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Jugendschutzgesetz
§ 1 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes

  1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
  2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, 
  3. ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht, 
  4. ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.

(2) Trägermedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind. Dem gegenständlichen Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen von Trägermedien steht das elektronische Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen gleich, soweit es sich nicht um Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages handelt.

(3) Telemedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien, die nach dem Telemediengesetz übermittelt oder zugänglich gemacht werden. Als Übermitteln oder Zugänglichmachen im Sinne von Satz 1 gilt das Bereithalten eigener oder fremder Inhalte.

(4) Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.

(5) Die Vorschriften der §§ 2 bis 14 dieses Gesetzes gelten nicht für verheiratete Jugendliche. 

Gesetzentwurf 2006

Zu Absatz 3

Aus dem neuen Begriff der Telemedien ergebende Folgeänderung  

Gesetzentwurf 2002

Zu Absatz 1

Nummer 1 und 2 entsprechen den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 JÖSchG und des § 1 Abs. 4 GjS. Demgegenüber ist der Begriff "Erziehungsberechtigter" in § 2 Abs. 2 JÖSchG sowohl in Literatur als auch zuweilen in der Praxis zu eng ausgelegt worden. Auch wird der Begriff "Erziehungsberechtigter" in § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII definiert. Um begrifflichen Überschneidungen vorzubeugen und um Rechtsklarheit in der Praxis zu schaffen, wurde deshalb die Definition der Personen, auf deren Begleitung es nach diesem Gesetz ankommt, in Nummer 3 (personensorgeberechtigte Person) und in Nummer 4 (erziehungsbeauftragte Person) neu gefasst. Erziehungsbeauftragte Person nach Nummer 4 ist zum Beispiel der volljährige Bruder, die volljährige Schwester, die Nachbarin, der Freund der Eltern, soweit diese auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt. Bei der Betreuung im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe ist erziehungsbeauftragte Person zum Beispiel der Ausbilder oder die Jugendhilfe-Mitarbeiterin.

Zu Absatz 2

Der Schriftenbegriff des § 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) und des § 1 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjS) wird im Satz 1 nicht mehr verwendet. Schriften sind nicht mehr typisch für die Medienwelt. Deshalb wird der Oberbegriff "Schriften" durch den Begriff "Trägermedien" ersetzt. Bei den entwicklungsbeeinträchtigenden oder jugendgefährdenden Medien handelt es sich oft nicht mehr um Schriften im klassischen Sinne eines Buches, einer Broschüre oder Zeitschrift, also um Printmedien, sondern zum Beispiel um Filme, Videokassetten oder Speicherplatten (CD-ROM, DVD). Hauptmerkmal ist die Verbreitung von Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern. Für die Aufgaben des Jugendmedienschutzes wird deshalb der Begriff "Trägermedien" neu eingeführt. Es wird in Satz 2 klargestellt, dass die unkörperliche elektronische Verbreitung, z. B. einer Musik- oder Videokassette oder einer Zeitschrift als Attachement zu einer E-Mail, der körperlichen Verbreitung gleichsteht. Das Gleiche gilt z. B. für Faxe, auch wenn sie beim Empfänger nicht ausgedruckt sind. Ausdrücklich ausgenommen ist der Rundfunk, d. h. Rundfunksendungen nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages.  

Zu Absatz 3

Neben dem neuen Begriff "Trägermedien" wird mit dem Begriff "Telemedien" ein für die Aufgaben des Jugendmedienschutzes neu geprägter Begriff herausgestellt, der die Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Telediensten im Sinne des Teledienstegesetzes (TDG) und Mediendiensten im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrages (MDStV) vermeidet, jedoch alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste (Teledienste im Sinne von § 2 Abs. 1 TDG und Mediendienste im Sinne von § 2 Abs. 1 des MDStV) mit Sicht auf den Kinder- und Jugendschutz umfasst.

Angesichts der Vielfalt der elektronischen Informationsund Kommunikationsdienste werden als "Telemedien" im Sinne dieser Bestimmung nur Medien mit Texten, Bildern oder Tönen genannt, da nur diese für den Jugendschutz relevant sein können. Bei dieser Begriffsbestimmung handelt es sich um die Abgrenzung zu Trägermedien im Hinblick auf den Kinder- und Jugendschutz, und nicht um einen neuen Begriff im Hinblick auf die Medienordnung.

Ausdrücklich ausgenommen ist der Rundfunk, d. h. Rundfunksendungen nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages.  

