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Bayerisches Landesjugendamt


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Gesetze. Verordnungen
Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
(AVSG)
Teil 6 SGB VIII
Teil 7 Rehabilitation
Teil 9 SGB XII
Teil 11 sonstige Regelungen im Sozialwesen wie BErzGG und OEG


Inhalt

Teil 6 Vorschriften über den Bereich des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - und für weitere Regelungen des Kinder- und Jugendhilferechts

Abschnitt 1 Bayerisches Landesjugendamt

  • § 22 Bezeichnung
  • § 23 Wahrnehmung der Aufgaben
  • § 24 Vorsitz des Landesjugendhilfeausschusses
  • § 25 Sitzungen
  • § 26 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Wahlen
  • § 27 Unterausschüsse
  • § 28 Reisekostenvergütung
  • § 29 Leiter oder Leiterin der Verwaltung
  • § 30 Unaufschiebbare Geschäfte
  • § 31 Geschäftsordnung

Abschnitt 2 Übertragung von Aufgaben der überörtlichen Jugendhilfe

  • § 32 Übertragung von Aufgaben auf den Bayerischen Jugendring

Abschnitt 3 Kosten, Kostenerstattung

Teil 7 Vorschriften für den Bereich des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -

  • § 41 Zuständigkeit für die Erstattung der Fahrgeldaussfälle nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch

Teil 9 Vorschriften für den Bereich des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -

Abschnitt 1 Regelsatzfestsetzung

  • § 98 Landesregelsätze
  • § 99 Örtliche Regelsätze

Abschnitt 2 Schiedstelle

  • § 100 Bildung und Aufgaben der Schiedstelle
  • § 101 Besetzung der Schiedstelle
  • § 102 Bestellung des vorsitzenden Mitglieds, der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder
  • § 103 Amtsperiode
  • § 104 Abberufung und Amtsniederlegung
  • § 105 Amtsführung, Ablehnung von Mitgliedern
  • § 106 Geschäftsstelle, Geschäftsordnung
  • § 107 Antrag
  • § 108 Vorbereitung und Leitung der Sitzungen
  • § 109 Verhandlung
  • § 110 Entscheidung
  • § 111 Entschädigung
  • § 112 Kosten
  • § 113 Rechtsaufsicht

Teil 11 Vorschriften für sonstige Regelungen im Sozialwesen

  • § 134 Zuständigkeit für die Ausführung Ersten Abschnitts des Bundeserziehungsgeldgesetzes und des Ersten Abschnitts des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
  • § 135 Zuständigkeit für die Ausführung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

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