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SGB VIII - § 40


§ 40
Krankenhilfe

Wird Hilfe nach den §§ 33 bis 3534> oder nach § 35a Abs.2(**) Nr. 3 oder 4 gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die §§ 47 bis 52 des Zwölften Buches (***) entsprechend. Das Jugendamt kann (*) in geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind. Krankenhilfe muss den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind zu übernehmen (****).

(*) Die Worte "statt dessen" mit Bundestag1992 gestrichen. Siehe im übrigen Erläuterungen.
(**) Redaktionelle Folgeänderungen mit SGB IX.
(***) Anpassung an SGBXII2003.
(****) Ergänzung mit KICK2005

Siehe auch SGB V.

Vgl. hierzu auch:
AMS VI 5/0221/11/01 vom 13.08.2001
Auswirkungen des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) auf die Jugendhilfe; Änderung des § 35a SGB VIII, abgedruckt unter § 35a SGB VIII.

AMS VI 5/022/14/05 vom 21.12.2005

Vollzug des SGB VIII; Änderungen durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK)

Hinweise und Umsetzungsempfehlungen für den praktischen Vollzug
Hier zu § 40 SGB VIII:
...
10. 10. Krankenhilfe (§ 40 SGB VIII)  
Nach § 40 Satz 3 SGB VIII n. F. umfasst die Krankenhilfe durch das Jugendamt auch die Übernahme der Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen. ...


AMS VI 5/7265/1/05 vom 04.01.2005

Auswirkungen der Gesundheitsreform auf das SGB VIII

... zu den Auswirkungen der Gesundheitsreform auf das SGB VIII gibt das StMAS nachfolgende Hinweise. Es handelt sich dabei um die Ergebnisse der Behandlung in der Arbeitsgruppe Kosten und Zuständigkeiten des Bayerischen Landesjugendamtes. Der Beitrag. wurde auch im Mitteilungsblatt des Landesjugendamtes (Nr. 6/2004) veröffentlicht, das im Dezember 2004 erschienen ist. 

1. Vorbemerkung

Zum 01.01.2004 ist die Gesundheitsreform in Kraft getreten, die mit zahlreichen strukturellen Änderungen sowie einer Neuordnung der Finanzierung Qualität und Wirtschaftlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung verbessern soll.

Das bringt für die Versicherten vor allem in finanzieller Hinsicht einschneidende Veränderungen mit sich. 

Die am deutlichsten spürbaren Einschnitte haben sich durch die Einführung der sogenannten Praxisgebühr, bei der Eigenbeteiligung an den Kosten medizinischer Leistungen und Medikamente wie auch mit der Einschränkung der Befreiungsmöglichkeiten von Eigenkostenanteilen ergeben. 

Darüber hinaus wurde der Katalog für volljährige Versicherte um wichtige Leistungen (beispielsweise Zuschüsse zur Versorgung mit Sehhilfen und nicht verschreibungspflichtige Medikamente) gekürzt. 

Unsicherheit besteht in der Praxis noch immer, in welcher Höhe mit den Veränderungen durch die Gesundheitsreform zusätzliche Kosten auf die Jugendhilfe zukommen werden, wer die zusätzlichen Kosten für Empfänger von stationären Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfe zu tragen hat und wie eine Kostentragung durch die örtlichen Jugendhilfeträger strukturell auszugestalten ist. 

Zunächst werden hier die wesentlichen Änderungen für die Versicherten, die auch Auswirkungen auf die Jugendhilfe haben, im Überblick dargestellt. Dabei wird im Interesse der Übersichtlichkeit nach minderjährigen und jungen volljährigen Versicherten unterschieden.

2. Änderungen

2.1 Minderjährige Versicherte

Arznei-, Heil- und Hilfsmittel
Grundsätzlich bleiben Minderjährige wie bisher von den Zuzahlungen zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln befreit (§§ 31 Abs.3 Satz 1, 32 Abs.2, 33 Abs.2 Satz 5 SGB V n. F.). 

Die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden nur noch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr übernommen (§ 34 Abs. 1 Satz 5 SGB V n. F.), für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen jedoch bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (§ 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V n. F.)

Brillen
Minderjährige haben auch weiterhin Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen. Der Festbetrag von 10,- € als Festzuschuss wird weiterhin gewährt (§ 33 Abs.1 Satz 4 SGB V n. F.).

Praxisgebühr
Die Praxisgebühr wird von Minderjährigen. nicht erhoben (§ 28 Abs.4 SGB V n. F.). 

Fahrtkosten
Fahrtkosten werden grundsätzlich nur noch für Fahrten übernommen, die aus medizinischen Gründen zwingend notwendig sind. Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen tragen die Krankenkassen nach § 60 Abs.1 Satz 3 SGB V n. F. nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen.

Hier gilt jedoch auch bei vorheriger Genehmigung für Minderjährige eine Zuzahlungsverpflichtung nach § 61 Satz 1 SGB V n.F. in Höhe von 10 v.H. der Kosten, mindestens aber 5,- € und höchstens 10,- €.

