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SGB VIII - § 78g - JSchV
Verordnung über die Schiedsstelle in der Jugendhilfe (JSchV)


2162-4-A

vom 14. Dezember 1999

Auf Grund des § 78g Abs.4 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl I S. 3546) erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

§ 1
Bildung und Aufgabe der Schiedsstelle

Bei der Regierung von Niederbayern wird eine Schiedsstelle als staatliche Behörde gebildet; sie hat die Aufgabe, über die Gegenstände, die Vereinbarungen nach § 78b Abs.1 SGB VIII unterliegen, zu entscheiden, soweit eine Einigung der Parteien nicht zustande gekommen ist.

§ 2
Beteiligte Organisationen

(1) An der Schiedsstelle beteiligte Organisationen auf der Seite der Träger der Einrichtungen sind

1. für die Gruppe der freigemeinnützigen Träger:
- die Mitgliedsverbände der Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Bayern,

2. für die Gruppe der privat-gewerblichen Träger:
- der Verband privater Kinderheime (VPK), Landesverband Bayern des (VPK) Bundesverbandes privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe e. V und

3. für die Gruppe der kommunalen Träger:
- der Bayerische Landkreistag und
- der Bayerische Städtetag.

(2) Beteiligte Organisationen auf der Seite der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind:

- der Bayerische Landkreistag und
- der Bayerische Städtetag.

§ 3
Bestellung des vorsitzenden Mitglieds und dessen Stellvertreter

(1) 1Das vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle und dessen Stellvertreter werden auf gemeinsamen Vorschlag der beteiligten Organisationen (§ 2) von der Regierung von Niederbayern bestellt. ²Kommt eine Einigung nicht zustande, kann jede Organisation Einzelvorschläge einreichen; aus diesen werden das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter durch Los von der Regierung von Niederbayern bestimmt. ³Wird bis spätestens zwei Monate vor Beginn einer neuen Amtsperiode kein oder nur ein Einzelvorschlag nach Satz 2 eingereicht, bestimmt die Regierung von Niederbayern das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertreter. 4 Wenn das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertreter vorzeitig ausscheidet, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass der gemeinsame Vorschlag oder die Einzelvorschläge bis spätestens zwei Monate nach dem Ausscheiden vorliegen müssen.

(2) Das vorsitzende Mitglied und sein Stellvertreter dürfen keiner der beteiligten Organisationen (§ 2) angehören.

(3) Die Bestellung ist der Geschäftsstelleschriftlich bekannt zu geben, diese unterrichtet die beteiligten Organisationen.

§ 4
Bestellung der Mitglieder

(1) Von den neun weiteren Mitgliedern der Schiedsstelle werden von den jeweiligen beteiligten Organisationen (§ 2) bestellt:

  1. für die Gruppe der freigemeinnützigen Träger (§ 2 Abs.1 Nr. 1) drei Mitglieder in Reihenfolge,
  2. für die Gruppe der privat-gewerblichen Träger (§ 2 Abs.1 Nr. 2) ein Mitglied,
  3. für die Gruppe der kommunalen Träger (§ 2 Abs.1 Nr. 3) ein Mitglied,
  4. für den Bayerischen Landkreistag und den Bayerischen Städtetag als Vereinigungen der örtlichen Träger der Jugendhilfe (§ 2 Abs.2) je zwei Mitglieder.

(2) Für jedes Mitglied werden entsprechend Absatz 1 jeweils mindestens ein, höchstens aber vier stellvertretende Mitglieder in Reihenfolge bestimmt.

(3) ¹Bestellt die jeweilige Gruppe nicht bis spätestens zwei Monate vor Beginn einer neuen Amtsperiode oder nach dem vorzeitigen Ausscheiden eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds ein neues Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied oder wird keine Einigung über die Reihenfolge erzielt, so kann jede beteiligte Organisation für ihre Gruppe einen Vorschlag einreichen. ²Aus den eingereichten Vorschlägen bestellt die Regierung von Niederbayern die Mitglieder oder die stellvertretenden Mitglieder oder bestimmt die Reihenfolge.

