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Gesetze Verordnungen
Verordnung zur Schulgesundheitspflege (SchulgespflV)


Vom 20. Dezember 2008
(GVBl 2/2009 Seite 10)

Auf Grund des Art. 34 Abs. 1 Nr. 11 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheits- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, BayRS 2120-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 464), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung: 

Abschnitt 1
Allgemeines 

§ 1
Anwendungsbereich

Von der Schulgesundheitspflege sind die Volksschulen, Realschulen, Gymnasien, beruflichen Schulen sowie die Förderschulen erfasst. 

§ 2
Maßnahmen der Schulgesundheitspflege

Die Schulgesundheitspflege umfasst die Durchführung der Schuleingangsuntersuchung (Schuleingangsscreening, schulärztliche Untersuchung) sowie insbesondere
1. Impfberatung und Impfungen,
2. Erhebung und Dokumentation von Daten zur Gesundheitsberichterstattung,
3. Beratung über und Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und Prävention,
4. Erstellen ärztlicher Zeugnisse und Gutachten. 

§ 3
Zuständigkeit

1 Die Durchführung der Maßnahmen der Schulgesundheitspflege obliegt den unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz. 2 Sie werden von den Schulen darin unterstützt. 

Abschnitt 2
Schuleingangsuntersuchung
(Schuleingangsscreening, schulärztliche Untersuchung) 

§ 4
Ziele der Schuleingangsuntersuchung

Die Schuleingangsuntersuchung dient
1. der Feststellung, ob das schulpflichtige Kind aus gesundheitlicher Sicht am Unterricht seiner schulischen Entwicklungsfähigkeit entsprechend, bei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an einer allgemeinen Schule zumindest aktiv, teilnehmen kann,
2. der Erkennung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Behinderungen oder Entwicklungsverzögerungen oder Förderbedarf,
3. der Beratung auch über weitere Hilfe leistende Stellen oder Personen insbesondere für diagnostische und therapeutische Möglichkeiten sowie der Ableitung von Empfehlungen zur Gestaltung des Schulalltags,
4. der Mitwirkung bei Beratung zur Auswahl der geeigneten Schulform oder schulvorbereitender Einrichtungen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf,
5. der Erhebung bevölkerungsbezogener Gesundheitsparameter; die Ergebnisse fließen in die Gesundheitsberichterstattung ein, um als Grundlage für Präventionsmaßnahmen zu dienen. 

§ 5
Inhalt der Schuleingangsuntersuchung

(1) Die Schuleingangsuntersuchung beinhaltet ein Schuleingangsscreening und eine Erhebung des Impfstatus (§ 6) sowie in besonderen Fällen eine schulärztliche Untersuchung (§ 7).
(2) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, den unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz das Kind vorzustellen sowie bei der Untersuchung die notwendigen Unterlagen, insbesondere das gelbe Kinderuntersuchungsheft und den Impfausweis, vorzulegen.

§ 6
Inhalt des Schuleingangsscreenings

(1) Das Schuleingangsscreening umfasst insbesondere
1. die Erhebung der Vorgeschichte,
2. die Erhebung des Impfstatus und eine Impfberatung,
3. die Überprüfung der Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen U1 bis U9,
4. die Messung der Körperlänge,
5. die Messung des Körpergewichts,
6. einen apparativen Sehtest,
7. einen apparativen Hörtest,
8. ein standardisiertes Sprach- und Sprechscreening,
9. ein standardisiertes Motorikscreening.
(2) 1 Die Teilnahme an dem Schuleingangsscreening kann nur im Fall einer schweren Behinderung oder bei schwerer chronischer Erkrankung bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung entfallen. 2 Diese muss eine ärztliche Untersuchung bestätigen, welche die Ziele der Schuleingangsuntersuchung erfüllt. 3 Die Entscheidung trifft die untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz. 4 § 5 Abs. 2 bleibt hiervon unberührt. 

§ 7
Schulärztliche Untersuchung

(1) Bei auffälligem Befund im Schuleingangsscreening, bei auffälligem Befund in der Früherkennungsuntersuchung U9 oder bei chronischer Erkrankung wird ergänzend eine schulärztliche Untersuchung angeboten, wenn diese Befunde schulrelevant erscheinen.
(2) Eine schulärztliche Untersuchung kann auch auf Wunsch der Personensorgeberechtigten erfolgen. 

