Direkt zum Textbeginn
Bayerisches Staatswappen; hier gelangen Sie zu den Seiten der Bayerischen Staatskanzlei
Zentrum Bayern Familie und Soziales
Bayerisches Landesjugendamt


Home Textoffice Vereinbarungen Verträge

Ende der Servicenavigation
Textoffice Ende der Navigation

Externer Link: Eltern im Netz

Externer Link: Das Jugendamt Unterstützung, die ankommt.






Externer Link: Valid CSS!

Externer Link: Valid XHTML 1.0!

Rahmenvertrag nach § 78f SGB VIII


Die kommunalen Spitzenverbände in Bayern

Bayerischer Gemeindetag
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Verband der bayerischen Bezirke 

schließen mit den

Verbänden der Träger der freien Jugendhilfe in Bayern
Arbeiterwohlfahrt, Landesverband Bayern e.V.
Bayerisches Rotes Kreuz, Präsidium
Deutscher Caritasverband, Landesverband Bayern e.V.
Diakonisches Werk Bayern e.V.
Der Paritätische Wohlfahrtsverband, Landesverband Bayern e.V.
Landesverband der israelitischen Kultusgemeinden in Bayern
und mit den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer in Bayern
VPK-Landesverband des VPK-Bundesverbandes privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe e.V.
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Landkreistag 

unter Beteiligung

des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit
und des
Bayerischen Landesjugendamtes 

folgenden Rahmenvertrag:

Inhaltsverzeichnis

Rahmenvertrag

Abschnitt I (Allgemeines) §§ 1 - 3

Abschnitt II (Leistungsvereinbarung) §§ 4 - 5

Abschnitt III (Entgeltvereinbarung) §§ 6 - 15

Abschnitt IV (Vereinbarung zur Qualitätsentwicklung) §§ 16 - 17

Abschnitt V (Prüfungsvereinbarung) §§ 18 - 21

Abschnitt VI (Schlussbestimmungen) § 22

Protokollnotizen (zu § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 4, § 10 Abs. 1 u.2, § 13 Abs. 4, § 17, Anhänge F und G, Zuständigkeitsfragen)

Anhänge

Anhang A Rahmenleistungsvereinbarung stationär (§ 4 Abs. 1)

Anhang B Rahmenleistungsvereinbarung teilstationär (§ 4 Abs. 1)

Anhang C Vereinbarung über Personaleinsatz (§ 4 Abs. 2)

Anhang D Pädagogische Regelversorgung in der Heimerziehung (§ 4 Abs. 4)

Anhang E Betriebsnotwendige Investitionskosten (§ 7 Abs. 4)

Anhang F Gebührenordnung (§ 8 Abs. 1)

Anhang G Gebührenordnung (§ 8 Abs. 2)

PDF-Dokument öffnet neues Fenster Anhang H Personalkostenpauschalen (§ 10 Abs. 1)

Anlagen

PDF-Dokument öffnet neues Fenster Anlage 1 Strukturerhebungsbogen (§ 3 Abs. 1)

Anlage 2 Angebotsformblatt (§ 3 Abs. 2) (in der jeweils aktuellen Form bei den regionalen Entgeltkommissionen)

Anlage 3 Leistungsbeschreibung (§ 4 Abs. 3)

Anlage 4 Qualitätsentwicklungsbeschreibung (§ 17 Abs. 1)

Rahmenvertrag

Abschnitt I (Allgemeines)

§ 1 Gegenstand, Geltungsbereich

(1) Der Rahmenvertrag regelt den Inhalt der nach § 78b Abs.1 und 2 SGB VIII vorgesehenen Leistungs-, Entgelt-, Qualitätsentwicklungs- und Prüfungsvereinbarungen für die Erbringung von Leistungen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Die Anhänge A bis H ergänzen den Rahmenvertrag inhaltlich. Die Anlagen eins bis vier enthalten Formblätter zum Vollzug. Notwendige Anpassungen der Anhänge F, G und H sowie der Anlagen erfolgen durch die Landeskommission Kinder- und Jugendhilfe nach § 10 der Vereinbarung zu § 78e SGB VIII.

(2) Die Vereinbarungen gelten für die Erbringung der nachfolgend genannten Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen des § 78a Abs.1 SGB VIII:

  1. Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform ( § 13 Abs. 3),
  2. Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19),
  3. Leistungen zur Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen zur Erfüllung der Schulpflicht (§ 21 Satz 2),
  4. Hilfe zur Erziehung
    a) in einer Tagesgruppe (§ 32),
    b) in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34),
    c) in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb der eigenen Familie erfolgt und nicht zweckmäßigerweise die Vereinbarungen nach Abs. 3 mit dem belegenden Jugendamt getroffen werden,
  5. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche in
    a) anderen teilstationären Einrichtungen (§ 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
    Alternative 2),
    b) Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen 
    (§ 35a Abs.1 Satz 2 Nr.4),
  6. Hilfe für junge Volljährige (§ 41), sofern diese den in den Nummern 4 und 5 genannten Leistungen entspricht,

sowie die jeweils dazu gehörenden Leistungen zum Unterhalt.

