aus: BLJA Mitteilungsblatt 4/2004
Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder
Fachliche Grundlagen des § 19 SGB VIII - Möglichkeiten und Grenzen
Die Besonderheit des § 19 SGB VIII im Kontext der Jugendhilfeleistungen führt heute noch zu kontroversen Diskussionen, die sowohl die Auslegung der Vorschrift als auch ihre Anwendung in der Praxis betreffen. Im Kinder- und Jugendhilferecht 1991 erstmals als gemeinsames Angebot für Mütter/Väter und Kinder aufgenommen, hat auch das Erste Gesetz zur Änderung des SGB VIII 1995 die Unsicherheiten nicht beseitigt.
Die Zuordnung von § 19 SGB VIII zum Abschnitt 2 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes mit den Schwerpunkten Prävention und Förderung der Erziehung in der Familie gerät in der Praxis durch die stationäre und häufig betreuungsintensive Leistungserbringung gelegentlich in den Hintergrund. Daraus ergibt sich die Gefahr, den § 19 SGB VIII in die Nähe der "Hilfen zur Erziehung" zu rücken, was weder zulässig noch für die Praxis der Ausgestaltung des § 19 SGB VIII hilfreich ist. Gerade der präventive und somit niedrigschwellige Zugang zu den Angeboten des § 19 SGB VIII eröffnet Entwicklungschancen für Mütter/Väter und Kinder. Das erfordert eine eindeutige Abgrenzung nicht nur zu den Hilfen nach den §§ 27 ff. und 41 SGB VIII, sondern auch zu Hilfen nach dem BSHG.
Das Leistungsspektrum des § 19 SGB VIII muss unter der Prämisse der Stärkung der Erziehungskompetenz von Eltern inhaltlich beschrieben und leistungsrechtlich definiert werden.
Die folgenden fachlichen Orientierungspunkte sollen die Möglichkeiten und Grenzen des § 19 SGB VIII beleuchten und zu einer einheitlichen Anwendungspraxis in Bayern beitragen.
1. Leistungsgrundlage
In § 19 SGB VIII im 2. Kapitel: Leistungen der Jugendhilfe, 2. Abschnitt, Förderung der Erziehung in der Familie heißt es:
Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder
(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.
(2) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, daß die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt und eine Berufstätigkeit aufnimmt.
(3) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe von § 40 umfassen.
Das Kinder- und Jugendhilferecht hat in seinen Leistungsangeboten einen Schwerpunkt auf individualisierte und differenzierte Hilfen gelegt. Problematische Lebensläufe sind nicht als unabänderlich anzusehen und hinzunehmen. Womöglich ungewollt schwanger zu werden und für ein Kind allein sorgen zu müssen, kann krisenhafte Entwicklungen hervorrufen oder verschärfen. Wenn die Mutter/Vater-Kind-Beziehung nicht in ihren wesentlichen Folgen gelingt, kann sich Hilfebedürftigkeit von Generation zu Generation immer weiter reproduzieren. Um dies zu vermeiden, reagiert die Jugendhilfe hier mit einer geeigneten Wohnform und mit individuell zugeschnittenen Hilfestellungen. Sie bietet somit eine ganzheitliche Unterstützung für Teilfamilien, in deren Mittelpunkt die Befähigung des Elternteils zur Versorgung und Betreuung des Kindes und zur selbständigen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft steht. Das setzt voraus, dass die Mutter/der Vater die Bereitschaft und die Fähigkeit für die Entwicklung einer tragfähigen Beziehung zum Kind und einer eigenständigen Lebensperspektive mitbringt. Die Grenzen der Förderung nach § 19 SGB VIII sind also dort erreicht, wo Mütter/Väter vorübergehend oder dauerhaft nicht in der Lage oder nicht Willens sind, für ihr Kind Erziehungsverantwortung zu übernehmen. Das kann z. B. bei psychischer Erkrankung, Alkohol- und Drogenabhängigkeit und starker körperlicher Behinderung der Fall sein.
