aus BLJA Mitteilungsblatt 2/2003
Die neue Jugendschutzgesetzgebung ab 1.4.2003
Eine Reform der Jugendschutzgesetze ist - vor allem von der jugendschützerischen Fachbasis und teils mit viel weiter gehenden Änderungsvorschlägen als nun im Gesetz vorgesehen - schon lange gefordert worden.
Entwürfe wurden auf politischer Ebene längere Zeit kontrovers diskutiert. Nach dem Terroranschlag vom 11. September 2001, der auf politischer Ebene eine veränderte Prioritätensetzung zugunsten anderer politischer Themen und Aktivitäten hervorrief, sah es zunächst so aus, als ob die Entwürfe zu einem Jugendschutzgesetz (JuSchG) und einem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag noch einmal auf Eis gelegt werden würden, um erst in der neuen Legislaturperiode (ab September 2002) wieder aufgegriffen zu werden. Erneut musste der Gesetzgeber auf ein tragisches Ereignis, diesmal den Amoklauf eines Schülers in Erfurt im April 2002, reagieren. Dies geschah dann im Eiltempo: Bereits im Juli 2002 wurde ein neues Jugendschutzgesetz verkündet. Ebenso wurde die Verabschiedung eines Jugendmedienschutz-Staatsvertrags vorangetrieben. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 JuSchG wurde der Termin des In-Kraft-Tretens des neuen Jugendschutzgesetzes an den des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags gekoppelt.
Nachdem der Bayerische Landtag am 13.2.2003 dem am 13. September 2002 unterzeichneten "Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV)" zugestimmt hat, kann — vorbehaltlich der rechtzeitigen Zustimmung durch die Länderparlamente der übrigen Bundesländer — zeitgleich am 1. April 2003 auch das Jugendschutzgesetz (JuSchG) in Kraft treten. Es ist vorgesehen, dass das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend das In-Kraft-Treten im Bundesgesetzblatt bekannt gibt.
Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Dieses neue Jugendschutzgesetz wird das Gesetz über den Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) und das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjS) ersetzen und enthält darüber hinaus einige Neuerungen.
1.1 Wesentliche Änderungen durch das Jugendschutzgesetz
§1 Begriffsbestimmungen
In § 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG wurde eine Änderung der Terminologie vorgenommen. Nunmehr ist von einer "erziehungsbeauftragten Person" (statt wie bisher in § 2 Abs. 2 Nr. 2 JÖSchG von "Erziehungsberechtigter", der "Aufgaben der Personensorge wahrnimmt") die Rede. Schwierigkeiten bereitet hier die Beantwortung der Frage, ob der Gesetzgeber mit dem geänderten Begriff auch eine andere Bewertung beabsichtigte. Nach Ansicht des Bayerischen Landesjugendamts ist auch nach der neuen Regelung ein gewisses Autoritätsverhältnis zwischen der "erziehungsbeauftragten Person" und dem oder der Minderjährigen erforderlich, da auch das JuSchG von der Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben spricht. Die Erfüllung von Aufgaben der Erziehung ohne Autorität ist jedoch nicht möglich.
Auch die Bundesregierung vertritt hierzu dieselbe Meinung: "Daran, dass es eine Übertragung von Aufgaben der Erziehung sein muss, wird nichts geändert, wie sich aus der Definition 'soweit diese auf Dauer oder zeitweise auf Grund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt‘ ergibt. Es muss also ein Autoritätsverhältnis entstehen, ohne das Erziehung nicht denkbar ist. Der Begriff ‚erziehungsbeauftragte Person‘ ist dafür zutreffend, denn erziehungsberechtigt bleiben die Personensorgeberechtigten, sie übertragen lediglich im Rahmen ihres Rechts einzelne Aufgaben zum Beispiel der Betreuung und Beaufsichtigung." (vgl. BT-Drucks. 15/88 vom 14.11.02, S. 8).
Die bisherige Unterscheidung von Telediensten (Bundeszuständigkeit) und Mediendiensten (Länderzuständigkeit) wird aufgehoben. Nunmehr wird nur noch zwischen Telemedien (alle nicht gegenständlichen Medien) und Trägermedien (Medien auf gegenständlichen Trägern) unterschieden, § 1 Abs. 2 und 3 JuSchG.
Das Versandhandelverbot wird in § 1 Abs. 4 JuSchG eingeschränkt: Ist durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, handelt es sich nach der Begriffsbestimmung nicht um Versandhandel.
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
- sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
- sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,
- ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
- ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.
(2) Trägermedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind. Dem gegenständlichen Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen von Trägermedien steht das elektronische Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen gleich, soweit es sich nicht um Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages handelt.
(3) Telemedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien, die durch elektronische Informations- und Kommunikationsdienste nach dem Gesetz über die Nutzung von Telediensten (Teledienstegesetz, TDG) und nach dem Staatsvertrag über Mediendienste der Länder übermittelt oder zugänglich gemacht werden. Als Übermitteln oder Zugänglichmachen im Sinne von Satz 1 gilt das Bereithalten eigener oder fremder Inhalte.
(4) Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.
(5) Die Vorschriften der §§ 2 bis 14 dieses Gesetzes gelten nicht für verheiratete Jugendliche.
§ 4 Gaststätten
Bei den Ausgehvorschriften tritt kaum eine Änderung der bisherigen Regelungen ein.
Der Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in Gaststätten zur Einnahme von einem Getränk oder einer Mahlzeit wird jetzt genauer definiert und auch in den Morgenstunden zeitlich beschränkt: Der Aufenthalt ist nur erlaubt zwischen 5.00 und 23.00 Uhr.
Ebenso dürfen sich über 16-Jährige in Gaststätten nur zwischen 5.00 und 24.00 Uhr ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person aufhalten (§ 4 Abs. 1 JUSchG).
Allerdings ist nun auch im Gaststättenbereich die Möglichkeit von Ausnahme-Genehmigungen vorgesehen (§ 4 Abs. 4 JuSchG).
§ 4 Gaststätten
(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter sechzehn Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.
(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.
