aus: BLJA Mitteilungsblatt 6/2000
Fachliche Grundlagen der Tagespflege nach § 23 SGB VIII
Die Praxis der Vermittlung und Betreuung von Tagespflegeverhältnissen im Rahmen der Jugendhilfe hat sich in den letzten Jahren zwar recht unterschiedlich, insgesamt aber ausgesprochen innovativ entwickelt. Eine vielfältige Trägerstruktur und verschiedenste fachliche und organisatorische Facetten kennzeichnen mittlerweile das Leistungsangebot der Förderung von Kindern in Tagespflege gemäß § 23 SGB VIII.
Bei aller - auch wünschenswerter - Vielfalt ist es notwendig, an grundsätzlichen fachlichen Standards festzuhalten, um die Qualität der Tagespflege, die Transparenz des Leistungsangebots und einen einheitlichen Vollzug der im SGB VIII getroffenen gesetzlichen Regelungen zu gewährleisten, für den das Jugendamt letztlich die Verantwortung trägt.1
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz hat die Tagespflege in die Bestimmungen über die "Förderung von Kindern" eingereiht und der Betreuung von Kindern in Einrichtungen gleichgestellt.
Mit dem faktischen Wegfall der Erlaubnispflicht (Ausnahmen siehe unten) wurde ein "Markt" eröffnet (z. B. Kinderbüros), der sich weitgehend selbst reguliert. Diese Entwicklung entlässt den öffentlichen Jugendhilfeträger indes nicht aus seiner Gewährleistungs- und Planungsverantwortung. Das Recht des Kindes auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 Abs. 1 SGB VIII) bleibt handlungsleitender Grundsatz.
Leistungsgrundlage
Bei der Förderung von Kindern in Tagespflege als Leistung der Jugendhilfe (§ 23 SGB VIII) handelt es sich aus der Sicht der Eltern um eine familienergänzende und unterstützende Maßnahme, aus der Sicht des Kindes um eine Maßnahme zur Verwirklichung seines Rechts auf Erziehung und Entwicklungsförderung gemäß § 1 SGB VIII.
Nach § 23 Abs. 1 SGB VIII kann zur Förderung der Entwicklung des Kindes, insbesondere in den ersten Lebensjahren, eine Person vermittelt werden, die das Kind für einen Teil des Tages oder ganztags entweder im eigenen oder im Haushalt des/der Personensorgeberechtigten betreut. Die Formulierung "kann" bedeutet nicht, dass es im Belieben des Jugendhilfeträgers steht, Tagespflegeplätze vorzuhalten, sondern dass die Betreuung eines Kindes in Tagespflege eine Alternative zu anderen Betreuungsangeboten darstellt, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Nach § 5 SGB VIII (Wunsch- und Wahlrecht) haben die Leistungsberechtigten das Recht, zwischen unterschiedlichen Einrichtungen und Diensten zu wählen.
Es obliegt dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe (§ 27 Abs. 23 SGB I, § 79 SGB VIII), im Rahmen der Jugendhilfeplanung (§ 17 SGB I, § 80 SGB VIII) den Bedarf an den verschiedenen Formen der Kindertagesbetreuung2 zu ermitteln und hierbei auch eine ausreichende Zahl von Tagespflegeplätzen vorzusehen.
Im Übrigen gelten auch hier die allgemeinen Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs. Danach ist der Leistungsträger verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass
- jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und schnell erhält,
- die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen und
- der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird (§ 17 SGB I).
§ 23 Abs. 2 SGB VIII enthält die Verpflichtung zur Zusammenarbeit von Tagespflegepersonen und Personensorgeberechtigten sowie einen Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Tagespflege, unabhängig davon, ob eine Vermittlung durch das Jugendamt stattgefunden hat. Der Beratungs- und Unterstützungsanspruch für Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen ist in § 23 Abs. 4 SGB VIII festgehalten.