Die nach bisherigen Vorschriften mögliche vollständige oder teilweise Befreiung von Zuzahlungsverpflichtungen ist nach den neuen Vorschriften nicht mehr vorgesehen. 

Nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten und Krankentransportleistungen (Krankentransport‑Richtlinien) vom 22.01.2004 werden Fahrten zur ambulanten Behandlung für Versicherte verordnet und genehmigt, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "BI" (blind) oder "H" (hilflos) besitzen oder denen die Pflegestufe 2 oder 3 nach dem SGB XI gewährt wurde. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zur Kostenübernahme, wenn auf Grund einer Grunderkrankung häufig und über einen längeren Zeitraum eine Behandlung nach eine m bestimmten Therapieschema erforderlich ist und diese Behandlung den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben erforderlich ist (z. B. bei ambulanter Dialyse).

2.2 Junge Volljährige

Arznei- und Verbandmittel
Nach den nunmehr geltenden Vorschriften müssen Volljährige zu allen Arznei- und Hilfsmitteln 10 v.H. des Abgabepreises, mindestens jedoch 5,- € und höchstens 10,- € zuzahlen (§ 31 Abs.3 Satz 1 SGB V n. F.), jedoch nicht mehr als die Höhe des Kaufpreises. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind künftig nach § 34 Abs.1 Satz 1 SGB V n. F. von der Versorgung ausgeschlossen.

Heilmittel, häusliche Krankenpflege
Nach §§ 32 Abs.2 Satz 5 sowie 37 Abs.5 SGB V sind bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege 10 v.H. der Kosten und zusätzlich 10,- € je Verordnung selbst zu übernehmen (§ 61 Satz 3 SGB V n. F.). Die Zuzahlungsverpflichtung ist bei häuslicher Krankenpflege auf die ersten 28 Kalendertage der Inanspruchnahme pro Kalenderjahr begrenzt.

Krankenhausaufenthalte
Für Krankenhausaufenthalte beträgt die Zuzahlung 10,- € täglich für längstens 28 Kalendertage pro Kalenderjahr (§ 39 Abs.4 Satz 1 SGB V n. F.).

Brillen
Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen besteht nur noch für Volljährige, die auf beiden Augen eine besondere Sehschwäche mindestens der Stufe 1 haben (§ 33 Abs.1 Satz 5 n. F.), Darüber hinaus werden Kosten für Sehhilfen nicht mehr übernommen.

Praxisgebühr
Für jede erste Inanspruchnahme eines Arztes, Zahnarztes oder Psychotherapeuten, die nicht auf ärztliche Oberweisung aus demselben Quartal erfolgt, ist die sogenannte "Praxisgebühr" in Höhe von 10,‑ € zu entrichten (§ 28 Abs.4 Satz 1 SGB V n. F.).

Dies gilt nicht für Praxisbesuche anlässlich von Schutzimpfungen nach § 23 Abs.9, für die Früherkennung. nach § 25 SGB V sowie Maßnahmen zur Schwangerschaftsvorsorge nach § 196 RVO.

Zuzahlungsbefreiung
Nach der alten Rechtslage bis 31.12.2003 bestand ein Anspruch auf eine teilweise. oder vollständige Befreiung von der Zuzahlungsverpflichtung, sofern das Einkommen 40 v.H. der Bezugsgröße der gesetzlichen Rentenversicherung überstieg, Leistungen nach dem BSHG, dem SGB III, dem Bundesversorgungsgesetz oder dem BaFöG gewährt wurden oder aber die Kosten der Unterbringung in einem Heim von der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge oder der Jugendhilfe getragen wurden. 

Die neue Rechtslage sieht eine vollständige Befreiung von den Zuzahlungen nicht mehr vor. 

Eine Befreiung kommt auf Antrag bei der Krankenkasse dann in Betracht, wenn die Zuzahlungen 2 v.H. des Bruttoeinkommens übersteigen. Die Befreiung gilt für den Rest des Kalenderjahres, d. h. für alle weiteren Zuzahlungen über die Belastungsgrenze hinaus (§ 62 Abs.1 SGB V n. F). 

Für chronisch Kranke gilt nach § 62 Abs.1 Satz 2 SGB V n. F. eine Belastungsgrenze von 1 v.H. der jährlichen Bruttoeinnahmen.  

 

§ Auszug aus der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Definition schwerwiegender chronischer Krankheiten im Sinne des § 62 SGS V2 Schwerwiegende chronische Krankheit
In der Fassung vom 22.1.2004

(1)   Eine Krankheit i. S. d. § 62 Abs.1 Satz 2 SGB V ist ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand, der Behandlungsbedürftigkeit zur Folge hat. Gleiches gilt für die Erkrankung nach § 62 Abs.1 Satz 4 SGB V.

