Gesetze Verordnungen
Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten
(Meldedatenverordnung - MeldDV)
Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten
(Meldedatenverordnung - MeldDV)
Vom 14. März 2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.12.2011 bis 30.04.2012
Verordnung zur Änderung der Meldedatenverordnung vom 28.10.2011 (Inkrafttreten am 01.05.2012)
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geänd. (V v. 28.10.2011, 570)
Auf Grund von Art. 27 Abs. 4, Art. 28 Abs. 5 Satz 4, Art. 31 Abs. 3 Satz 4 und Art. 37 Nrn. 1, 3 und 4 des Gesetzes über das Meldewesen (MeldeG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 990, BayRS 210-3-I), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
Inhaltsübersicht
§ 1 Allgemeines
§ 2 Rückmeldung
§ 3 Auswertung der Rückmeldung
§ 4 Fortschreibung der Daten
§ 5 Vermittlungsstelle
§ 6 Pflicht zur Datenübermittlung
§ 7 Datenübermittlungen im allgemeinen Behördeninformationssystem
§ 8 Datenübermittlungen an die Polizei
§ 9 Datenübermittlungen an das Landesamt für Verfassungsschutz, die Gerichte, Staatsanwaltschaften sowie die Steuerfahndungs-, Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter
§ 10 Datenübermittlungen an das Bundeszentralamt für Steuern
§ 11 Datenübermittlungen an Ausländerbehörden
§ 12 Datenübermittlungen an Katastrophenschutzbehörden
§ 13 Datenübermittlungen an untere Gesundheitsbehörden
§ 14 Datenübermittlungen an Schulen
§ 15 Datenübermittlungen an die Zentrale Stelle bei der Kassenärztlichen Vereinigung in Bayern
§ 16 Datenübermittlungen an die Staatsangehörigkeitsbehörden
§ 17 Datenübermittlungen an die Waffenerlaubnisbehörden
§ 18 Datenübermittlungen an die Sprengstoffbehörden
§ 19 Datenübermittlungen an die Zulassungs- und Führerscheinstellen
§ 20 Datenübermittlungen an die Abfallbehörden
§ 21 Datenübermittlungen an die Agenturen für Arbeit, die Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II und zugelassene kommunale Träger
§ 22 Datenübermittlungen an die Vermessungsämter
§ 23 Datenübermittlungen an die Gewerbebehörden
§ 24 Datenübermittlungen an die Gewerbeaufsichtsämter
§ 25 Datenübermittlungen an das Zentrum Bayern Familie und Soziales
§ 26 Datenübermittlungen an das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung
§ 27 Datenübermittlungen an das Landesamt für Finanzen
§ 28 Datenübermittlungen zum Zweck der Ehrung von Alters- und Ehejubilaren
§ 29 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
§ 30 Datenübermittlungen an den Suchdienst
§ 31 Datenübermittlungen an den Bayerischen Rundfunk
§ 32 Anmeldung durch vorausgefüllten Meldeschein
§ 33 Elektronische Melderegisterauskünfte
§ 34 Beschränkungen von Datenübermittlungen wegen Auskunftssperren
§ 35 Sicherungsmaßnahmen
§ 36 Datenübermittlungen auf andere Weise
§ 37 Erprobung durch die AKDB
§ 38 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 1 Allgemeines
(1) 1Die Verordnung regelt Einzelheiten zur Rückmeldung, zur elektronischen Anmeldung, zu regelmäßigen Datenübermittlungen von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen und zur elektronischen Melderegisterauskunft. 2 Darüber hinausgehende Regelungen durch Bundes- oder Landesrecht bleiben unberührt.
(2) Regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen durch
- Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet,
- das Bereithalten von Daten zum Abruf, soweit dies ausdrücklich zugelassen ist,
- das Übersenden von Daten auf Magnetbandkassetten, Magnetbändern, Disketten oder ähnlichenDatenträgern,
- die Weitergabe in schriftlicher Form.
(3) 1Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung sind der Datensatz für das Meldewesen (Einheitlicher Bundes-/Länderteil - DSMeld) und der Datensatz für das Meldewesen - Landesteil Bayern (BayDSMeld) zugrunde zu legen; der Bundes-/Länderteil ist am 21. Oktober 1982 von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände herausgegeben, am 1. April 2006 von ihr zuletzt geändert worden und im Verlag W. Kohlhammer GmbH, Heßbrühlstraße 69, 70565 Stuttgart, erschienen sowie beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt. 2 Der Landesteil Bayern ist am 10. Mai 1984 vom Staatsministerium des Innern herausgegeben worden und beim Bayerischen Hauptstaatsarchiv, Schönfeldstraße 5 - 11, 80539 München jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert, hinterlegt.
(4) Die zu übermittelnden Daten sind in dieser Verordnung unter Angabe der Blatt-Nummern der in Abs. 3 genannten Datensätze bezeichnet.
(5) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so sind, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, Meldebehörden sowohl die für die Hauptwohnung (Art. 15 Abs. 2 MeldeG) als auch die für Nebenwohnungen (Art. 15 Abs. 3 MeldeG) des Einwohners zuständigen Meldebehörden.
§ 2 Rückmeldung
1Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet, übermittelt diese der bisher zuständigen Meldebehörde und allen für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Werktagen, durch Datenübertragung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 folgende Daten (Rückmeldung):
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Datenblätter |
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1. |
Familiennamen |
0101 bis 0106, |
|
(jetziger Name mit Namensbestandteilen) |
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|
2. |
Geburtsname mit Namensbestandteilen |
0201, 0202, |
|
3. |
Vornamen |
0301, 0302, |
|
4. |
Doktorgrad |
0401, |
|
5. |
Ordensnamen/Künstlernamen |
0501, 0502, |
|
6. |
Tag und Ort der Geburt |
0601 bis 0603, |
|
7. |
Geschlecht |
0701, |
|
8. |
gesetzliche Vertreter |
0901 bis 0914, |
|
(Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) |
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|
9. |
Staatsangehörigkeit |
1001 bis 1004 |
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10. |
rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft |
1101, |
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11. |
gegenwärtige und frühere Anschriften, |
1201 bis 1231 |
|
Haupt- und Nebenwohnung, beim Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland |
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12. |
Tag des Ein- und Auszugs und Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde |
1301, 1306, 1311, |
|
13. |
Familienstand, |
1401 bis 1403, |
|
bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft |
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|
14. |
Ehegatte oder Lebenspartner |
1501 bis 1515, 1517 bis 1531 |
|
(Vor- und Familienname, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift) |
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|
15. |
Minderjährige Kinder |
1601 bis 1604, |
|
(Vor- und Familienname, Tag der Geburt) |
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|
16. |
Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes |
1701 bis 1709, |
|
17. |
Übermittlungssperren |
1801, 1802. |
2 Bei Zuzügen aus dem Ausland übermittelt die Meldebehörde die in Satz 1 genannten Daten des Einwohners an die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde.