§ 7 Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe
Bei kinder- und jugendgefährdenden Veranstaltungen und Gewerbebetrieben ist nun gemäß § 7 JuSchG neben Alters- und Zeitbegrenzungen auch die Erteilung "anderer Auflagen" möglich, die eine flexiblere Handhabung der spezifischen Gefährdungen gewährleistet (z. B. Schallpegelbegrenzungen, Einrichtung einer Kinderfundstelle, Aufenthaltsraum für Kinder und Jugendliche bis zur Abholung durch Eltern).
§ 7 Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe
Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. Die Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird
§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
Zu dem bisherigen Verbot, Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren das Rauchen in der Öffentlichkeit zu gestatten, tritt nun ein Verbot der Abgabe von Tabakwaren an diese Altersgruppe (§ 10 Abs. 1 JuSchG). Verkaufsstellen von Tabakwaren müssen auch durch Aushang auf das Abgabeverbot hinweisen (§ 3 Abs. 1 JuSchG).
Außerdem müssen Tabakwarenautomaten, die in der Öffentlichkeit aufgestellt sind, so gesichert sein, dass Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren Tabakwaren nicht mehr entnehmen können (§ 10 Abs. 2 JuSchG). Für diese Regelung ist jedoch eine Übergangsfrist bis 1.1.2007 vorgesehen (§ 30 Abs. 2 JuSchG).
Zusätzlich darf Werbung für alkoholische Getränke und Tabakwaren bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur noch nach 18.00 Uhr vorgeführt werden (§ 11 Abs. 5 JuSchG).
§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
- an einem Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
- durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren Tabakwaren nicht entnehmen können
§ 11 Filmveranstaltungen
Bei öffentlichen Filmveranstaltungen ist in einem Fall ein so genanntes Elternprivileg vorgesehen: Filme, die eine Altersfreigabe "ab 12 Jahren" erhalten haben, dürfen auch von über 6-jährigen Kindern besucht werden, wenn diese von einer personensorgeberechtigten (nicht: erziehungsbeauftragten) Person begleitet werden (§ 11 Abs. 2 JuSchG).
§ 11 Filmveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 zur Vorführung vor ihnen freigegeben worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrfilme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen mit Filmen, die für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren freigegeben und gekennzeichnet sind, auch Kindern ab sechs Jahren gestattet werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet sind.
(3) Unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet werden
- Kindern unter sechs Jahren,
- Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach 20 Uhr beendet ist,
- Jugendlichen unter sechzehn Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr beendet ist,
- Jugendlichen ab sechzehn Jahren, wenn die Vorführung nach 24 Uhr beendet ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die öffentliche Vorführung von Filmen unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe. Sie gelten auch für Werbevorspanne und Beiprogramme. Sie gelten nicht für Filme, die zu nichtgewerblichen Zwecken hergestellt werden, solange die Filme nicht gewerblich genutzt werden.
(5) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für Tabakwaren oder alkoholische Getränke werben, dürfen unbeschadet der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 nur nach 18 Uhr vorgeführt werden.
§ 12 Bildträger mit Filmen und Spielen
Neu eingeführt wird die Altersfreigabe-Kennzeichnung für Computerspiele und andere Bildträger, wie dies bereits bei Kino- und Videofilmen der Fall ist (§ 12 Abs. 1 JuSchG). Die Altersfreigaben im Bereich der Computerspiele werden auf Vorschlag der USK vorgenommen.
Ausgenommen von einer Altersfreigabe-Kennzeichnung durch die Obersten Jugendbehörden der Länder sind sowohl bei Computerspielen wie auch bei Videofilmen die von den Herstellern als solche gekennzeichneten "Infoprogramme" oder "Lehrprogramme" (§ 12 Abs. 1 JuSchG). Die zuständige Oberste Landesbehörde kann jedoch bei Missbrauch geeignete Maßnahmen ergreifen (§14 Abs. 7 JuSchG).
Automaten für Videokassetten, DVDs oder Computerspiele, die mit den Alterskennzeichnungen "o. A.", "ab 6", "ab 12" oder "ab 16" versehen sind, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen aufgestellt werden (§ 12 Abs. 4 JuSchG).
Bei Bildträgern, die keine Jugendfreigabe erhielten, die nicht gekennzeichnet sind, die indiziert oder einfach pornografisch sind, bleibt es bei dem bisherigen Verbot des Anbietens in der Öffentlichkeit. Es ist zu erwarten, dass hier wieder die nach altem Recht strittigen Fragen der Öffentlichkeit eines Ortes bzw. der Zugänglichkeit für Kinder und Jugendliche diskutiert werden.
Verbunderzeugnisse (z. B. Zeitschriften mit Bildträgern, die nur Auszüge von Film- oder Spielprogrammen enthalten) dürfen nach der Regelung in § 12 Abs. 5 JuSchG abweichend von den Beschränkungen bei altersgekennzeichneten Trägermedien vertrieben werden, wenn sie einen Herstellerhinweis enthalten, dass die Auszüge auf dem Bildträger keine Jugendbeeinträchtigungen enthalten.
Wie aber der Begriff "keine Jugendbeeinträchtigung" zu verstehen ist und wie der Vertrieb in der Praxis zu handhaben ist, ist derzeit noch ungeklärt.
§ 12 Bildträger mit Filmen oder Spielen
(1) Bespielte Videokassetten und andere zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger (Bildträger) dürfen einem Kind oder einer jugendliche Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der Freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Absatz 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.
(2) Auf die Kennzeichnungen nach Absatz 1 ist auf dem Bildträger und der Hülle mit einem deutlich sichtbaren Zeichen hinzuweisen. Die oberste Landesbehörde kann
- Näheres über Inhalt, Größe, Form, Farbe und Anbringung der Zeichen anordnen und
- Ausnahmen für die Anbringung auf dem Bildträger oder der Hülle genehmigen.
Anbieter von Telemedien, die Filme, Film- und Spielprogramme verbreiten, müssen auf eine vorhandene Kennzeichnung in ihrem Angebot deutlich hinweisen.
(3) Bildträger, die nicht oder mit "Keine Jugendfreigabe" nach § 14 Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 oder nach § 14 Abs. 7 vom Anbieter gekennzeichnet sind, dürfen
- einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
- nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, oder im Versandhandel angeboten oder überlassen werden.
