SGB VIII - § 71
§ 71
Jugendhilfeausschuß
(1) Dem Jugendhilfeausschuß gehören als stimmberechtigte Mitglieder an
- mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,
- mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Der Jugendhilfeausschuß befaßt sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit
- der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
- der Jugendhilfeplanung und
- der Förderung der freien Jugendhilfe. (*)
(3) Er hat Beschlußrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefaßten Beschlüsse. Er soll vor jeder Beschlußfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters des Jugendamts gehört werden und hat das Recht, an die Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen. Er tritt nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten einzuberufen. Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.
(4) Dem Landesjugendhilfeausschuß gehören mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer an, die auf Vorschlag der im Bereich des Landesjugendamts wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der obersten Landesjugendbehörde zu berufen sind. Die übrigen Mitglieder werden durch Landesrecht bestimmt. Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es regelt die Zugehörigkeit beratender Mitglieder zum Jugendhilfeausschuß. Es kann bestimmen, daß der Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamts nach Absatz 1 Nr. 1 stimmberechtigt ist.
(*) Siehe Bundesrat1989 und Bundestag1990
Geschäftsordnung für den Landesjugendhilfeausschuss
Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 23. November 2000
Der Landesjugendhilfeausschuss gibt sich aufgrund Art. 13 Abs.2 Nr. 4 des Bayerischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 18.6.93 und § 10 der Rechtsverordnung der Staatsregierung über das Bayerische Landesjugendamt vom 8.12.98 folgende Geschäftsordnung:
§ 1 Tagesordnung
(1) Das vorsitzende Mitglied legt die Tagesordnung der Sitzungen fest, bereitet die Beratungen vor und beschließt über die Einladung von Gästen und Sachverständigen.
(2) Schriftliche Anträge der Mitglieder sind in der nächsten Sitzung zu behandeln, wenn sie spätestens drei Wochen vor der Sitzung bei dem vorsitzenden Mitglied oder in der Verwaltung des Landesjugendamts eingegangen sind.
(3) Der Landesjugendhilfeausschuss entscheidet darüber, ob später eingehende Anträge als dringend anerkannt und zur Beratung bzw. Abstimmung gebracht oder bis zur nächsten Sitzung zurückgestellt werden.
§ 2 Einladung zur Sitzung
(1) Das vorsitzende Mitglied lädt zu den Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses ein. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
(2) Einladung und Tagesordnung ergehen auch an die stellvertretenden Mitglieder zur Kenntnisnahme.
(3) Mitglieder, die an der Sitzungsteilnahme verhindert sind, verständigen unverzüglich ihren Vertreter und die Verwaltung des Landesjugendamts.
(4) Presse, Rundfunk und Fernsehen sollen rechtzeitig von der Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen Kenntnis erlangen.
§ 3 Sitzungsverlauf
(1) Das vorsitzende Mitglied leitet die Sitzung.
(2) Über die einzelnen Gegenstände der Tagesordnung wird in der dort festgelegten Reihenfolge beraten und entschieden. Über Abweichungen beschließt der Ausschuss.
(3) Den beratenden Mitgliedern des Ausschusses, den Ausschussvorsitzenden sowie den nach § 5 Abs. 5 der Rechtsordnung zum Bayerischen Landesjugendamt zugezogenen Fachleuten wird in gleicher Weise wie den stimmberechtigten Mitgliedern das Wort erteilt.
(4) Das vorsitzende Mitglied führt eine Liste der Wortmeldungen und erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldung.
(5) Auf Wortmeldungen zur Geschäftsordnung ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen. Wortmeldungen zur Geschäftsordnung sind nur den stimmberechtigten Mitgliedern gestattet.
(6) Zu den einzelnen Beratungsgegenständen der Tagesordnung können Sachanträge als Zusatz- oder Änderungsanträge gestellt werden. Über Sachanträge ist sofort zu beraten und abzustimmen.
