Textsammlung SGB VIII
KICK
Artikel 3
Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach der Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Artikel 1 Nr. 55 Buchstabe a und c, Nr. 56 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb sowie Buchstabe c und Nr. 57 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Art. 4 Abs.2 betreffen §§ 99, Abs.1 und 3; 101 Abs.2 sowie 102 Abs.2 Nr. 6.
AMS VI 5/022/14/05 vom 21.12.2005
Vollzug des SGB VIII; Änderungen durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK)
Hinweise und Umsetzungsempfehlungen für den praktischen Vollzug
<Die allgemeinen Ausführungen folgen im Wesentlichen dem Beschluss der 99. Arbeitstagung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter vom 23. bis 25.11.2005 "Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) vom 08.09.2005 - Hinweise und vorläufige Umsetzungsempfehlungen für die Jugendämter">
Obwohl der Jugendausschuss des Bundesrates empfohlen hatte, den Vermittlungsausschuss anzurufen, hat der Bundesrat das bereits vom Deutschen Bundestag beschlossene "Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK)" am 8. Juli 2005 beschlossen. Dieses Gesetz ist in Kraft seit 1. Oktober 2005.
Zu den besonders relevanten Auswirkungen der durch das KICK eingetretenen Änderungen für die Jugendämter in Bayern gibt das StMAS nachfolgende Vollzugshinweise. Für den Bereich der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege wurde bereits eine Handreichung "Kinder in Tagespflege 2005" veröffentlicht und den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe in Bayern zur Verfügung gestellt.
1. Beratung und Unterstützung in Fragen des Umgangsrechts und über die Abgabe einer Sorgeerklärung
(§ 6 SGB VIII, § 18 SGB VIII)
Mit diesen Regelungen werden die Inhalte in der Beratung bei Trennung und Scheidung bzw. in familiengerichtlichen Verfahren und der Kreis der Berechtigten erweitert. In der Praxis der Jugendämter waren die Themen "Umgangsrecht" und "Sorgeerklärung" auch bisher Gegenstand der Beratung und Unterstützung von Eltern im Kontext der Trennung und Scheidung. Sie sind nunmehr als Beratungsansprüche ausdrücklich erwähnt. Grundsätzliche Neuerungen ergeben sich damit nicht. Inwieweit durch diese Neuregelung die Inanspruchnahme dieser Beratungen (z. B. durch Deutsche, die im Ausland leben; Großeltern) erhöht wird, bleibt abzuwarten.
Nicht im SGB VIII erwähnt, aber in der Sache hier relevant, sind die Verpflichtungen der Jugendämter aus § 9 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes (Mitwirkung des Jugendamts bei grenzüberschreitenden familienrechtlichen Auseinandersetzungen).
2. Zusammenführung und Konkretisierung des Schutzauftrags des Jugendamts bei Kindeswohlgefährdung
in § 8a SGB VIII
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen bei Gefahren für ihr Wohl - das staatliche Wächteramt - wird durch die Einführung eines § 8a SGB VIII konkretisiert. Danach hat auch von Gesetzes wegen das Jugendamt gewichtigen Anhaltspunkten über eine drohende Kindeswohlgefährdung nachzugehen, sich die erforderlichen Informationen zur Klärung der Gefährdung zu verschaffen und dann in einer Risikoabwägung zu entscheiden, ob das gefährdete Kind oder der gefährdete Jugendliche besser durch eine Hilfe nach dem SGB VIII oder eher durch Einschaltung des Familiengerichts oder durch andere Institutionen wie Polizei oder Gesundheitsamt oder Psychiatrie geschützt werden kann. Die Risikoeinschätzung ist im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte und grundsätzlich unter Beteiligung der Personensorgeberechtigten und des Kindes oder Jugendlichen zu treffen. In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten hat das Jugendamt sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach § 8a Abs. 1 SGB VIII in entsprechender Weise wahrnehmen und bei Bedarf eine erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Neu gegenüber dem TAG, wonach es noch auf eine " schwer wiegende und dringende" Gefahr ankam, ist, dass bei jeder "dringenden" Gefahr das Jugendamt verpflichtet ist, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen, wenn die Entscheidung des (Familien-) Gerichts nicht abgewartet werden kann (§ 8a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII). Hier - und im Rahmen der Inobhutnahme von § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII n. F. - ist also eine dringende Gefahr ausreichend, weil bei jeder Überschreitung der Schwelle der Kindeswohlgefährdung im Kindesinteresse eingegriffen werden muss.