Entscheidend für die Leistungsgewährung ist, dass die Mutter oder der Vater alleine für das Kind oder die Kinder zu sorgen hat, dazu aufgrund individueller und/oder struktureller Schwierigkeiten nicht in der Lage und mindestens ein Kind unter sechs Jahre ist. Dabei geht es nicht um den rechtlichen Status, also um die Ausübung der Personensorge, sondern um die tatsächliche Erziehungsverantwortung die die Mutter/der Vater allein zu tragen hat. Ältere Geschwister werden in die Leistung miteinbezogen, um Beziehungsabbrüche zu vermeiden. Die Leistung kann auch schwangeren Frauen gewährt werden, die sich in einer Konfliktlage befinden.
2. Zielsetzungen
Die Angebote nach § 19 SGB VIII zielen darauf ab, die Persönlichkeit des alleinerziehenden Elternteils so zu stärken, dass er im Anschluss an die Maßnahme in der Lage ist, die Erziehungsverantwortung dauerhaft und selbständig zu übernehmen. Mit der Mutter/dem Vater soll eine langfristige Perspektive für ein eigenständiges Leben mit oder - wenn notwendig - auch ohne das Kind entwickelt werden. Grundlage für eine gemeinsame Zukunftsperspektive ist die Entwicklung einer emotional tragfähigen Mutter/Vater-Kind-Beziehung. Das setzt zuerst einmal die Entscheidung der Mutter/des Vaters für das Kind voraus. Schwangere Frauen in Konfliktlagen, z. B. einer ungewollten Schwangerschaft, sollen in der Einrichtung Unterstützung bei der Entscheidungsfindung erhalten. Alternativen, wie die Freigabe des Kindes zur Adoption oder die Unterbringung des Kindes in Vollzeitpflege, stehen der Mutter offen.
Das Ziel, mit dem Kind ein eigenverantwortliches und selbständiges Leben in der Gesellschaft zu führen ist untrennbar verbunden mit der Entwicklung einer beruflichen Perspektive. Daher soll während des Aufenthalts in einer Wohnform für Mütter/Väter und Kinder die Fortführung oder Aufnahme einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einer Berufstätigkeit angestrebt werden, um auf ein Leben ohne Sozialhilfeabhängigkeit hinzuführen.
Diese globalen Zielsetzungen sind im Einzelfall mit der Mutter/dem Vater zu operationalisieren, um sich in überschaubaren Schritten der Zielerreichung nähern zu können. Dazu kann zum Beispiel gehören:
- praktische Alltagsgestaltung und Haushaltsführung zu lernen,
- tragfähige soziale Beziehungen aufzunehmen,
- eigene Interessen zu vertreten,
- Signale des Kindes adäquat wahrzunehmen,
- die eigene Biographie aufzuarbeiten ...
Abhängig von den Defiziten in der Persönlichkeitsentwicklung der Mutter/des Vaters werden die notwendig zu definierenden Einwicklungsschritte unterschiedlich gewichtet sein.
3. Zielgruppe
Adressaten sind Alleinerziehende mit ihren Kindern (mindestens ein Kind unter 6 Jahre alt) sowie Schwangere, die dieser Form der Unterstützung bedürfen. Der Gesetzgeber hat eine Altersbegrenzung nicht ausdrücklich vorgesehen. Allerdings lässt sich aus der Vorgabe, dass die Mütter/Väter aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung der Leistungen des § 19 SGB VIII bedürfen, schon ableiten, dass er mit der Zielgruppe vorrangig junge Eltern gemeint hat. Grundsätzlich ist Persönlichkeitsentwicklung natürlich ein lebenslanger Reife- und Lernprozess, der letztendlich nie abgeschlossen ist. Im Kontext des § 19 SGB VIII stehen jedoch Entwicklungsprozesse im Mittelpunkt, die mit Verselbständigung, Berufsfindung und Übernahme der Elternrolle zum Entwicklungsabschnitt des Erwachsenwerdens gehören. Minderjährige und junge Erwachsene sollen gerade in dieser entwicklungsintensiven Phase erreicht und begleitet werden, wenn sie der Unterstützung nach § 19 SGB VIII bedürfen und die Bereitschaft mitbringen, aktiv an der Gestaltung ihrer Lebenssituation mitzuwirken. Die Zugänglichkeit für sozialpädagogisches Handeln, die Fähigkeit zu Veränderung muss vorausgesetzt werden. § 19 SGB VIII wird folglich allenfalls in extremen Ausnahmefällen Anwendung auf Mütter/Väter finden, die älter als 27 Jahre sind.