§ 3 Auswertung der Rückmeldung
(1) 1 Ist die neue Wohnung die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung des Einwohners, unterrichtet die bisher zuständige Meldebehörde die Meldebehörde der neuen Wohnung unverzüglich über das Vorliegen von Tatsachen nach Art. 3 Abs. 2 Nrn. 1, 3, 4, 7, 10 und 11 MeldeG (Datenblätter 2101 bis 2105, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602, 2701, 2801, 2802) durch Datenübertragung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1. 2 Dies gilt auch, wenn die neue Wohnung ihren Status als alleinige Wohnung durch Abmeldung oder besondere Erklärung des Einwohners erhalten hat.
(2) 1 Weichen die der bisher zuständigen Meldebehörde nach § 2 übermittelten Daten von den bei ihr über den Einwohner gespeicherten Daten ab, unterrichtet sie die Meldebehörde der neuen Wohnung und alle für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden. 2 Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die Abweichung ausschließlich darauf beruht, dass die bisher zuständige Meldebehörde weniger Daten über den Einwohner gespeichert hat.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 sollen zur richtigen Zuordnung folgende Daten des Einwohners zusätzlich übermittelt werden:
|
Datenblätter: |
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|
1. |
Familiennamen |
0101 bis 0106, |
|
(jetziger Name mit Namensbestandteilen) |
||
|
2. |
Geburtsname mit Namensbestandteilen |
0201, 0202, |
|
3. |
Vornamen |
0301, 0302, |
|
4. |
Doktorgrad |
0401, |
|
5. |
Tag und Ort der Geburt |
0601 bis 0603, |
|
6. |
Anschriften |
1201 bis 1212, |
|
(gegenwärtige und frühere Anschriften) |
(4) In den Fällen des Art. 3 Abs. 2 Nrn. 1, 3, 4, 7, 10 und 11 MeldeG hat die bisher zuständige Meldebehörde der Meldebehörde der neuen Wohnung auch die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen Hinweise zu übermitteln, soweit sie im Melderegister gespeichert sind.
§ 4 Fortschreibung der Daten
(1) Schreibt eine für eine Wohnung des Einwohners zuständige Meldebehörde in Art. 3 Abs. 1 und 2 MeldeG bezeichnete Daten fort, insbesondere weil die Daten unrichtig oder unvollständig sind oder der Einwohner seinen Meldepflichten nach Art. 13, 15, 16, 18 und 20 MeldeG nicht oder nicht vollständig nachkam, übermittelt sie die fortgeschriebenen Daten und die zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten Hinweise an die für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden durch Datenübertragung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1.
(2) 1 Abs. 1 gilt entsprechend, wenn sich durch Abmeldung oder besondere Erklärung des Einwohners der Status einer Wohnung ändert. 2 In diesen Fällen sind auch der neue Wohnungsstatus (Datenblatt 1213) und das Datum des Wohnungsstatuswechsels (Datenblatt 1214) zu übermitteln.
(3) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn eine Wohnung aufgegeben wird (Auszugsmitteilung).
(4) In den Fällen der Abs. 1 bis 3 können die in § 3 Abs. 3 genannten Daten zusätzlich übermittelt werden.
§ 5 Vermittlungsstelle
(1) 1 Die Aufgaben einer Vermittlungsstelle im Sinn von § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden verschiedener Länder (Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 1. BMeldDÜV) vom 21. Juni 2005 (BGBl I S. 1689), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl I S. 2878) nimmt die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB) wahr. 2 Sie führt insoweit die Bezeichnung „Vermittlungsstelle des Freistaates Bayern für das Meldewesen“. 3 Die Vermittlungsstelle hat die Aufgaben
- Rückmeldungen bayerischer Zuzugsmeldebehörden, die nicht den Anforderungen der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung entsprechen, entgegenzunehmen, in die erforderliche Form umzuwandeln und der Wegzugsmeldebehörde zuzustellen; der Zuzugsmeldebehörde ist eine Quittung zu übermitteln; sowie
- ihr zugehende Rückmeldungen anderer Zuzugsmeldebehörden entgegenzunehmen und an
bayerische Wegzugsmeldebehörden zuzustellen; ist eine bayerische Wegzugsmeldebehörde nicht in der Lage, Rückmeldungen entgegenzunehmen, die den Anforderungen der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung entsprechen, wandelt die Vermittlungsstelle die elektronische Rückmeldung in Papierform um und leitet sie an diese weiter.
4 Satz 3 gilt für Fortschreibungsnachrichten entsprechend.
(2) 1 Ist eine bayerische Meldebehörde nicht in der Lage, nach § 2 1. BMeldDÜV elektronische Rückmeldungen selbst zu senden oder zu empfangen, muss sie sich dazu der Vermittlungsstelle bedienen.
2 Die Kosten der Inanspruchnahme trägt die Meldebehörde.
§ 6 Pflicht zur Datenübermittlung
(1) 1 Die Meldebehörden übermitteln die Daten ihrer Einwohner nach Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1, 3 bis 11 MeldeG einschließlich des bei ihnen gespeicherten inaktiven Bestands erstmals bis 30. Juni 2007 und Änderungen dieser Daten bis zum Ablauf des Tages, an dem sie im Melderegister geändert werden, durch Datenübertragung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 an die AKDB. 2 Bei einer Geburt, einer An- oder Abmeldung, einem Sterbefall oder einer Namensänderung sind auch diese Änderungsarten mitzuteilen. 3 Art. 27 Abs. 1 Sätze 4 und 5 MeldeG gelten entsprechend.
(2) 1 Die AKDB darf den hierdurch geschaffenen Datenbestand nur nach Maßgabe dieser Verordnung verwenden. 2 Sie protokolliert jede Verwendung unter Angabe von Datum und Uhrzeit, der abrufenden Stelle und der Abrufparameter; die Protokolle sind ein Jahr zu speichern.
(3) Die Verantwortung für die Richtigkeit der gespeicherten Daten trägt die jeweils übermittelnde
Stelle.
§ 7 Datenübermittlungen im allgemeinen Behördeninformationssystem
(1) 1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können Behörden des Freistaates Bayern, bayerische kommunale Gebietskörperschaften, sonstige der Aufsicht des Freistaates Bayern unterliegende Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts und sonstige der Aufsicht des Freistaates Bayern unterliegende öffentliche Stellen aus dem nach § 6 geschaffenen Datenbestand folgende Daten automatisiert abrufen:
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Datenblätter: |
||
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1. |
Familiennamen |
0101 bis 0106, |
|
|
(jetziger Name mit Namensbestandteilen) |
|
|
2. |
Vornamen |
0301, 0302, |
|
3. |
Doktorgrad |
0401, |
|
4. |
gegenwärtige Anschriften |
1201 bis 1213, |
|
5. |
Tag der Geburt |
0601. |
2 Der Abruf ist nur zulässig, wenn
- die Identität der betroffenen Person zweifelsfrei feststeht und
- keine Auskunftssperren nach Art. 31 Abs. 7 und 8 MeldeG vorliegen.