(3) Leistungen nach Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, 4c sowie Hilfen in einer sonstigen betreuten Wohnform können außerhalb von Einrichtungen nach dem individuellen Bedarf frei gestaltet werden (z.B. über Bereitstellung von Wohnraum und Gewährung von fachlicher Betreuung nach Maßgabe des Hilfeplans). Für die Abrechnung der Betreuungsleistungen wird auf Anhang F (zu § 8 Abs. 1) verwiesen.

§ 2 Mitwirkungsverpflichtung bei der Versorgung

Die Einrichtungen verpflichten sich, im Rahmen ihres Leistungsangebotes und ihrer Konzeption nach den vorhandenen Kapazitäten darauf hinzuwirken, dass sie die von den Jugendämtern nach Maßgabe des Hilfeplans vorgestellten Kinder und Jugendlichen aufnehmen und betreuen können.

§ 3 Strukturerhebung; Datenverwendung; Unterrichtung der Heimaufsicht

(1) Die Einrichtungen reichen bei der für sie zuständigen Geschäftsstelle der Regionalen Kommission den ausgefüllten Strukturerhebungsbogen ( Anlage 1 ) bei der erstmaligen Antragstellung bzw. bei nachfolgenden Änderungen ein.

(2) Jede Geschäftsstelle der Regionalen Kommissionen ist berechtigt, für sich die Daten aus dem Strukturerhebungsbogen, aus dem Angebotsformblatt ( Anlage 2 ) und aus dem Ergebnis der Vereinbarungen im Wege der Datenverarbeitung zu erfassen, zusammenzustellen und zu bearbeiten.

(3) Die Geschäftsstellen der Regionalen Kommissionen unterrichten die zuständige Heimaufsichtsbehörde über die zustande gekommenen Vereinbarungen.

Abschnitt II (Leistungsvereinbarung)

§ 4 Leistungen

(1) Die Leistungsangebote der einzelnen Träger von Einrichtungen werden nach Inhalt, Umfang und Qualität auf der Grundlage der Rahmenleistungsvereinbarungen für die vollstationären und teilstationären Einrichtungen erstellt ( Anhang A und B ). Die Leistungen, die nicht in den Rahmenleistungsvereinbarungen enthalten sind, werden außerhalb davon vereinbart.

(2) Die Leistungsbedingungen in den Einrichtungen werden auf der Grundlage der geltenden Betriebserlaubnis vereinbart. Die Orientierungswerte der Heimaufsichtsbehörden in Bayern für die Erteilung der Betriebserlaubnis sind nachrichtlich in Anhang C Abschnitt I enthalten. Die Orientierungswerte für das nichtpädagogische Personal sind Anhang C Abschnitt II zu entnehmen.

(3) Die einrichtungsbezogenen Einzel-Leistungsvereinbarungen (nach § 78b Abs.1 Nr.1 SGB VIII) beruhen grundsätzlich auf der entsprechenden Rahmenleistungsvereinbarung, auf einem differenzierten Leistungsangebot und auf der Konzeption der Einrichtung. Für die umfassende und erschöpfende Darstellung der Leistungen wird das Formblatt gemäß Anlage 3 verwendet.

(4) Die pädagogische Versorgung beinhaltet alle sozialpädagogischen, heilpädagogischen und therapeutischen Leistungen, die aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen, der Konzeption und Zielsetzung der Einrichtung, der Besonderheiten der Zielgruppe nach Maßgabe des Hilfeplanes dem Kind oder Jugendlichen gewährt werden. Der nicht abschließend umschriebene Mindeststandard für die Heimerziehung nach § 34 SGB VIII ergibt sich aus Anhang D .

(5) Die geltende Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII ist dem Leistungsangebot erstmalig oder bei Änderungen beizufügen.

(6) Die schriftliche Leistungsvereinbarung und die Qualitätsentwicklungsvereinbarung bilden die Grundlage für die Entgeltvereinbarung.

(7) Wesentliche Änderungen der Leistungsangebote bedürfen der vorherigen Anzeige gegenüber dem für den Sitz der Einrichtung zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der die Einrichtung hauptsächlich in Anspruch nimmt (Hauptbeleger).

§ 5 Qualität der Angebote

(1) In den Leistungsvereinbarungen ist zwischen Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu unterscheiden.