(4) § 3 Abs.3 gilt entsprechend.

§ 5
Besetzung der Schiedsstelle

(1) Die Schiedsstelle ist für die Entscheidung neben dem vorsitzenden Mitglied mit acht weiteren Mitgliedern besetzt:

  • mit den vier Mitgliedern der Vereinigungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 4 Abs.1 Nr. 4),
  • mit den drei Mitgliedern der Gruppe der freigemeinnützigen Träger (§ 4 Abs.1 Nr. 1) und
  • mit dem Mitglied der Gruppe der privat-gewerblichen Träger (§ 4 Abs.1 Nr. 2).

(2) In Angelegenheiten eines kommunalen Trägers einer Einrichtung tritt das nach § 4 Abs.1 Nr. 3 bestellte Mitglied an die Stelle des nach § 4 Abs.1 Nr. 2 bestellten Mitglieds.

(3) In Angelegenheiten eines bestimmten freigemeinnützigen oder privatgewerblichen Trägers einer Einrichtung ist nach Reihenfolge jedenfalls ein Sitz der jeweiligen Gruppe mit einem Mitglied oder stellvertretenden Mitglied, das den bestimmten Träger vertritt, zu besetzen.

§ 6
Amtsperiode

(1) Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt vier Jahre.

(2) Das Amt der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder endet grundsätzlich mit dem Ablauf der Amtsperiode; bis zur Neubestellung führen sie die Geschäfte weiter.

(3) ¹Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied für die Zeit bis zum Ablauf der Amtsperiode zu bestellen. ²Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine erneute Bestellung ist zulässig.

§ 7
Abberufung und Verzicht

(1) ¹Auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Organisationen hat die Regierung von Niederbayern das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertreter abzuberufen. 2 Beantragt nur eine der beteiligten Organisationen die Abberufung und kommt eine Einigung der beteiligten Organisationen nicht zustande, kann die Regierung von Niederbayern das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertreter aus wichtigem Grund abberufen.

(2) ¹Die beteiligten Organisationen können die jeweils von ihnen bestellten Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder jederzeit abberufen. ²Das vorsitzende Mitglied, dessen Stellvertreter, die übrigen Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle ihr Amt ohne Angabe von Gründen niederlegen. ³§ 3 Abs.3 gilt entsprechend. 4 Die Abberufung oder Niederlegung wird bei einem laufenden Verfahren mit Ablauf des Verfahrens wirksam, ansonsten mit Eingang der Mitteilung.

§ 8
Amtsführung

(1) ¹Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.

(2) ¹Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung die sie vertretenden Mitglieder und die Geschäftsstelle zu benachrichtigen. ²Die Erklärung der Verhinderung ist ausreichend.

(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle und die stellvertretenden Mitglieder haben während und nach Beendigung ihrer Tätigkeit in der Schiedsstelle über die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 9
Ablehnung von Mitgliedern

(1) 'Für den Ausschluss von der Mitwirkung an der Entscheidung und für die Ablehnung des vorsitzenden Mitglieds der Schiedsstelle und dessen Stellvertreters gelten §§ 16 und 17 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch entsprechend. ²Für die übrigen Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Schiedsstelle kommt eine Ablehnung ausschließlich im Fall des § 17 SGB X in Betracht.

(2) Scheidet in einem laufenden Verfahren ein Mitglied durch Ablehnung aus, nimmt das stellvertretende Mitglied nach der bestimmten Reihenfolge am weiteren Verfahren teil.

§ 10
Geschäftsstelle

Die Geschäfte der Schiedsstelle werden bei der Regierung von Niederbayern geführt.

§ 11
Geschäftsordnung

Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Nähere zum ¹Verfahren regelt. ²Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung der in § 2 genannten Organisationen.