3 Mit Ausnahme der in den §§ 8 und 9 genannten Stellen müssen Behörden und sonstige öffentliche Stellen für den Abruf eine Gemeinde angeben.
(2) 1 Die abrufenden Stellen müssen sich bei der AKDB anmelden und registrieren lassen. 2 Abrufe der Polizei erfolgen über das Landeskriminalamt über eine direkte Verbindung zur AKDB, Abrufe der Gemeinden und Bezirke über das Bayerische Behördennetz oder das Internet und Abrufe anderer Stellen nur über das Bayerische Behördennetz, soweit das Staatsministerium des Innern nicht einen anderen Weg zulässt. 3 Art. 27 Abs. 1 Sätze 4 und 5 MeldeG gelten entsprechend. 4 Die zum Abruf zugelassenen Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen sowie durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Abruf nur durch berechtigte Bedienstete erfolgt, die die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. 5 Die abrufenden Stellen protokollieren Datum und Uhrzeit des Abrufs, den abrufenden Bediensteten und die Abrufparameter, soweit dies nicht die AKDB tut; die Protokollierung ist ein Jahr zu speichern.
§ 8 Datenübermittlungen an die Polizei
(1) Bei einer An- oder Abmeldung, einem Sterbefall oder einer Namensänderung übermittelt die AKDB folgende nach § 6 Abs. 1 erhaltene Daten tagesaktuell durch Datenübertragung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 an das Landeskriminalamt:
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Datenblätter: |
||
|
1. |
Familiennamen |
0101 bis 0106, |
|
(jetziger Name mit Namensbestandteilen) |
||
|
2. |
Geburtsname mit Namensbestandteilen und andere frühere Namen |
0201 bis 0206, |
|
3. |
Vornamen |
0301, 0302, |
|
4. |
Doktorgrad |
0401, |
|
5. |
Ordensnamen/Künstlernamen |
0501, 0502, |
|
6. |
Tag und Ort der Geburt |
0601 bis 0603, |
|
7. |
Geschlecht |
0701, |
|
8. |
Staatsangehörigkeiten |
1001 bis 1004 |
|
9. |
gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, |
1201 bis 1231, |
|
10. |
Tag des Ein- und Auszugs und Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde |
1301, 1306, 1311, |
|
11. |
Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des |
1701 bis 1709, |
|
12. |
Sterbetag und -ort |
1901, 1904. |
(2) 1 Die Polizei kann aus dem nach § 6 geschaffenen Datenbestand zur Erfüllung ihrer Aufgaben die in Abs. 1 genannten Daten sowie darüber hinaus folgende Daten automatisiert abrufen:
|
Datenblätter: |
||
|
1. |
gesetzliche Vertreter |
0901 bis 0914, 4521, |
|
(Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt und |
||
|
2. |
Familienstand, |
1401 bis 1403, |
|
bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft |
|
|
|
3. |
minderjährige Kinder |
1601 bis 1604, |
|
(Vor- und Familienname, Tag der Geburt) |
||
|
4. |
die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist |
2601, 2602, |
|
5. |
die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis erteilt worden |
2801, 2802, |
|
6. |
Übermittlungssperren |
1801, 1802, |
|
7. |
das Ordnungsmerkmal des Betroffenen |
4507. |
2 Unter den Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 3 MeldeG kann die Polizei darüber hinaus folgende Daten des Ehegatten oder Lebenspartners automatisiert abrufen:
|
Datenblätter: |
||
|
1. |
Familienname mit Namenamensbestandteilen |
1501, 1502, 517, |
|
2. |
Vornamen |
1503, 1519, |
|
3. |
Doktorgrad |
1504, 1520, |
|
4. |
Tag der Geburt |
1505, 1521, |
|
5. |
Geschlecht |
1506, 1522, |
|
6. |
Anschriften |
1507 bis 1515, 1523 bis 1531, |
|
7. |
Sterbetag |
1516, 1532, |
|
8. |
das Ordnungsmerkmal des Betroffenen |
4517. |
3 § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 gilt entsprechend.
(3) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, darf die Polizei die Daten nach Abs. 1 landesweit und, soweit dies zur Aufklärung von Straftaten und zur Abwehr erheblicher Gefahren erforderlich ist, von Gruppen namentlich nicht näher bezeichneter Personen automatisiert abrufen.
§ 9 Datenübermittlungen an das Landesamt für Verfassungsschutz, die Gerichte, Staatsanwaltschaften sowie die Steuerfahndungs-, Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter
(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann das Landesamt für Verfassungsschutz aus dem nach § 6 geschaffenen Datenbestand landesweit folgende Daten automatisiert abrufen:
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Datenblätter: |
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|
1. |
Familiennamen |
0101 bis 0106, |
|
(jetziger Name mit Namensbestandteilen) |
||
|
2. |
Geburtsname mit Namensbestandteilen und |
0201 bis 0206, |
|
3. |
Vornamen |
0301 bis 0304, |
|
4. |
Doktorgrad |
0401, |
|
5. |
Ordensnamen/Künstlernamen |
0501, 0502, |
|
6. |
Tag und Ort der Geburt |
0601 bis 0603, |
|
7. |
Geschlecht |
0701, |
|
8. |
gesetzliche Vertreter |
0901 bis 0914, |
|
|
(Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, |
|
|
9. |
Staatsangehörigkeiten |
1001 bis 1004, |
|
10. |
gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, |
1201 bis 1231, |
|
11. |
Tag des Ein- und Auszugs |
1301 und 1306, |
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12. |
Familienstand, |
1401 bis 1403, |
|
bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort |
||
|
13. |
Ehegatte oder Lebenspartner |
1501 bis 1532, |
|
(Vor- und Familienname, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag) |
||
|
14. |
minderjährige Kinder |
1601 bis 1604, |
|
(Vor- und Familienname, Tag der Geburt) |
||
|
15. |
Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des |
1701 bis 1709, |
|
16. |
die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist |
2601, 2602, |
|
17. |
die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis erteilt worden |
2801, 2802, |
|
18. |
Übermittlungssperren |
1801, 1802, |
|
19. |
Sterbetag und -ort |
1901, 1904, |
|
20. |
das Ordnungsmerkmal des Betroffenen |
4507, |
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21. |
die Tatsache einer Aufenthaltsanfrage durch andere Behörden |
4514, 4515. |
(2) Für Gerichte, Staatsanwaltschaften sowie Steuerfahndungs-, Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter gilt Abs. 1 mit Ausnahme von Abs. 1 Nr. 21 entsprechend.
