aus: BLJA Mitteilungsblatt 4/2002
Entwicklungen im Rehabilitationsrecht*
Burkard Rappl, Leiter der Abteilung Rehabilitation im Bayer. Sozialministerium, München
1. Entwicklungen im Reha-Bereich
Behinderung kann jeden von uns zu jeder Zeit treffen kann: Weit über 80 % der Behinderungen entstehen erst im Laufe des Lebens durch Krankheit, Unfall oder Alter! Tritt Behinderung bereits am Beginn des Lebens ein, so ist notwendig, möglichst frühzeitig mit Erkennung, Förderung und Hilfen zu beginnen. In Bayern leben derzeit fast 1 Million Menschen mit Behinderung.
Behinderung ist nunmehr in § 2 des SGB IX definiert. Behinderung bedeutet, in körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder seelischer Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abzuweichen und daher in der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt zu sein.
In den letzten Jahren hat sich das Bild - insbesondere das Selbstbild - der Menschen mit Behinderung stark gewandelt. Zu Recht fordern behinderte Menschen den Paradigmenwechsel von der Fürsorge und Versorgung hin zur gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Gerade der Teilhabe-Gedanke steht daher immer mehr im Vordergrund der Bemühungen, auch im SGB IX zum Beispiel.
In der Entwicklung der gesetzlichen Grundlagen spiegelt sich dieser gesellschaftspolitische Wandel deutlich wieder:
- Mit dem Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz hat der Verfassungsgeber bereits 1994 deutlich gemacht, dass ausgrenzende Bestimmungen und diskriminierende Bedingungen im Alltag behinderter Menschen gesellschaftlich nicht zu akzeptieren sind. In diese Zeit fällt auch die Bestimmung des § 35a des SGB VIII, mit der die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in das Kinder- und Jugendhilfegesetz Achtes Sozialgesetzbuch eingefügt wurde.
- Zum 1.3.1998 wurde in Art. 118a der Bayerischen Verfassung verankert, dass Menschen mit Behinderung nicht benachteiligt werden dürfen und sich der Staat für gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung einsetzt. Im Zuge dieser Verfassungsänderung hat die Staatsregierung eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die schließlich zu einem 15-Punkte-Programm geführt hat, das auch Grundlage für ein Bayerisches Gleichstellungsgesetz für Menschen mit Behinderung ist, das derzeit erarbeitet wird.
- Den nächsten großen Reformschritt stellt das Sozialgesetzbuch IX vom 1.7.2001 dar. Es fasst im Teil 1 Verfahrensregelungen zusammen und beinhaltet im Teil 2 das bisherige Schwerbehindertenrecht, also unter anderem die Beschäftigungspflicht, die Ausgleichsabgabe, den Kündigungsschutz. Im SGB IX Teil 1 sind wichtige Reformansätze verankert wie zum Beispiel die Beratung und Unterstützung behinderter Menschen in gemeinsamen Servicestellen aller Rehabilitationsträger, die Beschleunigung der Antragsverfahren, die Anerkennung der Gebärdensprache für hörbehinderte Menschen im Sozialbereich und damit eine deutliche Verbesserung der Teilhabe.
- Zwischenzeitlich ist am 1.5.2002 das Bundesgleichstellungsgesetz in Kraft getreten. Ziel dieses Gesetzes ist es unter anderem sicherzustellen, dass sich behinderte Menschen möglichst barrierefrei im Alltag bewegen können. Erfasst sind auch eine barrierefreie Kommunikation für blinde und sehbehinderte Menschen in den elektronischen Medien und barrierefreie Kommunikation für hör- und sprachbehinderte Menschen mittels Gebärdensprachdolmetscher oder über andere Kommunikationshilfen. Die Vertretungsbefugnis der Verbände bei Rechtsverletzungen, von denen behinderte Menschen subjektiv betroffen sind, wird ebenso eingeführt wie ein eigenständiges Verbandsklagerecht auf Feststellung von Verstößen gegen enumerativ aufgezähltes Bundesrecht - auch ohne Vorliegen individueller Rechtsverletzung. Die Bestellung eines Bundesbehindertenbeauftragten samt Aufgabenbeschreibung wird gesetzlich verankert. Der freiwillige Abschluss von Zielvereinbarungen zwischen Behindertenverbänden und Unternehmen oder Unternehmensverbänden der verschiedenen Wirtschaftszweige soll eine konsensuale Abstimmung zwischen den Interessen der Wirtschaft und den Anliegen der Menschen mit Behinderung ermöglichen.
