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SGB VIII - § 30


§ 30
Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer

Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des. Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.

GE1989

Zu § 30 - Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
Im Jugendwohlfahrtsgesetz war die Erziehungsbeistandschaft als einzige Form ambulanter erzieherischer Hilfen vorgesehen (§§ 55 ff. JWG). Die aus der Schutzaufsicht entwickelte ehrenamtlich angelegte Erziehungsbeistandschaft hat sich zunehmend zu einer pädagogisch fundierten ambulanten Erziehungshilfe weiterentwickelt, die von Fachkräften freier oder öffentlicher Träger geleistet wird. Sie wird daher auch künftig als eine typische Art ambulanter Hilfen in das Gesetz aufgenommen; die Regelungen des geltenden Rechts über die Bestellung des Erziehungsbeistands haben sich jedoch in der Praxis als zu starr erwiesen, was dazu geführt hat, daß dieses Rechtsinstitut häufig unter Zuhilfenahme anderer Bezeichnungen umgangen wird. Der Gesetzentwurf sieht daher - wie bei den anderen Arten ambulanter Erziehungshilfen - von der Normierung besonderer Verfahrensvorschriften ab.
Vor allem im Hinblick auf die Novellierung des Jugendgerichtsgesetzes und das dort verfolgte Anliegen, den Erziehungsgedanken zu stärken, wurde die Betreuungsweisung als Hilfeart zusammen mit der Erziehungsbeistandschaft geregelt. Sie kommt in erster Linie und überwiegend als alleinige Anordnung in Betracht, gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln sowie als vorläufige Maßnahme gemäß § 71 Abs.1 JGG. Die praktischen Erfahrungen werden zeigen, ob es angezeigt ist, Erziehungsbeistandschaft und Betreuungsweisung zu einem Rechtsinstitut zu verschmelzen. <70>

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