aus: BLJA Mitteilungsblatt 5/2005
Vertrieb von Zeitschriften und Bildträgern
In zunehmendem Maße befinden sich im Handel Zeitschriften, die als Bonus für den Käufer einen Bildträger mit Computerspielen oder Filmen enthalten. War dies früher gängige Praxis bei den Fachzeitschriften für Computerspiele, findet diese Art des Vertriebes mittlerweile aber auch Verbreitung in anderen Bereichen wie z. B. bei Fernsehzeitschriften, denen eine DVD mit einem Spielfilm beigelegt wird. Unter Jugendschutzgesichtspunkten sind diese Produkte wie folgt zu bewerten:
Periodische Druckschriften mit Auszügen von Filmen oder Spielprogrammen
Nach § 12 Abs. 5 Jugendschutzgesetz (JuSchG) dürfen Bildträger im Verbund mit regelmäßig erscheinenden Zeitschriften etc., die Auszüge von Filmen und Spielprogrammen enthalten nur vertrieben werden, wenn eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle festgestellt hat, dass diese Bildträger keine jugendbeeinträchtigenden Inhalte enthalten. Hierunter fallen Bildträger, die eine Kennzeichnung "freigegeben ohne Altersbeschränkung", "freigegeben ab 6 Jahren" und "freigegeben ab 12 Jahren" i. S. v. § 14 Abs. 2 JuSchG rechtfertigen würden. Der Hinweis ist vor dem Vertrieb sowohl auf der periodischen Druckschrift als auch auf dem Bildträger mit einem deutlich sichtbaren Zeichen anzubringen.
Das Anbringen des Hinweiszeichens "keine Jugendbeeinträchtigung" muss stets auf der Titelseite der Druckschrift erfolgen und so beschaffen sein, dass es ohne weiteres, das heißt "auf den ersten Blick" erkenn bar ist. Die Verantwortung für ein ordnungsgemäßes Anbringen dieses Hinweises liegt beim Anbieter bzw. bei den Selbstkontrolleinrichtungen. Druckschriften mit Bildträgern, die aufgrund § 12 Abs. 5 JuSchG das Hinweiszeichen "keine Jugendbeeinträchtigung" tragen und dieses den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend angebracht ist, unterliegen keinen Verkaufsbeschränkungen.
Wer als Gewerbetreibender gegen die Hinweisbestimmung verstößt, also einen Hinweis nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, handelt ord nungswidrig (§ 28 Abs. 1 Nr. 18 und Abs. 2 Nr. 3 JuSchG). Im Einzelfall kann Anbietern die gemäß § 12 Abs. 5 JuSchG übertragene Kennzeichnungsberechti gung wieder entzogen werden. Diese Möglichkeit einer nachträglichen Versagung der Berechtigung ergibt sich aus § 12 Abs. 5 Satz 4 JuSchG.
Die obersten Landesjugendbehörden der Länder werden diese Vorschrift bei der anstehenden Evaluierung des Jugendschutzgesetzes genau prüfen. Es wird sich zeigen, ob sich die Regelung bewährt hat. Dabei wird auch zu überlegen sein, ob die obersten Landesbehör den nicht von ihrem Recht Gebrauch machen sollten, Näheres über Inhalt, Größe, Form, Farbe und Anbringung der Zeichen anzuordnen (§ 12 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz Nr. 1 JuSchG).
Druckschriften mit vollständigen Filmen oder Spielprogrammen
Von den oben genannten Verbunderzeugnissen zu unterscheiden ist der Vertrieb von Druckschriften in Kombination mit Bildträgern, für die die Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 5 JuSchG nicht gilt. Sie unter liegen den allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen und Vertriebsbeschränkungen des JuSchG. Dies betrifft zum einen Bildträger, die gemäß § 14 Abs. 1 und 2 JuSchG eine Kennzeichnung mit "freigegeben ab 16 Jahren" erhalten haben. Diese Verbunderzeugnisse dürfen nur an Jugendliche ab 16 Jahren und älter abgegeben werden (§ 12 Abs. 1 JuSchG).
Anderes gilt für Bildträger, die gemäß § 14 Abs. 1 und 2 Nr. 5 JuSchG eine Kennzeichnung "keine Jugendfreigabe" aufweisen bzw. für die gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 JuSchG kein Kennzeichen vergeben wurde. Druckschriften in Kombination mit derartigen Bildträgern dürfen nur an volljährige Kunden abgegeben werden (§ 12 Abs. 1, Abs. 3 JuSchG).
In Zweifelsfällen haben Gewerbetreibende vor Abgabe nach § 2 Abs. 2 JuSchG das Lebensalter zu überprüfen. Hierbei handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 12 Abs. 1 JuSchG Minderjährigen für ihre jeweilige Altersstufe nicht freigegebene Bildträger zugänglich macht (§ 28 Abs. 1 Nr. 15 JuSchG).
Udo Schmidt
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