Gesetze. Verordnungen
AGSG <BayKJHG> Kinder- und Jugendhilfe
Teil 7 - Vorschriften für den Bereich des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - und für weitere Regelungen des Kinder- und Jugendhilferechts
Abschnitt 2 Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe
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Unterabschnitt 1 Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendamt
- Art. 15 <3> Örtliche Träger
- Art. 16 <4> Jugendamt
- Art. 17 <5> Jugendhilfeausschuss als beschließender Ausschuss, Vorsitz
- Art. 18 <6> Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
- Art. 19 <7> Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
- Art. 20 <8> Aufgabe der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
- Art. 21 <9> Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
- Art. 22 <10> Amtsperiode des Jugendhilfeausschusses, Dauer der Mitgliedschaft
- Art. 23 <11> Fachkräfte
- Unterabschnitt 2 Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Zentrum Bayern Familie und Soziales, Landesjugendamt, Oberste Landesjugendbehörden
- Unterabschnitt 3 Aufgaben der kreisangehörigen Gemeinden, der Bezirke und des Bayerischen Jugendrings
- Unterabschnitt 4 Träger der freien Jugendhilfe
- Unterabschnitt 1 Pflegeerlaubnis und Aufsicht
- Unterabschnitt 2 Pflegevereinbarung
- Unterabschnitt 3 Finanzielle Leistungen, Zuständigkeiten
- Art. 44 <31> Rechtsverordnung
- Art. 45 <32> Zuständigkeit für die Aufsicht
- Art. 46 <33> Untersagung des Betriebs einer Einrichtung
- Art. 47 <34> Erteilung von Auskünften
- Art. 48 <35> Mitwirkung des Jugendamts
- Art. 49 <36> Festsetzung des Barbetrags
- Art. 50 <38> Geltendmachung des Kostenbeitrags
- Art. 51 <39> Kostenbeteiligung des Staates und der Bezirke
- Art. 52 <40> Kostenerstattung
- Art. 53 <41> Vorläufige Leistung
- Art. 54 <42> Mitteilungspflicht
- Art. 55 <43> Aufgaben und Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG)
- Art. 56 <44, 46> Zusammenwirken von Polizei und Jugendamt
- Art. 57 <45> Ausnahmen vom Jugendschutz
- Art. 58 <47> Fachliche Anforderungen an Urkundspersonen
- Art. 59 <48> Aufsicht des Vormundschaftsgerichts
- Art. 60 <49> Vereinsvormundschaften
- Art. 61 <49a> Vereinsbeistandschaften
- Art. 62 <51> Zuständigkeit nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
- Art. 63 <52> Zuständigkeit nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Art. 64 <53> Zuständigkeit bei Maßnahmen für mehrfach behinderte junge Menschen und bei Maßnahmen der Frühförderung für Kinder
- Art. 65 <54> Ermächtigungen
In <Klammern> die bisherigen Artikel des BayKJHG
Hinweise
Der Bayerische Landtag hat in seiner Plenarsitzung am 29.11.2006 das "Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)" beschlossen. Es fasst die bisher auf Einzelgesetze verteilten landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen zu den Sozialgesetzbüchern (SGB) des Bundes zusammen. Die "Vorschriften für den Bereich des Achten Buches Sozialbesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - und für weitere Regelungen des Kinder- und Jugendhilferechts" sind in Teil 7 des AGSG zusammengefasst und ersetzen das Bayerische Kinder- und Jugendhilfegesetz (BayKJHG). Das Gesetz trat zum 1. Januar 2007 in Kraft.
Die Vorschriften für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe wurden in materiell-rechtlicher Hinsicht weitgehend unverändert übernommen, in Einzelfällen erfolgte eine Anpassung an veränderte gesetzliche Vorgaben bzw. redaktionelle Anpassungen. Insofern ergeben sich für die Kinder- und Jugendhilfe hieraus keine wesentlichen Änderungen.
Die Textsammlung enthält zu den einzelnen Kapiteln, Abschnitten und Paragrafen
- den Gesetzestext,
- die für das Gesetzgebungsverfahren einschlägigen Begründungen (Gesetzentwurf der Staatsregierung)
- die zur Ausführung des früheren BayKJHG und nunmehr geltenden AGSG erlassenen Landesverordnungen sowie
- die von den obersten Landesjugendbehörden (Sozialministerium, Kultusministerium) erlassenen Vollzugshinweise
jeweils in absteigender chronologischer Reihenfolge.
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