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SGB VIII - § 78g - JSchV-GO
Geschäftsordnung der Schiedsstelle Jugendhilfe (JSchV) Bayern


vom 2. Mai 2001

Auf der Grundlage des § 78g Abs. 4 SGB VIII und § 11 der Verordnung über die Schiedsstelle in der Jugendhilfe (JSchV) gibt sich die Schiedsstelle Bayern folgende Geschäftsordnung:

§ 1
Aufgaben

(1) Die Schiedsstelle ist eine für das Gebiet des Freistaates Bayern zuständige staatliche Behörde in der Jugendhilfe (§ 1 JSchV).

(2) Die Schiedsstelle erfüllt ihren gesetzlichen Auftrag in partnerschaftlichem Zusammenwirken mit dem Ziel, Verantwortung für die Durchführung des § 78b SGB VIII in Bayern mitzutragen.

(3) Die Schiedsstelle ist zuständig für Entscheidungen gemäß § 78g SGB VIII.

§ 2
Zusammensetzung der Schiedsstelle, Bestellung der Mitglieder

(1) Partner in der Schiedsstelle sind die in § 2 JSchV genannten Organisationen.

(2) Die Besetzung der Schiedsstelle sowie die Bestellung ihrer Mitglieder erfolgt nach §§ 3, 4 und 5 JSchV.

§ 3
Vorsitzendes Mitglied, Geschäftsstelle

(1) Das vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Das vorsitzende Mitglied wird im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter (§ 3 Abs. 1 Satz 1 JSchV) vertreten.

(3) 1Die Geschäfte der Schiedsstelle werden bei der Regierung von Niederbayern geführt (Geschäftsstelle). 2Sie unterstützt das vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle und arbeitet nach seinen Weisungen.

§ 4
Verhandlungen

(1) 1Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher, nichtöffentlicher Verhandlung durch Beschluss. 2Sie kann auch in Abwesenheit der Parteien verhandeln, falls in der Ladung zur Sitzung darauf hingewiesen ist.

(2) Einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht, wenn beide Parteien ausdrücklich auf sie verzichten.

(3) Das vorsitzende Mitglied kann ein schriftliches Verfahren anordnen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist; auf Antrag einer Partei ist mündlich zu verhandeln.

§ 5
Antrag auf Einleitung des Schiedsverfahrens

(1) 1Der Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens (§ 78g Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) ist schriftlich (3-fach) bei der Geschäftsstelle einzureichen. 2In ihm sind die Ergebnisse der vorausgegangenen Verhandlungen, die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte, sowie die Mitgliedschaft in einer Vereinigung der Träger anzugeben.

(2) 1Der Antrag soll ein bestimmtes Begehren mit entsprechender Begründung enthalten. 2Er muss von der antragstellenden Partei oder von einem von ihr bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sein. 3Die Vollmacht ist dem Antrag beizufügen.

(3) Die Parteien sind zur Mitwirkung im Schiedsverfahren verpflichtet.

§ 6
Entleitung des Schiedsverfahrens

(1) 1Das vorsitzende Mitglied prüft den Antrag auf seine formelle Ordnungsmäßigkeit und verfügt über die Geschäftsstelle die Zustellung an den Antragsgegner zugleich mit der Aufforderung, zum Antrag Stellung zu nehmen. 2Zur Vorbereitung der Entscheidung kann er insbesondere
- die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen,
- Auskünfte einholen,
- andere beiladen.

(2) Das vorsitzende Mitglied soll zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zischen den Parteien hinwirken.

§ 7
Ladung der Verfahrensbeteiligten

(1) 1Das vorsitzende Mitglied bestimmt Zeit und Ort der Sitzung und veranlasst über die Geschäftsstelle die schriftliche Ladung der Verfahrensbeteiligten. 2Sie ist mit dem Hinweis zu versehen, dass auch bei Abwesenheit verhandelt werden kann. 3Die Ladung erfolgt schriftlich gegen Empfangsbekenntnis, soweit eine Partei Behörde oder durch die in § 5 Abs. 2 BayVwZVG genannten Personen vertreten ist. Um Übrigen erfolgt die Ladung einer Partei durch die Post mittels eines eingeschriebenen Briefes (Art. 4 BayVwZVG).

(2) 1Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen; bei Eilbedürftigkeit kann das vorsitzende Mitglied eine kürzere Frist festlegen. 2Für die Berechnung der First gilt § 26 SGB X entsprechend.

§ 8
Beweismittel

(1) Die Schiedsstelle erhebt alle erforderlichen Beweise von Amts wegen.

(2) 1Die Anhörung von Zeugen oder Sachverständigen setzt einen Beschluss der Schiedsstelle voraus. 2Deren Ladung veranlasst das vorsitzende Mitglied.

