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Gesetze. Verordnungen
Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes
(AVBayKiBiG)


vom 5. Dezember 2005 (GVBl S. 633
BayRS 2231-1-1-A , geändert durch Verordnung
vom 18. August 2008 (GVBl S. 584)

Auf Grund des Art. 30 des Bayerischen Gesetzes zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl S. 236, BayRS 2231-1-A) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht  

1. Abschnitt Bildungs- und Erziehungsziele
§   1 Allgemeine Grundsätze für die individuelle Förderung
§   2 Basiskompetenzen
§   3 Kinderschutz
§   4 Ethische und religiöse Bildung und Erziehung; Emotionalität und soziale Beziehungen
§   5 Sprachliche Bildung und Förderung
§   6 Mathematische Bildung
§   7 Naturwissenschaftliche und technische Bildung
§   8 Umweltbildung und -erziehung
§   9 Informationstechnische Bildung, Medienbildung und -erziehung
§ 10 Ästhetische, Bildnerische und kulturelle Bildung und Erziehung
§ 11 Musikalische Bildung und Erziehung
§ 12 Bewegungserziehung und -förderung, Sport
§ 13 Gesundheitserziehung
§ 14 Aufgaben des pädagogischen Personals 

2. Abschnitt Personelle Mindestanforderungen
§ 15 Fachkräftegebot
§ 16 Pädagogisches Personal
§ 17 Anstellungsschlüssel 

3. Abschnitt Kinderbezogene Förderung
§ 18 Zusätzliche Leistungen für die Tagespflegeperson
§ 19 Buchungszeitfaktoren
§ 20 Wirksamwerden von Änderungen
§ 21 Netze für Kinder; Landkindergärten 

4. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmung
§ 22 Übergangsregelung
§ 23 In-Kraft-Treten



1. Abschnitt 
Bildungs- und Erziehungsziele  

§ 1
Allgemeine Grundsätze für die individuelle Förderung
(1) 1Das Kind gestaltet entsprechend seinem Entwicklungsstand seine Bildung von Anfang an aktiv mit. 2Das pädagogische Personal in den Kindertageseinrichtungen hat die Aufgabe, durch ein anregendes Lernumfeld und durch Lernangebote dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder anhand der Bildungs- und Erziehungsziele Basiskompetenzen erwerben und weiterentwickeln. 3Leitziel der pädagogischen Bemühungen ist im Sinn der Verfassung der beziehungsfähige, wertorientierte, hilfsbereite, schöpferische Mensch, der sein Leben verantwortlich gestalten und den Anforderungen in Familie, Staat und Gesellschaft gerecht werden kann.
(2) 1Das pädagogische Personal fördert die Kinder individuell und ganzheitlich entsprechend ihrer sozialen, kognitiven, emotionalen und körperlichen Entwicklung. 2Es begleitet und dokumentiert den Entwicklungsverlauf anhand des Beobachtungsbogens "positive Entwicklung und Resilienz im Kindergartenalltag (PERIK)" oder eines gleichermaßen geeigneten Beobachtungsbogens."
(3) Kinder mit und ohne (drohende) Behinderung werden nach Möglichkeit gemeinsam gebildet, erzogen und betreut sowie darin unterstützt, sich mit ihren Stärken und Schwächen gegenseitig anzunehmen.
(4) Das pädagogische Personal hat die Aufgabe, soziale Integration zu fördern und Kinder bei der Entwicklung ihrer Geschlechtsidentität als Mädchen und Buben zu unterstützen und auf Gleichberechtigung hinzuwirken.
(5) Das pädagogische Personal arbeitet bei der Umsetzung der Bildungs- und Erziehungsziele partnerschaftlich mit den primär für die Erziehung verantwortlichen Eltern und dem Elternbeirat zusammen und informiert die Eltern in regelmäßigen Gesprächen über die Entwicklung des Kindes. 