Hinweise:
- Die Vorschriften verdeutlichen die bisherige Aufgabenstellung der Jugendämter und erweitern die diesbezüglichen Verpflichtungen durch die Einbeziehung von nicht öffentlichen Trägern der Jugendhilfe und Einrichtungen, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen. Ausdrücklich wird die regelhafte Einbeziehung der betroffenen Kinder und Jugendlichen - neben den Personensorgeberechtigten - in die notwendigen Entscheidungen vorgegeben.
- Die weitergehende Verpflichtung betrifft alle Träger von Einrichtungen und Diensten .
- Träger von Einrichtungen im Sinne der Bestimmung sind regelmäßig jene Träger, die Leistungen nach § 78a SGB VIII erbringen, ferner die Träger von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung nach §§ 22 ff. und die Träger der Jugendarbeit, soweit diese Einrichtungen unterhalten, in denen Fachkräfte (§ 72 SGB VIII) beschäftigt werden.
- Unter den Trägern von Diensten sind jene zu fassen, die regelmäßig Leistungen nach §§ 13, 14, 16, 17, 28 bis 31, 33 (Vermittlungsstellen), 35, 35a SGB VIII erbringen und hierbei Fachkräfte (§ 72 SGB VIII) beschäftigen.
- Die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendarbeit einschließlich der Jugendverbandsarbeit (§§ 11, 12 SGB VIII) werden von diesen Regelungen nicht erfasst.
- Soweit mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten Vereinbarungen nach § 77 SGB VIII oder Entgeltvereinbarungen nach den §§ 78a ff. bestehen oder abgeschlossen werden, sollen die Verpflichtungen aus § 8a SGB VIII regelhaft in diesen Vereinbarungen aufgenommen werden (s. Anmerkung, unten).
- Soweit die Erbringung von mit dieser Vorschrift erfassten Leistungen auf dem Wege der Förderung (§ 74 SGB VIII) erfolgt, sollen die Vereinbarungen regelhaft Teil der Förderbescheide sein.
Der Bayerische Landkreistag hat seine Bereitschaft signalisiert, den bayerischen Rahmenvertrag nach § 78f SGB VIII hinsichtlich der Neuregelungen zu § 8a und § 72a SGB VIII zu ergänzen. Zur Bearbeitung von Fragestellungen, die sich aus der Umsetzung des "Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe" (KICK) ergeben, wird eine ad-hoc-Arbeitsgruppe des Landesjugendhilfeausschusses eingerichtet. Ihr Auftrag ist die vorrangige Bearbeitung von Fragestellungen, die die Zusammenarbeit der öffentlichen und freien Träger tangieren (insbesondere §§ 8a, 36a, 72a SGB VIII neu). Die Ergebnisse werden durch das Bayerische Landesjugendamt zu gegebener Zeit veröffentlicht.
<vgl. Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 15.03.2006 "Empfehlungen zur Umsetzung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII"; Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 12.10.2006 "Empfehlungen zur Handhabung des § 72a SGB VIII ('persönliche Eignung')" (in Vorbereitung)>
... Neue Vereinbarungen sollten sich im Sinne eines einheitlichen, verwaltungsökonomischen Vollzugs an diesen geänderten Vorgaben orientieren.
3. Verdeutlichung der Vorrang- bzw. Nachrangregelungen von Leistungen für Kinder und Jugendliche im Verhältnis zu anderen Leistungsträgern
(§ 10 SGB VIII)
In § 10 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII wird klargestellt, dass die Verpflichtung der Schulen und der Schulämter (z. B. bei Teilleistungsstörungen wie Legasthenie, Dyskalkulie im Kontext § 35a SGB VIII) vorrangig gegenüber Leistungen der Jugendhilfe sind und unterhaltspflichtige Personen nach Maßgabe der neuen §§ 90 bis 97b SGB VIII zu den Kosten herangezogen werden. Hingegen sind nach § 10 Abs. 3 SGB VIII n. F. die Leistungen nach dem SGB II mit Ausnahme der Pflichten nach § 3 Abs. 2 SGB II und den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach §§ 14 bis 16 SGB II gegenüber der Jugendhilfe nachrangig. In der Praxis der Kinder- und Jugendhilfe sollen die expliziten Vorschriften zu einer Reduzierung der Kostenträgerschaft der öffentlichen Träger in den Fällen führen, in denen die Jugendhilfe aufgrund nicht erbrachter Leistungen Anderer bislang hilfsweise tätig wurde.