(3) § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 10 Datenübermittlungen an das Bundeszentralamt für Steuern
1 Die Meldebehörden übermitteln in den Fällen des § 5c Satz 1 der Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV) vom 31. Juli 1995 (BGBl I S. 1011), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 10. Juli 2007 (BGBl I S. 1388), die dort genannten Daten, einschließlich des von der Gemeinde zu vergebenden vorläufigen Bearbeitungsmerkmals nach § 5c Satz 2 2. BMeldDÜV, Art. 3 Abs. 2 Nr. 10 MeldeG, bis zum Ablauf des Tages an dem die Daten geändert werden, unmittelbar oder über die AKDB an das Bundeszentralamt für Steuern. 2 Für Form und Verfahren der Datenübermittlungen gilt § 6 Abs. 2a 2. BMeldDÜV.
§ 11 Datenübermittlungen an Ausländerbehörden
1 Die Ausländerbehörden können die in § 72 Abs. 1 und 2 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl I S. 2945), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2006 (BGBl I S. 3221), genannten Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem nach § 6 geschaffenen Datenbestand automatisiert abrufen; dies gilt auch für die Ordnungsmerkmale der Betroffenen, der Ehegatten, der Lebenspartner, der minderjährigen Kinder und der gesetzlichen Vertreter (Datenblätter 4507, 4520, 4521). 2 § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 12 Datenübermittlungen an Katastrophenschutzbehörden
(1) Die Katastrophenschutzbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 1 Abs. 1 des
Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes aus dem nach § 6 geschaffenen Datenbestand folgende Daten automatisiert abrufen:
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Datenblätter: |
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1. |
Familiennamen |
0101 bis 0106, |
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(jetziger Name mit Namensbestandteilen) |
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2. |
Vornamen |
0301, 0302, |
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3. |
Tag der Geburt |
0601, |
|
4. |
Geschlecht |
0701, |
|
5. |
gesetzliche Vertreter |
0901 bis 0914, 4521, |
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(Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt und |
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6. |
Staatsangehörigkeiten |
1001 bis 1004, |
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7. |
gegenwärtige Anschriften |
1201 bis 1213, |
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|
(Haupt- und Nebenwohnungen) |
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8. |
Ehegatte oder Lebenspartner |
1501 bis 1532, |
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(Vor- und Familienname, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag) |
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9. |
minderjährige Kinder |
1601 bis 1604. |
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(Vor- und Familienname, Tag der Geburt) |
(2) Für Vorbereitungsmaßnahmen für den Katastrophenfall dürfen die Katastrophenschutzbehörden die nach Abs. 1 abgerufenen Daten nur in anonymisierter Form verwenden.
(3) § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 und § 8 Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 13 Datenübermittlungen an untere Gesundheitsbehörden
(1) Die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung übermitteln einmal wöchentlich der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz folgende Daten Neugeborener:
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Datenblätter: |
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1. |
Familiennamen |
0101, 0102, |
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(jetziger Name mit Namensbestandteilen) |
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2. |
Vornamen |
0301, 0302, |
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3. |
Tag und Ort der Geburt |
0601 bis 0603, |
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4. |
Geschlecht |
0701, |
|
5. |
gesetzliche Vertreter |
0901 bis 0905, 0907 |
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|
(Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift) |
|
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6. |
Staatsangehörigkeiten |
1001, |
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7. |
Sterbetag und -ort |
1901, 1904. |
(2) 1 Die Gesundheitsbehörden dürfen die Daten nur verwenden, um die gesetzlichen Vertreter der Neugeborenen über Gesunderhaltung, Krankheitsverhütung, insbesondere über Vorsorgeuntersuchungen für Kinder, aufzuklären und zu beraten. 2 § 7 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. 3 Die Gesundheitsbehörden haben die Daten nach Aufgabenerfüllung unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Datenübermittlung, zu löschen.
§ 14 Datenübermittlungen an Schulen
(1) Die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung übermitteln entsprechend
Art. 37 Abs. 1 und 4 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen der zuständigen Grundschule zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben folgende Daten der erstmals schulpflichtig werdenden Kinder:
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Datenblätter: |
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1. |
Familiennamen |
0101, 0102, |
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(jetziger Name mit Namensbestandteilen) |
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|
2. |
Vornamen |
0301, 0302, |
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3. |
Tag und Ort der Geburt |
0601 bis 0603, |
|
4. |
Geschlecht |
0701, |
|
5. |
gesetzliche Vertreter |
0901 bis 0905, 0907 |
|
(Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift) |
||
|
6. |
Staatsangehörigkeiten |
1001, |
|
7. |
Rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft |
1101, |
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8. |
gegenwärtige Anschrift |
1201 bis 1213. |
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(Hauptwohnung) |
(2) 1 Die Meldebehörden übermitteln der zuständigen Schule zur Durchsetzung der Schulpflicht die in Abs. 1 genannten Daten von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die aus dem Ausland oder aus dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Meldebehörde zuziehen. 2 Die Daten sind bei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr an die Grundschule, bei Kindern, die das 10., aber noch nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, an die Hauptschule und bei Jugendlichen, die das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, an die nächstgelegene Berufsschule zu richten.
§ 15 Datenübermittlungen an die Zentrale Stelle bei der Kassenärztlichen Vereinigung in Bayern
(1) 1 Die AKDB übermittelt der Zentralen Stelle bei der Kassenärztlichen Vereinigung in Bayern aus dem nach § 6 geschaffenen Datenbestand jeweils zum Ersten eines Monats folgende personenbezogene Daten aller Einwohnerinnen, die an diesem Tag das 50. Lebensjahr, aber noch nicht das 70. Lebensjahr vollendet haben und mit alleiniger oder Hauptwohnung in Bayern gemeldet sind:
