SGB VIII - § 41
§ 41
Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung
(1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.
(2) (*) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs.3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30 <§ 29>, 33 bis 36 <§§ 34, 35, 35a> und 39, entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.(**)
(3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden.
(*) Streichung § 2 in SGB VIII/a.F.1990 mit GE1992, damit neue Nummerierung der Abs. Siehe auch Erläuterungen zu § 52.
(**) Anpassung mit KICK2005 bzw. Folgeänderung aus § 27 Abs.4.
GE1992
§ 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
Begründung:
Das vom Gesetzgeber verfolgte Anliegen, bei einer Gewährung von Hilfe für einen jungen Volljährigen, gegen den ein Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz anhängig ist, möglichst rasch zu klären, ob die Gewährung dieser Hilfe auch zu einem Absehen von der Verfolgung oder zu einer Einstellung des Verfahrens führt, wurde mit der bisherigen Formulierung nicht erreicht. Hinzu kommt, daß dieses Anliegen nicht nur für die Gewährung von Hilfen für junge Volljährige gilt, sondern auch bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung für minderjährige Straftäter von Bedeutung ist.
Im Hinblick auf die bereits jetzt in § 52 Abs.1 Satz 2 und Abs.2 Satz 2 geregelten Verpflichtungen des Jugendamts bei der Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren wird dieses Anliegen nunmehr durch eine Änderung von § 52 umgesetzt. § 41 Abs.2 ist deshalb ersatzlos zu streichen.<18>
Bundesrat1992
Die Streichung von § 41 Abs.2 im GE1992 wurde abgelehnt.
Begründung
a) Ein rechtstatsächliches Bedürfnis für die durch den Entwurf vorgeschlagene Streichung des § 41 Abs.2 SGB VIII ist nicht ersichtlich. Normzweck dieser Vorschrift ist es, eine Präjudizierung von Entscheidungen der Staatsanwaltschaft oder des Jugendgerichts zu verhindern. Es soll vermieden werden, daß Maßnahmen der Jugendhilfe mit dem Ziel der Verfahrenseinstellung nach dem Jugendgerichtsgesetz eingeleitet werden, Staatsanwaltschaft oder Gericht, die ausschließlich zur Entscheidung befugt sind, aber zu anderen Entscheidungen kommen (vgl. Nummer 45 der Stellungnahme des Bundesrates zum <31> Entwurf eines Kinder- und Jugendhilfegesetzes; Drucksache 11/5958 S. 134/135). Anhaltspunkte dafür, daß sich die Praxis nicht bewährt hätte, liegen nicht vor.
b) Dem durch den Entwurf verfolgten Anliegen, möglichst rasch zu klären, ob durch die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verfolgung geschaffen werden, können (§§ 45, 47 JGG), ist im geltenden Recht bereits Rechnung getragen (§ 52 Abs.1 Satz 2 und Abs.2 Satz 2 SGB VIII)... <32>
Bundesregierung1992
Zu § 41 und § 52, siehe dort
Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt.
Nach der geltenden Regelung des § 41 Abs.2 SGB VIII, die der Bundesrat beibehalten will, wird das Jugendamt in vielen Fällen daran gehindert, ohne Zustimmung des Richters oder Staatsanwalts solchen jungen Volljährigen Leistungen der Jugendhilfe zu gewähren, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist. Die damit verbundene Schlechterstellung dieser jungen Menschen, die vielfach in besonderem Maße der Hilfe bedürfen, gegenüber anderen jungen Menschen, die strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sind, begegnet Bedenken aus Artikel 3 GG. Zudem wird mit der Regelung des geltenden Rechts die Zuständigkeitsordnung des Sozialgesetzbuches durchbrochen. Nach § 27 Abs.2 SGB I obliegt die Entscheidung über die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe den Kreisen und kreisfreien Städten.
Die Neuregelung stellt sicher, daß jedem jungen Menschen, der einer Hilfe für junge Volljährige bedarf, diese auch gewährt werden kann. Darüber hinaus will der Entwurf erreichen, daß durch eine umgehende Unterrichtung des Staatsanwalts oder Richters über die Gewährung der Hilfe von diesem so früh wie möglich geprüft werden kann, ob eine solche Leistung ein Absehen von der Verfolgung (§ 45 JGG) oder eine Einstellung des Verfahrens (§ 47 JGG) ermöglicht (sog. Diversion).