(2)   Eine Krankheit ist schwerwiegend chronisch, wenn sie wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde (Dauerbehandlung) und eines der folgenden Merkmale vorhanden ist:

a)    Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 nach dem zweiten Kapitel SGB XI vor.

b)    Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 % vor, wobei der GdB oder die MdE nach den Maßstäben des § 30 Abs.1 BVG oder des § 56 Abs.2 SGB VII festgestellt und zumindest auch durch die Krankheit nach Satz 1 begründet sein muss.

c)    Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil‑ und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit nach Satz 1 verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist. 


 

3. Einkommen

Einkommen im Sinne der Belastungsgrenze des § 62 Abs.1 SGB V n. F. sind grundsätzlich alle einmaligen und laufenden Bruttoeinkünfte, die dem Lebensunterhalt dienen. Hierbei sind die Einkünfte des Versicherten und aller mit ihm in einem Haushalt lebenden Angehörigen wie auch des Lebenspartners zusammenzurechnen. Eine Bereinigung des Einkommens um Steuern, Versicherungsbeiträge, Mietkosten, Kosten der Unterbringung etc. findet nicht statt. Jedoch werden Freibeträge für Kinder und Ehegatten bzw. Lebenspartner berücksichtigt. 

Zu den Einkünften zählen insbesondere

  • Arbeitseinkommen, Lehrlingsvergütung
  • Renten (z. B. Waisenrenten, Waisengeld)
  • Regelsatz für den Haushaltsvorstand nach dem BSHG (ab 01.01.2005 der "Eckregelsatz" nach SGB XII)
  • BaFöG, BayAföG, Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III
  • Leistungen zum Unterhalt nach § 39 SGB VIII (also insbesondere auch der Barbetrag nach § 39 Abs. 2 SGB VIII)
  • Mutterschaftsgeld
  • Leistungen nach dem BVG und dem OEG mit Ausnahme der Grundrenten. 

Keine Einkünfte im Sinne der Belastungsgrenze sind alle Einkünfte, die nicht dem Lebensunterhalt dienen. Dies sind insbesondere Grundrenten nach dem BVG und seinen Ausführungsgesetze (OEG, Soldatenversorgungsgesetz, Bundesseuchengesetz) sowie Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden (bis zur Höhe der dem Grad der Behinderung entsprechenden Grundrente nach dem BVG). 

Für Empfänger von Jugendhilfeleistungen und Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII bedeutet dies, dass Leistungen zum Unterhalt nach § 39 SGB VIII in voller Höhe als Bruttoeinkommen im Sinne der Belastungsgrenze gelten. 

Vor allem bei stationären und teilstationären Maßnahmen für junge Volljährige kann dies bedeuten, dass die Belastungsgrenze in Höhe von 2 v.H. der Bruttoeinkünfte nicht erreicht wird und damit eine Befreiung von den Zuzahlungen bis zum Ende des Kalenderjahres nach § 62 SGB V n. F. nicht in Betracht kommen dürfte. 

Ungeachtet des Verfahrens zur Tragung der Krankenhilfekosten durch die Jugendhilfe nach § 40 SGB VIII erscheint es dringend geboten, junge Volljährige dazu anzuhalten, die Quittungen über alle erbrachten Zuzahlungen aufzubewahren. Damit wird einerseits die Möglichkeit erhalten, den Krankenkassen das Erreichen der Belastungsgrenze zu dokumentieren und andererseits können höhere Belastungen der Jugendhilfeetats vermieden werden. Werden die Belege nicht aufbewahrt und kann bei den behandelnden Ärzten unter Umständen kein Nachweis darüber geführt werden, dass eine Praxisgebühr bereits entrichtet wurde, wird die Gebühr wiederholt fällig.

4. Zuzahlungen für Empfänger von stationären und teilstationären Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe hatten bislang nach § 40 SGB VIII in Verbindung mit § 37 BSHG bei stationären Hilfen und Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII auch die Krankenhilfe als Annexleistung zu den Leistungen zum Unterhalt von Kindern und Jugendlichen sicherzustellen.

Daher waren bis zum Inkrafttreten. der Neuregelungen alle mit der Jugendhilfe zusammenhängenden Kosten der Krankenhilfe, für die keine Befreiung im Sinne des § 62 Abs.1 SGB V a. F. vorlag, im. Rahmen des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenkassen zu übernehmen. Dies beinhaltete auch Fahrkosten zu ärztlichen Behandlungen und Zuzahlungen zu Kassenleistungen (so auch Wiesner, SGB VIII, 2. Auflage § 40 RdNr. 7).

Darüber hinaus waren Zuschüsse der Kassen, etwa für Sehhilfen, bis zur vollen Höhe der Rechnungsbeträge aufzustocken. 

Mit der Streichung des § 38 Abs.2 BSHG durch Art. 28 des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes werden insbesondere Zuzahlungen, Fahrkosten und Zuschüsse mit der Folge nicht mehr erfasst, dass diese Beträge von der Sozialhilfe nicht mehr übernommen werden können.