Das Bundesgesetz lässt allerdings noch Fragen offen und wichtige Bereiche ungeregelt. Beispielhaft sei hier der gesamte zivilrechtliche Teil der Antidiskriminierung genannt. Darüber hinaus ist insbesondere angezeigt, die offen gebliebenen Fragen der Gleichstellung, die in ausschließlicher Landeskompetenz liegen, zügig zu regeln. Landesgesetze werden nun ergänzend Verbesserungen in vielen Lebensbereichen einführen müssen wie z. B. im öffentlichen Nahverkehr, im Bauen und Barrierefreiheit sowie Kommunikation und Mobilität. - Die Bayerische Staatsregierung hat bereits angekündigt, ein Bayerisches Gleichstellungsgesetz für Menschen mit Behinderung auf den Weg zu bringen. Dies war anfangs nicht unumstritten. Das Gesetz soll noch in dieser Legislaturperiode dem Bayerischen Landtag vorgelegt werden. Die Arbeiten dazu laufen. Vor kurzem hat eine große Sachverständigenanhörung dazu im Bayerischen Landtag stattgefunden. Deren Ergebnisse werden in den derzeit zu erstellenden Gesetzentwurf eingearbeitet.
Leitlinie des Gesetzes ist zum einen die Würde von Menschen mit Behinderung und zum anderen die Stärkung ihrer Fähigkeit und Möglichkeit, über ihr Leben selbst zu bestimmen bzw. dieses selbst zu gestalten. Wir wollen Teilhabe statt Sonderbehandlung, Selbstbestimmung statt Fremdbestimmung und Gleichstellung statt Diskriminierung. Was heißt das konkret? Die Staatsregierung will u. a. Barrierefreiheit nicht allein als Beseitigung räumlicher Barrieren für Rollstuhlfahrer und gehbehinderte Menschen oder die kontrastreiche Gestaltung der Lebensumwelt für sehbehinderte Menschen verstanden wissen. Eine barrierefreie Kommunikation für blinde oder sehbehinderte Menschen in den elektronischen Medien ist hier genauso gemeint wie die Kommunikation hör- und sprachbehinderter Menschen mittels Gebärdensprachdolmetscher oder über andere Kommunikationshilfen. Bayern hat dazu bereits ein eigenes Gehörloseninstitut in Nürnberg gegründet.
2. Aus- und Einblicke in das SGB IX
a) Eine Fachzeitschrift mit Beiträgen zum SGB IX gibt bereits in ihren Überschriften ganz gut das differenzierte Bild wieder, das dieses neue Gesetz kennzeichnet. Es heißt darin u. a.: "Teilhabe statt Fürsorge - eine Wende in der Behindertenpolitik?" oder "Anspruch und Wirklichkeit! Ende einer separierenden Behindertenpolitik" oder "Zukunftsorientierte Ansätze zur Teilhabe behinderter Menschen - Chancen und Grenzen des SGB IX". Übereinstimmend sind die Autoren der Auffassung, dass es zu den Zielen des SGB IX noch ein weiter Weg sein wird. Einig sind sich aber auch alle, dass trotz vieler Haken und Ösen das SGB IX wichtige und zukunftsorientierte Ansätze bietet.
b) Mit der Verabschiedung des SGB IX ist ein lang gehegter Wunsch, insbesondere auch der Verbände und der Menschen mit Behinderung, in Erfüllung gegangen. Auch wenn das große Ziel, die Schaffung eines echten Leistungsgesetzes , nicht erreicht wurde, ist das SGB IX vom Grundsatz her ein großer und wichtiger Schritt. In der Politik für Menschen mit Behinderung ist dadurch viel in Bewegung geraten. Neben den skizzierten Gesetzen, die verabschiedet sind oder noch verabschiedet werden müssen, kann man beim SGB IX durchaus von einem Paradigmenwechsel sprechen.
Es handelt sich hier um ein Gesetz, das nicht nur bessere Organisationsstrukturen schaffen will, sondern vom Menschen mit Behinderung her denkt und angelegt ist. Sicher gibt es in der Umsetzung dieses wichtigen Grundgedankens noch Probleme und Verwerfungen, vom Ansatz her ist aber doch ein von Grund auf neues Ernstnehmen von Anliegen von Menschen mit Behinderung erkennbar. In der Formulierung "Selbstbestimmung und Teilhabe" am Leben in der Gesellschaft, wie es in § 1 des SGB IX heißt, kommt dieser Grundgedanke durchaus richtig zum Ausdruck.