Die Bundesregierung mißt entsprechend der Zielsetzung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes der Diversion große Bedeutung bei. Auch der Einsatz von Leistungen der Jugendhilfe kann dazu beitragen, daß förmliche Maßnahmen des Staatsanwalts oder des Richters entbehrlich werden. Diese Zielsetzung bedingt jedoch nicht, daß bereits die Gewährung der Hilfe von der Zustimmung des Staatsanwalts oder des Richters abhängt.
Die Regelung des § 41 Abs.2 SGB VIII stellt die Verknüpfung zwischen informellen Maßnahmen nach §§ 45, 47 JGG und der Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe nur für junge Volljährige her. Eine solche Verknüpfung ist jedoch in gleicher Weise bei der Gewährung von Leistungen an Jugendliche sinnvoll und deshalb im Entwurf vorgesehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen in § 27 SGB VIII erschien es sachgerecht, § 52 als Standort für eine umfassende Regelung zu wählen, dessen Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 in der geltenden Fassung bereits entsprechende Ansätze enthalten.<41>
Um den Bedenken des Bundesrates Rechnung zu tragen, wurde eine neue Fassung des § 52 Abs.2 vorgeschlagen, siehe dort.
Bundestag1992
Zu § 41
Mit dem Änderungsvorschlag wird § 41 einem eigenen Unterabschnitt zugewiesen. Die Änderungen in den Buchstaben b und d folgen der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 9 <§ 41 Abs.2> der Stellungnahme des Bundesrates (Drucksache 12/2866 S. 31, 41). Im übrigen handelt es sich um Folgeänderungen zur Einfügung von § 35a.<43>
AMS VI 1/7219/3/90 vom 4. 1. 1991
Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII)
- Nach § 41 Abs.1 Satz 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und so lange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. § 41 Abs.4 SGB VIII legt fest, daß der junge Volljährige auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang unterstützt werden soll. ...
- Während nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz nur die Fortführung einer bereits eingeleiteten Hilfe über den Zeitpunkt des Erreichens der Volljährigkeit hinaus unter gewissen Voraussetzungen (eingeleitete Maßnahme zur schulischen oder beruflichen Bildung einschließlich der Berufsvorbereitung) möglich war, können ab 01.01.1991 auch junge Volljährige Hilfe erhalten, die bis zum 18. Lebensjahr noch keine Leistungen der Jugendhilfe erhalten haben. Ebenfalls können ab 01.01.1991 junge Volljährige Leistungen nach § 41 SGB VIII bekommen, die Hilfe nach § 6 Abs.3 bzw. 75a JWG erhalten, diese Hilfe aber aus persönlichen Gründen abgebrochen haben. Dieser Abbruch steht künftig der Neugewährung von Jugendhilfeleistungen nicht entgegen.
- Der Gesetzgeber geht davon aus, daß die Hilfe für junge Volljährige grundsätzlich mit Vollendung des 21. Lebensjahres endet; nur in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum fortgesetzt werden. Ob ein Abweichen von der Regel angezeigt ist, muß an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles geprüft und entschieden werden. Ein begründeter Einzelfall i.S.d. § 41 Abs.1 Satz 2 SGB VIII wird insbesondere anzunehmen sein, wenn für eine Schul- oder Berufsausbildung Jugendhilfe nach § 6 Abs.3 oder § 75a JWG gewährt wurde und diese Hilfe nach altem Recht über das 21. Lebensjahr hinaus bewilligt werden konnte. In diesen Fällen sollte die Hilfe erst mit dem Abschluß der Ausbildung enden.
In jedem Falle muß die Jugendhilfe mit der Vollendung des 27. Lebensjahres eingestellt werden. Aus der Gesetzesformulierung ("begrenzter Zeitraum"), ergibt sich aber, daß eine Hilfegewährung bis zu diesem Alter nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen kann.
Zu beachten ist ferner, daß die erstmalige Gewährung von Jugendhilfe nach Vollendung des 21. Lebensjahres nicht möglich ist. Dies ergibt sich aus der Formulierung, daß die Hilfe in begründeten Einzelfällen "fortgesetzt" werden kann. Damit wird vorausgesetzt, daß bereits vorher Hilfe geleistet wurde. - Hilfeempfänger und somit Empfänger des Bewilligungsbescheides ist der junge Volljährige (§ 41 Abs.3 SGB VIII).
