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aus: BLJA Mitteilungsblatt 2/2006
Neue Entwicklungen in der Kindertagespflege - Hinweise für Jugendämter


I. Neue Rechtsvorschriften in der Kindertagespflege

1. Bundesrechtliche Regelungen

Durch die bundesgesetzlichen Regelungen des Tagesbetreuungsausbaugesetzes (TAG, in Kraft seit 01.01.2005) und des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes (KICK, in Kraft seit 01.10.2005), die zu Änderungen im SGB VIII führten, wurde eine Aufwertung der Tagespflege im Vergleich zu Kindertagesstätten vorgenommen. Auch in der Tagespflege wird nunmehr dem Aspekt der Bildung eine größere Bedeutung zugemessen. Schließlich wird durch die Änderungen des § 8a, des § 43 und des § 72 SGB VIII das staatliche Wächteramt stärker betont.

2. Landesrechtliche Regelungen

Das Bayerische Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG, in Kraft seit 01.08.2005), das im Bereich der Kindertagespflege auf der Rechtsgrundlage des § 22 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 26, § 43 Abs. 4 Satz 1 sowie des § 69 SGB VIII fußt, misst ebenso wie die Bundesgesetze der Kindertagespflege eine größere Bedeutung zu. Zugleich und über die bundesrechtlichen Regelungen hinausgehend sieht das bayerische Gesetz vor, dass bei Erfüllung bestimmter Bedingungen Kindertagespflege durch den Freistatt Bayern finanziell gefördert wird.

3. Definition der Kindertagespflege

Die Definition der Tagespflege ergibt sich aus der Zusammenschau der §§ 22 und 23 Abs. 3 SGB VIII. Danach ist Tagespflege die Betreuung, Erziehung und Bildung eines Kindes durch eine geeignete Tagespflegeperson im Haushalt der Eltern oder in der Wohnung der Tagespflegeperson.
Dagegen sind die Ausführungen in § 43 Abs. 1 SGB VIII "15 Stunden wöchentlich", "gegen Entgelt" und "drei Monate" lediglich Voraussetzungen, die eine Erlaubnis zur Kindertagespflege notwendig machen.
Während das SGB VIII in der Leistungsbeschreibung (§§ 22, 23 SGB VIII) keinen zeitlichen Mindestumfang für die Tagespflege vorgibt, definiert das BayKiBiG in Art. 2 eine Mindestbetreuungszeit von 10 Std. wöchentlich pro Kind als Voraussetzung für die staatliche Förderung. Grund dafür ist der Bildungsauftrag für die Tagespflege, der auch im SGB VIII formuliert ist. Landesrecht ermöglicht zusätzlich die gleichzeitige Betreuung von bis zu zehn Kindern in Tagespflege in anderen geeigneten Räumen durch mehrere Tagesbetreuungspersonen (Art. 9 BayKiBiG).

4. Tagespflegeperson

Nach SGB VIII können auch Großeltern oder andere Verwandte als Tagesbetreuungspersonen in Betracht kommen, da dies dort nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Dagegen werden in Art. 20 BayKiBiG Tagespflegeverhältnisse, bei denen die Tagespflegeperson mit dem Kind jeweils bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert ist, von der staatlichen Förderung ausgeschlossen (z. B. die Großeltern oder Tante bzw. Onkel).

 

II. Aufgaben des Jugendamtes

1. Planung

a) Jugendhilfeplanung nach dem SGB VIII
Nach §§ 79, 80 SGB VIII obliegt den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die Gesamtverantwortung für die Jugendhilfeplanung. Besonders die Bestandsfeststellung an Einrichtungen und Diensten wird im § 80 Abs. 1 Nr. 1 ausdrücklich herausgestellt. Angebote zur Tagespflege fallen darunter. Ebenso ergibt sich die Aufgabe zur Planung von Angeboten zur Tagespflege aus § 80 Abs. 2.