Das jüngste Kind darf bei Leistungsbeginn das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. In begründeten Einzelfällen kann die Leistung darüber hinaus zeitlich befristet werden, um abrupte Abbrüche zu vermeiden.
Die Mütter/Väter müssen allein für die Erziehung des Kindes zuständig sein. Alleinerziehend heißt nicht, dass sie das alleinige Sorgerecht haben müssen. Bei gemeinsamem Sorgerecht der Eltern muss das Einverständnis des Partners oder die gerichtliche Ersetzung dieses Einverständnisses eingeholt werden. Alleinerziehend bedeutet vielmehr, dass der Elternteil im Alltag mit der Erziehung des Kindes allein zurecht kommen muss. Unterstützung dabei ist erforderlich, wenn und solange der alleinerziehende Elternteil dazu nicht in der Lage ist und stützende Sozialsysteme fehlen.
Unterstützungsbedarf im Hinblick auf die Persönlichkeitsentwicklung kann resultieren aus Faktoren wie:
- Verlust der sozialen Bindungen und Stützsysteme,
- Brüche in der Biographie wie z. B. häufiger Wohnortwechsel, Heimaufenthalte, Ausbildungs- und Schulabbrüche,
- ungewollte Schwangerschaft,
- mangelnde Fähigkeiten zur Alltagsbewältigung,
- mangelnde Belastbarkeit und unzureichendes Konfliktbewältigungsvermögen,
- Beziehungsproblematik zum Kind,
- jugendliches Alter,
- geringes Selbstwertgefühl und Durchsetzungsvermögen.
Nicht zwingend - aber sicher häufig - treffen mehrere Probleme zusammen, die durch die Situation des Alleinerziehens verstärkt zum Tragen kommen.
4. Leistungsinhalte und Arbeitsformen
§ 19 SGB VIII ist ein individuelles Leistungsangebot der Jugendhilfe. Die Entscheidung über die Leistungsgewährung wird je nach Einzelfall geprüft und getroffen. Der Gesetzgeber hat für die Leistungen nach § 19 SGB VIII nicht explizit ein Hilfeplanverfahren vorgeschrieben, wie gemäß § 36 SGB VIII für die Hilfen zur Erziehung. Allerdings muss eine sorgfältige Hilfeplanung selbstverständlich zum professionellen, fachlichen Standard der Leistungsfeststellung und Leistungsgewährung nach § 19 SGB VIII gehören, um eine wirkungsvolle und nachhaltige Zielerreichung zu gewährleisten. Eine enge Anlehnung an die Grundsätze des Hilfeplanverfahrens nach § 36 SGB VIII stellt die Kooperation aller Beteiligten (Leistungsberechtigte, Kostenträger, Leistungsanbieter) sicher. Zielsetzungen und Verantwortlichkeiten werden so geklärt und kontinuierlich fortgeschrieben. In der Praxis wird dieser Standard bereits weitgehend erfüllt. Er hat sich bewährt.
Um Umfang, Intensität und konkrete Ausgestaltung der Leistung zu bestimmen, ist eine genaue Prüfung der Leistungsvoraussetzungen einschließlich einer Diagnose der Persönlichkeitsentwicklung im Kontext der Hilfeplanung nötig. Die Kinder, obwohl nicht direkte Zielgruppe des § 19 SGB VIII, werden als eigenständige Persönlichkeiten sowohl mit ihren Stärken als auch ihren Problemen gesehen und miteinbezogen. Über die Persönlichkeitsentwicklung der Mutter/des Vaters wird mittelbar auf die Entwicklung des Kindes Einfluss genommen. Im Bedarfsfall sind spezielle Hilfen und Angebote der Förderung für die Kinder einzusetzen.
Gemeinsame Wohnformen
Mütter/Väter sollen gemäß § 19 SGB VIII in geeigneten Wohnformen betreut werden. Darunter sind Einrichtungen mit unterschiedlich intensiven Betreuungsangeboten und sonstige betreute Wohnformen gemeint. Die Bandbreite des Angebots wird den verschiedenen Problemlagen und Betreuungsbedarfen der Betroffenen gerecht. In jedem Fall ist jedoch mit der Bereitstellung von Wohnraum das notwendige Beratungs- und Unterstützungsangebot für die Zielgruppe verbunden.