- Leistungsumfang
Zu beachten ist, daß die Hilfe für junge Volljährige erzieherische Hilfen mit umfaßt (vgl. § 41 Abs.3 i.V.m. § 27 Abs.3 und 4 SGB VIII). Für die weitere Ausgestaltung wird nur auf bestimmte Paragraphen des SGB VIII verwiesen. Insbesondere kommen als Leistungen somit in Betracht: Erziehungsberatung, Gruppenarbeit, Erziehungsbeistand/Betreuungshelfer, Vollzeitpflege, Heimerziehung oder Betreuung in sonstiger Wohnform und intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung. Nicht genannt sind im Katalog des § 41 Abs.3 SGB VIII die Hilfen nach §§ 31 und 32 SGB VIII; sie können jungen Volljährigen deshalb nicht gewährt werden. Klar geregelt ist jetzt auch, daß nach § 41 Abs.4 SGB VIII die Nachbetreuung (Beratung und Unterstützung bei der Verselbständigung auch nach Beendigung der Hilfe, soweit notwendig) und Starthilfen (z.B. Wohnungssuche, Schaffung einer eigenständigen Lebensgrundlage) in der Hilfe mit enthalten sind. - Die örtliche Zuständigkeit ist in § 86 Abs.5 SGB VIII geregelt. Die Übergangsregelung des Art.14 KJHG ist insoweit nicht einschlägig, da dort nur von "Kindern und Jugendlichen" gesprochen wird.
Nicht geregelt wurde im SGB VIII die Zuständigkeit für junge Volljährige, die erstmals nach Volljährigkeit die Hilfe benötigen, aber keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder deren. gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar ist (z.B. nach Entlassung aus einer Justizvollzugsanstalt). Bis zur geplanten bundesrechtlichen Ergänzung der Zuständigkeitsvorschriften wird empfohlen, daß in diesen Fällen entweder gem. § 43 SGB I oder in analoger Anwendung von § 85 Abs.3 SGB VIII das Jugendamt die Hilfe gewährt, das zuerst angegangen wurde oder in dessen Bereich sich der junge Volljährige aufhält. - Kostenerstattungsfälle können im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige nur im Rahmen von § 97 Abs.3 SGB VIII auftreten, also wenn das zuständige Jugendamt die Hilfe verzögert, unzureichend gewährt oder versagt hatte und deshalb ein anderes Jugendamt vorläufig Hilfe gewähren mußte. Dies gilt entsprechend, wenn die Hilfe zum 01.01.91 auf das neue Recht umgestellt werden mußte.
- Abgrenzung zur Hilfe nach § 72 BSHG
Es wurde im Kinder- und Jugendhilfegesetz übersehen, die Formulierung des § 72 Abs.1 Satz 2 BSHG der neuen Rechtslage anzupassen und den Begriff "Bestimmungen des Gesetzes für Jugendwohlfahrt" etwa durch den Begriff "Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch" zu ersetzen. Eindeutig ist jedoch, daß die Leistungen des neuen Kinder- und Jugendhilferechts den Leistungen nach § 72 BSHG vorgehen (§ 10 SGB VIII). Zu einer Anpassung der Terminologie ist der Bundesgesetzgeber aufgerufen. - Gemäß § 41 Abs.3 SGB VIII gilt § 36 SGB VIII auch bei der Hilfe für junge Volljährige. Es ist deshalb notwendig, auch hier einen Hilfeplan zu erstellen. Die Mitwirkungsbestimmungen sind zu beachten.
- Die Hilfe für junge Volljährige umfaßt in den Fällen, die in § 39 SGB VIII erwähnt sind, auch die Leistungen zum Unterhalt, einschließlich Krankenhilfe (vgl. § 41 Abs.3).
Durch die Verweisung von § 39 SGB VIII auf § 32 SGB VIII kann jedoch nicht geschlossen werden, daß § 32 SGB VIII auch für junge Volljährige anwendbar ist; dies ist im Hinblick auf § 41 Abs.3 SGB VIII ausgeschlossen.