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Datenblätter: |
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1. |
Familiennamen |
0101 bis 0106, |
|
(jetziger Name mit Namensbestandteilen) |
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|
2. |
Geburtsname mit Namensbestandteilen und |
0201 bis 0204, |
|
3. |
Vornamen |
0301, 0302, |
|
4. |
Doktorgrad |
0401, |
|
5. |
Tag und Ort der Geburt |
0601, 0602, |
|
6. |
gegenwärtige Anschrift |
1201 bis 1213. |
|
(Hauptwohnung) |
2 Bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach Art. 31 Abs. 7 MeldeG ist die Übermittlung ausgeschlossen.
(2) 1 Die Zentrale Stelle bei der Kassenärztlichen Vereinigung in Bayern darf die Daten nur verwenden, um die weibliche Bevölkerung über Vorsorgeuntersuchungen gegen Brustkrebs flächendeckend zu informieren und um ein Einladungswesen zur Teilnahme am Mammographie-Screening-Projekt aufzubauen und fortzuführen. 2 § 7 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
§ 16 Datenübermittlungen an die Staatsangehörigkeitsbehörden
Die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung übermitteln den zuständigen
Staatsangehörigkeitsbehörden bei einer Geburt, einer An- oder Abmeldung und sechs Wochen vor Erreichen der Volljährigkeit eines Kindes, das sowohl die deutsche als auch eine oder mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten besitzt, zur Überprüfung der Optionspflicht nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) folgende Daten:
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Datenblätter: |
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|
1. |
Familiennamen |
0101 bis 0106, |
|
(jetziger Name mit Namensbestandteilen) |
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|
2. |
Geburtsname mit Namensbestandteilen und |
0201 bis 0206, |
|
3. |
Vornamen |
0301, 0302, |
|
4. |
Tag und Ort der Geburt |
0601 bis 0603, |
|
5. |
Geschlecht |
0701, |
|
6. |
gesetzliche Vertreter |
0901 bis 0905, 0907 |
|
(Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift) |
||
|
7. |
Staatsangehörigkeiten |
1001 bis 1004, |
|
8. |
gegenwärtige Anschrift |
1201 bis 1213, |
|
(Hauptwohnung) |
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|
9. |
die Tatsache, dass nach § 29 StAG ein Verlust |
2401. |
§ 17 Datenübermittlungen an die Waffenerlaubnisbehörden
(1) Die Meldebehörden übermitteln der zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Waffengesetz zuständigen Behörde bei einem Zu- oder Wegzug, einem Sterbefall oder einer Namensänderung folgende Daten eines Einwohners, der im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist:
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Datenblätter: |
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1. |
Familiennamen |
0101 bis 0106, |
|
(jetziger Name mit Namensbestandteilen) |
||
|
2. |
Geburtsname mit Namensbestandteilen und |
0201 bis 0206, |
|
3. |
Vornamen und frühere Vornamen |
0301 bis 0304, |
|
4. |
Doktorgrad |
0401, |
|
5. |
Tag und Ort der Geburt |
0601 bis 0603, |
|
6. |
Geschlecht |
0701, |
|
7. |
gesetzliche Vertreter |
0901 bis 0905, 0907 |
|
(Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift) |
||
|
8. |
gegenwärtige Anschrift |
1201 bis 1213, |
|
(Hauptwohnung) |
||
|
9. |
Sterbetag |
1901, |
|
10. |
die Tatsache, dass der betroffenen Person eine |
2601, 2602. |
|
(Behörde und Aktenzeichen) |
(2) 1 Die in Abs. 1 genannten Waffenerlaubnisbehörden können die Daten auch aus dem nach § 6 geschaffenen Datenbestand automatisiert abrufen. 2 § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 18 Datenübermittlungen an die Sprengstoffbehörden
(1) Die Meldebehörden übermitteln der zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Sprengstoffgesetz zuständigen Behörde bei einem Zu- oder Wegzug, einem Sterbefall oder einer Namensänderung folgende Daten eines Einwohners, der im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis ist:
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Datenblätter: |
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1. |
Familiennamen |
0101 bis 0106, |
|
(jetziger Name mit Namensbestandteilen) |
||
|
2. |
Geburtsname mit Namensbestandteilen und |
0201 bis 0206, |
|
3. |
Vornamen und frühere Vornamen |
0301 bis 0304, |
|
4. |
Doktorgrad |
0401, |
|
5. |
Tag und Ort der Geburt |
0601 bis 0603, |
|
6. |
Geschlecht |
0701, |
|
7. |
gesetzliche Vertreter, |
0901 bis 0905, 0907 |
|
(Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift) |
||
|
8. |
gegenwärtige Anschrift |
1201 bis 1213, |
|
(Hauptwohnung) |
||
|
9. |
Sterbetag |
1901, |
|
10. |
die Tatsache, dass der betroffenen Person eine |
2801, 2802. |
|
(Behörde und Aktenzeichen) |
.
(2) 1 Die in Abs. 1 genannten Sprengstoffbehörden können die Daten auch aus dem nach § 6 geschaffenen Datenbestand automatisiert abrufen. 2 § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 19 Datenübermittlungen an die Zulassungs- und Führerscheinstellen
(1) Die zuständigen Behörden nach dem Straßenverkehrsgesetz, dem Fahrlehrergesetz, dem Fahrpersonalgesetz und dem Gesetz zu dem Vertrag vom 29. Juni 2000 über ein Europäisches Fahrzeug- und Führerscheininformationssystem (EUCARIS) können zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem nach § 6 geschaffenen Datenbestand folgende Daten automatisiert abrufen:
|
Datenblätter: |
||
|
1. |
Familiennamen |
0101 bis 0106, |
|
(jetziger Name mit Namensbestandteilen) |
||
|
2. |
Geburtsname mit Namensbestandteilen und |
0201 bis 0206, |
|
3. |
Vornamen |
0301, 0302, |
|
4. |
Doktorgrad |
0401, |
|
5. |
Tag der Geburt |
0601, |
|
6. |
Geschlecht |
0701, |
|
7. |
gesetzliche Vertreter |
0901 bis 0905, 0907 |
|
(Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift) |
||
|
8. |
gegenwärtige Anschriften |
1201 bis 1213, |
|
(Haupt- und Nebenwohnung) |
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| 9. |
Tag des Ein- und Auszugs |
1301 und 1306, |
|
10. |
Sterbetag |
1901. |
(2) § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 20 Datenübermittlungen an die Abfallbehörden
(1) Die Meldebehörden übermitteln den zuständigen Gemeinden, Landkreisen, Zweckverbänden oder gemeinsamen Kommunalunternehmen bei einem Zu- oder Wegzug und einem Sterbefall folgende Daten eines volljährigen Einwohners zur Veranlagung von Abfallgebühren:
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Datenblätter: |
||
|
1. |
Familiennamen |
0101 bis 0106, |
|
(jetziger Name mit Namensbestandteilen) |
||
|
2. |
Vornamen |
0301, 0302, |
|
3. |
gegenwärtige Anschriften |
1201 bis 1213, |
|
(Haupt- und Nebenwohnung) |
||
|
4. |
Tag des Ein- und Auszugs |
1301 und 1306, |
|
5. |
Ehegatte oder Lebenspartner |
1501 bis 1503, 1507 |
|
(Vor- und Familienname, Anschrift, Sterbetag) |
||
|
6. |
Sterbetag |
1901, |
|
7. |
Anzahl der minderjährigen Kinder. |
(2) 1 Die in Abs. 1 genannten Behörden können die Daten auch aus dem nach § 6 geschaffenen Datenbestand automatisiert abrufen. 2 § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 gelten entsprechend.
(3) 1 Die Abfallbehörden dürfen die Daten nur verwenden, um die Veranlagung des Einwohners zu Abfallgebühren zu prüfen. 2 Die Abfallbehörden haben die Daten nach Aufgabenerfüllung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Datenübermittlung, zu löschen.
