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aus: BLJA Mitteilungsblatt 4/2000
Nikles, Bruno W.: Wozu noch Paragraphen? Zum Stellenwert von Regelungen im Gesamtkontext des Kinder- und Jugendschutzes


Einleitende Bemerkungen

Mit der sehr provokanten Überschrift "JÖSchG kontra Lebenswelten ..." wird zwar ein weit über die Wirkungsgrenzen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit hinaus reichendes Spannungsfeld thematisiert, im Kern jedoch nur ein Ausschnitt aus den gesellschaftlichen Regelungsmechanismen des Schutzes von jungen Menschen zwecks Sicherung seiner Integrität, d. h. Unversehrtheit im Prozess des Aufwachsens, und seiner Integration, d. h. seiner Aufnahme in die gesellschaftlichen Gefüge: nämlich rechtliche Regulierungen in verschiedenen Bereichen des so genannten öffentlichen Raums.

Nun sind gewiss solche rechtlichen Regulierungen - zumal dann, wenn sie in Teilen umstritten sind oder an Wirksamkeit eingebüßt haben - kritisch in den Blick zu nehmen. Und es ziemt sich auch gerade für diejenigen, die aktiv am Kinder- und Jugendschutz beteiligt sind und sich für ihn engagieren, den gesellschaftlichen Diskurs nicht anderen zu überlassen. Doch gerade aus der Erkenntnis der Gesamtzusammenhänge heraus und unter dem Gesichtspunkt, dass der Kinder- und Jugendschutz sich nicht auf die rechtlichen Regulierungen reduzieren lässt, müssen wir mit großer Behutsamkeit und einem hohen Maß an Verantwortung diese Diskussion bestreiten.

Die Jugendhilfe und damit der Kinder- und Jugendschutz stehen in der Verantwortung, die Lebens- und Entwicklungsrechte junger Menschen gegenüber denjenigen anwaltlich zu vertreten, von deren Handeln mögliche oder tatsächliche Gefährdungen dieser Rechte ausgehen. Die rechtliche Legitimation dazu ist unter anderem im Kinder- und Jugendhilfegesetz verankert. Dabei ist deutlich zu machen, dass es weder eine Einschränkung dieser Anwaltschaftlichkeit auf Aspekte der physischen Versehrtheit geben kann noch eine solche auf tatsächlich eingetretene Schäden. Im letzteren Fall könnten wir die Chancen präventiven Wirkens nicht wahrnehmen, im ersteren Fall würden wir darauf verzichten, uns mit den psycho-sozialen und kulturellen Folgen von Gefährdungen zu befassen.

Wem das Recht und die Aufgabe zukommt, sich in diesem Sinne für den Schutz von Kindern einzusetzen, dem obliegt selbstverständlich auch die Pflicht des Abwägens, welche Schutzregelungen sinnvoll sind, wie die Akzeptanz beeinflusst und die Kontrollen gesichert werden können. An dieser Stelle steht der Kinder- und Jugendschutz nicht alleine: Von der Jugendhilfeeinrichtung über die Schule, die Eltern, die Polizei und die Ordnungsbehörden bis hin zu den Gewerbetreibenden, den Medienherstellern und -anbietern sowie den Medienkontrollinstitutionen sind viele Institutionen beteiligt. Hier finden ständig grundsätzliche und im Einzelfall wirkende Positionierungen statt, werden Konflikte ausgetragen, Einverständnisse und gemeinsame Vorgehensweisen gefunden. Insofern kann der Jugendschutz faktisch nicht ohne eine systemische und vernetzte Sichtweise handeln, ja diese Sichtweise muss für ihn geradezu um der Erreichung seiner Ziele willen konstitutiv sein.

Ich wiederhole mich noch einmal, wenn ich einleitend Augenmaß und Behutsamkeit einfordere. Mit Nachdruck plädiere ich dafür, einer Deregulierung des jugendpolitischen und jugendschützerischen "Flächentarifs" in unserer Republik nicht das Wort zu reden. Das wichtigste Gut einer Gesellschaft ist eine junge Generation, die orientiert, engagiert und integriert zugleich ihren Lebensweg gehen kann.

