Jugendschutzgesetz
§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
- Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
- andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
- an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
- in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.
§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.
Gesetzentwurf 2004
Zu Absatz 4
Alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops), die im Alkopopsteuergesetz definiert werden, verzeichneten in den letzten Jahren einen erheblichen Absatzanstieg. Nach Angaben der Alkohol- bzw. Spirituosenindustrie stieg der Absatz um bis zu 341 Prozent an. Insbesondere unter jungen Menschen sind Alkopops sehr attraktiv, da der Alkoholgeschmack in diesen Getränken durch die vorherrschend süße Geschmacksnote verdeckt wird. Um den immer früheren Einstieg von Kindern und Jugendlichen in den regelmäßigen Alkoholkonsum, insbesondere durch diese Getränke, zu verhindern, ist es notwendig, dass Alkopops mit einem gut sichtbaren Hinweis auf das Abgabeverbot des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Jugendschutzgesetz gekennzeichnet sind. Dieser Hinweis dient nicht nur zur Aufklärung der jungen Menschen, die Alkopops konsumieren wollen, sondern vor allem auch zur Aufklärung von Eltern, Lehrern und des Verkaufspersonals über die geltende gesetzliche Regelung des Jugendschutzes. Unter den Begriff "Fertigpackung" fallen nach der geltenden Begriffsbestimmung im Eichgesetz alle denkbaren Verpackungen, also nicht nur die Flaschen oder sonstigen Behältnisse, sondern auch alle anderen denkbaren Verpackungen wie z. B. Umhüllungen. Die besondere Kennzeichnungsregelung, die über die Mindestanforderungen der EG-Lebensmittel-Kennzeichnungsrichtlinie 13/2000 hinausgeht, lehnt sich an die geltende EG-rechtliche Kennzeichnungsregelung für Rum-Verschnitt an (Artikel 9 Abs. 2 der EG-Spirituosen-Grundverordnung Nr. 1576/89), die im Interesse einer umfassenden Verbraucheraufklärung restriktivere Regeln festlegt.
Gesetzentwurf 2002
Die Bestimmung entspricht unverändert § 4 Abs. 1 JÖSchG.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift entspricht § 4 Abs. 2 Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift entspricht inhaltlich im Wesentlichen § 4 Abs. 3 JÖSchG. Die Ausnahme vom Verbot der Automatenaufstellung wird ergänzt für den Fall der Aufstellung an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort. Die verschiedenen Beschränkungen des Gesetzes für den Automatenverkauf werden dabei nach einheitlichen Maßstäben redigiert.
Vollzugshinweise:
Zu Absatz 1 Nr. 1
Gaststätte
Zum Begriff der Gaststätte: siehe § 4
Öffentlichkeit
Zum Begriff der Öffentlichkeit: siehe § 5
Branntwein bzw. brantweinhaltige Getränke
"Branntwein" ist jedes aus gegorener, alkoholhaltiger Flüssigkeit durch Destillation oder auf sonstigem Weg gewonnene alkoholhaltige Erzeugnis. Dies sind z. B. Schnäpse, Liköre, Weinbrand, Rum, Whisky, Korn, Magenbitter und sonstige Spirituosen.
Der im Gesetz verwendete Begriff "Branntwein" kann zu Missverständnissen führen. Im früheren Sprachgebrauch wurde unter "Branntwein" jedes durch Destillation gewonnene hochprozentige alkoholische Getränk verstanden. Eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaft (VO des Rates der EG 1576/89 vom 29.05.1989) hat hierfür den Sammelbegriff "Spirituose" festgelegt und zugleich als deren Mindestalkoholgehalt 15 % Vol. bestimmt. Als Branntwein werden nach dieser Verordnung nur die Destillate aus Wein oder Branntwein angesehen. Das neue Recht wollte aber insoweit erkennbar keine Änderung herbeiführen. Es versteht unter Branntwein alle Spirituosen einschließlich des unvergällten Alkohols.
Mixgetränke (Alkopops)
"Branntweinhaltige Getränke" sind diejenigen Mixgetränke, die mit Branntwein, wie z. B. mit Whisky, Rum, Gin, Wodka oder sonstigen Schnäpsen, versetzt sind, sog. Alkopops (z. B. Longdrinks, Cocktails, aber auch die "Goaßn-Maß" usw.). Auch wenn manche dieser Mixgetränke insgesamt einen geringeren Alkoholgehalt aufweisen als Wein oder Bier (= andere alkoholische Getränke), so ändert dies nichts an der Tatsache, dass es sich um "branntweinhaltige Getränke" handelt, die nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden dürfen.