Bei der Betreuung in einer geeigneten Wohnform stellt der Träger sicher, dass die Mutter oder der Vater im Bedarfsfall auf die organisatorischen, fachlichen und personellen Ressourcen eines Hilfesystems zurückgreifen kann. Bei der Betreuung in einer Einzelwohnung müssen die ergänzenden Hilfen zur Unterstützung der Alleinerziehenden - auch für Krisensituationen - in ambulanter Form sichergestellt sein, damit die Voraussetzungen des § 19 SGB VIII erfüllt werden können.
Die Leistungen nach § 19 SGB VIII werden in der Regel erbracht in
- einer Mutter/Vater-Kind-Einrichtung (größerer Betreuungsbedarf, teilweise "Rund-um-die-Uhr-Betreuung")
- oder in einer sonstigen Wohnform (z. B. Wohngemeinschaft, Apartmenthaus mit geringerer Betreuungsintensität).
Ausbildung
Ein eigenverantwortliches Leben und Handeln und eine erfolgreiche Integration in die Gesellschaft werden entscheidend bestimmt durch die Fähigkeit und Möglichkeit einer eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts. Eine Maßnahme nach § 19 SGB VIII muss deshalb zwingend in einem sozialen Umfeld stattfinden, das Möglichkeiten für eine schulische oder berufliche Ausbildung oder für die Aufnahme einer Berufstätigkeit eröffnet. Entsprechende Kooperationspartner müssen im Konzept benannt sein. Da § 19 SGB VIII keine Hilfe auf Dauer sein kann, sollte sie im Verhältnis zu schulischen oder beruflichen Qualifizierungsvorhaben konzipiert werden. Stehen dem zwingend vorgesehenen Hinwirken auf eine Schulausbildung oder Berufstätigkeit erhebliche subjektive (z. B. Überforderung junger Mütter mit der Doppelbelastung) oder objektive (Arbeitsmarktlage) Hindernisse entgegen, sind diese im Einzelfall zu begründen.
Unterhalt
Die Leistung gemäß § 19 SGB VIII (Abs. 3) soll auch den notwendigen Unterhalt für Mutter/Vater und Kind sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe von §§ 39, 40 SGB VIII umfassen. Den Lebensunterhalt zahlt zunächst das örtlich zuständige Jugendamt. Soweit zumutbar, verlangt es jedoch einen Kostenbeitrag vom Leistungsadressaten.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter/des Vaters vor Beginn der Leistung. Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt.
Geht der Leistung eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a oder eine Leistung nach § 13 Abs. 2, § 21 oder § 41 SGB VIII voraus, so bleibt der bisher zuständige örtliche Träger zuständig (§ 86b Abs. 2 SGB VIII).
Die Heranziehung zu den Kosten erfolgt nach Maßgabe des § 91 Abs. 4 SGB VIII, der Umfang des Heranziehens nach § 93 Abs. 2 SGB VIII. Zu beachten ist insbesondere § 93 Abs. 6 SGB VIII, der vorsieht, von der Heranziehung der Eltern zu den Kosten abzusehen, wenn das Kind oder die Jugendliche schwanger ist oder ein leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahrs betreut.
Partnerarbeit
Nicht selten ist die Beziehung der Mutter/des Vaters zum Partner oder anderen wichtigen Bezugspersonen belastet. Deshalb kann es für die Persönlichkeitsentwicklung und Verselbständigung notwendig und hilfreich sein, diese in das Leistungsarrangement einzubeziehen. Belastende Partnerschaftserfahrungen gilt es aufzuarbeiten, bestehende Partnerkonflikte zu klären. Mütter und Väter haben ja auch im Rahmen des § 17 SGB VIII Anspruch auf Beratung in Fragen der Partnerschaft bei Trennung und Scheidung.
Daneben ist auf das Umgangsrecht des Kindes mit dem anderen Elternteil sowie auf das Umgangsrecht und die Umgangspflicht dieses Elternteils zu achten (§ 1684 BGB).