(2) Strukturqualität benennt die Rahmenbedingungen, die notwendig sind, um die vereinbarte Leistung zu erbringen. Wesentliche Merkmale der Strukturqualität sind in der Leistungsvereinbarung und Betriebserlaubnis festgelegt. Sie bezieht sich insbesondere auf die Merkmale: bauliche und technische Ausstattung, Personalschlüssel, Qualifikation der Fachkräfte, materiell-fachliche Ausstattung, Aufbau- und Ablauforganisation, Lage und Infrastruktur (Verkehrsanbindung).

(3) Prozessqualität beschreibt Abläufe und Verantwortlichkeiten innerhalb der Einrichtung, damit auch die erwünschten Ergebnisse erzielt werden können. Sie bezieht sich insbesondere auf die Merkmale: Gesamtheit der Interventionen, Teildienstleistungen und ihre Koordination, Teamarbeit, Erziehungsstil, Erziehungsatmosphäre, Elternarbeit, Umfeldintegration, interdisziplinäre Kooperation, Erziehungsplanung, Mitwirkung an der Hilfeplanung, Besuchs- und Beurlaubungspraxis, Aufnahme-, Verlegungs- und Entlassungspraxis.

(4) Bei der Ergebnisqualität sollen Indikatoren eine Umsetzung der pädagogischen Ziele verdeutlichen. Sie wird nach dem Grad der Umsetzung des Hilfeplanes und nach der Erreichung der Ziele der Erziehungsplanung bewertet. Mit der Durchführung der Maßnahmen sollen Vereinbarungspartner und Klienten zufrieden sein. Das wird erreicht werden, wenn insbesondere Persönlichkeitsentwicklung, Bildungsabschlüsse, lebenspraktische Selbständigkeit, Abbau dissozialen Verhaltens, Verbesserung der Lebensqualität bei den jungen Menschen eintreten.

Abschnitt III (Entgeltvereinbarung)

§ 6 Finanzierung der Einrichtungen der Jugendhilfe; Entgeltvereinbarung

(1) Auf der Grundlage der in der Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung festgelegten Leistungs- und Qualitätsmerkmale werden leistungsgerechte Entgelte vereinbart. Diese müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen.

(2) Das zu vereinbarende Entgelt setzt sich zusammen aus

  • dem einrichtungsbezogenen Leistungsentgelt (§ 7 Abs.1 bis 3),
  • den betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen (§ 7 Abs.4),
  • ggf. den Entgelten für zusätzliche Leistungsbereiche Schule und/oder Ausbildung, soweit die Kosten nicht anderweitig getragen werden.

(3) Die nach der Vereinbarung nach § 78e Abs.3 SGB VIII gebildete örtlich zuständige Regionale Kommission vereinbart die Entgelte im Auftrag des Einrichtungsträgers und des für den Sitz der Einrichtung zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.

(4) Der Kostenbeitrag der Einrichtungen für die Vereinbarung der Entgelte in der Regionalen Kommission wird im Entgelt berücksichtigt.

§ 7 Einrichtungsbezogenes Leistungsentgelt und betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen

Das Leistungsentgelt gewährleistet die Befriedigung des erzieherischen Bedarfs und den Lebensunterhalt des jungen Menschen in der Einrichtung oder in einem Einrichtungsteil und setzt sich zusammen aus den Beträgen für

  • die pädagogische Versorgung (Abs.2),
  • Unterkunft und Verpflegung (Abs.3).

(2) Die pädagogische Versorgung umfasst prospektiv kalkulierte Beträge für
a) die notwendigen fachbezogenen Personal- und Personalnebenkosten für die sozialpädagogischen, heilpädagogischen und/oder therapeutischen Leistungen und soweit zutreffend Ausbildung/Schule,
b) die Kosten für die Leitung,
c) die Kosten für die Verwaltung (Personal und sächlicher Verwaltungsaufwand, Kostenbeiträge für zentrale Verwaltungsdienste, Kostenbeitrag für die Kommission nach § 6 Abs.4, sonstige Mieten / Leasingkosten), Mitgliedsbeiträge zu den Spitzenverbänden.
Die Kostenbeiträge für zentrale Verwaltungsdienste werden auf die Personalkosten für die Verwaltung angerechnet. Kostenbeiträge für zentrale Verwaltungsdienste sind nach den Gesamtkosten und dem Aufteilungsschlüssel nachzuweisen.
d) Sachkosten (Lehr- und Lernmittel, pädagogisches Material),
e) Pauschale für Sonderaufwendungen nach § 8 Abs.2.