Ausgehend von der geschmacksprägenden Wirkung und einer möglichen suchtfördernden Wirkung ist hier eine strikte Einhaltung der Bestimmungen und eine verstärkte Kontrolle des Abgabeverbots notwendig.
Die Gesetzesformulierung "die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten" bezieht sich nur auf Lebensmittel, nicht auch auf branntweinhaltige Getränke. Die beigefügte Menge und der (Gesamt-) Alkoholgehalt spielen somit bei der Beurteilung keine Rolle, sondern nur die Tatsache, ob das Getränk Branntwein enthält oder nicht
Lebensmittel
"Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten", sind z. B. Eisbecher mit Spirituosenzusatz, alkoholhaltige Pralinen, Früchte in Alkohol (Rumfrüchte), Torten oder Pudding mit Alkoholzusatz. "Nicht nur geringfügige Menge" bezieht sich auf das Lebensmittel insgesamt, d. h. Branntwein muss wesentlicher Bestandteil, nicht nur Gewürzzutat sein. Nicht darunter fällt z. B. eine Rumrosine in einem Eisbecher, wohl aber ein Gläschen Likör im Eisbecher. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geht in seiner Broschüre zum JuSchG hierbei von einem Alkoholgehalt von mehr als 1 Volumenprozent (% Vol.) aus.
Abgabe
Abgabe ist jede Form der Zugangsverschaffung zu den Getränken und umfasst nicht nur den entgeltlichen Verkauf. Untersagt ist also gegenüber Kindern und Jugendlichen auch ein Ausschank zur Probe, zur Kundenwerbung oder im Rahmen von Veranstaltungen. Dabei geht es nicht nur um den eigenen Verzehr. Der Klarheit willen ist jede Abgabe untersagt, also auch wenn vorgeblich oder tatsächlich für Erwachsene der Branntwein besorgt werden soll. Dies betrifft auch so genannte "Testkäufe" (vgl. § 28 Abs. 4).
Mittelbare Abgabe
Als Problem im Vollzug stellte sich zudem heraus, dass die Abgabevorschriften häufig dadurch umgangen werden, dass alkoholische Getränke von älteren Jugendlichen oder Heranwachsenden für Jüngere "organisiert" werden. Daher wird darauf hingewiesen, dass die Abgabe alkoholischer Getränke an Personen, die diese entgegen den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes an Minderjährige weitergeben, unzulässig ist.
Gestattung des Verzehrs
Die genannten Altersgrenzen gelten auch hinsichtlich der Gestattung des Verzehrs alkoholischer Getränke in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit (§ 9 Abs.1 a.E.). Daher dürfen Erwachsene nicht gestatten, dass in ihrem Verantwortungsbereich entgegen der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes alkoholische Getränke von Minderjährigen konsumiert werden; bei Gewerbetreibenden reicht sogar Fahrlässigkeit aus. Andernfalls kann eine Ordnungswidrigkeit vorliegen (§ 28 Abs.1 Nr.10, Abs.4). Daher sollten schon aus eigenem Interesse Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass tatsächlich auch kein Verzehr alkoholischer Getränke durch Kinder und Jugendliche der jeweiligen Altersstufen erfolgt. Als geeignete Maßnahme bietet sich eine entsprechende Aufsicht an.
Weitere Anordnungen nach § 7
Weitergehende behördliche Anordnungen sind möglich, wenn von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen ausgeht (siehe § 7).
Nachweis des Lebensalters
Zum Nachweis des Lebensalters siehe § 2 Abs.2
Siehe auch AMS vom 12.10.2007, AZ. VI5/7311-6/4/07 (siehe Anlage 1)
Zum Versandhandel von Alkohol siehe § 2 Abs.2
Zu Absatz 1 Nr. 2
Andere alkoholische Getränke
"Andere alkoholische Getränke" dürfen an Jugendliche über 16 Jahren auch ohne Begleitung von Personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Personen abgegeben werden.
"Andere alkoholische Getränke" sind z. B. Bier, Wein, Sekt, Obstwein, Most. Wein-Mixgetränke oder Bier-Mixgetränke, denen kein Branntwein, sondern lediglich Saft oder Aromen zugesetzt werden fallen - ebenso wie "Radler", Cola-Weizen u. ä. - unter die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 und dürfen als sog. "andere alkoholische Getränke" an Jugendliche ab 16 Jahren abgegeben werden.