Zu Absatz 4

Der Begriff "Versandhandel" übernimmt die Definition des Bundesverfassungsgerichts - Vorprüfungsausschuss -(NJW 1982, 1512) und des OLG Düsseldorf (NJW 1984, 1977) und erweitert diesen zur Klarstellung um den elektronischen Versand, d. h. um den im Internet immer bedeutender werdenden Handel mit elektronisch versandten Dateien. Das heißt, unter Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes entgeltliche Geschäft zu verstehen, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant (Anbieter) und Besteller (Kunden) vollzogen wird.  

Zu Absatz 5

Die Bestimmung entspricht § 2 Abs. 5 JÖSchG.  

Vollzugshinweise:  

Das Gesetz gilt für Kinder und Jugendliche, die sich in seinem räumlichen Geltungsbereich (d. h. in der Bundesrepublik Deutschland) aufhalten. Ihre Staatsangehörigkeit ist unerheblich.  

Zu § 1 Abs. 1 Nr. 4:

Erziehungsbeauftragte Person

In § 1 Abs. 1 Nr. 4 wurde mit der Gesetzesnovellierung 2003 der bisherige Begriff des "Erziehungsberechtigten" durch den Begriff der "erziehungsbeauftragten Person" ersetzt. Dies kann jede Person sein, soweit sie

  • über 18 Jahre ist,
  • auf Dauer oder zeitweise Erziehungsaufgaben wahrnimmt und
  • aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person handelt.

Außerdem können erziehungsbeauftragte Personen auch solche sein, die ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder Jugendhilfe betreuen. 

Voraussetzungen für die erziehungsbeauftragte Person

Bei der Auslegung der Vorschrift schwierig gestaltet sich, was unter "Wahrnehmung von Erziehungsausgaben" zu verstehen ist, ob insbesondere besondere subjektive Anforderungen an die Geeignetheit und Qualität der beauftragten Person zu stellen sind, wie ein besonderes "Autoritätsverhältnis" gegenüber dem Minderjährigen. Dies wird in zwei obergerichtlichen Entscheidungen verneint (OLG Nürnberg, Urteil vom 12.09.2006, Az. 2 St OLG Ss 108/06 sowie OLG Bamberg, Beschluss vom 16.12.2008, Az. 2 Ss OWi 1325/08).

Die 2003 im Gesetzgebungsverfahren zum JuSchG von der Bundesregierung getroffene Annahme, es müsse ein Autoritätsverhältnis entstehen, ohne das Erziehung nicht denkbar sei (BT-Drs. 15/88, S,. 11; so auch bisherige Fassung der bayerischen Vollzugshinweise), konnt sich damit in der Praxis jedenfalls der für das Ordnungswidrigkeitsrecht zuständigen Obergerichte nicht durchsetzen. Zwar führt das Oberlandesgericht Bamberg z. B. aus, dass der Begriff der "erziehungsbeauftragten Person" in der von ihm vorgenommenen Auslegung im Einzelfall einem effektiven Jugendschutz zuwider laufen kann. Dies gelte vor allem dann, wenn es sich bei den begleitenden Personen lediglich um geringfügig ältere Freunde oder Jugendlichen, etwa andere "Cluquenmitglieder", oder um den volljährigen Freund einer Jugendlichen handelt. dies unterstreicht aber letztlich nur, dass bei § 1 Abs. 1 Nr. 4, der 2003 gegen das Votum Bayerns eingeführt wurde, dringender bundesgesetzlicher Handlungsbedarf besteht.

Eine wirksame Erziehungsbeauftragung liegt nach der bisherigen Rechtsprechung unter folgenden Voraussetzungen vor:  

Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben

  • Die erziehungsbeauftragte Person muss volljährig sein.
  • Zwischen den Eltrn bzw. der personensorgeberechtigten Person und der erziehungsbeauftragten Person muss eine entsprechende Vereinbarung im Einzelfall tatsächlich getroffen worden sein, mit der im Rahmen eines Auftragsverhältnisses die Aufsichtspflicht als Teil der Personensorge übertragen wird. Die Verantwortung über die sorgältige Auswahl der erziehungsbeauftragten Person obliegt den Eltern bzw. den personensorgeberechtigten Pesonen.
  • Die Vereinbarung ist schriftlich nachzuweisen. Dies ist nicht der Fall bei einem unvollständig ausgefüllten Vordruck, der zwar von einem Personensorgeberechtigten unterschrieben wurde, ohne dass aber die erziehungsbeauftragte Person namentlich bekannt ist. Bloße "Blanko"-Antragsformulare, mit denen sich die Jugendlichen letztlich selbst eine erwachsene Person als Erziehungsbeauftragten aussuchen können, reichen damit keinesfalls für eine wirksame Beauftragung aus.
  • Die erziehungsbeauftragte Person muss dem Erziehungsauftrag und den damit verbundenen Aufsichtspflichten nachkommen können. Sie muss die Aufsichtspflicht tatsächlich wahrnehmen und objektiv in der Lage sein, den anvertrauten jungen Menschen zu leiten und zu lenken. Dies ist etwa dann nicht mehr der Fall, wenn die erziehungsbeauftragte Peson nicht (mehr) anwesend ist oder in Folge von Alkohol- oder Drogenkonsums objektiv nicht mehr in der Lage ist, die vereinbarten Aufsichtspflichten zu übernehmen. Wenn die vermeintlich erziehungsbeauftragte Person in einem anderen Raum angetroffen wird, muss zunächst geklärt werden, ob diese nur kurz den Raum verlassen hat und sich nur vorübergehend woanders befindet oder ob sie sich dauerhaft von dem zu beaufsichtigenden Minderjährigen entfernt hat. Bei einem dauerhaften Aufenthalt in einem andern Raum - der nachgewiesen werden muss - läge ein Verstoß gegen die Bestimmungen des JuSchG vor. Bei einer nur vorübergehenden Entfernung von dem Minderjährigen liegt noch kein Verstoß vor, da die erziehungsbeauftragte Person grundsätzlich noch in der Lage ist, den ihr übertragenen Aufgaben gerecht zu werden. Man muss es wohl zunächst der erziehungsbeauftragten Person überlassen, in welcher Art und Weise sie ihre Aufgaben wahrnimmt. Sie mur nur grundsätzlich dazu in der Lage sein.
  • Die Einsetzung des Veranstalters, Gastwirts oder von diesen beauftragten Personen als "erziehungsbeauftragte Person" ist nicht möglich, da hier ein Interessenskonflikt vorliegt. Eine effektive Wahrnehmung des Erziehungsauftrags und der Beaufsichtigung dürften ebenso kaum möglich sein.
  • Personen, die sich als Jugendleiter ausweisen, sind nur dann automatisch erziehungsbeauftragte Person, wenn sie genau in dieser Funktion mit den Jugendlichen eine Unternehmung machen oder eine Veranstaltung besuchen. In allen anderen Fällen ist auch für Jugendleiter eine einzelne Beauftragung durch die Eltern notwendig.
  • Hinsichtlich der Frage bis zu wie viele Kinder/Jugendliche von einer Person beaufsichtigt werden können, sind vor allem die örtlichen Gegebenheiten und die Art der Veranstaltung zu berücksichtigen. So werden z. B. bei einem Konzert mit Sitzplätzen mehr Kinder beaufsichtigt werden können als bei einem Besuch in einer großen, eventuell sogar auf mehrere Bereiche oder Ebenen aufgeteilten Diskothek.

Bei volljährigen Partnern oder Partnerinnen einer minderjährigen Person ist die Erziehungsbeauftragung besonder zu hinterfragen. In Beziehungen besteht grundsätzlich ein partnerschaftliches Verhältnis, bei dem notwendige erzieherische Interventionen in der Praxis im Regelfall unterbleiben. Das Gleiche gilt in der Regel für die Beauftragung von (bloßen) Freunden, Freundinnen, Kameraden oder Bekannten der minderjährigen Person. In diesen Konstellationen ist genau darauf zu achten, ob eine Erziehungsbeauftragung unter o. g. Voraussetzungen auch tatsächlich vorliegt.

Auch bei Eltern und der erziehungsberechtigten Person kommt selbst eine Ordnungswidrigkeit in Betracht, wenn sie ihre Aufsichtspflichten im Rahmen einer "Erziehungsbeauftragung" verletzen. Schließlich kann durch die Aufsichtspflichtverletzung ein Verhalten eines Kindes oder einer jugendlichen Person herbeigeführt oder gefördert werden, das durch ein Verbot im JuSchG verhindert werden soll (§ 28 Abs. 4).

Ordnungswidrigkeit auch bei Eltern und der erziehungsbeauftragten Person selbst möglich

Auch bei Eltern und der erziehungsbeauftragten Person kommt selbst eine Ordnungswidrigkeit in Betracht, wenn sie ihre Aufsichtspflichten im Rahmen einer "Erziehungsbeauftragung" verletzen. Schließlich kann durch die Aufsichtspflichtverletzung ein Verhalten eines Kindes oder einer jugendlichen Person herbeigeführt oder gefördert werden, das durch ein Verbot im JuSchG verhindert werden soll (§ 28 Abs.4).  