(3) Die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung umfassen unter Berücksichtigung der Konzeption der Einrichtung prospektiv kalkulierte Beträge insbesondere für
a) Personalkosten der Hauswirtschaft (Wirtschafts- und Versorgungsdienste, technische Dienste),
b) die Versorgung (Lebensmittel, Wäsche),
c) die Energie (Heizkosten, Energiekosten, Wasser, Abwasser, Müllabfuhr),
d) Kfz-Kosten (Treibstoffe, Reparaturen, Instandhaltung, Steuern und Versicherungen),
e) Materialaufwand (allgemeiner Materialaufwand, Fremdleistungen),
f) sächlichen Betreuungsaufwand (medizinisch, hygienisch),
g) Steuern, Abgaben und Versicherungen (mit Ausnahme für Kfz.).

(4) Die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen umfassen
a) Miete, Erbbauzins, Pacht,
b) Abschreibungen,
c) Instandhaltungsaufwendungen,
d) Zinsen,
e) Absetzbare Tilgungsreste.
Die detaillierte Beschreibung ergibt sich aus Anhang E .
Bei Neuvereinbarungen wird die bisher mit 20,0 vereinbarte Baukostenrichtzahl ab 1.1.2002 mit jährlich 1,5 Punkten bis zum aktuell gültigen Wert angehoben.

(5) Einnahmen und Erstattungen von dritter Seite sind abzusetzen. Dazu gehören insbesondere Sachbezüge des Personals, Erstattungen für Leistungen der Einrichtung an Dritte, Zuschüsse an die Einrichtung, zweckbestimmte Stiftungserträge, die satzungsgemäß für den laufenden Betrieb der Einrichtung bestimmt sind. Nicht dazu gehören Spenden, Bußgelder und sonstige Stiftungserträge.

(6) Die Darstellung der Beträge nach den Absätzen zwei bis fünf erfolgt im Angebotsformblatt nach Anlage 2 . Die Beträge sind aus der Buchführung abzuleiten. Die Kalkulationen sind nachvollziehbar zu gestalten.

(7) Die Bestätigung über die Vereinbarung des Entgeltes enthält auch eine Mitteilung über die rechnerischen Teilsummen nach den Absätzen zwei bis vier.

§ 8 Zusätzliche Leistungsentgelte

(1) Nach Maßgabe des Hilfeplanes zusätzlich erforderliche individuelle Leistungen werden zwischen der Einrichtung und dem für die Hilfegewährung zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Stundensätzen (1 Stunde zu 60 Minuten) abgerechnet. Grundlage für die Vereinbarung der Stundensätze sind die Personaldurchschnittskosten nach Anhang F .

(2) Soweit in der Einrichtung beschäftigte Fachkräfte nicht zum Einsatz kommen können, wird der zusätzliche Aufwand wie insbesondere für Vor- und Nachbereitung, Teamgespräche usw. mit einem Zuschlag von 20 % zu den Personaldurchschnittskosten nach Anhang F abgegolten ( Anhang G ), nach Maßgabe des jeweiligen Tarifstandes BAT VKA.

(3) Für individuelle Sonderaufwendungen für die jungen Menschen in vollstationärer Unterbringung wird eine jährliche Pauschale von 1500 DM/770 Euro einrichtungsbezogen vereinbart; nicht enthalten sind in der Pauschale Taschengeld, Familienheimfahrten, Erstausstattung für Bekleidung und Starthilfen, die individuell gewährt werden. Über die Anpassung der Pauschale entscheidet in angemessenen Zeitabständen die Landeskommission Kinder- und Jugendhilfe nach § 10 der Rahmenvereinbarung zu § 78 e Abs. 3 SGB VIII.

§ 9 Investitionen

Die Zustimmung zu einer Investitionsmaßnahme im Sinne des § 78c Abs.2 SGB VIII ist bei dem für den Sitz der Einrichtung zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter Beifügung geeigneter Unterlagen zu beantragen. Die Entscheidung über den Antrag ist in Abstimmung mit dem Hauptbeleger (§ 4 Abs.7) zeitnah zu treffen. Die Geschäftsstelle der Regionalen Kommission wird über die Entscheidung unterrichtet.

§ 10 Personalaufwand

(1) Die Gesamtsumme der Kosten für das notwendige Personal darf insgesamt nicht höher sein als der nach BAT VKA vergleichbar anfallende Aufwand. Dabei werden Personalkostenpauschalen in Anlehnung an die Durchführungsverordnung zum Schwangerenberatungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der tarif- und sozialversicherungsrechtlichen Arbeitgeberanteile zugrunde gelegt (vgl. Anhang H ). Anhang H wird rechtzeitig zum 1.1. eines jeden Jahres von der Landeskommission Kinder- und Jugendhilfe angepasst.

(2) Dem Personalaufwand sind die Planstellen zugrunde zu legen, die tatsächlich besetzt sind. Planstellen, die voraussichtlich erst nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des einrichtungsbezogenen Leistungsentgelts besetzt werden, sind nur anteilig zu berücksichtigen. Die Bemessung der Personalkosten bei geringfügig Beschäftigten erfolgt nach dem tatsächlichen zeitlichen und finanziellen Aufwand.