§ 2
Basiskompetenzen

Zur Bildung der gesamten Persönlichkeit der Kinder unterstützt und fördert das pädagogische Personal auf der Grundlage eines christlichen Menschenbildes folgende Basiskompetenzen:

  1. die Entwicklung von freiheitlich-demokratischen, religiösen, sittlichen und sozialen Werthaltungen,
  2. den Erwerb von personalen, motivationalen, kognitiven, physischen und sozialen Kompetenzen,
  3. das Lernen des Lernens,
  4. die Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme sowie zur aktiven Beteiligung an Entscheidungen,
  5. die Entwicklung von Widerstandsfähigkeit,
  6. die musischen Kräfte sowie
  7. die Kreativität.

§ 3
Kinderschutz

(1) Werden in der Kindertageseinrichtung Anhaltspunkte für die konkrete Gefährdung des Wohls eines Kindes bekannt, hat die pädagogische Fachkraft auf die Inanspruchnahme geeigneter Hilfen seitens der Eltern hinzuwirken und erforderlichenfalls nach Information der Eltern den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe hinzuzuziehen.
(2) Das pädagogische Personal stimmt bei Anzeichen eines erhöhten Entwicklungsrisikos mit den Eltern des Kindes das weitere Vorgehen ab und zieht erforderlichenfalls mit Zustimmung der Eltern entsprechende Fachdienste und andere Stelle hinzu.
(3) 1Das pädagogische Personal klärt die Kinder über die Gefahren des Rauchens und über sonstige Suchtgefahren auf und trägt dafür Sorge, dass die Kinder in der Kindestageseinrichtung positive Vorbilder erleben. 2Der Träger erlässt hierzu für alle den Kindern zugänglichen Räume und den Außenbereich der Kindertageseinrichtung ein Rauchverbot für das pädagogische Personal und für alle Personen, die eine Kindertageseinrichtung aufsuchen. 
(4) 1Bei der Anmeldung zum Besuch einer Kindertageseinrichtung sollen die Personenberechtigten eine Bestätigung der Teilnehme des Kindes an der letzten fälligen altersentsprechenden Früherkennungsuntersuchung (Untersuchungen U 1 bis U 9 sowie J 1) vorlegen. 2Dieselbe Obliegenheit gilt bei der Aufnahme eines Kindes in Tagespflege. 3Das pädagogische Personal und die Tagespflegepersonen sind bei Nichtvorlage einer Bestätigung nach den Sätzen 1 und 2 verpflichtet, die Personensorgeberechtigten anzuhalten, die Teilnahme ihres Kindes an den Früherkennungsuntersuchungen (Art. 14 Abs. 1 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes) sicherzustellen. 4Die Nichtvorlage einer Bestätigung nach den Sätzen 1 und 2 ist für die Förderung nach Art. 18 BayKiBiG unschädlich. 

§ 4
Ethische und religiöse Bildung und Erziehung; Emotionalität und soziale Beziehungen
(1) Alle Kinder sollen zentrale Elemente der christlich-abendländischen Kultur erfahren und lernen, sinn- und werteorientiert und in Achtung vor religiöser Überzeugung zu leben sowie eine eigene von Nächstenliebe getragene religiöse oder weltanschauliche Identität zu entwickeln.
(2) Das pädagogische Personal soll die Kinder darin unterstützen, mit ihren eigenen Gefühlen umzugehen, in christlicher Nächstenliebe offen und unbefangen  Menschen in ihrer Unterschiedlichkeit anzunehmen, sich in die Kinder einzufühlen, Mitverantwortung für die Gemeinschaft zu übernehmen und untereinander nach angemessenen Lösungen bei Streitigkeiten zu suchen. 