§ 12
Antragsverfahren

¹Das Schiedsverfahren ist einzuleiten, wenn eine der Parteien die Entscheidung der Schiedsstelle schriftlich bei der Geschäftsstelle beantragt (§ 78g Abs.2 SGB VIII). ²Im Antrag sind die Ergebnisse der vorangegangenen Verhandlungen, die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte, sowie die Mitgliedschaft in einer Vereinigung der Träger anzugeben. 3 Der Antrag soll ein bestimmtes Begehren enthalten.

§ 13
Vorbereitung und Leitung der Sitzungen

(1) Das vorsitzende Mitglied bestimmt Zeit und Ort der Sitzung und veranlasst die Ladung der Parteien und der Mitglieder der Schiedsstelle.

(2) ¹Die Ladungsfrist betragt mindestens zwei Wochen; bei Eilbedürftigkeit kann das vorsitzende Mitglied eine kürzere Frist festlegen. ²Die Ladung enthält Angaben von Ort und Zeit, die Tagesordnung und die für die Mitglieder der Schiedsstelle entscheidungserheblichen Unterlagen. ³Jedes Mitglied der Schiedsstelle kann verlangen, Einsicht in die vollständigen von den Parteien eingereichten Unterlagen zu nehmen.

(3) Das vorsitzende Mitglied bereitet die Sitzungen vor und leitet sie.

(4) ¹Die Schiedsstelle bedient sich aller Beweismittel, die sie für erforderlich hält. §§ 20, 21 Abs.1 und 3 SGB X gelten entsprechend.

(5) Das vorsitzende Mitglied wirkt zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hin.

§ 14
Verhandlung

(1) ¹Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher, nichtöffentlicher Verhandlung durch Beschluss. 2 Einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht, wenn beide Parteien ausdrücklich auf sie verzichten. 3 Es kann in Abwesenheit der Parteien verhandelt werden, falls in der Ladung darauf hingewiesen wurde. 4 Femer kann das vorsitzende Mitglied ein schriftliches Verfahren anordnen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist; auf Antrag einer Partei ist mündlich zu verhandeln. 5 Die Parteien sind zur Mitwirkung verpflichtet.

(2) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen und von der Seite der Träger der Einrichtungen und von der Seite der Vereinigungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mindestens je zwei Mitglieder und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.

(3) ¹Die Schiedsstelle entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. ²Jedes Mitglied hat eine Stimme. ³Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

(4) Die Beratung und die Beschlussfassung erfolgen in Abwesenheit der Parteien.

(5) ¹Die Parteien können das Verfahren durch einen Vergleich zur Niederschrift der Schiedsstelle beenden. ²Der Antragsteller kann bis zur Entscheidung der Schiedsstelle seinen Antrag zurücknehmen. ³Im Fall des Vergleichs, der Antragsrücknahme oder der Erledigung des Antrags in sonstiger Weise ist über die Kosten zu entscheiden (§ 17).

(6) ¹Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. ²Die Niederschrift muss Angaben enthalten über

  1. den Ort und den Tag der Verhandlung,
  2. die Namen des vorsitzenden Mitglieds, der weiteren Mitglieder, der erschienenen Parteien und der Sachverständigen,
  3. den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,
  4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen,
  5. das Ergebnis eines Augenscheins.

³Die Niederschrift ist klar und möglichst kurz abzufassen, auf Anlagen kann verwiesen werden. Sie ist vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen.

§ 15
Entscheidung

¹Die Entscheidung der Schiedsstelle ist den Parteien schriftlich bekannt zu geben. ²Ihr In-Kraft-Treten bestimmt sich nach § 78g Abs.3 SGB VIII.

§ 16
Entschädigung

(1) ¹Das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter erhalten eine Reisekostenvergütung nach den für Beamte des Staates geltenden Vorschriften unter Gleichstellung mit den Beamten der BesGr. A 16. ²Das vorsitzende Mitglied erhält für den sonstigen Zeit- und Arbeitsaufwand eine Fallpauschale von 200 Euro. ³Die Fallpauschale ermäßigt sich bei Antragsrücknahme oder Erledigung auf andere Weise auf 50 Euro.