(3) Die Arbeitszeit von Hilfspersonal bei der Anrechnung auf die Planstellen wird wie folgt angesetzt:

  • Absolventen von Fachakademien, Fach- und Berufsfachschulen im Anerkennungsjahr 2/3 Planstelle
  • Zivildienstleistende , Vorpraktikanten,
  • Freiwilliges Soziales Jahr 1/3 Planstelle.

(4) Vorgesehene oder vorhandene Planstellen, die länger als acht Wochen unbesetzt sind, werden der Geschäftsstelle der Regionalen Kommission unverzüglich gemeldet. Sollte die Stelle nach 12 Wochen noch nicht besetzt sein, werden einvernehmliche Anpassungsregelungen in der Regionalen Kommission angestrebt.

§ 11 Vereinbarungszeitraum

Die Vereinbarungen werden für einen zukünftigen Zeitraum abgeschlossen; nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Vereinbarungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft.

§ 12 Öffnungstage, Auslastungsquote

(1) Der Entgeltberechnung werden Berechnungstage für die teilstationären und stationären Einrichtungen zugrunde gelegt, die durch die einrichtungsbezogenen Öffnungstage und die Auslastungsquote ermittelt werden.

(2) Bei vollstationären Einrichtungen wird von 365 Öffnungstagen ausgegangen; die Berechnungstage sind bei Einrichtungen mit bis zu 10 Plätzen 337 Tage und bei den anderen Einrichtungen 345 Tage.

(3) Bei vollstationären Einrichtungen mit weniger als 365 Öffnungstagen wird von den tatsächlichen Öffnungstagen unter Berücksichtigung der Auslastungsquote nach Absatz 2 ausgegangen. Bei den Öffnungstagen zählen Reisetage als ein Tag. Bei teilstationären Einrichtungen entsprechen die in der Regel 220 Öffnungstage den Berechnungstagen.

(4) Abweichende Regelungen (z.B. zur Existenzsicherung, kleine Einrichtungen, Betriebsbeginn) sind besonders nachzuweisen und zu vereinbaren.

§ 13 Abwesenheitsentgelt

(1) Bei vorübergehender Abwesenheit (z.B. Urlaub, Wochenend- und Feiertagsurlaub, Krankenhausaufenthalte) bis zu drei zusammenhängenden Tagen wird das Entgelt nach § 6 in voller Höhe weiter gezahlt; als Abwesenheitstag zählt nur ein Tag im Rahmen der Öffnungstage. In diesem Fall gewährt die Einrichtung dem jungen Menschen einen Betrag in Höhe des anteiligen BSHG-Regelsatzes am Ort der Einrichtung oder Sachleistung.

(2) Bei Abwesenheit des jungen Menschen von mehr als drei Tagen wird ein Abwesenheitsentgelt an die Einrichtung gezahlt. Es beläuft sich auf 80 Prozent des vereinbarten Entgelts gemäß § 6 Abs.2. Der Tag der Abreise wird voll, die ganzen Tage der Abwesenheit und der Tag der Rückkehr in die Einrichtung werden mit dem Abwesenheitsentgelt berechnet.

(3) Voraussetzung für die Berechnung des Abwesenheitsentgelts ist, daß der Heimplatz tatsächlich freigehalten wird. Das Abwesenheitsentgelt aus Anlaß von Urlaub kann in der Regel längstens für 28 Tage im Jahr berechnet werden, bei Schülern im Rahmen der Ferienzeiten.

(4) Teilstationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche berechnen kein Abwesenheitsentgelt. Sie können innerhalb der vereinbarten Öffnungszeiten bei Krankheit oder anderen Gründen für bis zu 30 Abwesenheitstage im Jahr sowie für bis zu 28 Tage Urlaub das vereinbarte Entgelt berechnen, wenn der weitere Besuch der teilstationären Einrichtung zu erwarten ist. Abweichungen sind nur nach Maßgabe des Hilfeplans möglich.

(5) Die Einrichtung ist verpflichtet, unverzüglich dem zuständigen Jugendamt Beginn, Grund und voraussichtliche Dauer der Abwesenheit nach Abs.2 mitzuteilen.

§ 14 Berechnung

(1) Das einrichtungsbezogene Entgelt wird nach Öffnungstagen berechnet. Der Aufnahmetag wird berechnet, der Entlaßtag nicht.

(2) Bei nicht ganzjährig geöffneten vollstationären Einrichtungen werden der Tag der Heimfahrt und der Tag der Rückkehr in die Einrichtung nur als ein Tag berechnet.

§ 15 Übergangsregelung, Sonderfälle

(1) Sind für Einrichtungen nach der Geschäftsgrundlage vom 2.12.1999 im Jahr 2000 keine Vereinbarungen getroffen worden, gilt die Regelung nach § 78b Abs.3 SGB VIII.

