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SGB VIII - § 39


§ 39
Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 <§§ 33, 34 oder nach § 35a Absatz 2(**) Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfaßt die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.(****) 

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2(**) Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrags wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2(**) Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Abs. 2(**) Nr. 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung(***) der Pflegeperson(****). Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrags, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden(****). Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten. 

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.(*)

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthaltes in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.(***) 

(*) Neufassung des Absatzes 6 durch Bundestag1995.
(**) Redaktionelle Folgeänderungen mit SGB IX.
(***) Ergänzung mit KICK2005 bzw.
Folgeänderung aus § 27 Abs.4.
(****)Änderung mit KoföG 2008

AMS VI 5/7211/2/09 vom 01.03.2010

Pauschalbeträge für Vollzeitpflege nach § 39 SGB VIII - 1 Anlage (nicht abgedruckt)

Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (StMAS) übermittelt als Anlage eine Zusammenstellung der in Bayern festgelegten Pauschalbeträge für die Vollzeitpflege nach § 39 SGB VIII (Stand: 01.01.2010). Erfasst wurden nur diejenigen gemeldeten Pflegegeldsätze, die nicht auf den gültigen Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Städtetags für das Pflegekinderwesen nach dem SGB VIII  basieren.

Die Jugendämter, deren Pflegegeldsätze von den Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Städtetags für das Pflegekinderwesen nach dem SGB VIII abweichen,  werden gebeten, die Höhe der Pflegegeldsätze bis zum 30.09. eines jeden Jahres an die zuständige Regierung zu übermitteln.

 

KiföG2008E

Zu Buchstabe a
Mit dem Begriff "Kosten der Erziehung" wollte schon das geltende Recht die Kosten bestimmen, die durch die Pflege und Erziehung des Kindes entstehen. Der Begriff "Kosten der Erziehung" wird jedoch im zivilrechtlichen Unterhaltsrecht mit einer anderen inhaltlichen Bedeutung belegt (§ 1610 Abs. 2 BGB). Aus Gründen der Rechtsklarheit erscheint es daher notwendig, bei der Bestimmung des Umfangs der (öffentlich-rechtlichen) Leistungen zum Unterhalt eine eigenständige Definition zu verwenden. Dafür erscheinen die Begriffe "Sachaufwand" (§ 39 Abs. 1 S. 2 SGB VIII-E) und "Kosten für die Pflege und Erziehung" (§ 39 Abs. 1 S. 2 SGB VIII-E) geeignet. Mit dem Begriff "Sachaufwand" werden die Kosten bezeichnet, die für Unterkunft, Ernährung, Bekleidung und Dinge des persönlichen Bedarfs entstehen. Mit den Kosten der Pflege und Erziehung wird die Vergütung der entsprechenden Leistung der Pflegeperson, des/der Erziehers/Erzieherin im Heim oder von anderem pädagogisch geschulten Personal erfasst. 

Zu Buchstabe b
In Satz 2 wird klargestellt, dass sich die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung auf Versicherungen bezieht, die die Risiken der Pflegeperson abdecken.
Die bisherige Formulierung der Befugnis zur Kürzung des Pflegegelds in Satz 4 lässt sowohl eine Kürzung des Anteils für den Sachaufwand als auch des Anteils für Pflege zur Erziehung zu. Bei der Möglichkeit, das Pflegegeld zu kürzen, wenn die Pflegeperson mit dem Pflegekind in gerader Linie verwandt ist, wird nunmehr klargestellt, dass sich die Kürzungsmöglichkeit nur auf den Sachaufwand beziehen kann. Zugleich wird klargestellt, dass eine Kürzung nur in Betracht kommt, wenn die Pflegeperson unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts dem Kind oder Jugendlichen Unterhalt gewähren kann. Die Formulierung entspricht der Definition der Leistungsfähigkeit im Unterhaltsrecht, ohne dass für die Befugnis zur Kürzung ein bestehender Unterhaltsanspruch vorausgesetzt wird. Dies wäre rechtssystematisch auch bedenklich, da in § 10 Absatz 2 Satz 2 ausdrücklich bestimmt wird, dass Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe den unterhaltsrechtlichen Bedarf eines jungen Menschen decken können und bei der Berechnung einer Unterhaltspflicht zu berücksichtigen sind. Damit bestünde im Einzelfall gerade kein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch. Die gewählte Formulierung vermeidet einen solchen Wertungswiderspruch und berücksichtigt darüber hinaus in angemessener Weise, dass die Unterhaltspflicht von Großeltern ausschließlich in einer Barunterhaltspflicht besteht und nicht die Verpflichtung zur Pflege und Erziehung des Kindes umfasst. Diese Pflicht obliegt ausschließlich den Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG). Folgerichtig ist daher der Anteil des Pflegegelds, der sich auf die Kosten der Pflege und Erziehung bezieht, nicht von der Kürzungsbefugnis umfasst.
Um einen angemessenen Kürzungsbetrag festzulegen, müssen die Einkommensverhältnisse der Pflegeperson bekannt sein. Eine entsprechende Auskunftspflicht wird in § 97a geregelt.

AMS VI 5/7211/1/08 vom 13.05.2008

<Pauschalbeträge nach § 39 SGB VIII; Pauschalbeträge für die Tagespflege - 2 Anlagen>

<überholt, siehe AMS VI 5/7211/2/09 vom 01.03.2010>

 

AMS   VI 5/7345-3/1/07

Barbetrag nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Barbetrag) § 39 Absatz 2 Satz 3 des Sozialgesetzbuches - Achtes Buch - Kinder und Jugendhilfe - (SGB VIII), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 23 des Gesetzes vom 19.02.2007 (BGBl. I S. 122), in Verbindung mit Artikel 49 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 08.12.2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.05.2007 (GVBl. S. 325), im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen und § 35 Absatz 2 Satz 3 des Sozialgesetzbuches (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Art. 1 des Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554), in Verbindung mit Artikel 91 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) setzt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen den Barbetrag fest:

2 Die Regelungen über den Barbetrag gelten für Leistungen der Hilfe zur Erziehung oder der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche und die Hilfe für junge Volljährige nach dem SGB VIII sowie für Leistungen an Kinder und Jugendliche in stationären Einrichtungen nach dem SGB XII. 3 Diese Regelungen gelten aufgrund der Regelung in § 27a des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) auch für Leistungen an Leistungsberechtigte im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG.

1. Empfänger des Barbetrags sind

1.1 Kinder und Jugendliche, denen im Rahmen der Jugendhilfe,
1.1.2 Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder einer sonstigen betreuten Wohnform        (§ 34 SGB VIII),
1.1.3 intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII),
1.1.2 Eingliederungshilfe in einer Einrichtung über Tag und Nacht sowie sonstige Wohnformen aufgrund einer seelischen Behinderung (§ 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII),

1.2 junge Volljährige, denen im Rahmen der Jugendhilfe,
1.2.1 Hilfe in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 41 i.V.m. § 34 SGB VIII),
1.2.2 intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 41 i.V.m. § 35 SGB VIII),
1.2.3 Eingliederungshilfe in einer Einrichtung über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen aufgrund einer seelischen Behinderung (§ 41 i.V.m. § 35 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII) gewährt wird.

1.3 Leistungsberechtigte, denen im Rahmen der Sozialhilfe der weitere notwendige Lebensunterhalt in einer stationären Einrichtung gewährt wird (§ 35 Abs. 2 SGB XII).

1.4 Leistungsberechtigte, denen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt in einer stationären Einrichtung gewährt wird (§ 27a BVG).


2. Höhe des Barbetrags

2.1  1 Der Barbetrag wird nach Altersstufen gestaffelt. 2 Für die Höhe des monatlichen Barbetrags gelten folgende Werte: Minderjährige

Alter

Barbetrag
EURO

Barbetrag mit Zuschlag nach Nr. 2.2
EURO

gekürzter Barbetrag nach Nr. 2.3
EURO

4

4,00

-

3,50

5

5,00

-

3,50

6

7,00

-

4,00

7

8,50

-

4,50

8

12,00

-

7,50

9

13,50

-

8,00

10

16,50

-

10,00

11

17,50

-

10,50

12

21,00

-

13,00

13

24,00

-

15,00

14

30,00

-

17,00

15

35,00

48,00

22,00

16

40,00

53,50

26,00

17

45,00

60,00

28,50

"Alter" im Sinne der Tabelle ist das Alter ab Vollendung des entsprechenden Lebensjahres (Beispiel: Ein Kind zählt zur Altersstufe 8 Jahre, wenn es das achte Lebensjahr vollendet hat und sich demnach im neunten Lebensjahr befindet).

2 .1. 1 Volljährige

2.1.1.1 Junge Volljährige nach Ziffer 1.2 erhalten mindestens 27 v. H. des jeweils gültigen Eckregelsatzes nach dem SGB XII (§ 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII gilt analog).

2 .1.1.2 Für volljährige Leistungsberechtigte nach den Ziffern 1.3 und 1.4 gilt § 35 Absatz 2 Satz 2 SGB XII.

2. 2 Minderjährige, die nach der regulären Schulzeit die Haupt- oder Förderschule weiter besuchen, um den Schulabschluss zu erwerben, eine weiterführende Schule besuchen oder an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teilnehmen

haben Anspruch auf den erhöhten Barbetrag (siehe Nr. 2.1.1, Tabelle Spalte 3).

2.3   1 Kinder und Jugendliche mit regelmäßigen Abwesenheitszeiten von der stationären Einrichtung erhalten einen gekürzten Barbetrag (siehe Nr. 2.1.1, Tabelle Spalte 4).  2 Dies gilt insbesondere, wenn monatlich ein oder mehrere Wochenenden und die Ferien zu Hause verbracht werden.

3. Verwendung des Barbetrags

3.1  1 Der Barbetrag ist eine Geldleistung zum Lebensunterhalt. 2 Er dient der freien Verfügung durch den Leistungsempfänger und ist zur Deckung des persönlichen Bedarfs vorgesehen, für den die Einrichtung keine Leistung erbringt und auch der Träger der Jugendhilfemaßnahme, der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge keine Sonderleistung gewährt (z. B. persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens). 3 Der Barbetrag ist ausschließlich für Aufwendungen des persönlichen Lebensbedarfs bestimmt, nicht jedoch für Ausgaben, die im Leistungsentgelt mit enthalten sind.

3.2  Erzieherischer Zweck des Barbetrags im Rahmen der Jugendhilfe
1 Zur Erfüllung des Rechts jedes jungen Menschen auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit (§ 1 Abs. 1 SGB VIII) gehört auch die Gewährung eines Barbetrags zur persönlichen Verfügung. 2 Der eigenverantwortliche Umgang mit Geld schafft einen der Entfaltung der Persönlichkeit dienenden Freiraum, ist Voraussetzung für die Entwicklung eines gemeinschaftsfähigen Eigentumsverständnisses und bietet ein Übungsfeld für eine wesentliche Technik der Lebensgestaltung. 3 Der Grundsatz der eigenverantwortlichen Verwaltung schließt nicht aus, dass Leistungsempfänger bei der Verwendung des Barbetrags beraten werden. 4 Die Einrichtungen sollen darauf hinwirken, dass keine weiteren Barbeträge von Dritten geleistet werden.

3.3  1 Leistungsempfänger sollen angehalten werden, mit dem Barbetrag auch Schäden wieder gut zu machen, die sie fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. 2 Für Schäden größeren Ausmaßes soll die Wiedergutmachung unter Berücksichtigung pädagogischer Gesichtspunkte zeitlich und ihrem Umfang nach beschränkt werden.