Mit den nachfolgenden Anregungen thematisiere ich in einem ersten Abschnitt einige wenige Aspekte, die den Hintergrund für die auf dieser Tagung stattfindenden konkreten Erörterungen füllen sollen. Ich werde einige Anmerkungen zum Begriff Lebenswelt machen, dann auf die gesellschaftliche Kontinuität von Gefährdungen eingehen und verdeutlichen, dass diese Gefährdungen vor allem dann die Konstituierung tragfähiger Entwicklungen zum Problem werden lassen, wenn spezifische beeinträchtigende Bedingungsfaktoren wirksam werden.
In einem zweiten Abschnitt möchte ich die grundlegenden Regelungssachverhalte des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit skizzieren und einige aktuelle Akzeptanz- und Wirkungsprobleme aufzeigen. Daran anschließend gilt es, auf die generelle Bedeutung rechtlicher Regelungen hinzuweisen.
In einem dritten Abschnitt trage ich einige Grundthesen für die Diskussion vor.

 

A.  Veränderungen der Lebensbedingungen und die Kontinuität von Gefährdungen

Eine der wichtigsten Erfahrungen, die viele von uns vermutlich machen, ist, dass wir es in unserer sozialen Wirklichkeit mit einer enormen Pluralisierung von Orientierungen, einer Vielzahl von unterschiedlichen biographischen Verläufen, mit höchst ausdifferenzierten institutionellen Strukturen und in vielfältiger Weise auch widersprüchlichen und konflikthaften Handlungskontexten zu tun haben. Insoweit ist es auch nicht verwunderlich, dass sich die Lebenswelten der jungen Menschen - definiert als jeweiliger Erfahrungsraum, der von den Gegenständen, Personen und Ereignissen umschrieben wird, denen das Individuum im Vollzug seines Alltags entgegentritt - kaum einheitlich kennzeichnen lassen. Insoweit werden generalisierte Regelungen im Kinder- und Jugendschutz immer und vielleicht in einer sich rasch verändernden Gesellschaft immer häufiger auch konflikthaft sein.

Bestimmenden Einfluss auf unsere Lebensbedingungen (als bedingender Hintergrund der Konstituierung von Lebenswelten) haben vor allem vier generelle Entwicklungen.
Wir haben es mit einer Globalisierung zu tun, die nicht nur in einer zunehmenden Verflechtung der Ökonomien, sondern auch in den ökologischen und kulturellen Wirkungsfeldern zum Ausdruck kommt. Die (medien-)technische Entwicklung erlaubt uns ein zeitgleiches tatsächliches und virtuelles Erleben: Wir springen in Sekunden in andere Kulturen und sozio-ökonomische Entwicklungsstufen anderer Gesellschaften, wir reisen mit Schwindel erregender Schnelligkeit in Länder, die - wie wir vor ein oder zwei Jahrhunderten auch noch - eine starke Zentrierung auf sich selbst haben und bewegen uns dort mit unseren Kulturmustern mehr oder weniger ungeniert. Was anderen widerfährt, das bleibt auch für uns nicht ohne Folgen. Sogar die "Dritte" Welt haben wir bereits leibhaftig auch bei uns.

Diese und weitere Entwicklungen führen zusammen mit Beschleunigungen des Wandels unserer eigenen Gesellschaft zu Enttraditionalisierungen, zum Abbau der Wirkkraft traditionsgebundener Orientierungen und Handlungsmuster. Wenn wir auch manche Traditionen bereits durch andere Regulierungen funktionaler Art ersetzt haben, so darf doch nicht übersehen werden, dass eben diese Regulierungen mit ungleich größerem organisatorischen und kommunikativen Aufwand umgesetzt werden müssen. Was früher "selbstverständlich" war, muss heute "hergestellt" werden. Einher gehen diese Entwicklungen mit Individualisierungsprozessen in vielen gesellschaftlichen Bereichen. Und schließlich ist auf die Ökonomisierung hinzuweisen, die vielleicht deshalb zur Zeit so übermächtig wirkt, weil sie die wenigen Mechanismen trägt, die weltweit "vermittelbar" und "wirkmächtig" sind, wohingegen an ein "Weltethos" zunächst noch ausschließlich "gedacht" werden kann.