Beendigung der Leistung/Nachbetreuung
Der erfolgreiche Abschluss der Unterstützung und die Verselbständigung der Mutter/des Vaters und des Kindes sind durch eine planvolle "Form der Entlassung" sicherzustellen. Die Betreuungsintensität ist in der Vorbereitungsphase schrittweise zu lockern, der eigene Verantwortungsbereich zunehmend auszuweiten. Eine notwendige, zeitlich begrenzte nachbetreuende Unterstützung unter der Verantwortung des Trägers kann dem Leistungsbereich des § 19 SGB VIII zugeordnet werden. Vor Beendigung der Maßnahme muss geklärt werden, ob und gegebenenfalls welche anderen Jugendhilfeleistungen im Anschluss nötig werden, um den Erfolg der Betreuung sicher zu stellen. Eventuell notwendig werdende Unterstützungsleistungen für das Kind müssen rechtzeitig vorbereitet werden.
Präventive Angebote nach § 16 SGB VIII sind in jedem Fall hilfreich für eine gelingende Integration der Mütter/Väter im neuen sozialen Umfeld.
Konzept
Jeder Träger, der Leistungen nach § 19 SGB VIII anbietet, muss über ein ausformuliertes pädagogisches Konzept verfügen, das den gesetzlichen Auftrag aufnimmt und systematisch konkretisiert. Entsprechend der Zielgruppe und ihres Bedarfs müssen fachliche Standards nicht zuletzt zur Überprüfung und Steuerung des Leistungsangebots definiert werden. Das Profil der Leistung für Minderjährige wird anders zugeschnitten sein, als jenes für junge Erwachsene. Die Aspekte Aufsichtspflicht, Sorgerecht, etwaige Einbindung des Vormunds und andere Einflussgrößen wie Partner und Familie haben bei Minderjährigen eine besondere konzeptionelle Bedeutung.
Die große Vielfalt unterschiedlichster Betreuungsangebote in den Wohnformen nach § 19 SGB VIII erfordert eine genaue konzeptionelle Bestimmung, um für die Mütter/Väter die richtige Unterbringungsform zu finden.
Kooperation und Vernetzung mit anderen Einrichtungen, Fachdiensten, Gremien sollten im pädagogischen Konzept der Einrichtung verankert sein, da gerade diese Leistung ein hohes Maß an Außenkontakten erfordert, um den Verselbständigungsprozess der Mütter/Väter mit ihren Kindern und ihre Integration in ein tragfähiges soziales Umfeld zu unterstützen.
5. Ausstattungsmerkmale
Personelle Ausstattung
Die pädagogische Arbeit mit Müttern/Vätern erfordert die Beschäftigung von qualifizierten Fachkräften.
Die Beratung und Anleitung Alleinerziehender in Konfliktsituationen wie die Förderung einer altersentsprechenden Entwicklung der Kinder setzt fachliche Kompetenzen voraus. Die notwendige Ausstattung des Trägers in Wohnformen nach § 19 SGB VIII hängt vom Konzept und der Intensität der erforderlichen Betreuung der Mütter/Väter ab.
Kollegiale Beratung, Fortbildung und Supervision sollten zum fachlichen Standard gehören. Die fachlichen Standards und Qualitätsmerkmale werden in entsprechenden Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen geregelt.
Struktur und Leistungsangebot
Bei der strukturellen und fachlichen Ausgestaltung des Leistungsangebots nach § 19 SGB VIII ist im leistungsrechtlichen Sinne nicht von bestehenden Einrichtungen, sondern von Personen und Fallgruppen auszugehen, für die diese Leistung im Gesetz aufgenommen wurde.
In Bayern stehen insgesamt 20 Einrichtungen (Verzeichnis der Mutter/Vater-Kind-Einrichtungen in Bayern) für Mütter/Väter zur Verfügung, die sich ausschließlich oder für einen Teil des Leistungsangebots auf § 19 SGB VIII beziehen.
