aus: BLJA Mitteilungsblatt 3/2005
Non scholae sed vitae... - Von der gemeinsamen Verantwortung zur Verantwortungsgemeinschaft
Eckpunkte eines Bündnisses für Kinder zwischen Jugendhilfe, Psychiatrie und Schule [1]
Angesichts der zunehmenden finanziellen Probleme der verschiedenen Sozialleistungsträger und beteiligten Gebietskörperschaften kommt dem Management von Schnittstellen eine wachsende Bedeutung zu. Ein immerwährendes Thema ist die Zusammenarbeit von Gesundheitswesen , Schule und Kinder- und Jugendhilfe.
Ohne wechselseitige Kenntnis und Anerkennung der Leistungsprofile, Zuständigkeiten, Möglichkeiten und Grenzen der beteiligten Institutionen und Professionen kann und wird eine kooperative Zusammenarbeit zugunsten der Kinder und Jugendlichen und ihrer Familien nicht funktionieren.
Drei Welten treffen sich: Die bundesgesetzlich normierte, aber auf kommunaler Ebene aus Steuergeldern finanzierte Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), die beitragsfinanzierte, auf bundesrechtlicher Grundlage weitgehend verbandlich gesteuerte Gesundheitsversorgung (SGB V) und die länderrechtlich gestalteten Schulsysteme. Alle drei Bereiche haben unterschiedliche, jeweils eigene Selbstverständnisse. Handlungskonzepte und Verfahrenskulturen. Im Folgenden ist die Rede von der Notwendigkeit einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit aufgrund gemeinsamer Aufgaben, von strukturellen und kasuistischen Kooperationsgelegenheiten und von einigen Merkpunkten für ein nachhaltiges Bündnis für Kinder in der Alltagspraxis. Das Plädoyer für eine Kultur des Miteinander könnte unter das Motto "Gemeinsam geht's besser" gestellt werden, so der Titel eines Ratgebers, den die Bayerischen Ministerien für Unterricht und Kultus sowie Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit herausgegeben haben.
Selbstverständlich und verfassungsgemäß haben die Eltern das natürliche Recht und die zuvorderst ihnen obliegende Pflicht, ihre Kinder zu pflegen und zu leiblicher, geistiger und seelischer Tüchtigkeit zu erziehen. Über ihre Tätigkeit wacht die staatliche Gemeinschaft. Mit "Schützen, Helfen, Begleiten" könnten die Funktionen beschrieben werden, die unterstützend, ergänzend im Bedarfs- oder im Notfall auch ersetzend staatlicherseits zur Elternverantwortung hinzu treten.
Trotz spezifischer Anforderungen in den jeweiligen Arbeitsbereichen und unterschiedlichen Leistungsprofilen der Berufsgruppen überschneiden sich die Aufgaben der Instanzen Erziehung und Bildung, Kinder- und Jugendhilfe sowie Gesundheitsversorgung und Rehabilitation.
Jugendhilfe soll junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, Kinder- und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen und dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen (§ 1 SGB VIII).
Schule soll Wissen und Können vermitteln sowie Geist und Körper, Herz und Charakter bilden. Sie soll Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung und vor der Würde des Menschen, Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft, Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne und Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt vermitteln (auch vom Geist der Demokratie, von der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen Volk und von Völkerversöhnung ist die Rede in Artikel l des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes, EUG).
Die Gesetzliche Krankenversicherung hat als Solidargemeinschaft die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern (...), wobei die Krankenkassen, die Leistungserbringer und die Versicherten selbst darauf zu achten haben, dass die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden (§§ 1 und 2 Abs. 4 SGB V).
Wer körperlich, geistig oder seelisch behindert ist oder wem eine solche Behinderung droht, hat nach dem SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen ein Recht auf die notwendige Hilfe, um die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.
Als gemeinsame teleologische Klammer der angeführten Leistungsbereiche könnte folgendes Kernleitbild formuliert werden:
"Wir arbeiten gemeinsam dafür, dass sich alle Kinder ihren Fähigkeiten entsprechend entwickeln können und tragen dazu bei, dass ihr Recht auf Förderung, Hilfe, Schutz und Beteiligung verwirklicht wird. Das Interesse des Kindes ist Maßstab aller Entscheidungen, unabhängig von seiner ethnischen, nationalen und sozialen Herkunft, Religions- und Geschlechtszugehörigkeit oder einer Behinderung.
Wechselseitige Wertschätzung, die Kenntnis und Anerkenntnis der beteiligten Leistungssysteme, Rechtsgrundlagen, Professionen und Arbeitsweisen und verbindliche Vereinbarungen spielen bei der Verwirklichung dieser gemeinsamen Leitlinie und bei der Verbesserung der Kooperationsbeziehungen zwischen Kinder- und Jugendhilfe, Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie und Schule eine ganz wesentliche Rolle."
Man muss über die Hegemonie der Berufsgruppen reden, über Zerrbilder voneinander und was dagegen getan werden kann. Man muss in diesem Zusammenhang natürlich auch ganz offen reden über Geld und Macht, über Nichtwissen, Schlendrian und Eitelkeiten. Mit Vorwürfen und Vorurteilen kommt man nicht weiter. Einem recht verstandenen dialogischen Prinzip fehlt der beißende Spott, die unverhohlene Freude an der vermeintlichen Schwäche des Gegners und das Reizklima des "Benchmarkings".
Trotz des seit dem Achten Kinder- und Jugendbericht viel strapazierten "Paradigmenwechsels" und trotz der eigentlich ganz ordentlichen materiell- und verfahrensrechtlichen Ausstattungsmerkmale der Kinder- und Jugendhilfe ist es offensichtlich außerordentlich schwierig, sozialpädagogische Fachlichkeit auf den Punkt zu bringen und interdisziplinär durchzusetzen. So nimmt es nicht Wunder, dass angesichts der bekannten fiskalischen "Schadensbegrenzungsversuche" Jugendhilfefachkräfte Ausschau halten nach Verbündeten in Nachbardisziplinen, die an Reputation und Durchsetzungsvermögen mehr hermachen.