§ 5
Sprachliche Bildung und Förderung

(1)  1Kinder sollen lernen, sich angemessen in der deutschen Sprache sowie durch Mimik und Körpersprache auszudrücken, längeren Darstellungen oder Erzählungen zu folgen und selbst Geschichten zusammenhängend zu erzählen. 2Sie sollen Wortschatz, Begriffs- und Lautbildung, Satzbau und sprachliche Abstraktion entsprechend ihrem Entwicklungsstand erweitern und verfeinern. 3Dialekte werden gefördert und gepflegt. 
(2) 1Der Sprachstand von Kindern, deren Eltern beide nichtdeutschsprachiger Herkunft sind, ist in der ersten Hälfte des vorletzten Kindergartenjahres anhand des zweiten Teils des Bogens "Sprachverhalten und Interesse an Sprache bei Migrantenkindern in Kindertageseinrichtungen (SISMIK) - Sprachliche Kompetenz im engeren Sinn (deutsch)" zu erheben. 2Die sprachliche Bildung und Förderung von Kindern, die nach dieser Sprachstandserhebung besonders förderungsbedürftig sind oder die zum Besuch eines Kindergartens mit integriertem Vorkurs verpflichtet wurden, ist in Zusammenarbeit mit der Grundschule auf der Grundlage der entsprechenden inhaltlichen Vorgaben "Vorkurs Deutsch lernen vor Schulbeginn" oder einer gleichermaßen geeigneten Sprachfördermaßnahme durchzuführen. 
(3) Der Sprachstand von deutschsprachig aufwachsenden Kindern ist ab der ersten Hälfte des vorletzten Kindergartenjahres vor der Einschulung anhand des Beobachtungsbogens "Sprachentwicklung und Literacy bei deutschsprachig aufwachsenden Kindern (SELDAK)" zu erheben; der Bogen kann auch in Auszügen verwendet werden.

§ 6
Mathematische Bildung

1Kinder sollen lernen, entwicklungsangemessen mit Zahlen, Mengen und geometrischen Formen umzugehen, diese zu erkennen und zu benennen. 2Kinder sollen Zeiträume erfahren, Gewichte wiegen, Längen messen, Rauminhalte vergleichen, den Umgang mit Geld üben und dabei auch erste Einblicke in wirtschaftliche Zusammenhänge erhalten. 

§ 7
Naturwissenschaftliche und technische Bildung

1Kinder sollen lernen, naturwissenschaftliche Zusammenhänge in der belebten und unbelebten Natur zu verstehen und selbst Experimente durchzuführen. 2Sie sollen lernen, lebensweltbezogene Aufgaben zu bewältigen, die naturwissenschaftliche oder technische Grundkenntnisse erfordern. 

§ 8
Umweltbildung und -erziehung

Kinder sollen lernen, ökologische Zusammenhänge zu erkennen und mitzugestalten, ein Bewusstsein für eine gesunde Umwelt und für die Bedeutung umweltbezogenen Handelns zu entwickeln und so zunehmend Verantwortung für die Welt, in der sie leben, zu übernehmen. 

§ 9
Informationstechnische Bildung, Medienbildung und -erziehung

Kinder sollen die Bedeutung und Verwendungsmöglichkeiten von alltäglichen informationstechnischen Geräten und von Medien in ihrer Lebenswelt kennen lernen. 

§ 10
Ästhetische, bildnerische und kulturelle Bildung und Erziehung

Kinder sollen lernen, ihre Umwelt in ihren Formen, Farben und Bewegungen sowie in ihrer Ästhetik wahrzunehmen und das Wahrgenommene schöpferisch und kreativ gestalterisch umzusetzen. 

§ 11
Musikalische Bildung und Erziehung

1Kinder sollen ermutigt werden, gemeinsam zu singen. 2Sie sollen lernen, Musik konzentriert und differenziert wahrzunehmen und Gelegenheit erhalten, verschiedene Instrumente und die musikalische Tradition ihre Kulturkreises sowie fremder Kulturkreise kennen zu lernen. 

§ 12
Bewegungserziehung und -förderung, Sport
Kinder sollen ausgiebig ihre motorischen Fähigkeiten erproben und ihre Geschicklichkeit im Rahmen eines ausreichenden und zweckmäßigen Bewegungsfreiraums entwickeln können. 

§ 13
Gesundheitserziehung

1Kindern soll vermittelt werden, auf eine gesunde und ausgewogene Ernährung und ausreichend Ruhe und Stille zu achten. 2Sie sollen Hygiene- und Körperpflegemaßnahmen einüben sowie sich Verhaltensweisen zur Verhütung von Krankheiten aneignen, unbelastet mit ihrer Sexualität umgehen und sich mit Gefahren im Alltag, insbesondere im Straßenverkehr, verständig auseinandersetzen. 3Richtiges Verhalten bei Bränden und Unfällen ist mit ihnen zu üben. 

