Adoption
Unerlaubte Adoptionsvermittlung
Kinderhandel
Kurzinformation
Immer wieder erscheint es Adoptionsbewerbern vielversprechend, über private Kontakte oder mit Hilfe dubioser, international agierender Agenturen zu ihrem lang ersehnten "Wunschkind" zu gelangen. Die Belange und Schutzbedürfnisse der betroffenen Kinder finden hierbei häufig kaum Beachtung. Damit jedoch eine Adoption ausschließlich unter dem Leitgedanken des Kindeswohls erfolgt, ist bei nationalen und zunehmend auch bei internationalen Adoptionen bereits die Adoptionsvermittlung gesetzlich geregelt.
Nach deutschem Recht ist Adoptionsvermittlung Privatpersonen und Institutionen, die keine staatliche oder staatlich anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle sind, gemäß § 5 Absatz 1 Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) grundsätzlich verboten. Ausnahmen vom Vermittlungsverbot bestehen nur unter sehr eng gefassten Bedingungen in Einzelfällen (§ 5 Absatz 2 AdVermiG).
Haben sich Adoptionswillige an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Adoptionsvermittlung beteiligt oder Dritte damit beauftragt oder dafür bezahlt, kann das zuständige Familiengericht gemäß § 1741 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) den Ausspruch der Adoption ablehnen.
Grundsätzlich empfiehlt es sich für alle Adoptionswilligen, frühzeitig mit den zuständigen Adoptionsvermittlungsstellen der örtlichen Jugendämter, der Landesjugendämter oder der anerkannten Organisationen das jeweils vorgesehene Adoptionsvermittlungsverfahren bei nationalen bzw. internationalen Adoptionen zu klären.
Verstöße gegen das Vermittlungsverbot
Unter Adoptionsvermittlung wird neben dem konkreten Zusammenführen von Adoptionsbewerbern mit einem Kind auch bereits der Nachweis der Gelegenheit zur Adoption verstanden, selbst wenn das Kind noch nicht geboren ist (§ 1 AdVermiG). Bereits die Namens- oder Anschriftenbenennung von Personen, die bereit sind, ihr Kind wegzugeben, stellt hierbei nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18.01.1996 den Nachweis der Gelegenheit zur Adoption dar.
Wer unberechtigt eine Adoption vermittelt bzw. den Kontakt herstellt zwischen Adoptionswilligen und Personen, die bereit sind, ihr Kind wegzugeben, handelt ordnungswidrig, was mit einem Bußgeld bis zu 10.000 DM (entspricht 5.000 Euro) geahndet werden kann. In Fällen, in denen das betroffene Kind durch die Vermittlung ins Inland gebracht wird, kann das Bußgeld bis zu 50.000 DM (entspricht 25.000 Euro) betragen (§ 14 AdVermiG - DM-Beträge wurden vom Gesetzgeber noch nicht umgesetzt).
Kinderhandel
Sofern bei einer unerlaubten Adoptionsvermittlung Geldzahlungen oder sonstige Formen der Bereicherung erfolgen, ist seitens aller Beteiligter der Straftatbestand des Kinderhandels erfüllt. Wird eine schwangere Frau unter der Bedingung, das Kind später adoptieren zu können, finanziell unterstützt, liegt ebenfalls Kinderhandel vor.
Kinderhandel wird je nach Schwere der Tat mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. In schweren Fällen kann Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren verhängt werden. Der Versuch ist strafbar (§ 236 Strafgesetzbuch).
§ 236 StGB:
(1) Wer sein noch nicht achtzehn Jahre altes Kind oder seinen noch nicht achtzehn Jahre alten Mündel oder Pflegling unter grober Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht einem anderen auf Dauer überlässt und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Satzes 1 das Kind, den Mündel oder Pflegling auf Dauer bei sich aufnimmt und dafür ein Entgelt gewährt.
(2) Wer unbefugt
1. die Adoption einer Person unter achtzehn Jahren vermittelt oder
2. eine Vermittlungstätigkeit ausübt, die zum Ziel hat, dass ein Dritter eine Person unter achtzehn Jahren auf Dauer bei sich aufnimmt,
und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Vermittler der Adoption einer Person unter achtzehn Jahren einer Person für die Erteilung der erforderlichen Zustimmung zur Adoption ein Entgelt gewährt. Bewirkt der Täter in den Fällen des Satzes 1, dass die vermittelte Person in das Inland oder in das Ausland verbracht wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. aus Gewinnsucht, gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung eines Kinderhandels verbunden hat, oder
2. das Kind oder die vermittelte Person durch die Tat in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.
(5) In den Fällen der Absätze 1 und 3 kann das Gericht bei Beteiligten und in den Fällen der Absätze 2 und 3 bei Teilnehmern, deren Schuld unter Berücksichtigung des körperlichen oder seelischen Wohls des Kindes oder der vermittelten Person gering ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Absatz 2) oder von Strafe nach den Absätzen 1 bis 3 absehen.
Bei internationalen Adoptionen ist neben dem Recht des jeweiligen Landes das "Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption" die maßgebliche zwischenstaatliche Grundlage für die Adoptionsvermittlung. Danach ist ebenso wie nach dem deutschen Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) vorgeschrieben, dass bei internationalen Adoptionen nur zur Auslandsvermittlung befugte Stellen mit den zuständigen Stellen im Herkunftsland des Kindes kooperieren dürfen. Im einzelnen sind dies die anerkannten Auslandsvermittlungsstellen freier Träger, die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter und die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter, soweit dies von der zuständigen zentralen Adoptionsstelle gestattet wurde.
Aufgaben des Landesjugendamts
In Zusammenarbeit mit den örtlichen Adoptionsvermittlungsstellen wirkt das Landesjugendamt auf die Einhaltung vorgesehener Verfahrenwege bei nationalen und internationalen Adoptionen hin und berät und unterstützt die Vermittlungsstellen bei der Ahndung und Verfolgung von Verstößen gegen das Vermittlungsverbot.
Bei Hinweisen auf Geldzahlungen oder sonstigen Formen der Bereicherung im Zusammenhang mit nicht erlaubten Vermittlungspraktiken wird Strafanzeige erstattet.
Publikationen des Landesjugendamts
Adoptionen mit Auslandsberührung. Beitrag aus den Fachtagungen 1994 und 1997.
Redaktion: Heinz Schroer. Mit Beiträgen von Karin Obtmeier, Ansgar Marx, Heinz Schroer, Michael Busch und Günther Gottschling, München 1997
Weitere Informationen über die Publikationen des Landesjugendamts siehe Schriften. Service
Zur vertiefenden Information
Bach, R. P.: Vom Kindeswohl zum Kindermarkt. Entwicklung, Ausmaß und Ursachen des Handels mit Adoptivkindern aus dem Ausland. in: Wacker, B. (Hg.): Adoptionen aus dem Ausland. Reinbek: Rowohlt 1994, (vergriffen)
Bach, R.P.: Internationaler Kinderhandel. In: Paulitz (Hg.): Adoption. Positionen - Impulse - Perspektiven. München: C.H. Beck 2000
Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) - Text
Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz (AdÜbAG) - Text
Vertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens
siehe auch Informationen auf der Seite Auslandsadoptionen