b) Planung nach dem BayKiBiG
Die Planung nach dem BayKiBiG als Voraussetzung der staatlichen Förderung stellt auf die Gesamtverantwortung nach §§ 79, 80 SGB VIII ab. Der eigenständige Planungsauftrag der Gemeinden nach Art. 5 BayKiBiG kommt hinzu, löst aber die Verpflichtung der öffentlichen Träger nach Art. 6 BayKiBiG nicht auf. Vielmehr stellt das BayKiBiG auf eine partnerschaftliche Zusammenarbeit von Gemeinden und Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab, bei der dem Jugendamt eine Koordinierungsfunktion der Planung auf Gemeindeebene zukommen sollte. Die Gestaltung der Planungen auf den verschiedenen Ebenen, die notwendigen Abklärungen zwischen kreisangehörigen Gemeinden und den Landkreisen müssen noch entwickelt werden. Bei den kreisfreien Städten fallen die Zuständigkeiten als örtlicher öffentlicher Träger und als Gemeinde zusammen; insofern dürften hier keine zusätzlichen Abstimmungsschwierigkeiten bestehen. Der Weg zur finanziell attraktiven staatlichen Förderung nach BayKiBiG sollte in jedem Fall zügig beschritten werden.

2. Vorhalten von Plätzen

Gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, in bestimmten Bedarfsfällen (bei Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Teilnahme der Eltern an einer Maßnahme nach SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende - bzw. bei Kindeswohlgefährdung) Plätze in Kindertagespflege vorzuhalten.
Jedoch hat der Gesetzgeber in § 24a SGB VIII eine Übergangsregelung getroffen: Kann die Verpflichtung nicht bis zum 01.01.2005 erfüllt werden, so kann die Erfüllung der Verpflichtung auf einen späteren Zeitpunkt, spätestens auf den 01.10.2010 hinausgeschoben werden. Dies setzt jedoch einen Beschluss des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe voraus. Zusätzlich müssen dann im Rahmen der Jugendhilfeplanung jährliche Ausbaustufen beschlossen sowie jeweils zum 15. März der aktuelle Bedarf ermittelt und der erreichte Ausbaustand festgestellt werden.
Bis zum Erreichen des notwendigen Ausbaustandes sind die bereits vorhandenen Plätze nach Prioritäten zur vergeben. Dabei sind bei der Platzvergabe Kinder, deren Wohl nicht gesichert ist, vor Kindern zu berücksichtigen, deren Eltern erwerbstätig oder in Ausbildung sind oder an einer Maßnahme nach SGB II teilnehmen.

3. Bereitstellen von Ersatzbetreuung

Mit dem Ziel, Tagespflege zu einem verlässlichen Betreuungsangebot für Eltern zu machen und damit die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu unterstützen, haben die Gesetzgeber die öffentliche Jugendhilfe verpflichtet, für ein geeignetes Ersatzbetreuungssystem bei Ausfall der Tagespflegeperson zu sorgen. Es ist also nicht Aufgabe der Tagesmutter/des Tagesvaters, eine Ersatzbetreuung zu organisieren. Die regional sehr unterschiedlichen Gegebenheiten erfordern hierbei flexible Lösungen.
Das bereits im Modellprojekt in Dachau und München mit Erfolg erprobte Modell eines Tagespflegetreffs stellt eine qualitativ hochwertige Ausgestaltung der Ersatzbetreuung dar, da sie die Tagesbetreuungspersonen und die Eltern der Tageskinder in optimaler Weise einbindet. Voraussetzung für dieses Modell ist eine gute Erreichbarkeit durch Eltern. Daher wird es in erster Linie für Städte und Landkreise mit zentralen Ballungsräumen in Frage kommen.
Weitere Modelle müssen entwickelt werden. Die Zusammenarbeit von Tagesbetreuungspersonen mit Kindertageseinrichtungen, Mütterzentren oder anderen Formen der Familienbildung kann zu Lösungen beitragen. Tagesmütter/Tagesväter können sich untereinander vertreten, oder das Jugendamt setzt "Springerinnen" ein, die bei Bedarf die Betreuung der Kinder übernehmen. Oberste Maxime bei der Entwicklung von Ersatzbetreuungssystemen ist das Wohl der Tagespflegekinder.
Da die Tagespflege gerade für Kinder unter drei Jahren eine wichtige Betreuungsform darstellt, wird die Qualität der Ersatzbetreuung daran zu messen sein, dass das Kind vor Eintritt des Notfalls eine Beziehung zur Ersatzbetreuungsperson herstellen kann. Im Gegensatz zum Bundesgesetzgeber, der lediglich von einer rechtzeitigen Sicherstellung einer Ersatzbetreuung (§ 23 Abs. 4 SGB VIII) ausgeht, sieht Landesrecht eine gleichermaßen geeignete Ersatzkraft (Art. 20 BayKiBiG) vor. Das bedeutet, dass die Ersatzbetreuungsperson die gleichen Eignungskriterien wie die Tagesmutter/der Tagesvater zu erfüllen hat.

