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Verfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG)


 

Auf Anregung des Landesjugendamts hat das Bayerische Staatsministerium der Justiz einen Erfahrungsaustausch der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamts mit den in Bayern für die Verfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz zuständigen Richterinnen und Richtern durchgeführt.

Für die Tätigkeit der Jugendämter dürften dabei insbesondere folgende Punkte von Interesse sein:

  • Für die Feststellung der Anerkennung und Wirkung ausländischer Entscheidungen nach § 2 AdWirkG (zuständig hierfür sind in Bayern die Vormundschaftsgerichte in München, Nürnberg und Bamberg) werden folgende Unterlagen benötigt:
    » formloser, aber unterschriebener Antrag der Adoptiveltern auf Feststellung der Anerkennung und der Wirkungen der ausländischen Adoptionsentscheidung,
    » Angabe des Jugendamts oder der Auslandsvermittlungsstelle, die in dem konkreten Fall den Eignungsbericht erstellt hat,
    » legalisierte oder mit einer Apostille versehene Abschrift der ausländischen Adoptionsentscheidung mit Rechtskraftvermerk in beglaubigter Kopie, übersetzt von einem durch ein deutsches Gericht beeideten Übersetzer oder einem Übersetzer, der durch eine deutsche Vertretung im Ausland anerkannt ist (eine entsprechende Bestätigung sollte in diesem Fall beigelegt werden; sie kann bereits angefordert werden, wenn die erforderlichen Dokumente im Ausland zum Zweck der Einreise des Kindes in die Bundesrepublik übersetzt werden müssen).

  • Für das Umwandlungsverfahren nach § 3 AdWirkG werden zusätzlich benötigt:
    » notarieller Antrag auf Umwandlung der Adoption,
    » die notariell beurkundete ausdrückliche Einwilligung des Kindes in die Umwandlung (durch die Adoptiveltern, wenn das Kind noch nicht vierzehn Jahre alt ist),
    » weitere Unterlagen, die bisher für eine Nachadoption benötigt wurden (z. B. Einwilligungserklärungen der leiblichen Eltern in eine Volladoption [!], Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, polizeiliche Führungszeugnisse etc.),
    » Angaben zu Geschwisterkindern (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 AdWirkG),
    » gegebenenfalls Antrag auf Namensänderung des Kindes mit den entsprechenden Einwilligungen gemäß § 1757 BGB. 
     
  • Für so genannte Nachadoptionen wird künftig aufgrund des vereinfachten Verfahrens nach dem Adoptionswirkungsgesetz typischerweise das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Gleichwohl sind Fälle denkbar, in denen auch weiterhin eine Nachadoption möglich ist (etwa, wenn eine Anerkennung der ausländischen Entscheidung nach § 2 AdWirkG nicht erfolgen kann, z. B. weil diese unter Verstoß gegen den deutschen ordre public ergangen ist).

Aussagen zur voraussichtlichen Verfahrensdauer sind für die oben genannten Verfahren zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich.

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