Wird eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt und ist die Förderung des Kindes in Tagespflege für sein Wohl geeignet und erforderlich, so sollen dieser Person die entstehenden Aufwendungen einschließlich der Kosten der Erziehung ersetzt werden (§ 23 Abs. 3 SGB VIII). Dies gilt auch für selbst organisierte Formen der Tagespflege, sofern der Jugendhilfeträger die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Tagespflege feststellt. Im Regelfall ist die Eignung der Tagespflegeperson, die sich Personensorgeberechtigte selbst gesucht haben, zu unterstellen. Nur aus begründetem Anlass ist eine Überprüfung vorzunehmen. Geeignete Tagespflegepersonen können auch Verwandte sein.
Die Intention des Gesetzgebers, die elterliche Autonomie und Erziehungsverantwortung zu stärken, wird mit dem weitgehenden Verzicht auf die Erteilung einer Pflegeerlaubnis deutlich. Erst wenn eine Tagespflegeperson im eigenen Haushalt mehr als drei Pflegekinder betreut, benötigt sie nach § 44 Abs. 1 SGB VIII eine Pflegeerlaubnis für jedes aufgenommene Pflegekind. Das Jugendamt hat zu prüfen, ob das Wohl des Kindes gewährleistet ist und bei positiver Feststellung die Pflegeerlaubnis schriftlich zu erteilen (Art. 21 BayKJHG). Die Erlaubnis darf nur dann versagt werden, wenn feststeht, dass das Kindeswohl in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist (Art. 22 BayKJHG). Der Landesgesetzgeber hat in den Art. 23 bis 27 BayKJHG die Voraussetzungen für Rücknahme, Widerruf, Erlöschen der Pflegeerlaubnis, die Mitteilungspflicht von Pflegepersonen, die Rechte des Jugendamts sowie die Untersagung der Pflegestellenvermittlung und Pflegetätigkeit geregelt.
Zielsetzung
Die Aufgabe der Kindertagesbetreuung umfasst die Betreuung, Bildung und Erziehung des Kindes im Sinne eines ganzheitlichen Erziehungsauftrags.
Gerade bei der Tagespflege ist der Erziehungsprozess ein in den Alltag integrierter Vorgang. Der Ablauf eines Familienalltags im überschaubaren, sinnvoll geordneten Rahmen ermöglicht dem Kind eine Fülle unterschiedlicher Erfahrungen. Immer häufiger wachsen Kinder ohne Geschwister, in Ein-Eltern-Familien, in enger werdenden Wohnumfeldern und mit weniger Nachbarkindern auf. Qualifizierte Tagespflege bietet hier eine Erweiterung des familiären Umfelds, soziales Lernfeld und individuelle Anregung und Unterstützung.
Gleichzeitig erfordert eine verantwortungsvolle Verbindung von Berufstätigkeit und Familie verstärkt Angebote der Kindertagesbetreuung, die pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien gleichermaßen orientiert sind.
Ziel der Tagespflege als besonders flexible Möglichkeit der Kinderbetreuung ist es deshalb auch, Mütter und Väter bei der Vereinbarkeit beruflicher und familiärer Pflichten zu unterstützen. Ohne das Wohl des Kindes aus den Augen zu verlieren, bietet Tagespflege eine zeitliche Flexibilität, die es auch Erziehungsverantwortlichen mit unregelmäßiger oder ungünstiger Arbeitszeit (z. B. Schichtarbeit) ermöglicht, ihre Berufstätigkeit auszuüben. Für Kinder aller Altersstufen, besonders im Kleinkindalter, aber ebenso als Ergänzung zu Kindergarten, Hort oder Schule kann ein maßgeschneidertes Betreuungsarrangement gefunden werden.