(2) Für die Vereinbarung von Entgelten der in Absatz 1 benannten Einrichtungen in der Zeit ab 1.1.2001 wird von den am 31.12.1999 gültigen Vereinbarungen und Bedingungen ausgegangen. Eine Nachholung der in der Zeit der Deckelungsphase der Entgelte nicht möglichen Anhebung der Entgelte infolge einseitiger struktureller Veränderungen der Einrichtung ohne Zustimmung des für den Sitz der Einrichtung zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ist ausgeschlossen.

(3) Einrichtungen, für die nach dem 1.1.2000 nach Maßgabe der Geschäftsgrundlage Entgeltvereinbarungen, nicht aber Leistungs- und/oder Qualitätsentwicklungs-Vereinbarungen abgeschlossen worden sind, reichen bis 31.12.2001 die Leistungs- und/oder Qualitätsentwicklungsbeschreibung entsprechend den Formblättern der Anlagen 3 bzw. 4 mit dem Ziel der Vereinbarung nach.

Abschnitt IV (Vereinbarung zur Qualitätsentwicklung)

§ 16 Verpflichtung zu Qualität und Qualitätsentwicklung

(1) Gewährleistung und Entwicklung der Qualität von Jugendhilfemaßnahmen stehen in der gemeinsamen Verantwortung der Träger der Einrichtungen und der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Gewährleistung der Qualität der Leistungserbringung, die Entwicklung und Bewertung der Qualität sowie deren Nachweise sind die dauerhaften Aufgaben der Träger der Einrichtungen.

(2) Der Träger der Einrichtung setzt Qualitätsentwicklungs- bzw. Selbstevaluierungsmaßnahmen ein und weist dies hinsichtlich Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität gemäß § 5 dieses Rahmenvertrages in geeigneter Weise nach. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe begleitet diesen Prozess der Qualitätsentwicklung in fachlicher Diskussion.

(3) Als Maßnahmen zur Gewährleistung der fachlichen Qualität der Einrichtungen dienen insbesondere

  • interne Beratung und Anleitung,
  • Fortbildung und Supervision,
  • regelmäßige Fallberatungen im Team,
  • systematische Dokumentation der Entwicklung des jungen Menschen,
  • Controlling,
  • Qualitätsmanagement.

(4) In der Qualitätsentwicklungsvereinbarung werden im Wesentlichen

  • Qualitätsgrundsätze für die Leistungsangebote beschrieben,
  • Konzepte der Qualitätsentwicklung und geeignete Formen zu deren Umsetzung und Gewährleistung vereinbart sowie
  • Leitlinien zur Bewertung der Qualität der Leistungsangebote und der Qualitätsentwicklung festgelegt.

§ 17 Darlegung und Bewertung der Qualität und der Qualitätsentwicklung

(1) Der Träger der Einrichtung erstellt eine Qualitätsentwicklungsbeschreibung nach Anlage 4 und fügt sie den Angebotsunterlagen bei.

(2) Auf der Grundlage der Qualitätsentwicklungsbeschreibung wird die Qualitätsentwicklungsvereinbarung abgeschlossen.

Abschnitt V (Prüfungsvereinbarung)

§ 18 Recht zur Prüfung

(1) Zusätzlich zum Hilfeplanverfahren gemäß § 36 SGB VIII als einer fortlaufenden Qualitätsprüfung der Einrichtungen und ihrer Leistungen kann der für den Sitz der Einrichtung zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe Prüfungsverfahren einleiten, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

a) die erbrachten Leistungen dem nach Abschnitt III vereinbarten Entgelt nicht oder nicht mehr entsprechen,
b) die Einrichtung die Anforderungen zur Erbringung einer Leistung in der vereinbarten Qualität nicht oder nicht mehr erfüllt.

(2) Derartige Anhaltspunkte für das Prüfungsverfahren sind insbesondere:

  • ein von der Leistungsvereinbarung nicht unerheblich abweichender Personaleinsatz
  • Abweichungen von den Vereinbarungen über Qualifikation und Personalschlüssel des in den Einrichtungen eingesetzten Personals
  • Beanstandungen der Heimaufsicht
  • Hinweise des/der belegenden Träger/s der öffentlichen Jugendhilfe, dass die Leistung erheblich von der Leistungsvereinbarung und / oder der Qualitätsentwicklungsvereinbarung abweicht
  • Nichterfüllung der Anzeigepflicht gemäß § 10 Abs.4.

§ 19 Verfahren zur Prüfung

(1) Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, dem für den Sitz der Einrichtung zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Prüfung zu ermöglichen und daran mitzuwirken. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann die Prüfung selbst durchführen (wie z.B. örtliche Prüfung, Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband) oder im Einvernehmen mit dem Träger der Einrichtung die Geschäftsstelle der Regionalen Kommission oder andere geeignete Sachverständige beauftragen.

