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Ministerielle Bekanntmachung
Richtlinie zur Förderung von Beratungsangeboten für Eltern mit Schreibabys


Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen 

vom 11. November 2008 Az.: VI 217457-2/13/08
 

Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Art. 23, 44 Bayerische Haushaltsordnung - BayHO und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen für Beratungsangebote für Eltern mit Schreibabys in Bayern. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 

Abschnitt 1:
Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs 

1. Zweck der Zuwendung 

Als Schreibabys werden Kinder von null bis drei Jahren bezeichnet, die drei Wochen lang an drei Tagen pro Woche mindestens drei Stunden lang schreien (Wessel-Regel). Wenn das Schreien nicht auf medizinische Ursachen zurückzuführen ist, benötigen Eltern ein qualifiziertes Beratungsangebot im Rahmen der Jugendhilfe (§§ 16, 28 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII). 

Durch die staatliche Förderung soll im Rahmen der Jugendhilfe ein fachlich qualifiziertes, wohnortnahes, regelmäßiges und nachhaltiges Beratungsangebot für Eltern mit Schreibabys in Bayern sichergestellt werden. 

2. Gegenstand der Förderung 

2.1 Gefördert wird der Aufbau eines bedarfsgerechten Beratungsangebots. 

Um ein bedarfsgerechtes Beratungsangebot sicherzustellen, sind in den Regierungsbezirken Standorte mit jeweils zwei Fachkräften einzurichten, die wie folgt aufgeteilt sind: 

  • Oberfranken und Oberpfalz jeweils vier Standorte 
  • Unterfranken und Niederbayern jeweils fünf Standorte 
  • Mittelfranken und Schwaben jeweils sieben Standorte 
  • Oberbayern achtzehn Standorte 

Ausnahmsweise ist eine Anhebung der Zahl der Standorte zulässig, wenn an jedem Standort eine Fachkraft ein regelmäßiges Beratungsangebot für Eltern mit Schreibabys vorhält und eine Kooperation mit einem oder weiteren Standorten gewährleistet ist. 

Die Auswahl der Standorte und Träger erfolgt durch die Jugendämter als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe; die Festlegung obliegt dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen. 

2.2 Die in der Beratung von Eltern mit Schreibabys eingesetzten Fachkräfte müssen ein abgeschlossenes psychologisches, pädagogisches oder sozialpädagogisches Universitäts- oder Fachhochschulstudium sowie eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung haben. 

Die Fachkräfte müssen an einer Fortbildungsmaßnahme des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen teilnehmen. Die Fortbildung erfolgt an der Deutschen Akademie für Entwicklungsförderung und Gesundheit des Kindes und Jugendlichen e. V München, auf der Grundlage des gemäß dem Vertrag mit dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen entwickelten Curriculums. 

Die Träger müssen die Fachkräfte für die Teilnahme an der Fortbildung freistellen. 

2.3 Förderfähig sind 

2.3.1 die zum Aufbau, zur Weiterentwicklung und zur Verbesserung von Beratungsangeboten für Eltern mit Schreibabys im Rahmen der Jugendhilfe erforderliche Grundausstattung 

2.3.2 sowie die während der Fortbildung der Fachkräfte entstehenden Ausgaben für Aushilfs- oder Honorarkräfte. 

3. Zuwendungsempfänger 

Zuwendungsempfänger sind die 

a) Träger von Erziehungsberatungsstellen, 
b) nicht staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen, 
c) Familienbildungsstätten,
d) sowie andere Träger, die Beratungsangebote für Eitern mit Schreibabys zur Verfügung stellen, soweit sie die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen und ausgewählte Standorte nach Nr. 2 sind. 

