Direkt zum Textbeginn
Bayerisches Staatswappen; hier gelangen Sie zu den Seiten der Bayerischen Staatskanzlei
Zentrum Bayern Familie und Soziales
Bayerisches Landesjugendamt


Home Textoffice Gesetze Verordnungen BayKJHG Kinder- und Jugendhilfe

Ende der Servicenavigation
Textoffice Ende der Navigation

Externer Link: Eltern im Netz

Externer Link: Das Jugendamt Unterstützung, die ankommt.






Externer Link: Valid CSS!

Externer Link: Valid XHTML 1.0!

AGSG - Art. 33


Art. 33
Anerkennung

(1) Für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII sind zuständig

  1. das Jugendamt, in dessen Bezirk der Träger seinen Sitz hat, wenn sich die Tätigkeit des Trägers nicht wesentlich über den Jugendamtsbezirk hinaus erstreckt,
  2. die Regierung, in deren Bezirk der Träger seinen Sitz hat, wenn sich die Tätigkeit des Trägers zwar auf mehrere Jugendamtsbezirke, aber nicht wesentlich über den Regierungsbezirk hinaus erstreckt,
  3. das Landesjugendamt für Träger, deren Tätigkeit sich zwar auf mehrere Regierungsbezirke, aber nicht über Bayern hinaus erstreckt; dies gilt nicht für Jugendverbände und Jugendgemeinschaften sowie andere Träger, die überwiegend auf dem Gebiet der Jugendarbeit tätig sind,
  4. die zuständige oberste Landesjugendbehörde in den übrigen Fällen.

(2) 1Die Anerkennung eines Trägers erstreckt sich auch auf die ihm angehörenden rechtlich selbständigen Mitgliedsorganisationen, wenn sie sich auf dem Gebiet der Jugendhilfe betätigen und mit dem Träger durch gleichgerichtete Satzung und gleiche Betätigung zu einer organisatorischen Einheit verbunden sind. 2Die im Zeitpunkt der Anerkennung bestehenden und einbezogenen rechtlich selbständigen Mitgliedsorganisationen sind im Anerkennungsbescheid zu nennen. 3Auf später hinzukommende rechtlich selbständige Mitgliedsorganisationen erstreckt sich die Anerkennung nur, wenn die für sie zuständige Anerkennungsbehörde festgestellt hat, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.

(3) 1Die am 1. Januar 2007 auf Landesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. 2Abs.2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) 1Der Bayerische Jugendring und die am 1. Januar 2007 zusammengeschlossenen Jugendverbände und Jugendgemeinschaften sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. 2Werden Jugendverbände und Jugendgemeinschaften nach dem 1. Januar 2007 in den Bayerischen Jugendring aufgenommen, gelten sie damit als anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. 3Sollen Jugendverbände und Jugendgemeinschaften sowie andere Träger, die überwiegend auf dem Gebiet der Jugendarbeit tätig sind, durch Behörden nach Abs.1 anerkannt werden, so ist der Bayerische Jugendring vor der Entscheidung zu hören.

(5) 1Ein anerkannter Träger hat der nach Abs.1 für die Anerkennung zuständigen Behörde Änderungen in den für die Anerkennung maßgeblichen Umständen unverzüglich mitzuteilen; dies gilt auch für Änderungen bei seinen Untergliederungen und Mitgliedsorganisationen. 2Wenn sich die Anerkennung auf rechtlich selbständige Mitgliedsorganisationen erstreckt, sind auch diese zur Mitteilung nach Satz 1 verpflichtet.

 AGSG

Art. 33 entspricht inhaltlich unverändert dem bisheri gen Art. 20 BayKJHG. Der Wortlaut der Abs.3 Satz 1 und Abs.4 Satz 1 wurde redaktionell angepasst.