4. Überprüfung der Eignung der Tagespflegeperson

Das Kriterium der Eignung einer Tagespflegeperson wird in § 23 Abs. 3 SGB VIII wie auch in § 43 Abs. 2 SGB VIII konkretisiert. Tagesbetreuungspersonen müssen sich demnach durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit den Erziehungsberechtigten auszeichnen.
Neben persönlichen Eigenschaften wie Zuverlässigkeit, Belastbarkeit sowie Achtung, Interesse und Einfühlungsvermögen gegenüber dem Kind und seiner Familie umfassen diese Eignungskriterien auch fachliche, methodische und kooperative Kompetenzen wie z. B. die Fähigkeit zur Reflexion und zum Dialog. Darüber hinaus muss die Tagespflegeperson über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen hat (siehe dazu Punkt 6). Die Tagespflegeperson hat als Voraussetzung für die Eignung über kindgerechte Räumlichkeiten zu verfügen. Als solche können Räumlichkeiten gelten, wie sie unter normalen Umständen für Privathaushalte gegeben sind.
Bei Tagespflege in angemieteten Räumen sind angesichts der meist höheren Kinderzahl strengere Maßstäbe anzusetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zudem eine Nutzungsänderung für Wohnraum - zu beantragen beim örtlichen Bauamt - erforderlich ist.

5. Pflegeerlaubnis und Führungszeugnis

Die Pflegeerlaubnis wurde in § 43 SGB VIII für die Kindertagespflege völlig neu geregelt. Jede Tagesbetreuungsperson, die Kinder außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.
Das gilt bereits ab dem ersten Pflegekind. Die Erlaubnis bezieht sich auf die Tätigkeit als Tagespflegeperson und nicht auf das einzelne Kind. Sie betrifft auch diejenigen, die bisher aufgrund privater Vermittlung bzw. Beschäftigung tätig wurden. Tätigwerden ohne Pflegeerlaubnis ist bußgeldbewehrt (§ 104 Abs. 1 SGB VIII) bzw. sogar strafrechtlich relevant (§ 105 SGB VIII).
Die Pflegeerlaubnis kann nur einer geeigneten Tagesbetreuungsperson erteilt werden (siehe dazu II 4).
Tagespflegepersonen, die auf Vermittlung des Jugendamts bereits tätig waren oder sind, kann ohne weitere Prüfung die Erlaubnis erteilt werden, sofern keine belastenden Einwände gegeben sind, die eine Überprüfung der Voraussetzungen erforderlich machen. Tagespflegepersonen, die bisher ohne Vermittlung des Jugendamts bzw. ohne Überprüfung ihrer Eignung tätig waren, dürfen bis zum Abschluss des Erlaubniserteilungsverfahrens weiterhin tätig sein, um die Kontinuität der Betreuung zu gewährleisten. Sie müssen jedoch für die Erteilung der Erlaubnis die in ihrer Person liegende Eignung in einer vom Jugendamt zu setzenden angemessenen Frist nachweisen.
Sofern die Tagespflegeperson über eine pädagogische, psychologische oder sozialpädagogische Ausbildung verfügt, soll das Vorliegen der fachlichen Eignung grundsätzlich angenommen werden. Es wird jedoch empfohlen, für diesen Personenkreis eine spezielle Qualifizierungsmaßnahme anzubieten, welche auf die Besonderheiten eines Tagespflegeverhältnisses eingeht.
Über die Eignung von sonstigen Personen ist im Einzelfall zu entscheiden, dabei sind dieselben Maßstäbe anzulegen.
Im Hinblick auf die prioritäre Zielsetzung der Qualifizierung der Kindertagespflege sollen Tagespflegepersonen grundsätzlich zur Erlangung der Pflegeerlaubnis auch in den Fällen ermutigt werden, in denen der Umfang der tatsächlichen Betreuungszeit grenzwertig ist. Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis müssen alle Tagesbetreuungspersonen ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen (§ 72a SGB VIII). Dies soll dem Schutz der anvertrauten Kinder vor Betreuung durch Sexualstraftäter dienen. Dieses Führungszeugnis kann vom Jugendamt beim Bundeszentralregister beantragt werden, damit gem. § 9 Nr. 3 Justizverwaltungskostenordnung in Verbindung mit Nr. 2d des Gebührenverzeichnisses für die Tagesbetreuungsperson keine Kosten entstehen. Die Tagespflegeperson unterschreibt beim Jugendamt eine Einverständniserklärung.
Die Pflegeerlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf fremden Kindern und ist auf fünf Jahre befristet. Art. 9 Abs. 1 BayKiBiG konkretisiert § 43 SGB VIII dahingehend, dass bis zu fünf gleichzeitig anwesende fremde Kinder betreut werden dürfen.
Bis zum Erlass einer landesrechtlichen Regelung, die vorsieht, dass die Erlaubnis im Einzelfall für weniger als fünf Kinder erteilt werden kann (z. B. wenn die Räumlichkeiten für fünf Kinder zu klein sind oder sich die Tagespflegeperson noch im Qualifizierungsprozess befindet), kann vorläufig eine Einschränkung der Anzahl der Kinder im Einzelfall vorgenommen werden, sofern die Tagespflegeperson ihren Antrag nicht ohnehin auf eine geringere Zahl von Kindern ausrichtet. Eine zeitliche Einschränkung kann dann erfolgen, solange die Tagespflegeperson den erforderlichen Qualifizierungskurs noch nicht abgeschlossen hat.
Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis sowie deren Rücknahme oder Widerruf ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 87a Abs. 1 SGB VIII.