4. Erbringung von Hilfe zur Erziehung im Ausland
(§§ 27 Abs. 2 und 78b SGB VIII)
In § 27 Abs. 2 SGB VIII wird nunmehr bestimmt, dass Hilfen zur Erziehung nur noch im Ausnahmefall im Ausland durchgeführt werden können, da die Möglichkeit der Steuerung und Kontrolle durch das Jugendamt im Ausland stark eingeschränkt ist. Es muss künftig im Hilfeplan nachvollziehbar begründet werden, warum eine Erbringung im Inland nicht Erfolg versprechend ist. Die Entstehung der Vorschrift resultierte im Wesentlichen aus der kritischen Betrachtung individualpädagogischer Maßnahmen im Ausland (vgl. AMS v. 28.09.1999, Az. VI 2/7334/2/99), betrifft aber nunmehr prinzipiell alle Hilfen zur Erziehung. Die maßgeblichen Kriterien entsprechen im Wesentlichen jenen Standards, die etwa durch die Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (Rahmenbedingungen bei der Gewährung von intensiv-pädagogischen Hilfen im Ausland für die Jugendämter, Mai 2004) und in den "Vorläufigen Empfehlungen zur Beurteilung der Qualität von individualpädagogischen Maßnahmen der Hilfen zur Erziehung im Ausland" (Beschluss des Bayerischen Landesjugendhilfeausschusses vom 27. Januar 2004) gesetzt wurden.
Für die Durchführung einer Hilfe zur Erziehung im Ausland müssen nunmehr aufgrund der rechtlichen Bestimmungen folgende Kriterien erfüllt sein:
- Die Hilfe darf nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfeziels im Einzelfall erforderlich ist.
- Vor der Entscheidung über die Erbringung der Hilfe im Ausland muss zum Ausschluss einer seelischen Störung mit Krankheitswert eine ärztliche bzw. kinder- und jugendpsychiatrische Stellungnahme (wie § 35a Abs.1a Satz 1) eingeholt werden (§ 36 Abs. 3).
- Mit der Durchführung der Hilfe zur Erziehung im Ausland, die in der Regel nur Teil einer auf längere Zeit ausgerichteten Hilfe im Inland ist, sollen grundsätzlich nur anerkannte Träger der Jugendhilfe oder Träger einer Einrichtung, die der Aufsicht der zuständigen Landesbehörden (in Bayern: Regierungen) nach §§ 45 ff. SGB VIII unterliegen und in der Hilfen zur Erziehung erbracht werden, betraut werden.
- Mit diesen Trägern dürfen Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen nur abgeschlossen werden, wenn sie wegen der hohen Anforderungen an die fachliche Kompetenz ausschließlich Fachkräfte im Sinne des § 72 Abs. 1 SGB VIII einsetzen und die Gewähr dafür bieten, dass sie die Rechtsvorschriften im Aufenthaltsland einhalten sowie mit den Behörden und den deutschen Vertretungen im Ausland zusammenarbeiten.
- Die gesellschaftliche und sprachliche Integration sowie die gesundheitliche Vorsorge und medizinische Betreuung darf nicht erschwert werden (§ 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII).
- Bei Vermittlung eines Kindes zu Pflegepersonen, die im Ausland wohnen, oder bei Umzug der Pflegepersonen in das Ausland entfallen die trägerbezogenen Kriterien. Im Hilfeplanverfahren muss jedoch dargelegt werden, dass auch in diesem Fall die soziale Integration, die gesundheitliche Vorsorge und medizinische Betreuung sichergestellt ist und die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Jugendamt praktisch möglich ist.
5. Aufnahme der so genannten Verwandtenpflege
in § 27 Abs. 2a SGB VIII
Nach § 27 Abs. 2a SGB VIII wird rechtlich nochmals klargestellt, dass auch unterhaltspflichtige Verwandte ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Verpflichtung eine Vollzeitpflege ohne Abstriche beim Leistungsumfang übernehmen können.
