aus: BLJA Mitteilungsblatt 2/2002
Verfahrenspflegschaft
Ein entscheidender Schritt zur Stärkung der Rechte des Kindes
Im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen zur Sicherung und Verbesserung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in vormundschafts- und familiengerichtlichen Verfahren ist in den vergangenen Jahren ein deutlicher Fortschritt zu erkennen.
Zu erwähnen sind vor allem
- die UN-Kinderrechtskonvention,
- die Kindschaftsrechtsreform aus dem Jahr 1998.
So werden zum Beispiel in Artikel 12 Abs. 2 der UN-Kinderrechtskonvention die Vertragsstaaten verpflichtet, "... dem Kind Gelegenheit zu geben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle ... gehört zu werden". Nach Artikel 40 Abs. 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass dem Kind in allen es betreffenden gerichtlichen Verfahren ein "rechtskundiger oder anderer geeigneter Beistand" zur Seite steht.
Vor diesem Hintergrund trug der Gesetzgeber den Verpflichtungen Rechnung, die er mit seiner Unterschrift unter die UN-Konvention über die Rechte des Kindes übernommen hatte, indem er im Zuge der Kindschaftsrechtsreform eine eigenständige Interessenvertretung für Kinder und Jugendliche in Verfahren vor dem Familiengericht einrichtete. Danach kann das Gericht dem minderjährigen Kind einen Pfleger bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen notwendig ist.
So wie das Verfassungsgericht die Notwendigkeit gesehen hat, in Verfassungsbeschwerdeverfahren das Kind durch einen Ergänzungspfleger vertreten zu lassen, um Grundrechtsverletzungen geltend zu machen, so hat nun der Gesetzgeber diesen Gesichtspunkt aufgegriffen und für das minderjährige Kind einen Verfahrenspfleger in familiengerichtlichen Verfahren etabliert. Bewusst hat der Gesetzgeber an einem Ort den Verfahrenspfleger eingesetzt, an dem er geglaubt hat, dass die Position des Kindes und sein Wohl noch stärker berücksichtigt werden müssten als bisher, nämlich im Verfahrensrecht. Immer wenn das Kindeswohl maßgeblich für die Rechtfertigung und den Inhalt einer zu treffenden Entscheidung ist, muss nun im Verfahrensrecht Sorge dafür getragen werden, dass neben den rechtlichen Positionen und Interessen der Eltern auch die grundrechtliche Stellung des Kindes, das von dieser Entscheidung betroffen ist, genügend berücksichtigt wird. Bedeutsam ist dies für gerichtliche Verfahren, in denen zwischen dem Kind und seinen gesetzlichen Vertretern ein starker Interessenkonflikt besteht.
Allerdings hat der Gesetzgeber keine näheren Bestimmungen zu Rolle, Aufgaben, Rechten und Pflichten des Verfahrenspflegers erlassen und darauf vertraut, dass sich in der Praxis hinreichende Standards entwickeln.
Der folgende Beitrag gibt Auskunft über den derzeitigen Stand der Fachdiskussion und über die bisherigen Erfahrungen mit der neuen Rechtsfigur bei verschiedenen bayerischen Jugendämtern.
1. Gesetzliche Grundlagen
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist in § 50 FGG (genauer Wortlaut des Gesetzes siehe Kasten) geregelt und in der Regel erforderlich, wenn
- das Interesse des Kindes zu dem seines gesetzlichen Vertreters in erheblichem Gegensatz steht,
- Gegenstand des Verfahrens Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls sind, mit denen die Trennung des Kindes von seiner Familie oder die Entziehung der gesamten Personensorge verbunden ist (§§ 1666, 1666a BGB) oder
- Gegenstand des Verfahrens die Wegnahme des Kindes von den Pflegepersonen (§ 1632 Abs. 4 BGB) oder Ehegatten oder Umgangsberechtigten (§ 1682 BGB) ist.
Sieht das Gericht von der Bestellung eines Verfahrenspflegers ab, so ist dies in der Entscheidung, die die Person des Kindes betrifft, zu begründen. Die Bestellung soll weiterhin unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Kindes bereits von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten werden.
