SGB VIII - § 80
§ 80
Jugendhilfeplanung
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung
- den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,
- den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und
- die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, daß auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.
(2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, daß insbesondere
- Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können,
- ein möglichst wirksames vielfältiges und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist,
- junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden,
- Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zweck sind sie vom Jugendhilfeausschuß, soweit sie überörtlich tätig sind, im Rahmen der Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuß zu hören. Das Nähere regelt das Landesrecht.
(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, daß die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen.
GE1989
Zu § 71 <§ 80> - Jugendhilfeplanung
Die Verpflichtung zur Planung in der Jugendhilfe war bereits in § 7 JWG im Ansatz geregelt gewesen.
Es gehört zu den Prinzipien einer wirksamen und modernen Sozialpolitik, den Bedarf an sozialen Einrichtungen und Diensten mittel- und langfristig zu ermitteln. Für die Jugendhilfe ist die Planung insbesondere auch deshalb wichtig, weil für die notwendige Intensivierung nur knappe Mittel zur Verfügung stehen, deren wirksamer und wirtschaftlicher Einsatz sorgfältig erwogen werden muß, und weil dazu im besonderen die Anstrengungen der freien und öffentlichen Jugendhilfe auch mittel- und langfristig auf einander abgestimmt werden müssen.
Zu Absatz 1
Die Vorschrift umreißt die wesentlichen Schritte der Jugendhilfeplanung, nämlich die Feststellung des Bestandes, die Ermittlung des Bedarfs und die Festlegung der dafür notwendigen Vorhaben. Ein mittelfristiger Planungszeitraum wird in Anlehnung an die mittelfristige Finanzplanung (4 Jahre ohne das laufende Haushaltsjahr) gewählt; eine darüber hinausreichende längerfristige Planung bleibt den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe vorbehalten.
Jede Planung muß flexibel genug sein, um auch unvorhergesehenen Bedarf befriedigen zu können. Diesem Gesichtspunkt wird in Absatz 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz ausdrücklich Rechnung getragen.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift regelt wesentliche Ziele für die Planung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen.
Durch Nummer 1 soll insbesondere gewährleistet werden, daß Jugendhilfe orts- und bürgernah ("stadtteilorientiert") betrieben und eine Entfremdung des Kindes oder Jugendlichen von seinem sozialen Umfeld vermieden wird.
Nummer 2 will ein plurales Leistungsangebot sicherstellen.
Nummer 3 unterstreicht die besondere Dringlichkeit von Planungsentscheidungen zugunsten junger Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen. Noch immer sind z. B. Neubaugebiete, insbesondere dort, wo sie sich zu sogenannten sozialen Brennpunkten entwickelt haben, schlecht mit Jugendhilfeeinrichtungen wie Spielplätzen, Kindergärten und Freizeiteinrichtungen versorgt.
Familienorientierte Jugendhilfe muß auch einen Beitrag dazu leisten, daß Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können. Dieses Ziel ist daher in Nummer 4 <101> ausdrücklich als Planungsziel aufgenommen worden.
Zu Absatz 3
Eine wesentliche Voraussetzung für die Möglichkeit anerkannter Träger der freien Jugendhilfe, sich an den Aufgaben und Leistungen zu beteiligen, ist ihre frühzeitige Einschaltung in den Planungsprozeß. Die Planungsverantwortung der öffentlichen Jugendhilfe, wie sie das Bundesverfassungsgericht betont hat, muß daher verbunden sein mit einer Verpflichtung zur frühzeitigen Beteiligung der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe. Ansonsten besteht die Gefahr, daß die weitere Entwicklung der Jugendhilfe bereits durch Planungsentscheidungen weitgehend vorformuliert und präjudiziert wird und damit das Engagement nichtstaatlicher Tätigkeit nicht mehr zur Entfaltung kommt. Die in dieser Vorschrift enthaltenen Grundsätze über die Beteiligung der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe bedürfen einer Konkretisierung im Landes- und Ortsrecht.
Zu Absatz 4
Die Vorschrift will die Abstimmung und Vernetzung der verschiedenen fachlichen Planungen im Rahmen einer kommunalen Entwicklungsplanung sicherstellen. Eine konsequente Umsetzung dieses Anliegens setzt allerdings voraus, daß den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe auch bei der Planung in anderen Bereichen entsprechende Mitwirkungsbefugnisse eingeräumt werden. <102>
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