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SGB VIII - § 36a


§ 36a (*)
Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung, zulassen. Dazu soll er mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen (**), in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden.

(3) Werden Hilfen abweichend von Absatz 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

  1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
  2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
  3. die Deckung des Bedarfs

a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.

War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(*) Einfügung mit KICK2005
(**) Änderung mit KiföG2008

KiföG2008E

Dem Duktus des Gesetzes im Übrigen entsprechend, wird der Abschluss von Vereinbarungen als Soll-Vorschrift geregelt.

AMS VI 5/022/14/05 vom 21.12.2005

Vollzug des SGB VIII; Änderungen durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK)

Hinweise und Umsetzungsempfehlungen für den praktischen Vollzug
Hier zu § 36a SGB VIII:
<Die allgemeinen Ausführungen folgen im Wesentlichen dem Beschluss der 99. Arbeitstagung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter vom 23. bis 25.11.2005 "Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) vom 08.09.2005 - Hinweise und vorläufige Umsetzungsempfehlungen für die Jugendämter">
...

8. Stärkung der Steuerungsverantwortung des Jugendamts in § 36a SGB VIII

§ 36a SGB VIII bestimmt nunmehr ausdrücklich die Steuerungsverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und setzt der so genannten "Selbstbeschaffung" von Leistungen der Jugendhilfe enge Grenzen. 

Hinweise  

  1. In Abs. 1 wird die Steuerungsverantwortung des Jugendamts auch gegenüber richterlichen Auflagen an junge Menschen bzw. Familien klargestellt. Das Verhältnis zwischen der richterlichen Weisung und der Leistungsverpflichtung des Jugendamts war bisher oftmals strittig. Details im Verhältnis zu den Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) und des Familienrechts werden im Rahmen einer Bund/Länder- Arbeitsgruppe auf Ebene der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden, unter Einbeziehung der Justizressorts, noch geklärt. Bereits jetzt steht jedoch fest, dass die Jugendämter nicht aus der generellen Gewährleistungsverpflichtung, insbesondere für die ambulanten Maßnahmen der Jugendgerichtshilfe, entlassen werden können.
  2. Auch bisher war die Inanspruchnahme von Leistungen der allgemeinen Beratung durch Erziehungsberatungsstellen in der Regel frei zugänglich und war nach herrschender Auffassung auch für Hilfen zur Erziehung mit einer voraussehbaren Gesamtdauer von weniger als 6 Monaten ein förmliches Hilfeplanverfahren nicht erforderlich.
  3. Die Zulassung niedrigschwelliger unmittelbarer Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen (Abs. 2) soll grundsätzlich auf Fälle beschränkt bleiben, in denen nach verantwortlicher Einschätzung der zuständigen Fachkraft des Trägers ambulanter Leistungen keine zusätzlichen Hilfen während der Leistung oder unmittelbar nachfolgend erforderlich sind.
  4. Unbeschadet der Ausgestaltung im Detail ist eine Verpflichtung zur Kontrollmitteilung über erbrachte Hilfen an das Jugendamt erforderlich.
  5. Die Kostenfolgen werden zweckmäßiger Weise auf der Grundlage des § 77 SGB VIII als Teil dieser Vereinbarungen geregelt werden oder, sofern eine Leistung auf der Grundlage des § 74 SGB VIII finanziert wird, durch Auflage im Förderbescheid. ...

KICK2005-BT

Zu § 36a
In vielen Stellungnahmen der kommunalen Praxis, zuletzt in der Anhörung im FSFJ-Ausschuss am 10. Dezember 2003 zum Gesetzentwurf des Bundesrates (Drucksache 15/1406) sowie dem Bericht des Landes Rheinland-Pfalz zur Praxis der Umsetzung von § 35a SGB VIII, wird beklagt, dass die Jugendämter nicht nur von anderen Institutionen (Schule, Psychiatrie, Arbeitsverwaltung) oder Bürgerinnen und Bürgern als bloße "Zahlstelle" für von dritter Seite angeordnete oder selbst beschaffte Leistungen missbraucht werden, sondern dies auch für die Anordnung durch Gerichte zutrifft.Diese Praxis steht im Widerspruch zur Systematik des SGB VIII, das dem Jugendamt die Funktion eines Leistungsträgers zuweist, der die Kosten grundsätzlich nur dann trägt, wenn er selbst vorab auf der Grundlage des SGB VIII und dem dort vorgesehenen Verfahren über die Eignung und Notwendigkeit der Hilfe entschieden hat (vgl. auch BVerwGE 112, 98).
Um diesem Prinzip praktische Geltung zu verschaffen, normiert § 36a in Absatz 1 explizit den Grundsatz der Unzulässigkeit der Selbstbeschaffung und betont das Entscheidungsprimat des Jugendamtes. Nur in bestimmten von der Rechtsprechung vorgegebenen Ausnahmefällen, die in Absatz 3 geregelt sind, kann der Leistungsberechtigte vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Übernahme seiner Aufwendungen für von ihm selbst beschaffte Leistungen verlangen. Die Möglichkeit der unmittelbaren Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere Erziehungsberatung, ist durch die Regelung im Absatz 2 sichergestellt.<26>