(4) Automaten zur Abgabe bespielter Bildträger dürfen
- auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen,
- außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen oder
- in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren
nur aufgestellt werden, wenn ausschließlich nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 gekennzeichnete Bildträger angeboten werden und durch technische Vorkehrungen gesichert ist, dass sie von Kindern und Jugendlichen, für deren Altersgruppe ihre Programme nicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 freigegeben sind, nicht bedient werden können.
(5) Bildträger, die Auszüge von Film- und Spielprogrammen enthalten, dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 3 im Verbund mit periodischen Druckschriften nur vertrieben werden, wenn sie mit einem Hinweis des Anbieters versehen sind, der deutlich macht, dass eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle festgestellt hat, dass diese Auszüge keine Jugendbeeinträchtigungen enthalten. Der Hinweis ist sowohl auf der periodischen Druckschrift als auch auf dem Bildträger vor dem Vertrieb mit einem deutlich sichtbaren Zeichen anzubringen. § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Berechtigung nach Satz 1 kann die oberste Landesbehörde für einzelne Anbieter ausschließen
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§ 13 Bildschirmspielgeräte
Die Regelung zu Bildschirmspielgeräten ist aus den Vorschriften zu Spielhallen und Glücksspielen herausgenommen worden. Das Kriterium der Entgeltlichkeit entfällt.
Kinder und Jugendliche dürfen nur an für ihre Altersstufe freigegebenen Spielen teilnehmen, wobei öffentlich zugänglich aufgestellte Geräte nur Programme enthalten dürfen, die die Freigabe "ab 6 Jahren" erhielten oder als "Infoprogramme" oder "Lehrprogramme" gekennzeichnet sind.
§ 13 Bildschirmspielgeräte
(1) Das Spielen an elektronischen Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, die öffentlich aufgestellt sind, darf Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nur gestattet werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- oder Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.
(2) Elektronische Bildschirmspielgeräte dürfen
- auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen,
- außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen oder
- in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren
nur aufgestellt werden, wenn ihre Programme für Kinder ab sechs Jahren freigegeben und gekennzeichnet oder nach § 14 Abs. 7 mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.
(3) Auf das Anbringen der Kennzeichnungen auf Bildschirmspielgeräten findet § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechende Anwendung.
§ 15 Jugendgefährdende Trägermedien
Die Indizierungskriterien für Medien werden im JuSchG erweitert und verschärft. Danach sind z. B. Trägermedien, die den Krieg verherrlichen, die leidende Menschen in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen oder die Kinder und Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigen — auch ohne dass es der Aufnahme in die Liste bedarf — mit weit reichenden Abgabe-, Vertriebs- und Werbeverboten belegt (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 - 4 JuSchG).
§ 15 Jugendgefährdende Trägermedien
(1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht
- einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
- an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden,
- im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,
- im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,
- im Wege des Versandhandels eingeführt werden,
- öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, angekündigt oder angepriesen werden,
- hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
(2) Den Beschränkungen des Absatz 1 unterliegen, ohne das es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende Trägermedien, die
- einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131 oder § 184 des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte haben,
- den Krieg verherrlichen,
- Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt,
- Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen oder
- offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden.
(3) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, die mit einem Trägermedium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
(4) Die Liste der jugendgefährdenden Medien darf nicht zum Zwecke der geschäftlichen Werbung abgedruckt oder veröffentlicht werden.
(5) Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme des Trägermediums oder eines inhaltsgleichen Telemediums in die Liste anhängig ist oder gewesen ist.
(6) Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Gewerbetreibende vor Abgabe an den Handel die Händler auf die Vertriebsbeschränkungen des Absatz 1 Nr. 1 bis 6 hinzuweisen.
§ 16 Sonderregelung für Telemedien
Für Telemedien bleiben Sonderregelungen weiterhin dem Landesrecht vorbehalten.
§ 16 Sonderregelung für Telemedien
Regelungen zu Telemedien, die in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 18 aufgenommen sind, bleiben Landesrecht vorbehalten.
§ 18 Liste jugendgefährdender Trägermedien
Die Liste der jugendgefährdenden Medien wird nunmehr in vier Teilen geführt, wobei bei Trägermedien unterschieden wird zwischen öffentlichen und nicht öffentlichen Listen. Telemedien werden nur in nicht öffentlichen Listen geführt. Des Weiteren wird unterschieden zwischen Listen mit Verbreitungsverbot in Bezug auf Minderjährige und Listen mit absolutem Verbreitungsverbot (§ 18 Abs. 2 JuSchG).
Ausdrücklich ist nun auch die Möglichkeit und das Verfahren der Streichung aus der Liste geregelt. Nach Ablauf von 25 Jahren verliert die Aufnahme in die Liste automatisch ihre Wirkung (§ 18 Abs. 7 JuSchG). Nach Ablauf von 10 Jahren kann von Amts wegen die Streichung aus der Liste im vereinfachten Verfahren (Vorsitzender plus zwei Mitglieder) beschlossen werden (§ 23 Abs. 4 JuSchG).
§ 18 Liste jugendgefährdender Medien
(1) Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien.
(2) Die Liste ist in vier Teilen zu führen.
- In Teil A (Öffentliche Liste der Trägermedien) sind alle Trägermedien aufzunehmen, soweit sie nicht den Teilen B, C oder D zuzuordnen sind;
- in Teil B (Öffentliche Liste der Trägermedien mit absolutem Verbreitungsverbot) sind, soweit sie nicht Teil D zuzuordnen sind, Trägermedien aufzunehmen, die nach Einschätzung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien einen in § 86, § 130, § 130a, § 131 oder § 184 Abs. 3 oder 4 des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt haben;
- in Teil C (Nichtöffentliche Liste der Medien) sind diejenigen Trägermedien aufzunehmen, die nur deshalb nicht in Teil A aufzunehmen sind, weil bei ihnen von einer Bekanntmachung der Aufnahme in die Liste gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 abzusehen ist, sowie alle Telemedien, soweit sie nicht Teil D zuzuordnen sind;
- in Teil D (Nichtöffentliche Liste der Medien mit absolutem Verbreitungsverbot) sind diejenigen Trägermedien, die nur deshalb nicht in Teil B aufzunehmen sind, weil bei ihnen von einer Bekanntmachung der Aufnahme in die Liste gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 abzusehen ist, sowie diejenigen Telemedien aufzunehmen, die nach Einschätzung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien einen in § 86, § 130, § 130a, § 131 oder § 184 Abs. 3 oder 4 des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt haben.