Ganz wesentlich ist schließlich hervorzuheben die neue Einbeziehung der Träger der Sozial- und vor allem auch der Jugendhilfe in den Kreis der Rehabilitationsträger im § 6 des SGB IX.
c) Es liegt natürlich auch in der Natur der Sache, dass in einem neuen umfassenden Rehabilitationsrecht viele Fragen und Probleme auftauchen. Es kostet oft viel Mühe, sich in diesem neuen Gebiet zurechtzufinden. Das Sozialministerium versucht aufzuklären so gut es geht.
Das SGB IX ist kein eigenständiges, in sich abgeschlossenes Leistungsgesetz. Es bleibt grundsätzlich beim so genannten gegliederten System. Der § 7 enthält dafür die Weichenstellung, indem er den Vorrang abweichender Regelungen festlegt. Dies gilt gerade auch für das Kinder- und Jugendhilfegesetz. Die Schwierigkeiten liegen darin, dass z. B. Regelungsbereiche meist übergreifender Art, die in den besonderen Leistungsgesetzen nicht enthalten sind, unmittelbar auch für die einzelnen Rehabilitationsträger gelten.
d) Der Behindertenbegriff ist weitgehend vereinheitlicht worden durch Bezugnahme in den einzelnen Leistungsgesetzen auf den § 2 des SGB IX. Er umfasst insbesondere - wie bisher auch - die 6-Monats-Frist als untere Grenze. In der Jugendhilfe wird jedoch eine eigene Definition ohne Bezugnahme auf § 2 SGB IX gegeben. Abweichend vom bisherigen Recht ist hier ebenfalls als untere Grenze die 6-Monats-Frist vorgesehen. Entscheidendes Kriterium ist die seelische Gesundheit, die mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter des Kindes oder Jugendlichen typischen Zustand abweicht.
Insgesamt kann man sagen, dass sicher dieser einheitliche Behindertenbegriff ein Fortschritt ist. Auf Bundesebene ist bereits eine Arbeitsgruppe eingesetzt worden, die sich auch mit einer Weiterentwicklung des Behindertenbegriffs auseinander setzt und in einigen Jahren wohl zu einem wiederum neuen Ergebnis kommen wird, der weitere Entwicklungen berücksichtigt.
Eine weitere wichtige Vorschrift ist der § 10, der die Koordinierung der Leistungen regelt. Danach bleibt der zuständige Reha-Träger auch dann verantwortlich, wenn andere Träger ebenfalls Leistungen zu erbringen haben. In § 11 wird bestimmt, dass gleichzeitig mit der Einleitung einer medizinischen Rehabilitation geprüft werden muss, ob durch geeignete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Erwerbsfähigkeit erhalten, gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Dies gilt ganz besonders, wenn der bisherige Arbeitsplatz gefährdet ist. Für die Jugendhilfe hat diese Bestimmung sicher nicht die große Bedeutung. § 12 regelt das Zusammenwirken und die gemeinsame Verantwortung der Rehabilitationsträger.
§ 13 sieht gemeinsame Empfehlungen vor, um die Verfahren zu koordinieren und das oberste Ziel der zügigen und zielgenauen Rehabilitation zu gewährleisten.
Hierzu folgende Anmerkung: Das Reha-Angleichungsgesetz hatte das Sozial- und Jugendhilferecht ja noch nicht als Reha-Träger einbezogen. In Wirklichkeit wurden aber von den öffentlichen Trägern der Jugend- und Sozialhilfe schon lange ganz erhebliche Leistungen auf diesem Gebiet erbracht. Die Sozialhilfe hat im Bereich der Eingliederungshilfe mit mehr als 15 Milliarden DM schon mehr Ausgaben finanzieren müssen als andere Reha-Träger in der Sozialversicherung. Von daher war es sicher geboten, diesen Realitäten auch Rechnung zu tragen. Gerade im Hinblick auf die genannte Vorschrift stellen sich allerdings auch Probleme. Wenn die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) ermächtigt wird, verbindliche Empfehlungen für alle Reha-Träger zu erstellen, so muss man schon fragen, ob dies wirklich für die mehr als 600 Träger der Sozial- und Jugendhilfe im Bundesgebiet gelten kann, die alle mittelbare Landesbehörden sind und auf diesem Gebiet Entscheidungen im eigenen Wirkungskreis treffen. Diese Träger sind ja auch bisher nicht in der BAR vertreten. Man hat für die Träger der Sozialhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe das Problem dadurch zu lösen versucht, dass man in den Gesetzestext aufgenommen hat, dass man sich an den Empfehlungen "orientieren" soll. Im Hinblick auf den Pflichtleistungscharakter der Eingliederungshilfeleistungen besteht allerdings ohnehin so gut wie kein Spielraum für Selbstverwaltungen, sodass im Vollzug daraus sicher nicht die große Problematik entstehen dürfte.