§ 14
Aufgaben des pädagogischen Personals

(1) 1Das pädagogische Personal hat die Aufgabe dafür zu sorgen, dass die Kinder die Bildungs- und Erziehungsziele vor allem durch angeleitetes und freies Spiel erreichen. 2Hierzu gehören insbesondere sinnliche Anregungen und Bewegung, Begegnungen mit der Buch-, Erzähl- und Schriftkultur, der darstellenden Kunst und der Musik, Experimente und der Vergleich und die Zählung von Objekten, umweltbezogenes Handeln und die Heranführung an unterschiedliche Materialien und Werkzeuge für die gestalterische Formgebung.
(2) Das pädagogische Personal soll sich zur Erfüllung der Bildungs- und Erziehungsaufgaben an den Inhalten des bayerischen Bildungs- und Erziehungsplans sowie an den Empfehlungen zur pädagogischen Arbeit in bayerischen Horten orientieren. 

2. Abschnitt
Personelle Mindestanforderungen

§ 15
Fachkräftegebot

In jeder Kindertageseinrichtung muss die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder durch pädagogische Fachkräfte im Sinn des § 16 Abs. 2 sichergestellt sein.

§ 16
Pädagogisches Personal

(1) Pädagogisches Personal sind pädagogische Fachkräfte und pädagogische Ergänzungskräfte.
(2) Pädagogische Fachkräfte sind

  1. Personen mit einer umfassenden fachtheoretischen und fachpraktischen sozialpädagogischen Ausbildung, die durch einen in- oder ausländischen Abschluss mindestens auf dem Niveau einer Fachakademie nachgewiesen wird.
  2. Personen, soweit sie auf Grund des mit Ablauf des 31. Juli 2005 außer Kraft getretenen Bayerischen Kindergartengesetzes vom 25. Juli 1972 (BayRS 2231-1A) über eine Gleichwertigkeitsanerkennung als pädagogische Fachkraft verfügen.
  3. Personen, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig als pädagogische Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung tätig sind oder einen diesbezüglichen Vertrag abgeschlossen haben. In diesen Fällen beschränkt sich die Fachkraftqualifikation auf das betreffende Arbeitsverhältnis.
  4. in integrativen Kindertageseinrichtungen zusätzlich
    a) staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, soweit sie nicht bereits von Nr. 1 erfasst sind,
    b) staatlich anerkannte oder staatlich geprüfte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger.

(3) Fachkräfte in Leitungsfunktion (§ 17 Abs. 3) sollen über ausreichend praktische Erfahrung verfügen und an einer Fortbildung für Leistungskräfte teilgenommen haben.
(4) 1Pädagogische Ergänzungsfachkräfte für die Betreuung von Kindern aller Altersgruppen sind Personen mit einer mindestens zweijährigen überwiegend pädagogisch ausgerichteten, abgeschlossenen Ausbildung. 2Abs. 2 Nrn. 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Die für die Erteilung einer Betriebserlaubnis zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Anforderungen nach den Abs. 2 bis 4 abweichen, wenn die Vermittlung der Bildungs- und Erziehungsziele gleichwertig sichergestellt werden kann. 