§ 21 Datenübermittlungen an die Agenturen für Arbeit, die Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II und zugelassene kommunale Träger
(1) Die Agenturen für Arbeit nach dem Zweiten und dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, die kommunalen Träger sowie die zugelassenen kommunalen Träger und Arbeitsgemeinschaften nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch können zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem nach § 6 geschaffenen Datenbestand folgende Daten eines Einwohners automatisiert abrufen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist:
|
Datenblätter: |
||
|
1. |
Familiennamen |
0101 bis 0106, |
|
(jetziger Name mit Namensbestandteilen) |
||
|
2. |
Geburtsname mit Namensbestandteilen und |
0201 bis 0206, |
|
3. |
Vornamen und frühere Vornamen |
0301 bis 0304, |
|
4. |
Doktorgrad |
0401, |
|
5. |
Tag der Geburt |
0601, |
|
6. |
Geschlecht |
0701, |
|
7. |
gesetzliche Vertreter |
0901 bis 0914, |
|
(Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift) |
||
|
8. |
gegenwärtige Anschriften |
1201 bis 1213, |
|
(Haupt- und Nebenwohnung) |
||
|
9. |
Tag des Ein- und Auszugs |
1301 und 1306, |
|
10. |
Sterbetag |
1901. |
.
(2) § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 22 Datenübermittlungen an die Vermessungsämter
(1) Die Vermessungsämter können zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem nach § 6 geschaffenen Datenbestand folgende Daten eines Einwohners automatisiert abrufen:
|
Datenblätter: |
||
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1. |
Familiennamen |
0101 bis 0106, |
|
(jetziger Name mit Namensbestandteilen) |
||
|
2. |
Geburtsname mit Namensbestandteilen und andere frühere Namen |
0201 bis 0206, |
|
3. |
Vornamen und frühere Vornamen |
0301 bis 0304, |
|
4. |
Doktorgrad |
0401, |
|
5. |
Tag der Geburt |
0601, |
|
6. |
Geschlecht |
0701, |
|
7. |
gesetzliche Vertreter |
0901 bis 0905, 0907 |
|
(Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift) |
||
|
8. |
gegenwärtige Anschriften |
1201 bis 1213, |
|
(Haupt- und Nebenwohnung) |
||
|
9. |
Tag des Ein- und Auszugs |
1301 und 1306, |
|
10. |
Sterbetag |
1901. |
(2) § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 23 Datenübermittlungen an die Gewerbebehörden
(1) Die Gemeinden und Kreisverwaltungsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Gewerbebehörden aus dem nach § 6 geschaffenen Datenbestand folgende Daten eines Einwohners automatisiert abrufen:
|
Datenblätter: |
||
|
1. |
Familiennamen |
0101 bis 0106, |
|
(jetziger Name mit Namensbestandteilen) |
||
|
2. |
Geburtsname mit Namensbestandteilen und andere frühere Namen |
0201 bis 0206, |
|
3. |
Vornamen und frühere Vornamen |
0301 bis 0304, |
|
4. |
Doktorgrad |
0401, |
|
5. |
Tag der Geburt |
0601, |
|
6. |
Geschlecht |
0701, |
|
7. |
gesetzliche Vertreter |
0901 bis 0905, 0907 |
|
(Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift) |
||
|
8. |
gegenwärtige und frühere Anschriften |
1201 bis 1231, |
|
(Haupt- und Nebenwohnung) |
||
|
9. |
Tag des Ein- und Auszugs |
1301 und 1306. |
(2) § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 24 Datenübermittlungen an die Gewerbeaufsichtsämter
(1) Die Gewerbeaufsichtsämter können zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem nach § 6 geschaffenen Datenbestand folgende Daten eines Einwohners automatisiert abrufen:
|
Datenblätter: |
||
|
1. |
Familiennamen |
0101 bis 0106, |
|
(jetziger Name mit Namensbestandteilen) |
||
|
2. |
Geburtsname mit Namensbestandteilen und andere frühere Namen |
0201 bis 0206, |
|
3. |
Vornamen und frühere Vornamen |
0301 bis 0304, |
|
4. |
Doktorgrad |
0401, |
|
5. |
Tag der Geburt |
0601, |
|
6. |
Geschlecht |
0701, |
|
7. |
gesetzliche Vertreter |
0901 bis 0905, 0907 |
|
|
(Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift) |
|
|
8. |
Staatsangehörigkeiten |
1001, |
|
9. |
gegenwärtige und frühere Anschriften |
1201 bis 1231, |
|
(Haupt- und Nebenwohnung) |
||
|
10. |
Tag des Ein- und Auszugs |
1301 und 1306, |
|
11. |
Sterbetag |
1901. |
(2) § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 25 Datenübermittlungen an das Zentrum Bayern Familie und Soziales
(1) Das Zentrum Bayern Familie und Soziales kann zur Vermeidung der rechtswidrigen Zahlung von Sozialleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, dem Bayerischen Blindengesetz und nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz entsprechend für anwendbar erklären, sowie zur Feststellung der Anzahl der gültigen Schwerbehindertenausweise nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch aus dem nach § 6 geschaffenen Datenbestand folgende Daten eines Einwohners automatisiert abrufen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist:
|
Datenblätter: |
||
|
1. |
Familiennamen |
0101 bis 0106, |
|
(jetziger Name mit Namensbestandteilen) |
||
|
2. |
Geburtsname mit Namensbestandteilen und andere frühere Namen |
0201 bis 0206, |
|
3. |
Vornamen und frühere Vornamen |
0301 bis 0304, |
|
4. |
Doktorgrad |
0401, |
|
5. |
Tag und Ort der Geburt |
0601 bis 0603, |
|
6. |
Geschlecht |
0701, |
|
7. |
gesetzliche Vertreter |
0901 bis 0914, |
|
(Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift) |
||
|
8. |
gegenwärtige und frühere Anschriften |
1201 bis 1231, |
|
(Haupt- und Nebenwohnung) |
||
|
9. |
Tag des Ein- und Auszugs |
1301 und 1306, |
|
10. |
Familienstand |
1401, |
|
11. |
Sterbetag |
1901. |
(2) § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 26 Datenübermittlungen an das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung
(1) Die Meldebehörden übermitteln dem Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes bei einer An- oder Abmeldung durch Datenübertragung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 folgende Daten eines Einwohners:
|
Datenblätter: |
||
|
1. |
Familiennamen |
0101 bis 0106, |
|
(jetziger Name mit Namensbestandteilen) |
||
|
2. |
Vornamen |
0301, 0302, |
|
3. |
Doktorgrad |
0401, |
|
4. |
Tag der Geburt |
0601, |
|
5. |
Geschlecht |
0701, |
|
6. |
Staatsangehörigkeit |
1001, |
|
7. |
rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft |
1101, |
|
8. |
gegenwärtige und frühere Anschriften |
1201 bis 1231, |
|
(Haupt- und Nebenwohnung) |
||
|
9. |
Tag des Ein- und Auszugs |
1301 und 1306, |
|
10. |
Familienstand |
1401. |
(2) Abs. 1 gilt bei einer Änderung der Zuordnung der Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnung und bei Berichtigungen nach Art. 10 Abs. 1 MeldeG entsprechend.