Immerhin dürften verschiedene Lebensbedingungen durch die angerissenen generellen Entwicklungen mitbestimmt sein: die Pluralisierung von Werten und die Relativierung von Verhaltensnormen als Ergebnis der Mischung kultureller Horizonte und Erfahrungen in einem globalen Prozess. Die technische Entwicklung der Medien schafft nicht nur Entgrenzungen hier bei uns, wo eben der Medienkonsum nicht mehr an den begrenzten Ort eines Kinos gebunden ist. Globale Kontexte entgrenzen auch Kulturen. Die Ökonomisierung führt zu einer deutlichen konsumorientierten Überformung unseres Lebens. Viele Freizeitaktivitäten, die früher weitgehend unabhängig von ökonomisch bestimmten Handlungsvoraussetzungen der Menschen waren, sind heute genau davon bestimmt. "Außenleitungen" der Menschen ersetzen vielfach das, was an Traditionsbindungen nicht mehr vorhanden ist. Die generellen Individualisierungstendenzen führen nach meinem Eindruck auch zu einer Individualisierung von Verantwortungsstrukturen. Dies erkennt man sehr deutlich daran, dass auf dem Hintergrund von Regelungen und Normen nur noch sehr selten Menschen den Mut aufbringen, andere (junge Menschen) etwa auf Normverstöße hin anzusprechen oder Grenzen aufzuzeigen. Die Egalisierung von Altersorientierungen hat vielfältige Dimensionen. Zunächst spielen im Hinblick auf Konsumgewohnheiten und Freizeitverhalten Altersgrenzen heute nicht mehr eine so deutliche Rolle wie früher. Jugendlichkeit ist auch bei Erwachsenen angesagt. Das Ende der Jugendphase ist - außer im Sinne der rechtlichen Festlegung der Volljährigkeit - kaum noch klar zu definieren. Die Grenzen sind fließend, ein bestimmtes Verhaltensmuster lässt sich mit bestimmten Altersgrenzen im Jugendalter nicht immer schlüssig verbinden. Auch die Erwachsenenwelt achtet nicht mehr so genau auf altersbezogene Grenzlinien.
Es ist deshalb unter solchen Bedingungen deutlich, dass die konkreten Ausprägungen der Lebenswelten junger Menschen weite Variationsbreiten aufweisen, dass Verhaltensbilder und Verhaltensmuster ihrer festen Umrisse vielfach entbehren - und deshalb auch Ungewissheiten hinsichtlich gesellschaftlich gewünschter oder notwendiger Regelungen gegeben sind.

Zwar unterliegen auch die Gefährdungen nach Umfang und Erscheinungsform, nach Bindung an soziale Gelegenheitsstrukturen oder soziale Gruppen vielfältigen Veränderungen. Im Kern jedoch sind es nach wie vor einige zentrale Sachverhalte, die im Kontext des Kinder- und Jugendschutzes in den Blick genommen werden müssen, wenn auch die Fokussierung der Aufmerksamkeit durchaus - zum Teil geradezu "modisch" - variiert.
Sucht und Abhängigkeit vom Konsum materieller "Stoffe" und in geringerem Umfang von bestimmten Verhaltensweisen (z. B. Automatenspiel) spielen nach wie vor eine große Rolle. Die Verletzung der personalen Integrität beispielsweise durch sexuelle Ausbeutung ist in den letzten Jahren stark beachtet und der Problembearbeitung zugeführt worden.