Hingegen kann eine unbegründete Nichtbestellung eines Verfahrenspflegers in den genannten Fällen durchaus Anlass für eine Beschwerde sein (BverfGE 99, 145, S. 162 f.), wie die Bestellung eines Verfahrenspflegers aber auch nur dann zulässig ist, wenn der partnerschaftliche Streit der Eltern die Kindeswohlbelange überlagert und sogar verdrängt, sodass die Interessen des Kindes gegen die Interessen der Eltern verteidigt werden müssen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.11.1999 - 6 WF 154/99).
§ 50 [Pflegerbestellung]
(1) Das Gericht kann dem minderjährigen Kind einen Pfleger für ein seine Person betreffendes Verfahren bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.
(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
- das Interesse des Kindes zu seinem gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
- Gegenstand des Verfahrens Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls sind, mit denen die Trennung des Kindes von seiner Familie oder die Entziehung der gesamten Personensorge verbunden ist (§§ 1666, 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs), oder
- Gegenstand des Verfahrens die Wegnahme des Kindes von den Pflegepersonen (§ 1632 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder von dem Ehegatten oder Umgangsberechtigen (§ 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist.
Sieht das Gericht in diesen Fällen von der Bestellung eines Pflegers für das Verfahren ab, so ist dies in der Entscheidung zu begründen, die die Person des Kindes betrifft.
(3) Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten werden.
(4) Die Bestellung endet, sofern sie nicht schon vorher aufgehoben wird,
- mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder
- mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
(5) Der Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Pflegers erfolgen aus der Staatskasse.
Im übrigen sind die §§ 1835, 1836 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
2. Ziele der Verfahrenspflegschaft
Folgende Ziele werden durch die Bestellung eines Verfahrenspflegers angestrebt:
- Die umfassende Wahrung der Rechte und Interessen des betroffenen Kindes - die Stärkung seiner Stellung im Verfahren und in den Fällen, in denen es besonders schutzbedürftig und sein Wohl in erheblichem Maß gefährdet ist. Der Minderjährige ist nicht mehr Objekt, sondern Subjekt des Verfahrens. Entscheidungen sollen nicht über das Kind, sondern mit ihm getroffen werden.
- Die Optimierung des richterlichen Beschlusses durch den quantitativen und qualitativen Zuwachs seiner Entscheidungskriterien.
- Die Chance der schnelleren Beendigung des Verfahrens.
3. Aufgaben des Verfahrenspflegers
Nach allgemeiner Auffassung vertritt der Verfahrenspfleger in familiengerichtlichen Verfahren die Rechte und Interessen des Kindes, indem er sozusagen als "Sprachrohr" dessen Wünsche und Vorstellungen vor Gericht möglichst umfassend und detailliert benennt.
Dies impliziert Parteilichkeit hinsichtlich vorwiegend folgender Aufgaben (Will, 2001):
- Formeller Schutz des Kindes im Verfahren, Wahrung seiner Rechte, Sicherstellung seines Wohls und Willens, seiner Interessen, Wünsche und Vorstellungen.
- Sachwalterfunktion, unter anderem mit dem Ziel der Minimierung der mit dem Verfahren verbundenen Belastungen für das Kind.
- Begleitung des Kindes im Verfahren (einschließlich der Erklärung des Verfahrens, Begleitung bei seiner Anhörung).
- Vermittlungstätigkeit zwischen Kind, Eltern, Gericht und Behörden (jedoch nur bedingt möglich, ähnlich der anwaltlichen, parteilichen Interessenvertretung).
Zu betonen ist, dass ein Verfahrenspfleger die unmittelbare Anhörung des Kindes vor Gericht auf keinen Fall ersetzen kann und darf.