Zielgruppe
Tagespflege als Betreuungsform bietet sich grundsätzlich für Kinder aller Altersstufen an. Im Gesetzestext zu § 23 SGB VIII wird die Förderung der Entwicklung insbesondere in den ersten Lebensjahren hervorgehoben. Für diesen Zeitraum ist Tagespflege aufgrund ihres familiären Charakters, aber auch wegen häufig fehlender Alternativen unverzichtbar. Darüber hinaus kommt Tagespflege zunehmend als Ergänzung zum Besuch eines Kindergartens oder der Schule in Betracht. Die Vermittlung von Kindern in Tagespflege, für die ein entsprechendes Angebot in einer Tageseinrichtung für Kinder von 3 bis 6 Jahren - in der Regel in einem Kindergarten - zur Verfügung steht, stellt eine Ausnahme dar und muss einzelfallbezogen entschieden und begründet werden.
Weitere Leistungsadressaten sind alle Personensorgeberechtigten, die zur Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung auf eine Betreuung ihres Kindes/ihrer Kinder angewiesen sind. Die Unterstützung von berufstätigen Familien und Alleinerziehenden bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrags trifft heute auf einen breiten politischen und gesellschaftlichen Konsens. Die Entscheidung der Eltern für Beruf oder Ausbildung hat Jugendhilfe zu akzeptieren und zu respektieren. Ihre Aufgabe ist es, mit einem nachfrageorientierten Angebot zu reagieren. Die "Erforderlichkeit" im Sinne des § 23 Abs. 3 SGB VIII ist bereits durch die berufs- oder ausbildungsbedingte Abwesenheit des Personensorgeberechtigten gegeben, da die Betreuung während dieser Zeit nicht gewährleistet ist (vgl. Münder u. a., Hrsg., Frankfurter Lehr- und Praxiskommentar zum KJHG/SGB VIII, 1998, S. 231).
Ist ein bedarfsdeckendes Angebot an Tagespflegeplätzen aktuell nicht verfügbar, hat das Jugendamt mit Rücksicht auf besondere Konfliktlagen und Belastungssituationen Prioritäten zu setzen.
Leistungsinhalte
Ein gelingendes Tagespflegeverhältnis setzt das Zusammenwirken aller Beteiligten - den Blick auf die Bedürfnisse des Kindes gerichtet - voraus. Herkunftseltern, Tagespflegepersonen und Vermittlungsstellen tragen dazu bei, eine kontinuierliche, förderliche Betreuung für das Kind zu ermöglichen. Das Tagespflegekind lebt quasi in zwei Familien, woraus sich spezifische Anforderungen an die tägliche Zusammenarbeit zwischen Eltern und Tagesmutter ergeben. Die Leistungen, die die Vermittlungsstelle anbietet, zielen darauf ab, Eltern und Tagespflegepersonen entsprechend vorzubereiten, sie begleitend zu unterstützen und zu befähigen, ihre Aufgabe zum Wohl des Kindes zu erfüllen.
Rechtsverhältnis zwischen Personensorgeberechtigten und Tagespflegebetreuungspersonen
Die Frage, ob eine Tagesmutter nun Arbeitnehmerin oder selbstständig Tätige ist, beschäftigte in letzter Zeit zunehmend die Fachpraxis.
Neue gesetzliche Regelungen zur Scheinselbstständigkeit, das Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.2.98 im Rahmen des Unfallversicherungsschutzes sowie eine Abhandlung von Barbara Geck in der Zeitschrift NDV Nr. 2/1999 führten zu erheblichen Irritationen. Die unterschiedliche Ausgestaltung von Tagespflegeverhältnissen lässt eine einheitliche Beurteilung nicht zu. Nach wie vor ist es notwendig, den Einzelfall zu prüfen.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben am 18.8.99 und 20.12.99 in Rundschreiben zu den Fragen der versicherungsrechtlichen Beurteilung scheinselbstständiger Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger Erläuterungen zu bestimmten Berufsgruppen als Entscheidungshilfe herausgegeben. Zur Tagespflege wird darin Folgendes ausgeführt: "Tagesmütter, die sich der häuslichen Beaufsichtigung und Betreuung von Kindern widmen, gehören grundsätzlich nicht zu den abhängig Beschäftigten. Die Übernahme der Betreuung der Kinder für Fremde ist nicht durch eine Weisungsabhängigkeit geprägt."