(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekostenvergütung sowie Ersatz für sonstige Auslagen von den Vereinigungen, die sie bestellt haben, nach deren Regelungen.

(3) Sachverständige und Zeugen erhalten auf Antrag eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen.

(4) Ansprüche nach den Absätzen 1 und 3 sind bei der Geschäftsstelle geltend zu machen.

§ 17
Kosten

(1) ¹Für jedes Verfahren der Schiedsstelle wird zur Deckung der Kosten (anteilige Personal- und Sachkosten der Geschäftsstelle einschließlich der Entschädigung nach § 16 sowie der Auslagen) eine Gebühr erhoben. ²Die Gebühr wird vom vorsitzenden Mitglied nach der Bedeutung der Angelegenheit und des Zeit- und Verwaltungsaufwands festgesetzt; sie beträgt zwischen 400 und 700 Euro. ³Daneben werden Auslagen im Sinn von Art. 10 des Kostengesetzes im Beschluss festgesetzt.

(2) ¹Gebühr und Auslagen werden dem unterliegenden Teil auferlegt, bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen nach entsprechender Quote. ²Im Fall des Vergleichs, der Antragsrücknahme oder der Erledigung des Antrags in sonstiger Weise ist über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

§ 18
Rechtsaufsicht

(1) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die Regierung von Niederbayern.

(2) Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit ist obere Rechtsaufsichtsbehörde.

§ 19
In-Kraft-Treten, Übergangsregelungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

(2) ¹Die erste Amtsperiode beginnt am 1. März 2000. ²§ 3 Abs.1 Satz 3 und § 4 Abs.3 sind mit der Maßgabe anwendbar, dass spätestens ein Monat nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung der gemeinsame Vorschlag oder die Einzelvorschläge eingereicht sein müssen.

(3) Bis 31. Dezember 2001 beträgt die Fallpauschale nach § 16 Abs.1 Satz 2 400 DM und nach § 16 Abs.1 Satz 3 100 DM sowie der Gebührenrahmen nach § 17 Abs.1 Satz 2 zwischen 800 DM und 15 400 DM.

AMS VI 1/7210/5/99 vom 4.1.2000

Verordnung über die Schiedsstelle in der Jugendhilfe (JSchV)
Anlage: Auszug aus dem GVBl und Begründung Stand 14.10.1999

Begründung (Stand 14.10.1999):

1. Allgemeines
Am 1. Januar 1999 ist das "Zweite Gesetz zur Änderung des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) und anderer Gesetze" vom 29. Mai 1998 (BGBl I S. 1188 ff.) in Kraft getreten. In das SGB VIII wurde ein neuer Abschnitt "Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung" eingefügt. Nach dem Vorbild der Sozialhilfe und der Pflegeversicherung wird nun auch im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe zur Lösung von Konflikten zwischen den künftigen Vertragsparteien eine unabhängige Schiedsstelle eingeführt. Die Landesregierungen werden durch § 78g Abs.4 SGB VIII ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Mit dem vorliegenden Entwurf wird diese Ermächtigung umgesetzt.
§ 78g Abs.4 SGB VIII benennt als Regelungsinhalte die Errichtung der Schiedsstelle, Zahl, Bestellung, Amtsdauer und Amtsführung ihrer Mitglieder, Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für ihren Zeitaufwand, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie die Verteilung der Kosten und die Rechtsaufsicht. Durch die "Verordnung zur Ausführung sozialhilferechtlicher Vorschriften (AVSV)" vom 28. Juni 1994 (GVBl S. 505), geändert durch Verordnung vom 20. Juni 1995 (GVBl S. 303), und die "Verordnung zur Ausführung des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) - soziale Pflegeversicherung - (AVPflegeVG)" vom 10. Januar 1995 (GVBl S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1995 (GVBl S. 884), sind in Bayern bereits Schiedsstellen errichtet worden, die ebenfalls Streitigkeiten über Leistungen und Entgelten zwischen den Vertragspartnern entscheiden. Die vorliegende Verordnung übernimmt weitgehend bewährte Regelungen aus der Praxis dieser beiden Schiedsstellen.
Durch die Verordnung entstehen weder im kommunalen Bereich noch für die Wirtschaft oder die Bürger Mehrkosten. Für den Vollzug der Verordnung sind im Haushalt jedoch 75 000 DM an zusätzlichen Ausgabemitteln zu veranschlagen. Die Kosten der Schiedsstelle sind durch die erhobenen Gebühren gedeckt, die Einnahmen sind deshalb ebenfalls im Staatshaushalt auszuweisen. Im Übrigen ist der Vollzug im Rahmen der zur Verfügung stehenden (Plan)Stellen möglich. Die Kosten der Rechtsaufsicht erscheinen gegenwärtig gering und können aus den bestehenden Haushaltsansätzen finanziert werden.

2. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1
§ 1 enthält Vorschriften über die Bildung der Schiedsstelle bei der Regierung von Niederbayern und über den sachlichen Aufgabenbereich. Bereits die Schiedsstellen im Rahmen der Sozialhilfe und im Rahmen des Pflegeversicherungsgesetzes sind bei der Regierung von Niederbayern errichtet worden.
Aufgabe der Schiedsstelle sind Entscheidungen in Einzelfällen, in denen es zu keiner Vereinbarung bei Leistungen der Jugendhilfe gekommen ist, hinsichtlich

  • Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote,
  • der Grundsätze und Maßstäbe der Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung,
  • differenzierter Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen.

Zu § 2
§ 2 nennt die an der Schiedsstelle beteiligten Organisationen. Alle Gruppierungen müssen in der Schiedsstelle - entweder auf der Seite der Einrichtungs- oder auf der Seite der Kostenträger -repräsentiert sein, um ihre Anliegen vertreten zu können.

Zu §§ 3, 4
Die Bestellung des vorsitzenden Mitglieds, dessen Stellvertreter, der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder werden in § 3 und § 4 festgelegt. Es obliegt grundsätzlich der Eigenverantwortlichkeit der Organisationen, die entsprechenden Mitglieder zu benennen.
Falls eine Einigung nicht zustande kommt oder nicht ausreichende Einzelvorschläge eingereicht werden, entscheidet das Los bzw. bestimmt die Regierung von Niederbayern das Mitglied. Das vorsitzende Mitglied und sein Stellvertreter sind entsprechend der Vorgabe von § 78g Abs.1 SGB VIII unparteiische Mitglieder. Sie dürfen keiner der in § 2 der Verordnung genannten Vereinigungen angehören. Entsprechend den Erfahrungen der bisher bereits bestehenden Schiedsstellen können bis zu vier stellvertretende Mitglieder bestimmt werden, um die Entscheidungsfähigkeit der Schiedsstelle kontinuierlich zu sichern.