6. Qualifizierung und Fortbildung

Der Bundes- wie auch der Landesgesetzgeber sind sich einig: eine geeignete Tagespflegeperson ist eine qualifizierte Tagespflegeperson. Die Grundlagen dafür finden sich in § 23 Abs. 3 SGB VIII, § 43 Abs. 2 SGB VIII und Art. 20 BayKiBiG.
Der Umfang der Qualifizierung nach SGB VIII ist nicht quantifiziert.
In der Ausführungsverordnung zum BayKiBiG ist der Mindestumfang der Qualifikation auf 60 Unterrichtseinheiten (à 45 Min.) bis 31.08.2008 und 100 Unterrichtseinheiten ab 01.09.2008 als Voraussetzung der staatlichen Förderung festgelegt. Zusätzlich sind jährlich Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von 15 Unterrichtseinheiten vorgesehen.
Im Interesse einer Gleichbehandlung aller Tagespflegepersonen in Bayern und eines einheitlichen Qualitätsstandards für die Kindertagespflege ist dieser Umfang auch für die Umsetzung des SGB VIII zu empfehlen.
Das Bayerische Landesjugendamt hat einen Qualifizierungsplan sowohl für die gesamte Qualifizierung von Tagesmüttern/Tagesvätern als auch für die Inhalte der vorerst 60 Unterrichtseinheiten erarbeitet (siehe Schema).

Dem Qualifizierungskurs gehen Information und Beratung voraus. An ihn schließen sich Praxisbegleitung und begleitende Fortbildung während des bestehenden Tagespflegeverhältnisses an. Der Qualifizierungskurs ist in einen Grund- und einen Aufbaukurs mit jeweils 30 Unterrichtseinheiten unterteilt. Die Teilnahme am Grundkurs, die Anmeldung für den Aufbaukurs und der Nachweis eines Erste-Hilfe-Kurses sind Voraussetzung für die Vermittlung eines oder mehrerer Tagespflegekinder vorbehaltlich etwaiger Ablehnungsgründe. Zum Abschluss des Kurses erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung, die über Umfang und Inhalt des Kurses Auskunft gibt. Damit sollte auch eine "Erlaubnisempfehlung" verbunden sein, die dann nach einem einmaligen "Bewerbungsgespräch" im Jugendamt zur Erlaubniserteilung führen kann.

Die jährlichen Fortbildungsmaßnahmen sind themenbezogen zu konzipieren und sollen sich an den Bedürfnissen der Tagespflegepersonen orientieren.
Die Qualifizierungskurse sollten in regelmäßigen Abständen angeboten werden, damit ein fortlaufender Einstieg in die Tagespflege möglich ist. Dabei können sich benachbarte Landkreise bei der Terminplanung abstimmen, um interessierten Tagespflegepersonen keine langen Wartezeiten zuzumuten. Wenn die personellen Kapazitäten im Jugendamt dafür nicht ausreichen, kann die Aufgabe der Qualifizierung auf freie Träger, Erwachsenenbildungsträger oder Tagespflegevereine delegiert werden. Die Vermittlungsfachkraft im Jugendamt sollte durch eine gute Kooperation eingebunden werden.