Mit der Einführung des SGB IX wurde vom Gesetzgeber die Verweisung auf § 38 BSHG aus § 40 SGB VIII herausgenommen. Die gegenwärtige Gesetzeslage verweist hinsichtlich des Umfanges der nach § 40 SGB VIll zu leistenden Krankenhilfe nur auf die §§ 36, 36a, 36b und 37 BSHG. Für die allgemeinen Leistungen der Krankenhilfe ist § 37 BSHG maßgeblich. Mit der Änderung des § 40 Satz SGB VIII durch Art.7 Nr. 3 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl. I S.3022) enthält die Vorschrift ab Inkrafttreten zum 01.01.2005 eine angepasste Verweisung auf die §§ 47 bis 52 SGB XII.

Das bedeutet lediglich, dass die Leistungen der Krankenhilfe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen sollen.

In der Sozialhilfe und auch in der Jugendhilfe ist daher nur das als Bedarf an Krankenhilfe anerkennungsfähig, was sich innerhalb des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenkassen bewegt. 

Die Empfänger von Sozialhilfeleistungen wurden über § 264 Abs.2 SGB V in den Kreis der Anspruchsberechtigten aufgenommen.

Empfänger von Jugendhilfeleistungen sind als Anspruchsberechtigte in dieser Vorschrift nicht vorgesehen. 

Eine Anpassung des § 40 SGB VIII zur Schließung der durch die Gesetzgebung entstandenen Gesetzeslücke erfolgte bislang nicht. Streng nach dem Wortlaut des Gesetzes hat dies zur Folge, dass die Übernahme der Krankenhilfekosten für Jugendhilfeempfänger durch die öffentlichen Jugendhilfeträger nicht mehr möglich ist.

Diese Änderung bedeutet faktisch für Jugendhilfeempfänger eine Schlechterstellung im Vergleich zur Rechtslage vor Änderung des § 40 SGB VIII und nunmehr eine Gleichstellung mit Anspruchsberechtigten nach dem neuen SGB XII.

TAG2004GE

Zu § 40
Die Norm bestimmt den Umfang der Krankenhilfe insbesondere durch Verweisungen auf das BSHG bzw. SGB XII. Die Verweisungen betreffen dabei die Leistungstatbestände. Abschließend wurden in § 38 BSHG gemeinsame Regelungen über Leistungserbringung, Vergütung und Fahrtkosten getroffen, auf die jedoch aufgrund eines gesetzgeberischen Versehens in § 40 nicht verwiesen wurde. Probleme ergaben sich hierdurch in der Praxis nicht, da allgemein anerkannt war § 38 BSHG analog anzuwenden. Mit Wirkung vom 1.Januar 2004 ist jedoch die Vorschrift des § 38 Abs.2 BSHG aufgehoben worden, so dass hier augenblicklich eine Regelungslücke besteht, die Unsicherheit hervorruft, wie in der Kinder- und Jugendhilfe verfahren werden soll. Mit der Erweiterung des § 40, die nun direkt den Umfang der Krankenhilfe, vor allem im Hinblick auf Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen regelt, wird somit die bislang geltende Praxis wieder gesetzlich untermauert.<37>


AMS VI 1/7216-1/5/95 vom 16.01.1996

Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz vom 21.08.1995 (BGBl I S. 1050)

1. Kostentragung bei einem Schwangerschaftsabbruch
1.1 Bei der Frage, wer die Kosten eines Schwangerschaftsabbruches zu tragen hat, ist zu unterscheiden, ob es sich um

  • einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch nach § 218a Abs.2 StGB (sog. medizinische Indikation),
  • einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch nach § 218a Abs.3 StGB (sog. kriminologische Indikation) oder
  • einen rechtswidrigen, aber straffreien Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 218a Abs.1 StGB) handelt.

1.2 Die Kosten des Schwangerschaftsabbruchs in Fällen des § 218a Abs.2 und 3 StGB (medizinische oder kriminologische Indikation) trägt bei Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wie bisher die Krankenkasse (§ 24b Abs.1 und 2 SGB V n.F.).

1.3 Bei einem Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 218a Abs.1 StGB) sind die Kosten des Schwangerschaftsabbruchs und die Kosten der Nachbehandlung bei komplikationslosem Verlauf von den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Diese ausgeschlossenen Leistungen sind in § 24b Abs.4 SGB V n.F. im einzelnen aufgeführt. Dagegen werden die in § 24b Abs.3 SGB V genannten Leistungen (insbesondere die Kosten der ärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft, der ärztlichen Behandlung für die Dauer der Schwangerschaft, der ärztlichen Beratung über Fortsetzung oder Abbruch der Schwangerschaft sowie die Kosten für die ärztliche Behandlung der durch den Abbruch bedingten Komplikationen) von der Krankenkasse als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung getragen.