Schließlich § 14 - eine schwierige Vorschrift. Gut gemeint, denn diese Vorschrift will schließlich schnelle Entscheidungen sicherstellen, auch in Zweifelsfällen. § 22 sieht gemeinsame Servicestellen vor, die ebenfalls dazu beitragen sollen, dass keine Zeit verloren geht und unnötige Kosten vermieden werden.
Alles in allem verdeutlichen bereits diese wenigen genannten Vorschriften, dass die traditionellen herkömmlichen Verfahren der behördlichen Arbeit und der Rollen der sozialen Dienste erweitert und qualitativ verbessert werden sollen. Mit dem Gesetz wollte und will man erreichen, dass Menschen mit Behinderung nicht hilflos durch die Welt irren, sondern Hilfe zielgerichtet und rasch angeboten bekommen. Ob das mit diesem Gesetz bereits optimal erreicht ist und erreicht wird, ist sicher noch fraglich. Allerdings ist es mit neuen Gesetzen, die auch hohe Ansprüche haben, wohl immer so, dass ein langer und weiter Weg gegangen werden muss, bis der Geist des Gesetzes auch wirklich umgesetzt wird.
In Bayern sind zwischenzeitlich insgesamt 73 Servicestellen eröffnet worden. In den kreisfreien Städten bzw. Landkreisen, in denen noch keine Servicestellen errichtet sind, liegt es daran, dass sich die zuständigen Rehabilitationsträger - also die Träger der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung, der Bundesanstalt für Arbeit, Träger der Kriegsopferfürsorge sowie die Träger der Jugend- und Sozialhilfe - bisher nicht abschließend über alle Standorte der gemeinsamen Servicestellen einigen konnten. Leider hat sich auch die Bundesanstalt für Arbeit bisher nicht bereit erklärt, selbst Servicestellen zu betreiben, sondern sich lediglich zu beteiligen. Auch die kommunalen Spitzenverbände und der Landkreistag standen als Träger der Jugend- und Sozialhilfe bisher einer Übernahme der Trägerschaft von Servicestellen eher zurückhaltend gegenüber. Allerdings wurde auf der letzten gemeinsamen Sitzung der bayerischen Reha-Träger, die im März 2002 stattfand, vereinbart, dass sich alle Beteiligten auf Ebene der betroffenen Landkreise vor Ort noch einmal zusammenfinden, um Lösungen für die Schaffung von Servicestellen auch in den bisher nicht versorgten Gebieten zu suchen.
Nicht unerwähnt darf man in diesem Zusammenhang § 25 SGB IX lassen, der gleichsam eine Drohung enthält: Sind nämlich gemeinsame Servicestellen nicht bis 31. Dezember 2002 bei allen Landkreisen und kreisfreien Städten eingerichtet, so bestimmt das Bundesarbeitsministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats das Nähere über den Ort der Einrichtung, den Rehabilitationsträger, bei dem die gemeinsame Servicestelle eingerichtet wird und der für die Einrichtung verantwortlich ist, sowie den Zeitpunkt, zu dem die Einrichtung abgeschlossen sein muss. Ich bin aber zuversichtlich, dass zumindest für Bayern die gemeinsamen Bemühungen der Reha-Träger diese Drohung nicht wahr werden lassen. Ich gehe davon aus, dass rechtzeitig bis Ende dieses Jahres in Bayern ein flächendeckendes Netz entstanden sein wird bzw. zumindest die Standorte und Trägerschaften bestimmt sind. Wir werden die weitere Entwicklung beobachten und auch nachhaltig unterstützen.