Kern der Jugendschutzinitiativen in der Weimarer Zeit und Nachkriegszeit waren die sich auf die Persönlichkeitsentwicklung negativ auswirkenden Einflüsse neuer Medien und der durch sie transportierten Bilder über sexuelle, sozial-abweichende oder den herrschenden Moralvorstellungen zuwiderlaufende Inhalte. Daher stammt auch das "moralinsaure" Image, das der Kinder- und Jugendschutz gelegentlich hatte und bei vielen Mitbürgern noch hat.

Man mag unterschiedlicher Auffassung darüber sein, ob bestimmte Gegenstände, Zeiterscheinungen, Techniken et cetera mehr oder weniger gefährdend sind, und häufig genug mögen auch Übertreibungen der Legitimation des eigenen Handelns dienen - man denke etwa an die kurzzeitige Erörterung der Frage, ob die Tamagotchi-Spielgeräte Gefährdungsmomente beinhalteten -, doch bleibt der Kinder- und Jugendschutz auch immer eine "moralische" Veranstaltung in dem Sinne, dass mit einem von Wertvorstellungen gespeisten Blick auf Gefährdungspotentiale geschaut und Aufmerksamkeit für eine kritische Prüfung und Auseinandersetzung hergestellt wird.
Desorientierungen und instabile Verhaltensmuster sind weiterhin Gefährdungen, denen junge Menschen ausgesetzt sein können - da gibt es doch wohl keinen Zweifel. Wenn diese dann zu konkretem und stabilem abweichenden Verhalten führen, ist es für eine präventive Arbeit häufig schon zu spät.

Eine Gesellschaft macht es sich zunächst zu einfach (und dann sehr schwer), wenn sie sozusagen nur am "langen Ende" tätig wird und nicht auf den verschiedenen Stationen von Entwicklungen ihre stützenden, helfenden und auch eingreifenden Handlungsmuster bereithält. Schließlich (und nicht endlich) ist die soziale Integration in die Gesellschaft gestern wie heute eine wichtige Aufgabe. Auf mannigfaltige Weise wird diese Integration behindert. Nicht rechtzeitiges und angemessenes Aufgreifen der oben genannten Verhaltensweisen kann sogar die Integration fast unmöglich machen.

Gewiss wirken diese Sachverhalte auf viele junge Menschen ein, ohne dass daraus ein konkreter Schaden oder eine konkrete Gefährdung resultiert. In der Regel konstituieren sich individuell und sozialgruppenorientiert Lebenswelten mit problematischen Mustern nur dann, wenn unterschiedliche Belastungen zusammentreffen.
Generell schützen stabile Entwicklungsumgebungen (z. B. in der Familie), gesicherte sozio-ökonomische Verhältnisse oder eine Bildung oder Ausbildung nicht vor dem Abstürzen in den Drogenkonsum. Auch sexueller Missbrauch ist kein Phänomen, das sich nur in instabilen Familienkonstellationen zeigt. Dennoch darf "empirisch gesättigt" davon ausgegangen werden, dass Gefährdungen auf schwierigen sozialen und personalen Hintergründen eher akute und kritische Formen annehmen.

Wir können es uns aus politischen und ethischen Gründen nicht erlauben, die Ränder der Lebenswirklichkeit der jungen Generation mit dem Argument auszublenden, die Mehrheit sei doch in Ordnung, lebenstauglich, tüchtig und hoffnungsvoll. Insoweit nimmt der Kinder- und Jugendschutz für sich in Anspruch, gegen die problematische Konstituierung von Lebenswelten aktiv zu werden, wohl wissend, dass es für diejenigen Einschränkungen geben mag, die "über den Gefährdungen stehen".

 

B.  Regulationen durch das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit

Vier Gegenstände oder Kontexte werden im Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit angesprochen und mit bestimmten Bestimmungen versehen.
In jedem Bezugssystem und untereinander gibt es spezifische Fragestellungen, die durch den Modernisierungs- und Veränderungsprozess in der Gesellschaft aufgebrochen sind.