(2) Bei Durchführung der Prüfung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die jeweilige Prüfung muss geeignet sein, Aufschluss über den Prüfgegenstand (§ 18 Abs.1) zu geben. Der Prüfaufwand muss in angemessenem Verhältnis zum Prüfgegenstand stehen.

(3) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe teilt dem Träger der Einrichtung den Anlass, den Gegenstand, den Umfang, den Zeitpunkt und den Prüfer mit. Der Einrichtungsträger benennt dem Prüfer die auskunftsberechtigten Personen, die auf Verlangen die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen vorlegen und Auskünfte erteilen. Der Träger der Einrichtung kann einen Vertreter seines Spitzenverbandes zur Prüfung hinzuziehen. Die Geschäftsstelle der für den Sitz der Einrichtung zuständigen Regionalen Kommission wird über die Tatsache und den Gegenstand der Prüfung unterrichtet.

(4) Der Prüfer hat den Träger der Einrichtung über wesentliche Prüfungsergebnisse zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

(5) Der Prüfer ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Verschwiegenheit verpflichtet und hat die Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Eine Verarbeitung und Nutzung der erhobenen Daten für Zwecke außerhalb des Prüfungsauftrages ist nicht zulässig.

(6) Vor Abschluß der Prüfung und Erstellung des Prüfungsberichts ist der Entwurf eines Abschlußberichts der Einrichtung und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig zu übermitteln. Danach findet ein Abschlußgespräch zwischen dem Einrichtungsträger, dem Prüfer und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe statt. Auf Wunsch des Einrichtungsträgers ist daran sein Spitzenverband zu beteiligen.

(7) Der Prüfungsbericht ist zeitnah zu erstellen. Der Prüfungsbericht hat eine Gesamtbeurteilung der Prüfungsgegenstände zu enthalten. Außerdem sind darin Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Träger der Einrichtung darzustellen.

(8) Der Prüfungsbericht ist unverzüglich dem zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, dem Träger der Einrichtung und seinem Spitzenverband zuzuleiten. Der Einrichtungsträger kann innerhalb von einem Monat nach Zustellung Einwendungen erheben.

(9) Die Endfassung des Prüfungsberichts wird der Geschäftsstelle der zuständigen regionalen Kommission übermittelt; bei fortbestehenden Einwendungen des Einrichtungsträgers werden diese dem Bericht beigefügt. Der Prüfungsbericht darf im übrigen Dritten unter Hinweis auf die vertrauliche Behandlung seines Inhalts nur mit Zustimmung des Einrichtungsträgers zugänglich gemacht werden.

§ 20 Prüfungsergebnisse

Sollte es bei der Umsetzung der Prüfungsergebnisse nicht zu einer gütlichen Einigung kommen, steht dem Träger der Einrichtung und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht zu. Bei Ausübung der Kündigung gilt § 78b Abs.3 SGB VIII. Die Kündigung ist der Geschäftsstelle der Regionalen Kommission mitzuteilen, welche die die Einrichtung belegenden Jugendämter über die Kündigung unterrichtet.

§ 21 Kosten der Prüfung

Die Kosten der Prüfung mit Ausnahme der sich aus den Mitwirkungspflichten der Einrichtung ergebenden Anteile trägt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der die Prüfung beantragt hat.

Abschnitt VI (Schlussbestimmungen)

§ 22 Inkrafttreten und Kündigung

(1) Dieser Rahmenvertrag tritt am 01.01.2001 in Kraft.

(2) Er kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.

(3) Die Kündigung durch einen Verband der Träger der freien Jugendhilfe oder eine Vereinigung sonstiger Leistungserbringer wirkt nur für und gegen ihn/sie und ändert nichts an der Weitergeltung dieser Vereinbarung für die anderen Verbände und an der Gültigkeit der Entgeltvereinbarungen, die mit den Mitgliedern des kündigenden Spitzenverbandes abgeschlossen sind.

(4) Mit Wirksamwerden des Rahmenvertrages tritt die Geschäftsgrundlage vom 2.12.1999 mit Anhängen und Anlagen außer Kraft.

Protokollnotizen:

Zu § 4 Abs. 4: Betriebserlaubnis
Es besteht Einverständnis, dass die Heimaufsichtsbehörden bei den Regierungen die Geschäftsstellen der Regionalen Kommissionen über erteilte Betriebserlaubnisse unterrichten.