Was hat sich getan, seit 1975 die Psychiatrie-Enquete vorgelegt worden ist? Eine ganze Menge: Das Benachteiligungsverbot von Behinderten wurde grundgesetzlich abgesichert, das Betreuungsgesetz verabschiedet, das SGB VIII, das SGB IX, das SGB XI und das SGB XII eingeführt, das SGB V reformiert. Mit der Psychiatrie-Enquete hat die Bundesregierung ein Zeichen für die Reform der Psychiatrie in Deutschland hin zu einer gemeindenahen integrativen Behandlung psychisch Kranker gesetzt. Die Gesundheitsministerkonferenz hat 2001 beschlossen, eine Bestandsaufnahme zu den Entwicklungen der Psychiatrie in den letzten 25 Jahren und Vorschläge für die Weiterentwicklung erarbeiten zu lassen, nachdem die Grundforderungen der Enquete - gemeindenahe stationäre Versorgung, Kooperation und Koordination aller Versorgungsdienste, bedarfsgerechte Versorgung aller psychisch Kranken, Auf- und Ausbau ambulanter Dienste und psychiatrischer Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern, Enthospitalisierung von Langzeitpatienten und Gleichstellung psychisch Kranker mit somatisch Kranken - noch nicht gänzlich umgesetzt seien.
Der Bericht der Arbeitsgruppe Psychiatrie der obersten Landesgesundheitsbehörden knüpft dazu in einer von der 76. Gesundheitsministerkonferenz am 02./03.07.2003 verabschiedeten Bestandsaufnahme zu den Entwicklungen der Psychiatrie in den letzten 25 Jahren an Empfehlungen der Expertenkommission von 1988 an und geht auch auf spezielle Zielgruppen ein:
- Bis heute ist die Unterscheidung zwischen krank und verhaltensauffällig, zwischen beratungs-, erziehungs- und behandlungsbedürftig schwierig, Bedarfe überlappen sich und verhindern seriöse epidemiologische Schätzungen. Die Vermutung, dass bei 15 - 18 % aller Kinder und Jugendlichen sehr erhebliche Auffälligkeiten bestünden, die über Entwicklungskrisen hinausgingen und also psychiatrisch behandlungsbedürftig seien, ist schwer zu belegen.
- Trotz einer erheblichen Verbesserung der ambulanten Versorgungssituation gibt es nach wie vor regionale Disparitäten und vor allem in ländlichen Regionen ungedeckte Bedarfe. Es gibt offensichtlich zu wenig Anreize für Fachärzte, sich dort niederzulassen.
- Während es noch 1990 nur 68 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Deutschland gab, sind es mittlerweile über 1.700, was in direktem Zusammenhang mit dem 1999 in Kraft getretenen Psychotherapeutengesetz zu sehen ist.
- Seit der Reform der Gesetzlichen Krankenversicherung 2000 sind die Voraussetzungen für die Zulassung von Institutsambulanzen wesentlich erleichtert worden. Diese konnten ihr Leistungsspektrum erweitern und beteiligen sich zunehmend auch an der konsiliarischen Beratung von Heimen und sonstigen Diensten der Kinder- und Jugendhilfe.
- 2001 ist die Sozialpsychiatrische Versorgung in Kraft getreten, die einen wesentlichen Fortschritt in der kinder- und jugendpsychiatrischen Versorgung dadurch ermöglicht, dass in der Facharztpraxis ärztliche und nichtärztliche Leistungen verknüpft werden können.
- In der (teil-)stationären Versorgung lassen sich die Entwicklungstendenzen auf die Formel weniger Betten und mehr tagesklinische Plätze zusammenfassen.
- Probleme in der Zusammenarbeit der beiden Hilfesysteme Psychiatrie und Jugendhilfe gibt es immer wieder hinsichtlich eines wirksamen Umgangs mit besonders schwierigen Kindern und Jugendlichen mit massiven Suchtproblemen sowie mit extrem psychisch gestörten Kindern und Jugendlichen mit dissozialen und delinquent verfestigten Verhaltensweisen, die die Kinder- und Jugendhilfe überfordern. Hier sabotieren die Kostendämpfung im Gesundheitswesen und der enorme fiskalische Druck auf die Kommunen das eigentlich notwendige interdisziplinäre Denken und Handeln.
Ein wichtiger Meilenstein war und ist das Gemeinsame Positionspapier der Jugend- und Gesundheitsministerkonferenz 1990, in dem es unter anderem heißt:
"Um eine kontinuierliche Begleitung und Behandlung erkrankter Kinder und Jugendlicher (...) zu gewährleisten, sollten Kinder- und Jugendpsychiater mit den Einrichtungen der Jugendhilfe und anderen Diensten kooperieren oder in sie integriert sein. Die Inanspruchnahme der fachlichen Kompetenz der Jugendpsychiatrie kann für die Jugendhilfe eine entlastende Funktion haben. Wie jugendpsychiatrisches Handeln nicht ohne Einbeziehung psychosozialer Behandlungskonzepte denkbar ist, so ist die Jugendhilfe bei der Abklärung von seelischen Krankheiten auf die fachliche Zusammenarbeit mit der Jugendpsychiatrie angewiesen. Im Interesse der Kinder und Jugendlichen ist es daher geboten, Kooperation und Zuweisung zu den verschiedenen Institutionen sensibel zu gestalten und zu entwickeln. Das Leistungsspektrum der miteinander zusammenarbeitenden Dienste muss wechselseitig bekannt sein. Die Dienste müssen sich untereinander problemlos erreichen können. Dies geschieht nur durch regelmäßigen, fachlichen, sich gegenseitig respektierenden Austausch."