2. Übernahme der Kosten in besonderen Fällen
2.1 In Fällen, in denen die Krankenkasse die Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs nach den Regelungen des SGB V nicht übernimmt, weil

  • die Frau nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist
    oder
  • die Frau in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, die Kostenübernahme aber nach § 24b Abs.4 SGB V ausgeschlossen ist,
    hat eine Frau in schwieriger wirtschaftlicher Lage Anspruch auf Leistungen nach dem "Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen" ... Voraussetzung dafür ist, daß der Frau die Aufbringung der Mittel für den Schwangerschaftsabbruch nicht zuzumuten ist und sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat.

Bei derartigen Finanzierungen handelt es sich jedoch nicht um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung; die Krankenkassen werden insoweit nur als "Zahlstellen" tätig und erhalten die Kosten von den Ländern erstattet.

2.2 Die Aufbringung der Mittel für einen Schwangerschaftsabbruch ist ohne weitere Nachprüfung der Schwangeren nicht zuzumuten, wenn sie u.a. Leistungen der Jugendhilfe in Heimen oder ähnlichen Einrichtungen erhält. Ferner ist der Frau die Aufbringung der Mittel für den Schwangerschaftsabbruch nicht zuzumuten, wenn ihr verfügbares persönliches Einkommen 1 700 DM im Monat nicht übersteigt; diese Einkommensgrenze erhöht sich für jedes im Haushalt lebende minderjährige Kind um 400 DM. Wenn die Kosten für die Unterkunft höher sind als 500 DM, so erhöht sich die Einkommensgrenze um den Mehrbetrag, höchstens jedoch um 500 DM.
Aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, daß Mädchen und junge Frauen, die in Pflegestellen untergebracht sind (§ 33, § 35 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 § 41 SGB VIII) nur unter der Voraussetzung, daß ihr persönliches Einkommen die genannten Grenzen nicht übersteigt, die Kosten des Schwangerschaftabbruchs über die Krankenkassen finanziert erhalten.

3. Keine Leistungen der Jugendhilfe
Die bisherige Möglichkeit, im Rahmen der Jugendhilfe die Kosten des Schwangerschaftsabbruchs als Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII (durch die Verweisung auf § 37a BSHG) zu tragen, scheidet seit dem 01.01.96 aus. In § 37a BSHG wurde die Regelung für die Übernahme der Kosten bei Schwangerschaftsabbrüchen ab 01.01.96 ersatzlos gestrichen.
Bei Bedürftigkeit im Sinne des "Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen", werden die Kosten nun von den Krankenkassen beglichen.

4. Erstattung
Sofern ab 01.01.96 Leistungen für Schwangerschaftsabbrüche im Rahmen der Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII i.V.m. § 37a BSHG noch übernommen worden sind, ist bei der Krankenkasse Erstattung zu beantragen.

AMS VI 1/7211/31/92 vom 3. 9. 1992

Auswirkungen des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes
Anlagen:

  • Gesetz zum Schutz des vorgeburtlichen/werdenden Lebens zur Förderung einer kinderfreundlicheren Gesellschaft, für Hilfen im Schwangerschaftskonflikt und zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs (Schwangeren- und Familienhilfegesetz)
  • Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
    (hier nicht abgedruckt)

1. — 3. ... (siehe § 24)

4. Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII
Durch die Neueinfügung von § 24a und § 24b SGB V und die Aufhebung von §§ 200e, f und g RVO ergeben sich grundsätzlich folgende Änderungen.
4.1 Empfängnisverhütung
Die Regelungen des SGB V gelten nach § 40 SGB VIII i.V.m. § 37b BSHG auch im Rahmen der Jugendhilfe. Auf Art.2 und Art.3 des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes wird hingewiesen. Neu ist, daß Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr auch Anspruch auf die Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln haben, soweit diese ärztlich verordnet werden. Insoweit brauchen diese Leistungen der Jugendhilfe bei Versicherten nicht mehr gewährt, werden.
4.2 Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation ... 
< siehe AMS VI 1/7216-1/5/96 vom 16. 1. 1996>

GE1992

Zu § 40 Satz 1
In § 40 Satz 1 wird der erste Halbsatz wie folgt gefaßt:
"Wird Hilfe zur Erziehung nach den §§ 33 bis 35 gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu leisten."

Begründung:
Die Koppelung der Krankenhilfe an die Hilfe zur Erziehung ist in der Praxis nur für die Hilfeformen sinnvoll, in denen das Kind oder der Jugendliche <17> außerhalb des Elternhauses lebt. In den anderen Fällen bleibt das Kind oder der Jugendliche weiterhin den Eltern zugeordnet und in die sozialversicherungsrechtlichen oder sozialhilferechtlichen Regelungen einbezogen, die für die Eltern gelten. Durch die Neuformulierung wird daher die Krankenhilfe als Leistung der Jugendhilfe auf die Hilfe zur Erziehung nach den §§ 33 bis 35 beschränkt.<18>

Bundestag1992

Zu § 40
Der Änderungsantrag zu Buchstabe b <§ 40> folgt aus der Einfügung von § 35a. Durch die Änderung ... soll sichergestellt werden, daß die Gewährung von Krankenhilfe - wie in der Sozialhilfe - auch neben der Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen möglich ist. Die Gewährung von Krankenhilfe kommt dann insbesondere in Betracht, wenn die Versicherung bestimmte Kosten nur anteilig übernimmt oder einzelne Risiken ganz ausschließt.

