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Jugendschutzgesetz
§ 18 Liste jugendgefährdender Medien


(1) Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien sowie Medien, in denen

  1. Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder 
  2. Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird.

(2) Die Liste ist in vier Teilen zu führen.

  1. In Teil A (Öffentliche Liste der Trägermedien) sind alle Trägermedien aufzunehmen, soweit sie nicht den Teilen B, C oder D zuzuordnen sind; 
  2. in Teil B (Öffentliche Liste der Trägermedien mit absolutem Verbreitungsverbot) sind, soweit sie nicht Teil D zuzuordnen sind, Trägermedien aufzunehmen, die nach Einschätzung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien einen in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184a oder § 184b des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt haben; 
  3. in Teil C (Nichtöffentliche Liste der Medien) sind diejenigen Trägermedien aufzunehmen, die nur deshalb nicht in Teil A aufzunehmen sind, weil bei ihnen von einer Bekanntmachung der Aufnahme in die Liste gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 abzusehen ist, sowie alle Telemedien, soweit sie nicht Teil D zuzuordnen sind; 
  4. in Teil D (Nichtöffentliche Liste der Medien mit absolutem Verbreitungsverbot) sind diejenigen Trägermedien, die nur deshalb nicht in Teil B aufzunehmen sind, weil bei ihnen von einer Bekanntmachung der Aufnahme in die Liste gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 abzusehen ist, sowie diejenigen Telemedien aufzunehmen, die nach Einschätzung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien einen in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184a oder § 184b des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt haben.

(3) Ein Medium darf nicht in die Liste aufgenommen werden

  1. allein wegen seines politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Inhalts, 
  2. wenn es der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre dient, 
  3. wenn es im öffentlichen Interesse liegt, es sei denn, dass die Art der Darstellung zu beanstanden ist.

(4) In Fällen von geringer Bedeutung kann davon abgesehen werden, ein Medium in die Liste aufzunehmen.

(5) Medien sind in die Liste aufzunehmen, wenn ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung festgestellt hat, dass das Medium einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a oder § 184b des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte hat.

(6) Telemedien sind in die Liste aufzunehmen, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz die Aufnahme in die Liste beantragt hat; es sei denn, der Antrag ist offensichtlich unbegründet oder im Hinblick auf die Spruchpraxis der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien unvertretbar.

(7) Medien sind aus der Liste zu streichen, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht mehr vorliegen. Nach Ablauf von 25 Jahren verliert eine Aufnahme in die Liste ihre Wirkung.

(8) Auf Filme, Film- und Spielprogramme, die nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 gekennzeichnet sind, findet Absatz 1 keine Anwendung. Absatz 1 ist außerdem nicht anzuwenden, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz über das Telemedium zuvor eine Entscheidung dahin gehend getroffen hat, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach Absatz 1 nicht vorliegen. Hat eine anerkannte Einrichtung der Selbstkontrolle das Telemedium zuvor bewertet, so findet Absatz 1 nur dann Anwendung, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach Absatz 1 für gegeben hält.

Beschlussempfehlung 2008

Zu Abs. 2 und 5

...

Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Anpassungen an die Einführung des neuen § 184c StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften).

Gesetzentwurf 2008

Zu Absatz 1

Die beispielhafte Aufzählung der im Gesetz genannten Indizierungskriterien für die Entscheidung der Bundesprüfstelle wird erweitert und präzisiert. Die Aufzählung ist richtungweisend für die Bundesprüfstelle, Medien mit diesen Inhalten zu indizieren. Die bisherige Aufzählung in § 18 Abs. 1 Satz 2 wird um weitere Kriterien ergänzt, die eine Indizierung von Medien vorsehen, in denen entweder Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird. 

Gesetzentwurf 2003/1

Zu Absätzen 2 und 5

Folgeänderung wegen der Neuordnung der §§ 184 ff. StGB  

Gesetzentwurf 2002

Der Paragraph regelt die Voraussetzungen für Aufnahme und Streichung aus der Liste und führt entsprechend den Gegebenheiten in der Medienlandschaft die Führung der Liste in vier Teilen ein. 