Für den überwiegenden Teil der Tagespflegeverhältnisse nach § 23 SGB VIII, die im Haushalt der Tagesbetreuungsperson stattfinden, kann also davon ausgegangen werden, dass es sich in aller Regel um eine selbstständige Tätigkeit handelt.
Für die Beurteilung als Arbeitsverhältnis ist vor allem der Grad der persönlichen Abhängigkeit maßgebend. Bei Tagesbetreuungspersonen, die im Haushalt der Personensorgeberechtigten Pflegekinder betreuen, muss das Rechtsverhältnis also genau geprüft werden. Kriterien wie "die Eingliederung der Tagesmutter in den Haushalt der Personensorgeberechtigten", der "Verlust der Dispositionsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft" oder eine "erhöhte Weisungsgebundenheit" können ein Arbeitnehmerverhältnis begründen. In diesem Fall wird die Zahlung von Sozialabgaben (Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung) notwendig. Diese Beiträge werden je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen.
Möglich ist nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen auch, dass selbstständig tätige Tagespflegepersonen als arbeitnehmerähnliche Selbstständige rentenversicherungspflichtig sind (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI). Tagesmütter, deren Aufwendungen vom Jugendamt erstattet werden und die damit kein steuerpflichtiges Einkommen erzielen sowie privat bezahlte Tagesmütter, die weniger als 630,- DM verdienen und weniger als 15 Stunden pro Woche als Tagesmutter arbeiten, sind danach allerdings nicht als arbeitnehmerähnliche Selbstständige (§ 2 SGB VI) rentenversicherungspflichtig.
Tagesmütter, die privat bezahlt werden und nur ein/mehrere Kind/er eines Auftraggebers (Sorgeberechtigte des/r Kindes/er) betreuen, müssen genau prüfen, ob sie arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind, um etwaigen Nachforderungen der Rentenversicherungsanstalt vorzubeugen. Kriterien dafür sind neben der Tätigkeit für nur einen Auftraggeber, dass sie selbst keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, mehr als 630,- DM verdienen oder mehr als 15 Stunden arbeiten. Die Rentenversicherungsbeiträge muss die Tagesmutter selbst tragen.
Die Betreuung eines/mehrerer Kindes/er durch die Tagesmutter stellt in der Regel ein pädagogisch ergänzendes Angebot für die Eltern des Kindes dar, und auch bei Kindern unter drei Jahren steht der pflegerische Aspekt nicht im Vordergrund. Geht die Betreuungsarbeit der Tagesmutter über diesen Regelfall hinaus, besteht die Möglichkeit, als Erzieherin (§ 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) oder als Kinderpflegerin (§ 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) eingestuft und somit bereits nach diesen Vorschriften rentenversicherungspflichtig zu werden.
Die Statusfeststellung sowie versicherungsrechtliche Beurteilung erfolgt durch die Clearingstelle der Bundesanstalt für Arbeit (Postfach, 10704 Berlin).
Jede Tagesmutter sollte dort die Klärung ihrer versicherungsrechtlichen Situation beantragen.
Tagespflegepersonen
Leistungserbringer sind in erster Linie die Tagespflegepersonen (meist Tagesmütter, selten Tagesväter). Sie betreuen das Tagespflegekind im eigenen Haushalt oder im Haushalt der Personensorgeberechtigten. Sie sichern die Grundversorgung des Kindes (Zeit, Raum, Verpflegung, Aufsicht) und investieren persönliches Engagement und erzieherische Kompetenz in die individuelle Förderung der Entwicklung des Kindes.