§ 8
Ergebnis der Schuleingangsuntersuchung

(1) Das Ergebnis der Schuleingangsuntersuchung erhalten die Personensorgeberechtigten schriftlich.
(2) 1 Soweit besondere Folgerungen für die Unterrichtsgestaltung zu ziehen sind, wird auch die Schule hierüber schriftlich informiert. 2 Die Personensorgeberechtigten sind hiervon in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Personensorgeberechtigten haben der Schule vor der Einschulung eine Bestätigung vorzulegen, die die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung nachweist. 

§ 9
Einschaltung des Jugendamts

Durch die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz erfolgt eine Mitteilung an das zuständige Jugendamt, sofern der Aufforderung zur schulärztlichen Untersuchung nach Art. 14 Abs. 5 GDVG in der von ihnen gesetzten angemessenen Frist nicht Folge geleistet wird. 

Abschnitt 3
Impfberatung und Impfungen 

§ 10
Impfberatung

(1) Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz führen jahrgangsweise Impfberatungen und Erhebungen zu Impfraten durch, und zwar:
1. im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung nach §§ 6 und 7 dieser Verordnung,
2. mindestens in Jahrgangsstufe 6 in allen Schularten.
(2) 1 Die Personensorgeberechtigten sind zur Vorlage des Impfausweises verpflichtet. 2 Die Schule unterstützt die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz organisatorisch.
(3) 1 Die Impfberatung kann durch das Angebot von Schutzimpfungen ergänzt werden. 2 Die Impfungen erfolgen grundsätzlich subsidiär zum Angebot der niedergelassenen Ärzteschaft. 3 Art und Umfang der Schutzimpfungen werden durch das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit jährlich auf der Basis vorliegender Impfdaten und nach epidemiologischer Situation festgelegt. 4 Für kommunale Gesundheitsämter gelten diese Festlegungen als Empfehlung. 

§ 11
Datenübermittlung

(1) Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz übermitteln die gemäß §§ 6 und 7 erhobenen Daten der Schuleingangsuntersuchung und gemäß § 10 die Daten der Impfraten in anonymisierter Form zur statistischen Auswertung dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.
(2) 1 Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit wertet die gemäß Abs. 1 übermittelten Daten aus und übermittelt jährlich die Ergebnisse dieser Auswertung an die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz. 2 Dabei sollen regionale Besonderheiten im Rahmen der statistischen Auswertung berücksichtigt werden. 3 Die Ergebnisse gehen auch in die Gesundheitsberichterstattung ein.
(3) Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz sollen die regionalen Impfdaten (anonymisierte Statistiken) den niedergelassenen Ärzten im jeweiligen Zuständigkeitsbereich in geeigneter Weise mit dem Ziel weiterer Erhöhung der Impfraten zur Kenntnis bringen.

Abschnitt 4
Beratung über Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und Prävention 

§ 12
Unterstützung der Schulen
1 Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz unterstützen im Rahmen ihrer Aufgaben der Gesundheitsförderung und Prävention die Schulen in der Gestaltung gesundheitsförderlicher Verhältnisse, bei Maßnahmen und Angeboten für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule. 2 Aufgaben nach anderen Rechtsvorschriften bleiben hiervon unberührt. 

Abschnitt 5
Erstellung schulärztlicher Zeugnisse und Gutachten

§ 13
Schulärztliche Zeugnisse

Auf Anforderung der Schule erstellen die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz in begründeten Zweifelsfällen, in denen ein ärztliches Zeugnis als nicht ausreichend anerkannt wird, schulärztliche Zeugnisse für Schülerinnen und Schüler, soweit erforderlich mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten, nach Maßgabe des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und von Bestimmungen der Schulordnungen. 

Abschnitt 6
Dokumentation 

§ 14
Dokumentation

(1) 1 Untersuchungen im Rahmen der Schulgesundheitspflege werden dokumentiert. 2 Die Dokumente verbleiben für die gesetzlich festgelegte Dauer bei den unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz.
(2) Statistische Nachweise über die Schulgesundheitspflege führt der Öffentliche Gesundheitsdienst im Rahmen der Gesundheitsberichterstattung (§ 11).


Abschnitt 7
Schlussbestimmungen

§ 15
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

 



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