Grundsätzlich sind jedoch auch andere Wohnformen, dem Grunde nach auch andere gemeinsame Wohnformen mit ambulanter sozialpädagogischer Begleitung oder Ähnliches darstellbar (vgl. Gemeinsame Wohnformen). Die Jugendhilfeplanung bietet den Rahmen für die Ermittlung des Bedarfs an Plätzen. Sie verfolgt das Ziel, die gesetzlichen Vorgaben des SGB VIII mit den Ressourcen der öffentlichen Träger der Jugendhilfe, den Bedürfnissen der Zielgruppen und den Möglichkeiten der freien Träger in Einklang zu bringen. Die Handlungskonzepte werden entsprechend den fortlaufenden Bedarfsentwicklungen angepasst.
Finanzierung
Der Anspruch auf eine Leistung der Jugendhilfe gemäß § 19 SGB VIII setzt eine individuelle Prüfung der Beeinträchtigung der Persönlichkeitsentwicklung und der darauf folgenden Unterstützungsbedürftigkeit bei der Pflege und Erziehung der Kinder voraus. Den individuell unterschiedlichen Betreuungs- und Unterstützungsbedarfen muss eine gleichfalls individuell gestaltete Finanzierungsstruktur entsprechen.
Es erscheint nicht sinnvoll, den variablen Formen betreuten Wohnens für Mutter/Vater und Kind ein standardisiertes Entgeltsystem zugrunde zu legen. Die Finanzierung erfolgt daher zweckmäßig durch Vereinbarungen zwischen dem Leistungserbringer (in der Regel Träger der Jugendhilfe) und dem Kostenträger der öffentlichen Jugendhilfe über Rahmenentgeltvereinbarungen gemäß § 78a Abs. 1 Nr. 2. Zuständig dafür sind in Bayern vier Entgeltkommissionen (München, Nürnberg, Augsburg, Regensburg).
Die Träger der Einrichtungen und Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder sollten daher ihre Leistungsangebote systematisch in Leistungsbeschreibungen darstellen.
6. Abgrenzung zu anderen Leistungen und Hilfen
Abgrenzung zu Leistungen nach § 72 BSHG
Zunächst gehen Leistungen der Jugendhilfe gemäß SGB VIII den Leistungen nach dem Sozialhilfegesetz (BSHG) vor. Gleichwohl ist eine Leistungsgewährung gemäß § 19 SGB VIII kein Ausschlussgrund für Verpflichtungen anderer Sozialleistungsträger. In Abgrenzung zur Sozialhilfe (Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, § 72 BSHG) begründet sich die Leistung nach § 19 SGB VIII aus Defiziten im Hinblick auf Erziehungs- und Pflegeaufgaben gegenüber dem zu betreuenden Kind und auf die jeweilige Persönlichkeitsentwicklung des alleinerziehenden Elternteils. § 72 BHSG stellt auf äußere mängellagenbedingte Notsituationen - z. B. Mangel an Wohnraum, ungesicherte wirtschaftliche Lage - ab. Das BSHG schließt personenbezogene Hilfen nicht aus, stellt sie aber in den ausdrücklichen Zusammenhang mit der sozioökonomischen Situation. In der Leistung gemäß § 19 SGB VIII hingegen stehen Einwicklungsaufgaben in pädagogischer und gegebenenfalls psycho-sozialer Hinsicht im Vordergrund.
Konkurrieren beide Leistungen untereinander, ist § 19 SGB VIII gemäß § 10 Abs. 2 SGB VIII und § 72 Abs. 1 BSHG vorrangig.
Abgrenzung zu Leistungen nach § 39 BSHG und § 35a SGB VIII
Ist die Mutter oder der Vater körperlich und/oder geistig behindert beziehungsweise droht eine Behinderung und es besteht ein Eingliederungsbedarf, so ist die Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG gegenüber der Leistung nach § 19 SGB VIII vorrangig (§ 10 Abs. 2 SGB VIII). Ein ärztliches bzw. psychiatrisches Gutachten hat eine entsprechende Behinderung bzw. das Drohen einer solchen zu attestieren.
Die zusätzlich erforderliche Erbringung von Leistungen für das Kind in einer Wohnform nach § 19 SGB VIII kann von der Jugendhilfe nach § 27 Abs. 2 SGB VIII übernommen werden. Die denkbare Übernahme der Kosten für das Kind nach § 72 BSHG wird nach den vorliegenden Erfahrungen vom Bezirk abgelehnt. Eine gesetzliche Klarstellung steht noch aus.