Die Rehabilitationsträger in Bayern haben sich darauf verständigt, ein Schulungskonzept, das auf Ebene der BAR entwickelt wird, abzuwarten und dann entsprechend umzusetzen. Dieses Konzept scheint zwischenzeitlich erfolgreich getestet worden zu sein. Zudem werden ergänzend auch regionale Schulungskonzepte entwickelt. Hier wurde von den bayerischen Reha-Trägern insbesondere auch der Entwurf eines von der LVA Oberfranken/Mittelfranken erarbeiteten Schulungskonzepts positiv aufgenommen.
e) In einem neuen Gesetz gibt es sicher zahlreiche Interpretationsprobleme. Wir jedenfalls sammeln Hinweise für ein wie auch immer geartetes Reparaturgesetz. Während der Bundesarbeitsminister anfangs ein solches Reparaturgesetz strikt abgelehnt hat — vor der Bundestagswahl wird ein solches sicher ohnehin nicht mehr kommen —, hat er sich jetzt in letzter Zeit zunehmend offener dazu erklärt.
Noch einmal zum unmittelbaren Zusammenhang SGB IX und Jugendhilfe: Das SGB IX ist kein eigenes Leistungsgesetz. Es verbleibt vielmehr bei dem bisherigen, gegliederten Leistungssystem. Die Träger der Sozialhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe wurden zwar in die Reihen der Rehabilitationsträger aufgenommen - damit ist eine Beteiligung der Kommunen auf breiter Basis erfolgt. Neue Zuständigkeiten sind für die Kinder- und Jugendhilfe damit aber nicht verbunden. In der Umsetzung der Bestimmungen hat sich allerdings einiges geändert. Einen Vorsprung genießt die Jugendhilfe beispielsweise im Erfordernis einer interdisziplinären Verfahrensstruktur. Im Rahmen der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII ist diese bereits seit Jahren implementiert und erprobt.
Der Entwicklungsaspekt liegt allen Leistungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes zugrunde. Jeder Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. An dieser Programmatik ändert auch die neue Verbindung zwischen SGB VIII und SGB IX nichts.
Bei Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe handelt es sich vor allem um personale, erzieherische und pädagogisch-therapeutische Hilfen. Somit sind diese grundsätzlich in Form einer Dienstleistung zu erbringen. Im Bereich der Jugendhilfe könnte eine Ersetzung der Dienstleistungen durch Geldleistungen - wie es durch § 9 Abs. 2 SGB IX durchaus ermöglicht wäre - für die Kinder und Jugendlichen oft die notwendige Fachlichkeit der Leistung gefährden. Geldleistungen wären, auch wenn sie im Wesentlichen den Kindern und Jugendlichen zugute kommen, den Eltern auszubezahlen. Viele Eltern finden sich jedoch in belastenden Lebenssituationen und sind mit Überschuldung und anderen wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert. Die Gefahr des Missbrauchs finanzieller Mittel ist deshalb groß. Angesichts dieser für die Jugendhilfe spezifischen, aber auch typischen Situation erscheint deshalb auch das Instrument eines persönlichen Budgets in der Regel ungeeignet. Im Übrigen ist die Kinder- und Jugendhilfe für die Erstattung selbst beschaffter Leistungen auch ausgenommen, wie § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB IX bestimmt. Auf Unklarheiten des § 14 bin ich bereits eingegangen. Hier wird es ganz entscheidend darauf ankommen - um eine Optimierung der Teilhabe zu erreichen und Menschen mit Behinderungen die schnellst- und bestmögliche Hilfe zukommen zu lassen -, dass eine gute Abstimmung zwischen den Rehabilitationsträgern stattfindet.
f) "Haken und Ösen" hat es auch bei der Frühförderung gegeben. Frau Staatsministerin Stewens hat hier in zahlreichen nachdrücklichen Gesprächen erreicht, dass die bayerischen Kommunen als Sozialhilfeträger die Kostenlast für die interdisziplinäre Frühförderung behinderter und entwicklungsverzögerter Kinder nunmehr zunächst weiterhin übernehmen, um die betroffenen Kinder und Eltern nicht alleine zu lassen. Kinder haben ein Recht auf bestmögliche Förderung ihrer Entwicklung und Eltern auf nötige Unterstützung. Das in Deutschland wohl sehr hohe Niveau in der bayerischen Frühförderung soll auch weiterhin sichergestellt sein. Dies ist nicht nur humaner für die betroffenen Kinder und Eltern, sondern letztlich wohl auch kostengünstiger für die öffentlichen Kassen. Krankenkassen und kommunale Spitzenverbände haben nunmehr ihre Bereitschaft erklärt, die bisher geltende Übergangsregelung um weitere zwei Jahre bis zum 31. Juli 2004 zu verlängern, sofern nicht auf Bundesebene vorher eine Klarstellung erfolgt. Dieses Entgegenkommen verschafft allen Luft, die offenen Fragen zu klären und auf verlässliche Rechtsgrundlagen hinzuarbeiten.