4. Fachliche Voraussetzungen
Bezüglich der beruflichen Qualifikation eines Verfahrenspflegers steht in der regierungsamtlichen Begründung des Gesetzesentwurfs lediglich der Hinweis, dass die Auswahl im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt. Dabei werden mehrere Möglichkeiten zitiert: als besonders geeignet erscheinen Personen, die juristische, pädagogische und psychologische Fachkenntnisse besitzen (z. B. Sozialpädagogen, Sozialarbeiter, Diplom-Psychologen, Rechtsanwälte), aber unter Umständen auch engagierte Laien (z. B. Verwandte). Sie sollten jedoch fachlich unabhängig und für den jeweiligen besonderen Einzelfall persönlich geeignet sein. Nicht nur die Struktur des Konflikts, sondern auch das Geschlecht des Minderjährigen und sein Alter wären wichtige Faktoren für die Auswahl, Qualifikation und Verhaltensorientierung eines Verfahrenspflegers (Salgo, 1993).
Im Ausland gibt es insbesondere in den USA und in Großbritannien umfangreiche Erfahrungen (mit sozialwissenschaftlichen Auswertungen) der eigenständigen Kindesvertretung. Hier ist vor allem das "Tandemmodell" (in Großbritannien) mit einem spezialisierten unabhängigen Sozialarbeiter und einem ebenfalls spezialisierten Rechtsanwalt zu erwähnen.
Zur Qualifizierung von Verfahrenspflegern werden zwei mögliche Formen diskutiert:
» Individuelle Ausbildung
Von unterschiedlichen Institutionen werden 1- bis 2-jährige intensive Ausbildungen in Verfahrenspflegschaft angeboten. So kann man sich z. B. bei der Diakonischen Akademie Deutschland in sechs jeweils drei- bis fünftägigen Seminaren zum Verfahrenspfleger ausbilden lassen. Kosten der Weiterbildung: 1.687,30 € (zzgl. Ü/VP).
Kritikpunkt an dieser Form der Ausbildung: Die Qualifizierung durch eine derart zeitlich und finanziell aufwendige Weiterbildung deklariert die neu geschaffene Institution des Verfahrenspflegers gewissermaßen zum neuen Beruf, verbunden mit entsprechenden Status- und Gratifikationsansprüchen.
» Erweiterung des jeweiligen Qualifikationsprofils
Als notwendig - aber ausreichend - wird die Aneignung entsprechender Kenntnisse in dem jeweils korrespondierenden Fach (z. B. Rechtsanwalt - psychologische/pädagogische Kenntnisse, Pädagogen/Psychologen - verfahrensrechtliche/juristische Kenntnisse) empfohlen.
Als weitere wichtige Voraussetzung wird die fachliche Unabhängigkeit gefordert. Die mit einer Verfahrenspflegschaft betraute Person sollte also in keine fallbezogene Tätigkeit der öffentlichen und freien Jugendhilfe involviert sein. Zwischen dem gesetzlichen Auftrag der Jugendhilfe und der Aufgabenübernahme einer Verfahrenspflegschaft darf keine Interessenkollision entstehen.
Somit wird die Übernahme von Verfahrenspflegschaften durch Mitarbeiter eines Jugendamts als nicht optimal angesehen und vielfach sogar abgelehnt (Will, 2001). Dabei wird folgendermaßen argumentiert:
Verfahrenspflegschaft bedeutet Berücksichtigung des Kindeswohls und Vertretung der Interessen und des Willen des Kindes, indem das Kind eine Subjektstellung erhält und als eine eigene Partei vertreten wird. Das Jugendamt berücksichtigt zwar ebenfalls Kindeswohl und Kindesinteressen, hat aber gleichzeitig die Verpflichtung, mit den Eltern zusammenzuarbeiten. Häufig ist das Jugendamt bereits vorgerichtlich aktiv gewesen und muss auch noch nachgerichtlich im Rahmen von vielseitigen Beratungs- und Hilfeleistungen für die gesamte Familie tätig werden. Die Unterstützung der gesamten Familie ist jedoch mit der im Verfahren notwendigen einseitigen Interessenvertretung des Kindes nicht vereinbar.
Als Verfahrenspfleger ebenfalls nicht geeignet wird ein vom Gericht bestellter Gutachter angesehen.