§ 17
Anstellungsschlüssel

(1) 1Zur Absicherung des Einsatzes ausreichenden pädagogischen Personals ist für je 11,5 Buchungszeitstunden der angemeldeten Kinder jeweils mindestens eine Arbeitsstunde des pädagogischen Personal anzusetzen (Anstellungsschlüssel von 1:11,5); empfohlen wird ein Anstellungsschlüssel von 1:10. 2Zur Arbeitszeit des pädagogischen Personal gehören die Zeiten der pädagogischen Arbeit mit den Kindern sowie angemessene Verfügungszeiten. 3Buchungszeiten von Kindern mit Gewichtungsfaktor sind entsprechend vervielfacht einzurechnen.
(2) 1Mindestens 50 v. H. der nach Abs. 1 erforderlichen Arbeitszeit des pädagogischen Personals ist von pädagogischen Fachkräften zu leisten. 2Der Gewichtungsfaktor für behinderte oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder ist für die Fachkraftquote nach Satz 1 nicht einzurechnen.
(3) Die Leitung von Kindertageseinrichtungen muss durch pädagogische Fachkräfte erfolgen.
(4) 1Ein Abweichen der tatsächlichen Beschäftigung von der nach den Abs. 1 bis 3 erforderlichen Arbeitszeit des pädagogischen Personal ist im Krankheitsfall, bei Ausscheiden von pädagogischem Personal oder bei sonstigen Fehlzeiten für die Dauer eines Kalendermonats förderunschädlich. 2Fristbeginn ist der Erste des folgenden Kalendermonats nach Entfallen der Vorausetzungen der Abs. 1 und 2. 3Eine längere Fehlzeit führt - unabhängig von der tatsächlichen Anwesenheit der Kinder - für jeden weiteren begonnenen Kalendermonat zu einem Abzug in Höhe des auf den jeweiligen Kalendermonat entfallenden Förderbetrags der Einrichtung. 4In Härtefällen kann mit Zustimmung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Famile und Frauen ganz oder teilweise von der Förderkürzung abgesehen werden.

3. Abschnitt 
Kindbezogene Förderung  

§ 18
Zusätzliche Leistungen für die Tagespflegeperson

Zusätzliche Leistungen im Sinn des Art. 20  Nr. 5 BayKiBiG sind

  1. der Qualifizierungszuschlag; dieser beträgt 20 v. H. des vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 23 Abs. 2 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) festgesetzte Tagespflegegeldes, mindestens jedoch 20 v. H. des durchschnittlichen, vom Bayerischen Landkreistag empfohlenen Tagespflegegeldes. Der Qualifizierungszuschlag ist abhängig von der erfolgreichen Teilnahme der Tagespflegeperson an einer Qualifizierungsmaßnahme im Sinn von Art. 20 Nr. 1 BayKiBiG im Umfang von mindestens 100 Stunden und der Bereitschaft, an Fortbildungsmaßnahmen jährlich teilzunehmen und auch unangemeldete Kontrollen zuzulassen.
  2. ein Beitrag zur Altersvorsorge im Sinn des § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII.
  3. ein Beitrag zur Krankenversicherung, wenn keine anderweitige Absicherung für den Krankheitsfall besteht; der Beitrag beträgt mindestens die Hälfte der für eine angemessene Krankenversicherung notwendigen Aufwendungen. 

§ 19
Buchungszeitfaktoren

(1) 1Es gelten folgende Buchungszeitfaktoren:

  • für Kinder unter drei Jahren und Schulkinder:
    • 0,5 für eine Buchungszeit von mehr als einer bis einschließlich zwei Stunden
    • 0,75 für eine Buchungszeit von mehr als zwei bis einschließlich drei Stunden
  • für alle Kinder:
    • 1,00 für eine Buchungszeit von mehr als drei bis einschließlich fünf Stunden
    • 1,25 für eine Buchungszeit von mehr als vier bis einschließlich fünf Stunden
    • 1,50 für eine Buchungszeit von mehr als fünf bis einschließlich sechs Stunden
    • 1,75 für eine Buchungszeit von mehr als sechs bis einschließlich sieben Stunden
    • 2,00 für eine Buchungszeit von mehr als sieben Stunden bis einschließlich acht Stunden
    • 2,25 für eine Buchungszeit von mehr als acht Stunden bis einschließlich neun Stunden
  • 2,50 für eine Buchungszeit von mehr als neun Stunden.