(7) Geschäftsordnungsanträge können als Anträge auf
a) Schluss der Rednerliste
b) Schluss der Debatte
c) Nichtbefassung
d) Zurückverweisung an einen Unterausschuss
e) Vertagung
gestellt werden. Über Geschäftsordnungsanträge nach a) – c) ist nach Rede und Gegenrede sofort abzustimmen.
(8) Der Antrag auf Schluss der Debatte kann nur von den Mitgliedern, die nicht an der Aussprache beteiligt waren, gestellt werden. Vor der Abstimmung sollen die noch auf der Rednerliste stehenden Mitglieder gehört werden.
(9) Das vorsitzende Mitglied, der Berichterstatter, der Leiter der Verwaltung und der Antragsteller haben das Recht zur Schlussäußerung. Die Beratung wird von dem vorsitzenden Mitglied geschlossen.
§ 4 Abstimmung
(1) Die Beratungen können mit Beschlüssen zur Sache, zum Verfahren und zur Geschäftsordnung abgeschlossen werden.
(2) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird nach folgender Reihenfolge verfahren:
- Anträge zur Geschäftsordnung,
- weitergehende Anträge, die einen größeren Aufwand erfordern oder eine einschneidende Maßnahme zum Gegenstand haben,
- im Übrigen zuerst gestellte Anträge.
(3) Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden.
§ 5 Sitzungsniederschrift
(1) Über jede Sitzung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen.
(2) Die Niederschrift muss Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder bzw. deren Stellvertreter, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse beinhalten.
(3) Haben Mitglieder einem Beschluss nicht zugestimmt, so können sie verlangen, dass sie namentlich erwähnt werden.
(4) Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied und von dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(5) Die Niederschrift ist allen Mitgliedern baldmöglichst nach der jeweiligen Sitzung, spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung zuzusenden. Sie ist bei der nächsten Sitzung zu genehmigen.
§ 6 Unterausschüsse; ad-hoc-Ausschüsse
Für die nach Maßgabe des § 7 der Rechtsverordnung über das Bayerische Landesjugendamt gebildeten Ausschüsse gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß.
§ 7 Verwaltungsaufgaben
(1) Die Verwaltung des Bayerischen Landesjugendamts und der Landesjugendhilfeausschuss arbeiten vertrauensvoll zusammen.
(2) Die notwendigen Verwaltungsaufgaben für den Landesjugendhilfeausschuss erledigt die Verwaltung des Landesjugendamts.
§ 8 In-Kraft-Treten
Diese Geschäftsordnung tritt am 23. November 2000 in Kraft.
AMS VI 1/7270/6/98 vom 4.11.1998
Beschluß von Empfehlungen und Orientierungspunkten für örtliche Träger der Jugendhilfe durch den Landesjugendhilfeausschuß
... Es ist eine langjährige und gute Übung, daß das Sozialministerium derartige Empfehlungen nur nach Abstimmung mit den betroffenen Verbänden, insbesondere mit den kommunalen Spitzenverbänden, veröffentlicht. Bei diesen Abstimmungen ist es immer das Ziel, ein möglichst weitgehendes Einvernehmen herzustellen. An dieser bewährten Praxis werden wir auch weiter festhalten.
Etwas differenzierter ist der Sachverhalt zu beurteilen, wenn das Landesjugendamt - oder genauer gesagt: der Landesjugendhilfeausschuß - Empfehlungen beschließt und veröffentlicht. Das Landesjugendamt hat dafür einen ausdrücklichen gesetzlichen Auftrag. Nach § 85 Abs.2 Nr. 1 SGB VIII ist der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also das Land Bayern, sachlich zuständig für "die Beratung der örtlichen Träger und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben" nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch. Die Aufgaben des überörtlichen Trägers werden nach Art.12 Satz 2 BayKJHG durch das Landesjugendamtwahrgenommen.