(3) Ein Medium darf nicht in die Liste aufgenommen werden
- allein wegen seines politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Inhalts,
- wenn es der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre dient,
- wenn es im öffentlichen Interesse liegt, es sei denn, dass die Art der Darstellung zu beanstanden ist.
(4) In Fällen von geringer Bedeutung kann davon abgesehen werden, ein Medium in die Liste aufzunehmen.
(5) Medien sind in die Liste aufzunehmen, wenn ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung festgestellt hat, dass das Medium einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131 oder § 184 des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte hat.
(6) Telemedien sind in die Liste aufzunehmen, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz die Aufnahme in die Liste beantragt hat; es sei denn, der Antrag ist offensichtlich unbegründet oder im Hinblick auf die Spruchpraxis der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien unvertretbar.
(7) Medien sind aus der Liste zu streichen, wenn die Voraussetzung für eine Aufnahme nicht mehr vorliegen. Nach Ablauf von 25 Jahren verliert eine Aufnahme in die Liste ihre Wirkung.
(8) Auf Filme, Film- und Spielprogramme, die nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 gekennzeichnet sind, findet Absatz 1 keine Anwendung. Absatz 1 ist außerdem nicht anzuwenden, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz über das Telemedium zuvor eine Entscheidung dahin gehend getroffen hat, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach Absatz 1 nicht vorliegen. Hat eine anerkannte Einrichtung der Selbstkontrolle das Telemedium zuvor bewertet, so findet Absatz 1 nur dann Anwendung, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach Absatz 1 für gegeben hält.
§ 21 Verfahren (Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien)
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien kann künftig nicht nur auf Antrag von Jugendbehörden, sondern auch von Amts wegen tätig werden, insbesondere auf Anregung anderer Behörden und anerkannter Träger der Jugendhilfe (§ 21 Abs. 4 und 5 JuSchG).
Sie kann bei jugendgefährdenden Inhalten alle herkömmlichen und alle neuen Medien indizieren. Bei Telemedien sind jedoch Absprachen mit bzw. Stellungnahmen der KJM erforderlich (§§ 18 Abs. 6 und 8, § 21 Abs. 6 JuSchG).
§ 21 Verfahren
(1) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien wird in der Regel auf Antrag tätig.
(2) Antragsberechtigt sind das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, die obersten Landesjugendbehörden, die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz, die Landesjugendämter, die Jugendämter sowie für den Antrag auf Streichung aus der Liste auch die in Absatz 7 genannten Personen.
(3) Kommt eine Listenaufnahme oder eine Streichung aus der Liste offensichtlich nicht in Betracht, so kann die oder der Vorsitzende das Verfahren einstellen.
(4) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien wird von Amts wegen tätig, wenn eine in Absatz 2 nicht genannte Behörde oder ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe dies anregt und die oder der Vorsitzende der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien die Durchführung des Verfahrens im Interesse des Jugendschutzes für geboten hält.
(5) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien wird auf Veranlassung der oder des Vorsitzenden von Amts wegen tätig,
- wenn zweifelhaft ist, ob ein Medium mit einem bereits in die Liste aufgenommen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist,
- wenn bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Mediums in die Liste nach § 18 Abs. 7 Satz 1 nicht mehr vorliegen, oder
- wenn die Aufnahme in die Liste nach § 18 Abs. 7 Satz 2 wirkungslos wird und weiterhin die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste vorliegen.
(6) Vor der Entscheidung über die Aufnahme eines Telemediums in die Liste hat die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz Gelegenheit zu geben, zu dem Telemedium unverzüglich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme hat die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien bei ihrer Entscheidung maßgeblich zu berücksichtigen. Soweit der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien eine Stellungnahme der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz innerhalb von fünf Werktagen nach Aufforderung nicht vorliegt, kann sie ohne diese Stellungnahme entscheiden.
(7) Der Urheberin oder dem Urheber, der Inhaberin oder dem Inhaber der Nutzungsrechte sowie bei Telemedien dem Anbieter ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(8) Die Entscheidungen sind
- bei Trägermedien der Urheberin oder dem Urheber sowie der Inhaberin oder dem Inhaber der Nutzungsrechte,
- bei Telemedien der Urheberin oder dem Urheber sowie dem Anbieter,
- der antragstellenden Behörde,
- dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den obersten Landesjugendbehörden und der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz,
zuzustellen. Sie hat die sich aus der Entscheidung ergebenden Verbreitungs- und Werbebeschränkungen im Einzelnen aufzuführen. Die Begründung ist beizufügen oder innerhalb einer Woche durch Zustellung nachzureichen.
(9) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien soll mit der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz zusammenarbeiten und einen regelmäßigen Informationsaustausch pflegen.
§ 27 Strafvorschriften
In den Strafvorschriften ist das Privileg der personensorgeberechtigten Person eingeschränkt worden. So ist in § 27 Abs. 4 Satz 2 JuSchG vorgesehen, dass sich auch personensorgeberechtigte Personen strafbar machen können, wenn sie durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen indizierter Medien ihre Erziehungspflicht gröblich verletzen.
Des Weiteren ist das Angehörigenprivileg nach § 11 Abs. 1 StGB, das bisher ein Absehen von Strafe möglich machte, weggefallen.
§ 27 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Trägermedium anbietet, überlässt, zugänglich macht, ausstellt, anschlägt, vorführt, einführt, ankündigt oder anpreist,
- entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Trägermedium herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einführt,
- entgegen § 15 Abs. 4 die Liste der jugendgefährdenden Medien abdruckt oder veröffentlicht,
- entgegen § 15 Abs. 5 bei geschäftlicher Werbung einen dort genannten Hinweis gibt oder
- einer vollziehbaren Entscheidung nach § 21 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender
- eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder
- eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung aus Gewinnsucht begeht oder beharrlich wiederholt.