Im Frühjahr 2002 wurde der Elfte Kinder- und Jugendbericht der Bundesregierung veröffentlicht. Es handelt sich um den ersten sogenannten Gesamtbericht nach dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes. Das Leitmotiv "Aufwachsen in öffentlicher Verantwortung" lenkt das Augenmerk darauf, dass Erziehung und Familie keine reine "Privatsache" sind, sondern eine Gemeinschaftsaufgabe ersten Ranges. Es ist ein Verdienst der Sachverständigenkommission zum Elften Kinder- und Jugendbericht, insbesondere die Bildung, aber auch die Gesundheit als wesentliche Faktoren für eine erfolgreiche Entwicklung und Sozialisation thematisiert zu haben. Ein Kind ist nicht teilbar. Nur wenn Kinder- und Jugendhilfe, Schule und Gesundheitswesen ihre unterschiedlichen Kompetenzen koordiniert einsetzen, werden sie ihrer gemeinsamen Verantwortung für ein gedeihliches Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen gerecht. Eine bessere Zusammenarbeit an den Schnittstellen kann allerdings nicht nur auf der lokalen, alltagspraktischen Ebene erwartet werden, sondern setzt koordiniertes Handeln über Ressortgrenzen hinweg auch auf struktureller, regionaler und überregionaler Ebene voraus.
Zwei Aspekte werden in diesem Kontext kurz etwas näher angesprochen:
Im Rahmen der Rehabilitation und Integration von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung hat das SGB VIII in § 10 Absatz 2 i. V. m. § 35a SGB VIII die sogenannte "kleine Lösung" verwirklicht. Seelisch Behinderten soll wegen des Zusammenhangs zu den Hilfen zur Erziehung im Kontext der Kinder- und Jugendhilfe geholfen werden, körperlich, geistig und mehrfach behinderte Kinder und Jugendliche bleiben der Hilfe nach §§ 53 ff. SGB XII überlassen. Diese Lösung hat sich nach Meinung der Fachwelt nicht bewährt. Deshalb spricht sich der Elfte Kinder- und Jugendbericht für die sogenannte "große Lösung" aus. Deren Verwirklichung, also die prinzipielle Ausdehnung des § 35a SGB VIII auf alle behinderten Kinder und Jugendlichen, hätte aber die Verlagerung von Zuständigkeiten von der überörtlichen auf die örtliche Ebene zur Folge verbunden mit der Umleitung erheblicher Finanzströme von der Sozialhilfe auf die Kinder- und Jugendhilfe.
Begrüßenswert ist, dass die Kommission des Elften Kinder- und Jugendberichts die von Politik und Medien immer wieder herangetragene Forderung nach einem Ausbau von Einrichtungen der sogenannten "Geschlossenen Unterbringung" zur Sprache bringt und klar stellt, dass nach dem Kinder- und Jugendhilferecht freiheitsentziehende Maßnahmen nur zeitlich eng befristet als Inobhutnahme gemäß § 42 Absatz 3 SGB VIII möglich sind oder nach Genehmigung des Familiengerichts (§ 1631b BGB). Allein akute Selbst- und Fremdgefährdung sind ausschlaggebend, also Gefahr für Leib und Leben der betroffenen Kinder und Jugendlichen oder dritter Personen, nicht aber die Gefährdung anderer Rechtsgüter wie Eigentum oder öffentliche Ordnung. Folgendem Passus muss besondere Beachtung geschenkt werden, weil er in der Fachwelt immer wieder kritisch und kontrovers diskutiert wird:
"Trotz der in einer Reihe von Studien empirisch gut belegten Negativfolgen geschlossener Unterbringungen (vgl. u. a. v. Wolffersdorff C. u. a.), der dadurch erzeugten pädagogischen Widersprüche und der problematischen Sogeffekte geschlossener Einrichtungen kann deshalb (weil eben der durch die psychosozialen Mängellagen resultierende erzieherische Bedarf den Ausschlag geben muss und nicht ordnungspolitische oder revanchistische Motive, H. H.) in wenigen, sehr seltenen Konstellationen die zeitweilige pädagogische Betreuung in einer geschlossenen Gruppe eine dem jeweiligen Fall angemessene Form der Intervention sein" (a. a. O., S. 240). Die Diskussion um den vermeintlich wachsenden Bedarf an geschlossener Unterbringung sei eine "gefährliche Schimäre", weil sie ein Einfallstor für "eine fachlich nicht vertretbare und juristisch unzulässige Verschiebepraxis" von "problematischen" Kindern und Jugendlichen biete (ebd.). Festzustellen ist, dass Herrin des Verfahrens geschlossener Unterbringung die Psychiatrie insofern bleibt, als erst aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens die Einweisung in entsprechende Einrichtungen der Jugendhilfe durch die Justiz nach den gesetzlichen Maßgaben erfolgt. Die sogenannte geschlossene Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Heimen löst kein erzieherisches Problem, wenn und insoweit auf die "Geschlossenheit" der Unterbringung abgehoben wird. Entscheidend ist die Möglichkeit der erzieherischen Einflussnahme auf den jungen Menschen mit Unterstützung der Personensorgeberechtigten bzw. der Ausschluss ihres gefährdenden Einflusses. Es ist nicht verantwortbar, wegen einzelner skandalträchtiger Fälle eine möglichst breite Inanspruchnahme der Leistungen der Jugendhilfe zu gefährden. Und es darf nicht passieren, dass sich Jugendhilfe und Psychiatrie die Verantwortung für diese äußerst schwierigen und heiklen Fälle wechselseitig zuschieben.
Nach der internationalen Bildungsstudie PISA umfasst die unterste Kompetenzstufe beim Lesen in Deutschland fast 10 % der 15-Jährigen. Fast ein Viertel gehören zu den beiden untersten Kompetenzstufen und müssen, so der ehemalige Leiter des Deutschen Jugendinstituts Prof. Dr. Ingo Richter, als Risikogruppe gelten, der der Übergang in die Erwerbsarbeit und die Bewältigung ihrer persönlichen Entfaltung nicht problemlos gelingen wird. Nach Angaben des Bundesbildungsministeriums besuchen etwa 4 % eines Jahrgangs eine Sonderschule (in Bayern nach der EUG-Novelle "Förderschule"), ca. 10 % eine Hauptschule, von denen ein Viertel kein Abschlusszeugnis erhält. Wenn davon ausgegangen werden muss, dass rund 15 % aller bundesdeutschen Haushalte zu sogenannten Problem- oder Defizitfamilien gehören und bis zu 20 % aller Erwerbsfähigen in Zukunft beschäftigungslos bleiben werden, wird der soziale Sprengstoff deutlich, den PISA von der Seite beleuchtet: dass der Zugang zu Bildungschancen offensichtlich von der "Klassenlage" abhängt. Die Bedeutung der Ergebnisse für die Klientel, über die an der Schnittstelle von Klinik, Schule und Heim verhandelt wird, ist leicht vorstellbar. Es macht keinen Sinn, Kinder- und Jugendhilfe rhetorisch auf Bildung zu trimmen. Kinder- und Jugendhilfe und auch Kinder- und Jugendpsychiatrie haben immer auch zu tun mit Betreuung und Erziehung, mit Schutz und Hilfe, mit Ausgleich sozialer Benachteiligung, Begleitung durch Entwicklungskrisen und Beistand zur Bewältigung altersgemäßer Entwicklungsaufgaben.