GE1989
Zu § 40 <jetzt § 41> Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung
Das Jugendwohlfahrtsgesetz enthielt in den §§ 6 Abs.3 und 75a Vorschriften über die Weiterführung von Hilfen für junge Volljährige. Diese Bestimmungen haben sich jedoch insbesondere wegen ihrer engen Verknüpfung mit einer fortzuführenden Maßnahme zur schulischen oder beruflichen Bildung einschließlich der Berufsvorbereitung als nicht ausreichend erwiesen. Sie versagen insbesondere bei jungen Volljährigen, die erst nach der Vollendung des 18. Lebensjahres eine Berufsausbildung beginnen können oder dann ihren Ausbildungsplatz verlieren. Eine Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 72 BSHG - ursprünglich als Auffangtatbestand gedacht - scheitert häufig am Nachweis ,,erheblicher Verhaltensstörungen", den § 6 der Verordnung zur Durchführung des §72 BSHG voraussetzt. Eine Verbesserung der Bestimmungen im Jugendhilferecht ist daher von der Praxis in den letzten Jahren immer wieder als besonders dringlich eingestuft worden (z. B. 4. Landesjugendbericht Nordrhein-Westfalen, 1982, S. 208).
Zu Absatz 1
Die Vorschrift macht die Weiterführung einer Hilfe zur Erziehung für junge Erwachsene nicht mehr von der Fortführung einer Maßnahme zur schulischen oder beruflichen Bildung einschließlich der Berufsvorbereitung abhängig, sondern stellt auf eine sonst eintretende Gefährdung der weiteren Entwicklung ab. In der Mehrzahl der Fälle hat sich eine Fortführung der Hilfe bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres als ausreichend erwiesen; die Vorschrift ist daher bis zu dieser Altersgrenze als Leistungsverpflichtung (Soll-Leistung) ausgestaltet. Da sich die Verselbständigung junger Menschen aus verschiedenen Gründen immer weiter hinauszögert, sieht Satz 2 in bestimmten Fällen die Möglichkeit vor, die Hilfe über die Vollendung des 21. Lebensjahres hinaus weiterzuführen. Eine solche - Weiterführung kommt insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen wegen eines späten Hauptschulabschlusses die Ausbildung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres abgeschlossen wird oder eine Anschlußmaßnahme erst mit einer gewissen Verzögerung sichergestellt ist. Die Hilfe endet in jedem Fall spätestens mit der Vollendung des 27. Lebensjahres (§ 6 <§ 7> Abs.1 Nr. 3).
Zu Absatz 2
§ 41 Abs.2 SGB VIII/a.F.1990 lautete:
"(2) Können durch die Hilfe nach Absatz 1 die Voraussetzungen
1. für ein Absehen von der Verfolgung (§ 45 des Jugendgerichtsgesetzes) oder
2. für die Einstellung des Verfahrens (§ 47 des Jugendgerichtsgesetzes)
geschaffen werden, so setzt die Gewährung der Hilfe in den Fällen der Nummer 1 die Zustimmung des Staatsanwalts, in den Fällen der Nummer 2 die Zustimmung des Richters und des Staatsanwalts voraus."
Abs.2 GE1989 lautete:
"(2) Einem jungen Volljährigen soll die Hilfe nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 2 erstmals gewährt werden, wenn
1. er nach dem Eintritt der Volljährigkeit, jedoch vor Vollendung des 21. Lebensjahres aus
a) stationärer psychiatrischer Behandlung oder
b) einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach den Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes oder des Strafgesetzbuchs entlassen wird
und die Behandlung vor der Vollendung des 18. Lebensjahres eingeleitet worden ist oder der junge Mensch vor diesem Zeitpunkt die Straftat begangen hat,
2. im Verfahren gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden nach dem Jugendgerichtsgesetz dadurch die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verfolgung oder für die Einstellung des Verfahrens (§§ 45, 47 des Jugendgerichtsgesetzes) geschaffen werden können oder der Richter eine Weisung nach § 10 des Jugendgerichtsgesetzes für geboten hält." (§ 40 Abs.2 GE1989)
Die Praxis, aber auch einschlägige Untersuchungen (z. B. Busch, M., Junge Erwachsene in sozialen Schwierigkeiten, Analyse und Hilfeplanung, Forschungsvorhaben im Auftrag des BMJFFG - erscheint demnächst) haben gezeigt, daß die Begrenzung der Hilfen auf Fortsetzungsleistungen unangemessen ist, weil es häufig von zufälligen Faktoren abhängt, ob ein Hilfebedarf bereits vor der Vollendung des 18. Lebensjahres bekannt wird. In den Stellungnahmen zum Referentenentwurf wird daher von vielen Fachverbänden eine weitere Öffnung der Vorschriften über Leistungen an junge Volljährige gefordert.