5. Finanzierung
Derzeit beträgt die Vergütung für einen freiberuflich tätigen Verfahrenspfleger ca. 30 € pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer und wird vom Gericht übernommen, später jedoch vom Kostenschuldner zurückgefordert. Für die Vergütung sind die zeitlichen und finanziellen Aufwendungen detailliert zu belegen.
Ein Verfahrenspfleger, der dieses Amt als Mitarbeiter des Jugendamts ausübt, erhält für seine Verfahrenstätigkeit keinen Aufwandsersatz.
6. Probleme
In der Literatur werden insbesondere folgende Probleme genannt:
- Die fehlende Rollen- und Aufgabenbeschreibung im Gesetz erschwert die Profilierung des Verfahrenspflegers. Mittlerweile gibt es zwar mehr oder weniger verbindliche Standards (z. B. Weber, Zitelmann, 1998; Bundesarbeitsgemeinschaft Verfahrenspflegschaft für Kinder und Jugendliche e. V., 2001), doch bestehen bei der praktischen Umsetzung bezüglich des methodischen Vorgehens große Unterschiede, es gibt für den Verfahrenspfleger keinen verbindlichen Orientierungsrahmen. So ist es beispielsweise nicht die Aufgabe eines Verfahrenspflegers, das Kindeswohl geltend zu machen. Dies ist primär Angelegenheit des Jugendamts. Auch die Teilnahme am Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII ist grundsätzlich nicht seine Aufgabe (auch wenn dies durchaus sinnvoll sein kann). Dies ist ein verwaltungsrechtliches Verfahren, die Interessenvertretung des Verfahrenspflegers ist jedoch auf das familiengerichtliche Verfahren beschränkt. Bei einem Interessenkonflikt zwischen Eltern und Kind muss im Hilfeplanverfahren das Kind dem Grunde nach eine Überlagerung seiner Interessen dulden. Erst bei Überschreiten der Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666 BGB) kann jedoch ein Eingriff in das Sorgerecht der Eltern durch das Familiengericht erfolgen. Dies einzuleiten ist Aufgabe des Jugendamts (§ 50 Abs. 3 SGB VIII).
- Weiterhin ist es nicht Aufgabe des Verfahrenspflegers, bei der Umsetzung einer Umgangsregelung zu vermitteln.
- Ein weiterer Kritikpunkt bezieht sich auf die zum Teil nur zögerlichen Verfahrenspflegerbestellungen durch die Gerichte, auch wenn die Bestellung gesetzlich erforderlich wäre und die Nichteinschaltung bei einer Beschwerde zur Aufhebung einer richterlichen Entscheidung führen kann. Da das Jugendamt im Verfahren stets beteiligt ist, sollte es auf eine frühzeitige Bestellung hinweisen. Viele Fachkräfte der Jugendhilfe und auch Eltern, deren Kind von einem Verfahrenspfleger betreut wird, sind jedoch nur dürftig über die neue Rechtsfigur des Verfahrenspflegers informiert. Fallbezogene Informations- und Aufklärungsarbeit wäre notwendig.
- Kontrovers diskutiert werden in der Literatur die (angeblich nur geringen) Möglichkeiten einer effektiven Aufgabenwahrnehmung eines Verfahrenspflegers ohne Mithilfe des Jugendamts (vgl. Will, 2001):
a) Der Verfahrenspfleger hat kein Recht auf Einsicht in behördliche Akten (Akteneinsichtsrecht besteht nur auf gerichtliche Akten). Somit ist er auf das Jugendamt angewiesen, indem dieses ihm (nach pflichtgemäßem Ermessen) Akteneinsicht gewährt.
b) Der Verfahrenspfleger hat kein Recht auf Zugang zum Kind sowie kein eigenständiges Recht auf Kontaktaufnahme mit Dritten, hierzu ist jeweils die Einwilligung der Eltern notwendig. Ohne Kontakte mit dem Kind ist jedoch eine sinnvolle und effiziente Aufgabenerfüllung eines Verfahrenspflegers nicht möglich. Die Interessenvertretung eines Kindes, das man nur aus den Akten kennt, hat der Gesetzgeber mit der neuen Regelung sicherlich nicht bezweckt. Hier kann das Jugendamt vermittelnde Funktion einnehmen und moderierend auf die Eltern einwirken, um einen Kontakt mit dem Verfahrenspfleger herzustellen.
c) Weiterhin hat der Verfahrenspfleger kein Recht auf Teilnahme an außergerichtlichen Verfahren.