(3) Wird die Tat in den Fällen
- des Absatzes 1 Nr. 1 oder
- des Absatzes 1 Nr. 3, 4 oder 5
fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu hundertachtzig Tagessätzen.
(4) Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 Nr. 1 sind nicht anzuwenden, wenn eine personensorgeberechtigte Person das Medium einem Kind oder einer jugendlichen Person anbietet, überlässt oder zugänglich macht. Dies gilt nicht, wenn die personensorgeberechtigte Person durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen ihre Erziehungspflicht gröblich verletzt.
§ 28 Bußgeldvorschriften
Der Bußgeldrahmen wurde von bisher 15.000 Euro auf 50.000 Euro drastisch erhöht (§ 28 Abs. 5 JuSchG).
§ 28 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 die für seine Betriebseinrichtung oder Veranstaltung geltenden Vorschriften nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bekannt macht,
2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 eine Kennzeichnung verwendet,
3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt,
4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 einen Hinweis gibt, einen Film oder ein Film- oder Spielprogramm ankündigt oder für einen Film oder ein Film- oder Spielprogramm wirbt,
5. entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 einem Kind oder einer jugendlichen Person den Aufenthalt in einer Gaststätte gestattet,
6. entgegen § 5 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person die Anwesenheit bei einer öffentlichen Tanzveranstaltung gestattet,
7. entgegen § 6 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person die Anwesenheit in einer öffentlichen Spielhalle oder einem dort genannten Raum gestattet,
8. entgegen § 6 Abs. 2 einem Kind oder einer jugendlichen Person die Teilnahme an einem Spiel mit Gewinnmöglichkeit gestattet,
9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Satz 1 zuwiderhandelt,
10. entgegen § 9 Abs. 1 ein alkoholisches Getränk an ein Kind oder eine jugendliche Person abgibt oder ihm oder ihr den Verzehr gestattet,
11. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein alkoholisches Getränk in einem Automaten anbietet,
12. entgegen § 10 Abs. 1 Tabakwaren abgibt oder einem Kind oder einer jugendlichen Person unter 16 Jahren das Rauchen gestattet,
13. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Tabakwaren in einem Automaten anbietet,
14. entgegen § 11 Abs. 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2, einem Kind oder einer jugendlichen Person die Anwesenheit bei einer öffentlichen Filmveranstaltung, einem Werbevorspann oder einem Beiprogramm gestattet,
14a. entgegen § 11 Abs. 5 einen Werbefilm oder ein Werbeprogramm vorführt,
15. entgegen § 12 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person einen Bildträger zugänglich macht,
16. entgegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 einen Bildträger anbietet oder überlässt,
17. entgegen § 12 Abs. 4 oder § 13 Abs. 2 einen Automaten oder ein Bildschirmspielgerät aufstellt,
18. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 einen Bildträger vertreibt,
19. entgegen § 13 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person das Spielen an Bildschirmspielgeräten gestattet oder
20. entgegen § 15 Abs. 6 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 3 oder § 13 Abs. 3, einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 3 oder § 13 Abs. 3, oder nach § 14 Abs. 7 Satz 3 zuwiderhandelt,
- entgegen § 12 Abs. 5 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder
- entgegen § 14 Abs. 7 Satz 1 einen Film oder ein Film- oder Spielprogramm mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" kennzeichnet.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 12 Abs. 2 Satz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt oder
- entgegen § 24 Abs. 5 Satz 2 eine Mitteilung verwendet.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Person über 18 Jahren ein Verhalten eines Kindes oder einer jugendlichen Person herbeiführt oder fördert, das durch ein in Absatz 1 Nr. 5 bis 8, 10, 12, 14 bis 16 oder 19 oder in § 27 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnetes oder in § 12 Abs. 3 Nr. 1 enthaltenes Verbot oder durch eine vollziehbare Anordnung nach § 7 Satz 1 verhindert werden soll. Hinsichtlich des Verbots in § 12 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies nicht für die personensorgeberechtigte Person und für eine Person, die im Einverständnis mit der personensorgeberechtigten Person handelt.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(Auszüge aus dem Jugendschutzgesetz — JuSchG, Bekanntmachung vom 26. Juli 2002, Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 51 2002, S. 2730 ff.)
1.2 Änderungen für die Jugendämter
1.2.1 Ausnahmeregelungen
Gemäß § 4 Abs. 4 JuSchG kann nun die zuständige Behörde auch Ausnahmen zu den Aufenthaltsvorschriften nach § 4 Abs. 1 genehmigen. Diese Regelung entspricht der Regelung in § 5 Abs. 3 JuSchG bei Tanzveranstaltungen.
Zuständige Behörden für die Ausnahmegenehmigungen für Tanzveranstaltungen sind gemäß Art. 45 BayKJHG die Jugendämter. Es wird davon ausgegangen, dass für die Ausnahmeregelungen im Gaststättenbereich die Jugendämter ebenfalls zuständig sind. Im Bereich der Tanzveranstaltungen wurde die bisherige Regelung des § 5 Abs. 3 JÖSchG (Ausnahmegenehmigungen durch die zuständige Behörde auf Vorschlag des Jugendamts) in § 5 Abs. 3 JuSchG redaktionell berichtigt, was Sinn macht, da gem. Art. 45 BayKJHG die zuständige Behörde ohnehin das Jugendamt ist.
1.2.2 Jugendschutzkontrollen
Des Weiteren kommen für die Jugendämter im Bereich des Vollzugs des Jugendschutzgesetzes Änderungen hinzu.
Hier ist jetzt auch im Bereich der Abgabe von Tabakwaren die Durchführung von Jugendschutzkontrollen wie bisher nur bei der Abgabe bzw. dem Verkauf von Alkohol möglich.
Das Gleiche gilt bei der Kontrolle des Verkaufs und sonstiger Abgabe von den nun verbindlich altersgekennzeichneten Computerspielen.
Im Bereich der Kontrollen bei Kinoveranstaltungen kann das Verbot des Zeigens von Alkohol- und Tabakwerbung vor 18 Uhr überprüft werden. Weiter ist zukünftig darauf zu achten, ob über 6-Jährige, die einen Film, der für Kinder ab 12 Jahren freigeben ist, ansehen, sich in Begleitung ihrer Personensorgeberechtigten befinden.