AMS VI 1/7216-6/1/92 vom 20. 1. 1992

Vollzug des SGB VIII
Leistungsänderungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung
Anlage
Zweites Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch <hier nicht abgedruckt>

Durch das "Zweite Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" vom 20.12.1991 (BGBl I S. 2325) ... wurden eine Reihe von Vorschriften über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung geändert. Diese Änderungen haben unmittelbare Auswirkungen auf die Gewährung von Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII.

1. Zuzahlung bei Arzneimitteln (Art. 1 Nr. 8 des o.g. Gesetzes)
In § 31 Abs. 3 SGB V wurde festgelegt, daß bis zum 30. Juni 1993 eine Zuzahlung zu den Kosten eines Arznei- oder Verbandsmittels ... vom Versicherten zu leisten ist, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels. ...

2. Haushaltshilfe (Art. 1 Nr. 11 des o.g. Gesetzes)
a) Die Regelungen, unter denen Versicherte Haushaltshilfe erhalten, wurden erweitert. Voraussetzung ist nun, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr (bisher 8. Lebensjahr) noch nicht vollendet hat oder das behindert und dadurch auf Hilfe angewiesen ist.
Diese Leistungserweiterung erlangt insbesondere für die Hilfe nach § 20 SGB VIII (Betreuung und Versorgung eines Kindes in Notsituationen) Bedeutung. Gewährte ein Jugendamt bisher Haushaltshilfe im Rahmen von § 20 SGB VIII, weil die Leistungsvoraussetzungen nach § 38 SGB V nicht oder nicht mehr erfüllt waren, nun aber ab 01.01.92 wieder erfüllt sind, hat das Jugendamt Kostenerstattung nach §§ 102 ff SGB X bei der zuständigen Krankenkasse geltend zu machen.
b) Die Änderungen, die für die Gewährung von Haushaltshilfe in der gesetzlichen Krankenversicherung eingefügt worden sind, gelten nach Art. 2 und Art. 3 des o.g. Gesetzes auch dann, wenn ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die Kosten der Haushaltshilfe zu tragen hat.

3. Nichtärztliche pädagogische Leistungen (Art. 1 Nr. 12 des o.g. Gesetzes)
In das SGB V wurde ein § 43a eingefügt, wonach bestimmte nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen für Kinder nun Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Es handelt sich hierbei insbesondere um psychologische, heilpädagogische und psychosoziale Leistungen, die unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden, und die erforderlich sind, um eine Krankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und zu behandeln. In § 10 SGB V ist festgelegt, wann Kinder im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.
Soweit bisher ein Jugendamt Leistungen erbracht hat, die nun seit 01.01.92 Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind, ist bei der zuständigen Krankenkasse Kostenerstattung nach §§ 102 ff SGB X geltend zu machen.

4. Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (Art. 1 Nr. 13 des o.g. Gesetzes)
Die Voraussetzungen für den Bezug von Krankengeld in den Fällen, in denen Versicherte zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit ferngeblieben sind, wurden neu gestaltet. Ein solcher Anspruch auf Krankengeld setzt künftig voraus, daß das Kind das 12. Lebensjahr (bisher 8. Lebensjahr) noch nicht vollendet hat. Der Anspruch besteht für jedes Kind für längstens 10 Arbeitstage (bisher 5 Arbeitstage) pro Kalenderjahr. Dieser Anspruch erweitert sich für alleinerziehende, Versicherte auf insgesamt 20 Arbeitstage. Da nun bei Erkrankungen jedes Kindes Krankengeld möglich ist, wurde eine Höchstleistungsdauer eingeführt. Insgesamt kann im Kalenderjahr für Versicherte nicht mehr für 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte nicht als für 50 Arbeitstage je Kalenderjahr entsprechendes Krankengeld gewährt werden.
Die Jugendämter werden gebeten, die geänderten Voraussetzungen zu beachten.

AMS VI 1/7210/4/91 vom 2. 5. 1991

Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII

... Zu Nr. 5.2.2 (Kostenerstattung bei kieferorthopädischer Behandlung gem. 29 SGB V) teilt das Sozialministerium ergänzend mit:
Die Aufwendungen für die kieferorthopädische Behandlung werden gemäß § 29 Abs.2 SGB V von der Krankenkasse nur dann voll erstattet, wenn die Behandlung vom Versicherten in dem durch den Behandlungsplan festgelegten medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen ist. Bricht ein Patient die Behandlung vorher ab, erhält auch der vorleistende Träger der Jugendhilfe von der Krankenkasse keine Erstattung. Das Jugendamt geht also bei seiner Kostenübernahme ein gewisses Risiko ein. Zur Absicherung dieses Risikos empfiehlt das Sozialministerium den Jugendämtern, die jeweiligen Verwaltungsakte über die Übernahme der Restkosten mit der Auflage zu versehen, daß diese Beträge an das Jugendamt zurückzuzahlen sind, wenn die Behandlung ohne ausreichenden Grund vorzeitig abgebrochen wird und die Krankenkasse deshalb die Restkosten dem Jugendamt nicht erstattet (vgl. § 32 Abs.1 und Abs.2 Nr. 4 SGB X).
Es wird gebeten, in Nr. 5.2.2 des Rundschreibens vom 04.02.1991 (Nr. VI 1/7219/4/91) die Angabe "§ 102 SGB X" zu ersetzen durch "§ 104 SGB X". Das Jugendamt übernimmt in diesen Fällen die Restkosten, weil die vorrangige Krankenkasse vorerst nicht vollständig leisten muß. Das Jugendamt leistet also nicht vorläufig im Sinne des § 102 SGB X, sondern nachrangig im Sinne des § 104 SGB X.