Sollte die Verwaltung des Landesjugendamts die Absicht haben, entsprechende - von ihr selbst erarbeitete - Empfehlungen zu veröffentlichen, so halten wir eine vorherige Abstimmung mit den betroffenen Verbänden - wie bei Empfehlungen des Ministeriums - für selbstverständlich.
In der Praxis stammen die vom Landesjugendamt veröffentlichten Empfehlungen jedoch nicht von der Verwaltung des Landesjugendamts, sondern vom Landesjugendhilfeausschuß. Die Veröffentlichung der Empfehlungen durch die Verwaltung ist lediglich ein formaler Akt zur Ausführung des vom Ausschuß gefaßten Beschlusses.
Im Hinblick auf vom Landesjugendhilfeausschuß beschlossene Empfehlungen gilt folgendes:
Dem Landesgesetzgeber ging es darum, daß der Landesjugendhilfeausschuß nicht nur die nötige Fachlichkeit besitzt, sondern als plural besetztes Gremium auch die Vielfalt von Aufgabenträgern und Interessen widerspiegelt. Deshalb sind die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und die kommunalen Spitzenverbände mit jeweils 10 stimmberechtigten Mitgliedern im Ausschuß vertreten (Art.14 Abs.1 BayKJHG). Dies entspricht auch dem § 4 Abs.1 Satz 1 SGB VIII, wonach öffentliche und freie Jugendhilfe partnerschaftlich zusammenarbeiten sollen.
Mit dieser Vertretung im Ausschuß haben die kommunalen Spitzenverbände in gleicher Weise wie die Wohlfahrtsverbände Gelegenheit, ihre Sichtweisen und Anliegen sowohl bei der Erarbeitung von Empfehlungen als auch bei der Beschlußfassung im Plenum zur Geltung zu bringen. Gerade der Beschlußfassung über Empfehlungen gehen in allen Fällen eingehende Erörterungen - z.B. in den Unterausschüssen voraus; oftmals befaßt sich der Ausschuß selbst auch mehrfach mit dem Entwurf einer Vorlage. Dies bietet vielfältige Möglichkeiten, gestaltend auf Beschlußvorlagen Einfluß zu nehmen.
Entsprechend seiner demokratischen Verfassung faßt der Landesjugendhilfeausschuß seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Abstimmenden. Dies ist dem demokratischen System ebenso immanent wie die Notwendigkeit, daß demokratisch gefaßte Beschlüsse von der überstimmten Minderheit akzeptiert werden. Dies schließt nicht aus, daß diese Minderheit ihre abweichende Meinung zum Ausdruck bringt. Dafür bieten sich die verschiedensten Möglichkeiten. So könnte z.B. eine ggf. abweichende Meinung des Städtetags in einer Protokollnotiz zum Beschluß festgehalten werden; der Städtetag könnte selbstverständlich seine Auffassung auch mittels Rundschreiben oder auf sonstigen Wegen seinen Mitgliedern kundtun. Auch das Sozialministerium hat bei der Veröffentlichung des Beschlusses zur berufsbezogenen Jugendhilfe "Zusammenarbeit mit den Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit" dem Beschluß eine Anmerkung beigefügt, in der zu einigen Punkten eine modifizierte Auffassung vertreten wird (siehe Mitteilungsblatt des Landesjugendamts, Nr. 4/98, Seite 7). Der "partnerschaftlichen Zusammenarbeit" dienlicher wäre es allerdings, wenn alle Beteiligten schon vor der Beschlußfassung ihre Ansichten klar artikuliere n und sich gemeinsam um konsensfähige Vorlagen bemühen würden.
Der demokratischen Verfassung des Landesjugendhilfeausschusses würde es dagegen widersprechen, wenn er ... Beschlüsse nur im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden fassen könnte. Damit hätten die von den kommunalen Spitzenverbänden benannten Mitglieder ein Vetorecht, welches das Gesetz nicht vorsieht. Dies würde die Arbeit des Ausschusses nicht nur behindern, sondern möglicherweise sogar unmöglich machen. ...