3.4 Ist es dem Leistungsempfänger aus Gründen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht möglich, den Barbetrag bestimmungsgemäß zu verwenden, so soll ein anderer - in der Regel der Vormund, der Pfleger, der Betreuer oder die Einrichtung - den Barbetrag für ihn verwenden.

4. Kürzung und Wegfall des Barbetrags

4.1  1 Fehlen einem Leistungsberechtigten - insbesondere aus Gründen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung - einzelne oder alle im Barbetrag berücksichtigten Bedürfnisse und ist insoweit eine bestimmungsgemäße Verwendung des Barbetrags durch oder für ihn nicht möglich, ist der Barbetrag entsprechend zu kürzen oder nicht zu gewähren. 2 Die Höhe des angemessenen Barbetrags richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. 3 Eine Kürzung oder ein Wegfall des Barbetrags muss begründet werden.

4.2  1 Im Rahmen der Jugendhilfe sind Kürzungen des Barbetrags im Regelfall nicht zulässig. 2 In besonders begründeten Einzelfällen können Kürzungen in Absprache mit dem zuständigen Jugendhilfeträger angezeigt sein.

5. Maßgebliche Sätze

1 Für die Gewährung des Barbetrags gelten die am Aufenthaltsort des Leistungsempfängers festgelegten Sätze. 2 Der Barbetrag soll allen Berechtigten nach einheitlichen Grundsätzen gewährt werden.

6. Abrechnung

6.1 1 Der Barbetrag wird in der entsprechenden Höhe vom Ersten des Monats an gewährt, in dem der Berechtigte das maßgebliche Alter erreicht. 2 Beginnt die Hilfe, die den Barbetrag begründet, vor dem Fünfzehnten eines Monats, so wird für den Kalendermonat der Barbetrag in voller Höhe gewährt, nach dem Fünfzehnten des Monats die Hälfte des monatlichen Barbetrags.

6.2 1 Die Auszahlung des Barbetrages erfolgt in der Regel über die Einrichtung monatlich im  Voraus in bar. 2 Auszahlungen durch die Einrichtung sind vom Berechtigten zu bestätigen. Leistungsberechtigte haben jedoch das Recht, vom Leistungsträger die unmittelbare Zahlung des Barbetrages auf ein von ihnen zu bestimmendes Konto zu verlangen. 3 Beim Einrichten eines Kontos ist das Verfügungsrecht zu regeln und ein Überziehungsverbot sicherzustellen.

7. Inkrafttreten

1 Diese Bekanntmachung tritt am 01.11.2007 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 15.06.1984 (AMBl S. 148), geändert durch Bekanntmachung vom 26.08.1988 (AllMBl S. 764), außer Kraft. AMS VI 5/7211/1/07 vom 09.02.2007

<Pauschalbeträge nach § 39 SGB VIII; Pauschalbeträge für Tagespflege
2 Anlagen (hier nicht abgedruckt)>
überholt; siehe AMS VI 5/7211/1/08 vom 13.05.2008

AMS VI 5/7211/1/07 vom 09.02.2007

<Pauschalbeträge nach § 39 SGB VIII; Pauschalbeträge für Tagespflege - 2 Anlagen>

<überholt; siehe neuen AMS VI 5/7211/0/08 vom 13.05.2008>

 
AMS VI 5/7211/2/06 vom 28.08.2006

Gewährung von Leistungen zum Unterhalt bei Beurlaubung aus dem Heim  

… mit AMS vom 04.05.2006 wurde eine Neuregelung hinsichtlich der Kostentragung zur Sicherstellung des Lebensunterhalts für junge Menschen, die Hilfe nach § 34 SGB VIII in Heimen erhalten und Wochenenden oder Ferien in der Herkunftsfamilie verbringen, bekannt gegeben. Gleichzeitig wurden die mit AMS vom 09.01.1995  (VI 1/7211/4/94) getroffenen Regelungen hierzu aufgegeben.

Da durch die Neuregelung vereinzelt ein Verwaltungsmehraufwand nicht ausgeschlossen werden kann, wird folgende - ergänzende - Regelung getroffen:

Sofern örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe künftig in Fällen, in denen aufgrund der Zeitdauer der Jugendhilfemaßnahme (s. AMS v. 04.05.06) SGB II-Leistungen (Sozialgeld, § 28 SGB II) nicht in Betracht kommen, den Lebensunterhalt für die Dauer des Aufenthalts in den Herkunftsfamilien im Rahmen der Jugendhilfe sicherstellen, wird dies im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung toleriert.

Abweichend zur früher bestehenden Regelung handelt es sich bei den hierfür anfallenden Kosten jedoch nicht um Kosten der Hilfe nach § 34 SGB VIII, sondern um eine freiwillige Leistung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Eine Berücksichtigung im Rahmen der Kostenerstattung (z. B. Art.39 BayKJHG) scheidet somit aus. 
 

AMS VI 5/022/1/06 vom 01.06.2006

Erstattung von Aufwendungen für Alterssicherung, § 39 Absatz 4 SGB VIII
Gewährung von Leistungen zum Unterhalt bei Beurlaubung aus dem Heim
 

… ergänzend zu den Ausführungen in den AMS vom 21.12.2005 (VI 5/022/14/05) und vom 04.05.2005 (VI 5/7211/2/06} erhalten Sie nachfolgend weitere Vollzugshinweise:

1. Erstattung von Aufwendungen für Alterssicherung, § 39 Absatz 4 SGB VIII

Die laufenden Leistungen zum Unterhalt von Pflegekindern umfassen auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Altersversicherung der Pflegeperson. Hinsichtlich der Art der nachzuweisenden Alterssi­cherung gilt folgendes:

  • Grundsätzlich ist sowohl eine freiwillige Versicherung in der gesetz­lichen Rentenversicherung als auch eine private Absicherung möglich.
  • Eine Beschränkung auf sog. förderfähige bzw. nach dem Alterssicherungsgesetz zertifizierte Anlageformen (Riester- bzw. Rürup-Rente) ergibt sich weder aus der Regelung des § 39 Absatz 4 SGB VIII, noch wäre diese sachgerecht:
  • Die Riester-Rente steht nicht allen Personen offen (z. B. geringfügig Beschäftigte, Selbständige) und ist nicht in jedem Fall wirtschaftlich
  • Die Rürup-Rente ist nicht für alle Personenkreise wirtschaftlich (abhängig von steuerlichen Gegebenheiten)
  • Da bei einer sog. förderschädlichen Verwendung (z. B. Kapitalisierung der Leistung, vorzeitige Vertragsbeendigung) keine Sanktionierungsmöglichkeit besteht (SGB VIII enthält - im Gegensatz zum Alterssicherungsgesetz - keine Regelung zur Rückzahlungsverpflichtung des Beitragsanteils der Jugendhilfeträger), wäre der Verweis auf "förderfähige" Produkte nicht zielführend
  • Als Alterssicherung i. S. § 39 Absatz 4 SGB VIII sind alle Anlageformen anzuerkennen, deren zeitlicher Anlagehorizont (längerfristig) eine Verwendung zur Absicherung des Risikos "Alter" bei wirtschaftlich vernünftiger Betrachtungsweise nahe legt (z. B. Kapitallebensversicherung, private Rentenversicherung, Sparpläne und entsprechende Fondsprodukte)

Zur Höhe der als angemessen anzusehenden Aufwendungen wird auf das AMS vom 21.12.2005 verwiesen. 

II. Gewährung von Leistungen zum Unterhalt bei Beurlaubung aus dem Heim

Mit AMS vom 04.05.2006 wurde eine Neuregelung hinsichtlich der Sicherstellung des Lebensunterhalts für junge Menschen, die während einer Maßnahme nach § 34 SGB VIII Wochenenden oder Ferien in der Herkunftsfamilie verbringen, bekannt gegeben.

Für die Beurteilung der bei vorausschauender Betrachtung zu erwartenden Unterbringungsdauer (unter 6 Monaten oder mindestens 6 Monate) ist ausschließlich der Hilfeplan nach § 36 SGB VIII maßgeblich.

Wird auf der Grundlage des Hilfeplans eine Maßnahme nach § 34 SGB VIII durchgeführt, unterbricht ein Wochenend- oder Ferienaufenthalt bei der Herkunftsfamilie diese Maßnahme der Jugendhilfe nicht; vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Aufenthalte im Rahmen des pädagogischen Gesamtkonzepts als Teil der zu gewährenden Hilfe zur Erziehung stattfinden.

AMS VI 5/7211/2/06 vom 04.05.2006

Gewährung von Leistungen zum Unterhalt bei Beurlaubung aus dem Heim

... für junge Menschen, die Hilfe nach § 34 SGB VIII in Heimen erhalten und Wochenenden oder Ferien in der Herkunftsfamilie verbringen, wurde mit AMS vom 09.01.1995 /VI 1/7211/4/94) geregelt, dass - wenn für diese Zeiträume die Kosten für den Lebensunterhalt der Eltern nicht selbst getragen werden können - der notwendige Lebensunterhalt im Rahmen der Leistungen nach § 39 SGB VIII sichergestellt wird. Diese Regelung wurde im Wesentlichen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung (keine Befassung mehrerer Stellen mit demselben Sacherhalt, gleicher Kostenträger für Jugendhilfe und Sozialhilfe) getroffen.
Aufgrund der im Zuge der Neuregelung der früheren Sozialhilfeleistungen (Aufteilung in Leistungen nach SGB II und SGB XII) eingetretenen Änderungen wird diese bisherige Regelung für künftige Fälle aufgegeben.

Neuregelung
Sofern die Heimunterbringung aus Sicht ex ante (Maßnahmebeginn) voraussichtlich länger als 6 Monate dauert, kommen SGB II-Leistungen (Sozialgeld, § 28 SGB II) für die Dauer des Aufenthalts in der Herkunftsfamilie nicht in Betracht. Ein Wochenend- oder Ferienaufenthalt im Elternhaus unterbricht die stationäre Unterbringung           i. S. § 7 Absatz 4 SGB II nicht. Die Sicherstellung des Lebensunterhalts hat in diesen Fällen auf der Grundlage des SGB XII (Sozialhilfe) im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt zu erfolgen; eine Leistungsverpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für die Zeit des Aufenthalts im Elternhaus aufgrund des § 39 SGB VIII besteht nicht.
Sollte bei vorausschauender Betrachtung zu Maßnahmebeginn von einer Unterbringungsdauer unter 6 Monaten auszugehen sein, besteht für Zeiten des Aufenthalts in der Herkunftsfamilie ggf. Anspruch auf entsprechende SGB II-Leistungen.

AMS VI 5/7211/1/06 vom 01.03.2006

<Pauschalbeträge nach § 39 SGB VIII; Pauschalbeträge für Tagespflege - 2 Anlagen>

<überholt; siehe AMS VI 5/7211/1/07 vom 09.02.2007>

AMS VI 5/022/14/05 vom 21.12.2005

Vollzug des SGB VIII; Änderungen durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK)

Hinweise und Umsetzungsempfehlungen für den praktischen Vollzug
Hier zu § 39 SGB VIII:
...

9. Einbeziehung von Versicherungsbeiträgen bei den laufenden Leistungen zum Unterhalt eines Kindes oder Jugendlichen in Pflegefamilien (§ 39 Abs. 4 SGB VIII)  

Die Änderung stellt klar, dass die laufenden Leistungen zum Unterhalt von Pflegekindern auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für die Beiträge zu einer Unfallversicherung der Pflegepersonen sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Altersversicherung der Pflegeperson umfassen.