Zu § 5
§ 5 regelt die Besetzung der Schiedsstelle. Nach § 78g Abs.1 SGB VIII ist die Schiedsstelle mit einem unparteiischen Vorsitzenden, mit einer gleichen Zahl von Vertretern der öffentlichen Jugendhilfe als Kostenträger und von Vertretern der Einrichtungen zu besetzen.
Um die Schiedsstelle arbeitsfähig zu halten und Kosten zu sparen, ist die Zahl der Mitglieder möglichst niedrig anzusetzen. Andererseits ist sowohl für die Einrichtungs- als auch für die Kostenträgerseite eine ausreichende Zahl von Sitzen auf den beiden "Bänken" der Schiedsstelle vorzusehen. Die Zahl der Sitze und ihre Verteilung muss der Vielfalt von Trägern (freigemeinnützige, privat-gewerbliche, kommunale) in der Jugendhilfe entsprechen. Die paritätische Besetzung mit je vier Mitgliedern erscheint im Ergebnis ausreichend, aber auch erforderlich. Die Schiedsstelle ist also neben dem vorsitzenden Mitglied mit acht weiteren Mitgliedern besetzt, wenn sie tätig wird. Beschlussfähig ist die Schiedsstelle gem. § 14 Abs.2 allerdings bereits bei Anwesenheit von vier Mitgliedern neben dem vorsitzenden Mitglied.
Durch die paritätische Zusammensetzung der Schiedsstelle soll erreicht werden, dass die Interessen der Kostenträger und die Interessen der Träger von Einrichtungen gleichgewichtig vertreten werden. In Bayern werden Einrichtungen auch von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe selbst (Landkreise oder kreisfreie Gemeinden) betrieben. Im Hinblick darauf war sicherzustellen, dass deren Vertreter nicht Interessenkollisionen ausgesetzt sind und damit letztlich die vom Gesetzgeber gewollte Parität in der Schiedsstelle unterlaufen wird. Deshalb und auf ausdrücklichen Wunsch der Verbände der freien Wohlfahrtspflege, die die überwiegende Mehrzahl der Einrichtungen in. Bayern betreiben, wurde in § 5 Abs. 2 der Verordnung auf der bewährten Regelung bezüglich der Spruchkammer für Sozialhilfeangelegenheiten aufgebaut. Durch diese Regelung ist sichergestellt, dass das Mitglied der kommunalen Einrichtung nur dann anstelle des Mitglieds der privatgewerblichen Träger an Streitverfahren teilnimmt, wenn eine kommunale Einrichtung betroffen ist. In allen anderen Fällen ist die Schiedsstelle auf Seite der Einrichtungsträger nur mit den drei Mitgliedern der freigemeinnützigen Träger und mit dem Mitglied der privat-gewerblichen Träger besetzt. Die Schiedsstelle besteht wegen dieser Regelung neben dem vorsitzenden Mitglied aus neun weiteren ständigen Mitgliedern.
Ebenfalls auf ausdrücklichen Wunsch der Verbände wurde durch die Regelung in § 5 Abs.3 sichergestellt, dass in Angelegenheiten eines bestimmten freigemeinnützigen oder privatgewerblichen Einrichtungsträgers jedenfalls ein für diesen Träger bestelltes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied am Verfahren teilnimmt. Ist dafür die Ersetzung eines Mitglieds erforderlich, so ist zunächst die Reihenfolge der Mitglieder und dann die der steilvertretenden Mitglieder zu berücksichtigen. Da die (derzeit 6) Mitgliederverbände der Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Bayern nach § 4 Abs.1 Nr. 1 i.V.m. Abs.2 insgesamt 12 stellvertretende Mitglieder für ihre Gruppe bestellen können, ist dies in der Praxis auch umsetzbar.

Zu § 6
§ 6 regelt die Dauer der Amtsperiode. Um die Schiedsstelle auch dann funktionsfähig zu erhalten, wenn einzelne Mitglieder ausscheiden, wurden für diesen Fall nähere Festlegungen getroffen.

Zu § 7
§ 7 regelt Abberufung und Verzicht der Mitglieder der Schiedsstelle. Die jederzeit mögliche Abberufung berücksichtigt das Benennungsrecht der Organisationen. Andererseits gibt es keinen Zwang, das Ehrenamt auszuüben und die Mitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen. Die Abberufung bzw. Niederlegung wird allerdings nach Absatz 2 Satz 4 bei einem laufenden Verfahren erst mit Ablauf des Verfahrens wirksam.

Zu § 8
Gem. § 8 führen die Mitglieder der Schiedsstelle ihr Amt als Ehrenamt und sind nicht an Weisungen gebunden.

Zu § 9
Wenn auch die Entscheidungen der Schiedsstelle den Charakter von Verwaltungsakten haben, so sind die Vorschriften des SGB X, insbesondere auch die über die Befangenheit, nicht auf die Schiedsstelle anwendbar. Deshalb wird hier ausdrücklich auf sie verwiesen. Da das vorsitzende Mitglied und sein Stellvertreter keiner der am Schiedsstellenverfahren beteiligten Organisationen angehören, sind auf sie §§ 16, 17 SGB X anzuwenden. Bei den Mitgliedern der Schiedsstelle, die die Verbände vertreten, würde die Anwendung von § 16 SGB X (Ausschluss vom Verfahren wegen Beteiligung) zu einem generellen Ausschluss führen. Deshalb gilt für diese nur § 17 SGB X (Besorgnis der Befangenheit).