(3) Die Datenübermittlungen erfolgen jeweils zum Zehnten eines Monats für die im vorangegangenen Berichtsmonat zu übermittelnden Zu- oder Wegzüge und Statusänderungen.
§ 27 Datenübermittlungen an das Landesamt für Finanzen
(1) Das Landesamt für Finanzen kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes, § 5 des Opferentschädigungsgesetzes und § 37 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sowie im Rahmen der Bezügefestsetzung und -rückforderung aus dem nach § 6 geschaffenen Datenbestand folgende Daten eines Einwohners automatisiert abrufen:
|
Datenblätter: |
||
|
1. |
Familiennamen |
0101 bis 0106, |
|
(jetziger Name mit Namensbestandteilen) |
||
|
2. |
Geburtsname mit Namensbestandteilen und andere frühere |
0201 bis 0206, |
|
3. |
Vornamen und frühere Vornamen |
0301 bis 0304, |
|
4. |
Doktorgrad |
0401, |
|
5. |
Tag der Geburt |
0601, |
|
6. |
gegenwärtige und frühere Anschriften |
1201 bis 1231, |
|
(Haupt- und Nebenwohnung) |
||
|
7. |
gesetzliche Vertreter |
0901 bis 0905, |
|
(Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift) |
||
|
8. |
Familienstand |
1401, |
|
9. |
Ehegatte oder Lebenspartner |
1501 bis 1532, |
|
10. |
minderjährige Kinder |
1601 bis 1604, |
|
11. |
Sterbetag und -ort |
1901, 1904. |
(2) § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 28 Datenübermittlungen zum Zweck der Ehrung von Alters- und Ehejubilaren
Die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung kann für die Ehrung von Alters- und Ehejubilaren rechtzeitig vor Erreichen des Jubiläums an die Staatskanzlei ab dem 95. Lebensjahr und dem 60. Ehejubiläum, sowie an das zuständige Landratsamt ab dem 75. Lebensjahr und dem 50. Ehejubiläum neben Tag und Art des Jubiläums folgende Daten der Jubilare übermitteln:
| Datenblätter:
|
||
|
1. |
Familiennamen |
0101 bis 0106, |
|
(jetziger Name mit Namensbestandteilen) |
||
|
2. |
Geburtsname mit Namensbestandteilen und andere frühere Namen |
0201 bis 0204, |
|
3. |
Vornamen |
0301, 0302, |
|
4. |
Doktorgrad |
0401, |
|
5. |
Ordensnamen/Künstlernamen |
0501, 0502, |
|
6. |
Staatsangehörigkeiten |
1001, |
|
7. |
gegenwärtige Anschriften |
1201 bis 1213. |
|
(Haupt- und Nebenwohnung) |
§ 29 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
(1) Die Meldebehörde kann bei einem Zu- oder Wegzug sowie einem Sterbefall unter den in Art. 29 Abs. 1 MeldeG genannten Voraussetzungen an die zuständigen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln:
|
Datenblätter: |
||
|
1. |
Familiennamen |
0101 bis 0106, |
|
(jetziger Name mit Namensbestandteilen) |
||
|
2. |
Vornamen |
0301, 0302, |
|
3. |
Doktorgrad |
0401, |
|
4. |
Ordensnamen/Künstlernamen |
0501, 0502, |
|
5. |
Tag und Ort der Geburt |
0601 bis 0603, |
|
6. |
Geschlecht |
0701, |
|
7. |
Staatsangehörigkeiten |
1001, |
|
8. |
gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, |
1201 bis 1231, |
|
9. |
Tag des Ein- und Auszugs |
1301 und 1306, |
|
10. |
Familienstand, |
1401 bis 1403, |
|
|
beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft |
|
|
11. |
Zahl der minderjährigen Kinder |
|
|
12. |
Übermittlungssperren |
1801, 1802, |
|
13. |
Sterbetag und -ort |
1901, 1904. |
2 Das Gleiche gilt bei Änderungen dieser Daten.
(2) Von den in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 MeldeG genannten Familienmitgliedern, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, können die Meldebehörden unter den Voraussetzungen des Abs. 1 folgende Daten übermitteln:
|
Datenblätter: |
||
|
1. |
Familiennamen |
0101 bis 0106, |
|
(jetziger Name mit Namensbestandteilen) |
||
|
2. |
Vornamen |
0301, 0302, |
|
3. |
Doktorgrad |
0401, |
|
4. |
Tag der Geburt |
0601, |
|
5. |
Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft |
1101, |
|
6. |
Übermittlungssperren |
1801, 1802, |
|
7. |
Sterbetag |
1901. |
(3) 1 Die Meldebehörden und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die Form der Übermittlung vereinbaren. 2 Bei automatisierter Datenübermittlung dürfen Ordnungsmerkmale mit übermittelt werden.
§ 30 Datenübermittlungen an den Suchdienst
Die Meldebehörden übermitteln monatlich bei einem Zuzug von Personen, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen und vor dem 2. September 1939 geboren sind, dem Kirchlichen Suchdienst (Zentrale der Heimatortskarteien), Lessingstraße 3, 80336 München, folgende Daten eines Einwohners:
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Datenblätter: |
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1. |
Familiennamen |
0101, 0102, |
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(jetziger Name mit Namensbestandteilen) |
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2. |
Geburtsname mit Namensbestandteilen |
0201, 0202, |
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3. |
Vornamen |
0301, 0302, |
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4. |
Tag und Ort der Geburt |
0601 bis 0603, |
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5. |
gegenwärtige Anschrift |
1201 bis 1211, |
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(Hauptwohnung) |
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6. |
Anschrift am 1. September |
1939 3991. |
§ 31 Datenübermittlungen an den Bayerischen Rundfunk
(1) Die Meldebehörden können dem Bayerischen Rundfunk oder der nach § 8 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001 (GVBl S. 502), zuletzt geändert durch Art. 7 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (GVBl 2007 S. 132), von ihm beauftragten Stelle für die Erhebung und den Einzug der Rundfunkgebühren nach § 2 Abs. 2 RGebStV
bei einer Anmeldung, Abmeldung oder einem Todesfall folgende Daten volljähriger Einwohner
übermitteln:
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Datenblätter: |
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1. |
Familiennamen |
0101 bis 0106, |
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(jetziger Name mit Namensbestandteilen) |
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2. |
Vornamen |
0301, 0302, |
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3. |
Doktorgrad |
0401, |
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4. |
Tag der Geburt |
0601, |
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5. |
gegenwärtige und frühere Anschriften |
1201 bis 1231, |
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6. |
Tag des Ein- und Auszugs |
1301, 1306, 1308, |
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7. |
Familienstand |
1401, |
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8. |
Sterbetag |
1901. |
(2) 1 Die übermittelten Daten dürfen nur verwendet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkgebührenpflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der die Gebühr zusteht, zu ermitteln. 2 § 7 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. 3 Der Bayerische Rundfunk und die von ihm beauftragte Stelle haben die Daten nach Aufgabenerfüllung unverzüglich, spätestens innerhalb eines halben Jahres nach der Datenübermittlung, zu löschen.