Den Eltern des Tagespflegekindes bieten sie eine verlässliche, flexible Betreuung ihres Kindes, damit sie ihrem Beruf oder einer Ausbildung nachgehen können. Abhängig vom Alter des Kindes, seinen Zuwendungsbedürfnissen, seinem Förderungsbedarf und dem zeitlichen Umfang der Betreuung beinhaltet der Aufenthalt in der Tagespflegefamilie unterschiedliche Angebote an das Kind. Die wesentlichen Formen der Betreuung sind im Einzelfall mit den Personensorgeberechtigten zu vereinbaren.
Das Management von Tagespflegeverhältnissen gehört zum Leistungsspektrum der Vermittlungsstelle. Sie muss durch Werbung und ein gut ausgestattetes Dienstleistungsangebot dafür sorgen, dass suchende Eltern ein ausreichendes und geeignetes Angebot an Tagespflegeplätzen vorfinden. Die Vorbereitung und Beratung sowohl der Personensorgeberechtigten wie der Tagesmütter/-väter trägt maßgeblich zum Gelingen von Tagespflegeverhältnissen bei. Fachlich unbestritten ist die Notwendigkeit einer ausreichenden Qualifizierung von Tagespflegepersonen durch die Jugendhilfe. Kontinuierliche Fortbildungsangebote verbessern die Stabilität und Qualität der Tagespflege. Die Fachkräfte der Vermittlungsstelle müssen für alle Beteiligten während der Dauer des Pflegeverhältnisses beratend zur Verfügung stehen und im Konfliktfall intervenieren.
Die Arbeit einer Tagesmutter/eines Tagesvaters findet überwiegend im privaten, familiären Raum statt. Deshalb müssen Erfahrungsaustausch und Vernetzung als Bausteine der Qualifizierung von Tagespflegepersonen durch entsprechende Angebote der Vermittlungsstelle hergestellt und gefördert werden. Die Vernetzung mit anderen familienunterstützenden Diensten und Einrichtungen gewinnt an Bedeutung. Kooperationsbeziehungen zwischen Tageseinrichtungen und Tagespflege eröffnen neue Felder gegenseitigen Lernens.
Aufgabe der Jugendhilfe ist es auch, Zusammenschlüsse von Tagesbetreuungspersonen zu beraten und zu unterstützen (§ 23 Abs. 4 SGB VIII).
Arbeitsformen
In der Regel ist auch in der Tagespflege der Erziehungsprozess - wie in einer Familie üblich - in den Alltag integriert. Das Kind kann, je nach Persönlichkeit, Situation und Intention der Tagesmutter/des Tagesvaters unterschiedliche Erfahrungen machen - teils mehr, teils weniger bewusst "gefördert". Der Tagesablauf ist neben der alltäglichen Versorgung in der Regel an kindlichen Aktivitäten wie Spielen, Basteln, Vorlesen und anderem mehr orientiert. Durch die Alltäglichkeit von Familienleben entstehen wichtige Freiräume für das Pflegekind. Grenzen setzen, trösten, erklären, Fragen beantworten ..., das alles gehört zum pädagogischen Prozess, ebenso wie gezielte Angebote und Hilfen für das Kind.
Eine gelingende Kooperation zwischen Tagespflegepersonen und Eltern des Tagespflegekindes ist Voraussetzung dafür, dass das Kind gedeihliche Bindungen in zwei Familiensystemen realisieren kann. Dafür müssen sich die Beteiligten Zeit für Information und Kommunikation nehmen sowie die Bring- und Abholsituation bewusst am Bedürfnis des Kindes orientiert gestalten. Die Eingewöhnungsphase erfordert von den Erwachsenen ein sensibles Eingehen auf eventuelle Schwierigkeiten des Kindes, sich auf die neue Situation einzulassen. Zu einer guten Zusammenarbeit gehört auch, die in der Pflegefamilie entstandenen Bindungen bei der Beendigung des Pflegeverhältnisses zu respektieren und durch eine angemessene Ablösungsphase Rechnung zu tragen.