INFO BLJA Nr. 58/1 vom 30.06.1994

Grundsätze für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII

INFO BLJA Nr. 48/1 vom 11.03.1994

Vorläufige Hinweise zur öffentlichen Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe durch die kommunalen Jugendämter (nach Art. 20 BayKJHG)

Vorbemerkung

In Art. 20 BayKJHG wurden in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des SGB VIII Inhalt und Zuständigkeiten zur öffentlichen Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe neu geregelt.
Die Obersten Landesjugendbehörden hatten sich am 22./23.10.1987 auf "Grundsätze für die öffentliche Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 9 JWG" (im folgenden mit AGOLJB zitiert) verständigt. Diese Grundsätze sollen im Laufe des Jahres 1994 neu gefaßt und ggf. präzisiert werden <siehe oben> (etwa im Hinblick auf die Beurteilung des Erfordernisses des "nicht unwesentlichen Beitrags zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe" nach § 75 Abs.1 Nr.3 SGB VIII). Die bayerischen Obersten Jugendbehörden beabsichtigen, daran anschließend eine gemeinsame Bekanntmachung zur öffentlichen Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe herauszugeben. ...
... Es sei darauf hingewiesen, daß die Förderungsvoraussetzungen der "Verfolgung gemeinnütziger Ziele" und die "Gewährleistung für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit" in den §§ 74 und 75 SGB VIII identisch sind. Ob die weiteren Förderungsbedingungen, nämlich die Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen für eine geplante Maßnahme und die Erbringung einer angemessenen Eigenleistung (§ 74, Abs.1 und 4) gegeben sind, wird jedoch im Zuge des eigentlichen Förderverfahrens, nicht im Zuge des Anerkennungsverfahrens zu prüfen und festzustellen sein.
... Bei der Anerkennung von Jugendverbänden, Jugendgemeinschaften und sonstigen Trägern der freien Jugendhilfe, die überwiegend auf dem Gebiet der Jugendarbeit tätig sind, ist von folgenden landesspezifischen Grundsätzen auszugehen:

  1. Werden Jugendverbände und Jugendgemeinschaften in den Bayerischen Jugendring aufgenommen, gelten sie - wie bisher - damit als anerkannte Träger der freien Jugendhilfe (Art. 20 Abs.4 Satz 2 BayKJHG).
  2. Sollten Jugendverbände und Jugendgemeinschaften sowie andere Träger, die überwiegend auf dem Gebiet der Jugendarbeit tätig sind, durch die zuständigen Behörden anerkannt werden, so ist der Bayerische Jugendring vor der Entscheidung zu hören (Art. 20 Abs.4 Satz 3 BayKJHG).

Im übrigen wird hierzu auf die einschlägigen Veröffentlichungen des zuständigen Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, Wissenschaft und Kunst und des Bayerischen Jugendrings verwiesen, insbesondere auch im Hinblick auf die speziellen Anforderungen an die Anerkennung eines Trägers der freien Jugendhilfe als Jugendverband im Sinne des § 12 SGB VIII
... Die kommunalen Jugendämter sind für die öffentliche Anerkennung der freien Träger zuständig, die ihren Sitz im jeweiligen Jugendamtsbezirk haben und deren Tätigkeit sich nicht wesentlich über den Jugendamtsbezirk hinaus erstreckt (Art. 20 Abs.1 Nr. 1 BayKJHG). Für die Anerkennung von freien Trägern, die überörtlich tätig sind, sind je nach Einzugsbereich die Regierungen, das Landesjugendamt oder die Obersten Landesjugendbehörden zuständig.
... "Die Anerkennung eines Trägers erstreckt sich auch auf die ihm angehörenden rechtlich selbständigen Mitgliedsorganisationen ... erfüllen" (Art. 20 Abs.2 BayKJHG).
Für die Praxis der kommunalen Jugendämter ergeben sich hieraus im wesentlichen folgende Konsequenzen:

