SGB VIII - § 78g
§ 78g(*)
Schiedsstelle
(1) In den Ländern sind Schiedsstellen für Streit- und Konfliktfälle einzurichten. Sie sind mit einem unparteiischen Vorsitzenden und mit einer gleichen Zahl von Vertretern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie von Vertretern der Träger der Einrichtungen zu besetzen. Der Zeitaufwand der Mitglieder ist zu entschädigen, bare Auslagen sind zu erstatten. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstellen können Gebühren erhoben werden.
(2) Kommt eine Vereinbarung nach § 78b Abs.1 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, so entscheidet die Schiedsstelle auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte. Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Die Klage richtet sich gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht gegen die Schiedsstelle. Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren bedarf es nicht.
(3) Entscheidungen der Schiedsstelle treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt für das Inkrafttreten nicht bestimmt, so werden die Festsetzungen der Schiedsstelle mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Die Festsetzung einer Vergütung, die vor diesen Zeitpunkt zurückwirkt, ist nicht zulässig. Im übrigen gilt § 78d Abs.2 Satz 4 und Abs.3 entsprechend.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über
- die Errichtung der Schiedsstellen,
- die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung ihrer Mitglieder,
- die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für ihren Zeitaufwand,
- die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie die Verteilung der Kosten und
- die Rechtsaufsicht.
(*) Neu mit 2.ÄndGSGBVIII1998.
2.ÄndGSGBVIII1998
Zu § 78 g
Nach dem Vorbild von § 93b Abs.1 Satz 2 und § 94 BSHG wird auch im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe zur Lösung von Konflikten zwischen den Vertragsparteien eine unabhängige Schiedsstelle eingeführt. Durch die Zusammensetzung der Schiedsstellen soll erreicht werden, daß die Interessen der Kostenträger und die Interessen der Träger von Einrichtungen gleichgewichtig vertreten werden. Im Hinblick darauf, daß - örtlich und regional unterschiedlich - Einrichtungen auch von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe selbst bzw. von kreisangehörigen Gemeinden betrieben werden, ist durch organisatorische und personelle Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß deren Vertreter nicht Interessenkollisionen ausgesetzt werden und damit die vom Gesetzgeber gewollte Parität in der Schiedsstelle unterlaufen wird.
Im Gegensatz zu § 94 BSHG werden die Landesregierungen ermächtigt, nicht nur die näheren Verfahrensregelungen, sondern auch das Nähere über die Errichtung der Schiedsstellen durch Rechtsverordnung zu regeln.
Verordnung über die Schiedsstelle in der Jugendhilfe (JSchV)
Geschäftsordnung der Schiedsstelle Jugendhilfe (JSchV) Bayern
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