Zu § 10
Gemäß § 10 führt auch im Bereich der Jugendhilfe die Geschäfte der Schiedsstelle die Regierung von Niederbayern. Die aus der Geschäftsführung der beiden dort bereits bestehenden Schiedsstellen gewonnenen Erfahrungen und Ressourcen können so genutzt werden.

Zu § 11
Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. Eine solche bedarf nicht der Zustimmung des Sozialministeriums, da die wesentlichen Fragen, auch auf ausdrücklichen Wunsch der beteiligten Verbände, in der vorliegenden Rechtsverordnung (vgl. die bundesgesetzliche Ermächtigung in § 78g SGB VIII) geregelt sind.

Zu §§ 12,13,14 und 15
Die Vorschriften entsprechen einem erforderlichen Mindeststandard für ein förmliches Verfahren. Die Schiedsstelle soll insbesondere auch ein ausreichendes Instrumentarium zur Verfügung haben, um selbst schwierige Entscheidungen sachgerecht und fair zu treffen (z.B. Hinzuziehung eines Sachverständigen oder Einfordern der Mitwirkungspflicht der Beteiligten).
Zu jedem Zeitpunkt hat die Schiedsstelle auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Damit soll die Zahl der streitigen Beschlüsse und der damit verbundene Verwaltungsaufwand auf ein Minimum reduziert sowie die Kompromissbereitschaft und nachhaltige Befriedung der Beteiligten gefördert werden.

Zu § 16
§ 16 regelt die Entschädigung für die Mitglieder der Schiedsstelle.
Das vorsitzende Mitglied und sein Stellvertreter erhalten Reisekosten unter Gleichstellung mit staatlichen Beamten der Besoldungsgruppe A 16. Das vorsitzende Mitglied erhält für den sonstigen Zeit- und Arbeitsaufwand eine Fallpauschale in Höhe von 200 Euro.
Das vorsitzende Mitglied erhält keine Entschädigung nach Stundensätzen, sondern eine Fallpauschale. Diese ist zwar weniger einzelfallgerecht als die bei zahlreichen staatlichen Schiedsstellen und Gremien übliche Abrechnung nach Stundensätzen. Gegen die Abgeltung des Zeit- und Arbeitsaufwands durch Stundensätze spricht aber:

  • dass diese den Abrechnungsaufwand für die Geschäftsstelle der Schiedsstelle bei der Regierung von Niederbayern erheblich erhöhen würde,
  • dass diese im Gegensatz zur Abrechnung nach Fallpauschalen weniger zur Verfahrensbeschleunigung beiträgt.