Eine solche Durchbrechung des strikten Fortsetzungscharakters ist für junge Volljährige vorgesehen, die nach Eintritt der Volljährigkeit aus stationärer psychiatrischer Behandlung oder aus freiheitsentziehenden Maßnahmen (Arrest, Jugendstrafe) nach den Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes oder des Strafgesetzbuchs entlassen werden. Sie werden den jungen Menschen gleichgestellt, die bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Hilfe zur Erziehung erhalten haben. Gerade dieser Personenkreis bedarf in besonderer Weise der pädagogischen Hilfestellung, die künftig von der öffentlichen Jugendhilfe zu leisten ist.
Schließlich ist eine Unterbrechung auch in den Fällen vorgesehen, in denen in einem jugendrichterlichen Verfahren gegen Heranwachsende Leistungen der Jugendhilfe angezeigt sind. Dies kann im sogenannten informellen Verfahren (§§ 45, 47 JGG), aber auch im formellen Verfahren (§ 10 JGG) der Fall sein. Der Entwurf stellt die notwendige Verzahnung mit den Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes dadurch her, daß er in den Fällen, in denen im jugendrichterlichen Verfahren Leistungen der Jugendhilfe Voraussetzung für eine Entscheidung des Staatsanwalts (§ 45 JGG) oder des Richters (§ 47 JGG) sind bzw. eine Entscheidung des Richters die Vorhaltung eines entsprechenden Leistungsangebots voraussetzt (§ 10 JGG), das Jugendamt zur Leistung verpflichtet, sofern die fachlichen Voraussetzungen nach Absatz 1 gegeben sind.
Zu Absatz 3 < - >
Im Gesetz nicht mehr enthalten, er lautete:
"(3) Einer Weiterführung steht nicht entgegen, daß die Hilfe aufgrund der Vollendung des 18. Lebensjahres oder später auf Verlangen des jungen Volljährigen eingestellt worden ist und seit diesem Zeitpunkt höchstens sechs Monate vergangen sind, sofern die sonstigen Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen." (§ 40 Abs.3 GE)
Um künftig auch solche jungen Volljährigen nicht von der Weitergewährung der Leistungen auszuschließen, die nicht sofort mit dem Erreichen der Volljährigkeit einen Antrag auf Weiterführung der Hilfe stellen oder im Verlauf der fortgeführten Hilfe in einer falschen Einschätzung ihrer Lebenssituation die Einstellung der Hilfe verlangen, sieht die Bestimmung vor, daß eine Unterbrechung der Hilfe bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit außer Betracht bleibt. Die Praxis des geltenden Rechts zeigt, daß für eine solche Regelung ein besonderes Bedürfnis besteht.
Zu Absatz 4 <jetzt 3>
Hinsichtlich der Leistungen zum Lebensunterhalt sowie der Krankenhilfe verweist die Vorschrift auf die Bestimmungen für Kinder und Jugendliche im Rahmen der Hilfe zur Erziehung. <78>
Im GE1989 lautete die entsprechende Bestimmung: "(4) Die Bestimmungen über Leistungen zum Unterhalt sowie über die Krankenhilfe für Kinder und Jugendliche gelten entsprechend." (§ 40 Abs.4 GE1989)
Zu Absatz 5 < - >
Im Gesetz nicht mehr enthalten, er lautete: "(5) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden."
Ein wesentliches Ziel aller Jugendhilfeleistungen ist die Heranführung des jungen Menschen an Selbstbestimmung und Selbstverantwortung (vgl. die Begründung zu § 8 Nr. 2). In den Fällen einer langfristigen Hilfe außerhalb der eigenen Familie (insbesondere in einer Einrichtung) bedarf es häufig auch nach Abschluß der Hilfe weiterer Starthilfen - etwa bei der Suche nach einer geeigneten Wohnung -, um den jungen Volljährigen bei der Schaffung einer eigenständigen Lebensgrundlage zu unterstützen. Erst durch ein den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechendes Angebot der "Nachbetreuung" kann die Hilfe erfolgreich abgeschlossen und langfristig gesichert werden. <79>
Bundesrat1989
Zu § 40 Abs.1 Satz 1
In § 40 Abs.1 Satz 1 sind die Worte "§§ 27 bis 35" durch die Worte "§§ 26 bis 35" zu ersetzen.
