AGSG - Art. 13
Art. 13
Vorrang der freien Jugendhilfe
1Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben zur Erfüllung der ihnen nach § 2 Abs. 2 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch obliegenden Leistungen darauf hinzuwirken, daß die Träger der freien Jugendhilfe die erforderlichen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen bereitstellen und betreiben. 2Soweit Träger der freien Jugendhilfe dazu auch mit öffentlicher Förderung nach § 74 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch nicht bereit oder nicht in der Lage sind, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dafür selbst Sorge zu tragen.
AGSG
Art. 13 entspricht unverändert dem bisherigen Art. 2 BayKJHG.
BayGE1993
2. Zu Artikel 2
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch hat das Verhältnis der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu den Trägern der freien Jugendhilfe in mehreren Vorschriften geregelt (§§ 3, 4, 74, 76 und 77 SGB VIII). Es ist vor allem geprägt vom Grundsatz der partnerschaftlichen Zusammenarbeit und vom grundsätzlichen Vorrang der freien Jugendhilfe gegenüber der öffentlichen Jugendhilfe im Bereich der Leistungen (§ 2 Abs.2 SGB VIII).
Artikel 2 enthält eine Konkretisierung des Grundsatzes des Vorrangs der freien Jugendhilfe. Durch die Vorschrift wird die besondere Bedeutung, die der Landesgesetzgeber dem Subsidiaritätsgrundsatz beimißt, betont.
Satz 1 enthält die Verpflichtung für die öffentlichen Träger der Jugendhilfe, die Erfüllung der in § 2 Abs.2 SGB VIII genannten Leistungen dadurch zu gewährleisten, daß sie bei freien Trägern darauf hinwirken, daß diese die erforderlichen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen zur Verfügung stellen und betreiben. Hierzu haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Tätigkeit freier Träger gemäß § 74 SGB VIII anzuregen und zu fördern. Aus der Formulierung von Satz 1 ergibt sich auch, daß der in der Überschrift der Norm zum Ausdruck kommende Vorrang der Träger der freien Jugendhilfe nur im Hinblick auf die Bereitstellung und den Betrieb der erforderlichen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen besteht und daß die den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bundesgesetzlich zugewiesene Planungs- und Entscheidungsverantwortung von diesem Vorrang nicht erfaßt wird.
Durch die Bezugnahme auf § 74 SGB VIII in Satz 2 wird klargestellt, daß die Möglichkeiten öffentlicher Förderung freier Träger genutzt werden müssen, bevor ein öffentlicher Träger selbst tätig wird. Findet sich dennoch kein Träger der freien Jugendhilfe, der die erforderlichen Leistungen erbringt, ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, diese selbst bereitzustellen. Insoweit folgt Satz 2 aus der Gesamtverantwortung des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe (§ 79 SGB VIII) und hat lediglich deklaratorische Bedeutung. <17>
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