Die Beiträge zur Alterssicherung betreffen die Pflegeperson, die nicht aufgrund eigener Erwerbstätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Bei der Alterssicherung wird empfohlen, als in der Höhe angemessen den freiwilligen Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung (derzeit 78,00 Euro mtl.) anzusehen; davon ausgehend berechnet sich die hälftige Erstattung derzeit mit 39,00 Euro mtl. Für die Unfallversicherung kann die Höhe des entsprechenden Beitrages zur gesetzlichen Unfallversicherung (je nach zuständigem Träger, siehe hierzu auch die Veröffentlichung in Nr. 5/2005 des Mitteilungsblattes des Bayerischen Landesjugendamtes) als Maßstab gelten. ...

TAG2004GE

Zu § 39, Absatz 4
Wie bei der Bemessung des Pflegegelds für Tagespflegepersonen (§ 23), so werden künftig auch bei Vollzeitpflege die Kosten für die hälftigen Beiträge für eine angemessene Alterssicherung sowie die Kosten einer Unfallversicherung der Pflegeperson übernommen.
Mit der klarstellenden Regelung in § 27 Absatz 2a ist sichergestellt, dass auch künftig Großeltern die Aufgabe von Pflegeeltern im Rahmen von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 33 übernehmen können, wenn die Leistungsvoraussetzungen nach § 27 vorliegen und der Hilfebedarf auf diese Weise gedeckt werden kann. Andererseits kann nicht in Abrede gestellt werden, dass Großeltern aufgrund ihrer engen verwandtschaftlichen Beziehung zu dem Kind oder Jugendlichen und der daraus resultierenden Unterhaltspflicht auch eine von der Rechtsordnung anerkannte Pflichtenposition haben und deshalb von der staatlichen Gemeinschaft nicht ohne Weiteres dieselbe finanzielle Honorierung für ihre Betreuungs- und Erziehungsleistungen innerhalb der Verwandtschaft erwarten dürfen wie Pflegepersonen, die dem Kind oder Jugendlichen nicht so eng verbunden sind. Deshalb ist vorgesehen, dass das Jugendamt das Pflegegeld in solchen Fällen nach der Besonderheit des Einzelfalls geringer bemessen kann.<36>

AMS VI 5/7275/13/04 vom 01.09.2004

Pflegeversicherung nach SGB XI, Melde- und Beitragsverfahren
Anlagen :
Merkblatt
Muster zur Anmeldung (hier nicht abgedruckt)

... anbei erhalten Sie ein Merkblatt, das von den Spitzenverbänden der Pflegekassen erstellt wurde. Anlass hierfür sind Probleme in der Vergangenheit, die sich bei der erforderlichen Meldung von Versicherungspflichtigen ergaben.
Gemäß § 21 Nummer 4 SGB XI sind junge Menschen, die Leistungen, zum Unterhalt und der Krankenhilfe nach dem SGB VIII beziehen, in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Es handelt sich dabei nur um solche Jugendliche, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (als Mitglied oder als mitversicherte Familienangehörige) versichert sind. Hierzu wird auch auf die Ausführungen des Rundschreibens vom 29.02.1996 (Nr. VI 1/7210/2/96) <siehe unten> verwiesen.
Das Merkblatt soll dazu dienen, Unklarheiten zu beseitigen und ein einheitliches Vorgehen der Träger der Jugendhilfe zu gewährleisten.

Anlage: Merkblatt

Die Spitzenverbände der Krankenkassen, handelnd als Spitzenverbände der Pflegekassen, informieren über

Meldungen und Beiträge zur Pflegeversicherung für Versicherte nach § 21 Nummer 4 SGB XI durch die Leistungsträger der Jugendhilfe

Versicherung
Nicht gesetzlich oder privat krankenversicherte Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die laufende Leistungen zum Unterhalt und Leistungen der Krankenhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (Recht der Kinder- und Jugendhilfe) beziehen, sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. Rechtsgrundlage für die Versicherungspflicht ist § 21 Nummer 4 SGB XI.

Meldungen
Die nach § 21 Nummer 4 SGB XI versicherungspflichtigen Mitglieder sind vom Leistungsträger der Jugendhilfe auf einem Vordruck entsprechend der beiliegenden Anlage zu melden, wenn einer der dort genannten Meldegründe vorliegt. Die Meldung ist gegenüber der zuständigen Pflegekasse abzugeben. Zuständig ist die Pflegekasse, die das Mitglied für die Durchführung der Pflegeversicherung gewählt hat (§ 48 Abs. 2 und 3 SGB XI). Ist das Mitglied noch minderjährig, entscheidet der gesetzliche Vertreter.

Beitragszahlung
Die Beiträge für die nach § 21 Nummer 4 SGB XI versicherungspflichtigen Mitglieder sind vom Leistungsträger der Jugendhilfe zu tragen. Sie werden allerdings nicht an jede Kranken- bzw. Pflegekasse, bei der die Versicherung durchgeführt wird, gezahlt.
Die Beitragszahlung erfolgt in einer Gesamtsumme für alle nach § 21 Nummer 4 SGB XI des jeweiligen Leistungsträgers direkt an das vom Bundesversicherungsamt (BVA) verwaltete Sondervermögen aller Pflegekassen (Ausgleichsfonds) durch Überweisung auf eines der nachstehenden BVA Sonderkonten Pflegeversicherung.
Die Überweisung ist unter Angabe des Verwendungszwecks "Pflegeversicherung" und der Kennzahl "2061 22" auf eines folgenden Empfängerkonten vorzunehmen:
Landesbank Berlin (100 500 00) Konto-Nr. 990 039 390
Deutsche Bank (100 700 00) Konto-Nr. 068 688 100
Dresdner Bank AG (100. 800 00) Konto-Nr. 434 949 000
Commerzbank AG (100 400 00) Konto-Nr. 220 069 900
SEB Bank AG (100 101 11) Konto-Nr. 1 221 404 700
Berliner Volksbank (100 900 00) Konto-Nr. 8 843 001 018

Fälligkeit der Beiträge
Die Beiträge werden am Fünfzehnten des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu zahlen sind. Wegen der relativ geringen Höhe der Beiträge wird auch eine halbjährliche Zahlungsweise toleriert.

Beitragshöhe
Die Beiträge werden grundsätzlich nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen; dabei sind jedoch für den Fall, dass das Mitglied über keine oder nur geringe eigene Einnahmen verfügt, Mindesteinnahmen anzusetzen. Ausgehend von der Annahme, dass die nach § 21 Nummer 4 SGB XI versicherungspflichtigen Mitglieder in der Regel keine eigenen Einkünfte oberhalb der gesetzlich fingierten Mindesteinnahmen haben, wird auf eine individuelle Einkommensermittlung verzichtet und stattdessen der sich aus den Mindesteinnahmen ergebende Pflegeversicherungs(mindest)beitrag erhoben.
Dieser beträgt im Jahr 2004 monatlich 13,69 Euro. Da die Mindesteinnahmenregelung an die Bezugsgröße in der Sozialversicherung geknüpft ist (für den Kalendertag ist der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße anzusetzen) und diese jährlich angepasst wird, verändert sich mit der Anpassung gleichzeitig auch der Beitrag zur Pflegeversicherung. Zu Beginn des Jahres sind daher die gezahlten Beiträge vom Leistungsträger der Jugendhilfe entsprechend anzupassen.
Aus Vereinfachungsgründen wird akzeptiert, dass Veränderungen bei der Beitragspflicht, die im Laufe eines Monats wirksam werden (Zu- und Abgänge) erst vom nächsten Monatsersten berücksichtigt werden.
Das BVA hat Näheres zum Melde- und Beitragsverfahren in einem Leitfaden beschrieben. Dieser ist ins Internet eingestellt und kann über die Homepage des BVA's (www.bva.de) abgerufen werden.
Stand: Juli 2004

AMS VI 5/7240/3/04 vom 13.04.2004

Vollzug des Sozialgesetzbuches VIII;
Widerspruchsbefugnis von Pflegeeltern
<siehe bei § 33 SGB VIII>

AMS VI 5/7211/5/03 vom 31.01.2004

Pauschalbeträge nach § 39 SGB VIII; Pauschalbeträge für Tagespflege
2 Anlagen (hier nicht abgedruckt)
<überholt; siehe neues AMS VI 5/7211/1/06 vom 01.03.2006>

AMS VI 5/7210/1/03 vom 09.12.2003

Jugendhilfe;
Pflegeversicherung nach SGB XI, Melde- und Beitragsverfahren

Der Mindestbeitrag, den die Jugendämter im gesamten Bundesgebiet für gemäß § 21 Nummer 4 SGB XI beitragspflichtige junge Menschen im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung zu entrichten haben, wird ab 01.01.2004 angehoben. Der Mindestbeitrag beträgt ab 01.01.2004 monatlich 13,69 Euro.
Es wird gebeten, Nummer 3 des Rundschreibens vom 29.02.1996 (Nr. VI 1/7210/2/96) entsprechend zu ergänzen. Der neue Satz ist bei den Überweisungen zu berücksichtigen.

AMS IV 2/7122-2/1/02 vom 23.01.2003

Weihnachtshilfen in der Sozial- und Jugendhilfe
Bekanntmachung vom 01.07.1994 (AIIMBI. S. 592)

Mit der o.g. Bekanntmachung vom 01.07.1994 wurden letztmals Empfehlungen bezüglich der Höhe der Weihnachtshilfen in der Sozial- und Jugendhilfe herausgegeben. Eine Anpassung an die mittlerweile gestiegenen Lebenshaltungskosten erfolgte seither nicht und wäre an sich fällig.
Im Hinblick darauf, dass die Sozial- und Jugendhilfeträger auch in anderen Bereichen (z. B. einmalige Hilfen für Kleidung, Schuhe, Hausrat etc.) die Höhe der Hilfen selbst festsetzen, wird jedoch auf eine weitere Empfehlung bezüglich der Weihnachtshilfe verzichtet.
Die o.g. Bekanntmachung über die Weihnachtshilfen in der Sozialhilfe und in der Jugendhilfe wurde deshalb mit Bekanntmachung vom 04.12.2002, AZ.: Z 311028112102 (AIIMBI. 2002 S. 1191) aufgehoben.
Es wird gebeten, künftig die Höhe der Weihnachtshilfen in eigener Zuständigkeit festzusetzen.

AMS VI 5/7210/1/03 vom 15.01.2003

Jugendhilfe;
Pflegeversicherung nach SGB XI, Melde- und Beitragsverfahren
<überholt, siehe neueres AMS vom 09.12.2003>

AMS VI 5/7216-1/1/02 vom 02.12.2002

<Pauschalbeträge nach § 39 SGB VIII; Pauschalbeträge für Tagespflege - 2 Anlagen>

<überholt, siehe AMS VI 5/7211/5/03 vom 31.01.2004>

AMS VI 5/7211/5/02 vom 06.06.2002

Veränderungen zum 01.07.2002 (Regelsätze) 
Anlage: Gesetz zur Verlängerung von Übergangsregelungen im Bundessozialhilfegesetz
(gegenstandlos)

AMS VI 1/7210/06/02 vom 08.07.2002

Jugendhilfe;
Pflegeversicherung nach SGB XI, Melde- und Beitragsverfahren
<überholt, siehe neueres AMS vom 15.01.2003>

Vgl. hierzu auch:
AMS VI 5/7283/4/01 vom 27.08.2001
Erhöhung des Kindergeldes
Anlage: Zweites Gesetz zur Familienförderung (hier nicht abgedruckt);
Aufgenommen unter § 93

Vgl. hierzu auch:
AMS VI 5/0221/11/01 vom 13.08.2001
Auswirkungen des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) auf die Jugendhilfe; Änderung des § 35a SGB VIII, abgedruckt unter § 35a SGB VIII.

