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aus: BLJA Mitteilungsblatt 3/2005
Vollstreckungsplan: In welchen Justizvollzugsanstalten sind Jugendstrafen und Jugendarreste zu verbüßen?


 

Das Bayerische Justizministerium hatte den Voll streckungsplan für das Land Bayern (BayVollstrPl) mit Wirkung vom 1.8.2004 neu gefasst. Er betrifft Erwachsenen-, Jugendstraf- und Arrestvollzug sowie freiheitsentziehende Maßregeln. Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, von Seiten der Jugendhilfe im Rahmen von § 38 Abs. 2 Satz 1 JGG anzuregen, eine andere als die gemäß Vollstreckungsplan zuständige Vollzugsanstalt zu wählen. Daher wird die Systematik im Folgenden gerafft dargestellt.

Der BayVollstrPl umfasst inklusive Anlagen 50 Seiten. Er enthält im ersten Abschnitt Adressen, Telefon- und Fax-Nummern aller 36 Justizvollzugsanstalten (JVA) mit knappen Bemerkungen, z. B. ob die JVA ausgestattet ist mit einer Krankenabteilung (14 JVA's; Die JVA St. Georgen - Bayreuth hat außerdem ein TBC-Kranken haus) und/oder mit einer Sozialtherapeutischen Abteilung (8 JVA's; Speziell für Sexualtäter in Amberg, Bayreuth, Kaisheim, Landsberg, München, Straubing und Würzburg; Sonstige in Erlangen). Anschließend sind die Daten aller 6 Jugendarrestanstalten (in Augsburg, Hof, Landau a. d. Isar, München, Nürnberg und Würzburg) sowie aller 14 Psychiatrischen Krankenhäuser/ Entziehungsanstalten (Bezirkskrankenhäuser) aufgelistet.

In den weiteren Abschnitten werden die Zuständigkeiten für den Vollzug der U-Haft und der Strafhaft inklusive offenem Vollzug (Freigängerhäuser u. a. existieren in 17 JVA's), für die Jugendstrafe und den Jugendarrest sowie für die freiheitsentziehenden Maßregeln dargestellt.
Gemäß Achter Abschnitt wird u. a. Jugendarrest an Soldaten auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde von der Bundeswehr vollzogen.

Jugendstrafe für Mädchen/junge Frauen wird generell in der JVA Aichach vollzogen.

Für den Jugendstrafvollzug von Jungen/jungen Männern bestimmt der BayVollstrPl: 14- bis einschließlich 16-Jährige verbüßen sämtlich in der JVA Laufen-Lebenau.
17- und 18-Jährige, an denen erstmals Jugendstrafe vollzogen wird (gemäß Ziffer 6 BayVollstrPl heißt dies zusätzlich: Es ist oder war keine freiheitsentziehende Maßregel angeordnet und der Häftling ist für Erstvollzug nicht ungeeignet) kommen bei Jugendstrafe bis 3 Jahre ebenfalls nach Laufen-Lebenau. Allerdings: Nach den §§ 176 -178 und 249 - 255 StGB, also wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, sexueller Nötigung, Vergewaltigung, Raub oder Erpressung Verurteilte kommen in die JVA Neuburg-Herrenwörth, wenn sie wie oben erstmals und nur zu kürzeren Jugendstrafen verurteilt sind.
Alle anderen 17 - 18-Jährigen verbüßen in der JVA Ebrach.
19-Jährige und Ältere kommen nach Ebrach, wenn sie schon einmal in einer Jugendstrafanstalt eingesessen haben oder wenn sie zu über 3 Jahren verurteilt wurden, ebenfalls egal, wo in Bayern verurteilt. Aus dem OLG-Bezirk Bamberg kommen sogar sämtliche Jugendstrafhäftlinge nach Ebrach, also auch die erstmals und nur bis 3 Jahre Einsitzenden. Aus dem OLG-Bezirk Nürnberg kommen alle erstmals und bis zu 3 Jahren Verurteilten dieser Altersgruppe nach Neuburg-Herrenwörth.
Aus dem OLG-Bezirk München kommen alle 19- Jährigen und Älteren, die erstmals und maximal 3 Jahre einsitzen, im Falle der Verurteilung nach §§ 176 - 178 oder 249 - 255 StGB nach Neuburg-Herrenwörth. Aber auch anderweitig erstmals und zu maximal 3 Jahren Verurteilte kommen sämtlich nach Neuburg-Herrenwörth, soweit sie in den LG-Bezirken Augsburg, Ingolstadt, Kempten und Memmingen ihr Verfahren hatten. Die übrigen kommen nach Laufen-Lebenau, also die von den restlichen Gerichten im OLG-Bezirk München erstmals und nur bis 3 Jahre Jugendstrafe und nicht wegen o. g. Gewaltdelikte Verurteilten.

