SGB VIII - § 34
§ 34
Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform
Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben und pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
- eine Rückkehr des Kindes oder des Jugendlichen in die Familie zu erreichen versuchen oder
- die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
- eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie in allgemeinen Fragen der Lebensführung, beraten und unterstützt werden.
GE1992
Zu § 34
Die bisher in den Nummern 1 bis 3 geregelten Alternativen der Heimerziehung und sonstigen betreuten Wohnform gehen davon aus, daß diese Hilfeform immer nur kurzfristig, nämlich entweder im Hinblick auf die Rückkehr des Kindes oder Jugendlichen in die Familie, die Erziehung in einer anderen Familie oder die Verselbständigung des Jugendlichen in Betracht kommt. Nicht selten leben jedoch Kinder und Jugendliche auf längere Zeit in Heimen oder sonstigen betreuten Wohnformen, da die vorher genannten Alternativen für sie nicht in Betracht kommen. Im Hinblick auf die deutliche Verbesserung der Erziehungsbedingungen in Heimen und die Spannbreite der Betreuungsformen (von eingruppigen Kleinheimen über größere dezentralisierte Einrichtungen mit familienähnlichen Wohngruppen bis hin zu Kinder- und Jugenddörfern) handelt es sich auch insoweit um eine für die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen förderliche Form der Erziehungshilfe. Diesem Anliegen wird durch die Neuformulierung der Nummer 3 Rechnung getragen. Im übrigen ist die Formulierung sprachlich verbessert worden.
Auch eine längerfristige Hilfe zur Erziehung im Heim, wie sie nunmehr in Nummer 3 geregelt ist, entbindet nicht von der Verpflichtung, den Hilfeplan in regelmäßigen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob die Fortführung der Hilfe weiterhin geeignet und notwendig ist (§ 36 Abs.2 Satz 2).
Bundesrat1992
Zu Artikel § 34 Satz 1
In § 34 Satz 1 sind die Worte
"soll durch eine Verbindung von Alltagserleben und pädagogischen und therapeutischen Angeboten Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung fördern."
durch die Worte
"soll Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung durch eine Verbindung von Alltagserleben und pädagogischen sowie therapeutischen Angeboten fördern."
zu ersetzen.
Begründung
Redaktionelle Verbesserung.
Zu § 34 Satz 2 Nr. 3
In § 34 Satz 2 Nr. 3 ist das Wort "längere" zu streichen.
Begründung
Die Streichung des Wortes "längere" läßt unter sozialpädagogischen Gesichtspunkten einen größeren Ermessensspielraum hinsichtlich der Ausdehnung des Zeitraumes zu.<31>
Bundesregierung1992
Zu § 34 Satz 1
Nach Einschaltung der Gesellschaft für die deutsche Sprache schlägt die Bundesregierung folgende Änderung vor:
In § 34 Satz 1 sind die Worte
"soll durch eine Verbindung von Alltagserleben und pädagogischen und therapeutischen Angeboten Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung fördern."
durch die Worte
"soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern."
zu ersetzen.
Zu § 34 Satz 2 Nr. 3
Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt.
In den Nummern 1 bis 3 von Satz 2 werden typische Funktionen der Heimerziehung beschrieben. So soll die Erziehung im Heim entweder eine Rückkehr des Kindes oder Jugendlichen in die Familie zu erreichen suchen (Nummer 1), die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten (Nummer 2) oder eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten (Nummer 3). Durch die vorgeschlagene Streichung des Wortes "längere" verliert die in Nummer 3 geregelte Funktion der Heimerziehung das typische Abgrenzungsmerkmal zu den Nummern 1 und 2.
Sowohl die Rechtstatsachen, aber auch die deutliche fachliche Qualifizierung der Heimerziehung in den letzten Jahren sprechen dafür, einen längerfristigen Verbleib im Heim ausdrücklich als Alternative zur Erziehung gesetzlich festzuschreiben. So verbrachten von den 13658 Kindern und Jugendlichen, die im Jahre 1990 aus Heimerziehung entlassen worden sind, 3696 drei und mehr Jahre in Heimen.
Bundestag1992
Zu § 34
In seiner Stellungnahme hatte der Bundesrat eine veränderte Formulierung von § 34 Satz 1 des Regierungsentwurfs vorgeschlagen. Zu diesem Vorschlag hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung einen alternativen Formulierungsvorschlag vorgelegt (Drucksache 12/2866 S. 40). Der Änderungsantrag nimmt den Vorschlag der Bundesregierung auf.
GE1989
§ 34 SGB VIII/a.F.1990 lautete:
"§ 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform.
Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll durch eine Verbindung von Alltagserleben und pädagogischen und therapeutischen Angeboten Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung fördern und entsprechend ihrem Alter und Entwicklungsstand sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
- eine Rückkehr des Kindes oder des Jugendlichen in die Familie zu erreichen versuchen oder
- die Erziehung in einer anderen Familie oder familienähnlichen Lebensform vorbereiten oder
- die Verselbständigung des Jugendlichen fördern und begleiten.
Die Jugendlichen sollen auf ein selbständiges Leben vorbereitet und in Fragen der Lebensführung, der Ausbildung und Beschäftigung beraten und unterstützt werden."
Zu § 34 - Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform
Der Gesetzentwurf verwendet anstelle des Begriffs "Heimerziehung" die Bezeichnung "Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht". Damit soll zum Ausdruck kommen, daß die inzwischen entwickelten vielfältigen Formen der Heimerziehung mit der früher üblichen Form der Heimerziehung und den dazu entstandenen Vorurteilen nichts mehr gemein haben. Diese Hilfeformen sollen nicht mit dem Begriff "Heimerziehung" und den dazu entwickelten Assoziationen belastet werden.