Begründung
Die Aufzählung der Hilfen zur Erziehung in §§ 27 bis 35 <jetzt §§ 28 bis 35> des Entwurfs ist nicht erschöpfend, wie sich aus dem Wort "insbesondere" in § 26 <jetzt § 27> Abs.2 ergibt. Es können auch weitere, im Gesetzesentwurf nicht aufgeführte Hilfen zur Erziehung nach § 26 <jetzt § 27> gewährt werden. Solche Fälle sind in § 40 <jetzt § 41> Abs.1 einzubeziehen.
Diesem Vorschlag stimmte die Bundesregierung1989 zu.
Zu § 40 Absatz 1 Satz 1 und 2
In § 40 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "soll" durch das Wort "kann" ersetzt.
Begründung
Mit der in § 40 <jetzt § 41> enthaltenen Regelung sollen die pädagogischen Hilfen nach Eintritt der Volljährigkeit für den Personenkreis ausgedehnt werden, der eine Hilfe bereits vor diesem Zeitpunkt erhalten hat. Dadurch wird sich die Zahl der zu fördernden Fälle sowie die Förderdauer erhöhen.
Durch die vorgeschlagene Änderung wird der Verpflichtungsgrad reduziert, was zu einer Verringerung der Mehrkosten führt.
Zu § 40 Abs.2 - Einleitungssatz und Nummer 1, Nr. 2 und Nr. 3 - neu - und Absatz 3
In § 40 sind
a) in Absatz 2
aa) der Einleitungssatz und Nummer 1 wie folgt zu fassen:
"Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 soll einem jungen Volljährigen Hilfe <134>
nach den §§ 26 bis 35 erstmals gewährt werden, wenn
1. er nach dem Eintritt der Volljährigkeit, jedoch vor Vollendung des 21. Lebensjahres
a) aus stationärer psychiatrischer Behandlung, die vor der Vollendung des 18. Lebensjahres eingeleitet worden ist, oder
b) aus einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach den Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes oder des Strafgesetzbuchs
entlassen wird,";
bb) die Nummer 2 wie folgt zu fassen:
"2. der Richter eine Weisung nach § 10 des Jugendgerichtsgesetzes für gebo ten hält oder";
cc) nach Nummer 2 folgende Nummer 3 einzufügen:
"3. dadurch die Voraussetzungen
a) für ein Absehen von der Verfolgung (§ 45 des Jugendgerichtsgesetzes) oder
b) für die Einstellung des Verfahrens (§ 47 des Jugendgerichtsgesetzes)
geschaffen werden können. Die Einleitung der Maßnahme setzt in den Fällen des Buchstaben a die Zustimmung des Staatsanwalts, in den Fällen des Buchstaben b die Zustimmung des Richters und des Staatsanwalts voraus."
b)in Absatz 3 die Worte "und seit diesem Zeitpunkt höchstens sechs Monate vergangen sind, sofern" durch die Worte "sofern seit diesem Zeitpunkt nicht mehr als sechs Monate vergangen sind und" zu ersetzen.
Begründung
Zu Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa
Es ist zu begrüßen, daß der Entwurf den besonderen Bedarf jugendlicher Volljähriger, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres aus einer freiheitsentziehenden Maßnahme entlassen werden, an pädagogischer Hilfestellung anerkennt und klarstellt, daß die Hilfe von der öffentlichen Jugendhilfe zu leisten ist. Durch die im Referentenentwurf noch nicht enthaltene Einschränkung, daß die Straftat, die Grund für die freiheitsentziehende Maßnahme war, vor Vollendung des 18. Lebensjahres begangen worden sein muß, werden viele heranwachsende Delinquenten ohne überzeugenden Grund von den Hilfestellungen ausgeschlossen. Auch bei Tatbegehung nach Vollendung des 18. Lebensjahres besteht für Heranwachsende ein dringender Bedarf an Nachbetreuung nach Haftentlassung. Noch dringlicher <134> ist, daß auch für heranwachsende Delinquenten Hilfsangebote insbesondere nach § 34 des Entwurfs als Alternative zu Untersuchungshaft bereit stehen. Straftaten Heranwachsender, die zu Anordnungen von Untersuchungshaft oder Verhängung freiheitsentziehender Maßnahmen Grund gegeben haben, lassen sich in aller Regel auf erzieherische Mängellagen zurückführen, die schon vor Vollendung des 18. Lebensjahres bestanden haben. Ein Hilfsangebot durch die Jugendhilfe ist auch hier dadurch gerechtfertigt, daß es häufig von zufälligen Faktoren abhängt, ob ein Hilfsbedarf bereits vor der Vollendung des 18. Lebensjahres bekannt wird. Der Zeitpunkt der Tatbegehung bildet jedenfalls kein geeignetes Kriterium.