1. Der erste Bezug betrifft sozial-räumliche Kontexte, in denen verschiedene Arten von Gefährdungen als möglich unterstellt werden.
Öffentliche Plätze können durch dort konzentrierte Szenen der Prostitution oder etwa des Drogenhandels für junge Menschen gefährdend sein. Die Wirksamkeit des Kinder- und Jugendschutzes ist hier davon abhängig, inwieweit solche Räume in mobilitätsbestimmten Gesellschaften beobachtet und kontrolliert werden (können).
Bei den Gaststätten lässt sich beispielsweise noch relativ leicht überschauen, ob sich Kinder in ihnen aufhalten und gegebenenfalls durch Alkoholkonsum gefährdet sind.
In durch enorme Besucherzahlen gekennzeichneten Veranstaltungshallen und -gebäuden sind Kontrollen bereits höchst aufwändig.
Am Kino lässt sich verdeutlichen, dass die frühere Gleichung, nach der der Filmbesuch durch Altersfreigaben und eine Kontrolle in den überschaubaren Räumen eines Kinos regulierbar ist, heute nicht mehr gilt. Die Filme sind eben als Videos auch anderweitig verfügbar und diese Verfügbarkeit ist nur noch sehr begrenzt öffentlich zu kontrollieren.

2. Der zweite Bezug betrifft altersbezogene Festlegungen.
Es sind Altersgrenzen im Hinblick auf die Anwesenheit an bestimmten Orten festgelegt. Das Rauchen beispielsweise wird bis zu einem Alter von 16 Jahren in der Öffentlichkeit untersagt und die Filme werden über die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft mit altersbezogenen Bewertungen für die Aufführung freigegeben.
Hier wie in anderen Kontexten auch stellt sich zum einen die Frage, ob die Bewertungen im Hinblick auf die sozio-psychischen Stadien der Persönlichkeitsentwicklung angemessen sind, zum anderen "passen" die Zuordnungen selbstverständlich nicht immer auf die je individuelle Situation des einzelnen jungen Menschen. Hinzu kommt, dass die Individualisierungsprozesse in der Gesellschaft vielfach zu Unverständnis für kollektive Lösungen und Regelungen führen.

3. Der dritte Bezug betrifft ausgewählte Aktivitätsbereiche, von denen hier die Tanzveranstaltungen herausgegriffen werden sollen.
Ob für bestimmte Altersgruppen um 22.00 Uhr, 24.00 Uhr oder erst um 1.00 Uhr nachts "Zapfenstreich" sein soll, darüber mag man sich trefflich streiten. Zumal unsere Lebensgewohnheiten sich verändert haben und für viele der Freizeitspaß erst spät am Abend beginnt. Wenn das Risiko von Gefährdungen sich möglicherweise innerhalb der Disko von 24.00 Uhr bis 1.00 Uhr nicht erhöht, so steigt es vielleicht bei der Fahrt oder beim Weg nach Hause.
Beispielsweise ein anderes Risiko - das Rauchen unter 16 Jahren in der Öffentlichkeit - wird vielfach nicht beachtet, obwohl wir wissen, dass viele Nikotin-Abhängigkeiten bereits im Kindesalter grundgelegt werden und einen enormen volkswirtschaftlichen Schaden anrichten. Zigarettenautomaten sind öffentlich überall zugänglich und es wird für den Genuss von Tabakwaren öffentlich sogar geworben.

4. Der vierte Bezug betrifft eine Anzahl von tageszeitlichen Begrenzungen, die oben in den Beispielen und in Kombination mit anderen Gegenständen bereits genannt wurden. Auch hier lassen sich manche Erörterungen führen.

Bezogen auf diese Regelungsinhalte des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit kann man nun sehr kleinteilig über den einen oder anderen Veränderungsbedarf diskutieren. Die Probleme liegen meines Erachtens in einigen generellen Dimensionen, die zu beachten sind und auf die ich in den weiter unten formulierten Thesen eingehe. Unter anderem geht es darum, dass die Altersgrenzen an Zahl überschaubar bleiben, die bewertenden und die kontrollierenden Institutionen bekannt und handlungsfähig sind und anderes mehr.