2Für jedes Kind, das einen Vorkurs nach § 5 Abs. 2 besucht, wird der jeweilige Buchungsfaktor im letzten Jahr vor der Einschulung im Rahmen der Refinanzierung durch den Freistaat Bayern durch die Bewilligungsbehörde um 0,10 erhöht. 3Die Erhöhung findet keine Berücksichtung bei der Ermittlung des Anstellungsschlüssels.
(2) 1Bei Schulkindern können außerhalb der Schulferien Zeiten zwischen 8.00 Uhr und 11.00 Uhr nicht in die förderfähige Buchungszeit mit einbezogen werden. 2Bei höheren Buchungen in den Ferienzeiten wird zur Bestimmung des Buchungszeitfaktors ein gesonderter Durchschnitt aller Ferienbuchungen ermittelt. 

§ 20
Wirksamwerden von Änderungen

(1) 1Förderrelevante Änderungen werden, soweit in dieser Verordnung keine anderen Regelungen getroffen sind, in dem Kalendermonat berücksichtigt, in dem sie eintreten. 2Soweit die tatsächliche Nutzungszeit regelmäßig erheblich von der Buchungszeit im Sinn von § 19 Abs. 1 abweicht, stellt dies eine förderrelevante Änderung dar. 3Im Fall des Art. 21 Abs. 5 Satz 5 BayKiBiG werden abweichend von Art. 21 Abs. 4 Satz 4 BayKiBiG auch Buchungszeiten von bis zu drei Stunden täglich bis zum Ende des Betreuungsjahres in die Förderung. einbezogen. 4Schließtage der Einrichtungen von bis zu 35 Tagen pro Jahr sind über Art. 21 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 BayKiBiG hinaus keine förderrelevante Änderung, soweit die zusätzlichen Schließtage der Fortbildung dienen.
(2) Erfolgen Anfang und Ende des Buchungszeitraums binnen weniger als einem Monat, so kann der Förderung ein Kalendermonat zugrunde gelegt werden, wenn die Buchungszeit mindestens 15 Betriebstage umfasst.
(3) ¹Erfolgen mehrere Kurzzeitbuchungen beispielsweise für die Ferienzeiten im Bewilligungszeitraum, die zeitlich nicht zusammenhängende Zeiträume umfassen, so werden die Buchungszeiträume zusammengezählt. ²Umfassen die zusammengezählten Buchungszeiträume mindestens 15 Betriebstage, können ein Kalendermonat, ab mindestens 30 Betriebstagen zwei Kalendermonate und ab 45 Betriebstagen drei Kalendermonate abgerechnet werden.
(4) Eine neu gegründete Kindertageseinrichtung kann für die ersten drei Monate Betriebszeit die Zahl der Kinder der Förderung zugrunde legen, die sie im dritten Monat nach Betriebsbeginn erreicht. 

§ 21
Netze für Kinder, Landkindergärten

(1) Die Ansprüche nach der Übergangsvorschrift für ein Netz für Kinder des § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2005(GVBl S. 236) erlöschen, wenn von den Definitionsmerkmalen eines Netzes für Kinder abgewichen wird.
(2) Ein Gemeindeteil gleicht auf Grund seiner Infrastruktur einer selbständigen Gemeinde im Sinn des Art. 24 Satz 2 BayKiBiG, wenn er vor den Eingemeindungsmaßnahmen im Zuge der oder im Hinblick auf die kommunale Gebietsreform von 1972 eine selbständige Gemeinde war. 

4. Abschnitt 
Übergangs- und Schlussbestimmung  

§ 22
Übergangsregelung

(1) Bis zum 31. August 2013 ist eine erfolgreiche Teilnahme von Tagespflegepersonen an einer Qualifizierungsmaßnahme im Sinn von Art. 20 Nr. 1 BayKiBiG als Fördervoraussetzung für den Qualifizierungszuschlag nach § 18 Nr. 1 im Umfang von mindestens 60 Stunden ausreichend.
(2) In begründeten Ausnahmefällen kann befristet bis 31. Dezember 2009 mit Zustimmung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen von den Voraussetzungen des § 17 abgewichen werden, wenn dadurch weder das Kindeswohl noch die Umsetzung der Bildungs- und Erziehungsziele gefährdet werden.

§ 23
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2008 in Kraft. 

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