Auch in Absatz 2 Nr. 2 ist die Durchbrechung zu eng. Die Beschränkung der Hilfsangebote auf den Kanon der Hilfen gemäß §§ 27 bis 35 schließt wichtige Hilfen aus, die von der Jugendhilfe bereits heute erbracht werden und die Voraussetzung für informelle Verfahrenserledigungen gemäß den §§ 45, 47 JGG sind. Zu nennen ist insbesondere die Begleitung Heranwachsender bei einem Täter-Opfer-Ausgleich und die Betreuung bei gemeinnütziger Arbeit. Um auch diese Formen der Hilfe einzubeziehen, ist im Einleitungssatz des Absatzes 2 auch auf die Grundnorm des § 26 des Entwurfs zu verweisen.
Zu Buchstabe a, Doppelbuchstaben bb und cc
Die Maßnahmen nach § 40 Abs.2 Nr. 2 zielen ausdrücklich und ausschließlich auf Entscheidungen von Staatsanwaltschaft und Gericht. Es ist deswegen geboten, daß die entsprechenden Maßnahmen in diesen Fällen nur nach Zustimmung der zuständigen Stellen der Justiz eingeleitet werden. Staatsanwaltschaft und Gericht dürfen nicht präjudiziert werden. Es führt auch zu erzieherisch unbefriedigenden Ergebnissen, wenn Maßnahmen mit dem Ziel der Verfahrenseinstellung eingeleitet werden, Staatsanwaltschaft oder Gericht, die ausschließlich zur Entscheidung befugt sind, aber zu anderen Entscheidungen kommen.
Zu Buchstabe b
Die vorgeschlagene Fassung des Absatzes 3 soll das Gewollte deutlicher zum Ausdruck bringen.
Diesem Vorschlag stimmte die Bundesregierung1989 zu.
Zu § 40 Abs.2 Nr. 1 Buchstabe b - neu
In § 40 Abs.2 Nr. 1 Buchstabe b - neu — sind nach den Worten "des Strafgesetzbuchs" ferner die Worte "oder einer einstweiligen Unterbringung nach § 71 Abs.2 oder § 72 Abs.3 des Jugendgerichtsgesetzes" einzufügen.
Begründung
Ordnet der Richter eine einstweilige Unterbringung in einem Heim nach §§ 71 Abs.2, 72 Abs.3 JGG an, so werden die Kosten der Heimerziehung durch die Justizkasse getragen. Eine Leistung der Jugendhilfe muß also nicht bewilligt werden. Auf der anderen Seite ist die einstweilige Unterbringung in einem Heim nicht notwendig mit Freiheitsentziehung verbunden. Dennoch muß eine Hilfe, die im Rahmen einer einstweiligen Unterbringung in einem Heim begonnen worden ist, auch für den jungen Volljährigen fortgesetzt werden können, insbesondere in den Fällen, in denen der junge Volljährige während der Dauer der einstweiligen Unterbringung erstmals eine Berufsausbildung begonnen hat, aber nach Beendigung der einstweiligen Unterbringung bereits volljährig ist. <135>
Bundesregierung1989
Zu § 40 Abs.1 Satz 1 und 2
Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt.
Die Verbesserung der Hilfen für junge Volljährige gehört zu den dringendsten Anliegen der Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts. Dies ergibt sich bereits aus der Forderung vieler Fachorganisationen, eine solche Verbesserung durch eine Vorab-Regelung herbeizuführen und nicht erst die Verabschiedung eines neuen Kinder- und Jugendhilferechts abzuwarten.