Bereits 2003 hatte Bayern einen Antrag zur Änderung des SGB VIII eingebracht mit dem Ziel, bei einigen Leistungen im Kernbereich der kostenträchtigen Hilfen wie dem § 35a SGB VIII weitere Belastungen der Kommunen zu vermeiden oder wenigstens einzudämmen, ohne damit freilich einen "Kahlschlag" in der Jugendhilfe zu verbinden. Nach langem Hin und Her, KEG, TAG und KICK hat nun der Bundestag im Rahmen einer Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (vgl. BT-Drucksachen 15/4158, 15/4532, 15/3676, 15/3986, 15/4045, 15/1516 und 15/5617) unter anderem beschlossen, die Anspruchsschwelle bei drohender seelischer Behinderung im § 35a SGB VIII zwar anzuheben, die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen aber im Kontext der Kinder- und Jugendhilfe zu belassen.
Die Neufassung sieht vor, dass jemand von einer seelischen Behinderung bedroht sei, wenn eine Beeinträchtigung nach fachlicher Erkenntnis und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Fragt sich, wessen fachlicher Erkenntnis, wie gewonnen und mit welcher Bindungswirkung für wen? Und: wie hoch ist die hohe Wahrscheinlichkeit?
Der Umstand, dass nunmehr der Kreis der Fachleute, die gegenüber dem öffentlichen Jugendhilfeträger Stellung nehmen, ob eine Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 vorliegt, noch erweitert werden soll, verheißt nichts Gutes. Die Streitpunkte sind abzusehen. Ob der Bundesrat diesen vermeintlichen "KICK" für die Kinder- und Jugendhilfe passieren lässt, ist zur Stunde nicht zu sagen.
So oder so können die negativen Folgen im Vollzug des § 35a SGB VIII nicht (allein) durch eine Verbesserung (einheitlicher) Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften für die zuständigen Fachkräfte in den Jugendämtern gemindert werden, wie das in der AGJ überlegt wurde. Im Endeffekt geht es doch wieder um Fragen der Verfahrensherrschaft und der Definitionsmacht bzw. der Entscheidungskompetenzen mit entsprechenden Kostenfolgen für den betroffenen Rehabilitationsträger. Solange Ärzte nicht in die Struktur der Kinder- und Jugendhilfe eingebunden werden können, (niedergelassene) Therapeuten "Kundschaft" akquirieren und vom Leidensdruck der Betroffenen profitieren und die Richterschaft im Zweifelsfall zu den Ärzten statt zu den sozialpädagogischen Fachkräften im Jugendamt hält, können auch die besten Verfahrensvorschriften die Fehlentwicklungen im Bereich der Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte nicht auffangen.
Kooperationsgelegenheiten
Zusammenarbeit ist fachlich und rechtlich gefordert. Im Folgenden werden - aus der Sicht der Kinder- und Jugendhilfe - einige Gelegenheiten angeführt, die Kooperation zu pflegen und zu vertiefen, wobei neben der strukturellen, professionellen, konzeptionellen und verfahrensmäßigen immer auch personelle und motivationale Gesichtspunkte mitschwingen werden.
1. Aufklärung, Information, Beratung
Die Aufklärung und Beratung der Bevölkerung über ihre Leistungsrechte ist Pflicht aller Sozialleistungsträger (§§ 13, 14 SGB I). Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und insbesondere die nach dem Rehabilitationsrecht eingerichteten gemeinsamen Servicestellen sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten Auskünfte zu erteilen und untereinander so zusammenzuarbeiten, dass eine möglichst umfassende Auskunftserteilung an die Bürgerinnen und Bürger sichergestellt wird (§ 15 SGB I, § 22 SGB IX). Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf die gesetzliche Regelung nach § 36 Abs. l Satz l SGB VIII hinzuweisen: "Vor der Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang sind der Leistungsanspruchsberechtigte und das Kind oder der Jugendliche auf mögliche Folgen für die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen hinzuweisen und entsprechend zu beraten." Dies alles setzt die wechselseitige Kenntnis der beteiligten Leistungssysteme und dortigen Verfahrensweisen voraus. Die Erziehungsberatungsstelle muss wissen, was der Sozialdienst macht, der ASD muss über die Möglichkeiten der kinder- und jugendpsychiatrischen Ambulanz Bescheid wissen und die dortigen Fachkräfte sollten die Kolleginnen und Kollegen aus der Jugendhilfe und deren Leistungsprofile kennen.
2. Interdisziplinäre Bedarfsfeststellung
"Wenn bei einem Fall, auf der Basis einer übereinstimmenden Indikationsstellung, die psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung, die Sicherung eines adäquaten Bildungsabschlusses und die Hilfe und Unterstützung der Eltern bei der Erziehung gleichzeitig und konzeptionell abgestimmt eingeleitet werden, erhöht das die Wahrscheinlichkeit für eine erfolgreiche Integration der betroffenen Kinder und Jugendlichen" (Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz und Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport, S. 27).
Der Gesetzgeber sagt, dass die Feststellung des leistungserheblichen Sachverhalts, Grundregel allen behördlichen Handelns, und, soweit pädagogisch - therapeutisch erforderlich, auch die Leistungserbringung dort interdisziplinär zu erfolgen hat, wo Schnittstellen (etwa zur Psychiatrie/Psychotherapie oder zur Arbeitsförderung) berührt sind (§§ 27 Abs. 3, 28, 35a Abs. 4, 36 Abs. 3 SBG VIII).