7. Vermittlung

Die Förderung in Kindertagespflege umfasst gemäß § 23 SGB VIII auch die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird. Da nunmehr die Vermittlung zu einer geeigneten Tagespflegeperson vorgesehen ist, hat das Jugendamt vor der Vermittlung die Eignung jeder Tagesmutter/jedes Tagesvaters festzustellen (siehe Punkt 4) und bei Vorliegen der Voraussetzungen gegebenenfalls eine Pflegeerlaubnis zu erteilen. Das gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten die Tagespflegeperson selbst gesucht haben.
Die Bezugnahme in § 23 Abs. 1 auf § 24 SGB VIII bedeutet, dass für Kinder im Alter unter drei Jahren eine Pflicht zur Vermittlung mindestens im Umfang des vorzuhaltenden Platzangebots besteht.
Es wird nicht mehr geprüft, ob oder in welchem Umfang z. B. eine Schulausbildung oder eine Berufstätigkeit beider Eltern notwendig sind. Die Entscheidung der Sorgeberechtigten ist vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu akzeptieren. Allein die Tatsache, dass eine Ausbildung durchlaufen oder eine Berufstätigkeit ausgeübt wird genügt, um die Pflicht zur Vermittlung zu begründen.
Solange das erforderliche Angebot noch nicht zur Verfügung steht, sind Kinder, deren Wohl nicht gewährleistet ist vor Kindern, deren Eltern die o. g. Kriterien erfüllen, zu einer Tagespflegeperson zu vermitteln ( 24a Abs. 4 SGB VIII).
Bei anderen Kindern, d. h. wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 nicht gegeben sind, besteht keine Pflicht zur Vermittlung, jedoch eine Befugnis, § 24 Abs. 5 SGB VIII. Der Vermittlungsprozess ist fachlich zu begleiten, wobei auf eine angemessene Eingewöhnung des Kindes bei der Tagespflegeperson und auf den Abschluss einer Betreuungsvereinbarung zwischen Tagespflegeperson und Eltern des Kindes Wert zu legen ist.

8. Zahlung einer laufenden Geldleistung

Wird Tagespflege als Leistung der Jugendhilfe gemäß § 24 SGB VIII gewährt, entsteht ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen den Personensorgeberechtigten und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Aus § 23 Abs. 1 SGB VIII ergibt sich die Pflicht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Zahlung einer Geldleistung. Anspruchsberechtigte und Empfänger dieser Geldleistung sind die Tagespflegepersonen und nicht wie bisher die Eltern. Damit wird die Einkommensteuerfreiheit für die Tagesmutter gemäß § 3 Nr. 11 EStG (Bezüge aus öffentlichen Mitteln) gewährleistet.
Muss der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Feststellung des gesetzlich definierten Bedarfs die Kosten der im Einzelfall notwendigen Tagespflege tragen bzw. geschieht dies gemäß § 24 Abs. 5 freiwillig, so zieht er gegebenenfalls die Eltern anschließend zu einem (ggf. sozial gestaffelten) Teilnahme- bzw. Kostenbeitrag heran (§ 90 SGB VIII vgl. Punkt II 11). Nach § 23 Abs. 2 SGB VIII umfasst die laufende Geldleistung die Erstattung des Sachaufwands und die Anerkennung der Förderleistung, was mit dem auch bislang gewährten Pauschalbetrag abgegolten ist. Hinzu kommen die Erstattung von Aufwendungen für die Unfallversicherung und die hälftige Erstattung der Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung.
Die Leistungen zur Unfallversicherung werden unabhängig von der Zahl der betreuten Kinder nur einmalig gewährt. Tagepflegepersonen sind als selbständig Tätige unfallversicherungspflichtig. Eine Befreiung von dieser Versicherungspflicht ist nicht möglich. Sie müssen sich innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Tätigkeit gem. § 192 Abs.1 SGB VII bei der zuständigen Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) anmelden (siehe S. 21). Nachgewiesene Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung sollen bis zu einer Höhe von maximal € 39,00 (dies ist die Hälfte des Mindestbeitrags zur freiwilligen Rentenversicherung) pro Kind erstattet werden. Die Höhe des Beitrags zur Alterssicherung hängt somit von der Arbeitsleistung der Tagesmutter/des Tagesvaters ab und kann als Anreiz dienen, mehr als ein Tageskind zu betreuen. Als Alterssicherung können alle Modelle anerkannt werden, die nach den Kriterien der sog. Riester-Rente förderfähig sind.
Wird für die Tagespflege die staatliche Förderung nach dem BayKiBiG in Anspruch genommen, erhält die Tagesmutter zusätzlich einen 20-prozentigen Qualifizierungszuschlag auf den Pauschalbetrag und soweit erforderlich einen Beitrag zur Krankenversicherung, wenn keine anderweitige Absicherung für den Krankheitsfall besteht, in Höhe der Hälfte der für eine angemessene Krankenversicherung notwendigen Aufwendungen.