  1. Soweit rechtlich selbständige Mitgliedsorganisationen eines öffentlich anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe bis zum 30.06.1993 nach altem Recht öffentlich anerkannt waren, besteht diese Anerkennung grundsätzlich fort (Art. 20 Abs.3 BayKJHG i.V.m. Art. 16 Nr.1 KJHG). Dies betrifft insbesondere die auf Landesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege (Diakonisches Werk Bayern, Landescaritasverband, Paritätischer Wohlfahrtsverband - Landesverband Bayern, Arbeiterwohlfahrt - Landesverband Bayern, Bayerisches Rotes Kreuz).
  2. Auf nach dem 30.06.1993 hinzukommende rechtlich selbständige Mitgliedsorganisationen erstreckt sich die Anerkennung nur, wenn die für sie zuständige Anerkennungsbehörde festgestellt hat, daß die Voraussetzungen der organisatorischen Einheit (Betätigung auf dem Gebiet der Jugendhilfe, gleichgerichtete Satzung und gleiche Betätigung) gegeben sind. In diesen Fällen genügt nach entsprechender Prüfung ein Feststellungsbescheid. Allerdings wird sich diese Fallgestaltung - soweit derzeit erkennbar - in der Praxis im wesentlichen nur bei neu auftretenden Landesverbänden oder bei erheblichen innerorganisatorischen Veränderungen bestehender Landesverbände ergeben.
  3. Rechtlich selbständige Organisationen, die nach dem 30.06.1993 Mitglied des Paritätischen Wohlfahrtsverbands (DPWV) geworden sind oder diese Mitgliedschaft anstreben, werden von der auf den DPWV bezogenen Anerkennung i.d.R. nicht erfaßt, da aufgrund der innerverbandlichen Struktur dieses Wohlfahrtsverbands eine organisatorische Einheit im Sinne des Art. 20 Abs.2 Satz 1 nicht gegeben ist. Für diese Fälle trifft das Verfahren zur öffentlichen Anerkennung durch die jeweils zuständige Behörde im Falle örtlicher freier Träger durch die kommunale Jugendämter, zu (Anerkennungsbescheid).
  4. In jedem Fall werden vom Verfahren zur öffentlichen Anerkennung wie bisher alle übrigen Träger erfaßt, die keinem der auf Landesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege angehören.

BayGE1993

Zu Artikel 20
Zu Absatz 1

Die Regelung der Zuständigkeit für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe entspricht weitgehend dem bisherigen Artikel 15 Abs.1 JAG:
Für die örtliche Zuständigkeit wird darauf abgestellt, an welchem Ort der Träger seinen Sitz hat. Der Sitz wird in der Regel durch die Statuten des Trägers bestimmt. Ersatzweise ist als Sitz der Ort anzusehen, von dem aus die Tätigkeit des Trägers geleitet wird (z.B. durch eine Geschäftsstelle) oder wo faktisch der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt.
Die sachliche Zuständigkeit liegt für die im örtlichen Bereich wirkenden Träger bei den Jugendämtern. Sofern sich die Tätigkeit des Trägers zu einem wesentlichen Teil über den Bezirk des Jugendamts hinaus erstreckt, verlagert sich die Zuständigkeit auf die betreffende Regierung. Durch die Einfügung des Merkmals "wesentlich" soll vermieden werden, daß schon geringfügige oder nur gelegentliche Grenzüberschreitungen, wie sie bei der Tätigkeit freier Träger der Jugendhilfe häufig vorkommen, zu einer Änderung der Zuständigkeit führen. Als nicht wesentliche Überschreitung ist z.B. anzusehen, wenn Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen auch für Teilnehmer aus anderen Jugendamtsbezirken offenstehen.
Neu ist die Regelung in Ziffer 3: Wenn sich die Tätigkeit des Trägers zu einem nicht unwesentlichen Teil auf mehrere Regierungsbezirke, aber nicht über Bayern hinaus erstreckt, obliegt die Entscheidung über die Anerkennung künftig dem Landesjugendamt.
Davon ausgenommen bleiben jedoch solche Träger, die ausschließlich oder überwiegend auf dem Gebiet der Jugendarbeit tätig sind. Insofern bleibt wegen des fachlichen Bezugs die Zuständigkeit auf Landesebene beim Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst (Ziff. 4 <Abs.4>). Andererseits bleibt das Staatsministerium für Arbeit, Familie und Sozialordnung für die fachlich in sein Ressort fallenden Träger dann zuständig, wenn sich deren Tätigkeit über Bayern hinaus erstreckt, da in diesen Fällen regelmäßig eine Abstimmung mit anderen obersten Landesjugendbehörden notwendig ist.