 

C.  Anmerkungen zur Funktion von Gesetzen und rechtlichen Regelungen

Gesetze und rechtliche Regelungen nützen wenig, wenn das darauf aufsetzende oder mit diesen legitimierte Handeln unzureichend ist.
Die Umsetzung der Jugendschutzregelungen zeigt vielerorts große Handlungs- und Vernetzungsdefizite der Institutionen. Der Ruf nach dem Gesetzgeber ist billig, das Handeln teuer! Jugendämter mit einer Minimalausstattung von wenigen Personalstunden — von Personalstellen kann man in manchen Fällen gar nicht mehr sprechen — sind zu einem wirksamen Mitwirken im Kinder- und Jugendschutz nicht in der Lage. Wenn Eltern ihre Verantwortung nicht mehr wahrnehmen oder gar abwesend sind, fehlt ein wichtiger Baustein der Prävention.

Auf rechtliche Regelungen können wir aber nicht verzichten und es gibt auch gute Beispiele, wo gemischte Systeme wie die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft, die einen rechtlichen Legitimations- und Handlungsrahmen hat, funktionieren. Ohne diesen rechtlichen Rahmen wären die Aufgaben vermutlich ungleich schwieriger zu bewerkstelligen.

Generell stellen für Politik und Parlament die Gesetze eine Kernressource dar, die dabei hilft, öffentliche Aufmerksamkeit zu bündeln (Schaubild 5). Gesetze und rechtliche Regelungen schaffen Grundlagen und Sicherheit im Handeln und ermöglichen auch die Überprüfung von Eingriffen. Schließlich haben darin enthaltene Strafandrohungen "generalpräventive" Wirkungen, wenn sie denn bekannt sind - und wenn im eingetretenen Fall ihre Anwendung auch öffentlich transparent wird.
Insoweit sollten wir auch weiterhin dafür sorgen, dass sich die Politik mit den ihr gebotenen Mitteln mit dem Kinder- und Jugendschutz befasst.

 

D.  Diskussionsthesen

1. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen lässt sich grundlegend ethisch und im Detail erzieherisch, sozial und rechtlich begründen. In den vielfältigen Ansätzen, Initiativen, Aktionen und Reaktionen spiegeln sich auch legitimatorische Absichten und organisationsbezogene oder unternehmerische Interessen.

Beim Kinder- und Jugendschutz geht es zuallererst um die Frage, dass und wie das Recht junger Menschen auf Integrität ihrer Person und auf Integration in die Gesellschaft optimal gesichert werden kann. Die Existenz von Schutzregelungen ist von der Beantwortung dieser Frage aus zu begründen, nicht von einer mehr oder weniger ausgeprägten Akzeptanz dieser Regelungen durch Gruppen und Institutionen.

2. Die unterschiedlichen Ansätze des Jugendschutzes sind nicht immer systemisch aufeinander bezogen, stehen auch gelegentlich in einem institutionell und organisationell bestimmten Konflikt. Dies gilt auch für die Handlungsansätze innerhalb der Jugendhilfe.

Bei der Beurteilung von Regelungen des Jugendschutzes gilt es dagegen, den Gesamtzusammenhang des Kinder- und Jugendschutzes als Komplex erzieherischer, ordnungsrechtlich-kontrollierender und struktureller Aufgaben im Blick zu behalten, um fachliche und normorientiert-symbolische Wirkungszusammenhänge zu stützen.

3. In einer freiheitlichen Gesellschaft werden Schutzregelungen vielfach als Einschränkungen der Persönlichkeitsrechte angesehen.

Schutzregelungen im Sinne der spezifischen Bedürfnisse und Ansprüche junger Menschen stehen nicht grundsätzlich im Widerspruch zu den von jungen Menschen beanspruchten Partizipationsrechten. Spannungen mögen dort auftreten, wo Schutzregelungen im Prozess des Erwachsenwerdens von Jugendlichen nicht mehr "eingesehen" werden oder aufgrund stabiler personaler Lebenskontexte nicht mehr nötig sind.