Die Kosten der Schiedsstelle tragen letztlich die beteiligten Verbände bzw. Vereinigungen der Jugendhilfe durch das Festsetzen von Gebühren, die der jeweils unterlegene Verfahrensbeteiligte aufbringt. In Bereichen, in denen die Verbände insofern die Kosten des Verfahrens tragen, sind bereits jetzt Abgeltungen des Zeitaufwands in Form von Fallpauschalen üblich (vgl. Schiedsstelle in der Sozialhilfe). Diese Art der Abrechnung wird von den beteiligten Verbänden ausdrücklich begrüßt.
Die gewährte Fallpauschale erscheint in der genannten Höhe ausreichend, aber auch erforderlich. Nach den Erfahrungen der Schiedsstelle im Bereich der Sozialhilfe bei der Regierung von Niederbayern ist die Tätigkeit des Vorsitzenden keineswegs nur die eines "Moderators", sondern sehr zeit- und arbeitsaufwendig. Der Vorsitzende ist intensiv mit der fachlichen und juristischen Vorbereitung der Verhandlungen beschäftigt. Die in diesem Bereich gewährte Fallpauschale von 200 DM reicht nach den derzeitigen Erkenntnissen der Regierung von Niederbayern angesichts der erbrachten Leistung des Vorsitzenden nicht aus. Eine ehrenamtliche Tätigkeit wird zwar anders als eine richterliche oder sachverständige Betätigung üblicherweise nicht entsprechend der Qualität und Bedeutung der Leistung entschädigt. Die gewählte Fallpauschale sollte aber dazu beitragen, Probleme bei der Besetzung der Position des Vorsitzenden der Schiedsstelle zu vermeiden. Bei einer geringeren Vergütung könnte besonders qualifiziertes Personal kaum gewonnen werden. Die Arbeit der Schiedsstelle und die dadurch angestrebte Entlastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit wäre gefährdet. Bei den in Frage kommenden Personen für den Vorsitz der Schiedsstelle handelt es sich nicht um staatliche Beamte. Die Gewährung einer pauschalen Fallentschädigung in der genannten Höhe erscheint daher auch unter Beachtung der Ziele der Begrenzung von Vergütungen aus Nebentätigkeiten sowie der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vertretbar (vgl. Ministerratsbeschluss vom 10.01.1995, Bericht der Staatsministerien über gezahlte Fall- oder Tagespauschalen für die Tätigkeit in Schiedsstellen oder sonstigen Gremien).
Die Fallpauschale erhält das vorsitzende Mitglied, nur im Vertretungsfalle erhält sie das stellvertretende Mitglied.
Für die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle fallen keine Kosten für die Geschäftsstelle an. Da sie die Interessen der von ihnen repräsentierten Gruppierungen vertreten, werden sie auch von diesen nach ihren Regelungen entschädigt. Die Sachverständigen gewährte Entschädigungen sind Teil der Auslagen i.S.d. § 17 Abs.2 des Entwurfs der Rechtsverordnung. Sie sind danach nach entsprechender Quote dem unterliegenden Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen.

Zu § 17
Gemäß § 78 g SGB VIII können für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle Gebühren erhoben werden. § 17 regelt den Rahmen und die Festsetzung der Gebühren sowie ihre Aufteilung als Kosten auf die Parteien. Der gewählte Gebührenrahmen ist flexibel, seine Maximalhöhe berücksichtigt den möglichen hohen "Streitwert' (hohe Pflegesätze in einigen bayerischen Einrichtungen) und die entsprechende finanzielle Bedeutung für den Antragsteller.
Die eingenommenen Gebühren und Auslagen dienen auch der Finanzierung der Geschäftsstelle.
Im Unterschied zur Schiedsstelle im Bereich der Sozialhilfe wurde der Gebührenrahmen statt von 500 DM bis 10 000 DM auf 400 Euro (782,32 DM) bis 7 700 Euro (15 059,66 DM) erhöht. Dadurch soll eine Belastung des Staatshaushalts durch Kosten der Schiedsstelle, die nicht durch Gebühren gedeckt sind, vermieden werden.

Zu § 18
§ 18 legt, wie in § 78g Abs.4 Nr. 5 SGB VIII vorgesehen, die "Rechtsaufsicht" über die Schiedsstelle fest. Da die Schiedsstelle eine staatliche Behörde ist, ist damit nicht die Rechtsaufsicht im Sinne von Art. 108 ff. Bayerische Gemeindeordnung gemeint. Damit wird vielmehr insbesondere die Weisungsunabhängigkeit der Mitglieder der Schiedsstelle berücksichtigt.

Zu § 19
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten und trifft Übergangsregelungen über den Zeitpunkt der Bestellung der Mitglieder bzw. des vorsitzenden Mitglieds und seines Stellvertreters, damit die Schiedsstelle rechtzeitig ihre Arbeit aufnehmen kann, sowie für die Verwendung der DM als Währung in der Übergangszeit bis zum 31.12.2001.

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