Die Herrschaft des Verfahrens in Diagnose und Hilfeplan liegt hier eindeutig bei der Jugendbehörde und muss dort auch wahrgenommen werden. Dies lässt sich folgendermaßen verdeutlichen:
a. § 35a Abs. 1 Nr. 1 "gehört" in die Hände des Facharztes (unter Mitwirkung psychosozialer, also psychologischer und sozialpädagogischer Kompetenz)ggf. auch in die des approbierten psychologischen Psychotherapeuten.
§ 35a Abs. 1 Nr. 2 "gehört" in die Hände der im Jugendamt zuständigen sozialpädagogischen Fachkraft, die die medizinischen und psychologischen (und schulischen!) Befunde in ihrer fachlichen Gesamturteilsbildung bezüglich des Vorliegens der Leistungstatbestandsvoraussetzungen zwar berücksichtigt, aber die Letztentscheidungskompetenz inne hat.b) Das Multiaxiale Klassifikationsschema für psychische Störungen des Kindes- und Jugendalters nach ICD-10 der WHO (Remschmidt H./Schmidt M.H.) ist, auch für Zwecke der Feststellung leistungserheblicher Sachverhalte und der Hilfeplanung gemäß §§ 35a und 36 SGB VIII ein probates sprachliches Verständigungsmuster zwischen den verschiedenen beteiligten Stellen und Berufsgruppen unter folgenden Vorbehalten: Die Leistungsbetroffenen müssen das verstehen und akzeptieren können, was mit ihnen geschieht. Die Interdisziplinarität kommt dadurch zum Ausdruck, dass die Arbeitsteilung zwischen Ärzten, Psychologen und Sozialpädagogen sichtbar wird. Die Achsen I und IV sind zweifelsohne eine Domäne ärztlicher Kunst, die Achsen II und III, also Entwicklung und Intelligenz verlangen psychologische Kompetenz und die Achse V dürfte bei den Sozialpädagogen am besten aufgehoben sein. Die Globalbeurteilung der psychischen Anpassung, Achse VI, geschieht, zumindest im Vollzug des § 35a SGB VIII, zuständigkeitshalber durch die Fachkraft der Jugendbehörde unter Berücksichtigung biografischer, familialer, schulischer, psychologischer, fachärztlicher und sozialpädagogischer Befunde bzw. Stellungnahmen unter Nennung und Berücksichtigung derjenigen Unterstützungs- und Hilfeleistungen, die in dortiger Zuständigkeit bereits erbracht worden sind oder erbracht werden können.
Die Beteiligung des in der Hilfe für Behinderte besonders erfahrenen Arztes bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans und bei der Durchführung der Hilfe gemäß § 36 Abs. 3 SGB VIII bedeutet nicht Präjudiz der Notwendigkeit, der Art, des Umfangs oder der weiteren Ausgestaltung der Hilfe. Die Kinder- und Jugendhilfe darf und muss hier von den psychiatrisch tätigen Fachkräften Loyalität, Teamfähigkeit und Akzeptanz der verfahrensrechtlichen Struktur erwarten. Seitens der Jugendhilfefachkräfte muss aber auch Kompetenz zur Sache, Zuverlässigkeit und Standfestigkeit entwickelt werden.
Die Leistungsbetroffenen haben ein Anrecht darauf, verständlich und umfassend informiert sowie anständig behandelt zu werden. Das fängt damit an, dass eine zuständige Fachkraft bekannt und erreichbar ist, was durch entsprechende Dienstanweisungen und Vertretungsregelungen auch im Binnenverhältnis der Hilfesysteme sichergestellt sein muss.
3. Arbeitsteilige Leistungserbringung und Übergänge
Die Jugend- und Gesundheitsministerkonferenz hat in einem gemeinsamen Positionspapier 1990 festgestellt, dass letztlich nur durch eine Poolfinanzierung angrenzender bzw. sich überschneidender Leistungsbereiche eine bedarfsdeckende Versorgung in infrastruktureller Hinsicht und Einzelfallgerechtigkeit hergestellt werden könnten. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit dem § 35a SGB VIII, dem Psychotherapeutengesetz und dem SGB IX (Stichwort Frühförderung!), scheint es, als wäre man davon weiter denn je entfernt. Ein herrschaftsfreier Diskurs scheint kaum möglich, wo es um Besitzstände, Einfluss und Gruppenegoismen geht. Ob Kopfpauschalen oder Bürgerversicherung, Kostendämpfung im Gesundheitswesen, die Reform der Arbeitsverwaltung, die nächste Bildungs- und die übernächste Rentenreform, ob vielversprechende Neologismen der Professoren, Supervisoren und Mediatoren wirklich etwas bringen in Richtung sozialer Gerechtigkeit, Mobilisierung von Selbsthilfepotenzialen und bürgerschaftlichem Engagement darf bezweifelt werden.
Skepsis ist auch angebracht gegenüber dem Zauberwort vom "Sozialraum". Ähnlich wie bei "Ganzheitlichkeit", "Vernetzung" und "Lebensweltorientierung" ist es doch so, dass unter dem, was jeder im Munde führt, jeder etwas anderes versteht, im Zweifelsfall sein ureigenstes erkenntnisleitendes Interesse (Parole: Vom Fall zum Feld, vom Feld zum Geld?).
Hilfe nach Maß (statt Versuch und Irrtum) kann nur gelingen, wenn in jedem Fall ein jeder tangierter Leistungsbereich das Seine dazutut, fachlich und finanziell. Regionale Disparitäten bezüglich der Inanspruchnahme von Erziehungs- und Eingliederungshilfen hängen nicht nur mit bedeutsamen sozialstrukturellen Faktoren und mit dem Marketing der Anbieterszene zusammen, sondern auch mit Entscheidungs- und Zuweisungspraktiken der Steuerung in der öffentlichen Jugendhilfe, die kritisch auf ihre Sach-, Kosten- und vor allem auf ihre Bedarfsgerechtigkeit hin geprüft werden müssen. Dass da Musik drin ist, hat die Jugendhilfe-Effekte-Studie gezeigt. Mit seinen Arbeitshilfen zum Hilfeplan und zur Sozialpädagogischen Diagnose hat das Bayerische Landesjugendamt versucht, einen Beitrag zu mehr Leistungstransparenz und zur Stärkung fachlicher Rationalität zu leisten. Fegert hat den Verdacht, dass die am stärksten auffälligen und am dringendsten behandlungsbedürftigen Kinder sich in Heimen der Jugendhilfe befinden, die Möglichkeiten im ambulanten und teilstationären Versorgungssystem nach SGB V von dort aus aber am wenigsten genutzt werden (a. a. O. S. 13 f.). Der Leitfaden zur Zusammenarbeit zwischen Kinder- und Jugendpsychiatrie und Jugendhilfe hat sich der Frage der Gestaltung von Zugängen und Übergängen ausführlicher angenommen, die besonders behaftet sind mit dem Risiko des Scheiterns. Dort werden relativ konkrete Eckpunkte der Zusammenarbeit beschrieben sowie praktische Beispiele gegeben.