Bei der Aufnahme von Müttern/Vätern mit körperlicher oder geistiger Behinderung ist besonders darauf zu achten, ob das Ziel eines eigenständigen Lebens erreichbar scheint.
Seelisch behinderte Mütter/Väter bis zum Alter von 18 Jahren erhalten Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Auch hier gilt: Wenn die seelische Behinderung längerfristig ein selbständiges Leben und eine eigenverantwortliche Erziehung und Versorgung des Kindes nicht erwarten lässt, sollte keine Leistung nach § 19 SGB VIII gewährt werden.
Abgrenzung zu den Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 und 34 SGB VIII und Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII
Im Gegensatz zu § 19 SGB VIII, der im Wesentlichen die Persönlichkeitsentwicklung der jungen Mutter/des jungen Vaters bezüglich ihrer/seiner Elternrolle im Blick hat, liegt der Fokus bei den Hilfen zur Erziehung in erster Linie auf dem Wohl des Kindes. Das Kind hat einen eigenen Hilfebedarf, seine Ressourcen und Defizite stehen im Mittelpunkt des Bemühens der Jugendhilfe, seinen Anspruch auf eine entsprechende Erziehung zu gewährleisten. Der Personenberechtigte hat dabei einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn er nicht in der Lage ist, seiner erzieherischen Aufgabe nachzukommen.
Die geeignete und notwendige Hilfe ergibt sich aus der Hilfeplanung gemäß § 36 SGB VIII. Hilfe zur Erziehung für Kinder und Jugendliche in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform gemäß § 34 SGB VIII schließt die Betreuung des Kindes durch Mutter oder Vater nicht mit ein. Eine Sicherstellung der Betreuung des Kindes durch seinen Erziehungsverantwortlichen sowie die Betreuung für beide gemeinsam ist nur im Wege einer Leistung nach § 19 SGB VIII möglich. Wenn sich in der Hilfeplanung ergibt, dass eine gemeinsame Unterbringung von Mutter/Vater und Kind erfolgen soll, ist eine Leistung nach § 19 SGB VIII geeignet. Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, was Mutter/Vater-Kind-Einrichtungen aufgrund der fachlichen Maßgaben des § 19 SGB VIII zu leisten in der Lage sind.
Hilfe für junge Volljährige zielt nach § 41 SGB VIII zwar auch auf die Persönlichkeitsentwicklung des jungen Menschen hin zu eigenverantwortlicher Lebensführung, allerdings nicht im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft bzw. Elternschaft.
Mutter-Kind-Einrichtungen im Rahmen des Strafvollzugs
Bei der gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kind in einer Einrichtung des Strafvollzugs handelt es sich nicht um eine Unterstützungsleistung nach § 19 SGB VIII. Vielmehr ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2002 davon auszugehen, dass ein erzieherischer Bedarf dadurch entsteht, weil eine inhaftierte Mutter bei der Wahrnehmung ihrer elterlichen Sorge durch das Leben in der Vollzugsanstalt wesentlich eingeschränkt ist. Die Mutter benötigt nicht aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung Unterstützung bei der Pflege und Betreuung des Kindes, sondern aufgrund der besonderen Verhältnisse des Strafvollzugs.
Anspruchsgrundlage ist daher der § 27 Abs. 1 SGB VIII, wonach ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes Anspruch auf Hilfe zur Erziehung hat, wenn eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Die Hilfe zur Erziehung umfasst neben den Betreuungsleistungen auch die Sicherstellung des notwendigen Unterhalts des Kindes "außerhalb des Elternhauses" gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 SGB VIII.
Schutz von Kindern und Jugendlichen in Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder
Wohnformen gemäß § 19 SGB VIII unterliegen, soweit es sich um Mütter/Väter über 18 Jahre handelt, die im Besitz der Personensorge für ihre Kinder sind, grundsätzlich nicht den Bestimmungen gemäß § 45 SGB VIII (Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung).
Sobald jedoch minderjährige Mütter/Väter betroffen sind oder in der jeweiligen Einrichtung Formen von Kindertagesbetreuung bzw. Hilfen gemäß §§ 22, 23, 32 oder 35a SGB VIII angeboten werden, wird für diesen Teil der pädagogischen Aktivitäten eine Betriebserlaubnis erforderlich.
Inge Däxl
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