TAG2004GE

Allgemeiner Teil
a) Stärkung des Entscheidungsprimats des Jugendamts und Eindämmung der Selbstbeschaffung von Leistungen
In der Praxis der Kinder- und Jugendhilfe wird in den letzten Jahren zunehmend darüber geklagt, dass der gesetzlich angelegte Nachrang der Kinder- und Jugendhilfe auf vielfache Weise unterlaufen wird. Dies gilt zum einen für vorrangig zuständige Leistungsträger, indem sie ihr Leistungsprogramm und ihren Leistungsauftrag reduzieren und damit Bedarfe zunehmend von nachrangig zuständigen Leistungsträgern gedeckt werden müssen.
Zum anderen versuchen auch manche Eltern durch unmittelbare Kontaktaufnahme mit Leistungserbringern die Entscheidungszuständigkeit der Jugendämter zu unterlaufen und sie zu einem bloßen "Kostenträger" zu reduzieren. Dies gilt in besonderer Weise für die Inanspruchnahme von Hilfen nach § 35a SGB VIII (vgl. dazu Institut für sozialpädagogische Forschung (Hrsg.), Bestandsaufnahme und Handlungsbedarfe im Bereich der Eingliederungshilfe - § 35a SGB VIII - im Land Rheinland-Pfalz 2003, S. 50). Eine solche Verfahrensweise steht jedoch nicht im Einklang mit den Prinzipien des Sozialleistungsrechts. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in Abkehr von der früheren Rechtsprechung betont, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungs- und nicht bloßer Kostenträger ist (BVerwGE 112, 98; vgl. auch die Ergebnisse der Fachkonferenz 1 des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht, ZfJ 2003, 61, 62 und darauf Bezug nehmend OVG Münster ZfJ 2003, 487, 488 und 490, 491). Gleichzeitig hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung Fallgruppen entwickelt, in denen eine sog. Selbstbeschaffung zulässig ist. Diese Rechtsprechung soll nunmehr im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit eine positiv-rechtliche Grundlage erfahren.<26>

Besonderer Teil
In vielen Stellungnahmen der kommunalen Praxis, zuletzt in der Anhörung im FSFJ-Ausschuss am 10. Dezember 2003 zum Gesetzentwurf des Bundesrates (Bundestagsdrucksache 15/1406) sowie dem Bericht des Landes Rheinland-Pfalz zur Praxis der Umsetzung von § 35a SGB VIII wird beklagt, dass die Jugendämter sowohl von anderen Institutionen (Schule, Psychiatrie, Arbeitsverwaltung) aber auch von Bürgerinnen und Bürgern als bloße "Zahlstelle" für von dritter Seite angeordnete oder selbst beschaffte Leistungen missbraucht werden.
Diese Praxis steht im Widerspruch zur Systematik des SGB VIII, das dem Jugendamt die Funktion eines Leistungsträgers zuweist, der die Kosten grundsätzlich nur dann trägt, wenn er selbst vorab auf der Grundlage des SGB VIII und dem dort vorgesehenen Verfahren über die Eignung und Notwendigkeit der Hilfe entschieden hat (vgl. auch BVerwGE 112, 98).
Um diesem Prinzip praktische Geltung zu verschaffen und dem Jugendamt wieder zu seinem Entscheidungsprimat zu verhelfen, erscheint eine klarstellende Regelung im SGB VIII notwendig (vgl. auch Ständige Fachkonferenz 1 "Grund- und Strukturfragen des Jugendrechts" des DIJuF, in: ZfJ 2003, 68 = Das Jugendamt 2002, 498).
Um aber auch künftig bei ambulanten Hilfen, wie insbesondere der Erziehungsberatung, den niedrigschwelligen Zugang zu erhalten, kann der örtliche Träger in Vereinbarungen mit den betroffenen Diensten, in denen die Voraussetzungen zu regeln sind, die unmittelbare Inanspruchnahme zulassen.<36> 

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