AMS VI 1/7210/4/91 vom 4. 2. 1991

Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII (erste Hinweise zum Vollzug).

1. Personenkreis
1.1 Kinder und Jugendliche (§ 7 Abs.1 Nrn. 1 und 2 SGB VIII) haben gem. § 40 Satz 1 SGB VIII dann Anspruch auf Leistungen der Krankenhilfe, wenn sie Jugendhilfeleistungen erhalten einschließlich der Leistungen für den Unterhalt (§ 39 SGB VIII).
1.2 Es handelt sich dabei um folgende Hilfen zur Erziehung:

  • Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII),
  • Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII),
  • Erziehung in Heimen oder sonstigen betreuten Wohnformen (§ 34 SGB VIII),
  • intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§35 SGB VIII).

1.3 Außerdem haben junge Volljährige (§ 7 Abs.1 Nr. 3 SGB VIII) Anspruch auf Krankenhilfe, wenn sie - mit Ausnahme der Hilfe "Erziehung in einer Tagesgruppe" - eine der in Nr. 1.2 genannten Leistungen erhalten (vgl. § 41 Abs.3 SGB VIII).
1.4 Werden andere als die in Nr. 1.2 genannten Jugendhilfeleistungen nach § 2 Abs.2 SGB VIII gewährt (z.B. Tagespflege nach § 23 SGB VIII, Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach § 22 SGB VIII) oder werden andere Jugendhilfeaufgaben nach § 2 Abs.3 SGB VIII erfüllt, so umfassen diese Leistungen nicht die Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII. Sofern kein anderer Leistungsträger vorrangig zur Leistung verpflichtet ist, kommt Krankenhilfe nach den Bestimmungen des BSHG in Betracht.

2. Nachrang
2.1 Bevor Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII gewährt wird, ist stets zu prüfen, ob vorrangig andere Leistungsverpflichtungen bestehen (vgl. § 10 Abs.1 SGB VIII). Im wesentlichen geht es dabei um:

  • Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. §§ 5 ff. SGB V),
  • Familienversicherte im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 10 SGB V),
    (vgl. § 10 Abs.2 BVG),
  • Landwirte (vgl. §§ 2, 7, 8 KVLG i.V.m. SGB V),
  • in privaten Krankenversicherungen versicherte Personen und
  • Beihilfeberechtigte.

2.2 Bestehen derartige Ansprüche scheiden Leistungen der Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII insoweit aus.

3. Familienversicherte Kinder im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung
3.1 Es ist im Benehmen mit der Krankenkasse zu klären, ob Kinder im Rahmen der Familienversicherung (§ 10 SGB V) Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten können. ...
3.2 Kinder im Sinne der Familienversicherung sind

  • eheliche Kinder (einschl. adoptierte Kinder),
  • nichteheliche Kinder,
  • Stiefkinder und Enkel, sofern sie vom Mitglied überwiegend, unterhalten werden,
  • Pflegekinder und Adoptionspflegekinder, wenn es sich um ein Pflegeverhältnis handelt, das für längere Dauer bestimmt ist und bei dem das Pflegekind in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten in einer familienähnlichen Struktur lebt.

Bei Kindern, für die ein Adoptionsverfahren läuft, ist folgendes zu beachten: Das Kind, das nach Einwilligung der leiblichen Eltern in die Adoption aus dem Haushalt der leiblichen Eltern herausgenommen und in Adoptionspflege gegeben wird, gilt bereits als Kind der künftigen Adoptiveltern und kann somit familienversichert sein. Für Minderjährige gelten über die in Nr. 3.1 genannten Voraussetzungen hinaus keine weiteren Bedingungen für die Familienversicherung.
3.3 Es empfiehlt sich in allen Fällen, bei denen evtl. eine Familienversicherung nach § 10 SGB V besteht, bei der zuständigen Krankenkasse rückzufragen und die Familienversicherung bestätigen zu lassen.