Zu Absatz 1

Satz 1 umschreibt in Anlehnung an § 1 Abs. 1 SGB VIII neu, welche Medien jugendgefährdend sind: "Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden". Die bisherige Terminologie wird hierdurch präziser gefasst und sprachlich überarbeitet, wodurch sich aber keine inhaltliche Änderung der Beurteilungskriterien ergibt. Satz 2 übernimmt die beispielhafte Aufzählung des § 1 Abs. 1 Satz 2 GjS, wobei die Aufzählung "den Krieg verherrlichende" Medien entfallen konnte, weil diese Formulierung in die Aufzählung der schwer jugendgefährdenden Medien (vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 2) aufgenommen wurde.  

Zu Absatz 2

Die Führung einer einheitlichen Liste, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht wird, hat sich bei Telemedien nicht bewährt, vgl. IuKDG - Bericht der Bundesregierung, S. 22, Ziffer 1.2.5. Daneben sind die - über den Jugendschutz hinaus - weitergehenden Verbreitungsbeschränkungen des Strafgesetzbuches zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung dieser Gründe ist die Liste nunmehr in vier Teilen zu führen.
In die öffentliche Liste (Teil A) werden nur Trägermedien aufgenommen, deren Listenaufnahme nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht wird, und die nach Einschätzung der Bundesprüfstelle nicht ohnehin weitergehenden Verbreitungs- und Werbebeschränkungen unterliegen, und zwar gleichgültig, ob die Aufnahme konstitutiv oder wie bei z. B. bei pornographischen (§ 184 Abs. 1 StGB) oder bei offensichtlich schwer jugendgefährdenden Medien nur deklaratorisch ist.
In die öffentliche Liste - Trägermedien mit absolutem Verbreitungsverbot (Teil B) - werden nur Trägermedien aufgenommen, die nach Einschätzung der Bundesprüfstelle einen nach § 86, § 130, § 130a, § 131 und § 184 Abs. 3 und 4 bezeichneten Inhalt haben und deren Listenaufnahme nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht wird.
In die nichtöffentliche Liste (Teil C) werden zum einen Trägermedien aufgenommen, deren Listenaufnahme nach § 24 Abs. 3 Satz 2 nicht bekannt gemacht wird, sowie Telemedien, deren Listenaufnahme grundsätzlich nicht bekannt gemacht werden. Die Aufnahme in Teil C setzt des Weiteren voraus, dass diese Medien nach Einschätzung der Bundesprüfstelle nicht nach dem Strafgesetzbuch weitergehenden Verbreitungs- und Werbebeschränkungen unterliegen. 

Die Listenaufnahme wird den obersten Landesjugendbehörden sowie der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz (§ 21 Abs. 8 Nr. 4) mitgeteilt. Das heißt, dass die jeweilige oberste Landesjugendbehörde, in deren Land der Anbieter seinen Sitz hat, die für den Vollzug zuständigen Behörden zu informieren hätte (dies muss bei Trägermedien erfolgen, deren Aufnahme in die Liste nicht bekannt gemacht wird). Speziell für Telemedien, für die die Rechtsfolgen der Indizierung noch im Landesrecht zu regeln sind, haben die Länder die zentrale Aufsichtsstelle für den Jugendmedienschutz zur Medienaufsicht eingerichtet, die diese Aufgabe übernehmen kann.
In die nichtöffentliche Liste - Medien mit absolutem Verbreitungsverbot (Teil D) - werden zum einen Trägermedien aufgenommen, deren Listenaufnahme nach § 24 Abs. 3 Satz 2 nicht bekannt gemacht wird, sowie Telemedien, die nach Einschätzung der Bundesprüfstelle einen nach § 86, § 130, § 130a, § 131 und § 184 Abs. 3 und 4 bezeichneten Inhalt haben, deren Listenaufnahme aber grundsätzlich nicht bekannt gemacht wird.
In Teil B und D der Liste sind folgende Straftatbestände aufgeführt: § 86 (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen), § 130 (Volksverhetzung), § 130a (Anleitung zu Straftaten), § 131 (Gewaltdarstellung) und § 184 Abs. 3 (Verbreitung harter Pornographie) und 4 (Wiedergabe eines tatsächlichen oder wirklichkeitsnahen Geschehens des sexuellen Missbrauchs von Kindern). 