Der Abschluss eines Pflegevertrags in schriftlicher Form erleichtert als Leitfaden die notwendigen Absprachen zwischen Tagespflegeperson und Eltern und beugt späteren Missverständnissen und Konflikten vor. Er enthält u. a. Regelungen über Beginn und Umfang der Tagespflege, Bezahlung, Urlaub, Krankheit und Beendigung.
Professionelles Arbeiten der Jugendhilfe, konkret der Vermittlungsstelle, rund um die Tagespflege lässt sich chronologisch anhand folgender Komponenten beschreiben:
1. Öffentlichkeitsarbeit/Werbung
Die Auswahl und der Einsatz öffentlichkeitswirksamer Methoden müssen sich am Bedarf und den regionalen Gegebenheiten orientieren. Ziel ist zum einen die Werbung neuer Tagespflegepersonen, zum anderen die Darstellung und Würdigung der Arbeit als Tagesmutter/-vater in der Öffentlichkeit.
Als Arbeitsformen bieten sich Presse- und Rundfunkarbeit, Erstellung von Informationsbroschüren, Informationsveranstaltungen, Präsenz bei lokalen Veranstaltungen usw. an.
2. Beratung
Beratung als Form sozialpädagogischen Handelns ist im Arbeitsfeld Tagespflege als Angebot an alle Beteiligten zu verstehen. Sie soll zuerst einmal sowohl Eltern als auch Tagespflegepersonen im Hinblick auf die anstehende Entscheidung und im konkreten Fall auf das bevorstehende Betreuungsverhältnis hin unterstützen.
Nach dem Zustandekommen des Pflegeverhältnisses wird Beratung als Form der Begleitung im Alltag, gegebenenfalls auch als Krisenintervention und Problembewältigung angeboten.
3. Qualifizierung
Die Verbesserung bzw. Sicherung der Qualität der Tagespflege erfordert in erster Linie die Qualifizierung der Tagesmütter/-väter. Praxisvorbereitende und begleitende Fortbildung von Tagespflegepersonen fördert die pädagogischen, kommunikativen und sozialen Kompetenzen. Erfahrung aus der Erziehung eigener Kinder ersetzt nicht die Auseinandersetzung mit den spezifischen Anforderungen an die Tätigkeit als Tagesmutter/-vater.
Empfohlen wird ein kontinuierliches, aufbauendes Angebot an Qualifizierungskursen, z. B. in Form von Grund- und Aufbaukursen oder organisiert als Baukastensystem, bei dem zwischen verschiedenen Veranstaltungen und Themen in unterschiedlichen Zeiträumen gewählt werden kann. Die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen sollte honoriert werden, sei es durch ein Zertifikat (günstigere Wettbewerbsbedingungen, gehobenes Image), finanziell bessere Konditionen oder Beiträge zur Altersvorsorge.
4. Vermittlung
Der Vermittlungsprozess beginnt mit der Anfrage der Eltern nach einer Tagespflegestelle und endet mit der Eingewöhnung des Kindes in die Tagespflegefamilie. Während dieser Phase hat die Fachkraft das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern sowie deren Autonomie und Fähigkeit, die geeignete Pflegeperson für ihr Kind selbst auszuwählen, zu respektieren. Dabei geht es in erster Linie um die Gestaltung von Informationsprozessen und die Unterstützung bei den Kooperationsabsprachen zwischen den Beteiligten.
5. Vernetzung
"Kollegialer" Austausch zwischen Tagesmüttern/-vätern und leiblichen Eltern hilft die Qualität der Tagespflege zu sichern. Regelmäßige Treffen mit und ohne Kinder unterstützen die Kooperation im Alltag, ermöglichen gegenseitige Hilfestellung oder im Idealfall gegenseitige Vertretung im Krankheits- oder Urlaubsfall. Sie sollten von der Vermittlungsstelle initiiert und am Anfang begleitet werden. Ob als Stammtisch oder Spielgruppe, wie oft und wo, mit oder ohne Kinderbetreuung richtet sich nach den Bedürfnissen und Wünschen der Tagesmütter/-väter.