Der Strafvollzug an kranken Häftlingen erfolgt unabhängig vom Alter in der nächstgelegenen JVA mit Krankenabteilung. Da die JVA's Aichach, Laufen-Lebenau, Neuburg-Herrenwörth und Ebrach sämtlich mit Krankenabteilungen ausgestattet sind, ist dies für Jugendliche/Heranwachsende insofern kaum relevant. Jugendstrafvollzug jener drogenabhängiger Jungen und Männer, die in der sonst zuständigen JVA die not wendige ärztliche Behandlung nicht erhalten können, erfolgt in Ebrach.
Für die Dauer psychiatrischer oder neurologischer Behandlungsbedürftigkeit ist bei allen weiblichen sowie bei allen jugendlichen männlichen Häftlingen die JVA Würzburg zuständig. Bei sonstigen männlichen (d. h. auch heranwachsenden) einschlägig Behandlungsbedürftigen ist je nach Gerichtsort der Verurtei lung die JVA Würzburg oder Straubing zuständig; letztere JVA für alle entsprechenden Häftlinge aus dem OLG-Bezirk München sowie aus den LG-Bezirken Amberg, Regensburg und Weiden. Für die restlichen, aber auch sämtliche in Ebrach untergebrachten psychiatrisch und/oder neurologisch auffälligen Heranwachsenden ist Würzburg zuständig. Wenn neben Jugendstrafe Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist (§ 63 StGB, § 7 JGG) wird Straf-Verbüßung in Ebrach angewiesen. Vollzug der Unterbringung erfolgt zu gegebener Zeit im zuständigen "Nervenkrankenhaus" (Nr. 21 (4) des BayVollstrPl verweist auf §§ 67 StGB, 44a StVollstrO).
Im Falle der Sicherungsverwahrung werden Männer auch zur Verbüßung der Strafe in Straubing eingewiesen (dies könnte bei betriebener Ausweitung der Möglichkeit der Sicherungsverwahrung für nach dem Jugendstrafrecht Verurteilte in absehbarer Zeit auch für junge Menschen relevant werden); für Frauen ist auch dann die JVA Aichach zuständig.

Für den Vollzug des Jugendarrests von Mädchen und Jungen bzw. jungen Frauen und Männern aufgrund der Verurteilung der Gerichte  (auch bei  sogenanntem Ungehorsamsarrest) in Oberbayern ist die Jugendarrestanstalt (JAA) München zuständig (Ausnahmen: für Neuburg die JAA Augsburg; für Altötting und Mühldorf die JAA Landau; für Laufen und Traunstein - hier aber nur bei mehr als 2 Tagen Arrest - ebenfalls die JAA Landau), Die von Gerichten in
Niederbayern verurteilten Arrestanten kommen in die JAA Landau, die von Gerichten in der
Oberpfalz in die JAA Nürnberg (Ausnahmen: für Kelheim und Regensburg JAA Landau). Die von Gerichten in
Oberfranken Verurteilten gehen in die JAA Würzburg (Ausnahmen: alle vom AG Forchheim verurteilten Arrestanten in die JAA Nürnberg; die aus Hof, Wunsiedel und Bayreuth ebenfalls in die JAA Nürnberg, aber wiederum mit Ausnahme der männlichen Freizeit- und Kurzarrestanten bis zu 2 Tagen, die in die JAA Hof kommen; allerdings sitzen sämtliche in der Zweigstelle Pegnitz des AG Bayreuth Verurteilten ihren Jugendarrest in der JAA Nürnberg ein). Für alle Gerichte in Mittelfranken ist die JAA Nürnberg, für die in Unterfranken die JAA Würzburg und für die Gerichte in Schwaben die JAA Augsburg zuständig.

Der damit differenzierte Vollstreckungsplan ist relativ unflexibel. Eine Abweichung ist nach Nr. 13 nur möglich, wenn die Erziehung des Verurteilten oder seine Eingliederung nach der Haftentlassung hierdurch gefördert wird oder wenn dies aus vollzugsorganisatorischen oder anderen wichtigen Gründen erforderlich ist.

Der Vollstreckungsleiter bzw. die Vollstreckungsleiterin kann nur dann abweichen, wenn das Bayerische Staatsministerium der Justiz, konkret der Referatsleiter für Jugendstrafvollzug, vorher zustimmt und wenn der im Falle des Wechsels mit betroffene Vollstreckungsleiter bzw. die Vollstreckungsleiterin dies unterstützt. Der bzw. die Verurteilte kommt immer zunächst in die planmäßige JVA, es sei denn, dass alles schon im Vorfeld geklärt wurde.
Vollstreckungsleiterin oder Vollstreckungsleiter ist immer zunächst die Jugendrichterin bzw. der Jugendrichter, die bzw. der den jungen Menschen verurteilt hat (§ 82 Abs. l JGG). In großen Amtsgerichten kann die Vollstreckungsleitung auf einen der Richter oder eine Richterin gebündelt bzw. delegiert werden. Nach Aufnahme in die jeweilige JVA geht die Vollstreckungsleitung über auf den Jugendrichter bzw. die Jugendrichterin in dem Amts- oder Landgericht, in dessen Bezirk die Jugendstrafanstalt oder die Jugendarrestanstalt liegt (§ 85 Abs. 2 JGG).

Günter Wimmer  

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