AMS VI 5/7345-3/1/01 vom 11.12.2001

Barbetrag; Umstellung auf Euro ab 01.01.2002

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 15.06.1984 (AMBI. S. A 148), geändert durch Bekanntmachungen vom 29.05.1985 (AMBI. S. A 84), vom 16.07.1986 (AMBI. S. A 102), vom 26.08.1988 (AIIMBI. S. 764) regelt die Höhe des Barbetrages für Empfänger von Leistungen nach dem SGB VIII und dem BSHG.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 974198 des Europäischen Rates vom 03.05.1998 sind Bezugnahmen in Rechtsinstrumenten auf nationale Währungseinheiten ab 01.01.2002 als Bezugnahmen auf die Euro-Einheit entsprechend dem jeweiligen Umrechnungskurs zu verstehen. Die Kurse für die Umrechnung der nationalen Währungen in Euro sind durch die Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Europäischen Rates vom 31.12.1998 festgelegt worden. Danach gilt für die DM: 1 Euro = 1,95583 DM. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Europäischen Rates vom 17.06.1997 und den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie veröffentlichen Umrechnungsregeln ist bei der Umrechnung von DM in Euro das Ergebnis auf den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden. Ist die dritte Stelle nach dem Komma eine 1,2,3 oder 4, so ist abzurunden; ist die dritte Stelle nach dem Komma eine 5,6,7,8 oder 9 ist aufzurunden.
Eine generelle Neufassung der Bekanntmachung befindet sich gegenwärtig in Vorbereitung. Es ist beabsichtigt, die Neufassung nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände und nach Erzielen des gemäß Artikel 36 BayKJHG erforderlichen Einvernehmens mit den Staatsministerien des Inneren und der Finanzen in der ersten Jahreshälfte 2002 zu veröffentlichen.

AMS VI 5/7211/3/01 vom 30.05.2001

Veränderungen zum 01.07.2001
(Einkommensgrenzen nach § 79 BSHG; Erhöhung der Regelsätze, des Familienzuschlags, der Pflegesätze)
1 Anlage (nicht abgedruckt)
(überholt, siehe neueres AMS vom 06.06.2002)

AMS VI 1/7210/02/01 vom 16.01.2001

Jugendhilfe;
Pflegeversicherung nach SGB XI, Melde- und Beitragsverfahren
<überholt, siehe neueres AMS vom 08.07.2002>

AMS VI 1/7216-1/4/00 vom 27.12.2000

(berichtigt mit AMS VI 1/7216-1/4/00 vom 29.01.2001)

Pauschalbeträge nach § 39 SGB VIII
Pauschalbeträge für Tagespflege
2 Anlagen
<überholt>

AMS VI 1/7216-1/2/00 vom 08.06.2000

Veränderungen zum 01.07.2000
(Einkommensgrenzen nach § 79 BSHG; Erhöhung der Regelsätze, des Familienzuschlags, der Pflegesätze)
1 Anlage (nicht abgedruckt)
<überholt, siehe neueres AMS vom 30.05.2001>

AMS VI 1/7210/1/00 vom 03.01.2000

Jugendhilfe;
Pflegeversicherung nach SGB XI, Melde- und Beitragsverfahren
<überholt; siehe neueres AMS>

AMS VI 1/7216-1/3/99 vom 30.12.1999

Pauschalbeträge nach § 39 SGB VIII;
Pauschalbeträge für Tagespflege
2 Anlagen (hier nicht abgedruckt)
<überholt; siehe AMS VI 5/7216-1/1/02 vom 02.12.2002>

AMS VI 1/7210/4/99 vom 10.12.1999

Pflegeversicherungsbeiträge für minderjährige Asylbewerber

Mit Rundschreiben vom 02.09.1998 Nummer VI 1/7210/5/98 hat das Sozialministerium mitgeteilt, dass Asylbewerber im Regelfall keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung haben. Damit entfällt die Notwendigkeit, Pflegeversicherungsbeiträge nach § 21 Nummer 4 SGB XI zu erbringen, dies gilt auch dann, wenn Asylbewerber als freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Krankenversicherung versichert sind. Sofern im Rahmen der Jugendhilfe die Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung oder eine privaten Versicherung durch § 40 Satz 2 SGB VIII erfolgt, besteht ebenfalls keine Versicherungspflicht im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung.

AMS VI 1/7220/2/99 vom 17.02.1999

Sonderleistungen für Pflegekinder, denen Hilfe nach § 33 SGB VIII im Bereich eines anderen Jugendamtes gewährt wird
<überholt durch  Richtlinien des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Städtetags zur Vollzeitpflege bzw. zur Tagespflege zum 01.01.2006>

AMS VI 1/7210/1/98 vom 18.12.1998

Pflegeversicherung nach SGB XI
<überholt durch neueres AMS)

AMS VI 1/7216-1/2/98 vom 26.10.1998

Pauschalbeträge nach § 39 SGB VIII;
Pauschalbeträge für Tagespflege
2 Anlagen (hier nicht abgedruckt)
<überholt; siehe AMS VI 1/7216-1/3/99 vom 30.12.1999>

AMS VI 1/7210/5/98 vom 02.09.1998

Pflegeversicherungsbeiträge für minderjährige Asylbewerber

  1. Bisher wurde die Auffassung vertreten, daß für minderjährige Asylbewerber, die im Rahmen der Jugendhilfe Leistungen (einschließlich Leistungen zum Unterhalt und zur Krankenhilfe) erhalten, gem.    § 21 Nummer 4 SGB XI Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung zu entrichten seien. Da bei minderjährigen Asylbewerbern im Regelfall aber davon auszugehen ist, daß diese im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben, solange der Asylanspruch noch nicht bindend oder rechtskräftig festgestellt worden ist, entfallen damit die Voraussetzungen einer Versicherungspflicht gem. § 21 Nummer 4 SGB XI.
    Erhalten diese Personengruppen Leistungen der Jugendhilfe, einschließlich Leistungen zum Unterhalt und der Krankenhilfe, so sind künftig keine Beiträge mehr zur gesetzlichen Pflegeversicherung abzuführen.
  2. Da mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer Versicherungspflicht gem. § 21 Nummer 4 SGB XI keine Beiträge mehr zur gesetzlichen Pflegeversicherung gezahlt werden, sind irrtümlich übernommene Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung auch nicht mehr nach Artikel 4 Asylbewerberaufnahmegesetz erstattungsfähig. Beiträge, die bereits tatsächlich von der Jugendhilfe an die Pflegeversicherungskassen geleistet worden sind, können noch abgerechnet werden. Künftig ist dies jedoch nicht mehr möglich.

AMS VI 1/7345-3/2/98 vom 07.04.1998

Barbetrag bei betreutem Wohnen

Die Frage, ob bei betreutem Wohnen ein Barbetrag i. S. des § 39 SGB VIII gewährt werden muß, wird - wie aus der Praxis berichtet wird - unterschiedlich gehandhabt. Im Interesse einer einheitlichen Handhabung innerhalb Bayerns bittet das Sozialministerium die nachfolgenden Regelungen zu beachten:
Ausdrückliche Regelungen für die Gewährung eines Barbetrags enthält § 39 SGB VIII für die Fälle, in denen Hilfe zur Erziehung nach §§ 33 bis 35 SGB VIII sowie Eingliederungshilfe nach § 35a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 SGB VIII gewährt wird. Dabei wird der Barbetrag als Teil des "notwendigen Unterhalts" i. S. des § 39 Absatz 1 SGB VIII gesehen. Auch bei der Gewährung von Hilfe für junge Volljährige wird in § 41 Absatz 2 SGB VIII auf § 39 SGB VIII verwiesen. Auch ist in den Fällen, in denen Hilfe für junge Volljährige in Form von Vollzeitpflege, Heimunterbringung oder intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung sowie in der Form der Eingliederungshilfe nach § 41 i.V.m. § 35a Absatz 1 Satz 2 Nummern 3 und 4 SGB VIII gewährt wird, ein Barbetrag zu gewähren. Bei Vollzeitpflege ist der Barbetrag durch die Zahlung des Pflegegeldes an die Pflegepersonen abgegolten; die Pflegepersonen entscheiden darüber, in welcher Höhe ein Barbetrag an das Pflegekind ausgezahlt wird.
Bei Betreutem Wohnen im Sinne von § 34 SGB VIII, § 41 i.V.m. § 34 SGB VIII oder § 35a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 i.V.m. § 34 SGB VIII sind folgende Fallkonstellationen denkbar:

  1. Wurde für das betreute Wohnen mit dem Träger des Heimes ein Pflegesatz vereinbart, der die gesamten in Nr. 13 der Bayerischen Pflegesatzvereinbarung beschriebenen Leistungen umfaßt, ist der Barbetrag an den Betroffenen auszuzahlen. Die anfallenden Kosten stellen dann Sonderkosten dar, die gesondert neben dem Pflegesatz in Rechnung zu stellen sind.
  2. Hat der Träger des Heimes oder der betroffene Minderjährige/junge Volljährige den Mietvertrag für die Wohnung abgeschlossen und wurde mit dem Träger der Leistung nur eine Betreuungspauschale vereinbart, muß ebenfalls sichergestellt werden, daß dem Betroffenen ein Barbetrag zur Verfügung steht. Werden dabei die Kosten für den Lebensunterhalt entsprechend den Empfehlungen des Bayerischen Landesjugendhilfeausschusses vom 17.02.1993 übernommen und ein Regelsatz, ggf. auch ein Mehrbedarfszuschlag nach § 23 BSHG ausgezahlt, ist die Auszahlung eines zusätzlichen Barbetrages nicht möglich. Im Regelsatz für den Haushaltsvorstand sind Ausgabepositionen für persönliche Bedürfnisse enthalten, die sonst durch die Gewährung eines zusätzlichen Barbetrages abgegolten werden.

Wurde bisher ein Barbetrag in den Fällen gezahlt, in denen zur Abgeltung des Lebensunterhaltes ein Regelsatz ausgezahlt worden ist, wird der Widerruf dieses rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes nicht möglich sein. Es wird deshalb empfohlen, bei Regelsatzerhöhungen eine entsprechende Erhöhung nicht vorzunehmen, um somit den Barbetrag abzuschmelzen. Es wird weiter angeregt, daß bei betreutem Wohnen, wenn mehrere Kinder/Jugendliche/ junge Volljährige zusammenwohnen, gleichmäßig verfahren wird. Bei neuen Fällen sollte deshalb - nach Absprache mit dem Träger - kein Barbetrag gewährt werden.

AMS VI 1/7345-3/2/97 vom 18.09.1997

Barbeträge bei Heimunterbringung ...