Aus der Praxis wird auch von Problemen bei der Kostenabrechnung berichtet, wenn etwa bestimmte Leistungen (z. B. Gespräche mit Bezugspersonen) nach Ansicht der zuständigen Rechtspfleger nicht notwendig sind oder kein Anspruch darauf besteht (so gehört beispielsweise die Unterstützung bei einer Umgangsdurchführung nicht zum Aufgabenfeld eines Verfahrenspflegers und kann deshalb nicht abgerechnet werden).
7. Erfahrungen der Jugendämter mit der Verfahrenspflegschaft
Bei den stichprobenweise befragten Jugendämtern bestehen durchwegs gute Erfahrungen mit den Verfahrenspflegern. Sie werden als hilfreich und unterstützend angesehen und in keiner Weise konkurrierend zum Jugendamt. Ebenso wird die vermittelnde Rolle des Verfahrenspflegers zwischen allen Verfahrensbeteiligten betont, dadurch würde insbesondere das Jugendamt "aus dem Schussfeld" geraten. Einigkeit besteht darin, dass das Jugendamt als Verfahrenspfleger nicht geeignet ist und für den effektiven Einsatz eines Verfahrenspflegers vor allem die positive Kooperation zwischen allen Verfahrensbeteiligten als ausschlaggebend angesehen wird.
Keinerlei Probleme bestehen bei der Befragung der Kinder, denn die Eltern geben in der Regel ihre Zustimmung.
Probleme mit der Kostenübernahme sind den befragten Jugendämtern nicht bekannt.
In allen Jugendamtsbereichen hat sich nach einem anfänglich starken Andrang mittlerweile ein Kreis von wenigen, dafür aber besonders geeigneten Verfahrenspflegern etabliert. Zum Teil werden qualifizierte Fachkräfte (keine Jugendamtsmitarbeiter) an das Familiengericht weiterempfohlen. Allerdings führt die fehlende Aufgabenbeschreibung dazu, dass Verfahrenspfleger mitunter Aufgaben übernehmen, die nicht zu ihrem Bereich gehören. Hierfür wären einheitliche Richtlinien oder Ähnliches hilfreich.
Beispielhaft sei hier auf den Landkreis Kitzingen verwiesen; dort wurde auf lokaler Ebene in Zusammenarbeit von Jugendamt und Familiengericht ein Konzept zur Ausgestaltung der Arbeit von Verfahrenspflegern auf der Grundlage vorliegender Standards (Weber/Zitelmann, 1999) erarbeitet, ergänzt durch Vorschläge der örtlichen Verfahrenspfleger.
8. Zusammenfassung
Seit über drei Jahren besteht das neu geschaffene Institut des Verfahrenspflegers. Seine Bestellung erfolgt durch das Familiengericht und ist in § 50 FGG geregelt. Es ist zwar ein Organ der Rechtspflege (ebenso wie der Ergänzungspfleger), untersteht jedoch keiner Weisung durch das Familiengericht (und auch nicht der Jugendhilfe). Fachlich unabhängig, gibt es bezüglich seiner beruflichen Qualifikation, Ausbildung und Aufgaben weder rechtliche Vorschriften noch Zuständigkeiten. Daraus resultieren unterschiedliche Bewertungen vieler grundlegender Fragen.
Die anfangs häufig geäußerte Meinung, dass die neu geschaffene Institution des Verfahrenspflegers als überflüssig angesehen werden kann, da bereits das Jugendamt als Vertreter des Kindeswohls zuständig wäre, wird kaum mehr aufrechterhalten.