GE1989
Zu § 63 <jetzt § 71> - Jugendhilfeausschuß, Landesjugendhilfeausschuß
Die Vorschrift ersetzt die §§ 14, 15 und 21 JWG. Sie hält an der gegenwärtigen Struktur des Ausschusses und dem Stimmenverhältnis zwischen den Mitgliedern der Vertretungskörperschaft und "externen" Mitgliedern fest.
Im Unterschied zum Referentenentwurf ist in dieser Fassung die Möglichkeit eröffnet worden, neben den Vertretern der freien Jugendhilfe auch in der Jugendhilfe <95> erfahrene Frauen und Männer als stimmberechtigte Mitglieder in den Ausschuß zu wählen. Eine entsprechende Lösung enthielt bereits § 14 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 JWG. Auf eine Bestimmung der beratenden Mitglieder wurde verzichtet. Die Abstimmung des Referentenentwurfs zu diesem Punkt hat gezeigt, daß es sinnvoll sein kann, im Jugendhilfeausschuß noch weitere Vertreter jugendpolitischer Interessen zu Worte kommen zulassen. Andererseits kann dies auch in der Form von Sachverständigenanhörungen bzw. der Ladung von Experten zu besonderen Sitzungen erfolgen. Einer Aufnahme als beratende Mitglieder bedarf es daher nicht in jedem Fall. Wegen der unterschiedlichen Interessenlagen in den einzelnen Ländern wird daher die Bestimmung der beratenden Mitglieder künftig in vollem Umfang dem Landesrecht überlassen.
Zu Absatz 1
Die Vorschrift ersetzt § 14 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 und 2 JWG. Sie behält die Verteilung der Stimmanteile, wie sie im geltenden Recht vorgesehen ist, bei. Danach stehen den Mitgliedern der Vertretungskörperschaft und den von der Vertretungskörperschaft (fakultativ) zu wählenden, in der Jugendhilfe erfahrenen Frauen und Männern drei Fünftel der Stimmen zu. Den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe stehen zwei Fünftel der Stimmen zu.
Wie dies im Reichsjugendwohlfahrtsgesetz bis zur Novellierung von 1961 ursprünglich vorgesehen war, so werden auch künftig die den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe zustehenden Stimmanteile bundesgesetzlich nicht für bestimmte Trägergruppen reserviert. Zum Zeitpunkt der Novellierung des Gesetzes im Jahre 1961 konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, daß Jugendverbände und freie Vereinigungen der Jugendwohlfahrt (Wohlfahrtsverbände) das Spektrum freier Träger im wesentlichen abdecken. Vor allem in den letzten Jahren haben sich neben diesen klassischen freien Trägern neue Formen gesellschaftlichen Engagements in Form von Selbsthilfegruppen und örtlichen Initiativen entwickelt. Ihre gesellschaftspolitische Bedeutung wird heute nicht mehr grundsätzlich bestritten. Sofern solche Gruppierungen ein Mindestmaß an Kontinuität aufweisen, muß auch ihnen die Möglichkeit offenstehen, Zugang zu den für die Entwicklung der Jugendhilfepolitik verantwortlichen öffentlichen Gremien zu haben. Andererseits werden auch künftig die traditionellen Träger der freien Jugendhilfe wesentliche Garanten bei der Fortentwicklung kommunaler Jugendpolitik sein. Der Entwurf trägt daher in Absatz 1 letzter Halbsatz dafür Sorge, daß Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände bei der Wahl der Vertreter für den Bereich der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe angemessen zu berücksichtigen sind.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift ersetzt § 15 JWG. Im Gegensatz zu dieser Regelung werden die typischen "Angelegenheiten der Jugendhilfe", die vom Jugendhilfeausschuß zu beraten sind, nach den Empfehlungen der Sachverständigenkommission zum 3. Jugendbericht (BT-Drucksache VI/3170 S. 138) im einzelnen, aber nicht abschließend, aufgezählt. Besondere Bedeutung kommt dabei der Jugendhilfeplanung (Nr. 2) und der Förderung der freien Jugendhilfe (Nr. 3) zu, mit der Benennung der Jugendhilfeplanung als Gegenstand der Beratung im Jugendhilfeausschuß ist sichergestellt, daß die freie Jugendhilfe in den Planungsprozeß des Jugendamts eingebunden ist (vgl. § 71 Abs.3 <§ 80> des Entwurfs).