Zu Absatz 1 (jetzt § 34 insgesamt)
Die Vorschrift beschreibt wesentliche Merkmale moderner "Heimerziehung". Wie die Unterbringung in einer Pflegestelle, ist auch Heimerziehung heute im allgemeinen nicht mehr als "lebenslange" Hilfe, also als Hilfe bis zur Volljährigkeit angelegt. Sie wird zunehmend als eine zeitlich befristete Hilfeform ausgestaltet, die vor allem für ältere Kinder und Jugendliche in Betracht kommt und die in eine der drei genannten Alternativen (Rückkehr in die Herkunftsfamilie - Erziehung in einer anderen Familie oder familienähnlichen Lebensform - Verselbständigung des Jugendlichen) mündet.
Unter dem Begriff "sonstige Wohnform" werden insbesondere selbständige, pädagogisch betreute Jugendwohngemeinschaften sowie das sogenannte betreute Einzelwohnen verstanden. Diese Hilfeformen werden in der Praxis sowohl als Übergangshilfe zwischen Heimerziehung und der selbständigen Lebensführung, aber auch als eigenständige Hilfeformen eingesetzt.
Die Unterbringung in einer Einrichtung schließt nicht automatisch die Befugnis zu freiheitsentziehenden Maßnahmen ein. Dafür bedarf es einer richterlichen Genehmigung nach §1631 b BGB.
Zu Absatz 2
Abs.2 GE1989 lautete: "Die Hilfe soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 12 Abs.2 <§ 13 Abs.2> einschließen."
Bereits § 5 Abs.1 Satz 1 Nr. 7 JWG sah Erziehungshilfen während der Berufsvorbereitung, Berufsausbildung und Berufstätigkeit vor. § 6 Abs.3 JWG sprach sogar von der Fortsetzung von "Maßnahmen zur schulischen oder beruflichen Bildung einschließlich der Berufsvorbereitung." Wenngleich in der Praxis weiterhin umstritten ist, ob und inwieweit das Angebot von Maßnahmen der beruflichen Bildung zu den originären Aufgaben der Jugendhilfe gehört oder ob sie lediglich die während dieser Zeit notwendige erzieherische Hilfe zu leisten hat, so haben sich zunächst in Heimen, später aber auch im teilstationären und ambulanten Bereich Formen der sozialpädagogisch betreuten Berufsausbildung entwickelt, in denen Berufsausbildung und pädagogische Unterstützung untrennbar miteinander verbunden sind.
Durch Absatz 2 wird klargestellt, daß berufsbildende und beschäftigungswirksame Maßnahmen im Bedarfsfall Bestandteil einer erzieherischen Hilfe (in ambulanter, teilstationärer oder stationärer Form) und damit Aufgabe der Jugendhilfe sein sollen. Insoweit wird auf den Beschluß der Jugendministerkonferenz vom 1. Juni 1984 zum Thema "Ausbildungsplätze im Rahmen der Jugendhilfe" Bezug genommen. Der Nachrang der öffentlichen Jugendhilfe - insbesondere hinter den Maßnahmen der Arbeitsverwaltung - ist dabei zu beachten (§ 9 <§ 10>). Fließende Übergänge ergeben sich dabei zu Angeboten der Ausbildung und Beschäftigung im Rahmen der Jugendsozialarbeit (§ 12 <§ 13>), die im allgemeinen nicht den Charakter einer Hilfe zur Erziehung tragen. <72>)
Bundesrat1989
Zu § 34
In § 34 ist der Text wie folgt zu fassen:
"Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll durch eine Verbindung von Alltagserleben und pädagogischen und therapeutischen Angeboten Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung fördern. Entsprechend ihrem Alter und Entwicklungsstand sowie den Möglichkeiten zur Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie ist eine Rückkehr des Kindes oder Jugendlichen in die eigene Familie oder die Erziehung in anderen Familien oder die Verselbständigung von Jugendlichen anzustreben, vorzubereiten und zu begleiten. Die Jugendlichen sollen in Fragen der Lebensführung, der Ausbildung und Beschäftigung beraten und unterstützt werden."
Begründung
Unter den genannten Voraussetzungen ist eine Rückkehr in die eigene Familie, die Erziehung in einer anderen Familie oder die Verselbständigung von Kindern und Jugendlichen gleichermaßen anzustreben, vorzubereiten und zu begleiten. <132>
Siehe auch Bundesrat1989 zu §§ 26 ff. <jetzt §§ 27 ff.>, hier unter allgemeine Vorbemerkungen zum Vierten Abschnitt.
Bundesregierung1989
Zu § 34
Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt.
Der vom Bundesrat dazu gegebenen Begründung kann nicht gefolgt werden, da die in dieser Bestimmung geregelte Heimerziehung nicht die Aufgabe hat, die Rückkehr in die eigene Familie oder die Erziehung in einer anderen Familie (Pflegefamilie) zu begleiten. Hier kann es nur um die Vorbereitung bzw. Einleitung dieser Schritte gehen.
Es handelt sich daher bei den verschiedenen Alternativen um unterschiedliche Zielsetzungen innerhalb der Aufgaben der Heimerziehung, die nicht miteinander verknüpft werden können. <6>
Die Überschrift im Gesetzestext und der Wegfall des im GE1989 enthaltenen Abs.2 entsprechen dem Votum des Bundestags1990.
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