g) Im Zusammenhang mit der Aufnahme der Träger der Sozial- und Jugendhilfe als Reha-Träger im SGB IX möchte ich noch einen wichtigen Punkt erwähnen: Mit dem SGB IX ist — wenn auch nur zum Teil - der Rückgriff auf Einkommen und Vermögen des behinderten Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen abgeschafft worden. Leider jedoch nur, soweit Leistungen der beruflichen Rehabilitation - etwa in der Werkstatt für behinderte Menschen oder der medizinischen Rehabilitation - betroffen sind. Dieser wichtige Fortschritt für Familien mit behinderten Angehörigen geht noch nicht weit genug. Denn nach wie vor muss bei Leistungen der sozialen Rehabilitation beim betroffenen behinderten Menschen selbst eine Einkommens- und Vermögensprüfung durchgeführt werden. Zudem bleibt auch der Rückgriff gegen die Angehörigen verpflichtend vorgeschrieben. Für volljährige behinderte Menschen in Heimen wurde dieser Rückgriff allerdings zumindest gegenüber den Eltern pauschaliert und begrenzt.
Als Fazit bleibt festzuhalten: Insgesamt ist das Regelwerk des SGB IX zwar gesetzestechnisch nicht immer geglückt, ist teilweise verwaltungsaufwendig und birgt auch die Gefahr von Fehlanreizen. Trotz dieser Mängel enthält das Gesetz wesentliche Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen und muss als ein Schritt in die richtige Richtung bezeichnet werden.
3. Weitere Entwicklungen
Gesetze sind die eine Seite. Sie geben den - wenn auch wichtigen - ahmen. Diesen Rahmen mit Leben füllen müssen unsere Bürger, müssen wir alle. Wichtig ist hierzu das nötige Bewusstsein in den Köpfen der Menschen. Es gilt daher, das nötige Bewusstsein für die gesellschaftliche Akzeptanz von behinderten Menschen weiter zu fördern. Wir werden deshalb zum Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderung 2003 ein Aktionsprogramm auflegen.
Der vertrauensvolle und vorbehaltlose Umgang mit behinderten Menschen in der Schule, am Arbeitsplatz oder im Alltagsleben kann nur in einer offenen, aufgeklärten und toleranten Bürgergesellschaft zur Normalität werden. Wir wollen in diesem Jahr kein Gedenkjahr für eine Art Sondergruppe von Menschen, sondern verfolgen folgende Ziele:
- Sensibilisierung für die Anliegen behinderter Menschen, Informationen über die Lebenswelten behinderter Menschen,
- Vertiefung der Kommunikation und Abbau von Barrieren,
- Verbesserung der Teilhabe behinderter Menschen,
- Aufzeigen der Vielfalt von Behinderungen,
- Verdeutlichung des Hilfeangebots.
Die Vorhaben im Rahmen des Europäischen Jahres sollen eine nachhaltige Wirkung entfalten, d. h. nicht nur als Strohfeuer dienen, um kurzfristige Erfolge zu erzielen. Notwendig ist eine Initialzündung, die von den Aktivitäten im kommenden Jahr ausgeht und die entscheidend dazu beitragen muss, die angestrebten Ziele in den kommenden Jahren zu verwirklichen. Vielleicht können auch die Jugendämter oder das Landesjugendamt zu diesem Jahr einen Beitrag leisten.
* Dieser Beitrag ist die überarbeitete Fassung des Vortrags, den LtdMR Burkard Rappl bei der 8. Gesamtbayerischen Jugendamtsleitungstagung (3. - 5. Juni 2002 im Kloster Seeon) zum Thema "§ 35a SGB VIII - Jugendhilfe auf Rezept?" gehalten hat.
Auswirkungen des Rehabilitationsrechts (SGB IX) auf die Kinder- und Jugendhilfe
(Diskussionsergebnisse der bayerischen Jugendamtsleitungen)
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