1. Anspruch auf Gewährung eines Barbetrags (Taschengeld)
Ausdrückliche Regelungen für die Gewährung eines Barbetrages enthält § 39 SGB VIII in den Fällen, in denen Hilfe zur Erziehung nach §§ 33 bis 35 sowie § 35a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 SGB VIII gewährt wird. Danach wird der Barbetrag als Teil des "notwendigen Unterhalts" i. S. des § 39 Absatz 1 SGB VIII gesehen. Da der Begriff "notwendiger Unterhalt" des Kindes oder Jugendlichen darüber hinaus auch in § 13 Absatz 3, § 19 und § 21 Satz 2 SGB VIII verwendet wird, wird allgemein davon ausgegangen, daß diese Leistungen auch den notwendigen Unterhalt im Sinne des § 39 SGB VIII, einschl. eines Barbetrages, umfassen. Außerdem wird in     § 41 Absatz 2 SGB VIII auch bei der Hilfe für junge Volljährige auf § 39 SGB VIII verwiesen; deshalb muß auch in den Fällen, in denen Hilfe für junge Volljährige in der Form von Vollzeitpflege, von Heimunterbringung oder von intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung sowie in der Form der Eingliederungshilfe nach § 41 i.V.m. § 35a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 SGB VIII gewährt wird, ebenfalls ein Barbetrag gewährt werden.
Bei Leistungen, die in Form der Vollzeitpflege gewährt werden, ist der Barbetrag im Pflegegeld enthalten (vgl. Rundschreiben vom 09.04.1991, Nummer VI 1/7221-2/3/91); die Höhe des Barbetrags legt die Pflegeperson jetzt im eigenen Ermessen fest. Wird Jugendhilfe in Form der Heimunterbringung gewährt, ist der Barbetrag zusätzlich auszuzahlen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kinder, Jugendlichen oder jungen Volljährigen über eigenes Einkommen verfügen oder nicht. Der entsprechende Anspruch auf Auszahlung eines Barbetrages ist deshalb sicherzustellen.
...
Es wird nochmals zusammenfassend darauf hingewiesen, daß die Gewährung eines Barbetrages unabhängig von der Frage zu sehen ist, ob dem Kind, Jugendlichen oder jungen Volljährigen ein Betrag aus dem Erwerbseinkommen freizulassen ist. <siehe auch zu § 93 SGB VIII>

AMS VI 1/7216-1/7/97 vom 26.11.1997

Pauschalbeträge nach § 39 SGB VIII;
Pauschalbeträge für Tagespflege
2 Anlagen (hier nicht abgedruckt)
<berichtigt mit AMS VI 1/7216-1/7/97 vom 12.12.1997>
<überholt; siehe AMS VI 1/7216-1/2/98 vom 26.10.1998>

AMS VI 1/7216-1/2/96 vom 03.12.1996

Pauschalbeträge nach § 39 SGB VIII;
Pauschalbeträge für Tagespflege
<überholt; siehe AMS VI 1/7216-1/7/97 vom 26.11.1997>

AMS VI 1/7283/3/96 vom 26.03.1996

Kindergeld für Pflegeeltern
Anlage : ... <nicht abgedruckt>

Ergänzend zum Rundschreiben vom 23.01.1996, Nummer VI 1/7283/7/95, übermittelt das Sozialministerium anliegend Auszüge aus den "Vorläufigen Durchführungsanweisungen, Hinweisen und Vordrucken für die Familienkassen des öffentlichen Dienstes" (Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 18.12.1995, veröffentlicht im GMBl 1996 S. 90 ff).
Auf die Regelungen in Nummer 2.2 ff (DA 63.22-Pflegekinder) und die Regelungen über Abzweigung und Auszahlung des Kindergeldes in Sonderfällen (DA 74.1-ff; GMBl 1996 S. 127 ff) wird besonders hingewiesen.

AMS VI 1/7210/2/96 vom 29.02.1996

Pflegeversicherungsgesetz:
Melde- und Beitragsverfahren
Anlagen : ...

1. Meldepflichtiger Personenkreis
Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind nach dem SGB XI u.a. Personen, die laufende Leistungen zum Unterhalt und gleichzeitig Krankenhilfe nach dem SGB VIII beziehen (§ 21 Nr. 4 SGB XI). Dabei ist zu berücksichtigen, daß nicht alle Empfänger von Leistungen zum Unterhalt nach 39 SGB VIII gleichzeitig auch Anspruch auf Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII haben. Außerdem ist in mehreren Vorschriften des SGB VIII geregelt, wann Krankenhilfe und laufender Unterhalt gewährt wird.
Unterhalt und Krankenhilfe sind bei folgenden Leistungen der Jugendhilfe möglich:

  • bei Leistungen nach § 13 Absatz 03 SGB VIII
  • bei Hilfe nach 19 SGB VIII
  • bei Hilfe nach 21 Satz 2 SGB VIII
  • bei Hilfe in Vollzeitpflegestellen (§ 33 SGB VIII bzw. 41 i.V.m. § 33 SGB VIII),
  • bei Hilfe in Heimen (§ 34 SGB VIII bzw. § 41 i.V.m. § 34 SGB VIII)
  • bei intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII bzw. § 41 i.V.m. 35 SGB VIII) und
  • bei Eingliederungshilfe (§ 35a Abs.1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 SGB VIII bzw. § 41 i.V.m. § 35a Satz 2 Nummer 3 und 4 SGB VIII.

Soweit von der Möglichkeit der Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen nach § 40 Satz 2 SGB VIII Gebrauch gemacht worden ist, sind diese Personen automatisch auch im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung pflichtversichert (§ 20 Abs. 03 SGB XI sowie § 23 SGB XI); wegen der Beitragszahlung in diesen Fällen vgl. Nummer 3.3 dieses Rundschreibens.

2. Meldeverfahren
2.1 Jede Person, die laufende Leistungen zum Unterhalt und gleichzeitig Krankenhilfe nach § 40 Satz 1 SGB VIII erhält, ist bei der Pflegekasse ... anzumelden. ...
2.2 Die Versicherungspflichtigen müssen bei der jeweils zuständigen Pflegekasse angemeldet werden. Soweit es sich um Personen handelt, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, sind sie keiner bestimmte Pflegekasse zugeordnet. Die Meldung ist deshalb stets an die für den Sitz des Jugendamtes zuständige Allgemeine Ortskrankenkasse zu richten..
2.3 ...

3. Beitragszahlung
3.1 Nach erfolgter Anmeldung sind die Beiträge jedoch nicht an die Pflegekasse abzuführen (jeweilige Allgemeine Ortskrankenkasse), sondern an einen Ausgleichsfonds beim Bundesversicherungsamt (siehe auch Nr. 3.2 dieses Rundschreibens).
3.2 Für die Beitragszahlung ist die Zahl der Versicherungspflichtigen am Ersten eines jeden Monats maßgebend. Zu- und Abgänge im laufenden Versicherungsbestand finden beitragsmäßig erst zum Ersten des nachfolgenden Monats Berücksichtigung. Die Beiträge für die nach § 21 Nummer 4 SGB XI Versicherungspflichtigen werden grundsätzlich in Höhe des Mindestbeitrags nach § 240 Absatz 4 SGB V entrichtet. ...
Die Beiträge sind rückwirkend für das abgelaufene Kalenderhalbjahr dem Bundesversicherungsamt zu überweisen. Es ist dabei nicht erforderlich, den Namen der pflegeversicherten jungen Menschen anzugeben. Lediglich die Kennziffer 206122 ist bei den Überweisungen zu vermerken. ...
3.3 In Fällen, in denen die Krankenversicherungsbeiträge nach § 40 Satz 2 SGB VIII vom Jugendamt übernommen werden, wären diese Personen an sich verpflichtet, selbst die Beiträge zur Pflegeversicherung zu bezahlen. Da diese Personen aber auch laufende Leistungen zum Unterhalt nach den Regelungen des SGB VIII erhalten, sind diese Beiträge zusätzlich von der Jugendhilfe zu übernehmen und an die jeweils zuständige Pflegekasse abzuführen.

AMS VI 1/7210/1/96 vom 02.02.1996

Pflegeversicherung (SGB XI)
Melde- und Beitragsverfahren
<gegenstandslos; siehe AMS VI 1/7210/2/96 vom 29.02.1996>

AMS VI 1/7283/7/95 vom 08.01.1996

Zweites Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (2. SGB VIII - ÄndG)
(Auszug)

...
3. Änderung von § 39 Absatz 6 SGB VIII
Hier wird auf das Rundschreiben vom 11.12.1995 verwiesen. Wie darin ausgeführt, ist zu prüfen, wie viele Kinder insgesamt in der Pflegefamilie leben, für die eine Kindergeldberechtigung besteht. Nur in den Fällen, in denen das Pflegekind

  • bei mehreren leiblichen und/oder Pflegekindern das älteste Kind
  • oder nur das einzige Pflegekind in dieser Familie ist, ohne daß noch leibliche Kinder in der Familie noch leben,

wird die Hälfte des Erstkindergeldes angerechnet (ab 01.01.1996 100 DM). In allen übrigen Fällen (Pflegekind ist nicht das älteste Kind oder das Pflegekind ist das zweite oder ein weiteres Pflegekind) ist das Pflegegeld nur um ein Viertel des Erstkindergeldes (ab 01.01.1996 somit um 50 DM) zu kürzen.

AMS VI 1/7210/2/95 vom 15.12.1995

Pflegeversicherungsgesetz:
Melde- und Beitragsverfahren
<gegenstandslos; siehe AMS VI 1/7210/2/96 vom 29.02.1996>

AMS VI 1/7283/7/95 vom 11.12.1995

Änderung von § 39 Absatz 6 SGB VIII
<Bezug auf AMS VI 1/7283/7/95 vom 10.11.1995 und Mitteilung der erfolgten Gesetzesänderung durch Bundestag1995>

AMS VI 1/7283/7/95 vom 10.11.1995

Auswirkungen des Jahressteuergesetzes 1996 und der Anpassung der Regelunterhaltssätze
<Mit Neufassung von § 39 Absatz 6 durch Bundestag1995 gegenstandslos.>

AMS VI 1/7283/6/95 vom 18.09.1995

Erhöhung der Grundbeträge nach § 79 BSHG
Erhöhung der Regelsätze in der Sozialhilfe
<nicht abgedruckt>

Bundestag1995

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 1996 wurde der Familienleistungsausgleich neu geordnet. Danach wird die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes entweder durch das Kindergeld bzw. andere Leistungen im Sinne von § 65 des Einkommensteuergesetzes oder durch den Abzug eines Kinderfreibetrages bei der Veranlagung zur Einkommensteuer bewirkt (§ 31 EStG). Im Hinblick auf den subsidiären Charakter der Leistungen der öffentlichen Fürsorge, zu denen auch die Leistungen der Jugendhilfe gehören, ist es sachgerecht, eine auf das Pflegekind bezogene Entlastung durch den Familienleistungsausgleich bei der Gewährung laufender Leistungen zum Unterhalt zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung der Höhe dieser laufenden Leistungen, die auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten erfolgen soll (§ 39 Abs. 4 SGB VIII), ist bisher allerdings weder ein (den Pflegeeltern zustehender) Kindergeldzuschlag nach  § 11a BKGG noch der finanzielle Vorteil, den Pflegeeltern aus der Geltendmachung des Kinderfreibetrages nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 EStG gezogen haben, berücksichtigt worden. Nach künftigem Recht ist jedoch ein Kindergeldzuschlag nicht mehr vorgesehen, ebensowenig der Abzug eines Kinderfreibetrages bei der Einkommensteuererklärung neben der Zahlung von Kindergeld. Die Beschränkung auf den Abzug des Erstkindergeldes hat den Pflegeeltern im Hinblick auf die progressive Staffelung des Kindergeldes für das zweite und jedes weitere Kind zusätzliche finanzielle Vorteile verschafft, wenn neben diesem Pflegekind weitere Pflegekinder oder eigene Kinder in ihrem Haushalt lebten. Durch die Neuordnung des Familienleistungsausgleichs dürfen Pflegeeltern wirtschaftlich nicht schlechter gestellt werden. Vielmehr soll ihr Einsatz für die Erziehung fremder Kinder gewürdigt und auch künftig ein materieller Anreiz für die Aufnahme und Betreuung dieser Kinder geboten werden. Um dieses Ziel zu erreichen, muß bei der Anrechnung sowohl der Wegfall des bisher kumulativ gewährten Kinderfreibetrages als auch die künftig geringere Progressionswirkung des Kindergeldes für das zweite und jedes weitere Kind berücksichtigt werden. Dies ist letztlich nur durch eine individuelle Festsetzung des Abzugsbetrages zu gewährleisten, was jedoch im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand unzweckmäßig erscheint. Mit der Anrechnung eines Betrages in Höhe der Hälfte des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes (dieses beträgt ab dem 01.01.1996 200 DM) wird bei der Betreuung eines Pflegekindes der bisherige Umfang erhalten. Sofern das Pflegekind in einer Pflegefamilie nicht das älteste Kind ist, führt eine hälftige Anrechnung jedoch zu finanziellen Nachteilen. Um diese Wirkung zu vermeiden, ist es jugendpolitisch geboten, die Anrechnung für das Pflegekind auf ein Viertel des Betrages des Erstkindergeldes zu beschränken. Diese Anrechnung erfolgt in allen Fällen, in denen das Pflegekind im Rahmen des Familienleistungsausgleichs bei der Pflegeperson berücksichtigt wird, als auch in dem alternativen Fall, in dem die Pflegeperson den Steuerfreibetrag wählt.