Elektronische Bildschirmspielgeräte, die an öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen aufgestellt sind, können darauf überprüft werden, ob sie nur Programme, die für Kinder ab 6 Jahren freigegeben sind, enthalten oder solche, die als Infoprogramm oder Lehrprogramm gekennzeichnet sind.
1.2.3 Indizierungsanträge
Eine Arbeitserleichterung könnte sich für Jugendämter durch die Regelung des § 21 Abs. 4 JuSchG ergeben, da sie anerkannte Träger der freien Jugendhilfe oder andere Behörden, die eine Indizierung für erforderlich halten, nunmehr direkt an die Bundesprüfstelle verweisen können. Diese prüft dann deren Anregung und leitet gegebenenfalls von Amts wegen ein Indizierungsverfahren ein.
Das Jugendamt muss sich also zukünftig nicht mehr die Argumentation der freien Träger zu eigen machen und Indizierungsanträge selbst stellen.
1.3 Fazit
Das Jugendschutzgesetz wurde unter dem Eindruck der Erfurter Ereignisse vom April 2002 im Schnellverfahren verabschiedet und beschränkt sich im Wesentlichen auf neue Regelungen im Bereich des Jugendmedienschutzes.
Änderungsbedarf im Bereich der Ausgehvorschriften ist abzusehen.
2. Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV)
Dieser Staatsvertrag enthält eine grundsätzliche Neuorientierung des Jugendmedienschutzes für Telemedien und Rundfunk. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Medien Fernsehen und Internet zunehmend zusammenwachsen und deshalb einer einheitlichen Kontrolle unterliegen sollten.
Die bisher verstreut geregelten Jugendschutzvorschriften des Rundfunkstaatsvertrags, des Deutschlandradio-Staatsvertrags, des ZDF-Staatsvertrags und des Mediendienste-Staatsvertrags wurden aus den jeweiligen Regelungswerken herausgenommen und im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag zusammengefasst. Hierdurch wird eine Vereinheitlichung der materiell-rechtlichen Regelungen zum Jugendschutz sowie zum Schutz der Menschenwürde und sonstiger durch das StGB geschützter Rechtsgüter erzielt.
Im verfahrensrechtlichen Teil wird jedoch der Gesetzeszweck der Vereinheitlichung der Regelungen für den Telemedien- und Rundfunkbereich insoweit verfehlt, als der öffentlich-rechtliche Rundfunk ausdrücklich ausgenommen wird. Für ihn bleibt es derzeit bei der individuellen Aufsicht durch die jeweils eigenen Gremien.
2.1 Wesentliche (neue) Regelungen
2.1.1 Materiell-rechtliche Regelungen:
§ 4 Unzulässige Angebote
Die Palette der unzulässigen Angebote wurde in diesem Staatsvertrag parallel zu § 15 Abs. 2 JuSchG erweitert (§ 4 Abs. 1 und 2 JMStV). So sind z. B. Angebote unzulässig, die Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen.
Einfach pornografische Angebote sind im Rundfunk ohne Ausnahme unzulässig. Dagegen sind solche Angebote in Telemedien dann erlaubt, wenn sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe). Dies ist durch ausreichende Sicherungsmaßnahmen einschließlich eines verlässlichen Altersverifikationssystems zu gewährleisten.
§ 4 Unzulässige Angebote
(1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie
- Propagandamittel im Sinne des § 86 des Strafgesetzbuches darstellen, deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist,
- Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86a des Strafgesetzbuches verwenden,
- zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
- eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen,
- grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,
- als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten rechtswidrigen Tat dienen,
- den Krieg verherrlichen,
- gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,
- Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,
- pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Mißbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, oder
- in den Teilen B und D der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
In den Fällen der Nummern 1 bis 4 und 6 gilt § 86 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, im Falle der Nummer 5 § 131 Abs. 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.
(2) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote ferner unzulässig, wenn sie
- in sonstiger Weise pornografisch sind,
- in den Teilen A und C der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind, oder
- offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden.
In Telemedien sind Angebote abweichend von Satz 1 zulässig, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe).
(3) Nach Aufnahme eines Angebotes in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes wirken die Verbote nach Absatz 1 und 2 auch nach wesentlichen inhaltlichen Veränderungen bis zu einer Entscheidung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.
§ 5 Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote
§ 5 Abs. 2 JMStV stellt für Inhalte, für die bei Trägermedien eine FSK-Freigabe vorliegt, die gesetzliche Vermutung auf, dass für Kinder oder Jugendliche, für deren Altersstufe sie nicht freigegeben sind, die Eignung zu einer Entwicklungsbeeinträchtigung besteht.
Dem ist beispielsweise durch Zugangsbeschränkungen bzw. Sendezeitverlagerungen Rechnung zu tragen.
§ 5 Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote
(1) Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen.
(2) Bei Angeboten wird die Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung im Sinne von Absatz 1 vermutet, wenn sie nach dem Jugendschutzgesetz für Kinder oder Jugendliche der jeweiligen Altersstufe nicht freigegeben sind. Satz 1 gilt entsprechend für Angebote, die mit dem bewerteten Angebot im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
(3) Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er
- durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder
- die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so wählt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen.
(4) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Gleiches gilt, wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, wenn das Angebot nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Bei Filmen, die nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen.
(5) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 nur auf Kinder zu befürchten, erfüllt der Anbieter von Telemedien seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot getrennt von für Kinder bestimmten Angeboten verbreitet wird oder abrufbar ist.
(6) Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, soweit ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt.
§ 6 Jugendschutz in Werbung und Teleshopping
Dieser Paragraph regelt sehr umfänglich Werbebeschränkungen im Hinblick auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen.
§ 6 Jugendschutz in der Werbung und im Teleshopping
(1) Werbung für indizierte Angebote ist nur unter den Bedingungen zulässig, die auch für die Verbreitung des Angebotes selbst gelten. Die Liste der jugendgefährdenden Medien (§ 18 des Jugendschutzgesetzes) darf nicht zum Zwecke der Werbung verbreitet oder zugänglich gemacht werden. Bei Werbung da darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme eines Angebotes oder eines inhaltsgleichen Trägermediums in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes anhängig ist oder gewesen ist.