Nach ständiger Rechtsprechung ist alkoholfreies Bier kein alkoholisches Getränk im Sinne der Vorschrift, auch wenn der Verzehr wegen der Geschmacksgewöhnung aus präventiven Aspekten sicherlich bedenklich erscheint. "Alkoholfreies Bier" ist jedoch nicht völlig alkoholfrei im naturwissenschaftlichen Sinn, es hat einen Restalkoholgehalt bis zu 5,0 Gramm/l (= 0,5 % Vol.). Einen Restalkoholgehalt haben auch Süßmoste und Kefir. Wird die 1 % Vol. Alkoholgrenze überschritten, handelt es sich um alkoholische Getränke. Dazu gehört auch leichtes Bier sowie leicht vergorener neuer Wein.
Zu Absatz 2:
"Elternprivileg"
Kindern darf selbst in Begleitung ihrer Eltern der Verzehr von alkoholischen Getränken jeglicher Art nicht gestattet werden.
Sind Personensorgeberechtigte (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3) anwesend, dürfen jedoch Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren "andere alkoholische Getränke" verzehren. Die Anwesenheit von erziehungsbeauftragten Personen reicht also für die Ausnahme des Abs. 2 nicht aus.
Zu Absatz 3:
Vertriebsverbot in Automaten
Das Automaten-Vertriebsverbot für Branntwein, branntweinhaltige Getränke sowie für Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, gilt uneingeschränkt; dies ergibt sich aus dem Hinweis, dass § 20 Nr. 1 Gaststättengesetz unberührt bleibt.
Bezüglich "anderem Alkohol" gilt das grundsätzliche Abgabeverbot von alkoholischen Getränken aus Automaten dann nicht,
- wenn der Automat an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist
- oder bei Aufstellung in einem gewerblich genutzten Raum, wenn durch technische Sicherung oder ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche keine alkoholischen Getränke entnehmen können.
Gewerblich genutzte Räume
Der Begriff des gewerblich genutzten Raumes bestimmt sich nicht nach der Gewerbeordnung, sondern danach, ob es sich um ein Angebot eines verantwortlichen Betreibers an eine Vielzahl von Menschen handelt.
Unerheblich ist, ob dies in öffentlich-rechtlicher Form (z. B. bei gemeindlichen Einrichtungen) oder in privatrechtlicher Form geschieht. Auch gemeinnützige Einrichtungen der Gemeinden, wie z. B. Schulen, Bibliotheken, Theater, Museen, Jugendherbergen, Badeanstalten, Sportanlagen, Krankenhäuser, Altenheime sowie der Allgemeinheit zugängliche Behörden fallen darunter.
Nicht erfasst werden dagegen Automaten auf einem Betriebsgelände, zu dem nur Betriebsangehörige Zutritt haben. Hier greift aber das Abgabeverbot aus § 31 Abs. 2 Satz 2 Jugendarbeitsschutzgesetz ein. Danach dürfen an Jugendliche unter 16 Jahren keine alkoholischen Getränke und an Jugendliche unter 18 Jahren kein Branntwein abgegeben werden.
Ständige Aufsicht
Sicherstellung des Entnahmeverbotes aus Automaten durch ständige Aufsicht:
Dies bedeutet zum einen den Überblick über die einzelnen Entnahmevorgänge, zum andern muss die Aufsichtsperson sowohl räumlich als auch tatsächlich, d. h. ohne Verletzung sonstiger Pflichten, in der Lage sein, die Entnahme durch Minderjährige zu verhindern. Für die Bierautomaten in bewirtschafteten Vereinsgaststätten gilt im Regelfall das gleiche. Für Bierautomaten in unbeaufsichtigten Vereinsheimen, die für bestimmte Veranstaltungen der Allgemeinheit zugänglich sind, besteht dagegen das Aufstellungsverbot des § 9 Abs. 3 Satz 1.
Technische Sicherungen
Zu den technischen Vorrichtungen nach Abs. 3 Nr. 2 können auch Chipkarten-Lesegeräte gehören, wenn sichergestellt ist, dass die Automaten nur von Erwachsenen bedient werden können. Eine Vorrichtung, die Automatenabgabe nur an Inhaber von Code-Karten zulässt, reicht als technische Vorkehrung nicht aus, wenn solche Code-Karten an jedermann nur gegen Altersnachweis abgegeben werden, so dass der Inhaber sie ohne jeden Nachteil an Jugendliche weitergeben könnte.
