Gesetze. Verordnungen
Verordnung über die Erhebung von Gebühren durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (GebO-BPjM
Ausfertigungsdatum: 28.04.2004
Vollzitat: "Verordnung über die Erhebung von Gebühren durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien vom 28. April 2004 (BGBl. I S. 691)"
Fußnote: Textnachweis ab: 1. 1.2004
Eingangsformel:
Auf Grund des § 21 Abs. 10 Satz 2 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), der durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
§ 1 Geltungsbereich
Für Verfahren, die auf Antrag der Urheberin oder des Urhebers, der Inhaberin oder des Inhabers der Nutzungsrechte sowie bei Telemedien des Anbieters eingeleitet werden und die auf die Entscheidung gerichtet sind, dass ein Medium
- nicht mit einem bereits in die Liste für jugendgefährdende Medien aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist oder
- aus der Liste für jugendgefährdende Medien zu streichen ist,
erhebt die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien Gebühren.
§ 2 Vorschusszahlung
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien kann die Entscheidung über einen Antrag nach § 1 von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren abhängig machen.
§ 3 Höhe der Gebühren
Gebühren werden nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben.
§ 4 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage (zu § 3)
Gebührenverzeichnis
Teil 1
Ablehnende Entscheidungen
1. Gebühren für Verfahren über Anträge auf Entscheidung, dass ein Medium nicht mit einem bereits in die Liste für jugendgefährdende Medien aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist (§ 21 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und 3, § 19 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes - JuSchG - in Verbindung mit § 15 Abs. 3 JuSchG und § 4 Abs. 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages)
Gebührentatbestand
1.1 Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Abs. 1 JuSchG (3er Gremium), dass das Medium inhaltsgleich ist
Gebührenrahmen
1.000 Euro bis 2.900 Euro
Gebührentatsbestand
1.2 Nach Entscheidung nach Nr. 1.1 auf Antrag nach § 23 Abs. 3 JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium inhaltsgleich ist
Gebührenrahmen
zuzüglich der Gebühren nach Nr. 1.1 1.100 Euro bis 1.500 Euro
Gebührentatbestand
1.3 Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium inhaltsgleich ist
Gebührenrahmen
1.350 Euro bis 3.500 Euro
2. Gebühren für Verfahren über Anträge auf Entscheidung, dass ein Medium aus der Liste der jugendgefährdenden Medien zu streichen ist (§ 21 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 1, 3 und 4, § 19 Abs. 5 JuSchG)
Gebührentatbestand
2.1 Entscheidung der oder des Vorsitzenden auf Einstellung des Verfahrens nach § 21 Abs. 3 JuSchG
Gebührenrahmen
500 Euro bis 1.300 Euro
Gebührentatbestand
2.2 Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Abs. 1 und 4 JuSchG (3er Gremium), dass das Medium nicht aus der Liste gestrichen wird
Gebührenrahmen
900 Euro bis 2.000 Euro
Gebührentatbestand
2.3 Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1 Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Abs. 1 und 4 JuSchG (3er Gremium), dass das Medium nicht aus der Liste gestrichen wird
Gebührenrahmen
zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1 700 Euro bis 900 Euro
Gebührentatbestand
2.4 Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1 Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium nicht aus der Liste gestrichen wird
Gebührenrahmen
zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1 1.000 Euro bis 1.500 Euro
Gebührentatbestand
2.5 Nach Entscheidungen nach Nr. 2.1 und 2.3 auf Antrag nach § 23 Abs. 3 JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium nicht aus der Liste gestrichen wird
Gebührenrahmen
zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1 und 2.3 1.000 Euro bis 1.500 Euro
Gebührentatbestand
2.6 Nach Entscheidung nach Nr. 2.2 auf Antrag nach § 23 Abs. 3 JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium nicht aus der Liste gestrichen wird
Gebührenrahmen
zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.2 1.000 Euro bis 1.500 Euro
Gebührentatbestand
2.7 Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium nicht aus der Liste gestrichen wird
Gebührenrahmen
1.200 Euro bis 2.100 Euro
Teil 2
Stattgebende Entscheidungen
1. Gebühren für Verfahren über Anträge auf Entscheidung, dass ein Medium nicht mit einem bereits in die Liste für jugendgefährdende Medien aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist (§ 21 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und 3, § 19 Abs. 5 JuSchG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 JuSchG und § 4 Abs. 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages)
Gebührentatbestand
3.1 Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Abs. 1 JuSchG (3er Gremium), dass das Medium nicht inhaltsgleich ist
Gebührenrahmen
1.200 Euro bis 3.500 Euro
Gebührentatbestand
3.2 Nach Entscheidung nach Nr. 1.1 auf Antrag nach § 23 Abs. 3 JuSchG Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium nicht inhaltsgleich ist
Gebührenrahmen
1.600 Euro bis 4.200 Euro
Gebührentatbestand
3.3 Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium nicht inhaltsgleich ist
Gebührenrahmen
1.600 Euro bis 4.200 Euro
2. Gebühren für Verfahren über Anträge auf Entscheidung, dass ein Medium aus der Liste der jugendgefährdenden Medien zu streichen ist (§ 21 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 1, 3 und 4, § 19 Abs. 5 JuSchG)
Gebührentatbestand
4.1 Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Abs. 1 und 4 JuSchG (3er Gremium), dass das Medium aus der Liste gestrichen wird
Gebührenrahmen
1.100 Euro bis 2.400 Euro
Gebührentatbestand
4.2 Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1 Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Abs. 1 und 4 JuSchG (3er Gremium), dass das Medium aus der Liste gestrichen wird
Gebührenrahmen
1.100 Euro bis 2.400 Euro
Gebührentatbestand
4.3 Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1 Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium aus der Liste gestrichen wird
Gebührenrahmen
1.500 Euro bis 2.600 Euro
Gebührentatbestand
4.4 Nach Entscheidungen nach Nr. 2.1 und 2.3 auf Antrag nach § 23 Abs. 3 JuSchG Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium aus der Liste gestrichen wird
Gebührenrahmen
1.500 Euro bis 2.600 Euro
Gebührentatbestand
4.5 Nach Entscheidungen nach Nr. 2.2 auf Antrag nach § 23 Abs. 3 JuSchG Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium aus der Liste gestrichen wird
Gebührenrahmen
1.500 Euro bis 2.600 Euro
Gebührentatbestand
4.6 Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium aus der Liste gestrichen wird
Gebührenrahmen
1.500 Euro bis 2.600 Euro
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