§ 32 Anmeldung durch vorausgefüllten Meldeschein
1 Erfolgt die Anmeldung durch vorausgefüllten Meldeschein nach Art. 16 Abs. 2 MeldeG, kann die Zuzugsmeldebehörde die in Art. 16 Abs. 2 Satz 1 MeldeG genannten Daten auch aus dem nach § 6 geschaffenen Datenbestand automatisiert abrufen. 2 Dies gilt auch für eine außerbayerische Zuzugsmeldebehörde und unabhängig davon, ob die Wegzugsmeldebehörde eine Anmeldung durch vorausgefüllten Meldeschein zugelassen hat. 3 Art. 16 Abs. 2 Sätze 2 bis 6 MeldeG gelten entsprechend.
§ 33 Elektronische Melderegisterauskünfte
(1) 1 Die AKDB kann aus dem nach § 6 geschaffenen Datenbestand ein Portal für die Erteilung elektronischer Melderegisterauskünfte nach Art. 31 Abs. 3 Satz 1 MeldeG im Umfang von Art. 31 Abs. 1 MeldeG eröffnen. 2 Der Abruf ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 2 MeldeG vorliegen, eine Gemeinde angegeben wird, die betroffene Person dem automatisierten Abruf nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 nicht widersprochen hat und keine Auskunftssperren nach Art. 31 Abs. 7 und 8 MeldeG eingetragen sind. 3 Soweit elektronische Melderegisterauskünfte nicht erfolgen dürfen, ist der Hinweis „keine Datenübermittlung im automatisierten Abrufverfahren“ zu geben. 4 An Stelle des Hinweises nach Satz 3 kann die AKDB die Auskunftsanfrage an die zur Auskunft verpflichtete örtlich zuständige
Meldebehörde vermitteln und nach erfolgter Prüfung der Zulässigkeit der Auskunft durch die Meldebehörde deren Melderegisterauskunft an den Auskunft Begehrenden übermitteln.
(2) 1 Die AKDB verlangt für eine elektronische Melderegisterauskunft nach Abs. 1 ein privatrechtliches Entgelt. 2 Dieses ist so zu bemessen, dass auch die Aufwände des Staates und der Meldebehörden zur Schaffung, Aktualisierung und Nutzung des Datenbestands nach § 6 anteilig ausgeglichen werden können; das Nähere regeln der Staat und die AKDB im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung.
(3) 1 Die Möglichkeit der Meldebehörden, ein eigenes Portal für eine elektronische Melderegisterauskunft anzubieten, bleibt vorbehaltlich Art. 34 Abs. 1 MeldeG unberührt. 2 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 gelten für diesen Fall entsprechend.
§ 34 Beschränkungen von Datenübermittlungen wegen Auskunftssperren
(1) 1 Bei regelmäßigen Datenübermittlungen hat die Meldebehörde auf das Vorliegen einer Auskunftssperre nach Art. 31 Abs. 7 MeldeG hinzuweisen; wurde die Auskunftssperre auf Veranlassung einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle eingetragen, hat sie auch darauf hinzuweisen, dass eine Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten Daten nur im Einvernehmen mit der Meldebehörde zulässig ist. 2 Bei regelmäßigen Datenübermittlungen dürfen Daten von Betroffenen, für die das Melderegister eine Auskunftssperre nach Art. 31 Abs. 8 MeldeG enthält, nicht übermittelt werden.
(2) § 33 Abs. 1 Sätze 3 und 4 gelten für regelmäßige Datenübermittlungen durch automatisierte Abrufe entsprechend.
§ 35 Sicherungsmaßnahmen
(1) 1 Erfolgen Datenübermittlungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, gelten Art. 27 Abs. 1 Sätze 4 und 5 MeldeG entsprechend. 2 Die entsprechende Anwendung von Art. 27 Abs. 1 Satz 5 MeldeG setzt voraus, dass die Meldebehörde zum Einsatz des entsprechenden Verfahrens in der Lage ist.
(2) 1 Erfolgen Datenübermittlungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3, dürfen auf Magnetbandkassetten, Magnetbändern, Disketten oder ähnlichen Datenträgern nur personenbezogene Daten gespeichert sein, die für die Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlich sind. 2 Die Datenträger sind gesichert zu versenden. 3 Werden Datenträger nicht zurückgesandt, sind die auf ihnen gespeicherten Daten zu löschen, soweit ihre Speicherung zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle nicht mehr erforderlich ist.
(3) Erfolgen Datenübermittlungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4, sind die Schriftstücke in einem verschlossenen Briefumschlag weiterzugeben.
§ 36 Datenübermittlungen auf andere Weise
Soweit die in dieser Verordnung zu automatisierten Abrufen ermächtigten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen zu solchen Abrufen nicht in der Lage sind, bleibt die Möglichkeit zu Datenübermittlungen auf andere Weise, insbesondere nach Art. 31 Abs. 1 MeldeG, unberührt.
§ 37 Erprobung durch die AKDB
Die AKDB kann unabhängig von § 38 Abs. 1 Satz 2 die in dieser Verordnung für ihre Zuständigkeit geregelten Verfahren bereits ab dem in § 38 Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt des Inkrafttretens erproben und hierzu Pilotversuche durchführen.
§ 38 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) 1 §§ 1 bis 6, 32, 33 und 37 treten am 1. April 2007 in Kraft. 2 Die übrigen Vorschriften treten am 1. Juli 2007 in Kraft. 3 Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2012 außer Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2007 tritt die Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden (Bayerische Meldedaten-Übermittlungsverordnung - BayMeldeDÜV) vom 4. Dezember 1984 (GVBl S. 516, BayRS 210-3-2-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. November 1999 (GVBl S. 518), außer Kraft.
München, den 14. März 2007
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Dr. Günther Beckstein, Staatsminister
© juris GmbH
1 § 1 in Kraft mit Wirkung vom 1. April 2007
2 Bei Zuzügen aus dem Ausland übermittelt die Meldedatenbehörde die in Satz 1 genannten Daten des Einwohners an die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde.