Zu Absatz 3

§ 1 Abs. 2 GjS wird unverändert übernommen.  

Zu Absatz 4

Satz 1 entspricht § 2 Abs. 1 GjS. 

Zu Absatz 5

Die Vorschrift regelt die Listenaufnahme, wenn ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung festgestellt hat, dass das Medium einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131 oder § 184 des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte hat. Diese Listenaufnahme ist der Vollständigkeit halber notwendig, hat jedoch nur deklaratorische Bedeutung, da diese Medien bereits nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 kraft Gesetzes indiziert sind. 

Zu Absatz 6

Die Bestimmung sieht vor, dass Telemedien in die Liste aufzunehmen sind, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz die Aufnahme in die Liste beantragt hat. Dies entspricht dem Grundsatz der gegenseitigen Verbindlichkeit wertender Jugendschutzentscheidungen, der in den Eckpunkten zwischen den Ländern und der Bundesregierung vereinbart worden ist. Der Grundsatz der gegenseitigen Verbindlichkeit kann jedoch dann keine Geltung haben (letzter Halbsatz), wenn der Antrag der zentrale Stelle der Länder für den Jugendmedienschutz offensichtlich unbegründet oder im Hinblick auf die Spruchpraxis der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien unvertretbar ist. 

Zu Absatz 7

Die Vorschrift bestimmt die Voraussetzung der bisher nicht geregelten, aber praktizierten Listenstreichung. Bestehen Zweifel, entscheidet die Bundesprüfstelle (§ 21 Abs. 5 Nr. 2). Satz 2 ergänzt dies durch eine automatische Löschung nach 25 Jahren, die angesichts nicht unbeträchtlicher zeitgebundener Bewertungsdifferenzen gerechtfertigt ist. 

Zu Absatz 8

Satz 1 entspricht § 6 Abs. 7 und § 7 Abs. 5 JÖSchG und korrespondiert mit § 14 Abs. 3 Satz 1 und Absatz 4, die regeln, dass Film- und Spielprogramme keine Kennzeichnung erhalten, wenn eine Indizierung erfolgt ist oder in Betracht kommt. Um Doppelarbeit verschiedener Stellen und einander widersprechende Entscheidungen von Jugendschutzbehörden zu vermeiden, steht die Kennzeichnung der obersten Landesjugendbehörden einem Verfahren vor der Bundesprüfstelle entgegen. Bundes- und Landesstellen sind an die Feststellungen der jeweils anderen Stelle gebunden.
Das Gleiche gilt nach Satz 2 für Telemedien, über die bereits die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz entschieden hat, dass sie nicht jugendgefährdend sind. In den zwischen den Ländern und der Bundesregierung vereinbarten Eckwerten ist der Grundsatz der gegenseitigen Verbindlichkeit wertender Jugendschutzentscheidungen festgelegt. Hält die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz das Telemedium für jugendgefährdend, so hat sie das Recht, die Aufnahme in die Liste für jugendgefährdende Medien zu beantragen (vgl. § 21 Abs. 2).
Entsprechend den zwischen den Ländern und der Bundesregierung vereinbarten Eckwerten überprüft die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz die Entscheidungen der nach Landesrecht anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle über Telemedien. Von daher ist in Satz 3 bestimmt - damit Doppelarbeit vermieden wird -, dass die Bundesprüfstelle über die Aufnahme des Telemediums in die Liste jugendgefährdender Medien erst entscheiden kann, wenn zunächst die zentrale Aufsichtstelle der Länder für den Jugendmedienschutz die Entscheidungen der anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle überprüft hat und das Telemedium für jugendgefährdend hält. 

Vollzugshinweise:  

In § 18 Abs. 1 ist bestimmt, dass Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen sind. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen und Rassenhass anreizende Medien.  

Durch das Erste Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes vom 1.7.2008 wurden die beispielhafte Aufzählung von Jugendgefährdungen um diejenigen Medien ergänzt, in denen

  • Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder
  • Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird. 