Zu Absatz 2
Bereits Art. 15 Abs.4 J AG hatte geregelt, daß sich die Anerkennung eines zentralen oder des Zusammenschlusses mehrerer Träger auch auf die ihnen angehörigen oder angeschlossenen Träger einschließlich ihrer Untergliederungen erstreckte. Diese Vorschrift war insoweit unbefriedigend, als sie keine Anforderungen hinsichtlich Organisation, Struktur und Aufgabensetzung der angehörigen oder angeschlossenen Träger bzw. ihrer Untergliederungen enthielt.
Auch Absatz 2 eröffnet die Möglichkeit, daß sich die einem freiem Träger erteilte Anerkennung, auf die ihm im Zeitpunkt der Anerkennung (Satz 1) oder zukünftig (Satz 3) angehörenden rechtlich selbständigen Mitgliedsorganisationen erstreckt. Für rechtlich unselbständige Untergliederungen ist eine Regelung - auch für erst künftig dem anerkannten Träger angehörende Untergliederungen - entbehrlich, da diese als Teil des anerkannten Trägers voll dessen Regelungen, Weisungen und Verantwortung unterliegen.
Satz 1 enthält eine Regelung für die dem freien Träger im Zeitpunkt der Anerkennung angehörenden rechtlich selbständigen Mitgliedsorganisationen. Er stellt sicher, daß sich die Anerkennung auf diese nur erstreckt, wenn sie in die Organisationsstruktur des freien Trägers eingebunden sind. § 75 SGB VIII geht grundsätzlich davon aus, daß zumindest für rechtlich selbständige Organisationen, auch wenn sie sich einem zentralen Träger anschließen, eine hoheitliche Anerkennung erforderlich ist. Wenn Landesrecht hier eine Erleichterung zuläßt und eine Erstreckung der Anerkennung auf selbständige Mitgliedsorganisationen eines zentralen Trägers vorsieht, so müssen diese mit dem zentralen Träger durch entsprechende Satzungsbestimmungen und gleiche Zielsetzungen so eng verbunden sein, daß sie eine organisatorische Einheit bilden. Im Interesse der Rechtssicherheit müssen die Mitgliedsorganisationen, auf die sich die Anerkennung erstreckt, im Anerkennungsbescheid genannt werden (Satz 2).
Während Satz 1 die Erstreckung der Anerkennung nur für solche Mitgliedsorganisationen des Trägers regelt, die im Zeitpunkt der Anerkennung bereits bestehen, berücksichtigt Satz 3 den Fall, daß sich nach der Anerkennung neue <36> Mitgliedsorganisationen dem freien Träger anschließen. Auf letztere kann sich die Anerkennung logischerweise nur dann erstrecken, wenn sie ebenfalls die in Satz 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Für künftige Mitgliedsorganisationen muß mindestens der gleiche Maßstab angelegt werden wie für Mitglieder, die im Zeitpunkt der Anerkennung bereits bestehen und deren Wirken bekannt und überprüfbar ist. Während bei Mitgliedsorganisationen, die dem zentralen Träger im Zeitpunkt der Anerkennung bereits angehören, die Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 im Zuge des Anerkennungsverfahrens mit erledigt wird, ist dies bei künftig neu hinzutretenden Mitgliedsorganisationen nicht möglich. In diesem Falle ist eine Feststellung durch die Anerkennungsbehörde erforderlich, daß sie in die Organisationsstruktur des anerkannten Trägers entsprechend Satz 1 eingebunden sind.