Mit dieser Klarstellung werden Unsicherheiten beseitigt, die in Folge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind. Maßstab ist, dass neben den allgemeinen Voraussetzungen der Leistung einer Hilfe zur Erziehung diese Verwandten die Voraussetzungen der Eignung, Kooperation und Mitwirkung im Hilfeplanverfahren erfüllen müssen.
Aufgrund der besonderen Pflichtenposition der Großeltern kann das Pflegegeld (Teilbetrag Unterhaltsbedarf) nach der Besonderheit des Einzelfalls geringer bemessen werden (§ 39 Abs. 4). Dies setzt eine eingehende Ermessensprüfung in jedem Einzelfall, insbesondere unter Feststellung einer möglichen Unterhaltsverpflichtung der Großeltern, voraus. Nicht durch die Neuregelung gedeckt ist die Festlegung gesonderter Pauschalbeträge für die Großelternpflege.
6. Einbeziehung des Kindesunterhalts bei Leistungen der Jugendhilfe an die Mutter eines Kindes während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder eine Pflegefamilie
(§ 27 Abs. 4)
In dem neu eingefügten § 27 Abs. 4 SGB VIII und in § 41 Abs. 2 SGB VIII n. F. wird klargestellt, dass die Hilfe, die junge Frauen erhalten, die in einer Einrichtung oder in einer Pflegestelle betreut und die Mutter eines Kindes werden, auch für das Kind zu leisten ist.
7. Definition der "drohenden seelischen Behinderung" und Regelung der Begutachtung
in § 35a SGB VIII
Mit der Neufassung des § 35a SGB VIII wird das Hilfeangebot zugunsten seelisch behinderter Kinder und Jugendlicher in zweierlei Hinsicht umgestaltet. Zum einen wird in § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII geregelt, dass eine seelische Behinderung droht, wenn eine "Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist".
Ferner wird im neuen Absatz 1a die Begutachtung durch einen Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, einen Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder einen Arzt oder einen psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, vorgeschrieben. Dabei wird klargestellt, dass dieser Arzt nicht an der Leistungserbringung beteiligt sein soll.
Mit dieser Ergänzung ändert sich nichts daran, dass damit das federführend zuständige Jugendamt weder entscheidungsbezogen noch kostenwirksam gebunden wird.
Die mit AMS vom 30.07.1997 (Az: VI 1/7225/1/97) unter Punkt 4.2 getroffenen Regelungen hinsichtlich der Auswahl der Gutachter sind durch die gesetzliche Neuregelung entbehrlich geworden und werden daher aufgehoben.
8. Stärkung der Steuerungsverantwortung des Jugendamts
in § 36a SGB VIII
§ 36a SGB VIII bestimmt nunmehr ausdrücklich die Steuerungsverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und setzt der so genannten "Selbstbeschaffung" von Leistungen der Jugendhilfe enge Grenzen.
Hinweise
- In Abs. 1 wird die Steuerungsverantwortung des Jugendamts auch gegenüber richterlichen Auflagen an junge Menschen bzw. Familien klargestellt. Das Verhältnis zwischen der richterlichen Weisung und der Leistungsverpflichtung des Jugendamts war bisher oftmals strittig. Details im Verhältnis zu den Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) und des Familienrechts werden im Rahmen einer Bund/Länder- Arbeitsgruppe auf Ebene der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden, unter Einbeziehung der Justizressorts, noch geklärt. Bereits jetzt steht jedoch fest, dass die Jugendämter nicht aus der generellen Gewährleistungsverpflichtung, insbesondere für die ambulanten Maßnahmen der Jugendgerichtshilfe, entlassen werden können.
- Auch bisher war die Inanspruchnahme von Leistungen der allgemeinen Beratung durch Erziehungsberatungsstellen in der Regel frei zugänglich und war nach herrschender Auffassung auch für Hilfen zur Erziehung mit einer voraussehbaren Gesamtdauer von weniger als 6 Monaten ein förmliches Hilfeplanverfahren nicht erforderlich.
- Die Zulassung niedrigschwelliger unmittelbarer Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen (Abs. 2) soll grundsätzlich auf Fälle beschränkt bleiben, in denen nach verantwortlicher Einschätzung der zuständigen Fachkraft des Trägers ambulanter Leistungen keine zusätzlichen Hilfen während der Leistung oder unmittelbar nachfolgend erforderlich sind.