4. Umfang der Leistungen
... Durch die Verweisung in § 40 SGB VIII auf die Bestimmungen des BSHG, die wiederum auf Bestimmungen des SGB V und der RVO verweisen, umfaßt die Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII folgende Bereiche:
4.1 Vorbeugende Gesundheitshilfe (§ 36 BSHG)
4.2 Krankenhilfe (§ 37 Abs.2 bis 4 BSHG i.V. mit den entsprechenden Regelungen des SGB V)
4.3 ... < siehe AMS VI 1/7216-1/5/96 vom 16. 1. 1996>
4.4 Hilfe zur Familienplanung (§ 37 b BSHG)
4.5 Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen (§ 38 i.V.m. entsprechenden Regelungen der RVO)
4.6 Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen (§ 40 Satz 2 SGB VIII).

5. Leistungsumfang im einzelnen
5.1 Vorbeugende Gesundheitshilfe ...
5.2 Krankenhilfe ...

6. ... < siehe AMS VI 1/7216-1/5/96 vom 16. 1. 1996>

7. Hilfe zur Familienplanung (§ 40 SGB VIII i.V.m. § 37b BSHG) ...

8. Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung (§ 40 SGB VIII i.V.m. § 38 BSHG)
8.1 Hier sind bezüglich des Nachrangs (vgl. Nr. 2.1 dieses Rundschreibens) weitere vorrangige gesetzliche Leistungen und. sonstige Verpflichtete zu beachten:
8.1.1 Leistungen nach dem USG (§ 7 Abs.1 und 2 USG) für die Ehefrauen von Grundwehrdienstleistenden und von Zivildienstleistenden.
8.1.2 Nichteheliche Väter (vgl. §§ 1615 k-1615m BGB).
8.2 Die Leistungen umfassen: ...

9. Krankenhilfe für junge Volljährige
9.1 Hier ist zu beachten, daß nach den Regelungen des SGB V versicherte junge Volljährige in bestimmten Fällen Zuzahlungen zu leisten haben. ...
9.2 Härtefallregelungen
...
9.3.4 Soweit die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Sozialklausel (vgl. Nr. 9.3.2) und der sog. Überforderungsklausel (vgl. Nr. 9.3.3) nicht alle Zuzahlungen trägt, ist zu prüfen, ob dem jungen Volljährigen zuzumuten ist, diese Kosten im Rahmen von § 93 Abs.1 SGB VIII selbst zu tragen. Ist dies nicht der Fall, sind diese Beträge im Rahmen der Jugendhilfe zu übernehmen. ...

10. Unterbrechung der laufenden Jugendhilfe durch Krankenhilfe
Laufende Jugendhilfeleistungen nach §§ 32 - 35 SGB VIII oder nach § 41 i.V. § 39 SGB VIII werden durch Gewährung von Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII nicht unterbrochen. So endet z.B. bei längerem Krankenhausaufenthalt, dessen Kosten gem. § 40 SGB VIII vom Jugendamt getragen werden, die andere Jugendhilfeleistung nicht.

GE1989

§ 40 SGB VIII/a.F.1990 lautete:
"§ 40 Krankenhilfe
Kindern und Jugendlichen, für die Leistungen zum Unterhalt nach § 39 zu gewähren sind, ist Krankenhilfe zu leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die §§ 36 und 37 Abs.2 bis 4 sowie die §§ 37a, 37b und 38 des Bundessozialhilfegesetzes entsprechend Das Jugendamt kann statt dessen in geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind."

§ 39 GE1989 lautete:
"Krankenhilfe
Kindern und Jugendlichen, für die Hilfe zur Erziehung nach den §§ 26, 33, 34 und 35 gewährt wird, ist Krankenhilfe zu leisten; für den Umfang der Krankenhilfe gilt § 37 Abs.2 bis 4 des Bundessozialhilfegesetzes entsprechend. Das Jugendamt kann statt dessen in geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind."

Zu § 39 <jetzt § 40> Krankenhilfe
Im Interesse der Verfahrensvereinfachung für Verwaltung und Bürger sieht die Vorschrift vor, daß in den Fällen, in denen das Jugendamt Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie leistet, auch die Krankenhilfe durch das Jugendamt zu gewähren ist. Damit wird vermieden, das Kind oder den Jugendlichen insoweit an das Sozialamt zu verweisen. Die inhaltliche Ausgestaltung der Hilfe richtet sich nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes. Satz 2 eröffnet dem Jugendamt die Wahl, nach dem <77> Vorbild von § 13 BSHG statt dessen angemessene Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung zu übernehmen. In diesem Zusammenhang ist der Vorrang anderer Leistungen (§ 9) zu beachten. <78>

Bundestag1990

§ 39 <jetzt § 40>
Die Gewährung von Krankenhilfe kommt nur als Ergänzung der Leistungen zum Unterhalt in Betracht. Deshalb knüpft Satz 1 an Leistungen zum Unterhalt nach § 38 jetzt § 39> an. Darüber hinaus ist es sachgerecht, den Umfang der Hilfe über die in § 37 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) geregelte Krankenhilfe hinaus auf sämtliche Hilfeformen der §§ 36 bis 38 BSHG zu erstrecken. <81>  

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