Bereits vor dem 01.07.2008 wurden diese Gefährdungsaspekte bei den bisherigen Entscheidungen der BPjM signifikant berücksichtigt. Durch die Aufnahme der Kriterien in den Gesetzestext wurde lediglich ihre Bedeutung hervorgehoben.  

Die Indizierungsgründe entsprechend der Spruchpraxis der Bundesprüfstelle finden sich unter http://www.bundespruefstelle.de/bmfsfj/generator/bpjm/Jugendmedienschutz/Indizierungsverfahren/spruchpraxis.html

Die Liste jugendgefährdender Medien wird gemäß § 18 Abs. 2 in vier Teilen geführt, wobei bei Trägermedien (vgl. § 1 Abs. 2) unterschieden wird zwischen einer öffentlichen Liste (Teile A und B) und einer nichtöffentlichen Liste (Teile C und D). Telemedien (vgl. § 1 Abs. 3) werden nur in der nichtöffentlichen Liste geführt. Des Weiteren wird unterschieden zwischen Listen mit einem Verbreitungsverbot in Bezug auf Minderjährige und Listen mit einem absoluten Verbreitungsverbot (§ 18 Abs. 2).

Zusätzlich zu den gesetzlichen Vorgaben wird von der Bundesprüfstelle eine Liste Teil E geführt. Diese ist öffentlich und enthält alle Medien, die vor dem 01.04.2003 indiziert wurden und bei denen deshalb noch keine Unterteilung in A, B, C oder D erfolgte.  

 

BezeichnungInhalt lt. Gesetz Erläuterung

Teil A

Öffentliche Liste der Trägermedien

Trägermedien soweit nicht B, C, oder D

Trägermedien mit einem jugendgefährdenden, aber nicht strafrechtlich relevanten Inhalt, die den Verbreitungsverboten des § 15 unterliegen

Teil B

Öffentliche Liste der Trägermedien mit absolutem Verbreitungsverbot

Trägermedien, die einen in § 86, § 130, § 130a, § 131 oder
§ 184 Abs. 3 oder 4 StGB bezeichneten Inhalt haben, soweit nicht in D

Alle Trägermedien, die jugendgefährdend und strafrechtlich relevant sind

 

Teil C

Nichtöffentliche Liste der Medien

Trägermedien, die nur deshalb nicht in A aufgeführt sind, weil gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 von einer Veröffentlichung abgesehen wird
sowie
alle Telemedien, soweit nicht D

jugendgefährdende Trägermedien, bei denen von einer Veröffentlichung abgesehen wird
sowie
Telemedien mit einem jugendgefährdenden, aber nicht strafrechtlich relevanten Inhalt

Teil D

Nichtöffentliche Liste der Medien mit absolutem Verbreitungsverbot

Trägermedien, die nur deshalb nicht in B stehen, weil gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 von einer Veröffentlichung abgesehen wird
sowie
Telemedien die einen in § 86, § 130, § 130a, § 131 oder § 184 Abs. 3 oder 4 StGB bezeichneten Inhalt haben

strafrechtlich relevante Trägermedien, bei denen von einer Veröffentlichung abgesehen wird
sowie
alle Telemedien, die jugendgefährdend und strafrechtlich relevant sind

Teil E

Indizierungen, die vor dem 01.04.2003 erfolgten und für die daher keine Einteilung in die Teile A - D erfolgte

Die BPjM kann bei jugendgefährdenden Inhalten alle herkömmlichen und alle neuen Medien, mit Ausnahme des Rundfunks, indizieren. Bei Telemedien sind jedoch Absprachen mit bzw. Stellungnahmen der (KJM erforderlich (§ 18 Abs. 6 und 8, § 21 Abs. 6). 

Im Gesetz sind ausdrücklich auch die Möglichkeit und das Verfahren der Streichung aus der Liste geregelt. Nach Ablauf von 25 Jahren verliert die Aufnahme in die Liste automatisch ihre Wirkung (§ 18 Abs. 7). Nach Ablauf von zehn Jahren kann von Amts wegen die Streichung aus der Liste im vereinfachten Verfahren (d. h. durch den Vorsitzenden und zwei Mitglieder) beschlossen werden (§ 23 Abs. 4).  

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