- Unbeschadet der Ausgestaltung im Detail ist eine Verpflichtung zur Kontrollmitteilung über erbrachte Hilfen an das Jugendamt erforderlich.
- Die Kostenfolgen werden zweckmäßiger Weise auf der Grundlage des § 77 SGB VIII als Teil dieser Vereinbarungen geregelt werden oder, sofern eine Leistung auf der Grundlage des § 74 SGB VIII finanziert wird, durch Auflage im Förderbescheid.
9. Einbeziehung von Versicherungsbeiträgen bei den laufenden Leistungen zum Unterhalt eines Kindes oder Jugendlichen in Pflegefamilien
(§ 39 Abs. 4 SGB VIII)
Die Änderung stellt klar, dass die laufenden Leistungen zum Unterhalt von Pflegekindern auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für die Beiträge zu einer Unfallversicherung der Pflegepersonen sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Altersversicherung der Pflegeperson umfassen.
Die Beiträge zur Alterssicherung betreffen die Pflegeperson, die nicht aufgrund eigener Erwerbstätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Bei der Alterssicherung wird empfohlen, als in der Höhe angemessen den freiwilligen Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung (derzeit 78,00 € mtl.) anzusehen; davon ausgehend berechnet sich die hälftige Erstattung derzeit mit 39,00 € mtl. Für die Unfallversicherung kann die Höhe des entsprechenden Beitrages zur gesetzlichen Unfallversicherung (je nach zuständigem Träger, siehe hierzu auch die Veröffentlichung in Nr. 5/2005 des Mitteilungsblattes des Bayerischen Landesjugendamtes) als Maßstab gelten.
10. Krankenhilfe
(§ 40 SGB VIII)
Nach § 40 Satz 3 SGB VIII n. F. umfasst die Krankenhilfe durch das Jugendamt auch die Übernahme der Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen.
11. Neufassung der Regelungen der Inobhutnahme
in § 42 SGB VIII
In § 42 SGB VIII werden die Voraussetzungen einer Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen neu geregelt, und zwar unter Einbeziehung auch der früheren Bestimmungen in § 43 SGB VIII, Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten. Mit der Neufassung besteht nunmehr auch eine gesetzliche Grundlage für die Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen aus dem Einflussbereich der Personensorgeberechtigten selbst.
Die Regelungen stellen grundsätzlich keinen neuen Sachverhalt dar, tragen aber zur Verdeutlichung und Rechtssicherheit im Verhalten der Jugendämter bei. Auch hier gilt allerdings nun klarstellend die regelhafte Verpflichtung zur unmittelbaren Einbeziehung der betroffenen Kinder oder Jugendlichen sowie der Personensorge- und Erziehungsberechtigten.
Zur Anwendung unmittelbaren Zwangs sind die Fachkräfte des Jugendamts nicht befugt; zu diesem Zweck ist ggf. die Polizei heranzuziehen.
Auslegungsbedürftig ist allerdings die förmliche Einbeziehung der sog. unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge (Altersgruppe der 16 und 17-jährigen).
Für sie ist, wenn sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten, die unverzügliche Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Da die Regelungen im SGB VIII, im Asylverfahrensgesetz sowie im Ausländergesetz derzeit nicht kompatibel sind, werden die Auswirkungen der Neuregelung auf Bundesebene zwischen dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium des Innern, unter Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden und der Länderarbeitsgemeinschaft für Integration und Flüchtlingsfragen, abgestimmt.
Zwischenergebnis nach einer ersten gemeinsamen Besprechung am 08.12.2005: Die Inobhutnahme der 16 und 17-jährigen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge muss nicht in einer Jugendhilfeeinrichtung erfolgen. Lösungen zu weiteren Fragestellungen zu dieser Thematik werden in einer Arbeitsgruppe der o. g. Beteiligten erarbeitet. Die Ergebnisse werden zeitnah veröffentlicht.
Die Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter zusammen mit der Bundesvereinigung kommunaler Spitzenverbände vom 31.08.1995 soll auf der Grundlage der neuen gesetzlichen Regelungen überarbeitet werden.