Zu Absatz 3
Die Vorschrift entspricht weitgehend § 15 JWG. Im Referentenentwurf war die in § 15 Satz 4 JWG enthaltene Verpflichtung des Ausschusses, zumindest sechsmal im Jahr zusammenzutreten, gestrichen worden. Diese Streichung ist von vielen Fachverbänden kritisiert worden, weil ohne eine entsprechende Bestimmung jeweils ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung einer Sitzung beantragen müßte, was angesichts der "bunten" Zusammensetzung des Ausschusses häufig schwierig sei. Damit sei zu befürchten, daß der Jugendhilfeausschuß weitgehend ,,ausgetrocknet" würde. Die Vorgabe einer bestimmten Mindestzahl von Sitzungen erscheint indes unzweckmäßig. Sie allein könnte noch nicht die fachliche Qualität der Ausschußarbeit garantieren. Dem allseits erwünschten Ziel, die Tätigkeit des Ausschusses zu intensivieren, dürfte eine Herabsetzung der Mindestquote entsprechen. In Anlehnung an die nordrhein-westfälische Gemeindeordnung sieht Satz 3 daher eine Mindestquote von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder vor.
Zur Öffentlichkeit von Sitzungen des Jugendwohlfahrtsausschusses finden sich bisher im Bundesrecht keine Regelungen. Auch in Landesausführungsgesetzen ist nur teilweise darauf Bezug genommen. Im Interesse einer möglichst öffentlichkeitswirksamen Jugendhilfe sieht der Entwurf vor, daß die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses grundsätzlich öffentlich sind (Satz 4).
Zu Absatz 4
Die Vorschrift sichert die in Absatz 1 festgelegten Stimmenverhältnisse sowie die für den Jugendhilfeausschuß festgelegte Aufgabenstellung auch für die Landesjugendhilfeausschüsse. Sie ersetzt § 21 Abs.3 JWG. Der Entwurf übernimmt damit nicht die Vorschläge einzelner Bundesländer, die Organisation und Besetzung der Landesjugendhilfeausschüsse dem Landesrecht zu überlassen. Damit würde die Mitwirkung der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe nicht mehr bundesrechtlich sichergestellt.
Zu Absatz 5
Die Vorschrift ersetzt § 14 Abs.1 Satz 2, Abs.2 und Abs.3 Satz 3 JWG. Wegen des kommunalverfassungsrechtlichen Bezugs dieser Regelungen bleibt <96> ihre nähere Ausgestaltung dem Landesrecht überlassen. Der Rechtslage in einzelnen Bundesländern entsprechend sieht Satz 2 die Möglichkeit vor, dem Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder dem Leiter der Verwaltung des Jugendamts im Jugendhilfeausschuß das Stimmrecht zu geben. <97>
Bundesrat1989
Zu § 63 <jetzt § 71> vor Absatz 1)
In § 63 <jetzt § 71> ist vor Absatz 1 folgender Absatz 01 voranzustellen:
"(01) Der örtliche Träger hat einen Jugendhilfeausschuß zu bilden. Der überörtliche Träger hat bei jedem Landesjugendamt einen Landesjugendhilfeausschuß zu bilden." <142>
Begründung
Klarstellung des Gewollten.