(2) Werbung darf Kindern und Jugendlichen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen darüber hinaus darf sie nicht
- direkte Kaufappelle an Kinder oder Jugendliche enthalten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen,
- Kinder und Jugendliche unmittelbar auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu bewegen,
- das besondere Vertrauen ausnutzen, das Kinder oder Jugendliche zu Eltern, Lehrern und anderen Vertrauenspersonen haben, oder
- Kinder oder Minderjährige ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.
(3) Werbung, deren Inhalt geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, muss getrennt von Angeboten erfolgen, die sich an Kinder oder Jugendliche richten.
(4) Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet oder bei der Kinder oder Jugendliche als Darsteller eingesetzt werden, darf nicht den Interessen von Kindern oder Jugendlichen schaden oder deren Unerfahrenheit ausnutzen.
(5) Werbung für alkoholische Getränke darf sich weder an Kinder oder Jugendliche richten noch durch die Art der Darstellung Kinder und Jugendliche besonders ansprechen oder diese beim Alkoholgenuss darstellen. Entsprechendes gilt für die Werbung für Tabak in Telemedien.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Teleshopping entsprechend. Teleshopping darf darüber hinaus Kinder oder Jugendliche nicht dazu anhalten, Kauf- oder Miet- bzw. Pachtverträge für Waren oder Dienstleistungen zu schließen.
2.1.2 Verfahrensregelungen: Das Aufsichtsmodell der regulierten Selbstregulierung
a) Das Verfahren der Durchführung des Schutzes gilt noch nicht für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.
b) Die Verantwortung für die Medien-Inhalte privater Anbieter wird von einer staatlichen Kontrolle auf eine freiwillige Selbstkontrolle der Anbieter selbst verlagert.
Die Anbieter gründen freiwillige Selbstkontrollen, die für sie eine jugendschützerische Bewertung ihrer Medienangebote vornehmen (§ 19 JMStV). Die Anbieter haben die Möglichkeit, nicht die Pflicht, sich einer solchen privaten Selbstkontrolleinrichtung anzuschließen.
Diese Selbstkontrolleinrichtungen müssen von der Landesmedienanstalt, in dem sie ihren Sitz haben, anerkannt werden (§ 16 Nr. 6 JMStV).
c) Bestehen freiwillige Selbstkontrollen, wird die staatliche Kontrolle auf eine Kontrolle der freiwilligen Selbstkontrollen beschränkt (§ 20 Abs. 3 und 5 JMStV).
Anbieter, die keiner anerkannten Selbstkontrolleinrichtung angehören, unterliegen dagegen der uneingeschränkten Aufsicht.
Zuständige Aufsichtsbehörden sind die Landesmedienanstalten der einzelnen Bundesländer (§ 20 Abs. 6 JMStV). Aus diesem Grund geht die Zuständigkeit für Jugendschutz in Mediendiensten vom Bayerischen Landesjugendamt auf die Bayerische Landeszentrale für neue Medien über.
d) Um eine einheitliche Wahrnehmung des Jugendschutzes zu gewährleisten, ist bei länderübergreifenden Angeboten die neue Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) das zuständige Willensbildungsorgan für die Entscheidungen der jeweils zuständigen Landesmedienanstalten.
Als Sitz der KJM ist Erfurt vorgesehen. Sie setzt sich aus sechs Direktoren der Landesmedienanstalten, vier von den Obersten Landesjugendbehörden benannten Vertretern und zwei von der obersten für den Jugendschutz zuständigen Bundesbehörde benannten Vertretern zusammen.
Aufgaben der KJM sind vor allem grundsätzliche Entscheidungen im Hinblick auf die Kontrolle der freiwilligen Selbstkontrollen, der Lizenzierung dieser Selbstkontrollen und Entscheidungen über die Zulässigkeit technischer Möglichkeiten (z. B. Filter, Altersverifikationssysteme) (§ 16 JMStV).
Die von den Ländern gegründete Institution "jugendschutz.net", die bisher effektiv und präventiv die Aufgaben des Jugendschutzes im Internet auch für die Obersten Landesjugendbehörden wahrgenommen hat, wird der KJM angegliedert (§ 18 JMStV).
e) Anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle kommt ein Entscheidungsrahmen zu, der durch die Medienaufsicht nur begrenzt überprüfbar ist:
Für Angebote, die nach Ansicht der KJM das Jugendschutzrecht verletzen, wirkt sich eine abweichende Beurteilung durch die zuständige anerkannte Selbstkontrolle als Verfahrenshindernis für verwaltungsrechtliche Aufsichtsmaßnahmen sowie für die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit aus, es sei denn, die Selbstkontrolleinrichtung hat den ihr gegebenen Beurteilungsspielraum im Einzelfall überschritten (§ 20 Abs. 3 und 5 JMStV).
f) Es besteht keine ständige Aufsicht über anerkannte Selbstkontrolleinrichtungen. Die Länder haben sich aber in § 26 Abs. 1 Satz 4 JMStV eine Teilkündigungsmöglichkeit für § 20 Abs. 3 und 5 vorbehalten, die jedoch nur Sinn macht, wenn sie im Konsens aller Länder vorgenommen wird.
§ 16 Zuständigkeit der KJM
Die KJM ist zuständig für die abschließende Beurteilung von Angeboten nach dem Staatsvertrag. Sie ist unbeschadet der Befugnisse von anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach diesem Staatsvertrag im Rahmen des Satzes 1 insbesondere zuständig für
- die Überwachung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages,
- die Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle und die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung,
- die Festlegung der Sendezeit nach § 8,
- die Festlegung von Ausnahmen nach § 9,
- die Prüfung und Genehmigung einer Verschlüsselungs- und Vorsperrungstechnik,
- die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen und für Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung,
- die Stellungnahme zu Indizierungsanträgen bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien und für Anträge bei der Bundesprüfstelle auf Indizierung und
- die Entscheidung über Ordnungswidrigkeiten nach diesem Staatsvertrag.