12. Konkretisierung im Bereich der Betriebserlaubnis
in § 45 SGB VIII
Dem Kinderschutz dient auch die Neufassung des § 45 SGB VIII, wodurch die Voraussetzungen der Erlaubnisversagung für den Betrieb einer Einrichtung präzisiert werden: Nicht nur dadurch, dass die Betreuung der Kinder oder der Jugendlichen nicht durch geeignete Kräfte gesichert ist, sondern auch "in sonstiger Weise" kann das Wohl in der Einrichtung nicht gewährleistet sein. Dies ist nach der Fassung von KICK (§ 45 Abs. 2 SGB VIII n. F.) "insbesondere dann anzunehmen, wenn bei der Förderung a) gesellschaftliche und sprachliche Integration oder b) die gesundheitliche Vorsorge und medizinische Betreuung erschwert wird". Dies gilt nicht nur für neue, sondern auch für alle bestehenden Einrichtungen, die der Aufsicht nach § 45 SGB VIII unterstellt sind. Ausdrücklich geregelt wird auch, dass der Träger der Einrichtung mit dem Antrag auf Betriebserlaubnis die Konzeption der Einrichtung vorzulegen hat.
13. Wegfall der Meldepflicht von Kindern in Heimen
nach § 47 Abs. 2 und 3 SGB VIII
Die bisherigen Meldepflichten sind ersatzlos gestrichen worden.
In der Sache bleibt es Aufgabe des Jugendamts und der mit einem konkreten Fall befassten Fachkräfte, vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt (§ 36 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Diese alternative Lebensperspektive für das Kind ist im Kontext der Hilfeplanung auch künftig sorgfältig und verantwortlich zu prüfen bzw. zu unterstützen.
14. Änderungen in den Datenschutzbestimmungen
nach §§ 61 ff. SGB VIIII
Neben einer terminologischen Angleichung in den Formulierungen enthalten die Vorschriften auch eine Verdeutlichung der Befugnis zur Weitergabe persönlicher Daten innerhalb eines Amtes oder zwischen Ämter beim Wechsel der örtlichen Zuständigkeit, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind (§ 65 SGB VIII) und dienen damit der notwendigen Klarstellung.
15. Konkretisierung des Rechtsbegriffs der "persönlichen Eignung"
in § 72a SGB VIII
Um einer Kindeswohlgefährdung im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe zu begegnen, enthält § 72a SGB VIII die Konkretisierung des Rechtsbegriffs der "persönlichen Eignung" in § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Persönlich ungeeignet im Sinne der Neuregelung sind Personen, die wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184c StGB oder wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter 16 Jahren nach § 171 StGB oder wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 StGB verurteilt worden sind. Ferner müssen die in der Kinder- und Jugendhilfe beschäftigten Personen künftig in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis vorlegen.
Hinweise:
- Die Bestimmung bezieht sich auf Fachkräfte, die in der Jugendhilfe hauptberuflich tätig sind (§72 SGB VIII), und damit in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Sie bezieht sich ferner auf Personen, die das Jugendamt zur Kindertagespflege (§ 23) oder Vollzeitpflege (§ 33) vermittelt.
- Die Vorschrift bezieht sich nicht auf ehrenamtliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter.
- Grundsätzlich ist bei der Einstellung von Fachkräften die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses (vom Bewerber auf eigene Kosten zu beschaffen) erforderlich, wie dies im öffentlichen Dienst bereits regelmäßig geschieht.
- In den Ämtern und Dienststellen entsteht das Bedürfnis der regelmäßigen Überprüfung nur insoweit, als die Fachkräfte unmittelbar mit der Erbringung von Leistungen bei jungen Menschen oder ihren Familien befasst sind.
- Sofern keine besonderen Gründe gegeben sind, wird ein Wiederholungszeitraum für die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses von 5 Jahren für ausreichend erachtet.
- Entsprechende Maßgaben sind in den Vereinbarungen mit Trägern von Einrichtungen und Diensten erforderlich, hierbei können die näheren Ausführungen zu § 8a SGB VIII herangezogen werden.
Der Vollzug der Eignungsfeststellung nach § 72a SGB VIII wird - auch nach der Gesetzesbegründung - im Wesentlichen nur eine generalpräventive Wirkung entfalten können. Daneben bleibt es eine wichtige Aufgabe für die Träger und Einrichtungen der Jugendhilfe, in der pädagogischen Arbeit die notwendigen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Übergriffe auf die anvertrauten jungen Menschen schnellstmöglich, - u. a. mit Hilfe der Fachberatung und Heimaufsicht - aufgedeckt und abgestellt werden können.