4. Krisen und besonders belastete Zielgruppen
Es geht nicht an, dass renitente oder lästige Kinder und Jugendliche von Elternhaus, Jugendhilfe oder Schule in die Psychiatrie abgeschoben werden. Es geht nicht an, dass nach SGB V diagnostiziert und entschieden und dann nach SGB VIII therapiert und finanziert wird. Es geht nicht an, dass junge Menschen wegen vermeintlicher Nicht-Therapierbarkeit an die Jugendhilfe zurück verwiesen werden. Jugendhilferelevante Maßnahmen dürfen nicht ohne rechtzeitige und umfassende Beteiligung des sachlich und örtlich zuständigen Jugendamts in die Wege geleitet werden. Wie viele Kinder oder Jugendliche sind vollstationär untergebracht, weil es den zuständigen Schulbehörden nicht gelingt, sie adäquat zu beschulen? In Bayern ist ein deutlicher Bedarf an Förderschulen zur Erziehungshilfe festzustellen. Hier muss die Schule ins Boot der Dyade Jugendhilfe und Jugendpsychiatrie. Die örtliche und die überörtliche Jugendhilfeplanung und die Planungen in benachbarten Leistungssystemen müssen aufeinander bezogen werden. In den zuständigen oberen und obersten Landesbehörden bedarf es der Optimierung der Planungsvorhaben etwa in den Abteilungen Jugendhilfe, Psychiatrie, Krankenhilfe, Krankenhausplanung, Behindertenhilfe, Suchthilfe, aber auch in Richtung Schulverwaltung und Arbeitsförderung. Wenn es auf ministerieller Ebene nicht gelingt, Kooperationsstrukturen zu schaffen und zu pflegen, wird es nicht einfacher, verlässliche Kooperationsstrukturen nach unten zu verwirklichen. Die Erfahrung lehrt allerdings, dass die Zusammenarbeit häufig desto besser klappt, je weiter unten in der Hierarchie sie verwirklicht werden muss. Nur können Strukturen eben nicht nur bottom up und lokal entwickelt werden.
Insbesondere bei Kindern und Jugendlichen mit einem komplexen Hilfebedarf und in akuten Krisen- und Notsituationen muss die Zusammenarbeit verbessert werden. Die Berliner Handreichung (Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz u. a.) geht davon aus, dass ein komplexer Hilfebedarf dann gegeben ist, wenn
- die multiprofessionelle Analyse der Störung ergibt, dass verschiedene Hilfeansätze gleichzeitig oder in einem abgestuften Hilfekonzept notwendig sein werden,
- Hilfeansätze unterschiedlicher Professionen zum Einsatz kommen sollen, um den Hilfeerfolg und die Stabilisierung des Erfolges zu sichern und
- eine Abstimmung über die Einsatzform und den Einsatzzeitpunkt der unterschiedlichen Hilfearten unabdingbare Voraussetzung für den erfolgreichen Verlauf der Hilfe ist (a. a. O. S. 12).
Das Hauptaugenmerk bei der Versorgung dieser "Problempopulation" sei auf die Sicherstellung einer am Einzelfall orientierten verbindlichen Kooperation zwischen den involvierten Hilfesystemen im Sinne einer ganzheitlichen Fallverantwortung über das eigene begrenzte Leistungssegment hinaus zu richten.
Besonders belastete Zielgruppen fordern die Zusammenarbeit beider Hilfesysteme besonders heraus. Suchtgefährdete oder suchtmittelabhängige Jugendliche, strafunmündige, delinquente Kinder, jugendliche Gewalttäter und psychisch bzw. psychiatrisch manifest Kranke im Kindes- und Jugendalter belasten das Kooperationsvermögen. Aber auch die sogenannten umschriebenen Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten, die nicht selten Sekundärsymptome und Integrationsrisiken nach sich ziehen, desgleichen die Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörungen und die von Gewalt im sozialen Nahraum betroffenen jungen Menschen fordern heraus. Wechselseitig projezierte Rat- und Hilflosigkeit hilft da nicht weiter, schon eher das kollegiale Eingeständnis der spürbaren Grenzen sozialstaatlicher und professioneller Machbarkeit. Dem Ruf nach Ausbau geschlossener Unterbringung sollte gemeinsam mit guten Argumenten, aber auch mit Leistungs- und Verantwortungsbereitschaft begegnet werden. Einzelfallbezogen und infrastrukturell müssen Planungen aufeinander bezogen werden.
Bei dieser Gelegenheit ist noch auf einen interessanten Aufsatz von Kunkel aufmerksam zu machen, in dem die Aufgaben der medizinischen Rehabilitation als Aufgabe sowohl von Jugendhilfe als auch der Krankenversicherung beschrieben wird. Nach seiner Auffassung ist der Leistungskatalog der Krankenkassen mit dem SGB IX ergänzt worden. Lägen die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen vor, sei bei Teilleistungsschwächen wie Legasthenie, Dyslexic oder Dyskalkulie die vorrangige Zuständigkeit der Krankenkasse gegeben. Und die Jugendämter sollten sich nicht scheuen, etwaige Erstattungsansprüche gegenüber Krankenkassen geltend zu machen und notfalls gerichtlich durchzusetzen (vgl. BLJA Mitteilungsblatt 5/2003).