Zu Absatz 3
Die Vorschrift entspricht im wesentlichen Art. 15 Abs.3 JAG. Sie übernimmt die in § 75 Abs.3 SGB VIII für die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege getroffene Regelung auch für die Landesebene. Abgestellt wird auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden, auf Landesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege; nur diese sind kraft Gesetzes anerkannte Träger der Jugendhilfe. Sollten sich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weitere Landesverbände bilden, so bedürfen diese der Anerkennung durch die zuständige Behörde.
Bei der Erstreckung der Anerkennung auf künftig den Wohlfahrtsverbänden beitretende Mitgliedsorganisationen dürfen die Wohlfahrtsverbände nicht anders gestellt werden als sonstige (zentrale) Träger. Satz 2 erklärt daher Absatz 2 Satz 3 für die Verbände der freien Wohlfahrtspflege für entsprechend anwendbar.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß nach Art. 16 Nr. 1 KJHG eine aufgrund von § 9 JWG erteilte Anerkennung ihre Gültigkeit behält. Dies gilt insbesondere auch für Untergliederungen und Mitglieder der Verbände der freien Wohlfahrtspflege.

Zu Absatz 4
Mit Satz 1 wird der Bayerische Jugendring den auf Landesebene zusammengeschlossenen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege gleichgestellt.
Für künftig dem Bayerischen Jugendring beitretende Jugendverbände und Jugendgemeinschaften ist eine Feststellung der Anerkennungsbehörden, daß sie in die Organisationsstruktur des Bayerischen Jugendrings eingebunden sind, nicht erforderlich; sie gelten mit der Aufnahme in den Bayerischen Jugendring als anerkannte Träger der freien Jugendhilfe (Satz 2). Die damit dem Bayerischen Jugendring eingeräumte Gestaltungsbefugnis findet ihre Rechtfertigung darin, daß der Bayerische Jugendring als Körperschaft des öffentlichen Rechts auch in seinen Aufnahmeentscheidungen rechtlich gebunden ist und sich in seiner Satzung ausdrücklich verpflichtet hat, nur solche Jugendorganisationen aufzunehmen, die die gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen. Die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen wird auch durch die Rechtsaufsicht über den Bayerischen Jugendring gewährleistet.
Satz 3 übernimmt die bisherige Regelung des Art. 15 Abs.2 JAG, wonach der Bayerische Jugendring im Falle der Anerkennung von Jugendverbänden und Jugendgemeinschaften durch Behörden nach Absatz 1 vor der Entscheidung zu hören ist. Diese Regelung, die der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung dient, wird entsprechend bisheriger Verwaltungsübung auch auf den Fall der Anerkennung anderer Träger, die überwiegend auf dem Gebiet der Jugendarbeit tätig sind, ausgedehnt.

Zu Absatz 5
Satz 1 1. Halbsatz verpflichtet einen anerkannten Träger, Veränderungen in den Umständen, die für die Anerkennung maßgeblich sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Damit soll sichergestellt werden, daß die Anerkennung wieder zurückgenommen werden kann, wenn die Voraussetzungen dafür nachträglich entfallen. Satz 1 2. Halbsatz verpflichtet den anerkannten Träger darüber hinaus, auch für die Anerkennung wesentliche Veränderungen bei seinen rechtlich selbständigen oder unselbständigen Mitgliedsorganisationen oder Untergliederungen der Anerkennungsbehörde unverzüglich mitzuteilen, da auch solche Veränderungen Auswirkungen auf die Anerkennung des freien Trägers selbst oder auf die Erstreckung der Anerkennung nach Absatz 2 Sätze 1 und 3 bzw. nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Sätze 1 und 3 haben können. Die gleiche Verpflichtung obliegt nach Satz 2 angeschlossenen rechtlich selbständigen Mitgliedsorganisationen.
Mit der Festlegung der Mitteilungspflichten wird die Anwendbarkeit des § 48 SGB X (Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse) sichergestellt. Nach § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung nur für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlaß eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine rechtliche Änderung eintritt. Absatz 5 stellt sicher, daß die Behörde von solchen Änderungen überhaupt Kenntnis erlangt. Darüber hinaus gewährleistet die Festlegung der Mitteilungspflicht auch, daß der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Veränderung der Verhältnisse aufgehoben werden kann. Diese Möglichkeit besteht dann, wenn der anerkannte Träger der in Absatz 5 verankerten Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 SGB X). <37>

zurück zur Übersicht AGSG - Kinder- und Jugendhilfe

 


verantwortlich
für diese Seite:


Stil wechseln: [ Standard ] [ blau-gelb ] [ Großschrift ] [ Druckansicht ]

top