Adoptionsvermittlung
Vermittlung schwer vermittelbarer Kinder
Kurzinformation
Während die Bereitschaft, gesunde Säuglinge oder Kleinkinder zu adoptieren sehr groß ist, stehen für ältere oder behinderte Kinder zu wenig aufnahmebereite Familien zur Verfügung. Deshalb sieht das Adoptionsvermittlungsgesetz für Kinder, die schwer zu vermitteln sind, zusätzlich zu den Bemühungen der örtlichen Vermittlungsstellen eine überregionale Vermittlung durch die Zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes vor. Außerdem prüft die Zentrale Adoptionsstelle, für welche Kinder in Heimen eine Adoption in Betracht kommt.
Eine örtliche Vermittlungsstelle ist verpflichtet, die Zentrale Adoptionsstelle zu unterrichten, wenn eigene Vermittlungsbemühungen nicht zum Erfolg führen und ein Kind nicht in absehbarer Zeit (d. h. innerhalb von 3 Monaten, § 10 AdVermiG) in Adoptionspflege vermittelt werden kann. Die Unterstützung der Zentralen Adoptionsstelle ist häufig erforderlich bei Kindern, die sich bereits im Schulalter befinden, bei Geschwistern, die zusammenbleiben sollen, bei Kindern mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung, oder bei Säuglingen und Kleinkindern, deren Entwicklung z. B. aufgrund von Alkohol- oder Drogenmissbrauch während der Schwangerschaft noch nicht absehbar ist.
Zur Wahrnehmung dieser gesetzlichen Aufgabe benötigt das Landesjugendamt umfassende Informationen zur Vorgeschichte des Kindes und der Eltern sowie Angaben zum erzieherischen Bedarf und den erforderlichen Kompetenzen der Adoptivfamilie. Bei kranken oder behinderten Kindern sollten außerdem aussagekräftige medizinische Unterlagen vorgelegt werden.
Damit der Zentralen Adoptionsstelle bei der Suche nach geeigneten Adoptiveltern eine ausreichende Zahl aufnahmebereiter Familien zur Verfügung steht, sind durch die Adoptionsvermittlungsstellen auch die Bewerber zu melden, die sich für die Aufnahme eines schwervermittelbaren Kindes interessieren. Grundsätzlich müssen alle Adoptionsbewerber, denen nicht innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Eignungsüberprüfung ein Kind vermittelt werden kann und mit der Weitergabe ihrer Daten einverstanden sind, an die Zentrale Adoptionsstelle gemeldet werden. Da die Zentrale Adoptionsstelle an der Vermittlung von gesunden Säuglingen oder Kleinkindern in der Regel nicht beteiligt ist, wurde mit den örtlichen Vermittlungsstellen vereinbart, nur die Bewerber zu melden, die an der Aufnahme eines schwervermittelbaren Kindes interessiert sind.
Aufgaben des Landesjugendamts
Die Zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts sucht in enger Kooperation mit den örtlichen Vermittlungsstellen überregional nach geeigneten Eltern für die ihr gemeldeten Kinder durch
- intensive Informations- und Beratungsgespräche für interessierte Bewerber,
- gezielte Nachfrage bei einzelnen Jugendämtern,
- Erstellung eines "Adoptionsanzeigers" (Kurzbiographie eines Kindes) für alle bayerischen Vermittlungsstellen und die Zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter,
- in Einzelfällen anonyme Vorstellung eines Kindes in einer Sendung des Bayerischen Rundfunks.
Zeichnet sich eine Vermittlungsmöglichkeit ab, klären die zuständigen örtlichen Jugendämter weitere Einzelheiten. In Einzelfällen kann die Zentrale Adoptionsstelle am weiteren Verlauf der Vermittlung beteiligt und zu Gesprächen mit in Frage kommenden Adoptionsbewerbern hinzugezogen werden.
Zur ertiefended Information
Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) - Text
siehe Informationen zur Praxis der Adoptionsvermittlung