§ 18 "jugendschutz.net"
(1) Die durch die obersten Landesjugendbehörden eingerichtet gemeinsame Stelle Jugendschutz aller Länder ("jugendschutz.net") ist organisatorisch an die KJM angebunden. Die näheren Einzelheiten der Finanzierung dieser Stelle legen die für den Jugendschutz zuständigen Minister der Länder in einem Statut durch Beschluss fest. Das Statut regelt auch die fachliche und haushaltsmäßige Unabhängigkeit der Stelle.
(2) "jugendschutz.net" unterstützt die KJM und die obersten Landesjugendbehörden bei deren Aufgaben.
(3) "jugendschutz.net" überprüft die Angebote der Telemedien. Daneben nimmt "jugendschutz.net" auch Aufgaben der Beratung und Schulung bei Telemedien wahr.
(4) Bei Verstößen gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages weist "jugendschutz.net" den Anbieter hierauf hin und informiert die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle und die KJM hierüber.
§ 19 Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle
(1) Einrichtungen Freiwilliger Selbstkontrolle können für Rundfunk und Telemedien gebildet werden.
(2) Anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle überprüfen im Rahmen ihres satzungsgemäßen Aufgabenbereichs die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages sowie der hierzu erlassenen Satzungen und Richtlinien bei ihnen angeschlossenen Anbietern.
(3) Eine Einrichtung ist als Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages anzuerkennen, wenn
- die Unabhängigkeit und Sachkunde ihrer benannten Prüfer gewährleistet ist und dabei auch Vertreter aus gesellschaftlichen Gruppen berücksichtigt sind, die sich in besonderer Weise mit Fragen des Jugendschutzes befassen,
- eine sachgerechte Ausstattung durch eine Vielzahl . von Anbietern sichergestellt ist,
- Vorgaben für die Entscheidungen der Prüfer bestehen, die in der Spruchpraxis einen wirksamen Kinder- und Jugendschutz zu gewährleisten geeignet sind,
- eine Verfahrensordnung besteht, die den Umfang der Überprüfung, bei Veranstaltern auch die Vorlagepflicht, sowie mögliche Sanktionen regelt und eine Möglichkeit der Überprüfung der Entscheidungen auch auf Antrag von landesrechtlich bestimmten Trägern der Jugendhilfe vorsieht,
- gewährleistet ist, dass die betroffenen Anbieter vor einer Entscheidung gehört werden, die Entscheidung schriftlich begründet und den Beteiligten mitgeteilt wird und
- eine Beschwerdestelle eingerichtet ist.
(4) Die zuständige Landesmedienanstalt trifft die Entscheidung durch die KJM. Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ihren Sitz hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig, bei der der Antrag auf Anerkennung gestellt wurde. Die Einrichtung legt der KJM die für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vor. Die Anerkennung ist auf vier Jahre befristet. Verlängerung ist möglich.
(5) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich entfallen sind oder sich die Spruchpraxis der Einrichtung nicht im Einklang mit dem geltenden Jugendschutzrecht befindet. Eine Entschädigung für Vermögensnachteile durch den Widerruf der Anerkennung wird nicht gewährt.
(6) Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle sollen sich über die Anwendung dieses Staatsvertrages abstimmen.
§ 20 Aufsicht
(1) Stellt die zuständige Landesmedienanstalt fest, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoßen hat, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter.
(2) Für Veranstalter von Rundfunk trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend den landesrechtlichen Regelungen die jeweilige Entscheidung.
(3) Tritt die KJM an einen Rundfunkveranstalter mit dem Vorwurf heran, er habe gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoßen, und weist der Veranstalter nach, dass er die Sendung vor ihrer Ausstrahlung einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages vorgelegt und deren Vorgaben beachtet hat, so sind Maßnahmen durch die KJM im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen zum Jugendschutz durch den Veranstalter nur dann zulässig, wenn die Entscheidung oder die Unterlassung einer Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschreitet. Bei nichtvorlagefähigen Sendungen ist vor Maßnahmen bei behaupteten Verstößen gegen § 4 Abs. 1, durch die KJM die anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle, der der Rundfunkveranstalter angeschlossen ist, zu befassen; Satz 1 gilt entsprechend. Für Entscheidungen nach den §§ 8 und 9 gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Für Anbieter von Telemedien trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend § 22 Abs. 2 bis 4 des Mediendienste-Staatsvertrages die jeweilige Entscheidung.
(5) Gehört ein Anbieter von Telemedien einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages an oder unterwirft er sich ihren Statuten, so ist bei behaupteten Verstößen gegen den Jugendschutz, mit Ausnahme von Verstößen gegen § 4 Abs. 1, durch die KJM zunächst diese Einrichtung mit den behaupteten Verstößen zu befassen. Maßnahmen nach Absatz 1 gegen den Anbieter durch die KJM sind nur dann zulässig, wenn die Entscheidung oder die Unterlassung einer Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschreitet.
(6) Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung des Rundfunkveranstalters erteilt wurde oder der Anbieter von Telemedien seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen, seinen ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
(7) Die Länder überprüfen drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages die Anwendung der Bestimmungen der Absätze 3 und 5 insbesondere auf der Grundlage des Berichts der KJM nach § 17 Abs. 3 und von Stellungnahmen anerkannter Einrichtungen Freiwilliger Selbstkontrolle und der obersten Landesjugendbehörden.
§ 26 Geltungsdauer, Kündigung
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2006 erfolgen. Das Vertragsverhältnis kann hinsichtlich § 20 Absätze 3 und 5 erstmals zum 31. Dezember 2006 mit einer halbjährlichen Frist zum Jahresende gesondert gekündigt werden. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis unter den übrigen Ländern unberührt, jedoch kann jeder der übrigen Länder das Vertragsverhältnis binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
(2) Für die Kündigung der in § 25 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(Auszüge aus dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag — JMStV, Bekanntmachung vom 20. Februar 2003, Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 5/2003, S. 147 ff.)
2.2 Fazit
Der JMStV verfolgt mit der Vereinheitlichung der materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Regelungen ein unterstützenswertes Ziel, dessen Tragfähigkeit in der Praxis des Jugendmedienschutzes einer aufmerksamen Beobachtung und Erprobung bedarf.
Claudia Flynn
Udo Schmidt
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