§ 9
Ladung der Mitglieder der Schiedsstelle

(1) Das vorsitzende Mitglied veranlasst über die Geschäftsstelle die schriftliche Ladung der Mitglieder der Schiedsstelle zur Sitzung.

(2) 1Die Ladung erfolgt schriftlich gegen Empfangsbekenntnis. 2§ 7 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die Ladung enthält Angaben über Ort und Zeit der Sitzung. Ihr sind beigefügt eine Tagesordnung sowie die entscheidungserheblichen Unterlagen.

(4) 1Bei Verhinderung eines Mitglieds der Schiedsstelle hat dieses jeweils seinen Stellvertreter zu benachrichtigen und ihn zur Teilnahme an der Sitzung aufzufordern. 2Übersandte Schriftstücke sind an den jeweiligen Stellvertreter weiterzugeben.

(5) Die Verhinderung eines Mitglieds sowie der Name des für ihn teilnehmenden Stellvertreters sind der Geschäftsstelle mitzuteilen.

§ 10
Beschlussfähigkeit der Schiedsstelle, Ausschluss, Befangenheit

(1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder der Schiedsstelle ordnungsgemäß geladen und von der Seite der Träger der Einrichtungen und von der Seite der Vereinigungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mindestens je zwei Mitglieder und der Vorsitzende anwesend sind.

(2) Für den Ausschluss eines Mitgliedes der Schiedsstelle und der Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit gilt § 9 JSchV.

§ 11
Verfahren

(1) 1Der Vorsitzende leitet die Sitzung und handhabt die Ordnung. 2Er stellt nach Eröffnung jeder Sitzung die Anwesenheit der Parteien fest und prüft bei Abwesenheit die ordnungsgemäße Ladung sowie die Einhaltung der Ladungsfrist und stellt die Beschlussfähigkeit der Schiedsstelle fest.

(2) 1Den Parteien ist Gelegenheit zur mündlichen Erläuterung ihrer Auffassung zu geben. 2Die Schiedsstellenmitglieder haben ein Fragerecht.

(3) Die Beratung und Beschlussfassung erfolgt in Abwesenheit der Parteien.

(4) Jedes Mitglied in der Schiedsstelle, das einen Sitz einnimmt, hat eine Stimme, Stimmenthaltung ist unzulässig.

(5) 1Es wird in offener Abstimmung entschieden. 2Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der abstimmenden Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

(6) 1Für die Kosten gilt § 17 JSchV. 2Bei Verfahren, die sich durch Rücknahme des Antrags oder in sonstiger Weise erledigen, trifft die Kostenentscheidung das vorsitzende Mitglied.

§ 12
Bekanntgabe der Entscheidung der Schiedsstelle

(1) 1Die Entscheidung der Schiedsstelle einschließlich der Kostenentscheidung ist vom vorsitzenden Mitglied in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, unter Angabe der wesentlichen Gründe vorab mitzuteilen. 2Die Entscheidung ist vom vorsitzenden Mitglied schriftlich abzufassen und zu begründen. Sie ist durch die Geschäftsstelle den Parteien zuzustellen.

(2) Entscheidungen im schriftlichen Verfahren werden den Verfahrensbeteiligten zugestellt.

§ 13
Niederschrift

(1) Über die Verhandlung der Schiedsstelle wird eine Niederschrift geführt, die die in § 14 Abs. 6 JSchV aufgeführten Angaben enthalten muss.

(2) Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 14
Anwesenheit Dritter in den Sitzungen

(1) Das vorsitzende Mitglied kann mit Einverständnis der Schiedsstelle bei berechtigtem Interesse Dritte zur mündlichen Verhandlung zulassen.

(2) Das jeweilige stellvertretende Mitglied der Schiedsstelle kann an den Sitzungen ohne Beratungs- und Stimmrecht teilnehmen.

§ 15
Auskünfte an Medien

Erklärungen gegenüber Medien über den Verhandlungsgang und die Verhandlungsergebnisse ist den Sitzungen der Schiedsstelle sowie über Entscheidungen im schriftlichen Verfahren erfolgen durch das vorsitzende Mitglied.

§ 16
Bekanntmachung und Verteilung der Geschäftsordnung

(1) Die Geschäftsordnung wir im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht.

(2) Jedem Mitglied sowie jedem stellvertretenden Mitglied der Schiedsstelle ist ein Exemplar der Geschäftsordnung auszuhändigen.

§ 17
In-Kraft-Treten

Diese Geschäftsordnung tritt am 8. März 2001 in Kraft.

<Die Organisationen gemäß § 2 JschV haben der Geschäftsordnung zugestimmt (§ 11 Abs.2 JSchV).>

 

Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 20 vom 22.5.2001

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