5. Verlässliche Kooperationsstrukturen und interdisziplinäre Fortbildung
Die Entwicklung von nachhaltigen und verlässlichen Strukturen, Verfahren und Arbeitsweisen der Zusammenarbeit ist die Voraussetzung für eine gelingende Kooperation. Dabei müssen zwischen den Kooperationspartnern klare Absprachen getroffen werden, welche Einrichtung und welcher Mitarbeiter für welche Aufgabe zuständig ist und wann dieser für den Fall zur Verfügung stehen soll.
Insbesondere auch für Situationen, in denen sich Krisen zuspitzen und (oft auch noch außerhalb der normalen Dienstzeiten) sofortige Entscheidungen getroffen werden müssen, müssen sich Psychiatrie und Jugendhilfe abstimmen.
Es ist bekannt, dass die kleinen Netzwerke "face to face" am ehesten funktionieren und persönliche Begegnungen und Bekanntschaften unabdingbar sind. Darüber hinaus bedarf es aber auch formellerer struktureller Plattformen und Gelegenheiten. Als ein Beispiel für Kooperationsstrukturen auf dieser Ebene sei aus dem zweiten bayerischen Landesplan zur Versorgung psychisch Kranker und psychisch Behinderter aus dem Jahr 1990 zitiert: Auf regionaler Ebene gibt es hier sogenannte psychosoziale Arbeitsgemeinschaften, deren Aufgabe es ist, die Zusammenarbeit zwischen den Versorgungseinrichtungen zu stärken und Vorschläge zur Verbesserung der örtlichen Versorgung zu erarbeiten. Auf der nächsten Ebene, der Ebene der sieben bayerischen Regierungsbezirke gibt es sogenannte Planungs- und Koordinierungsausschüsse, die neben Bestandserhebungen und Bedarfsermittlungen der psychiatrischen Versorgung auch Planungskonzepte entwickeln und auf einvernehmlicher Basis durchaus ernst zu nehmende und wirksame Empfehlungen an die zuständigen Stellen erarbeiten und aussprechen können. Nicht zu verschweigen ist jedoch, dass sich die Vertreter der Jugendhilfe hier unterrepräsentiert fühlen. Auf der anderen Seite sind die in den Jugendhilfestrukturen vorgesehenen Gremien, die Arbeitsgemeinschaften gemäß § 78 SGB VIII und die Jugendhilfeausschüsse nach § 70 SGB VIII nach Einschätzung der kinder- und jugendpsychiatrischen Fachleute weniger geeignet, deren Belange mit Nachdruck zu vertreten. So gibt es wohl in beiden Systemen einen gewissen Bedarf gemeinsam gestalteter Konferenzen zum Austausch von Sichtweisen, Interessen und Vorhaben. Fegert gibt in seiner Expertise zur Schnittstellenproblematik bei Teilleistungsstörungen übrigens folgenden interessanten Rat: Wenn die Ausgaben für Hilfen nach § 35a KJHG im Zusammenhang mit Teilleistungsstörungen lokal explodieren, dann sollten Jugendhilfeausschüsse gemeinsame Sitzungen mit den Schulausschüssen anstreben und auch auf der lokalen und regionalen Ebene den Schulbereich auf seine zentrale Verantwortung hinweisen (a. a. O. S. 11). Im Landschaftsverband Rheinland gibt es einen gemeinsamen Arbeitskreis des Landesjugendamts, des Gesundheitsdezernats und des Sozialdezernats, um Fragen der Kooperation zu beraten. Neben Regionalkonferenzen etablierte sich eine Vermittlungsstelle für ^Grenzfälle^ zwischen Jugendhilfe und Kinder- und Jugendpsychiatrie.
Die Entwicklung einer neuen Kooperationskultur setzt eine inhaltliche Verständigung zwischen den Fachleuten der beteiligten Professionen voraus.
Ausbildung, gemeinsame Fortbildung und gegenseitige Beratung können dazu beitragen, die jeweiligen Sichtweisen und das jeweilige Problemverständnis zu erweitern und zu ergänzen. Wo nicht selten unterschiedliche Welten sich begegnen, müssen nicht Chaos und Konflikte herrschen, es kann auch produktive Energie freigesetzt werden. Jugendamtsfachkräfte können das Team in der Kinder- und Jugendpsychiatrie über das Hilfeplanverfahren fortbilden, der dortige leitende Kinder- und Jugendpsychiater informiert die Fachkräfte des Sozialdienstes im Jugendamt über das Zustandekommen diagnostischer Gutachten, über medizinische Untersuchungsmethoden oder neurologische Erklärungsmuster von Teilleistungsstörungen ...
Merkpunkte für ein nachhaltiges Bündnis in der Alltagspraxis
Weder die Psychiatriereform noch die Reform der Kinder- und Jugendhilfe sind abgeschlossen. Sie haben etwas gemeinsam. Sie bieten Gelegenheit für strategische Bündnisse, Synergieeffekte und eine gemeinsam verantwortete Fortschreibung der Leistungssysteme. Die Voraussetzung ist allerdings, diese Gelegenheiten zu beschreiben, zu vereinbaren und miteinander auch durchzusetzen.
Abschließend werden noch 10 Bitten an die Kolleginnen und Kollegen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie gerichtet:
- Stellen Sie die Kinder- und Jugendhilfe bitte nicht vor vollendete Tatsachen. Informieren Sie bitte rechtzeitig und umfassend. Klären auch Sie die Leistungsadressaten auf und beraten sie über die Möglichkeiten und Grenzen von Klinik, Schule und Heim und motivieren sie zur Mitarbeit.
- Helfen Sie mit, dass Lehrer, Sozialarbeiter und medizinisches Personal sich auf gleicher Augenhöhe begegnen, in wechselseitiger Kenntnis und Anerkenntnis der beteiligten Professionen, Institutionen, Rechtsgrundlagen und Verfahrensweisen.
- Stellen Sie bitte nicht die Leistungstatbestandsvoraussetzungen gemäß § 35a SGB VIII fest, wofür Sie nicht, zumindest nicht allein und nicht abschließend zuständig sind und verursachen auf diese Weise Kostenfolgen in anderen Leistungsbereichen.