AMS VI 1/7210/2/95 vom 17.03.1995

Pflegeversicherungsgesetz:
Melde- und Beitragsverfahren
<gegenstandslos; siehe AMS VI 1/7210/2/96 vom 29.02.1996>

AMS VI 1/7211/4/94 vom 09.01.1995

Gewährung von Leistungen zum Unterhalt bei Beurlaubung aus dem Heim
<überholt durch AMS VI 5/7211/2/06 vom 04.05.2006>

AMS VI 1/7216-4/5/94 vom 02.11.1994

...
2. Meldeverfahren zum Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI)
<siehe AMS VI 1/7210/2/95 vom 17.03.1995 und vom 15.12.1995>
...
4. Leistungen nach dem Zweiten Gesetz zur Bereinigung von SED-Unrecht (2. SED-UnBerG) vom 23.06.1994, BGBl I S. 1311 ff
Nach den Regelungen des Artikel 2 des obengenannten Gesetzes erhalten bestimmte Verfolgte (Art. 2 § 1 Abs.1 des obengenannten Gesetzes = Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet - Berufliches Rehabilitationsgesetz - BerRehaG) Entschädigungsleistungen (Ausgleichsleistungen nach §§ 8 ff BerRehaG), die von den Trägern der Sozialhilfe ausgezahlt werden. Diese Entschädigungsleistungen dürfen nach § 9 Absatz 1 BerRehaG nicht bei Sozialleistungen (also auch nicht bei wirtschaftlichen Jugendhilfeleistungen), deren Gewährung vom Einkommen abhängig ist, als Einkommen angerechnet werden. Diese Regelung ist am 01.07.1994 in Kraft getreten.

AMS VI 1/7221-2/2/94 vom 28.07.1994

Auszahlung von Pflegegeld bei Unterbrechung oder Beendigung des Pflegeverhältnisses

Aus gegebenem Anlaß empfiehlt das Sozialministerium bei der Auszahlung von Pflegegeldern bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII und von Aufwendungsersatz nach § 23 SGB VIII im Fall der Unterbrechung oder der Beendigung des Pflegeverhältnisses wie folgt zu verfahren:

  1. Bei einer vorübergehend, vier Wochen nicht überschreitenden Abwesenheit des Kindes oder Jugendlichen von der Pflegestelle (z. B. wegen Krankenhausaufenthalt, Kuraufenthalt, Urlaub ohne Pflegeeltern) soll das Pflegegeld bzw. der Aufwendungsersatz in vollem Umfang belassen werden. Bei längerer Abwesenheit ist nach den Besonderheiten des Einzelfalles zu prüfen, ob das Pflegegeld bzw. der Aufwendungsersatz ggf. anteilig zurückgefordert werden kann. Werden jedoch von den Pflegepersonen Aufwendungen geltend gemacht, die zur Erhaltung der Pflegestelle (z. B. Mietanteil) oder pädagogisch (z. B. Besuch des Kindes oder Jugendlichen während eines Krankenhausaufenthalts durch die Pflegeperson) begründet sind, soll das Pflegegeld bzw. der Aufwendungsersatz auch über die Zeit von vier Wochen hinaus im notwendigen Umfang belassen werden.
  2. Wird während eines laufenden Monats ein Pflegeverhältnis beendet, soll in der Regel für diesen Monat das gewährte Pflegegeld nach § 39 SGB VIII bzw. der Aufwendungsersatz nach § 23 SGB VIII nicht zurückgefordert werden. Zumindest sollte bei Vollzeitpflege der Betrag für den Erziehungsaufwand für diesen Monat der Pflegeperson belassen werden, da ein zu kleinliches Verfahren die Bereitschaft der Pflegepersonen, erneut ein Pflegekind aufzunehmen, beeinträchtigen könnte.

AMS VI 1/7282/2/94 vom 27.07.1994

Weihnachtshilfen in der Sozialhilfe und in der Jugendhilfe
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 01.07.1994 Nummer IV 2/7122-2/1/94
<Mit Bekanntmachung vom 04.12.2002, AZ.: Z 311028112102 - AIIMBI. 2002 S. 1191 - aufgehoben; siehe AMS vom 23.01.2003 >

AMS VI 1/7210/9/94 vom 20.07.1994

Auswirkungen des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG)
(Auszug)

Durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26.05.1994 wurde die soziale Pflegeversicherung als Teil XI in das Sozialgesetzbuch aufgenommen. Die Einführung der sozialen Pflegeversicherung hat auch unmittelbare Auswirkungen auf die Jugendhilfe. Das Sozialministerium gibt nachfolgend erste Hinweise zur Umsetzung des oben genannten Gesetzes für den Bereich der Jugendhilfe:

1. Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung
Im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) sind auch bestimmte Empfänger von Leistungen der Jugendhilfe pflichtversichert, wenn sie z. B.

  • als Arbeiter oder Angestellte (auch als Auszubildende) gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI),
  • Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Eingliederungsgeld oder Unterhaltsgeld nach dem AFG beziehen    (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI),
  • in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für Behinderte für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 SGB XI),
  • freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind (§ 20 Abs. 3 SGB XI),
  • minderjähriges Kind eines in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversicherten Mitgliedes sind, ein eigenes Einkommen haben, das niedriger als ein Siebentel der monatlichen

Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (für 1994 beträgt dieser Betrag in den alten Bundesländern 560,- DM monatlich) ist, und nicht bereits selbst nach den Regelungen des SGB XI in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert sind (§ 25 SGB XI).
Darüber hinaus sind nach § 21 Absatz 4 SGB XI alle Empfänger von laufenden Leistungen zum Unterhalt nach   § 39 SGB VIII mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, wenn sie gleichzeitig Leistungen der Krankenhilfe nach § 40 Satz 2 SGB VIII erhalten, Mitglied der sozialen Pflegeversicherung, sofern sie nicht bereits nach den sonstigen Regelungen des SGB XI Mitglied der sozialen Pflegeversicherung geworden sind.

2. Meldepflichten ...

(siehe AMS VI 1/7216-4/5/94 vom 02.11.1994)

3. Beiträge
... Bei den Empfängern laufender Leistungen zum Unterhalt nach § 39 SGB VIII muß der zuständige Träger der Jugendhilfe die Beiträge zusätzlich zur Jugendhilfeleistung übernehmen (§ 59 Abs. 3 SGB XI). Das gilt auch dann, wenn der zuständige Träger der Jugendhilfe im Rahmen des § 40 Satz 2 SGB VIII die Beiträge zur einer Krankenversicherung (gesetzliche Krankenkasse oder private Krankenversicherung) trägt - vgl. auch § 59 Absatz 4 SGB XI -.
Für die Höhe dieser Beiträge gilt nach § 57 Absatz 4 SGB XI die Regelung des § 240 SGB V entsprechend. Die Beiträge werden durch Satzung der Pflegekasse festgelegt. ...

AMS VI 1/7216-1/7/94 vom 04.07.1994

Erhöhung der Pauschalbeträge für Pflegekinder nach § 39 SGB VIII ab 01.07.1994
(überholt, siehe neueres AMS vom 30.05.2001)

GE1992

Zu § 39 Absatz 1
In § 39 Absatz 1 werden nach den Worten "außerhalb des Elternhauses ein Komma und die Worte "der auch die Kosten der Erziehung umfaßt" sowie ein weiteres Komma eingefügt.

Begründung:
Die Kosten der Erziehung sind immer Teil des notwendigen Unterhalts eines Kindes oder Jugendlichen, das bzw. der außerhalb des Elternhauses betreut wird. Deshalb wurde Absatz 1 entsprechend ergänzt.<17>

Bundesrat1992

Zu § 39 Absatz 6
§ 39 Absatz 6 wird gestrichen.

Begründung
Die nach § 39 Absatz 6 vorgeschriebene Anrechnung des Kindergeldes und vergleichbarer Leistungen hat in der Praxis, insbesondere bei Pflegeeltern mit mehreren Kindern, zu erheblichen Problemen geführt. Die Pflegeeltern werden gegenüber Pflegeeltern mit nur einem Kind deutlich schlechter gestellt. Bei der Festsetzung des Pflegegeldes nach § 39 Absätze 3 und 4 ist es nicht möglich, den unterschiedlichen Fallgestaltungen Rechnung zu tragen. Der Verzicht auf eine Anrechnung ist im Blick auf den Erhalt der Bereitschaft insbesondere von Familien mit mehreren Kindern, Pflegekinder aufzunehmen, geboten.<31>

Bundesregierung1992

Zu § 39 Absatz  6
Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt.