Zu Absatz 4:
Kennzeichnungspflicht bei Alkopops
Durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums neu eingefügt wurde die Verpflichtung für Hersteller und Gewerbetreibende, Alkopops (branntweinhaltige Mixgetränke) deutlich erkennbar mit dem Hinweis zu versehen, dass die Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten ist. Um Alkopops nach § 1 Abs. 2 AlkopopStG handelt es sich, wenn sie - auch in gefrorener Form -
- aus einer Mischung von alkoholfreien (oder anderen Alkohol enthaltenden) Getränken und Branntwein (oder branntweinhaltigen Getränken) bestehen
- einen Alkoholgehalt zwischen 1,2 und 10 % Vol. aufweisen
- trinkfertig gemischt in verkaufsfertigen, verschlossenen Behältnissen abgefüllt sind und
- der Branntweinsteuer unterliegen
Zu Alkopops zählen auch industriell vorbereitete Mischungskomponenten, die in einer gemeinsamen Verpackung enthalten sind, § 1 Abs. 3 AlkopopStG.
Weitere Hinweise:
§ 11 Abs. 5
Bei öffentlichen Filmveranstaltungen dürfen Werbefilme oder -programme, die für alkoholische Getränke oder für Tabakwaren werben, erst nach 18 Uhr vorgeführt werden (§11 Abs. 5).
Regelungen des Gaststättenrechts
Zu den Regelungen des Gaststättenrechts, insbesondere dem Verbot von Flatrate- bzw. sonstigen Billig-Alkoholalkoholveranstaltungen sowie den Gestattungen: siehe ausführlich § 4.
Abgabebeschränkungen von Alkohol an Tankstellen
Beim Verkauf von Alkohol an Tankstellen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten ist zu beachten, dass dieser nur in kleinen Mengen (sog. Reisebedarf: Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen § 2 Abs. 2 Ladenschlussgesetz) abgegeben werden darf. Eine kleinere Menge liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass der Alkohol während der Fahrt konsumiert wird (sog. typischer Reisebedarf). Grundsätzlich ist nicht mehr als typischer Reisebedarf anzusehen und damit unzulässig die kasten- oder trägerweise Abgabe alkoholischer oder nicht alkoholischer Getränke.
In diesem Zusammenhang wird bei der Auslegung des Begriffs des typischen Reisebedarfs darauf hingewiesen, dass ab dem 01.08.2007 ein absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres gilt. Unabhängig davon erfolgt bereits generell bei 0,3 ‰ und einer Verwicklung in einen Unfall oder bei gefährlicher Fahrweise in der Regel der Entzug der Fahrerlaubnis .
Unzulässig — selbst bei Einhalten der Mengenbegrenzung — ist die Abgabe alkoholischer Getränke an Nichtreisende.
Ebenso ist zu berücksichtigen, dass nach § 15 Abs.4 FStrG in Tankstellen an Bundesautobahnen alkoholhaltige Getränke in der Zeit von 0.00 Uhr bis 7.00 Uhr weder ausgeschenkt noch verkauft werden dürfen.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Duldung des Konsums von alkoholischen Getränken auf dem Tankstellengelände bzw. in unmittelbarer Nähe durch Kunden der jeweiligen Tankstelle ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe darstellen kann.
Sollte zusätzlich zur Tankstelle ein Gaststättengewerbe betrieben werden (sog. Mischbetrieb), darf als Nebenleistung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 GastG Flaschenbier zum alsbaldigen Verzehr/Verbrauch über die Straße abgegeben werden. Dies gilt unabhängig davon, ob das Gewerbe gaststättenrechtlich erlaubnispflichtig (mit Alkoholausschank) oder erlaubnisfrei (ohne Alkoholausschank) ist. Die mengenmäßige Begrenzung richtet sich nach dem Bedarf desjenigen Personenkreises, für den das abgegebene Flaschenbier zum alsbaldigen Verzehr/Verbrauch bestimmt ist. Andere alkoholische Getränke außer Flaschenbier dürfen als Nebenleistung nur abgegeben werden, wenn sie auch im Betrieb verabreicht werden. Voraussetzung ist daher zum einen, dass der Betreiber über eine gaststättenrechtliche Erlaubnis verfügt und zum anderen, dass die betreffenden alkoholischen Getränke auch tatsächlich im Betrieb ausgeschenkt werden.