Zu § 6 Abs. 4: Kostenbeitrag der Kommissionen
Wenn eine Einrichtung nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums keine neue Vereinbarung anbietet, wird die Geschäftsstelle den auf das Jahr bezogenen Kostenbeitrag erheben.
Einrichtungen, die keinem Spitzenverband angeschlossen sind bzw. der Kommissionsvereinbarung nicht beigetreten sind , können die Kommission bevollmächtigen, für sie die Vereinbarungen zu treffen, wenn der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zustimmt.
Erteilt eine solche Einrichtung keine Vollmacht , kann der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe das Angebot bei der Geschäftsstelle der zuständigen Kommission zur Begutachtung einreichen. Er hat dabei den Kostenbeitrag zu entrichten. Er kann von der Einrichtung die Übernahme/Erstattung dieses Kostenbeitrages verlangen. Kommt die Einrichtung der Zahlungsaufforderung nach, wird der Kostenbeitrag in das Entgelt einberechnet. Zahlt sie nicht, wird der Kostenbeitrag auch nicht in das Entgelt einbezogen, weil sie sonst mit dem Entgelt etwas erhielte, was sie nicht aufgewendet hat.

Zu § 7 Abs. 4: betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen
Die Vertragspartner sind sich einig, den Umstieg auf ein anderes System zur Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ernsthaft anzustreben. Die Diskussionen werden in der Landeskommission Kinder- und Jugendhilfe geführt.

Zu § 10 Abs. 1 und 2: Personalaufwand
Beim Personalschlüssel zählen Planstellen mit der vereinbarten oder geleisteten Stundenzahl mit einem entsprechenden Faktor, der auch 1,0 übersteigen kann.
Bei der Kalkulation dagegen beträgt der Planstellenfaktor höchstens 1,0, unabhängig von der Zahl der vereinbarten oder geleisteten Stundenzahl.

Zu § 13 Abs. 4: Abwesenheitsentgelt
Schulbesuch gilt nicht als Abwesenheit.
Bei den möglichen weiteren bis zu 28 Tagen Urlaub handelt es sich um Einzelfälle, die nur in Abstimmung mit dem zuständigen Jugendamt in Anspruch genommen werden können.

Zu § 17: Darlegung und Bewertung der Qualität und der Qualitätsentwicklung
Die Vereinbarung wird in der Regionalen Kommission geschlossen. 


Zu den Berechnungsmodalitäten für die Anhänge F und G:
Die Personaldurchschnittskosten für Angestellte entsprechen den Vorgaben des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes für das Jahr 1992 (Geschäftsbericht S.17 ff.). Die Aktualisierungen ab 1.8.2000 sind der jeweiligen Veröffentlichung in der Gemeindekasse (beginnend mit Nr.209, Heft 19 vom 1.10.2000) zu entnehmen.
Die Landeskommission passt die Anhänge F und G mit dem Stichtag des Inkrafttretens des BAT-Vergütungstarifvertrages an. Dabei werden die dann aktuellen Sozialversicherungswerte berücksichtigt.

Zur Zuständigkeit der Kommissionen:

1) Heilpädagogische Tagesstätten
Die Regionalen Kommissionen sind für die Vereinbarung von Entgelten bei den heilpädagogische Tagesstätte mit einer jugendhilferechtlichen Konzeption zuständig.

2) Integrationshorte
Für den Abschluss der Vereinbarungen sind die Bezirksentgeltkommissionen zuständig.

3) Jugendwohnheime und Internate, Einrichtungen außerhalb des SGB VIII
Die Regionalen Kommissionen sind nur dann zuständig, wenn Angebote für junge Menschen im Rahmen des SGB VIII gemacht werden. Das setzt voraus, dass die Jugendhilfeleistung in einem klar abgegrenzten Teil der Einrichtung erbracht wird und dafür Betriebserlaubnis, Leistungsbeschreibung und Konzeption vorliegen. Aus Gründen der einheitlichen Betrachtung können Vereinbarungen auch für den Restteil getroffen werden. Sofern Schüler- und Jugendwohnheime nur in Einzelfällen von Jugendämtern belegt werden, sind die Regionalen Kommissionen nicht für Vereinbarungen zuständig.

Arbeiterwohlfahrt, Landesverband Bayern e.V., München
Bayerisches Rotes Kreuz, Präsidium, München
Deutscher Caritasverband, Landesverband Bayern e.V., München
Der Paritätische Wohlfahrtsverband, Landesverband Bayern e.V., München
Diakonisches Werk Bayern e.V., Nürnberg
Landesverband der israelitischen Kultusgemeinden in Bayern, München
VPK Landesverband Bayern, Privater Träger der Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe e.V., Günzburg
Bayerischer Gemeindetag, München
Bayerischer Landkreistag , München
Bayerischer Städtetag, München
Verband der bayerischen Bezirke, München

zurück zur Startseite Vereinbarungen. Verträge


verantwortlich
für diese Seite:


Stil wechseln: [ Standard ] [ blau-gelb ] [ Großschrift ] [ Druckansicht ]

top