Zu § 63 <jetzt § 71> Abs.2
In § 63 Abs.2 sind die Worte "insbesondere mit
- der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
- der Jugendhilfeplanung,
- der Förderung der freien Jugendhilfe und
- der Öffentlichkeitsarbeit"
zu streichen.
Begründung
Diese Regelung geht weit über den Rahmen einer Gesetzesfassung hinaus.
Die in Nummer 2 genannte Jugendhilfeplanung ist eine selbstverständliche Grundlage jeder sinnvollen und gestaltenden Arbeit. Eine gesetzliche Regelung ist dafür nicht erforderlich. Im Gegenteil, sie könnte Anlaß zu bürokratischer Planung geben, die geradezu im Gegensatz zur Offenheit der Arbeit des Jugendhilfeausschusses stehen sollte.
Mit dem Begriff Öffentlichkeitsarbeit in Nummer 4 verbinden sich die unterschiedlichsten Vorstellungen. Dieser Begriff ist deshalb nicht geeignet, um die Arbeit des Jugendhilfeausschusses zu beschreiben.
§ 63 Abs.2 2. Halbsatz ist Ausdruck der allgemeinen Tendenz des Gesetzentwurfs, die Arbeit der Jugendhilfe durch gesetzliche Bestimmungen zu bürokratisieren.
Zu § 63 < jetzt § 71> Abs.3 Satz 2
In § 63 <jetzt § 71> Abs.3 Satz 2 sind das Wort "ist" durch das Wort "soll" und die Worte "zu hören" durch die Worte "gehört werden" zu ersetzen.
Begründung
Entgegen der bisherigen gesetzlichen Regelung ist nach dem vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehen, daß der Jugendhilfeausschuß vor jeder Beschlußfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe usw. zu hören "ist". Damit wird die Gefahr begründet, daß eine mögliche Beschlußfassung durch die Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe deshalb als fehlerhaft aufzuheben ist, weil der Jugendhilfeausschuß zuvor nicht gehört worden ist. Außerdem sind keine Gründe vorgetragen worden, die ein Abweichen von der gegenwärtigen gesetzlichen Regelung zwingend erfordern. Insoweit sollte es bei einer "Soll-Vorschrift" verbleiben und damit der Vertretungskörperschaft ein gewisser Ermessensspielraum gesichert bleiben. <143>
Bundesregierung1989
Zu § 63 vor Abs.1
Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt.
Eine Klarstellung erscheint im Hinblick auf § 61 Abs.3 und § 62 Abs.1 des Entwurfs entbehrlich.
Zu § 63 Abs.2
Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt.
Die Vorschrift dient der Verdeutlichung der Aufgaben des Jugendhilfeausschusses. Zwar befaßt sich der Ausschuß mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe. Da die Geschäfte der laufenden Verwaltung jedoch vom Leiter der Verwaltung des Jugendamts im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Vertretungskörperschaft und des Jugendhilfeausschusses geführt werden (§ 62 Abs.2 des Gesetzentwurfs), liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit des Jugendhilfeausschusses in der Entscheidung von Grundsatzfragen. Durch die Verdeutlichung und Konkretisierung dieser Aufgaben wird die Verantwortlichkeit des Jugendhilfeausschusses gestärkt und zugleich der Bürger über die wesentlichen Aufgaben des Ausschusses informiert.
Die Vorschrift ist deshalb nicht Ausdruck einer Tendenz, die Arbeit für Jugendhilfe durch gesetzliche Bestimmungen zu bürokratisieren, sondern sie dient dem besseren Verständnis der Bestimmungen dieses Gesetzentwurfs und der Transparenz der Arbeit des Jugendhilfeausschusses.
Zu § 63 Abs.3 Satz 2
Dem Vorschlag wird zugestimmt. <10>
Die Streichung der Nr. 4 ("der Öffentlichkeitsarbeit") aus § 63 Abs.2 GE1989 (siehe Votum des Bundesrats) erfolgte durch Bundestag1990.
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