Begründung:
Einen Verzicht auf die Anrechnung des Kindergeldes und vergleichbarer Leistungen lehnt die Bundesregierung im Hinblick auf die Zweckbestimmung der Leistungen zum Unterhalt sowie den Nachrangcharakter der öffentlichen Jugendhilfe ab. Der Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen in Vollzeitpflege umfaßt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten der Erziehung (§ 39 Abs. 3). Dieser Maßnahme tragen die aufgrund der Empfehlungen des Deutschen Vereins, der Obersten Landesjugendbehörden und anderer Institutionen festgesetzten Leistungen Rechnung. Sie sind gegenüber den früher üblichen Sätzen bundesweit deutlich angehoben worden. Im Hinblick auf die Zweckbestimmung des Kindergeldes, das die durch den Unterhalt von Kindern entstehenden wirtschaftlichen Belastungen mindern soll (§ 6 SGB I), und den Nachrangcharakter von Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe (§ 10 Abs.1 SGB VIII) führt die Nichtanrechnung des Kindergeldes und vergleichbarer Leistungen dazu, daß ein und derselbe Bedarf in mehreren Gesetzen als deckungsbedürftig geregelt wird. Dieses Ergebnis soll jedoch durch das Nachrangprinzip vermieden werden, das auch der Vermeidung staatlicher Doppelleistungen dient (BVerfGE 60, 6).<41>

Bundestag1992

Zu § 39
Auch dieser Änderungsvorschlag enthält ... Folgeänderungen zur Einfügung von § 35a sowie systematische Verbesserungen zur Abgrenzung von laufenden und einmaligen Leistungen zum Lebensunterhalt.
Der Änderungsverschlag zu Buchstabe d <§ 39 Absatz 6> betrifft die Anrechnung des Kindergelds auf das Pflegegeld. Während der Bundesrat in seiner Stellungnahme den völligen Verzicht auf die Anrechnung des Kindergelds vorgeschlagen hat (Drucksache 12/2866 S. 31), hält der Änderungsvorschlag im Einklang mit dem Votum der Sachverständigen und dem Gesetzentwurf der Bundesregierung aus systematischen Gründen an der Anrechnung fest. Der anzurechnende Betrag wird jedoch auf die Höhe des Erstkindergeldes beschränkt. Damit entfällt die mit zunehmender Kinderzahl verbundene Progressionswirkung für den anzurechnenden Betrag. Die Beschränkung auf die Anrechnung des Erstkindergelds führt darüber hinaus zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung.<43>
... In der Sachverständigenanhörung ist auf den hohen Verwaltungsaufwand im Hinblick auf die Berechnung des anteiligen Kindergeldes hingewiesen worden. Diese könne nicht abschließend zu Beginn der Vollzeitpflege vorgenommen werden, sondern müsse im Hinblick auf die Gesamtzahl der bei der Berechnung zu berücksichtigenden Kinder immer wieder überprüft werden.
Zur Vermeidung dieses hohen Verwaltungsaufwands ist daher von den Koalitionsfraktionen ein Änderungsantrag vorgelegt worden, der die Anrechnung des Kindergelds auf das Erstkindergeld beschränkt. Die damit verbundenen Einnahmeausfälle bei den kommunalen Gebietskörperschaften würden durch die wesentlich vereinfachte Berechnung in der Praxis kompensiert.<40>

Eine mit 2.SGBÄndGGE1993 beabsichtigte redaktionelle Änderung in § 39 Absatz 6 wurde unter Hinweis auf diese vom Bundestag vorgenommene Änderung hinfällig.

GE1989

§ 39 SGB VIII/a.F. 1990 lautete, soweit abweichend:
(1) Wird Hilfe zur Erziehung nach den §§ 32 bis 35 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Bei Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege ist der Unterhalt nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 zu bemessen.
(2) Leistungen zum Lebensunterhalt bei Hilfe zur Erziehung nach § 34 oder § 35 umfassen auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen, dessen Höhe von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt wird. Die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein.
(3) Der Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen in Vollzeitpflege umfaßt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten der Erziehung. Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.
(4) Die laufenden Leistungen ..
(5) Die Pauschalbeträge ...
(6) Kindergeld ... sind in der Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Absatz 4 Satz 2 des Ersten Buches. ergibt, auf die laufenden Leistungen anzurechnen."

Zu § 38 <jetzt § 39> - Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen
Die Vorschrift regelt die Leistungen des Jugendamts zur Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes oder Jugendlichen, der außerhalb des Elternhauses Hilfe zur Erziehung erhält. Das Jugendwohlfahrtsgesetz sah in   § 6 Absatz 2 lediglich vor, daß zur Hilfe zur Erziehung auch die Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses gehört. In den letzten Jahren hat sich anhand einer Vielzahl gerichtlich ausgetragener Streitfälle gezeigt, daß diese Vorschrift zu unbestimmt gefaßt ist und eine Reihe von Einzelfragen vom Gesetzgeber zu lösen ist.

Zu Absatz 1
Die Vorschrift regelt die Sicherstellung des Lebensunterhalts eines Kindes oder Jugendlichen, der außerhalb der eigenen Familie erzogen wird und Hilfe zur Erziehung nach § 26 <§ 27> i.V.m. §§ 32 bis 35 erhält. Sie ersetzt § 6 Absatz 2 JWG und knüpft die "wirtschaftliche Hilfe" des Jugendamts auch künftig an die Leistung von Hilfe zur Erziehung an (Annex-Anspruch). Maßgeblich für den Erhalt von Leistungen für den Lebensunterhalt ist daher weiterhin, ob das Jugendamt bei der Unterbringung des Kindes tätig geworden ist, weil die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 <§ 27 Absatz 1> vorlagen, und deshalb eine über die unmittelbare Erziehungsleistung der Pflegeeltern oder der Erziehungsperson im Heim hinausgehende längerfristig angelegte pädagogische Unterstützung des Kindes oder Jugendlichen und der Herkunftseltern durch Fachkräfte des Jugendamts oder eines Trägers der freien Jugendhilfe notwendig ist. Die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt ist jedoch unabhängig von der Erteilung der Pflegeerlaubnis. Sie wird als Annex zur erzieherischen Hilfe auch dann gewährt, wenn ein Kind von nahen Verwandten oder von anderen Personen, die keiner Pflegeerlaubnis bedürfen, betreut wird. 

Die Verpflichtungen Unterhaltsberechtigter bleiben unberührt (§ 9 <§ 10>). In der Praxis übernimmt das Jugendamt in den meisten Fällen die Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes oder Jugendlichen in vollem Umfang und zieht die Eltern anschließend zum Kostenersatz heran (§§ 8l, 82 <§§ 91, 92>). Die Ausgestaltung der Hilfe zum Lebensunterhalt des Kindes oder Jugendlichen in Familienpflege ist in den Absätzen 3 bis 6 näher geregelt. Bei einer Unterbringung in Einrichtungen werden in der Praxis dem Leistungsentgelt, das im Einzelfall vom Jugendamt übernommen wird, Pflegesatzvereinbarungen zwischen den Jugendämtern und Trägern der Einrichtungen zugrundegelegt.
Die Formulierung "notwendiger Lebensunterhalt" bezieht sich wie in § 12 BSHG nicht auf die Bemessung eines Betrags, sondern auf die einzelnen Unterhaltsbestandteile. Im Gegensatz zu § 12 BSHG, der auf eine Haushaltsgemeinschaft von Eltern und Kindern abstellt, umfassen Leistungen zum Lebensunterhalt nach dieser Bestimmung auch die Kosten der Erziehung, da weder Pflegeeltern noch Heimerzieher verpflichtet sind, für den Unterhalt des Kindes zu sorgen. Der Anspruch des Kindes auf Sicherstellung des Lebensunterhalts durch nicht unterhaltspflichtige Personen umfaßt daher auch die Kosten, die diesen Personen durch die Pflege und Erziehung des Kindes entstehen (§ 1606 Abs. 3 S. 2, § 1610 Abs. 2 BGB).

Zu Absatz 2
Die in einer Einrichtung entstehenden Kosten für den Lebensunterhalt von Kindern und Jugendlichen werden im allgemeinen unmittelbar an die Einrichtung bezahlt. Gerade für junge Menschen ist es jedoch wichtig, den Umgang mit nur begrenzt zur Verfügung stehenden Geldmitteln zu lernen. Daher ist seit langem durch Landesrecht bzw. Richtlinien der Landesjugendämter vorgesehen, daß Kinder und Jugendliche in Einrichtungen ein nach den Altersgruppen gestaffeltes Taschengeld zur persönlichen Verfügung erhalten. Diese Praxis wird künftig gesetzlich geregelt, wie dies im Bereich der Sozialhilfe in § 21 Absatz 3 BSHG der Fall ist.

Zu Absatz 3
Anders als in der Sozialhilfe umfaßt der notwendige Lebensunterhalt des Kindes oder des Jugendlichen nicht nur die Sicherstellung des Sachaufwands wie Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Im Falle der Unterbringung in einer Pflegefamilie bedienen sich die Eltern zur Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben dritter Personen, die weder eine Erziehungs- noch eine Unterhaltspflicht <75> trifft. Es gibt keinen Grund dafür, daß der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch des Kindes die Kosten der Erziehung umfaßt (§ 1610 Abs. 2 BGB), die öffentlich-rechtliche Sicherstellung des Lebensunterhalt diese Kosten aber ausspart, wenn das Kind in einer Pflegefamilie lebt. Bei einer Unterbringung im Heim werden nämlich die Personalkosten der Erzieher voll in den Pflegesätzen berücksichtigt, d. h. die Hilfe zur Erziehung umfaßt dort ohne weiteres die tatsächlichen Kosten der Erziehung. Pflegeeltern sind zwar in ihrer Mehrzahl keine Berufserzieher, aus der Sicht des Kindes und seines Anspruchs auf Sicherstellung des Lebensunterhalts bleibt dies jedoch ohne Belang. Die staatliche Gemeinschaft muß seinen Lebensunterhalt ersatzweise jedenfalls in der Art und Weise sicherstellen, daß das Kind in der Lage ist, Personen zu finden, die anstelle der Eltern Erziehungsaufgaben übernehmen. Die öffentlich-rechtliche Sicherstellung des Lebensunterhalts des Kindes muß daher dem Grunde nach den gesamten Unterhalt umfassen; der Höhe nach können staatliche Ersatzleistungen freilich auf einen bestimmten Umfang begrenzt werden. Dies entspricht auch der Sichtweise des Gesetzgebers beim Bundessozialhilfegesetz. In § 3 Absatz 3 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes (Regelsatzverordnung) ist nämlich ausdrücklich vorgesehen, daß die laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt abweichend von Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung gewährt werden - sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen -, wenn jemand in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei seinen Eltern oder einem Elternteil untergebracht wird.
Im Gegensatz zur Praxis in der Sozialhilfe wird der gesamte Lebensbedarf in der Jugendhilfe, soweit er regelmäßig wiederkehrt, im Rahmen laufender Leistungen abgegolten; dies gilt insbesondere auch für Unterkunfts- und Bekleidungskosten. Dieses Verfahren, das sich in der Praxis bewährt hat, soll auch künftig beibehalten werden.