16. Neugestaltung der Vorschriften über die Kostenbeteiligung und Heranziehung
in §§ 90 ff. SGB VIII
Die Neuregelung der Kostenbeteiligung im Achten Kapitel des SGB VIII orientiert sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern. Die Heranziehung zum Kostenbeitrag der Eltern aus Einkommen (nicht mehr aus Vermögen) und die Heranziehung des jungen Menschen zum Kostenbeitrag aus eigenem Einkommen gestalten sich neu - junge Volljährige haben wie bisher gegebenenfalls auch ihr Vermögen einzusetzen. Die gesetzlichen Änderungen sollen sowohl zu einer Lastenumverteilung als auch zu einer Verwaltungsvereinfachung führen. Nach der auch schon aufgrund geltenden Rechts üblichen Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse soll der Kostenbeitrag nun einfacher ermittelt und festgesetzt werden können.
Nach § 94 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ist eine Rechtsverordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Leistungen nach § 91 SGB VIII zu erlassen, die der Zustimmung des Bundesrats bedarf. Diese Rechtsverordnung (KostenbeitragsV) wurde im BGBl 2005 S. 2907 ff veröffentlicht und trat am 02.10.2005 in Kraft.
Die Neuregelung in § 94 Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 7 der Kostenbeitragsverordnung ermöglicht die Heranziehung des auf das untergebrachte Kind entfallenden Kindergeldes. Es wurde nun die eindeutige gesetzliche Legitimation zur Heranziehung des Kindergeldes in Form eines Mindestkostenbeitrages des kindergeldberechtigten Elternteils geschaffen und damit Unklarheiten über die Zweckbestimmung des Kindergeldes i .S. von § 93 Abs. 5 SGB VIII a. F. beseitigt.
Die "Empfehlungen des Bayerischen Landesjugendamtes für den Erlass oder die Übernahme von Teilnahmebeiträgen oder Gebühren nach § 90 SGB VIII" sowie die Arbeitshilfe zur Anwendung der §§ 91 - 94 SGB VIII werden derzeit nach dem aktuellen Rechtsstand überarbeitet und in Kürze veröffentlicht. Darüber hinaus soll auch eine elektronische Version entwickelt und ebenfalls den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe in Bayern zur Verfügung gestellt werden.
Nach dem neu eingefügten § 97b - Übergangsregelung - wird bei Leistungen und vorläufigen Maßnahmen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gewährt wurden, nach dem bisherigen Recht zu den Kosten herangezogen. Ab dem 01.04.2006 ist auch in diesen Fällen nach neuem Recht zu verfahren. § 8 der Kostenbeitragsverordnung enthält darüber hinaus eine Übergangsregelung für Eltern, Ehegatten und Lebenspartner des jungen Menschen, wonach die Anpassung an einen höheren Kostenbeitrag stufenweise erfolgt.
17. Erhebung von Gebühren und Auslagen
(§ 97c SGB VIII)
Nach dem neu eingefügten § 97c SGB VIII kann Landesrecht vorsehen, dass Gebühren und Auslagen für bestimmte Dienstleistungen des Jugendamtes (etwa für Beurkundungen und Beglaubigungen) erhoben werden. Unter Einbeziehung der Arbeitsgruppe Kosten- und Zuständigkeitsfragen des Zentrums Bayern, Familie und Soziales - Bayerisches Landesjugendamt - wird das StMAS hierzu einen Regelungsvorschlag, speziell unter Aspekten der praktischen Bedeutung, erarbeiten und mit den Kommunalen Spitzenverbänden abstimmen.
18. Neufassung der Statistikvorschriften
(§§ 99 ff. SGB VIII)
Die bisherigen Erhebungsmerkmale für die Kinder- und Jugendhilfestatistik werden in Teilbereichen erweitert und um differenzierte Vorgaben für die Erhebung in Kindertageseinrichtungen und der Tagespflege ergänzt. Die Änderungen treten am 01.01.2007 in Kraft. Für deren Vollzug sind zunächst die Vorgaben des zuständigen Bundesstatistikamts abzuwarten.
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