Alkoholkonsum im öffentlichen Raum
Probleme bereiten aber auch teilweise "Saufgelage" an öffentlichen Plätzen, Parks usw., an denen häufig auch junge Menschen teilnehmen. Nicht selten sind Belästigungen, Vandalismus bzw. eine Gesundheitsgefährdung der Beteiligten zu beobachten. Selbst wenn dieser gemeinschaftliche Konsum von Alkohol unter freiem Himmel durch Erwachsene erfolgt, kann dies nicht unerhebliche Wirkung im Hinblick auf die Vorbildfunktion für Kinder und Jugendliche und auf mögliches Nachahmungsverhalten haben. Das gesetzliche Instrumentarium sieht aber auch für diese Fälle Möglichkeiten der Abhilfe vor:
Straßenrecht
Das Niederlassen zum Alkoholgenuss auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen stellt nach einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27.10.1982. 8 N 82 A.277, eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 18 Abs. 1 BayStrWG dar: " Sondernutzung ist demnach auch das ‚Niederlassen zum Alkoholgenuss’. Eine solche Nutzung des Straßenraums beeinträchtigt den Gemeingebrauch. Das ‚Niederlassen’ ist ein über zeitlich begrenztes Verweilen hinausgehendes Bleiben und Verharren am Ort, nicht notwendigerweise mit einem ‚Hinsetzen’ verbunden, am besten wohl mit ‚es sich bequem machen’ umschrieben. Das Tatbestandsmerkmal ‚zum Alkoholgenuss’ nimmt auf den Zweck des Verbleibens am Ort Bezug, der — wie hier keiner näheren Erläuterung bedarf — gerade in Verbindung mit einem ‚Niederlassen’ die Ursache von Störungen anderer sein kann" (BayVGH, a.a.O., S. 11 f.).
Des Weiteren besteht für Gemeinden nach Art. 22a BayStrWG die Möglichkeit, den örtlichen Verhältnissen durch Erlass einer Sondernutzungssatzung Rechnung zu tragen. Darin kann z.B. das Niederlassen zum Alkoholgenuss außerhalb zugelassener Freischankflächen in einer Fußgängerzone als nicht erlaubnisfähige Sondernutzung geregelt werden.
Die unerlaubte Sondernutzung stellt nach Art. 66 Nr. 2 BayStrWG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße belegt werden kann.
Kein Niederlassen und damit keine Sondernutzung ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs der Alkoholgenuss "im Vorbeigehen", so dass insoweit keine unerlaubte Sondernutzung anzunehmen ist (BayVGH, a.a.O., S. 14).
Kommunalrecht:
Neben den Handlungsmöglichkeiten im Straßenrecht können die Gemeinden ihre öffentlichen Einrichtungen im Sinn der Gemeindeordnung als "alkoholfreie Zonen" gestalten. Gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO können die Gemeinden die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen durch Satzung regeln. In diesem Rahmen können sie auch ein Alkoholverbot erlassen. Eine öffentliche Einrichtung in diesem Sinn ist jede Einrichtung, die von der Gemeinde im öffentlichen Interesse unterhalten und durch einen gemeindlichen Widmungsakt der allgemeinen Benutzung zugänglich gemacht wird.
Bei der Festsetzung eines Alkoholverbots müssen sich die Gemeinden in den allgemeinen Grenzen der Rechtssetzungsbefugnis bewegen. Die Benutzungssatzung darf also insbesondere nicht die Grundrechte verletzen, sie darf nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen höherrangiges einfaches Recht verstoßen und muss sich innerhalb der Grenzen der Ermächtigungsgrundlage halten.
Polizei- und allgemeines Sicherheitsrecht
Soweit in Verbindung mit dem Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit Gefahrenen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen, können Polizei- und Sicherheitsbehörden auf der Grundlage des Polizeiaufgaben- sowie des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes wegen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung präventiv einschreiten. Sofern Straftaten und Ordnungswidrigkeiten begangen werden, kann die Polizei auch repressiv tätig werden.
Siehe auch AMS vom 12.10.2007, Az. VI5/7311-6/4/07 (siehe Anlage 1)
Zu den Verhaltensregeln des Deutschen Werberats über die kommerzielle Kommunikation für alkoholhaltige Getränke siehe Anlage 7
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