Exkurs:
Jugendbeeinträchtigende Veranstaltungen und Gewerbebetriebe (§ 7)


Über die gesetzlichen Anforderungen der erziehungsbeauftragten Person hinaus sind weitergehende behördliche Anordnungen möglich, wenn von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen ausgeht (siehe § 7).  

Zu § 1 Abs. 2:

Trägermedien

Der bisher verwendete Schriftenbegriff des § 11 Absatz 3 StGB findet hier keine Anwendung mehr. Bedingt durch die technische Weiterentwicklung wurde der bisherige enge Oberbegriff "Schriften" durch den Begriff "Trägermedien" ersetzt. Das JuSchG unterscheidet zwischen Trägermedien und Telemedien, § 1 Abs. 2 und 3.  

Trägermedien sind Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern (Offline-Medien), wie z. B. Bücher, Broschüren, Zeitschriften, Comics, Fanzines, Filme, Videos, CDs, DVDs, CD-ROMs, Laserdisks, sonstige Speicherplatten, Tonträger, Spielautomaten usw. Das elektronische Verbreiten (u. a. E-Mail und Fax; nicht aber Rundfunk i. S. d. Art. 2 RStV) dieser Trägermedien ist dem gegenständlichen gleichgestellt. Die Regelungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) bleiben unberührt.  

Zu § 1 Abs. 3:

Telemedien

Telemedien
sind alle nicht gegenständlichen Medien, die über elektronische Informations- und Kommunikationsdienste übermittelt oder zugänglich gemacht werden (Online-Medien), z. B. Angebote über Internet (wie z. B. Homepages über www, Chat, E-Mail), Intranet, Teletext, Teleshopping, Video-on-demand (nicht jedoch Fernsehen und Hörfunk). Als Übermitteln oder Zugänglichmachen gilt das Bereithalten von eigenen oder fremden Inhalten.

Rundfunksendungen im Sinne des § 2 Rundfunkstaatsvertrag stellen dagegen eine eigene Kategorie dar und fallen nicht unter den Begriff der Telemedien.  

Zu § 1 Abs. 4:

Versandhandel

Der Begriff Versandhandel wird in § 1 Absatz 4 definiert. Hierunter fallen z. B. Katalogversand, Internet-Shopping und Online-Auktionen.

Zwar gilt das Verbot des Versandhandels mit spezifischen Medien (vgl. § 12 Abs. 3 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 3); durch technische oder sonstige Vorkehrungen ist jedoch sichergestellt, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, somit handelt es sich nach der Begriffsbestimmung nicht um Versandhandel. Eine ausreichende Altersverifikation wird beispielsweise gewährleistet durch das Post-Ident-Verfahren, das eine Face-to-Face-Kontrolle unter Vorlage eines Personalausweises zur Identifikation beinhaltet, ergänzt durch eine geeignete Endkontrolle bei der Übergabe an den Besteller (z. B. mittels "Einschreiben eigenhändig"; vgl. Urteil des OLG München Az.: 29 U 2745/04 vom 29. Juni 2004).  

Versandhandel von Bildträgern, die für Kinder oder Jugendliche freigegeben sind

Hinsichtlich der Bildträger mit einer Altersfreigabe "Freigegeben ohne Altersbeschränkung", "Freigegeben ab sechs Jahren", "Freigegeben ab zwölf Jahren" bzw. "Freigegeben ab sechzehn Jahren" ist der Versandhandel nicht verboten. Beim Angebot dieser Medien (z. B. auf der Internetseite) muss auf eine Alterskennzeichnung durch USK oder FSK deutlich hingewiesen werden. Bei der Abgabe sind die Altersgrenzen zu beachten. Daher sollte der Versand nur im Rahmen eines geeigneten Altersnachweises vorgenommen werden: Onlineüberprüfung des Alters bei der Bestellung durch Prüfung der Personalausweisnummer (sog. PersoCheck) oder durch einen gleichzeitigen Abgleich der Bestellerdaten mit der Schufa-Datenbank (Quality-Bit) (vgl. Hinweise der Obersten Landesjugendbehörden zum Versandhandel nach § 1 Abs. 4 JuSchG, abgedruckt als Anlage 5 im Anhang).  

Zu § 1 Abs. 5:

Geltungsbereich des JuSchG

Die Vorschriften der §§ 2-14 gelten nicht für verheiratete Jugendliche (§ 1 Abs. 5). Die Regelungen der §§ 15 ff (Schutz vor jugendgefährdenden Medien) sind jedoch auch auf sie anzuwenden.  

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