Zu Absatz 4
Die Höhe der Leistung war im Jugendwohlfahrtsgesetz nicht eindeutig geregelt. Die meisten Jugendämter haben ihren Zahlungen Empfehlungen der obersten Landesjugendbehörden, der Landesjugendämter oder von Fachorganisationen zugrundegelegt, die ihrerseits an verschiedene Bedarfsbemessungssysteme anknüpfen  (z.  B. Regelunterhalt für nichteheliche Kinder, Regelsätze der Sozialhilfe, statistisch ermittelte Lebenshaltungskosten). Aufgrund jeweils individueller Abweichungen von diesen Empfehlungen in den einzelnen Jugendämtern hat sich ein enormes Gefälle innerhalb der Bundesrepublik ergeben, das nicht nur mit dem unterschiedlichen Preisniveau in bestimmten städtischen oder ländlichen Bereichen erklärt werden kann. Der derzeitige Zustand ist insbesondere aus dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit bedenklich.
Unabhängig von der Höhe der Beträge im einzelnen ist es in den letzten Jahren weithin gelungen, die materiellen Leistungen für Pflegekinder zu verbessern. Damit war es nicht nur möglich, breitere Bevölkerungsschichten zur Aufnahme von fremden Kindern zu interessieren, sondern diese Kinder am häufig höheren Lebensstandard ihrer Pflegefamilien teilhaben zu lassen, ohne von Seiten der Pflegeeltern größere finanzielle Opfer für die Erziehung fremder Kinder zu verlangen.
In einer inzwischen gefestigten Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwGE 52, 214 und 67, 256) darauf hingewiesen, daß für die in der Jugendhilfe heute weithin üblichen Pflegegeldsätze keine ausreichende Rechtsgrundlage im Jugendwohlfahrtsgesetz vorhanden sei, da es sich insoweit unverändert um den "notwendigen Lebensunterhalt" im Sinne des Sozialhilferechts handele, der vorbehaltlich des § 22 Absatz 2 Halbsatz 2 BSHG nach dem Regelsatz und den nach diesem Recht möglichen einmaligen Leistungen zu sichern sei. Diese Rechtsprechung trägt dem grundsätzlichen Unterschied zwischen der rechtlichen Situation des Kindes, das bei seinen Eltern lebt, die durch Betreuung und Erziehung des Kindes einen Teil ihrer Unterhaltspflicht erfüllen, und der Situation des Kindes, das bei Pflegeeltern lebt, die keinerlei gesetzliche Verpflichtung zur Betreuung und Erziehung haben, nicht ausreichend Rechnung. Zudem werden in der Jugendhilfe wesentliche Kostenbestandteile wie Unterkunft, Bekleidung und Heizung pauschaliert und sind damit Bestandteil der laufenden Leistung. Wie bereits zu Absatz 3 ausgeführt, stellen die Regelsätze der Sozialhilfe daher keinen geeigneten Maßstab für die Bemessung des Pflegegelds in der Jugendhilfe dar. Dieser ergibt sich vielmehr aus § 3 Absatz 3 der Regelsatzverordnung. Anknüpfend an diese Bestimmung wird der Bemessung des Lebensunterhalts im Rahmen der Jugendhilfe generell der tatsächliche Lebensbedarf zugrundegelegt, soweit er einen angemessenen Umfang nicht übersteigt. Satz 2 bestimmt, daß im Interesse der Verwaltungsvereinfachung auch die am tatsächlichen Lebensbedarf orientierte Hilfe pauschaliert gewährt werden kann (vgl. zur Zulässigkeit der Pauschalierung von Leistungen nach § 3 Absatz 3 BSHG: OVG Münster vom 16.03.1963, Nachrichtendienst des Deutschen Vereins 1983, 280).
Die örtlich unterschiedlichen Pflegegeldsätze haben in der Praxis insbesondere in den Fällen zu Unzuträglichkeiten geführt, in denen Jugendämter Kinder oder Jugendliche außerhalb ihres Bereichs untergebracht haben. Nicht selten erhalten daher Kinder in derselben Pflegestelle bei demselben Erziehungsaufwand unterschiedliche Leistungen, je nachdem, welches Jugendamt für sie zuständig bzw. erstattungspflichtig ist. Durch die Regelung in Satz 3 soll dieser Mangel behoben werden.

Zu Absatz 5
Die Vorschrift ermächtigt die Landesbehörden, für ihren Zuständigkeitsbereich Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bei der Unterbringung in Pflegestellen festzulegen. Diese sollen - wie heute bereits üblich - nach Altersgruppen gestaffelt sein. Für die Bemessung setzt Satz 3(*) den <76> durchschnittlichen Lebensstandard eines Kindes in der Familie als Orientierungshilfe fest.

(*) Satz 3 im Gesetz (a.F. 1990) nicht mehr enthalten. Er lautete: "Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sollen die tatsächlichen Aufwendungen zugrundegelegt werden, die für ein Kind oder einen Jugendlichen in der jeweiligen Altersgruppe nach dem statistischen Durchschnitt entstehen; für die Berechnung der Kosten der Erziehung soll der Regelsatz für Haushaltsangehörige vom Beginn des achten bis zur Vollendung des elften Lebensjahres nach § 22 des Bundessozialhilfegesetzes zugrundegelegt werden, soweit nicht für bestimmte Fallgruppen wegen der besonderen Belastung ein höherer Betrag gerechtfertigt ist." (§ 38 Abs. 5 S. 3 GE1989) - siehe Bundesrat .

Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, daß Pflegekinder heute etwa zu je einem Drittel in Familien mit einfachen Lebensverhältnissen, in Familien mit mittlerem und in Familien mit höherem Einkommen leben. Durch die Anknüpfung an einem durchschnittlichen Lebensstandard wird erreicht, daß Pflegekinder in angemessener Weise am Lebensstandard der Familie teilhaben, ohne daß die Familie in größerem Maße eigene Mittel für den Bedarf des Pflegekindes zuschießen muß. Auf diesen Grundsätzen bauen auch die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge auf, die in Zusammenarbeit mit den kommunalen Spitzenverbänden erarbeitet worden sind.
Zum Unterhalt, der im Bedarfsfall durch die Jugendhilfe sicherzustellen ist, gehören auch die Kosten der Erziehung (vgl. die Ausführungen zu Abs. 3). Das bislang bezahlte Pflegegeld erfaßt diese Kosten nur ansatzweise, nämlich im Rahmen des sog. Erziehungsbeitrags, der entweder als Teil des "Pflegegelds" oder zusätzlich gewährt wird und im allgemeinen DM 100 - 150 pro Pflegekind (in Vollzeitpflege) und Monat ausmacht. Der Entwurf sieht vor, den Betrag für die Kosten der Erziehung künftig wenigstens in der Höhe des Regelsatzes nach § 22 des Bundessozialhilfegesetzes anzusetzen, der Haushaltsangehörigen von Beginn des 8. bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres zusteht. Anders als bei der Bemessung der Regelsätze, die zur Abgeltung des Sachaufwands bestimmt sind, wäre ein mit dem Alter steigender Betrag für den Erziehungsaufwand nicht sachgerecht. Der Entwurf knüpft daher an den Regelsatz für die zweite Altersgruppe als Mittelwert an und nimmt diesen Betrag als Maßstab für den Erziehungsaufwand in allen Altersgruppen.
Angesichts des in Absatz 4 bestimmten Maßstabs (tatsächliche Kosten, soweit sie angemessen sind), können diese Sätze nur für die "Normalpflege" gelten. Soweit für die Pflege und Betreuung von Kindern ein besonderer finanzieller und pädagogischer Aufwand notwendig ist, sind die Beträge diesem Aufwand entsprechend höher zu bemessen. Dies gilt namentlich in den Fällen, in denen für diese Aufgabe besondere fachliche Qualifikationen erforderlich sind oder die psychosoziale Belastung besonders groß ist (z. B. Pflege von Kindern, die an AIDS erkrankt sind). Jugendämter und Landesjugendämter bezahlen bereits derzeit für den Aufwand in solchen Pflegestellen, die meist als heilpädagogische Pflegestellen, Sonderpflegestellen oder Erziehungsstellen bezeichnet werden, höhere, an tariflichen Vergütungen orientierte Sätze.

Zu Absatz 6
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 07.02.1980 die Berechtigung des Jugendamts betont, seine Leistungen in dem Umfang zu kürzen, in dem der Bedarf jeweils anderweitig gedeckt ist, die Möglichkeit der Anrechnung von Kindergeld jedoch davon abhängig gemacht, ob im Einzelfall die zweckorientierte, mit Rücksicht auf das Kind dem jeweils Anspruchsberechtigten gewährte Sozialleistung an das Kind weitergereicht, ihm also zugewendet wird (BVerwGE 60, 6, 11). Zu dieser Wertung sah sich das Gericht vor allem deshalb veranlaßt, weil das Kindergeld als solches nicht Einkommen des Pflegekinds ist, der Anspruch auf das Kindergeld vielmehr den Pflegeeltern zusteht, und eine Vorschrift, wonach Kindergeld zu den eigenen Mitteln des Kindes zu rechnen sei, für das es gewährt wird, jedoch fehle (BVerwGE 60, 9). Damit ist nach der bisherigen Rechtslage die Zulässigkeit der Anrechnung des Kindergelds nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, nämlich nach der von der Pflegefamilie gewählten Wirtschaftsweise: Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage ist dieser individuelle Lösungsansatz unbefriedigend, die an sich gewollte Anrechenbarkeit kann jederzeit durch ein entsprechendes Verhalten der betroffenen Pflegeeltern verhindert werden. Eine gesetzliche Regelung des Verhältnisses zwischen den laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt einerseits und den Leistungen nach dem Kindergeldgesetz oder vergleichbaren Leistungen andererseits ist daher im Interesse der Rechtsklarheit und Gleichbehandlung notwendig.
Der Gesetzentwurf sieht die Anrechnung des Kindergelds vor und trägt damit dem Grundsatz Rechnung, daß Leistungen der Jugendhilfe nachrangig sind, d. h. staatliche Doppelleistungen vermieden werden sollen, wenn derselbe Bedarf in mehreren Gesetzen als deckungsbedürftig angesehen wird. Pflegegeld und Kindergeld sollen die wirtschaftlichen Belastungen Unterhaltspflichtiger mindern (§ 6 SGB I). Sie sind daher zweckidentisch.
Die Anrechnung wird auf den Teil der kindbezogenen Leistung beschränkt, der § 48 Absatz 1 Satz 2 und § 54 Absatz 4 Satz 2 SGB I in der Fassung des Regierungsentwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuchs (BT-Drucksache 11/1004) für das bei der Leistungsfestsetzung berücksichtigte Kind verfügbar ist.
Durch die erstmalige bundesgesetzliche Festschreibung inhaltlicher Kriterien für die Bemessung der Leistungen zum Lebensunterhalt nach diesem Gesetz wird hinreichend dafür Sorge getragen, daß sich die wirtschaftliche Situation des Pflegekindes durch die zwingende Anrechnung künftig nicht verschlechtert. Vielmehr ist davon auszugehen, daß der Unterhaltsbedarf des Kindes in den meisten Fällen höher zu bemessen ist, die Anrechnung des Kindergelds daher letztlich auf den ausgezahlten Betrag keine Auswirkungen hat. <77>

Bundesrat1989

Zu § 38 Absatz 5 Satz 3
In § 38 Absatz 5 ist Satz 3 zu streichen.

Begründung
Die Anknüpfung der Kosten der Erziehung an den Regelsatz für Haushaltsangehörige vom Beginn des 8. bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres, die der Regierungsentwurf vorsieht, ist willkürlich <133>. Die Begründung dafür, neben dem übrigen Lebensbedarf auch Kosten der Erziehung in Ansatz zu bringen, liegt darin, daß es für die Entwicklung eines Kindes nicht ausreicht, nur die tatsächlichen Aufwendungen für die Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Wohnung und Heizung in Ansatz zu bringen. Die Erziehungsleistung der Pflegepersonen ist von solcher Bedeutung, daß sie bei der Bemessung des Pflegegelds nicht ohne Ansatz bleiben darf. Eine angemessene Bewertung kann der Höhe nach nicht logisch zwingend begründet werden; zwischen einem unangemessen niedrigen und einem unangemessen hohen Ansatz bleibt ein breiter Spielraum. Die Ausfüllung dieses Spielraums muß der landesrechtlichen Regelung und ggf. der Festsetzung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde vorbehalten bleiben. <134>

Bundesregierung1989

Zu § 38 Absatz 5 Satz 3
Dem Vorschlag wird im Grundsatz zugestimmt.
Die Bundesregierung weist allerdings darauf hin, daß ohne eine gesetzliche Regelung der Bemessungsgrundlage für den Erziehungsaufwand in einer Pflegefamilie die allseits erwünschte Anhebung der derzeit üblichen Sätze nicht gewährleistet ist und im Zusammenhang mit der künftigen Anrechnung des Kindergelds (Abs. 6) eine Verschlechterung der finanziellen Leistungen für Pflegekinder droht. Durch landesrechtliche Maßnahmen ist dafür Sorge zu tragen, daß eine solche Verschlechterung künftig nicht eintritt und wenigstens der Besitzstand gewahrt bleibt. <7>  

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