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SGB VIII - § 47


§ 47
Meldepflichten (*)

Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat der zuständigen Behörde unverzüglich

  1. die Betriebsaufnahme unter Angabe von Name und Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte,
  2. Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen, sowie
  3. die bevorstehende Schließung der Einrichtung

anzuzeigen.
 

(*) Änderung mit KICK2005 (insbesondere Aufhebung der Abs.2 und 3, Meldung von Kindern in Heimen)

AMS VI 5/022/14/05 vom 21.12.2005

Vollzug des SGB VIII; Änderungen durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK)
Hinweise und Umsetzungsempfehlungen für den praktischen Vollzug

Hier zu § 47 SGB VIII:
...

13. Wegfall der Meldepflicht von Kindern in Heimen nach § 47 Abs. 2 und 3 SGB VIII
Die bisherigen Meldepflichten sind ersatzlos gestrichen worden.
In der Sache bleibt es Aufgabe des Jugendamts und der mit einem konkreten Fall befassten Fachkräfte, vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt (§ 36 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Diese alternative Lebensperspektive für das Kind ist im Kontext der Hilfeplanung auch künftig sorgfältig und verantwortlich zu prüfen bzw. zu unterstützen. ...

TAG2004GE

Zu § 47 Abs.2 (alt)
Die jährliche Meldepflicht für Heime, in denen Kinder leben, war im Zusammenhang mit der Neuordnung der Adoptionsvermittlung im Jahre 1976 eingeführt worden. Damit sollte insbesondere festgestellt werden, ob Kinder in Heimen fehlplatziert sind und für eine Adoptionsvermittlung in Betracht kommen. Diesem Anliegen wird jedoch seit der Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts durch die Hilfeplanung (§ 36) Rechnung getragen. So ist das Jugendamt vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie im Einzelfall verpflichtet zu prüfen, ob für das jeweilige Kind die Annahme als Kind in Betracht kommt (§ 36 Abs. 1 Satz 2). Für eine schematische jährliche Meldepflicht besteht damit kein Bedürfnis mehr.

Verwaltungsvorschriften zur Meldung von Kindern in Heimen gemäß § 47 Abs.2 SGB VIII
Bekanntmachung des Bayerischen Landesjugendamts vom 27.10.1997, Az.: 3 42 00/3/96
<Aufgrund der mit KICK erfolgten Streichung  der Meldepflicht nach § 47 Abs.2 (alt) sind die Verwaltungsvorschriften zur Meldung von Kindern in Heimen zum 01.10.2005 gegenstandslos geworden.>

GE1989

Zu §46 <jetzt § 47> Meldepflichten
Zu Absatz 1

Die Vorschrift enthält Anzeige- und Meldepflichten und ersetzt § 78 Abs.4 JWG.

Zu Absatz 2 und 3
Die Streichung der in § 78a JWG enthaltenen Meldepflichten im Referentenentwurf ist auf Kritik der Fachverbände und einiger Länder gestoßen. Für die bisher vorgesehenen Meldepflichten zum Schutz "vergessener" Heimkinder und zur Förderung von Spätadoptionen wird auch künftig ein Bedarf gesehen, der durch Maßnahmen der örtlichen Jugendämter wie die Aufstellung und Fortschreibung des Hilfeplanes nicht ausreichend gedeckt wird. Die Regelung des geltenden Rechts wird deshalb im Grundsatz beibehalten. Das meldepflichtige Höchstalter wird jedoch aufgrund der praktischen Erfahrungen von 16 auf 14 Jahre herabgesetzt und die Meldepflicht damit auf Kinder (§ 6 Abs.1 <§7 Abs.1>) beschränkt. Auf die Mitteilung von Auskünften über die Beziehungen zur eigenen Familie wird im Hinblick auf datenschutzrechtliche Bedenken (vgl. Anders, Jugendwohl 1978 S. 230) verzichtet. Die notwendigen Informationen können bereits aus der Äußerung entnommen werden, ob für das Kind die Annahme als Kind in Betracht kommt. Schließlich wurde die Pflicht zur jährlichen Meldung bekannter Grunddaten aufgegeben.
Die Ausnahmeregelung nach Absatz 3 wurde auf Gruppen von Einrichtungen ausgedehnt. <85>

Bundesrat1989

Zu § 46 Abs.1 Nr. 1
In § 46 Abs.1 Nr. 1 ist das Wort "Fachkräfte" durch das Wort "Betreuungskräfte" zu ersetzen.

Begründung
Werden von der Meldepflicht nicht alle für die Betreuung der Kinder und Jugendlichen eingesetzten Personen erfaßt, sondern nur die mit einer Fachausbildung (Fachkräfte), sind die Daten für den Vollzug der öffentlichen Aufsicht wertlos.
Um die Betreuungssituation beurteilen zu können, müssen alle mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen befaßten Personen bekannt sein (vgl. hierzu § 44 Abs.2 - "geeignete Kräfte" und Aufzählung in § 47). <138>

Die Bundesregierung1989 stimmte dem Vorschlag zu.

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