Zusammenschlüsse von Tagesbetreuungspersonen erleichtern die Arbeit der Jugendhilfe im Bereich Vernetzung und sind, wie es der Gesetzgeber fordert, durch die öffentliche Jugendhilfe auch entsprechend zu unterstützen. Kooperationsbeziehungen zwischen Tagespflegepersonen und Tageseinrichtungen können z. B. durch gemeinsame Veranstaltungen, Fortbildung zu pädagogischen Themen, Erfahrungsaustausch hergestellt werden.
Ausstattungsmerkmale
° Tagespflegestelle
Kindgerechte räumliche Verhältnisse, die sowohl Entfaltungs- wie auch Rückzugsmöglichkeiten bieten, sowie ausreichend altersangemessenes Spielmaterial zählen zu den Grundvoraussetzungen einer Tagespflegestelle.
Die Tagespflegepersonen müssen über pädagogische und kommunikative Kompetenzen verfügen, die es ihnen ermöglichen, auf die individuellen Bedürfnisse des Tagespflegekindes einzugehen. Zuverlässigkeit, Verschwiegenheit und eine akzeptierende Grundhaltung den Eltern des Kindes gegenüber sind notwendig, damit Tagespflege gelingt.
Die Kooperationsfähigkeit der Tagespflegeperson muss sich in der Bereitschaft zu Qualifikation, Zusammenarbeit mit der Vermittlungsstelle und Austausch mit anderen Tagesmüttern/-vätern ausdrücken.
° Vermittlungsstelle
Eine fachlich zuverlässige Wahrnehmung dieser Jugendhilfeaufgabe erfordert den Einsatz von sozialpädagogisch ausgebildetem Personal. Das Zeitbudget der Fachkräfte muss Raum für Öffentlichkeitsarbeit, Werbung, Vernetzung und Qualifizierungsangebote lassen.
Die Verortung der Tagespflege im dritten Abschnitt des SGB VIII (Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege) berührt die Organisationsstruktur der Jugendämter und freien Träger der Jugendhilfe. Vieles spricht für eine Zuordnung der Tagespflege zum Fachbereich der Kindertagesbetreuung. Bei einer organisatorischen Verbindung der Aufgaben der Tagespflege mit der Vollzeitpflege (als Hilfe zur Erziehung) ist zu beachten, dass es sich um zwei grundsätzlich verschiedene Jugendhilfeleistungen handelt mit unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen, Erwartungen und Zielsetzungen der beteiligten Personen.
Die Vermittlungsstelle muss räumlich und zeitlich für die Nutzer gut erreichbar sein. Eigene Räume für die Fachkraft mit kinderfreundlicher Ausstattung sowie unbürokratische Antragstellung und Vermittlung kennzeichnen Tagespflege als kundenorientiertes Dienstleistungsangebot der Jugendhilfe.
° Trägerstruktur
Die Vermittlung und die Ausgestaltung der Tagespflege gehören zum Aufgabenspektrum des Jugendamts. Diese Aufgaben (mit Ausnahme der Gewährleistungsverpflichtung und des Aufwendungsersatzes) können jedoch auch an freie Träger der Jugendhilfe oder Tagespflegevereine übertragen werden. Die Vielfalt der Angebote und Leistungen der Jugendhilfe in einer pluralen Trägerlandschaft ist durch den Gesetzgeber ausdrücklich gewollt.
Die Zusammenarbeit zwischen öffentlicher, freier und privater Jugendhilfe muss auf partnerschaftlicher und konstruktiver Kooperationsbasis sowie unter Beachtung wirtschaftlicher Grundsätze erfolgen. Auch eine private Vermittlung von Tagespflegepersonen sowie betriebliches Engagement sind dem Grunde nach zulässig.