Bereits das geltende Recht erlaubt eine Fortführung von Hilfen über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus im Zusammenhang mit einer bereits eingeleiteten Bildungsmaßnahme. Die Entscheidung über die Fortführung steht jedoch im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Diese Regelung hat sich aufgrund verlängerter Ausbildungszeiten, insbesondere der Schwierigkeiten benachteiligter junger Menschen bei der Suche nach einem geeigneten Ausbildungs- oder Arbeitsplatz als unzureichend erwiesen. Die Regelung erlaubt in vielen Fällen keine pädagogische Förderung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der junge Mensch zu einer selbstverantwortlichen Lebensführung fähig und wirtschaftlich unabhängig ist. Ein Abbruch der Hilfe zur Unzeit ist nicht nur pädagogisch fragwürdig, weil die angestrebte Zielsetzung nicht erreicht werden kann. Sie ist auch unwirtschaftlich, weil die bis dahin eingesetzten nicht unerheblichen finanziellen Mittel wegen des vorzeitigen Abbruchs nicht zum gewünschten Erfolg führen. Die Folge ist zwangsläufig, daß ein großer Teil dieser jungen Menschen Leistungen der Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe nach § 72 BSHG) in Anspruch nehmen muß und die Gefahr besteht, daß er auf Dauer von staatlichen Leistungen abhängig bleibt, aus der Gesellschaft ausgegrenzt wird und damit anfällig wird für Drogen, Prostitution, Sekten und delinquentes Verhalten.
Hinzu kommt, daß das Alter Jugendlicher zu Beginn der Hilfe in den letzten Jahren immer weiter gestiegen ist, die Möglichkeiten, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres den Jugendlichen in ein selbständiges Leben zu entlassen, immer geringer werden.
Finanziellen Gesichtspunkten wurde bereits durch die Umwandlung der Regelung von einem Rechtsanspruch in eine Soll-Leistung im Rahmen der Abstimmung des Referentenentwurfs mit den Fachverbänden und den Obersten Landesjugendbehörden Rechnung getragen. Die Beibehaltung des jetzt formulierten Verpflichtungsgrades ist fachlich dringend geboten. Sie ist darüber hinaus auch sinnvoll, weil jede Zurücknahme der Leistungsverpflichtung zu höheren Folgekosten in anderen Bereichen, vor allem in der Sozialhilfe, führt und damit die Gefahr einer Dauerabhängigkeit von staatlichen Leistungen gegeben ist.
Zu § 40 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b - neu -
Dem Vorschlag wird grundsätzlich zugestimmt.
Die Regelung sollte jedoch auf freiheitsentziehende Maßnahmen nach der Strafprozeßordnung erweitert werden. Auch Heranwachsende, die aus dem Vollzug der Untersuchungshaft gemäß § 112ff. StPO oder der einstweiligen Unterbringung gemäß § 126a StPO entlassen werden, bedürfen besonderer pädagogischer Unterstützung durch die öffentliche Jugendhilfe. Sie sollten den jungen Menschen gleichgestellt werden, die gemäß § 40 Abs.1 Hilfe zur Erziehung erhalten haben.
Es wird daher vorgeschlagen, nach den Worten "des Jugendgerichtsgesetzes" die Worte "des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung oder einer einstweiligen Unterbringung nach § 71 Abs.2 oder § 72 Abs.3 des Jugendgerichtsgesetzes" einzufügen. <7>
Bundestag1990
§ 40 jetzt § 41>
Die Neufassung geht auf die Vielzahl von Stellungnahmen zum Entwurf ein, in denen eine weitere Verbesserung der Hilfen für junge Volljährige gefordert wird. <81>
Vor dem Hintergrund der Veränderungen in der Jugendphase sowie der besonderen Herausforderungen für junge Menschen aufgrund der Komplexität in der Lebensführung und zunehmenden Schwierigkeiten bei der Integration in den Erwachsenenbereich kann es im Einzelfall sinnvoll und notwendig sein, daß (erstmalige) Leistungen der Jugendhilfe auch jungen Volljährigen gegeben werden. Durch die Neufassung wird zudem erreicht, daß junge Volljährige nicht mehr auf die Inanspruchnahme von Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 72 BSHG angewiesen sind, was nach § 6 der dazu erlassenen Verordnung vom 9. Juni 1976 (BGBl. I S. 1469) die Feststellung "erheblicher Verhaltensstörungen" voraussetzt und in der Praxis zu negativen Zuschreibungen führt. <82>
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