Das Jugendamt muss, so die Grundkonzeption des SGB VIII, das Kind in seinem jeweiligen familiären Kontext erfassen und die gesamte Familie berücksichtigen. Adressaten des Leistungsangebots der Jugendhilfe sind primär die Eltern, deren Erziehungsfähigkeit und Autonomie gestärkt werden soll. Im Zusammenhang von Trennung und Scheidung haben nach § 17 Abs. 1 SGB VIII (hier auch durch die Kindschaftsrechtsreform neu gefasst) alle Eltern das Recht auf Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung. Weiterhin ist nach § 17 Abs. 2 SGB VIII das Jugendamt verpflichtet, unter angemessener Beteiligung des Kindes eine einvernehmliche Lösung zwischen den Eltern anzustreben. Ohne enge Zusammenarbeit zwischen Jugendamt und Familie ist dies nicht möglich. So hat möglicherweise das Jugendamt Eltern und Kind bereits durch vielseitige Hilfsangebote unterstützt, bevor es zu einem gerichtlichen Verfahren mit der Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers gekommen ist. Der Rollenkonflikt des Jugendamts - einerseits Vermittler und Berater der gesamten Familie zu sein (dies durchaus auch noch nach dem gerichtlichen Verfahren) und andererseits im gerichtlichen Verfahren alleiniger Vertreter des Kindes mit notwendiger einseitiger Parteinahme sein zu müssen - wäre für alle Beteiligten unzumutbar, wenn nicht sogar kontraproduktiv.
Vonseiten der Jugendämter wird die Zusammenarbeit mit den Verfahrenspflegern durchwegs positiv bewertet. Jugendämter sehen mittlerweile keine Konkurrenz oder Rivalität mehr zur eigenen Arbeit und Aufgabenstellung.
Neben der Subjektstellung des Kindes können insbesondere die folgenden positiven Aspekte der Verfahrenspflegschaft benannt werden:
- Konflikt mindernd
Verfahrenspfleger werden grundsätzlich nur in höchst problematischen und sehr strittigen Verfahren eingesetzt. Gerade in diesen Fällen sind die Fronten überwiegend verhärtet und die Kommunikationsbereitschaft der Eltern auf den Nullpunkt gesunken. Der Einsatz eines Verfahrenspflegers wird hier als Konflikt mindernd betrachtet. Eine neutrale Person kann zur Entspannung aller Beteiligten und zur konstruktiven Weiterarbeit beitragen. Eltern schätzen zudem einen neutralen Gesprächspartner. - Arbeit entlastend
Insbesondere bei Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB erfahren Mitarbeiter des Jugendamts erhebliches Misstrauen seitens der Eltern, wodurch konstruktive Gespräche erschwert sind. Gerade bei diesen Verfahren ist ein neutraler Gesprächspartner von großer Bedeutung und wird als Arbeit entlastend betrachtet. - kostenfrei für die Jugendhilfe
Der Einsatz eines Verfahrenspflegers bedeutet für die Jugendhilfe keine zusätzlichen Kosten .
Für Kinder und Jugendliche ist die Einrichtung eines Verfahrenspflegers im Gesetz ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Stärkung ihrer eigenständigen Rechte.
Gertraud Otto
Literatur:
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- Kunkel , P.-C. (2000): Der "Anwalt des Kindes" - deus ex machina im Hilfeplanungsverfahren? Kind-Prax 5, 139 - 141.
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- Salgo , L. (1993). Der Anwalt des Kindes: die Vertretung von Kindern in zivilrechtlichen Kinderschutzverfahren - eine vergleichende Studie. Köln: Bundesanzeiger.
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- Salzgeber , J., Stadler M. (2001): Verfahrenspfleger und psychologischer Sachverständiger. Versuch einer formalen Abgrenzung. Das Jugendamt, 9, 382 - 389.
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- Weber , C., Zitelmann, M. (1999): Standards für VerfahrenspflegerInnen. Neuwied: Luchterhand.
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- Will , A. (2001): Anwalt des Kindes und Jugendamt. Konkurrenten oder Bausteine im System des Kinderschutzes. Das Jugendamt, 3, 158 - 163.
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