4. Im Prozess gesellschaftlichen Wandels entstehen unter Umständen auch veränderte Lebensgewohnheiten, die von den SchutzvorSchriften Service nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt werden.

Derartige gesellschaftliche Entwicklungen sind selbstverständlich zum Anlass zu nehmen, über Sinn und Wirkungen von Jugendschutzregelungen kritisch zu reflektieren. Bei den tageszeitlichen Regulierungen von Veranstaltungsbesuchen und bei altersbezogenen Grenzen wären Anpassungen denkbar, wenn diese nicht im Sinne von "Aufweichungen" begriffen werden und wenn sie zugleich mit "Bekräftigungen" der Kontrolle der neuen Regelungen verbunden sind.

5. Unsere Gesellschaft, insbesondere unser Rechtssystem, kennt vielfältige und sehr unterschiedlich begründete Altersgrenzen.

Im Kontext des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit gibt es sehr verschiedene Regelungstatbestände, die zum Teil auch direkte oder indirekte Verbindungen zu anderen Jugendschutzregelungen und Rechtsmaterien haben. Deshalb kann keine davon isolierte Diskussion geführt werden. Es ist angezeigt, diese mit einer Erörterung der unterschiedlichen altersbezogenen Figuren in den weiteren Rechtsgebieten zu verbinden.

6. Die verschiedenen Jugendschutzregelungen sind in der Öffentlichkeit und auch bei den Eltern und Lehrern zu einem erheblichen Teil nicht bekannt. Dies hängt unter anderem damit zusammen, dass, mit Ausnahme der ausgehängten Jugendschutzregelungen in Lebensmittelgeschäften und Gaststätten oder den kurzen Notizen über die Altersfreigabe bei Filmen, so gut wie keine - erst recht keine begründenden - Hinweise im öffentlichen Raum gegeben werden.

Die entscheidenden Defizite der derzeitigen Regulierungen im Bereich des "gesetzlichen" Jugendschutzes liegen in der geringen Erkennbarkeit der Regulierungen in der Öffentlichkeit, in der Unbekanntheit und Vielfalt der Institutionen und an der uneinheitlichen Regulierungspraxis. Man kann nicht über mangelnde Akzeptanzen sprechen, ohne diese zentralen Probleme anzusprechen. Wir brauchen deshalb übersichtlichere und öffentlich sichtbarere Mechanismen.

7. Feststellbar ist ein "Auseinanderdriften" verschiedener so genannter "Selbstkontrollen und -regulierungen", die zum Teil unverbunden nebeneinander existieren.

Da der Kinder- und Jugendschutz einerseits ein öffentlich verantworteter und kontrollierter Bereich bleiben muss, andererseits seine Wirksamkeit gerade auch durch tragfähige Selbstregulierungen der Institutionen gewinnt, sind solche Regulierungssysteme zu erhalten und zu entwickeln, die einen rechtlichen Rahmen besitzen, innerhalb dessen möglichst viel Selbstkontrolle erfolgt.

8. Es sind Tendenzen erkennbar, dass Politik und gesellschaftliche Institutionen ihre Aufmerksamkeit auf die Kindheitsphase verlagern. Es besteht die Gefahr einer Deregulierung von Schutzbestimmungen im Jugendalter.

Die Jugendphase ist unter dem Aspekt rechtlicher Bestimmungen in den letzten Jahrzehnten deutlich verkürzt worden und umfasst praktisch nur noch einen vierjährigen Zeitabschnitt. Eine weitere Ausdünnung von Regelungen in diesem Bereich sollte nicht Platz greifen und von Jugendhilfe und Jugendpolitik nicht gefördert werden.


Prof. Dr. Bruno W. Nikles

 

Prof. Dr. Bruno W. Nikles lehrt an der Universität - Gesamthochschule Essen Soziologie und Sozialplanung und ist Vorsitzender der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz.

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