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Beratung von Eltern mit Schreibabys muss durch Fachkräfte im Sinn von Nr. 2.2 erfolgen, die fortgebildet sind oder deren Fortbildung bereits begonnen hat. Anerkannt werden auch bereits an der Deutschen Akademie für Entwicklungsförderung und Gesundheit des Kindes und Jugendlichen e. V. München (vormals Deutsche Akademie für Entwicklungs-Rehabilitation e.V.) durchgeführte, gleichwertige Fort- und Weiterbildungen in integrativer Eltern-Säuglings-/Kleinkind-Beratung. 

Die Träger müssen an jedem ausgewählten Standort ein regelmäßiges und nachhaltiges Beratungsangebot bereithalten. 

Die Träger haben die notwendige technische Ausstattung vorzuhalten. 

4.2 Das Zentrum Bayern Familie und Soziales - Bayerisches Landesjugendamt - übernimmt die fachliche Koordinierung. Dies sind insbesondere die Vernetzungsarbeit, die Öffentlichkeitsarbeit und die Planung von Vertiefungsgesprächen. 

Die jugend- und familientherapeutische Beratungsstelle der Stadt Regensburg unterstützt die Koordinierungsstelle bei der Planung und Durchführung von Vertiefungsgesprächen und insbesondere Supervision, hauptsächlich in den Regierungsbezirken Oberpfalz und Niederbayern. 

Die Träger stellen sicher, dass die Fachkräfte an den qualitätssichernden Maßnahmen teilnehmen. 

5. Art und Umfang der Zuwendung 

5.1 Die staatliche Förderung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. 

5.2 Die Kosten für die Durchführung der Fortbildung werden durch das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen auf der Grundlage des Vertrages mit der Deutschen Akademie für Entwicklungsförderung und Gesundheit des Kindes und Jugendlichen e. V. München übernommen, soweit sie bei der Akademie anfallen. Reisekosten tragen die Zuwendungsempfänger. 

5.3 Gefördert werden als Aufwand für das regelmäßige Beratungsangebot für Eltern mit Schreibabys 

5.3.1 Ausgaben für erforderliche Ausstattung und Materialien, 

5.3.2 Ausgaben für Ersatz- und Honorarkräfte während der Fortbildung,

5.3.3 sonstige ursächlich erforderliche Sachausgaben.

5.4 Die Förderung erfolgt in Form einer Pauschale von jährlich bis zu 3.000€.

Die Pauschale für den Aufwand für das regelmäßige Beratungsangebot beträgt je Fachkraft 

für einen Bewilligungszeitraum von drei Jahren bis zu 9.000 €‚
für einen Bewilligungszeitraum von zwei Jahren bis zu 6.000 €‚
für einen Bewilligungszeitraum von einem Jahr bis zu 3.000 €. 

Die Förderung beträgt maximal 90 v. H. der Ausgaben nach Nr. 5.3. 

6. Mehrfachförderung 

Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern, des Bundes oder der Europäischen Union in Anspruch genommen werden. 

Abschnitt II:
Verfahren 

7. Bewilligungsbehörde 

Bewilligungsbehörde ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales. Die Bewilligungsbehörde ist ebenfalls für die Rücknahme oder den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen zuständig. 

8. Bewilligung 

Der Bewilligungszeitraum umfasst drei Jahre, zwei Jahre oder ein Jahr. Die Auszahlung der Pauschale erfolgt jährlich durch gleichbleibende Beträge in Höhe von 3.000 €. 

9. Nachweis und Prüfung der Verwendung 

Der Zuwendungsempfänger hat in Form einer Verwendungsbestätigung (Nr. 6.2 ANBest-P) zu versichern, dass die Zuschüsse entsprechend den Vorgaben dieser Richtlinie verwendet worden sind. Die Darstellung statistischer Daten und eines Kurzberichts erfolgt nach einheitlichem Raster. Die Verwendungsbestätigung ist in einfacher Ausfertigung bis 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 

Abschnitt III:
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

10. Inkrafttreten  

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. November 2008 in Kraft. 

11. Außerkrafttreten 

Diese Richtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.  


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