- Akzeptieren Sie bitte, dass Notwendigkeit und Eignung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe von den Fachkräften des örtlichen öffentlichen Jugendhilfeträgers festgestellt werden, der Herr des Verfahrens ist, auch in der Hilfeplanung.
- Bitte bemühen Sie sich, gutachtliche Stellungnahmen so abzufassen, dass sie von allen beteiligten Professionen verstanden und nachvollzogen werden können.
- Bringen Sie Ihre Erfahrung, Kompetenz und Reputation bitte in die Planung, Schaffung bzw. Weiterentwicklung einer bedarfsgerechten sozialen Infrastruktur ein.
- Zeigen Sie bitte (auch in finanzieller Hinsicht) Leistungsbereitschaft und übernehmen Sie für Ihre Entscheidungen auch die Kostenverantwortung.
- Beteiligen Sie sich bitte an der verbindlichen Vereinbarung über die Strukturen, Regeln und Formen der Zusammenarbeit und helfen Sie, diese auch schriftlich festhalten.
- Beteiligen Sie sich bitte an gemeinsamen Informations- und Dokumentationssystemen, die einer interdisziplinären, zeit- und zielgerichteten Hilfeplanung, Leistungserbringung und Evaluation dienen.
- Kämpfen Sie mit gegen eine unberechtigte fiskalische und ordnungspolitische Inpflichtnahme der unterschiedlichen Leistungsbereiche zu Lasten sozial benachteiligter Kinder, Jugendlicher und Familien.
Inwieweit der Paradigmenwechsel in der Kinder- und Jugendhilfe von der Eingriffsverwaltung zum Leistungsrecht gelungen ist oder junge Menschen und ihre Familien immer noch und weiterhin Objekte fürsorglicher Nachstellung oder gar ordnungspolitischer Disziplinierung sind, sollte gerade an der Schnittstelle zwischen den genannten Leistungsbereichen kritisch und selbstkritisch diskutiert werden. Auf der Tagesordnung wird bleiben müssen, Kinder, Jugendliche und Eltern nicht zu bevormunden, sondern sie als gleichberechtigte Partner in Stand zu setzen, den zwangsläufig gegebenen Wissens- und Machtvorsprung der Experten aufzuholen. Es geht nicht an, dass die Fachleute unter sich über Bedarf, Art und Umfang von Hilfeleistungen entscheiden und "die Kundschaft" den Fachleuten lediglich zuschaut. Die Angst vieler vor dem Jugendamt und vor der Psychiatrie gilt es gemeinsam abzubauen. Sonst dreht sich die Spirale zwischen Beschämung und Widerstand einmal mehr auf Kosten von Kindern, Jugendlichen und Familien.
Jugendhilfe, Psychiatrie und Schule dürfen nicht nachlassen, miteinander im Gespräch zu bleiben und voneinander zu lernen. Nicht für die Schule, sondern für das Leben, in gemeinsamer Verantwortung für die Zukunft.
Quellen und Literaturhinweise
- Bayerisches Landesjugendamt (Hg.) (2000): Schützen - Helfen - Begleiten. Handreichung zu den Aufgaben der Jugendhilfe bei Gewalt gegen Kinder und Jugendliche. München
- Bayerisches Landesjugendamt (Hg.) (2001): Sozialpädagogische Diagnose. Arbeitshilfe zur Feststellung des erzieherischen Bedarfs. München
- Bayerisches Landesjugendamt (Hg.) (2001): Qualitätsstandards für psychologische Gutachten in familienrechtlichen Verfahren und für Glaubhaftigkeitsgutachten. Dokumentation der Sozialwissenschaftlichen Rundschau am 9. November 2000 in Nürnberg. München
- Bayerisches Landesjugendamt (Hg.) (2003): Hilfeplan. Aufstellung, Mitwirkung, Zusammenarbeit. München
- Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit (Hg.) (1998): Kinder- und Jugendprogramm der Bayerischen Staatsregierung. Fortschreibung 1998
- Bayerisches Staatsministerien für Unterricht und Kultus sowie für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit (Hg.) (2000): Gemeinsam geht’s besser. Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe. Hinweise für die Praxis. München
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2002): Elfter Kinder- und Jugendbericht. Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland. Berlin
- Fegert J. M., Ziegenhain U., Auer U. & Fetzer A. (2003): Innovative wissenschaftliche Ansätze zur Erforschung und Verbesserung der Schnittstellenproblematik zwischen Kinder- und Jugendpsychiatrie und Kinder- und Jugendhilfe. Ulm
- Hillmeier H. (1998): Offene Fragen zur geschlossenen Unterbringung. Anmerkungen zu einigen unerledigten Entwicklungsaufgaben an der Schnittstelle zwischen Jugendhilfe und Kinder- und Jugendpsychiatrie. In: Jugendhilfe 36 (1998) 4, S. 217 - 226
- Kunkel P.-C. (2003): Medizinische Rehabilitation als Aufgabe von Jugendhilfe und Krankenversicherung. In: JAmt Heft 07/2003, S. 329 - 332; vgl. MittBl. 5/2003
- Landschaftsverband Westfalen-Lippe (Hg.) (2003): Leitfaden. Zur Zusammenarbeit zwischen Kinder- und Jugendpsychiatrie und Jugendhilfe. Münster
- Remschmidt H. & Schmidt M.H. (Hg.) (1994): Multiaxiales Klassifikationsschema für psychische Störungen des Kindes- und Jugendalters nach ICD-1O der WHO. Bern
- Richter I.: Das 15 % Problem. Welche Perspektiven hat die "New Under-Class"? In: E&W 9/2003, S. 18 - 20
- Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz & Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport (Hg.) (2003): Kooperation von Kinder- und Jugendpsychiatrie, Jugendhilfe und Schule. Berlin
- Wolffersdorff C., Sprau-Kuhlen V. & Kersten J. (1996): Geschlossene Unterbringung in Heimen. Kapitulation der Jugendhilfe? München
Hans Hillmeier
[1] Überarbeitete Fassung eines Vortrags im Rahmen einer Fachtagung des Verbandes "Schule - Psychiatrie" zur Zusammenarbeit zwischen Kinder- und Jugendhilfe, Schule und Kinder- und Jugendpsychiatrie.
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