9. Beratung der Tagespflegeperson und der Eltern

Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen haben gem. § 23 Abs. 4 SGB VIII einen Rechtsanspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn das Betreuungsverhältnis nicht durch das Jugendamt vermittelt wurde.
Damit will der Gesetzgeber die Qualität der Tagespflege positiv beeinflussen. Die fachliche Unterstützung umfasst Information, Beratung vor der Vermittlung, begleitende Beratung während des gesamten Verlaufs und zeitnahe Konfliktberatung.

10. Staatliches Wächteramt

Im Falle der Kindertagespflege wird das staatliche Wächteramt unter anderem durch den Erlaubnisvorbehalt nach § 43 SGB VIII sowie die Einbeziehung in die Regelungen zur persönlichen Eignung nach § 72a SGB VIII konkretisiert. Da die Bereitschaft der Tagespflegeperson, auch unangemeldete Kontrollen zuzulassen, eine Fördervoraussetzung nach dem BayKiBiG ist (§ 18 Nr. 1 AVBayKiBiG), können solche Kontrollen auf dieser Grundlage durchgeführt werden.
Von den besonderen Regelungen zum Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII werden die Tagespflegepersonen in der Regel nicht erfasst, wohl aber die Dienste, die Aufgaben der Förderung der Kindertagespflege nach §§ 22, 23 und 24 SGB VIII wahrnehmen und hierbei Fachkräfte im Sinne des § 72 SGB VIII beschäftigen. (Näheres hierzu siehe Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 15.03.2006 unter www.blja.bayern.de - Textoffice - Fachliche Empfehlungen)

11. Statistik

Nach §§ 98 ff. SGB VIII sind nun für die Tagespflege detaillierte laufende Erhebungen durchzuführen. Dies gilt sowohl für Kinder als auch für tätige Personen in öffentlich geförderter Kindertagespflege.
So wird hinsichtlich jedes einzelnen geförderten Kindes dessen Alter und Geschlecht, ein evtl. Migrationshintergrund, ein evtl. erhöhter Förderbedarf des Kindes, das Verwandtschaftsverhältnis zur Tagespflegeperson, der Umfang der öffentlichen Finanzierung und gleichzeitig bestehende andere Betreuungsarrangements abgefragt (§ 99 Abs. 7a Nr. 2 SGB VIII). Bezüglich der Tagespflegepersonen wird deren Alter und Geschlecht, berufliche Qualifikation in Form eines fachpädagogischen Berufsausbildungsabschlusses, abgeschlossener Qualifizierungskurs für Kindertagespflege, die Zahl der betreuten Kinder und der Ort, an dem die Betreuung erfolgt erhoben (§ 99 Abs. 7a Nr. 1 SGB VIII).
Des Weiteren wird der Ausbaustand des Kindertagesbetreuungsangebots erhoben (§ 99 Abs. 7b SGB VIII).
Die oben genannten Erhebungen werden jährlich zum 15. März eines Jahres (Stichtag) durch das Statistische Landesamt bzw. das Statistische Bundesamt per Fragebogen durchgeführt. Die Angaben werden bei den Jugendämtern bzw. Gemeinden, die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 69 Abs. 5 und 6 SGB VIII wahrnehmen, erhoben.
Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über die Pflegeerlaubnis nach § 43 ist die Zahl der Tagespflegepersonen (§ 99 Abs. 5 Nr. 1 SGB VIII). Diese Erhebungen finden alle vier Jahre zum 31. Dezember (Stichtag) statt, beginnend im Jahr 2006 (§ 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII).

12. Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten

Im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten sind die Erziehungsberechtigten an den Kosten der Tagespflege zu beteiligen. Die Regelung des früheren § 91 Abs. 2 wurde durch die Gesetzesänderung gestrichen. Nunmehr ermöglicht § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII auch für den Bereich der Kindertagespflege die Kostenbeteiligung durch die Festsetzung von Teilnahmebeiträgen oder Kostenbeiträgen. Die nähere Ausgestaltung hinsichtlich einer Pauschalierung ist dem Landesgesetzgeber überlassen.
Um Transparenz auch für die Erziehungsberechtigten zu schaffen, wird geraten, Teilnahme bzw. Kostenbeiträge festzusetzen.
Gemäß § 90 Abs. 3 soll die Kostenbeteiligung auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden bzw. vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die finanzielle Belastung den Eltern oder dem Kind nicht zuzumuten ist.

 

III. Förderung durch das Land Bayern

1. Kindbezogene finanzielle Förderung von Tagespflegeangeboten

a) Voraussetzungen
Der Freistaat Bayern fördert seit In-Kraft-Treten des BayKiBiG die Tagespflege erstmals auf gesetzlicher Grundlage unter folgenden Bedingungen:

  • Antragstellung durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der zuständigen Regierung
  • die Aufenthaltsgemeinden der Kinder bzw. alternativ der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe fördern Angebote der Tagespflege entsprechend Art. 21 Abs. 2 bis 5 BayKiBiG,
  • die Aufenthaltsgemeinden der Kinder bzw. alternativ der Träger der öffentlichen Jugendhilfe beteiligen sich in mindestens gleicher Höhe wie der Freistaat an der Finanzierung,
  • die Ersatzbetreuung durch eine gleichermaßen geeignete Ersatzkraft ist bei Ausfall einer Tagespflegeperson sichergestellt
  • es findet eine Betreuung von durchschnittlich mindestens 10 Stunden wöchentlich pro Kind in geeigneten Räumlichkeiten statt,
  • die Tagespflegepersonen weisen die Teilnahme an einem Qualifizierungsprogramm (Umfang siehe Punkt 5) nach und werden weiter qualifiziert,
  • die Geldleistungen an Tagespflegepersonen enthalten einen 20-prozentigen Qualifizierungsaufschlag (zusätzlich zum Tagespflegegeld, § 23 SGB VIII), den Mindestbeitrag zur freiwilligen Altersvorsorge und bei Bedarf einen Beitrag für die Krankenversicherung, Art. 20 Nr. 5 BayKiBiG (der Beitrag zur Unfallversicherung ist bereits nach § 23 SGB VIII zu erstatten),
  • die Bereitschaft der Tagespflegeperson zu unangemeldeten Kontrollen liegt vor,
  • die TagespfIegeperson ist mit dem Kind nicht verwandt oder verschwägert (bis zum 3. Grad).

b) Umfang der Förderung
Die staatlichen Fördermittel erhält der Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Der Förderbetrag errechnet sich kind- und betreuungsbezogen nach dem einheitlichen Gewichtungsfaktor 1,3: Pro Kind wird der Gewichtungsfaktor mit dem jeweiligen nach Stunden gestaffelten Buchungszeitfaktor des Kindes (vgl. Ausführungsverordnung zum BayKiBiG, BayKiBiGV) und mit dem Basiswert, der jährlich vom Bayerischen Familienministerium festgesetzt wird, multipliziert.

2. Pauschalbetrag für den Aufbau einer Tagespflegestruktur

Auf Antrag des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wird für die Zeit zwischen dem 01.01.2007 und dem 31.12.2010 einmalig und für längstens einen BewilIigungszeitraum ein Pauschalbetrag für den Aufbau einer Tagespflegestruktur gewährt (vgl. Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz und Änderungsgesetz - BayKiBiG u. ÄndG, § 3 (In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsregelungen zum BayKiBiG), Abs. 3 Nr. 6).
Die Einzelheiten werden noch in Richtlinien festgelegt.
Mit dem Förderbeitrag wie auch mit dem Pauschalbetrag soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Tagespflege strukturell und qualitativ ausbauen.
 

Claudia Flynn
Inge Däxl

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