 Entsprechend sind die weiteren jugendhilferechtlichen Schritte einzuleiten:
- Bestellung eines Vormunds;
- zügige Entscheidung hinsichtlich geeigneter Hilfen zur Erziehung;
- Vermittlung in die Adoptionspflege, in besonderen Fällen in die Vollzeitpflege.
5.4 Sofern im Einzelfall keine aus dem Wohl des Kindes heraus begründeten Hindernisse bestehen, wird das Kind nach Ablauf der Karenzfrist von acht Wochen zur Adoption freigegeben werden können. Soweit es die Umstände zulassen, soll der anonym gebärenden Mutter die Möglichkeit gegeben werden, hierzu Wünsche und Vorstellungen zu äußern.
5.5 Es wird empfohlen, dass die Einrichtung, die ein "Babyfenster" betreibt bzw. die anonyme Geburt ermöglicht, und das örtlich zuständige Jugendamt eine eindeutige Vereinbarung zum Schutz des Kindes abschließen. Ziel muss sein, schon im Vorfeld Zuständigkeiten, Abläufe und Verfahren zu klären und eine engmaschige Kooperationsstruktur aufzubauen.
5.6 Es bleibt als zentrale Aufgabe der Jugendhilfe, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten darauf hinzuwirken, dass der Zugang werdender Mütter zu den Beratungseinrichtungen, insbesondere der Schwangerenkonfliktberatung, verbessert wird und Notsituationen, die zur Abgabe eines Kindes in ein sog. Babyfenster oder zur anonymen Geburt führen, grundsätzlich verhindert werden.
Im engeren Planungsbereich der Jugendhilfe muss dabei insbesondere an die Ausweitung des präventiven Beratungsangebots in Schule und Jugendhilfeeinrichtungen sowie an die bedarfsgerechte Bereitstellung von Mutter-Kind-Einrichtungen gedacht werden.
6. Handlungsbedarf des Gesetzgebers
Die Zulässigkeit von sog. Babyfenstern und anonymer Geburt ist verfassungsrechtlich umstritten, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, in welcher Weise bei einer Rechtsgüterabwägung das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung und das Recht der Mutter auf Achtung ihrer Würde (Art. 1, 2, 6 GG) zu bewerten sind.
Neben grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken ist derzeit auch die Strafbarkeit der Mutter wegen Personenstandsfälschung (§ 169 StGB) bzw. Unterhaltspflichtverletzung (§ 170 Abs. 1 StGB) zu sehen. Im Falle der anonymen Geburt, ggf. auch bei sog. Babyfenstern kann daneben eine Beihilfestrafbarkeit der verantwortlichen Personen der Einrichtung gegeben sein. Hinzuweisen ist auch auf die Ordnungswidrigkeit nach § 18 PStG (Verstoß gegen Meldepflichten). Dabei ist bei der Abwägung der Positionen auch das öffentliche Interesse an einem weitestgehend lückenlosen Meldewesen zu sehen.
6.1 Die bereits in die Diskussion eingeführten Vorschläge zur Anpassung von Rechtsvorschriften zur straffreien Abgabe eines Kindes in ein sog. Babyfenster bzw. zur anonymen Geburt bedürfen auch unter dem Gesichtspunkt einer sorgfältigen Prüfung, ob nicht etwa durch neue gesetzliche Regelungen, die nur eine außerordentlich kleine Fallzahl betreffen, Rechtsklarheit und Rechtssicherheit der gegebenen Rechtslage unnötig vermindert werden. Die nachfolgenden Hinweise erfolgen unter diesem Vorbehalt.
6.2 Ohne eine Änderung der gesetzlichen Meldepflichten nach dem PStG bzw. der genannten Strafvorschriften stellen die sog. Babyfenster und die anonyme Geburt nach dem derzeitigen Recht keine tragfähigen Angebote dar, weil sich die Betroffenen einem hohen Strafverfolgungsrisiko aussetzen (vgl. zum Problem insgesamt Hepting in FamRZ 2001, S. 1574 ff.; Wolf in FPR 2001, S. 348 ff.; SZ vom 3.12.01).
Die Forderung der Jugendministerkonferenz an die Bundesregierung, die rechtlichen Voraussetzungen zur Ermöglichung einer anonymen Geburt für besondere Notfälle zu schaffen, darf in der Umsetzung nicht zu einer quasi-freibleibenden Alternative in Schwangerenkonfliktfällen führen. Eine eventuelle Normierung einer "Notfall-Lösung" bedürfte eng geführter Tatbestandsvoraussetzungen.
6.3 Im Hinblick auf den möglichen Druck seitens Dritter auf die werdende Mutter ist die Erweiterung des Straftatbestands der Nötigung in § 240 Abs. 4 StGB zu prüfen.
6.4 Im Hinblick auf die spätere Identitätsfindung des Kindes muss dabei auch die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Mutter einer Stelle ihres Vertrauens persönliche Mitteilungen über ihre Person, über die Umstände der Schwangerschaft oder andere, der Kenntnis der Abstammung dienende Mitteilungen hinterlegen und sich dabei des absoluten Schutzes ihrer Informationen sicher sein kann. Insbesondere muss gesetzlich sichergestellt werden, dass diese Informationen nicht den Strafverfolgungsbehörden offenbart werden dürfen.
6.5 Es ist zu prüfen, ob im Hinblick auf die Schwere der zugrunde liegenden Notlage und der damit verbundenen Schwierigkeit der psychischen Stabilisierung der Mutter die 8-Wochen-Frist zur endgültigen Adoptionsfreigabe nicht deutlich verlängert werden sollte (z. B. auf 6 Monate).
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