Nach grundsätzlicher Auffassung des Landesjugendamts spricht allerdings viel dafür, dass die örtlichen Jugendämter sich auch weiterhin stark in diesem wichtigen Bereich familienbezogener Prävention engagieren, was nicht nur zu einem positiven Bild der Behörde in der Öffentlichkeit beiträgt, sondern vor allem längerfristig auch den Kernbereich der Jugendhilfe, etwa in der Heimerziehung, entlasten hilft.
° Finanzierung
Eine im Rahmen der Jugendhilfe nach § 23 SGB VIII tätige Tagespflegeperson hat einen Rechtsanspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen einschließlich ihrer erzieherischen Leistung.
Art. 29 Abs. 2 bis 4 BayKJHG sieht vor, dass die Aufwendungen in einem monatlichen Pauschalbetrag, gestaffelt nach Betreuungszeit, ersetzt werden. Die Höhe setzen die Jugendämter fest.
Zu den Leistungen der Jugendhilfe bei der Tagespflege haben der Bayerische Städte- und Landkreistag 1991 Empfehlungen herausgegeben (zuletzt geändert durch den Beschluss vom 18. Dezember 1995), in denen die wesentlichen Finanzierungsbedingungen festgelegt sind (Pflegegeld).3 Das Kind und dessen Eltern werden gem. § 91 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit Art. 37 BayKJHG, der auf § 90 Abs. 1, 3, 4 SGB VIII zurückverweist, bei Vorliegen bestimmter finanzieller Voraussetzungen zu den Kosten herangezogen. Der Aufwendungsersatz beträgt derzeit zwischen 528 DM und 660 DM monatlich.4
Mancherorts ist auch ein Anstellungsverhältnis zwischen Träger und Tagespflegeperson nach tariflichen Bedingungen oder auf der Grundlage eines Mitarbeitervertrags Praxis. Sinnvoll ist diese Lösung nur dann, wenn qualifizierte und fortgebildete Tagespflegepersonen mehrere Tagespflegeplätze für die Jugendhilfe vorhalten. In welchem Umfang zusätzliche finanzielle Leistungen durch den Jugendhilfeträger angeboten werden, steht in dessen Ermessen. Zu empfehlen sind Zuschüsse etwa zur Altersvorsorge der Tagespflegepersonen mit der Möglichkeit, diese individuell, aber nachweislich zu gestalten. Im zehnten Kinder- und Jugendbericht der Bundesregierung von 1998 wird an die Länder und Kommunen appelliert, die notwendigen rechtlichen (Kranken-, Renten- und Sozialversicherungsregelung) und finanziellen Rahmenbedingungen zu schaffen, um Tagespflege als eigenständiges Angebot der Kinder- und Jugendhilfe auf Dauer zu etablieren.5
Die Selbstbewertung wie die gesellschaftliche und fachliche Wertschätzung eines spezifischen Leistungsangebots drücken sich immer auch in der Höhe der jeweiligen Honorierung aus.
Die Honorierung einer Tagespflegestunde liegt im Bundesdurchschnitt bei 2,05 DM.
Mittelfristig ist darauf hinzuwirken, dass die Tagespflegepersonen eine ihren Leistungen entsprechende finanzielle Anerkennung erhalten.
Inge Däxl
Anmerkungen:
1 ausführlich: Tagespflege, Tagesmütter, Tagesväter - Handreichungen für die Praxis, Hg.: BLJA
2 siehe hierzu auch Kinder- und Jugendprogramm der Bayerischen Staatsregierung, Fortschreibung 1998
3 Leistungen der Jugendhilfe bei Vollzeit-, Teilzeit- und Tagespflege nach dem SGB VIII, JHR Nr. 17
4 Rundschreiben des StMAS vom 30.12.1999, AZ VI 1/7216-1/3/99
5 10. Kinder- und Jugendbericht der Bundesregierung, S. 203
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